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D-5481/2013

D-5481/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz B._______ (Afghanistan). Gemäss eigenen Angaben gelangte er am 27. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 16. November 2010 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 29. Mai 2012 und 12. November 2012 statt. C. Mit Entscheid vom 12. Januar 2011 wurde für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. Als Beiständin wurde E._______ eingesetzt, welche ebenfalls als Rechtvertreterin des Beschwerdeführers auftritt. D. Mit Verfügung vom 22. August 2013 (Eröffnung am 30. August 2013) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aber aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als Beweismittel wurden der E-Mail-Verkehr zwischen der Rechtsvertreterin und dem BFM, eine Eingabe vom 5. Juni 2012 an das BFM, zwei Protokolle der Hilfswerkvertretung, ein Internetartikel, ein Austrittsbericht des Kantonsspitals (...), ein Bericht der (...) Psychiatrie, und eine Fürsorgebestätigung eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2013 wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2013 nahm die Vorinstanz zu den Ausführungen in der Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. H. In der Replik vom 4. Dezember 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie sei und aus B._______ stamme, wo er bis 2007 gelebt habe. Sein Vater habe sich nicht um die Familie gekümmert, sondern seine Zeit mit Spielen und Rauchen verbracht, während die Mutter gearbeitet habe. Der Vater habe sowohl ihn als auch seine Schwester als auch seine Mutter geschlagen und er (der Beschwerdeführer) sei von den Freunden des Vaters belästigt worden. Nachdem die Mutter krank geworden und gestorben sei, habe er arbeiten müssen und habe daher nicht zur Schule gehen können. Zwei Wochen nach dem Tod der Mutter sei er von einem Freund des Vaters sexuell missbraucht worden und er sei mit dem Tode bedroht worden, würde er jemandem davon erzählen. Schliesslich habe der Vater seine Tochter (die Schwester des Beschwerdeführers) beim Glückspiel an einen Freund verloren, woraufhin es zu einem Streit zwischen ihm (dem Beschwerde­führer) und dem Vater gekommen sei und er zu Hause rausgeworfen worden sei. Ein Bekannter habe ihm daraufhin geholfen, in den Iran zu fliehen. Dort habe er zwei Jahre illegal gelebt und gearbeitet und sei dann via Griechenland in die Schweiz gelangt.

E. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer realitätsfremde Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht habe, indem er angegeben habe, sein Vater habe keine Geschwister respektive er wisse nicht, ob er welche habe. Auch zu den Verwandten der Mutter habe er keine Angaben machen können und weder Grosseltern, Onkel und Tanten noch andere Verwandte nennen können. Dies sei im afghanischen Kontext, wo in grossen Familienverbänden gelebt werde, unrealistisch und der Beschwerdeführer habe diesem Vorhalt nichts entgegenbringen können. Ferner habe er zu den Umständen des Todes der Mutter keine detaillierten Angaben machen können. Auch die Schilderungen seiner eigenen Lebensumstände seien unrealistisch. So habe er angegeben, sich zusammen mit seiner Mutter um den finanziellen Unterhalt der Familie bemüht zu haben und daher bereits als 7- oder 8-Jähriger als Schuhputzer gearbeitet sowie einen Teil seines Geldes zur Seite gelegt zu haben. Es sei unrealistisch, dass ein 8-jähriges Kind seine Familie mit seinem Lohn über Wasser halten könne, und dass ein Kind Geld für schlechtere Zeiten spare. Es sei ihm ferner nicht gelungen, seinen letzten Tag zuhause konkret zu beschreiben. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie er als erst 13-Jähriger selbst seine Ausreise organisiert haben soll und dafür innerhalb von fünf Jahren AFN 8'000.- bis 9'000.- gespart habe. Sein Verhalten, im Iran zwei Jahre gelebt und dabei Geld für die Weiterreise gespart zu haben, sei für ein 13- bis 15-jähriges Kind realitätsfern. Die Ausführungen zum sexuellen Missbrauch seien sehr spärlich ausgefallen. Überdies habe er den Sachverhalt anlässlich der BzP anders geschildert, indem er dort ausgeführt habe, er sei von mehreren Freunden des Vaters belästigt worden, aber es sei nie zu physischen Übergriffen gekommen. In der Anhörung habe er ausgeführt, zwei Wochen nach dem Tod der Mutter missbraucht worden zu sein und nach weiteren zwei Wochen ausgereist zu sein. Dem widersprechend sei er gemäss den Angaben in der BzP zwei bis drei Monate nach dem Tod der Mutter ausgereist. Dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers werde schliesslich mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

E. 4.3 In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass bereits in der BzP erkennbar geworden sei, dass der Beschwerdeführer von sexuellen Übergriffen berichten wolle, die erste Anhörung aber dennoch nicht durch ein reines Männerteam durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Anhörung vom 29. Mai 2012 noch minderjährig gewesen. Gemäss Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sei in den Anhörungen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen, was in der Anhörung vom 29. Mai 2012 unterlassen worden sei. So seien einleitend keine auflockernden Fragen gestellt worden, sondern bereits in Frage 5 die Schwester angesprochen worden, was - gemäss Protokoll der BzP - erkennbarer Weise ein sehr sensibles Thema sei. Die Befragerin habe den Beschwerdeführer direkt wissen lassen, dass sie ihm nicht glaube, seine Ausführungen realitätsfern seien, er eine komische Mutter habe und sich nur ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erschleichen wolle. Durch dieses Vorgehen in der Anhörung sei der Beschwerdeführer in eine überdurchschnittliche Stresssituation versetzt, verunsichert und in seiner Würde verletzt worden. Gemäss psychologischem Bericht habe die erste Anhörung retraumatisierend auf den Beschwerdeführer gewirkt und er sei nach Aussage seiner Bezugsperson im Wohnheim komplett erschüttert dorthin zurückgekehrt und habe Schocksymptome gezeigt. Das Vorgehen in der Befragung sei von der Rechtsvertretung im Anschluss gerügt worden. Zusätzlich habe die Hilfswerkvertretung auf die unsachgemässe Gesprächsführung hingewiesen. Die Anhörung vom 29. Mai 2012 sei unter dem Vorwand zeitlicher Gründe abgebrochen worden, was den Beschwerdeführer sehr verstört habe, da - nachdem es ihm trotz Schwierigkeiten gelungen sei, von den Übergriffen zu erzählen - die Anhörung abrupt abgebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe etwa 2,5 Stunden vor der ergänzenden Anhörung eine Überdosis (Schmerzmittel) zu sich genommen, da er erwartet habe, auch in dieser Anhörung wieder als Lügner dargestellt zu werden. Es sei daher anzunehmen, dass seine Zurechnungsfähigkeit in der Anhörung aufgrund der einsetzenden Vergiftungserscheinungen beeinträchtigt gewesen sei. Stunden nach der Anhörung sei der Beschwerdeführer in lebensbedrohlichem Zustand hospitalisiert worden, worüber die Vorinstanz umgehend informiert worden sei. Dennoch habe die Vorinstanz vor Entscheidfällung keine weiteren Abklärungen mehr getroffen. Dem Beschwerdeführer sei es aber nicht möglich gewesen, sich abschliessend zu den Übergriffen zu äussern, wodurch der Sachverhalt unzureichend festgestellt worden sei. Weiter werde die lange Verfahrensdauer gerügt. Die erste Anhörung habe erst 18,5 Monate nach der BzP stattgefunden und die Rechtsvertreterin habe vorgängig auf den Anhörungstermin drängen müssen. Nach der ersten Anhörung seien dem BFM sowohl der oben erwähnte Bericht der Psychologin als auch derjenige des Wohnheims vorgelegt und um eine möglichst zeitnahe ergänzende Anhörung gebeten worden. Im Oktober 2012 sei die Forderung wiederholt worden, woraufhin die ergänzende Anhörung erst Mitte November 2012 stattgefunden habe. Aufgrund der fehlerhaften Verfahrensführung müsste die vorinstanzliche Verfügung eigentlich aufgehoben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen werden. Dies würde aber zu einer erneuten enormen Belastung des Beschwerdeführers führen. Sollte das Gericht eine weitere Anhörung dennoch für nötig erachten, so hätte diese im Rahmen einer standardisierten Erstbefragung durch Fachkräfte der Fachstelle Kindesschutz (...) zu erfolgen. Von einer Kassation solle jedoch abgesehen und dem Beschwerdeführer stattdessen aus folgenden Gründen Asyl gewährt werden: Entgegen der Annahme des BFM erscheine es durchaus möglich, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund des unehrenhaften Verhaltens des Vaters von der Sippe verstossen worden sei und daher kein enger Kontakt zu weiteren Verwandten bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe auch nie gesagt, dass er keine Verwandten habe, sondern lediglich, dass er diese nicht kenne. Zum Tod seiner Mutter sei er zackig befragt und unterbrochen worden und es erstaune nicht, dass er nicht ausführlich über die Mutter berichtet habe, da er ohnehin angenommen habe, dass die Befragerin ihm nicht glaube. Er habe jedoch detailliert vom Besuch des Grabes erzählen können. Überdies habe er erwähnt, nach dem Tod unter Schock gestanden und seine Umwelt kaum noch wahrgenommen zu haben, was nachvollziehbar sei. Es widerspreche nicht den afghanischen Gegebenheiten, dass ein erst 13-jähriger Junge arbeite und eine Flucht organisiere. Das BFM gehe hier offenbar von Prämissen aus, die allenfalls im schweizerischen Kontext zuträfen. Dass die Aussagen zur Misshandlung nicht sonderlich ausführlich ausgefallen seien, liege einerseits an der mangelhaften Anhörung durch das BFM, andererseits sei aber auch bekannt, dass Opfer sexueller Übergriffe aus Scham nur schwer darüber berichten könnten. Aus der glaubhaften Schilderung der Vorkommnisse erschliesse sich das Vorliegen ernsthafter Nachteile, die ihm als männlicher Minderjähriger drohen würden, und vor welchen ihn der afghanische Staat nicht schützen könne, zumal sexueller Missbrauch in Afghanistan ein Tabuthema sei und die Opfer von Übergriffen daher nicht selten selbst mit Gefängnis bestraft würden. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren.

E. 4.4 In der Vernehmlassung entgegnete das BFM, der Beschwerdeführer habe in der BzP nach der Andeutung der geschlechterspezifischen Verfolgung deren Vorkommen auf konkrete Nachfrage hin verneint. Die Rechtsvertretung habe im Vorfeld der Anhörung vom 29. Mai 2012 nie zum Ausdruck gebracht, dass eine Anhörung durch ein reines Männerteam, sondern vielmehr, dass die Anwesenheit derselben Dolmetscherin gewünscht werde. Während der Anhörung habe die Rechtsvertretung zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie mit deren Form nicht einverstanden sei und auch die Hilfswerkvertretung habe keine Beanstandungen nach Durchsicht des Protokolls vermerkt. Nach Abbruch der Anhörung sei der Rechtsvertreterin die Möglichkeit eingeräumt worden, sich mit ihrem Mandanten darüber zu verständigen, ob die ergänzende Anhörung in einem Männer- oder Frauenteam erfolgen solle. Das BFM habe die Anhörungsmodalitäten eingehalten und es sei seine Pflicht, Asylsuchende auf konkrete Widersprüche anzusprechen.

E. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Rechtsvertreterin nicht über die geschlechterspezifische Verfolgung informiert, wodurch von Seiten der Rechtsvertretung mangels Einsicht in das Protokoll der BzP keine Veranlassung bestanden habe, die Anhörung durch ein reines Männerteam zu wünschen. Demgegenüber hätte dem BFM nach der BzP auffallen müssen, dass ein sexueller Missbrauch im Raum stehe und das Amt hätte mit der Rechtsvertretung Rücksprache nehmen müssen. Bemerkenswert sei schliesslich, dass das BFM zu den Asylgründen in materieller Weise keine Stellung nehme. 5.1 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während welcher die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 15 E. 7 S. 99 f.; siehe auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 8.4 S. 308). Vorliegend hatte das BFM genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung vom 12. November 2012 in einem nicht vernehmungsfähigen Zustand befunden haben könnte. So deutete er bereits während der Anhörung an, dass er eine Überdosis Medikamente zu sich genommen habe (vgl. act. A31 F20 bis F24 S. 4). Die Vertreterin des Beschwerdeführers teilte dem BFM bereits am 13. November 2012 per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer vor der Anhörung eine Überdosis Schmerztabletten zu sich genommen habe und nach der Anhörung hospitalisiert werden musste (vgl. act. A34). Dies wird im Austrittsbericht des Kantonsspitals (...) bestätigt (vgl. act. A33). Trotz dieser Sachlage nahm das BFM keine Abklärungen hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers vor, stützte seine Verfügung vom 22. August 2013 aber massgeblich auf die in der zweiten Anhörung getätigten Aussagen ab. Dadurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels einer durch das Gericht vorgenommenen Anhörung eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer diesfalls eine Instanz verloren ginge und zudem nach dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 eine Heilung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da die Gehörsverletzung gravierend erscheint und zudem dem Bundesverwaltungsgericht ein nicht unerheblicher Aufwand entstehen würde. Ebenfalls abzulehnen ist das Vorbringen in der Beschwerde, die "Heilung" mittels Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen. Einerseits ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur und andererseits setzt ein (positiver) Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft eine vollständige Sachverhaltsabklärung voraus, was bei einer mangelhaften Anhörung hinsichtlich wesentlicher Asylgründe zu verneinen ist. 5.3 Die angefochtene Verfügung ist daher hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz ergänzend (durch ein reines Männerteam) zur geschlechtsspezifischen Verfolgung anzuhören. Abzulehnen ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Anhörung durch die Kinderschutzbehörde des Kantons C._______ vornehmen zu lassen, da eine Anhörung im Asylverfahren grundsätzlich durch das BFM vorgenommen wird.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 975.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 975.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5481/2013 Urteil vom 29. Januar 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz B._______ (Afghanistan). Gemäss eigenen Angaben gelangte er am 27. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 16. November 2010 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 29. Mai 2012 und 12. November 2012 statt. C. Mit Entscheid vom 12. Januar 2011 wurde für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. Als Beiständin wurde E._______ eingesetzt, welche ebenfalls als Rechtvertreterin des Beschwerdeführers auftritt. D. Mit Verfügung vom 22. August 2013 (Eröffnung am 30. August 2013) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aber aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als Beweismittel wurden der E-Mail-Verkehr zwischen der Rechtsvertreterin und dem BFM, eine Eingabe vom 5. Juni 2012 an das BFM, zwei Protokolle der Hilfswerkvertretung, ein Internetartikel, ein Austrittsbericht des Kantonsspitals (...), ein Bericht der (...) Psychiatrie, und eine Fürsorgebestätigung eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2013 wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2013 nahm die Vorinstanz zu den Ausführungen in der Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. H. In der Replik vom 4. Dezember 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie sei und aus B._______ stamme, wo er bis 2007 gelebt habe. Sein Vater habe sich nicht um die Familie gekümmert, sondern seine Zeit mit Spielen und Rauchen verbracht, während die Mutter gearbeitet habe. Der Vater habe sowohl ihn als auch seine Schwester als auch seine Mutter geschlagen und er (der Beschwerdeführer) sei von den Freunden des Vaters belästigt worden. Nachdem die Mutter krank geworden und gestorben sei, habe er arbeiten müssen und habe daher nicht zur Schule gehen können. Zwei Wochen nach dem Tod der Mutter sei er von einem Freund des Vaters sexuell missbraucht worden und er sei mit dem Tode bedroht worden, würde er jemandem davon erzählen. Schliesslich habe der Vater seine Tochter (die Schwester des Beschwerdeführers) beim Glückspiel an einen Freund verloren, woraufhin es zu einem Streit zwischen ihm (dem Beschwerde­führer) und dem Vater gekommen sei und er zu Hause rausgeworfen worden sei. Ein Bekannter habe ihm daraufhin geholfen, in den Iran zu fliehen. Dort habe er zwei Jahre illegal gelebt und gearbeitet und sei dann via Griechenland in die Schweiz gelangt. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer realitätsfremde Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht habe, indem er angegeben habe, sein Vater habe keine Geschwister respektive er wisse nicht, ob er welche habe. Auch zu den Verwandten der Mutter habe er keine Angaben machen können und weder Grosseltern, Onkel und Tanten noch andere Verwandte nennen können. Dies sei im afghanischen Kontext, wo in grossen Familienverbänden gelebt werde, unrealistisch und der Beschwerdeführer habe diesem Vorhalt nichts entgegenbringen können. Ferner habe er zu den Umständen des Todes der Mutter keine detaillierten Angaben machen können. Auch die Schilderungen seiner eigenen Lebensumstände seien unrealistisch. So habe er angegeben, sich zusammen mit seiner Mutter um den finanziellen Unterhalt der Familie bemüht zu haben und daher bereits als 7- oder 8-Jähriger als Schuhputzer gearbeitet sowie einen Teil seines Geldes zur Seite gelegt zu haben. Es sei unrealistisch, dass ein 8-jähriges Kind seine Familie mit seinem Lohn über Wasser halten könne, und dass ein Kind Geld für schlechtere Zeiten spare. Es sei ihm ferner nicht gelungen, seinen letzten Tag zuhause konkret zu beschreiben. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie er als erst 13-Jähriger selbst seine Ausreise organisiert haben soll und dafür innerhalb von fünf Jahren AFN 8'000.- bis 9'000.- gespart habe. Sein Verhalten, im Iran zwei Jahre gelebt und dabei Geld für die Weiterreise gespart zu haben, sei für ein 13- bis 15-jähriges Kind realitätsfern. Die Ausführungen zum sexuellen Missbrauch seien sehr spärlich ausgefallen. Überdies habe er den Sachverhalt anlässlich der BzP anders geschildert, indem er dort ausgeführt habe, er sei von mehreren Freunden des Vaters belästigt worden, aber es sei nie zu physischen Übergriffen gekommen. In der Anhörung habe er ausgeführt, zwei Wochen nach dem Tod der Mutter missbraucht worden zu sein und nach weiteren zwei Wochen ausgereist zu sein. Dem widersprechend sei er gemäss den Angaben in der BzP zwei bis drei Monate nach dem Tod der Mutter ausgereist. Dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers werde schliesslich mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 4.3 In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass bereits in der BzP erkennbar geworden sei, dass der Beschwerdeführer von sexuellen Übergriffen berichten wolle, die erste Anhörung aber dennoch nicht durch ein reines Männerteam durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Anhörung vom 29. Mai 2012 noch minderjährig gewesen. Gemäss Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sei in den Anhörungen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen, was in der Anhörung vom 29. Mai 2012 unterlassen worden sei. So seien einleitend keine auflockernden Fragen gestellt worden, sondern bereits in Frage 5 die Schwester angesprochen worden, was - gemäss Protokoll der BzP - erkennbarer Weise ein sehr sensibles Thema sei. Die Befragerin habe den Beschwerdeführer direkt wissen lassen, dass sie ihm nicht glaube, seine Ausführungen realitätsfern seien, er eine komische Mutter habe und sich nur ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erschleichen wolle. Durch dieses Vorgehen in der Anhörung sei der Beschwerdeführer in eine überdurchschnittliche Stresssituation versetzt, verunsichert und in seiner Würde verletzt worden. Gemäss psychologischem Bericht habe die erste Anhörung retraumatisierend auf den Beschwerdeführer gewirkt und er sei nach Aussage seiner Bezugsperson im Wohnheim komplett erschüttert dorthin zurückgekehrt und habe Schocksymptome gezeigt. Das Vorgehen in der Befragung sei von der Rechtsvertretung im Anschluss gerügt worden. Zusätzlich habe die Hilfswerkvertretung auf die unsachgemässe Gesprächsführung hingewiesen. Die Anhörung vom 29. Mai 2012 sei unter dem Vorwand zeitlicher Gründe abgebrochen worden, was den Beschwerdeführer sehr verstört habe, da - nachdem es ihm trotz Schwierigkeiten gelungen sei, von den Übergriffen zu erzählen - die Anhörung abrupt abgebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe etwa 2,5 Stunden vor der ergänzenden Anhörung eine Überdosis (Schmerzmittel) zu sich genommen, da er erwartet habe, auch in dieser Anhörung wieder als Lügner dargestellt zu werden. Es sei daher anzunehmen, dass seine Zurechnungsfähigkeit in der Anhörung aufgrund der einsetzenden Vergiftungserscheinungen beeinträchtigt gewesen sei. Stunden nach der Anhörung sei der Beschwerdeführer in lebensbedrohlichem Zustand hospitalisiert worden, worüber die Vorinstanz umgehend informiert worden sei. Dennoch habe die Vorinstanz vor Entscheidfällung keine weiteren Abklärungen mehr getroffen. Dem Beschwerdeführer sei es aber nicht möglich gewesen, sich abschliessend zu den Übergriffen zu äussern, wodurch der Sachverhalt unzureichend festgestellt worden sei. Weiter werde die lange Verfahrensdauer gerügt. Die erste Anhörung habe erst 18,5 Monate nach der BzP stattgefunden und die Rechtsvertreterin habe vorgängig auf den Anhörungstermin drängen müssen. Nach der ersten Anhörung seien dem BFM sowohl der oben erwähnte Bericht der Psychologin als auch derjenige des Wohnheims vorgelegt und um eine möglichst zeitnahe ergänzende Anhörung gebeten worden. Im Oktober 2012 sei die Forderung wiederholt worden, woraufhin die ergänzende Anhörung erst Mitte November 2012 stattgefunden habe. Aufgrund der fehlerhaften Verfahrensführung müsste die vorinstanzliche Verfügung eigentlich aufgehoben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen werden. Dies würde aber zu einer erneuten enormen Belastung des Beschwerdeführers führen. Sollte das Gericht eine weitere Anhörung dennoch für nötig erachten, so hätte diese im Rahmen einer standardisierten Erstbefragung durch Fachkräfte der Fachstelle Kindesschutz (...) zu erfolgen. Von einer Kassation solle jedoch abgesehen und dem Beschwerdeführer stattdessen aus folgenden Gründen Asyl gewährt werden: Entgegen der Annahme des BFM erscheine es durchaus möglich, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund des unehrenhaften Verhaltens des Vaters von der Sippe verstossen worden sei und daher kein enger Kontakt zu weiteren Verwandten bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe auch nie gesagt, dass er keine Verwandten habe, sondern lediglich, dass er diese nicht kenne. Zum Tod seiner Mutter sei er zackig befragt und unterbrochen worden und es erstaune nicht, dass er nicht ausführlich über die Mutter berichtet habe, da er ohnehin angenommen habe, dass die Befragerin ihm nicht glaube. Er habe jedoch detailliert vom Besuch des Grabes erzählen können. Überdies habe er erwähnt, nach dem Tod unter Schock gestanden und seine Umwelt kaum noch wahrgenommen zu haben, was nachvollziehbar sei. Es widerspreche nicht den afghanischen Gegebenheiten, dass ein erst 13-jähriger Junge arbeite und eine Flucht organisiere. Das BFM gehe hier offenbar von Prämissen aus, die allenfalls im schweizerischen Kontext zuträfen. Dass die Aussagen zur Misshandlung nicht sonderlich ausführlich ausgefallen seien, liege einerseits an der mangelhaften Anhörung durch das BFM, andererseits sei aber auch bekannt, dass Opfer sexueller Übergriffe aus Scham nur schwer darüber berichten könnten. Aus der glaubhaften Schilderung der Vorkommnisse erschliesse sich das Vorliegen ernsthafter Nachteile, die ihm als männlicher Minderjähriger drohen würden, und vor welchen ihn der afghanische Staat nicht schützen könne, zumal sexueller Missbrauch in Afghanistan ein Tabuthema sei und die Opfer von Übergriffen daher nicht selten selbst mit Gefängnis bestraft würden. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren. 4.4 In der Vernehmlassung entgegnete das BFM, der Beschwerdeführer habe in der BzP nach der Andeutung der geschlechterspezifischen Verfolgung deren Vorkommen auf konkrete Nachfrage hin verneint. Die Rechtsvertretung habe im Vorfeld der Anhörung vom 29. Mai 2012 nie zum Ausdruck gebracht, dass eine Anhörung durch ein reines Männerteam, sondern vielmehr, dass die Anwesenheit derselben Dolmetscherin gewünscht werde. Während der Anhörung habe die Rechtsvertretung zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie mit deren Form nicht einverstanden sei und auch die Hilfswerkvertretung habe keine Beanstandungen nach Durchsicht des Protokolls vermerkt. Nach Abbruch der Anhörung sei der Rechtsvertreterin die Möglichkeit eingeräumt worden, sich mit ihrem Mandanten darüber zu verständigen, ob die ergänzende Anhörung in einem Männer- oder Frauenteam erfolgen solle. Das BFM habe die Anhörungsmodalitäten eingehalten und es sei seine Pflicht, Asylsuchende auf konkrete Widersprüche anzusprechen. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Rechtsvertreterin nicht über die geschlechterspezifische Verfolgung informiert, wodurch von Seiten der Rechtsvertretung mangels Einsicht in das Protokoll der BzP keine Veranlassung bestanden habe, die Anhörung durch ein reines Männerteam zu wünschen. Demgegenüber hätte dem BFM nach der BzP auffallen müssen, dass ein sexueller Missbrauch im Raum stehe und das Amt hätte mit der Rechtsvertretung Rücksprache nehmen müssen. Bemerkenswert sei schliesslich, dass das BFM zu den Asylgründen in materieller Weise keine Stellung nehme. 5.1 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während welcher die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 15 E. 7 S. 99 f.; siehe auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 8.4 S. 308). Vorliegend hatte das BFM genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung vom 12. November 2012 in einem nicht vernehmungsfähigen Zustand befunden haben könnte. So deutete er bereits während der Anhörung an, dass er eine Überdosis Medikamente zu sich genommen habe (vgl. act. A31 F20 bis F24 S. 4). Die Vertreterin des Beschwerdeführers teilte dem BFM bereits am 13. November 2012 per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer vor der Anhörung eine Überdosis Schmerztabletten zu sich genommen habe und nach der Anhörung hospitalisiert werden musste (vgl. act. A34). Dies wird im Austrittsbericht des Kantonsspitals (...) bestätigt (vgl. act. A33). Trotz dieser Sachlage nahm das BFM keine Abklärungen hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers vor, stützte seine Verfügung vom 22. August 2013 aber massgeblich auf die in der zweiten Anhörung getätigten Aussagen ab. Dadurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels einer durch das Gericht vorgenommenen Anhörung eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer diesfalls eine Instanz verloren ginge und zudem nach dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 eine Heilung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da die Gehörsverletzung gravierend erscheint und zudem dem Bundesverwaltungsgericht ein nicht unerheblicher Aufwand entstehen würde. Ebenfalls abzulehnen ist das Vorbringen in der Beschwerde, die "Heilung" mittels Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen. Einerseits ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur und andererseits setzt ein (positiver) Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft eine vollständige Sachverhaltsabklärung voraus, was bei einer mangelhaften Anhörung hinsichtlich wesentlicher Asylgründe zu verneinen ist. 5.3 Die angefochtene Verfügung ist daher hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz ergänzend (durch ein reines Männerteam) zur geschlechtsspezifischen Verfolgung anzuhören. Abzulehnen ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Anhörung durch die Kinderschutzbehörde des Kantons C._______ vornehmen zu lassen, da eine Anhörung im Asylverfahren grundsätzlich durch das BFM vorgenommen wird.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 975.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 975.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: