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E-1965/2020

E-1965/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 23. Februar 2017 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Am 9. März 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) durch die Vorinstanz statt. Zu ihren Asylgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie sei streng religiös und habe ihr keinerlei Freiheiten gelassen. Zudem habe sie «diese» Krankheit [(...)] und sei deshalb gehänselt und schikaniert worden. Zuletzt habe die Familie sie zu einer Heirat zwingen wollen. Sie sei gleichgeschlechtlich orientiert. Ihre Mutter habe dies erfahren. Da es inzwischen auch ihr Vater wisse, sei sie im Iran nicht mehr sicher. Es sei ihr bereits im Heimatland schlecht gegangen, sie sei depressiv und deshalb zwei Monate in einem Spital gewesen. Im Iran habe sie «von Sepah, von Mullahs, von Seyden, von der Familie und von Ärzten Verrat erlebt». In der Schweiz sei sie vor wenigen Tagen im Spital gewesen (vgl. auch SEM-Akte A6, A7). A.b In den Akten findet sich ein weiterer Vermerk zu einem Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin am 10. März 2017, einen Tag nach der BzP (vgl. SEM-Akte A11 f.). A.c Am 7. Juni 2019 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei bezüglich ihres Gesundheitszustandes an, sie habe im Iran eine (...)operation gehabt. Sie habe einen Monat lang an Gedächtnisverlust gelitten und psychische Probleme gehabt. Sie sei dann im Spital in Behandlung gewesen, bis sie gesund geworden sei (SEM-Akten A19/19 F4). Sie könne sich nicht erinnern, wann das gewesen sei (F5). Sie sei noch in der Schule gewesen und habe deshalb die Schule ein Jahr lang nicht besucht. Nach der Operation sei es ihr jedoch nicht besser gegangen (F8 f.). Sie habe ihr Abitur gemacht und sei ein Semester an der Uni gewesen. Da es ihr nicht gut gegangen und sie auf der Strasse ohnmächtig geworden sei, habe sie das Studium unterbrochen (F9). Als sie ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, habe sie während ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahren bei einem (...) und danach, sie wisse nicht mehr für wie lange, bei dessen Frau gearbeitet (F34-40). Ihre Brüder hätten ihr in der Folge verboten, zu arbeiten (F41). Ihre Brüder hätten sie gequält und ihre Mutter habe ihr wiederholt gesagt, sie müsse heiraten. Die Leute hätten gesagt, sie sei krank und verrückt. Ihre Brüder und ihr Vater hätten sie geschlagen und sie habe einige Male versucht, sich selbst das Leben zu nehmen. Ihre Mutter habe zunächst gesagt: «Lass sie sterben.», habe aber schliesslich doch eine Nachbarin geholt, die sie ins Spital gebracht habe. Die Hilfswerksvertretung hielt fest, die Beschwerdeführerin mache zum Teil den Eindruck, mit den Gedanken abzuschweifen, versuche sich dann aber wieder zu konzentrieren. Sie wirke insgesamt energielos, gebe sich jedoch grösste Mühe, mitzuwirken. A.d Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin dem SEM via Amt für Migration und Zivilrecht B._______ diverse medizinische Unterlagen zukommen. Die Arztberichte datieren vom 31. März 2017, 28. April 2017, 14. September 2017, 20. Oktober 2017, 19. Dezember 2017, 20. Februar 2018, 10. April 2018, 31. Mai 2018, 6. Juni 2018, 8. August 2018, 11. Oktober 2018, 30. Oktober 2018, 14. Dezember 2018, 28. Mai 2019 und 14. Juni 2019. Im Bericht der Gravita, Zentrum für Psychotraumatologie, vom 31. März 2017 (22 Tage nach der BzP) wurde u.a. festgehalten, es sei bei der Patientin zu einem rezidivierenden Bewusstseinsverlust und Vergesslichkeit gekommen. Es fänden sich Wortfindungsstörungen, Vorbeireden, Parathymie, nicht altersgemässe/kindliche Verhaltensweisen, Verkennung der Situation, Teilnahmslosigkeit, monotoner Sprachstil, klinische Hinweise auf eine (...) Problematik beziehungsweise (...). Im Bericht des Kantonsspitals B._______ vom 28. Mai 2019 (10 Tage vor der Anhörung) hielt die behandelnde Neurologin fest, die Patientin sei verlangsamt und örtlich sowie zeitlich desorientiert gewesen. Während der Anamnese habe die Beschwerdeführerin einen Anfall (Zuckung) gehabt, den sie selbst nicht bemerkt habe. Sie sei depressiv, im Antrieb vermindert und kognitiv auffällig gewesen (viele Fragen seien konfus beantwortet worden, der Übersetzer habe Mühe gehabt, die Fragen der Patientin verständlich zu machen, die Antworten habe er meist nicht verstehen und übersetzen können). Dies widerspiegle sich auch in der neuropsychologischen Beurteilung vom 4. Dezember 2018, wobei die Patientin mit einer deutlichen Beeinträchtigung aller überprüfbaren Bereiche aufgefallen sei. B. Mit Verfügung vom 10. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin am 9. April 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Beschwerdeführerin unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und eine amtliche Beiständin zu bewilligen, die Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel wurden Arztberichte der Psychiatrischen Dienste B._______ datierend vom 14. September 2017, vom 6. Juni 2018, vom 8. August 2018, vom 11. Oktober 2018 und ein Austrittsbericht vom 24. September 2019, sowie zwei Berichte des Kantonsspitals B._______ datierend vom 28. Mai 2019 und vom 4. Dezember 2018 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Sie sei der Meinung, es hätten während der Anhörung keine Hinweise darauf bestanden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Verfassung gewesen sei, hinreichende Antworten für die Erstellung des Sachverhalts zu geben. Auf die weiteren Ausführungen ist in den Erwägungen einzugehen. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).

E. 5 Die Vorinstanz gelangte in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu ihrer gleichgeschlechtlichen Neigung, zur von der Familie vorgesehenen Heirat und zum aktuell noch bestehenden Kontakt zur Familie gemachte. Zudem habe sie keinerlei Bemühungen unternommen, ihre Identität nachzuweisen, und habe offensichtlich falsche Angaben zum Verlust ihres Reisepasses gemacht. Sie habe weder zur Ausstellung ihres Passes noch zum Antrag auf ein italienisches Visum weitergehende Angaben machen können. Ihre Aussagen zum Reiseweg und der Reiseorganisation seien vage geblieben und sie habe immer wieder Erinnerungslücken geltend gemacht, so dass davon auszugehen sei, sie wolle die Schweizer Asylbehörden darüber im Unklaren lassen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihre Familie die Ausreise organisiert und finanziert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie einen relativ einfachen Sachverhalt in den beiden Gesprächen derart unterschiedlich dargestellt habe. Es gelte anzumerken, dass sie in der Schweiz bereits mehrmals in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei. Dort seien jeweils (...) diagnostiziert worden und sie habe nach kurzer Zeit wieder entlassen werden können. Selbst wenn die psychisch labile Verfassung einen Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt haben könne, erkläre dies nicht die massiven Widersprüche, zumal beide Gespräche abgesehen von einigen unklaren Äusserungen und Abschweifungen einen normalen Verlauf genommen hätten und sie dem Gespräch im Grossen und Ganzen habe folgen können. Die widersprüchlichen Angaben in zentralen Punkten der Asylvorbringen liessen deshalb ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen. Die psychischen Leiden seien kein Grund zur Annahme, die kognitiven Leistungen seien dadurch in dieser Weise beeinflusst gewesen. Die Widersprüche seien nicht durch die gesundheitliche Verfassung erklärbar. Bezüglich der angedrohten Zwangsheirat, die während (...) Jahren Thema gewesen sei, habe sie erstaunlich vage Aussagen gemacht. Dasselbe gelte für ihre Homosexualität, die aufgrund ihrer widersprüchlichen, vagen und stereotypen Angaben generell angezweifelt werden müsse. Die Schilderungen zur (...), einen (...) und ein (...)-Mitglied seien sehr unverbindlich und oberflächlich gewesen. Darüber hinaus seien diese nicht der Grund für die Ausreise gewesen. Den Darstellungen fehlten die Realkennzeichen, was ebenfalls darauf hinwiese, dass sich ihre Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt stützten.

E. 6 In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Anhörung nicht in einvernehmungsfähigem Zustand befunden. Sie sei am 7. Juni 2019 nicht in der Verfassung gewesen, Antworten in der Art zu geben, dass der ganze rechtserhebliche Sachverhalt hätte ermittelt werden können. Bei mangelnder Substanz oder Klarheit sei von der Befragerin nicht immer genügend nachgefragt worden. Die Beschwerdeführerin habe gleich zu Beginn der Anhörung auf ihren Zustand hingewiesen und habe auch später erklärt, es gehe ihr nicht gut, sie könne sich nicht erinnern. Anfänglich scheine sie die Fragen noch einigermassen verstanden zu haben, im Laufe der Anhörung scheine es jedoch immer schwieriger geworden zu sein, mit den Fragen bis zu ihr durchzudringen. Aus dem Anhörungsprotokoll entstehe der Eindruck, sie habe jeweils nur einzelne Sequenzen einer Frage verarbeiten können. Angesichts der diversen wirren Antworten hätte die Befragerin erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in einem einvernehmungsfähigen Zustand befunden habe. Der Hilfswerksvertreterin sei der Mangel an Konzentrationsfähigkeit ebenfalls aufgefallen. Ähnliche Beobachtungen seien auch in den Arztberichten beschrieben worden. Zwischen Juni 2017 und September 2019 sei die Beschwerdeführerin fünfmal in stationärer Behandlung in der Klinik C._______ gewesen und sei auch bereits im Iran zum Teil stationär behandelt worden. Zehn Tage vor der Anhörung sei von einer Neurologin vermerkt worden, die Beschwerdeführerin leide weiter an (...). Sie sei zeitlich desorientiert, ihr Verhalten sei depressiv, sie sei kognitiv auffällig und beantworte viele Fragen konfus. Das Verstehen von Fragen bereite ihr Mühe. Dieser Befund widerspiegle sich in der neuropsychologischen Beurteilung vom 4. Dezember 2018 worin festgehalten worden sei, die Beschwerdeführerin weise mittelgradige bis deutliche Beeinträchtigungen in den Bereichen Gedächtnis, Erkennen/Benennen und Aufmerksamkeit auf, sie habe Mühe, Informationen abzurufen, ihre Belastbarkeit sei reduziert und sie sei nach einer zweistündigen Untersuchung müde gewesen. Die Anhörung am 7. Juni 2019 habe um 11.15 Uhr begonnen und mit insgesamt einer Stunde Pause bis 16.00 Uhr gedauert. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Anhörung die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin klar überschritten habe. Zudem habe sie auch verschiedene Medikamente eingenommen, die zu Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit, Müdigkeit und Verwirrtheit führen können. Der Meinung des SEM, wonach die Gespräche mit der Beschwerdeführerin, abgesehen von einigen unklaren Äusserungen und Abschweifungen, einen normalen Verlauf genommen hätten, könne nicht beigepflichtet werden. Das SEM habe denn auch vermerkt, die Beschwerdeführerin habe dem Gespräch im «Grossen und Ganzen» folgen können, was auf eine verminderte Präsenz der Beschwerdeführerin schliessen lasse. Die medizinischen Unterlagen seien von der Vorinstanz offensichtlich nicht ausreichend berücksichtigt worden. Im Asylentscheid werde weder die (...)operation noch die (...) und die (...) nur am Rande erwähnt. Auf die Resultate der neuropsychologischen Untersuchung sei ebenfalls nicht eingegangen worden. Es werde lediglich auf die (...) hingewiesen. Damit sei davon auszugehen, dass die Krankengeschichte nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Vorliegend komme hinzu, dass mehrere Handwechsel beim SEM stattgefunden hätten. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich zwischen BzP und Anhörung wesentlich verschlechtert. Ferner sei auch die empfohlene zeitliche Nähe nicht eingehalten worden, da die BzP am 9. März 2017 und die Anhörung am 7. Juni 2019 stattgefunden habe und die Verfügung am 10. März 2020 verfasst worden sei. Bezüglich der Glaubhaftmachung der Vorbringen sei zu beachten, dass ein objektivierter Massstab anzuwenden sei. Dabei habe das SEM im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass es Gründe (wie z.B. tiefes Bildungsniveau, geringe intellektuelle Fähigkeiten, Alter, psychische Probleme) dafür geben könne, dass eine Person überdurchschnittliche Schwierigkeiten habe, sich klar und strukturiert auszudrücken.

E. 7 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist auf die Asylgründe und die Ausführungen in der Beschwerde dazu an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

E. 8.1 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 4) verlangt, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während welcher die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Urteile des BVGer D-4064/2015 vom 15. Mai 2017 E. 5.8.1, D-5481/2013 vom 29. Januar 2014 E. 5.1 sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 15 E. 7 S. 99 f.; siehe auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 8.4 S. 308).

E. 8.2 Anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin zu ihren Sprachkenntnissen an, sie habe früher Englisch gesprochen, doch nun sei «alles aus meinem Kopf raus» (SEM-Akte A9/14 Ziff. 1.17.03). Zu ihrer letzten Tätigkeit führte sie aus, sie habe zunächst bei einem (...), danach ungefähr zwei Jahre bei dessen Frau, einer (...), gearbeitet. Wann sie aufgehört habe zu arbeiten und wie alt sie damals gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich überhaupt nicht mehr erinnern und müsse ihre Mutter fragen (Ziff. 1.17.05). Zu ihrer Ausreise gab sie an, sie sei mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist. An welchem Flughafen sie gestartet sei, wisse sie nicht mehr (Ziff. 5.01). Diese Aussagen geben bereist erste Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Erinnerungsvermögen gestört ist und sie insbesondere Mühe hat, Ereignisse zeitlich einzuordnen.

E. 8.3.1 Zu Beginn der Anhörung, bei der Frage, wie es ihr in der Schweiz gehe, gab die Beschwerdeführerin an, dort wo sie gerade hergekommen sei, sei es sehr gut. Sie sei aber ständig im Spital und habe viel Stress (SEM-Akte A19/19 F3). Im Iran habe sie eine (...)operation gehabt, sie habe einen Monat lang unter Gedächtnisverlust gelitten und psychische Probleme gehabt. Sie erinnere sich nicht, wann genau das gewesen sei, sie glaube, sie sei noch Schülerin gewesen (F4-F8). Als sie gefragt wurde, was mit ihrem Pass passiert sei, führte sie aus, sie habe den Pass in der Türkei zerrissen (F14) beziehungsweise sie wisse nicht mehr, ob sie ihn zerrissen oder der Schlepper ihn ihr weggenommen habe (F16). Sie könne sich nicht mehr erinnern, weil sie hier ständig im C._______ gewesen sei und es ihr überhaupt nicht gut gehe (F16). Ihre medizinischen Unterlagen habe sie nicht dabei. Sie bat die Befragerin, diese doch von der Begleitperson zu verlangen (F18). Sie habe die Schule unterbrechen müssen, weil sie auf der Strasse ohnmächtig geworden sei (F33). Ihre Eltern hätten keine Geduld mehr gehabt und ihr das Geld für die Schule (bzw. Uni) nicht mehr bezahlt. Sie habe dann in (...) gearbeitet, sie sei ungefähr (...) Jahre alt gewesen (F33-34). Sie wisse nicht mehr genau, wie lange sie bei ihm gearbeitet habe (F37) und auch wie lange sie für seine Frau gearbeitet habe, wisse sie wirklich nicht (F40).

E. 8.3.2 Hier zeigen sich erneut die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse chronologisch einzuordnen. Zudem verweist sie wiederholt auf ihre psychischen Probleme. Das C._______, wo sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben wiederholt aufgehalten habe, ist D._______ . Ferner zeigt sich in ihrem Verhalten auch eine gewisse Hilflosigkeit, als sie die Befragerin bittet, die entsprechenden Unterlagen bei der an der Anhörung ebenfalls anwesenden Begleitperson einzufordern. Auffallend ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin bei einzelnen Aussagen vor der Begleitperson schämt, aber gleichzeitig nicht will, dass diese den Raum verlässt (F116).

E. 8.3.3 Bereits bei Frage 56 begann die Beschwerdeführerin wirre Dinge zu erzählen (F56-F57). Auch bei weiteren Fragen gelang es ihr nicht, auf die gestellte Frage zu antworten (F59, F60, F70, F83, F94, F99, F101, F109). Sie konnte auch nicht erklären, wo sich die Schule befand, die sie besucht hat (F132). Bei Frage 141 wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie Tabletten habe nehmen müssen, was diese bejahte und angab, sie habe am Morgen eine genommen. Diese würden ihr jeweils morgens und abends von der Betreuerin ausgehändigt (F142).

E. 8.3.4 Darin und auch in der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch eine Betreuerin zur Anhörung hat begleitet werden müssen, kommt eine grosse Unselbständigkeit zum Ausdruck. Weiter gibt es im Protokoll diverse Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einzelnen Fragen erheblich in der Konzentration gestört gewesen ist. Offenbar hing sie bereits zu Beginn der Anhörung ihren eigenen Gedanken nach (F27). Hinzu kommt vorliegend, dass zehn Tage vor der Anhörung von der behandelnden Neurologin festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei kognitiv auffällig, zeitlich desorientiert mit vermindertem Antrieb und sie beantworte viele Fragen konfus (Bericht des Kantonsspitals B._______ vom 28. Mai 2019, Leitende Ärztin Neurologie). Im Arztbericht vom 4. Dezember 2018 wurde festgehalten, nach einer zweistündigen Untersuchung sei eine Müdigkeit zu beobachten gewesen. Für allfällige Therapiesitzungen sei davon auszugehen, dass die Konzentrationsfähigkeit für eine Stunde gegeben sei (Bericht des Kantonsspitals B._______, 4.12.2018, Fachpsychologin Neuropsychologie). Die Anhörung dauerte von 11.15 Uhr bis um 12.40 Uhr, wonach eine 45-minütige Pause gemacht wurde. Anschliessend wurde die Anhörung um 13.25 Uhr weitergeführt und um 14.35 Uhr wurde vor der Rückübersetzung eine weitere Pause von 15 Minuten abgehalten. Die Rückübersetzung dauerte von 14.50 Uhr bis 16.00 Uhr. Entgegen der Kritik in der Beschwerde wurde nicht lediglich eine, sondern es wurden zwei Pausen gemacht und die jeweiligen Befragungssequenzen dauerten jeweils 1h 25 min, 1h 10 min und 1h 10 min, was an sich nicht zu beanstanden ist. Indes hätte die Befragerin erkennen müssen, dass es der Beschwerdeführerin dennoch nicht möglich war, der Befragung adäquat zu folgen, da sie zu oft, an der Frage vorbei antwortete beziehungsweise wirre Antworten gab. Beurteilt man die Anhörung in Verbindung mit den Feststellungen in den ärztlichen Berichten, liegen genügend Hinweise dafür vor, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung nicht in einem vernehmungsfähigen Zustand befunden hat. So können ihr psychischer Zustand, der unklare Befund zur erfolgten (...)operation und auch die eigenommenen Medikamente einen Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt haben. Die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Das SEM nahm im Anschluss an die Anhörung indes keine weiteren Abklärungsmassnahmen vor. Sämtliche ärztlichen Berichte gingen am 27. Juni 2019 beim SEM ein. Ob diese allerdings bei der Redaktion der Verfügung vom 10. März 2020 Berücksichtigung fanden, ist zumindest fraglich. Die Verfügung stellt auf die in der Anhörung gemachten Aussagen ab und erkennt diese als widersprüchlich, vage, ohne Realkennzeichen, offensichtlich falsch und letztlich konstruiert. Vor dem dargestellten Hintergrund ist der Vorhalt der Vorinstanz - die Beschwerdeführerin wolle die Schweizer Asylbehörden über ihren Reiseweg im Unklaren lassen und sie stütze ihre Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt - nicht überzeugend. Gerade die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch zu nicht asylwesentlichen Fragen keine klaren Antworten zu geben vermochte, ist ein Hinweis darauf, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich erhebliche Erinnerungslücken vorliegen.

E. 8.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass auf die vorliegende Anhörung aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht abgestützt werden kann. Der Sachverhalt erweist sich als unzureichend festgestellt und eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist damit nicht möglich. Zudem wurde das rechtliche Gehör verletzt, indem das SEM auf Aussagen der Beschwerdeführerin abstellte, die sie in nicht einvernahmefähigem Zustand gemacht hat.

E. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Eine Heilung der Gehörsverletzung soll die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H). Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

E. 9.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird die aktuelle Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein zu erstellendes ärztlich-psychiatrisches Gutachten zu klären und sie - sollte diese bejaht werden - unter Beachtung der allfälligen im Gutachten abgegebenen Empfehlungen erneut zu ihren Asylgründen anzuhören haben.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung nachträglich gegenstandslos.

E. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 9. April 2020 geltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden erscheint angemessen. Das durch die Vorinstanz zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 2'855.50. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 10. März 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'855.50 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1965/2020 Urteil vom 29. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Rachel Brunnschweiler, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2020. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 23. Februar 2017 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Am 9. März 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) durch die Vorinstanz statt. Zu ihren Asylgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie sei streng religiös und habe ihr keinerlei Freiheiten gelassen. Zudem habe sie «diese» Krankheit [(...)] und sei deshalb gehänselt und schikaniert worden. Zuletzt habe die Familie sie zu einer Heirat zwingen wollen. Sie sei gleichgeschlechtlich orientiert. Ihre Mutter habe dies erfahren. Da es inzwischen auch ihr Vater wisse, sei sie im Iran nicht mehr sicher. Es sei ihr bereits im Heimatland schlecht gegangen, sie sei depressiv und deshalb zwei Monate in einem Spital gewesen. Im Iran habe sie «von Sepah, von Mullahs, von Seyden, von der Familie und von Ärzten Verrat erlebt». In der Schweiz sei sie vor wenigen Tagen im Spital gewesen (vgl. auch SEM-Akte A6, A7). A.b In den Akten findet sich ein weiterer Vermerk zu einem Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin am 10. März 2017, einen Tag nach der BzP (vgl. SEM-Akte A11 f.). A.c Am 7. Juni 2019 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei bezüglich ihres Gesundheitszustandes an, sie habe im Iran eine (...)operation gehabt. Sie habe einen Monat lang an Gedächtnisverlust gelitten und psychische Probleme gehabt. Sie sei dann im Spital in Behandlung gewesen, bis sie gesund geworden sei (SEM-Akten A19/19 F4). Sie könne sich nicht erinnern, wann das gewesen sei (F5). Sie sei noch in der Schule gewesen und habe deshalb die Schule ein Jahr lang nicht besucht. Nach der Operation sei es ihr jedoch nicht besser gegangen (F8 f.). Sie habe ihr Abitur gemacht und sei ein Semester an der Uni gewesen. Da es ihr nicht gut gegangen und sie auf der Strasse ohnmächtig geworden sei, habe sie das Studium unterbrochen (F9). Als sie ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, habe sie während ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahren bei einem (...) und danach, sie wisse nicht mehr für wie lange, bei dessen Frau gearbeitet (F34-40). Ihre Brüder hätten ihr in der Folge verboten, zu arbeiten (F41). Ihre Brüder hätten sie gequält und ihre Mutter habe ihr wiederholt gesagt, sie müsse heiraten. Die Leute hätten gesagt, sie sei krank und verrückt. Ihre Brüder und ihr Vater hätten sie geschlagen und sie habe einige Male versucht, sich selbst das Leben zu nehmen. Ihre Mutter habe zunächst gesagt: «Lass sie sterben.», habe aber schliesslich doch eine Nachbarin geholt, die sie ins Spital gebracht habe. Die Hilfswerksvertretung hielt fest, die Beschwerdeführerin mache zum Teil den Eindruck, mit den Gedanken abzuschweifen, versuche sich dann aber wieder zu konzentrieren. Sie wirke insgesamt energielos, gebe sich jedoch grösste Mühe, mitzuwirken. A.d Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin dem SEM via Amt für Migration und Zivilrecht B._______ diverse medizinische Unterlagen zukommen. Die Arztberichte datieren vom 31. März 2017, 28. April 2017, 14. September 2017, 20. Oktober 2017, 19. Dezember 2017, 20. Februar 2018, 10. April 2018, 31. Mai 2018, 6. Juni 2018, 8. August 2018, 11. Oktober 2018, 30. Oktober 2018, 14. Dezember 2018, 28. Mai 2019 und 14. Juni 2019. Im Bericht der Gravita, Zentrum für Psychotraumatologie, vom 31. März 2017 (22 Tage nach der BzP) wurde u.a. festgehalten, es sei bei der Patientin zu einem rezidivierenden Bewusstseinsverlust und Vergesslichkeit gekommen. Es fänden sich Wortfindungsstörungen, Vorbeireden, Parathymie, nicht altersgemässe/kindliche Verhaltensweisen, Verkennung der Situation, Teilnahmslosigkeit, monotoner Sprachstil, klinische Hinweise auf eine (...) Problematik beziehungsweise (...). Im Bericht des Kantonsspitals B._______ vom 28. Mai 2019 (10 Tage vor der Anhörung) hielt die behandelnde Neurologin fest, die Patientin sei verlangsamt und örtlich sowie zeitlich desorientiert gewesen. Während der Anamnese habe die Beschwerdeführerin einen Anfall (Zuckung) gehabt, den sie selbst nicht bemerkt habe. Sie sei depressiv, im Antrieb vermindert und kognitiv auffällig gewesen (viele Fragen seien konfus beantwortet worden, der Übersetzer habe Mühe gehabt, die Fragen der Patientin verständlich zu machen, die Antworten habe er meist nicht verstehen und übersetzen können). Dies widerspiegle sich auch in der neuropsychologischen Beurteilung vom 4. Dezember 2018, wobei die Patientin mit einer deutlichen Beeinträchtigung aller überprüfbaren Bereiche aufgefallen sei. B. Mit Verfügung vom 10. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin am 9. April 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Beschwerdeführerin unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und eine amtliche Beiständin zu bewilligen, die Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel wurden Arztberichte der Psychiatrischen Dienste B._______ datierend vom 14. September 2017, vom 6. Juni 2018, vom 8. August 2018, vom 11. Oktober 2018 und ein Austrittsbericht vom 24. September 2019, sowie zwei Berichte des Kantonsspitals B._______ datierend vom 28. Mai 2019 und vom 4. Dezember 2018 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Sie sei der Meinung, es hätten während der Anhörung keine Hinweise darauf bestanden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Verfassung gewesen sei, hinreichende Antworten für die Erstellung des Sachverhalts zu geben. Auf die weiteren Ausführungen ist in den Erwägungen einzugehen. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 5. Die Vorinstanz gelangte in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu ihrer gleichgeschlechtlichen Neigung, zur von der Familie vorgesehenen Heirat und zum aktuell noch bestehenden Kontakt zur Familie gemachte. Zudem habe sie keinerlei Bemühungen unternommen, ihre Identität nachzuweisen, und habe offensichtlich falsche Angaben zum Verlust ihres Reisepasses gemacht. Sie habe weder zur Ausstellung ihres Passes noch zum Antrag auf ein italienisches Visum weitergehende Angaben machen können. Ihre Aussagen zum Reiseweg und der Reiseorganisation seien vage geblieben und sie habe immer wieder Erinnerungslücken geltend gemacht, so dass davon auszugehen sei, sie wolle die Schweizer Asylbehörden darüber im Unklaren lassen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihre Familie die Ausreise organisiert und finanziert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie einen relativ einfachen Sachverhalt in den beiden Gesprächen derart unterschiedlich dargestellt habe. Es gelte anzumerken, dass sie in der Schweiz bereits mehrmals in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei. Dort seien jeweils (...) diagnostiziert worden und sie habe nach kurzer Zeit wieder entlassen werden können. Selbst wenn die psychisch labile Verfassung einen Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt haben könne, erkläre dies nicht die massiven Widersprüche, zumal beide Gespräche abgesehen von einigen unklaren Äusserungen und Abschweifungen einen normalen Verlauf genommen hätten und sie dem Gespräch im Grossen und Ganzen habe folgen können. Die widersprüchlichen Angaben in zentralen Punkten der Asylvorbringen liessen deshalb ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen. Die psychischen Leiden seien kein Grund zur Annahme, die kognitiven Leistungen seien dadurch in dieser Weise beeinflusst gewesen. Die Widersprüche seien nicht durch die gesundheitliche Verfassung erklärbar. Bezüglich der angedrohten Zwangsheirat, die während (...) Jahren Thema gewesen sei, habe sie erstaunlich vage Aussagen gemacht. Dasselbe gelte für ihre Homosexualität, die aufgrund ihrer widersprüchlichen, vagen und stereotypen Angaben generell angezweifelt werden müsse. Die Schilderungen zur (...), einen (...) und ein (...)-Mitglied seien sehr unverbindlich und oberflächlich gewesen. Darüber hinaus seien diese nicht der Grund für die Ausreise gewesen. Den Darstellungen fehlten die Realkennzeichen, was ebenfalls darauf hinwiese, dass sich ihre Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt stützten.

6. In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Anhörung nicht in einvernehmungsfähigem Zustand befunden. Sie sei am 7. Juni 2019 nicht in der Verfassung gewesen, Antworten in der Art zu geben, dass der ganze rechtserhebliche Sachverhalt hätte ermittelt werden können. Bei mangelnder Substanz oder Klarheit sei von der Befragerin nicht immer genügend nachgefragt worden. Die Beschwerdeführerin habe gleich zu Beginn der Anhörung auf ihren Zustand hingewiesen und habe auch später erklärt, es gehe ihr nicht gut, sie könne sich nicht erinnern. Anfänglich scheine sie die Fragen noch einigermassen verstanden zu haben, im Laufe der Anhörung scheine es jedoch immer schwieriger geworden zu sein, mit den Fragen bis zu ihr durchzudringen. Aus dem Anhörungsprotokoll entstehe der Eindruck, sie habe jeweils nur einzelne Sequenzen einer Frage verarbeiten können. Angesichts der diversen wirren Antworten hätte die Befragerin erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in einem einvernehmungsfähigen Zustand befunden habe. Der Hilfswerksvertreterin sei der Mangel an Konzentrationsfähigkeit ebenfalls aufgefallen. Ähnliche Beobachtungen seien auch in den Arztberichten beschrieben worden. Zwischen Juni 2017 und September 2019 sei die Beschwerdeführerin fünfmal in stationärer Behandlung in der Klinik C._______ gewesen und sei auch bereits im Iran zum Teil stationär behandelt worden. Zehn Tage vor der Anhörung sei von einer Neurologin vermerkt worden, die Beschwerdeführerin leide weiter an (...). Sie sei zeitlich desorientiert, ihr Verhalten sei depressiv, sie sei kognitiv auffällig und beantworte viele Fragen konfus. Das Verstehen von Fragen bereite ihr Mühe. Dieser Befund widerspiegle sich in der neuropsychologischen Beurteilung vom 4. Dezember 2018 worin festgehalten worden sei, die Beschwerdeführerin weise mittelgradige bis deutliche Beeinträchtigungen in den Bereichen Gedächtnis, Erkennen/Benennen und Aufmerksamkeit auf, sie habe Mühe, Informationen abzurufen, ihre Belastbarkeit sei reduziert und sie sei nach einer zweistündigen Untersuchung müde gewesen. Die Anhörung am 7. Juni 2019 habe um 11.15 Uhr begonnen und mit insgesamt einer Stunde Pause bis 16.00 Uhr gedauert. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Anhörung die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin klar überschritten habe. Zudem habe sie auch verschiedene Medikamente eingenommen, die zu Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit, Müdigkeit und Verwirrtheit führen können. Der Meinung des SEM, wonach die Gespräche mit der Beschwerdeführerin, abgesehen von einigen unklaren Äusserungen und Abschweifungen, einen normalen Verlauf genommen hätten, könne nicht beigepflichtet werden. Das SEM habe denn auch vermerkt, die Beschwerdeführerin habe dem Gespräch im «Grossen und Ganzen» folgen können, was auf eine verminderte Präsenz der Beschwerdeführerin schliessen lasse. Die medizinischen Unterlagen seien von der Vorinstanz offensichtlich nicht ausreichend berücksichtigt worden. Im Asylentscheid werde weder die (...)operation noch die (...) und die (...) nur am Rande erwähnt. Auf die Resultate der neuropsychologischen Untersuchung sei ebenfalls nicht eingegangen worden. Es werde lediglich auf die (...) hingewiesen. Damit sei davon auszugehen, dass die Krankengeschichte nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Vorliegend komme hinzu, dass mehrere Handwechsel beim SEM stattgefunden hätten. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich zwischen BzP und Anhörung wesentlich verschlechtert. Ferner sei auch die empfohlene zeitliche Nähe nicht eingehalten worden, da die BzP am 9. März 2017 und die Anhörung am 7. Juni 2019 stattgefunden habe und die Verfügung am 10. März 2020 verfasst worden sei. Bezüglich der Glaubhaftmachung der Vorbringen sei zu beachten, dass ein objektivierter Massstab anzuwenden sei. Dabei habe das SEM im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass es Gründe (wie z.B. tiefes Bildungsniveau, geringe intellektuelle Fähigkeiten, Alter, psychische Probleme) dafür geben könne, dass eine Person überdurchschnittliche Schwierigkeiten habe, sich klar und strukturiert auszudrücken.

7. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist auf die Asylgründe und die Ausführungen in der Beschwerde dazu an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 4) verlangt, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während welcher die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Urteile des BVGer D-4064/2015 vom 15. Mai 2017 E. 5.8.1, D-5481/2013 vom 29. Januar 2014 E. 5.1 sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 15 E. 7 S. 99 f.; siehe auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 8.4 S. 308). 8.2 Anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin zu ihren Sprachkenntnissen an, sie habe früher Englisch gesprochen, doch nun sei «alles aus meinem Kopf raus» (SEM-Akte A9/14 Ziff. 1.17.03). Zu ihrer letzten Tätigkeit führte sie aus, sie habe zunächst bei einem (...), danach ungefähr zwei Jahre bei dessen Frau, einer (...), gearbeitet. Wann sie aufgehört habe zu arbeiten und wie alt sie damals gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich überhaupt nicht mehr erinnern und müsse ihre Mutter fragen (Ziff. 1.17.05). Zu ihrer Ausreise gab sie an, sie sei mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist. An welchem Flughafen sie gestartet sei, wisse sie nicht mehr (Ziff. 5.01). Diese Aussagen geben bereist erste Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Erinnerungsvermögen gestört ist und sie insbesondere Mühe hat, Ereignisse zeitlich einzuordnen. 8.3 8.3.1 Zu Beginn der Anhörung, bei der Frage, wie es ihr in der Schweiz gehe, gab die Beschwerdeführerin an, dort wo sie gerade hergekommen sei, sei es sehr gut. Sie sei aber ständig im Spital und habe viel Stress (SEM-Akte A19/19 F3). Im Iran habe sie eine (...)operation gehabt, sie habe einen Monat lang unter Gedächtnisverlust gelitten und psychische Probleme gehabt. Sie erinnere sich nicht, wann genau das gewesen sei, sie glaube, sie sei noch Schülerin gewesen (F4-F8). Als sie gefragt wurde, was mit ihrem Pass passiert sei, führte sie aus, sie habe den Pass in der Türkei zerrissen (F14) beziehungsweise sie wisse nicht mehr, ob sie ihn zerrissen oder der Schlepper ihn ihr weggenommen habe (F16). Sie könne sich nicht mehr erinnern, weil sie hier ständig im C._______ gewesen sei und es ihr überhaupt nicht gut gehe (F16). Ihre medizinischen Unterlagen habe sie nicht dabei. Sie bat die Befragerin, diese doch von der Begleitperson zu verlangen (F18). Sie habe die Schule unterbrechen müssen, weil sie auf der Strasse ohnmächtig geworden sei (F33). Ihre Eltern hätten keine Geduld mehr gehabt und ihr das Geld für die Schule (bzw. Uni) nicht mehr bezahlt. Sie habe dann in (...) gearbeitet, sie sei ungefähr (...) Jahre alt gewesen (F33-34). Sie wisse nicht mehr genau, wie lange sie bei ihm gearbeitet habe (F37) und auch wie lange sie für seine Frau gearbeitet habe, wisse sie wirklich nicht (F40). 8.3.2 Hier zeigen sich erneut die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse chronologisch einzuordnen. Zudem verweist sie wiederholt auf ihre psychischen Probleme. Das C._______, wo sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben wiederholt aufgehalten habe, ist D._______ . Ferner zeigt sich in ihrem Verhalten auch eine gewisse Hilflosigkeit, als sie die Befragerin bittet, die entsprechenden Unterlagen bei der an der Anhörung ebenfalls anwesenden Begleitperson einzufordern. Auffallend ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin bei einzelnen Aussagen vor der Begleitperson schämt, aber gleichzeitig nicht will, dass diese den Raum verlässt (F116). 8.3.3 Bereits bei Frage 56 begann die Beschwerdeführerin wirre Dinge zu erzählen (F56-F57). Auch bei weiteren Fragen gelang es ihr nicht, auf die gestellte Frage zu antworten (F59, F60, F70, F83, F94, F99, F101, F109). Sie konnte auch nicht erklären, wo sich die Schule befand, die sie besucht hat (F132). Bei Frage 141 wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie Tabletten habe nehmen müssen, was diese bejahte und angab, sie habe am Morgen eine genommen. Diese würden ihr jeweils morgens und abends von der Betreuerin ausgehändigt (F142). 8.3.4 Darin und auch in der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch eine Betreuerin zur Anhörung hat begleitet werden müssen, kommt eine grosse Unselbständigkeit zum Ausdruck. Weiter gibt es im Protokoll diverse Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einzelnen Fragen erheblich in der Konzentration gestört gewesen ist. Offenbar hing sie bereits zu Beginn der Anhörung ihren eigenen Gedanken nach (F27). Hinzu kommt vorliegend, dass zehn Tage vor der Anhörung von der behandelnden Neurologin festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei kognitiv auffällig, zeitlich desorientiert mit vermindertem Antrieb und sie beantworte viele Fragen konfus (Bericht des Kantonsspitals B._______ vom 28. Mai 2019, Leitende Ärztin Neurologie). Im Arztbericht vom 4. Dezember 2018 wurde festgehalten, nach einer zweistündigen Untersuchung sei eine Müdigkeit zu beobachten gewesen. Für allfällige Therapiesitzungen sei davon auszugehen, dass die Konzentrationsfähigkeit für eine Stunde gegeben sei (Bericht des Kantonsspitals B._______, 4.12.2018, Fachpsychologin Neuropsychologie). Die Anhörung dauerte von 11.15 Uhr bis um 12.40 Uhr, wonach eine 45-minütige Pause gemacht wurde. Anschliessend wurde die Anhörung um 13.25 Uhr weitergeführt und um 14.35 Uhr wurde vor der Rückübersetzung eine weitere Pause von 15 Minuten abgehalten. Die Rückübersetzung dauerte von 14.50 Uhr bis 16.00 Uhr. Entgegen der Kritik in der Beschwerde wurde nicht lediglich eine, sondern es wurden zwei Pausen gemacht und die jeweiligen Befragungssequenzen dauerten jeweils 1h 25 min, 1h 10 min und 1h 10 min, was an sich nicht zu beanstanden ist. Indes hätte die Befragerin erkennen müssen, dass es der Beschwerdeführerin dennoch nicht möglich war, der Befragung adäquat zu folgen, da sie zu oft, an der Frage vorbei antwortete beziehungsweise wirre Antworten gab. Beurteilt man die Anhörung in Verbindung mit den Feststellungen in den ärztlichen Berichten, liegen genügend Hinweise dafür vor, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung nicht in einem vernehmungsfähigen Zustand befunden hat. So können ihr psychischer Zustand, der unklare Befund zur erfolgten (...)operation und auch die eigenommenen Medikamente einen Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt haben. Die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Das SEM nahm im Anschluss an die Anhörung indes keine weiteren Abklärungsmassnahmen vor. Sämtliche ärztlichen Berichte gingen am 27. Juni 2019 beim SEM ein. Ob diese allerdings bei der Redaktion der Verfügung vom 10. März 2020 Berücksichtigung fanden, ist zumindest fraglich. Die Verfügung stellt auf die in der Anhörung gemachten Aussagen ab und erkennt diese als widersprüchlich, vage, ohne Realkennzeichen, offensichtlich falsch und letztlich konstruiert. Vor dem dargestellten Hintergrund ist der Vorhalt der Vorinstanz - die Beschwerdeführerin wolle die Schweizer Asylbehörden über ihren Reiseweg im Unklaren lassen und sie stütze ihre Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt - nicht überzeugend. Gerade die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch zu nicht asylwesentlichen Fragen keine klaren Antworten zu geben vermochte, ist ein Hinweis darauf, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich erhebliche Erinnerungslücken vorliegen. 8.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass auf die vorliegende Anhörung aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht abgestützt werden kann. Der Sachverhalt erweist sich als unzureichend festgestellt und eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist damit nicht möglich. Zudem wurde das rechtliche Gehör verletzt, indem das SEM auf Aussagen der Beschwerdeführerin abstellte, die sie in nicht einvernahmefähigem Zustand gemacht hat. 9. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Eine Heilung der Gehörsverletzung soll die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H). Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 9.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird die aktuelle Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein zu erstellendes ärztlich-psychiatrisches Gutachten zu klären und sie - sollte diese bejaht werden - unter Beachtung der allfälligen im Gutachten abgegebenen Empfehlungen erneut zu ihren Asylgründen anzuhören haben. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung nachträglich gegenstandslos. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 9. April 2020 geltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden erscheint angemessen. Das durch die Vorinstanz zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 2'855.50. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 10. März 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'855.50 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: