Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Al Malikiya), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. September 2013, passierte illegal die syrisch-türkische Grenze zu Fuss und gelangte nach Istanbul. Von dort sei er etwa nach einem Monat in einem LKW weitergereist und schliesslich am 10. Oktober 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2013 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 8. Mai 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im militärpflichtigen Alter, habe zwar noch kein Aufgebot erhalten, wolle aber für die syrische Regierung den Militärdienst nicht leisten. Er sei politisch nicht aktiv gewesen, habe jedoch an Demon- strationen teilgenommen. Am 4. September 2013 sei er an einer Demon- stration mit drei anderen Kollegen gewesen, als plötzlich ein Auto bei ihnen angehalten habe. Die Insassen hätten zwei der Kollegen geschlagen und mitgenommen. Ihm (dem Beschwerdeführer) und den anderen Kollegen sei es nicht gelungen, diese zu retten. Er habe keine Probleme mit den staatlichen Stellen oder Privaten gehabt. Es habe aber in der Gegend Angehörige der Al Nusra Front gehabt, die zum Töten von Kurden aufgerufen hätten. Anlässlich seiner Anhörung reichte der Beschwerdeführer ein Militäraufgebot, das er drei Tage zuvor erhalten habe, und ein USB Stick mit einem Video einer Demonstration, an der er teilgenommen habe, ein. Ausserdem gab er an, vier Monate bevor er Syrien verlassen habe, das Militärbüchlein erhalten zu haben, welches ihm aber der Schlepper weggenommen habe. Gemäss dem Marschbefehl hätte er sich am 7. Mai 2014 beim Militär melden sollen. A.b Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer das Original des Aufgebots ein und erklärte, dass es das Militärbüchlein nicht mehr gebe, weil es der Schlepper weggeworfen habe (vgl. A13/2). B. B.a Mit Verfügung vom 24. November 2014 (eröffnet am 26. November 2014) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Zur Begründung seines negativen Entscheids im Asylpunkt führte das BFM aus, die Aussagen des Beschwerdeführers bezogen auf die Entführung der Kollegen nach der Demonstration und das Aufgebot für den Militärdienst seien widersprüchlich und nachgeschoben ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt, er habe kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten (vgl. Akte A3, S. 9). Auch in der Bundesanhörung habe er angegeben, noch keinen Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu haben (vgl. Akte A11, S. 5). Erst auf die Tatsache angesprochen, dass Rekruten in Syrien vor Erhalt des Marschbefehls ihr Militärbüchlein ausstellen lassen müssten, habe er geltend gemacht, er habe sein Dienstbüchlein vier Monate vor der Ausreise ausstellen lassen, der Schlepper habe es ihm jedoch weggenommen. Dies habe er bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt. Zudem stehe diese Aussage im Widerspruch zu seinen Angaben, er habe kein Aufgebot erhalten und keinen Kontakt mit den Militärbehörden gehabt. Des Weiteren habe er wiederholt ausgesagt, vor der Entführung seiner Kollegen nach der Demonstration am 4. September 2013 keineswegs daran gedacht zu haben, irgendwann seinen Heimatstaat zu verlassen (vgl. Akte A3, S. 8 und A11, S. 9). Es sei jedoch bekannt, dass Syrer nach Ausstellung des Militärbüchleins als ausgehoben gelten würden, und innerhalb weniger Monate einrücken müssten, weshalb er, wäre er tatsächlich ausgehoben worden und hätte keinen Militärdienst leisten wollen, sich sicher schon zuvor zumindest Gedanken über eine Ausreise gemacht hätte. In Bezug auf die angebliche Entführung seiner Kollegen habe er anlässlich der BzP ausgesagt, als das Auto bei ihnen angehalten habe, hätten die Personen zwei seiner Kollegen geschlagen und dann mitgenommen (vgl. Akte A3, S. 7). In der Bundesanhörung habe er hingegen geltend gemacht, das Auto habe seine Kollegen überfahren und erst danach angehalten. Drei Personen seien ausgestiegen und hätten zwei seiner Kollegen in der Wagen gelegt (vgl. Akte A11, S. 4). Gegen Ende der Anhörung habe er erläutert, die Kollegen seien nur angefahren und nicht überfahren worden. Weiter habe er in der BzP geltend gemacht, seine Kollegen retten zu wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. In der Bundesanhörung habe er ausgesagt, ihnen nicht geholfen zu haben, weil er befürchtete habe, selbst mitgenommen zu werden (vgl. Akte A11, S. 4 und 7). B.c Zudem würden die Schilderungen über die Entführung der Kollegen vor den Augen des Beschwerdeführers sehr vage und allgemein bleiben, in Ermangelung persönlicher Details, die glaubhaft machen würden, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe. B.d Beim Stempel im eingereichten Aufgebot für den Militärdienst handle es sich sodann nicht um einen echten, sondern lediglich um einen aufgedruckten Stempel, sodass davon auszugehen sei, dass das als Beweismittel eingereichte Aufgebot gefälscht sei. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass bei derartigen Dokumenten unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichten, weshalb deren Beweiswert ohnehin als sehr gering einzustufen sei. B.e Nach dem Gesagten würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Es könne - unter Vorbehalt späterer Gelendmachung - darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. B.f Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund von Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen nicht auf eine Suche durch die Regierung zu schliessen sei. So habe er auch ausgesagt, deshalb keine Probleme gehabt zu haben. Darüber hinaus sei er auch nicht politisch aktiv gewesen. Auch wenn die Entführung glaubhaft wäre, würde dies keineswegs darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer selbst in Gefahr sei. Wäre er tatsächlich gefährdet gewesen, wäre auch nach ihm gesucht worden. Daher seien dessen Demonstrationsteilnahmen nicht asylrelevant. B.g Hinsichtlich seiner Angst, von der Freiheitsarmee dazu gezwungen zu werden, in den Krieg zu ziehen, sowie von der Al-Nusra Front, die in seiner heimatlichen Region vorgedrungen sei, umgebracht zu werden, sei festzuhalten, dass er ausgesagt habe, persönlich weder mit der Freien Syrischen Armee noch mit der Al-Nusra Front Probleme gehabt zu haben (vgl. Akte A11, S. 10). Trotz der, ohne Zweifel belastender Lage, welcher der Beschwerdeführer in Syrien ausgesetzt gewesen sei, handle es sich hier um unausweichliche Folge des gewaltsamen Konflikts, der in Syrien herrsche, der die gesamte Bevölkerung im gleichen Masse treffe. Es habe sich somit nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem im Art. 3 AsylG genannten Gründen. C. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens, insbesondere in die Akten A12 und A13 sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme; eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zum internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, und danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 wurden die Gesuche um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A12 (ohne USB-Stick) und A13/2 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer diese Unterlagen in Kopie zugestellt. Der Antrag betreffend Einsicht in die Akte A14/2 (interner Antrag betreffend vorläufige Aufnahme), Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend die Akte A14/2 sowie Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Gleichzeitig forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Februar 2015 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Im Weiteren fügte er seiner Eingabe eine vom 10. Februar 2015 datierende Bescheinigung ausbezahlter Sozialhilfeleistungen bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 wurden die Gesuche um Erlass des Gerichtskostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist den Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 wurde ein Haftbefehl der Generalführung der Armee und der Streitkräfte vom 10. September 2014 mit deutscher Übersetzung eingereicht. H. Mit einer weiteren Eingabe vom 5. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer das Militärbüchlein im Original mit auszugsweiser deutscher Übersetzung ein. I. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 korrigierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine im Schreiben vom 5. Oktober 2016 gemachte Aussage, wonach der Beschwerdeführer in Syrien den Militärdienst bereits geleistet habe. Er sei lediglich aufgefordert worden, ihn zu leisten, woraufhin er geflüchtet sei. J. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 hielt das SEM hinsichtlich des Haftbefehls und des syrischen Militärbüchleins im Wesentlichen fest, dass diese Dokumente sowohl in Syrien als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb ihnen kein genügender Beweiswert zukomme. Daher seien sie nicht geeignet, die in der Verfügung aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu beseitigen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das neu eingereichte Militärbüchlein nicht in Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu bringen sei. So habe dieser in seinem Schreiben vom 13. Juni 2014 dargelegt, dass der Schlepper ihm telefonisch mitgeteilt habe, das Militärdienstbüchlein weggeworfen und nicht mehr zu haben (vgl. A/13). Dass er es drei Jahre später wieder haben und dem Beschwerdeführer zukommen lassen sollte, erwecke erhebliches Erstaunen. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausgesagt, das Militärdienstbüchlein sei ihm vier Monate vor der Ausreise ausgestellt worden. Das eingereichte Militärdienstbüchlein trage das Ausstellungsdatum vom 10. August 2013, also einen Monat vor seiner Ausreise. Daher sei davon auszugehen, dass es sich nicht um ein authentisches und rechtmässig erworbenes Dokument handle. Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen des Verfahrens vor dem SEM ein offensichtlich gefälschtes Dokument bezüglich seiner angeblichen Wehrdienstverweigerung eingereicht. Hätte er jedoch tatsächlich den Wehrdienst verweigert, so hätte er dies wohl kaum mit gefälschten Dokumenten zu untermauern versucht. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 zur Stellungnahme unterbreitet. L. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er den Beschwerdeführer per sofort nicht mehr vertrete.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägungen einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publiziertem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassnahme angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutreten.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
E. 4.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse (vgl. Beschwerde S. 3 f., Art. 2 bis 9). Insbesondere habe er bereits mit Eingabe vom 5. Dezember 2015 die vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens und ausdrücklich in den internen VA-Antrag (Akte 14/2) beziehungsweise um eine schriftliche Begründung dessen ersucht. Das SEM habe mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 nur teilweise Akteneinsicht gewährt und es gleichzeitig unter Hinweis auf BGE 115 V 303 unterlassen, Einsicht in den internen VA-Antrag zu gewähren.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist.
E. 4.3.2 Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht ohne jegliche Begründung verweigert werden kann.
E. 4.3.3 Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünschten Akten mit Ausnahme der Aktenstücke A4, A5, A6 sowie A16 zukommen lassen, da es sich bei diesen Akten um interne Akten handle, welche dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden.
E. 4.3.4 Bei den von der Vorinstanz als "Intern" bezeichneten Akten A4/1, A5/1 und A6/1 handelt es sich um die "Triage Identitätskategorie" und das "Triageblatt Dublin-Verfahren" sowie um das "Triageformular", welche lediglich der Prüfung dienen, ob ein Dublin-Verfahren oder aber ein Asylverfahren durchzuführen ist. Die Akte 16/1 dient nur als "interner Kopienverteiler". Somit sind diese Aktenstücke als behördliche Unterlagen ohne Beweischarakter für die Asylgesuche zu qualifizieren, weshalb sie dem Einsichtsrecht, wie vom SEM zutreffend festgestellt, nicht unterstehen und das diesbezügliche Einsichtsgesuch abzuweisen ist.
E. 4.3.5 Auch die Akte A14/2 (interner VA-Antrag) war ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt, weshalb das SEM die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Mit dem Ausschluss dieser Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung - über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus - vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2015 E-1703/2015 E. 4 S. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Verweisen). Bei den Unterlagen der Akte A/12 (Beweismittelcouvert) wurde unter der Editionsklasse E festgehalten, "ohne ausdrücklichen Antrag wird aus ökologischen Gründen auf eine Edition dieser Akten verzichtet". Da es sich dabei um dem Beschwerdeführer bereits bekannte Akten handelte, ist die von der Vorinstanz verweigerte Aktenzustellung nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu betrachten, da der Beschwerdeführer in Kenntnis der Akten die Beschwerde einreichen konnte. Darüber hinaus wurden ihm diese Akten auf Beschwerdeebene herausgegeben mit der Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG.
E. 4.4 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren gerügt, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unter schwerwiegender Verletzung der Begründungspflicht lediglich mit "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet worden. Es sei offensichtlich, dass keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden sei, und es sei davon auszugehen, dass das SEM in der vorliegenden Angelegenheit Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vermischt habe.
E. 4.5 Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen.
E. 4.6 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe wesentliche Elemente in der Verfügung nicht berücksichtigt und dadurch die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes verletzt. So sei nicht gewürdigt worden, dass sich bereits zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers mit geregeltem Aufenthaltsstatus in der Schweiz befänden. Weiter habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht erwähnt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Syrien ausgeschafft worden sei und er nach seiner Ankunft von den syrischen Behörden verhaftet und ins Militär geschickt worden sei.
E. 4.7 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 4.8 Bezüglich der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbar und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigt es sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges.
E. 4.9 Ferner ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte (vgl. vorstehend unter E. 4.6), nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es dem Beschwerdeführer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).
E. 4.10 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, sowie der Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 5.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der asylrechtlichen Relevanz und der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten.
E. 5.4.1 Zwar ist aufgrund seiner Äusserungen sowie des von ihm eingereichten Bildmaterials davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien an Demonstrationen teilnahm. Allerdings machte er deswegen keine behördlichen Probleme geltend und betonte, sich nicht weiter politisch betätigt zu haben (vgl. Akte A3/12, S 8). Auch auf Beschwerdeebene wurde diesbezüglich nichts Gegenteiliges behauptet. Demnach bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass er aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien als Regierungsgegner aufgefallen wäre und dadurch asylrelevante Behelligungen befürchten müsste.
E. 5.4.2 Hinsichtlich der angeblichen Festnahme seiner beiden Kollegen ist mit Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu betonen, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Sachumstände anlässlich der Befragungen unterschiedlich und überdies substanzlos darstellte, weshalb erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestehen. Ausserdem wurde nicht er selbst mitgenommen.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer brachte als hauptsächlichen Asylgrund die Tatsache vor, dass er im dienstpflichtigen Alter sei und er nicht Militärdienst leisten wolle. In diesem Zusammenhang reichte er verschiedene Dokumente ein. Die Vorinstanz betrachtete die eingereichten Dokumente als gefälscht beziehungsweise nicht authentisch und daher als nicht beweistauglich.
E. 5.5.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch, wie erwähnt, nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Selbst wenn er wie behauptet eine Einberufung in den Militärdienst erhalten respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorgebracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv schliessen lassen, kann die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorbringens verhält, offen bleiben. Seiner Glaubhaftigkeit indes abträglich ist der Umstand, dass er zu seinen Kontakten mit den Militärbehörden und zum Erhalt des Militärbüchleins, krass widersprüchliche Angaben gemacht hat. Eine abschliessende Würdigung der damit eingereichten Beweismittel, die von der Vorinstanz als nicht beweistauglich (vgl. Ziffer 5.5) betrachtet wurden, erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Daran vermag auch die Behauptung in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach die Vorinstanz nicht erwähnt habe, dass alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren ins Militär geschickt würden.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer bringt sodann in der Beschwerde im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen vor, Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen (Beschwerde, Art. 55 bis 63). Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehörige und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Ferner erscheint auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer (zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Diskussion stehenden) Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch er von Übergriffen seitens des IS betroffen wäre. Allerdings geht der IS gegen all seine verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen den Beschwerdeführer nicht als gezielt gegen ihn gerichtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wären. Somit kann aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Auch konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die in bestimmten Gebieten aktive antikurdische Jabhat al Nusra-Front nachweisen. Vielmehr gab er an, noch nie etwas mit der Al Nusra zu tun gehabt zu haben (vgl. Akte A11, A71). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
E. 5.7 Weiter wird in der Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) beziehungsweise die PYD (Partiya Yekitiya Demokrat [Partei der Demokratischen Union]). Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern gibt. Im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen). Jedoch ist nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine Probleme geltend gemacht. Erst in der Beschwerde beschreibt der ehemalige Rechtsvertreter sehr allgemein die Ideologie und Tätigkeiten dieser Organisationen (vgl. Art. 53-54) ohne jedoch konkret Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen. Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr 3kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand.
E. 5.8 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse (beispielsweise dessen Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie) zu verneinen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Eventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Eventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7529/2014 Urteil vom 9. März 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 24. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Al Malikiya), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. September 2013, passierte illegal die syrisch-türkische Grenze zu Fuss und gelangte nach Istanbul. Von dort sei er etwa nach einem Monat in einem LKW weitergereist und schliesslich am 10. Oktober 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2013 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 8. Mai 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im militärpflichtigen Alter, habe zwar noch kein Aufgebot erhalten, wolle aber für die syrische Regierung den Militärdienst nicht leisten. Er sei politisch nicht aktiv gewesen, habe jedoch an Demon- strationen teilgenommen. Am 4. September 2013 sei er an einer Demon- stration mit drei anderen Kollegen gewesen, als plötzlich ein Auto bei ihnen angehalten habe. Die Insassen hätten zwei der Kollegen geschlagen und mitgenommen. Ihm (dem Beschwerdeführer) und den anderen Kollegen sei es nicht gelungen, diese zu retten. Er habe keine Probleme mit den staatlichen Stellen oder Privaten gehabt. Es habe aber in der Gegend Angehörige der Al Nusra Front gehabt, die zum Töten von Kurden aufgerufen hätten. Anlässlich seiner Anhörung reichte der Beschwerdeführer ein Militäraufgebot, das er drei Tage zuvor erhalten habe, und ein USB Stick mit einem Video einer Demonstration, an der er teilgenommen habe, ein. Ausserdem gab er an, vier Monate bevor er Syrien verlassen habe, das Militärbüchlein erhalten zu haben, welches ihm aber der Schlepper weggenommen habe. Gemäss dem Marschbefehl hätte er sich am 7. Mai 2014 beim Militär melden sollen. A.b Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer das Original des Aufgebots ein und erklärte, dass es das Militärbüchlein nicht mehr gebe, weil es der Schlepper weggeworfen habe (vgl. A13/2). B. B.a Mit Verfügung vom 24. November 2014 (eröffnet am 26. November 2014) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Zur Begründung seines negativen Entscheids im Asylpunkt führte das BFM aus, die Aussagen des Beschwerdeführers bezogen auf die Entführung der Kollegen nach der Demonstration und das Aufgebot für den Militärdienst seien widersprüchlich und nachgeschoben ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt, er habe kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten (vgl. Akte A3, S. 9). Auch in der Bundesanhörung habe er angegeben, noch keinen Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu haben (vgl. Akte A11, S. 5). Erst auf die Tatsache angesprochen, dass Rekruten in Syrien vor Erhalt des Marschbefehls ihr Militärbüchlein ausstellen lassen müssten, habe er geltend gemacht, er habe sein Dienstbüchlein vier Monate vor der Ausreise ausstellen lassen, der Schlepper habe es ihm jedoch weggenommen. Dies habe er bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt. Zudem stehe diese Aussage im Widerspruch zu seinen Angaben, er habe kein Aufgebot erhalten und keinen Kontakt mit den Militärbehörden gehabt. Des Weiteren habe er wiederholt ausgesagt, vor der Entführung seiner Kollegen nach der Demonstration am 4. September 2013 keineswegs daran gedacht zu haben, irgendwann seinen Heimatstaat zu verlassen (vgl. Akte A3, S. 8 und A11, S. 9). Es sei jedoch bekannt, dass Syrer nach Ausstellung des Militärbüchleins als ausgehoben gelten würden, und innerhalb weniger Monate einrücken müssten, weshalb er, wäre er tatsächlich ausgehoben worden und hätte keinen Militärdienst leisten wollen, sich sicher schon zuvor zumindest Gedanken über eine Ausreise gemacht hätte. In Bezug auf die angebliche Entführung seiner Kollegen habe er anlässlich der BzP ausgesagt, als das Auto bei ihnen angehalten habe, hätten die Personen zwei seiner Kollegen geschlagen und dann mitgenommen (vgl. Akte A3, S. 7). In der Bundesanhörung habe er hingegen geltend gemacht, das Auto habe seine Kollegen überfahren und erst danach angehalten. Drei Personen seien ausgestiegen und hätten zwei seiner Kollegen in der Wagen gelegt (vgl. Akte A11, S. 4). Gegen Ende der Anhörung habe er erläutert, die Kollegen seien nur angefahren und nicht überfahren worden. Weiter habe er in der BzP geltend gemacht, seine Kollegen retten zu wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. In der Bundesanhörung habe er ausgesagt, ihnen nicht geholfen zu haben, weil er befürchtete habe, selbst mitgenommen zu werden (vgl. Akte A11, S. 4 und 7). B.c Zudem würden die Schilderungen über die Entführung der Kollegen vor den Augen des Beschwerdeführers sehr vage und allgemein bleiben, in Ermangelung persönlicher Details, die glaubhaft machen würden, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe. B.d Beim Stempel im eingereichten Aufgebot für den Militärdienst handle es sich sodann nicht um einen echten, sondern lediglich um einen aufgedruckten Stempel, sodass davon auszugehen sei, dass das als Beweismittel eingereichte Aufgebot gefälscht sei. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass bei derartigen Dokumenten unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichten, weshalb deren Beweiswert ohnehin als sehr gering einzustufen sei. B.e Nach dem Gesagten würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Es könne - unter Vorbehalt späterer Gelendmachung - darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. B.f Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund von Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen nicht auf eine Suche durch die Regierung zu schliessen sei. So habe er auch ausgesagt, deshalb keine Probleme gehabt zu haben. Darüber hinaus sei er auch nicht politisch aktiv gewesen. Auch wenn die Entführung glaubhaft wäre, würde dies keineswegs darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer selbst in Gefahr sei. Wäre er tatsächlich gefährdet gewesen, wäre auch nach ihm gesucht worden. Daher seien dessen Demonstrationsteilnahmen nicht asylrelevant. B.g Hinsichtlich seiner Angst, von der Freiheitsarmee dazu gezwungen zu werden, in den Krieg zu ziehen, sowie von der Al-Nusra Front, die in seiner heimatlichen Region vorgedrungen sei, umgebracht zu werden, sei festzuhalten, dass er ausgesagt habe, persönlich weder mit der Freien Syrischen Armee noch mit der Al-Nusra Front Probleme gehabt zu haben (vgl. Akte A11, S. 10). Trotz der, ohne Zweifel belastender Lage, welcher der Beschwerdeführer in Syrien ausgesetzt gewesen sei, handle es sich hier um unausweichliche Folge des gewaltsamen Konflikts, der in Syrien herrsche, der die gesamte Bevölkerung im gleichen Masse treffe. Es habe sich somit nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem im Art. 3 AsylG genannten Gründen. C. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens, insbesondere in die Akten A12 und A13 sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme; eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zum internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, und danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 wurden die Gesuche um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A12 (ohne USB-Stick) und A13/2 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer diese Unterlagen in Kopie zugestellt. Der Antrag betreffend Einsicht in die Akte A14/2 (interner Antrag betreffend vorläufige Aufnahme), Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend die Akte A14/2 sowie Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Gleichzeitig forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Februar 2015 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Im Weiteren fügte er seiner Eingabe eine vom 10. Februar 2015 datierende Bescheinigung ausbezahlter Sozialhilfeleistungen bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 wurden die Gesuche um Erlass des Gerichtskostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist den Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 wurde ein Haftbefehl der Generalführung der Armee und der Streitkräfte vom 10. September 2014 mit deutscher Übersetzung eingereicht. H. Mit einer weiteren Eingabe vom 5. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer das Militärbüchlein im Original mit auszugsweiser deutscher Übersetzung ein. I. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 korrigierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine im Schreiben vom 5. Oktober 2016 gemachte Aussage, wonach der Beschwerdeführer in Syrien den Militärdienst bereits geleistet habe. Er sei lediglich aufgefordert worden, ihn zu leisten, woraufhin er geflüchtet sei. J. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 hielt das SEM hinsichtlich des Haftbefehls und des syrischen Militärbüchleins im Wesentlichen fest, dass diese Dokumente sowohl in Syrien als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb ihnen kein genügender Beweiswert zukomme. Daher seien sie nicht geeignet, die in der Verfügung aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu beseitigen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das neu eingereichte Militärbüchlein nicht in Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu bringen sei. So habe dieser in seinem Schreiben vom 13. Juni 2014 dargelegt, dass der Schlepper ihm telefonisch mitgeteilt habe, das Militärdienstbüchlein weggeworfen und nicht mehr zu haben (vgl. A/13). Dass er es drei Jahre später wieder haben und dem Beschwerdeführer zukommen lassen sollte, erwecke erhebliches Erstaunen. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausgesagt, das Militärdienstbüchlein sei ihm vier Monate vor der Ausreise ausgestellt worden. Das eingereichte Militärdienstbüchlein trage das Ausstellungsdatum vom 10. August 2013, also einen Monat vor seiner Ausreise. Daher sei davon auszugehen, dass es sich nicht um ein authentisches und rechtmässig erworbenes Dokument handle. Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen des Verfahrens vor dem SEM ein offensichtlich gefälschtes Dokument bezüglich seiner angeblichen Wehrdienstverweigerung eingereicht. Hätte er jedoch tatsächlich den Wehrdienst verweigert, so hätte er dies wohl kaum mit gefälschten Dokumenten zu untermauern versucht. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 zur Stellungnahme unterbreitet. L. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er den Beschwerdeführer per sofort nicht mehr vertrete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägungen einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publiziertem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassnahme angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutreten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 4.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse (vgl. Beschwerde S. 3 f., Art. 2 bis 9). Insbesondere habe er bereits mit Eingabe vom 5. Dezember 2015 die vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens und ausdrücklich in den internen VA-Antrag (Akte 14/2) beziehungsweise um eine schriftliche Begründung dessen ersucht. Das SEM habe mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 nur teilweise Akteneinsicht gewährt und es gleichzeitig unter Hinweis auf BGE 115 V 303 unterlassen, Einsicht in den internen VA-Antrag zu gewähren. 4.3 4.3.1. Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. 4.3.2. Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht ohne jegliche Begründung verweigert werden kann. 4.3.3. Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünschten Akten mit Ausnahme der Aktenstücke A4, A5, A6 sowie A16 zukommen lassen, da es sich bei diesen Akten um interne Akten handle, welche dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden. 4.3.4. Bei den von der Vorinstanz als "Intern" bezeichneten Akten A4/1, A5/1 und A6/1 handelt es sich um die "Triage Identitätskategorie" und das "Triageblatt Dublin-Verfahren" sowie um das "Triageformular", welche lediglich der Prüfung dienen, ob ein Dublin-Verfahren oder aber ein Asylverfahren durchzuführen ist. Die Akte 16/1 dient nur als "interner Kopienverteiler". Somit sind diese Aktenstücke als behördliche Unterlagen ohne Beweischarakter für die Asylgesuche zu qualifizieren, weshalb sie dem Einsichtsrecht, wie vom SEM zutreffend festgestellt, nicht unterstehen und das diesbezügliche Einsichtsgesuch abzuweisen ist. 4.3.5. Auch die Akte A14/2 (interner VA-Antrag) war ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt, weshalb das SEM die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Mit dem Ausschluss dieser Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung - über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus - vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2015 E-1703/2015 E. 4 S. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Verweisen). Bei den Unterlagen der Akte A/12 (Beweismittelcouvert) wurde unter der Editionsklasse E festgehalten, "ohne ausdrücklichen Antrag wird aus ökologischen Gründen auf eine Edition dieser Akten verzichtet". Da es sich dabei um dem Beschwerdeführer bereits bekannte Akten handelte, ist die von der Vorinstanz verweigerte Aktenzustellung nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu betrachten, da der Beschwerdeführer in Kenntnis der Akten die Beschwerde einreichen konnte. Darüber hinaus wurden ihm diese Akten auf Beschwerdeebene herausgegeben mit der Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG. 4.4 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren gerügt, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unter schwerwiegender Verletzung der Begründungspflicht lediglich mit "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet worden. Es sei offensichtlich, dass keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden sei, und es sei davon auszugehen, dass das SEM in der vorliegenden Angelegenheit Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vermischt habe. 4.5 Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen. 4.6 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe wesentliche Elemente in der Verfügung nicht berücksichtigt und dadurch die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes verletzt. So sei nicht gewürdigt worden, dass sich bereits zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers mit geregeltem Aufenthaltsstatus in der Schweiz befänden. Weiter habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht erwähnt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Syrien ausgeschafft worden sei und er nach seiner Ankunft von den syrischen Behörden verhaftet und ins Militär geschickt worden sei. 4.7 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 4.8 Bezüglich der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbar und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigt es sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. 4.9 Ferner ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte (vgl. vorstehend unter E. 4.6), nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es dem Beschwerdeführer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). 4.10 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, sowie der Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der asylrechtlichen Relevanz und der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. 5.4.1. Zwar ist aufgrund seiner Äusserungen sowie des von ihm eingereichten Bildmaterials davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien an Demonstrationen teilnahm. Allerdings machte er deswegen keine behördlichen Probleme geltend und betonte, sich nicht weiter politisch betätigt zu haben (vgl. Akte A3/12, S 8). Auch auf Beschwerdeebene wurde diesbezüglich nichts Gegenteiliges behauptet. Demnach bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass er aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien als Regierungsgegner aufgefallen wäre und dadurch asylrelevante Behelligungen befürchten müsste. 5.4.2. Hinsichtlich der angeblichen Festnahme seiner beiden Kollegen ist mit Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu betonen, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Sachumstände anlässlich der Befragungen unterschiedlich und überdies substanzlos darstellte, weshalb erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestehen. Ausserdem wurde nicht er selbst mitgenommen. 5.5 Der Beschwerdeführer brachte als hauptsächlichen Asylgrund die Tatsache vor, dass er im dienstpflichtigen Alter sei und er nicht Militärdienst leisten wolle. In diesem Zusammenhang reichte er verschiedene Dokumente ein. Die Vorinstanz betrachtete die eingereichten Dokumente als gefälscht beziehungsweise nicht authentisch und daher als nicht beweistauglich. 5.5.1. Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch, wie erwähnt, nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Selbst wenn er wie behauptet eine Einberufung in den Militärdienst erhalten respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorgebracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv schliessen lassen, kann die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorbringens verhält, offen bleiben. Seiner Glaubhaftigkeit indes abträglich ist der Umstand, dass er zu seinen Kontakten mit den Militärbehörden und zum Erhalt des Militärbüchleins, krass widersprüchliche Angaben gemacht hat. Eine abschliessende Würdigung der damit eingereichten Beweismittel, die von der Vorinstanz als nicht beweistauglich (vgl. Ziffer 5.5) betrachtet wurden, erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Daran vermag auch die Behauptung in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach die Vorinstanz nicht erwähnt habe, dass alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren ins Militär geschickt würden. 5.6 Der Beschwerdeführer bringt sodann in der Beschwerde im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen vor, Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen (Beschwerde, Art. 55 bis 63). Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehörige und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Ferner erscheint auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer (zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Diskussion stehenden) Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch er von Übergriffen seitens des IS betroffen wäre. Allerdings geht der IS gegen all seine verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen den Beschwerdeführer nicht als gezielt gegen ihn gerichtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wären. Somit kann aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Auch konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die in bestimmten Gebieten aktive antikurdische Jabhat al Nusra-Front nachweisen. Vielmehr gab er an, noch nie etwas mit der Al Nusra zu tun gehabt zu haben (vgl. Akte A11, A71). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 5.7 Weiter wird in der Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) beziehungsweise die PYD (Partiya Yekitiya Demokrat [Partei der Demokratischen Union]). Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern gibt. Im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen). Jedoch ist nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine Probleme geltend gemacht. Erst in der Beschwerde beschreibt der ehemalige Rechtsvertreter sehr allgemein die Ideologie und Tätigkeiten dieser Organisationen (vgl. Art. 53-54) ohne jedoch konkret Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen. Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr 3kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand. 5.8 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse (beispielsweise dessen Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie) zu verneinen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Eventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Eventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser