Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin A._______, eine russische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ in der russischen Republik Tatarstan (Wolga), reiste am 17. November 2008 erstmals in die Schweiz ein. Gemeinsam mit einem Mann georgischer Staatsangehörigkeit namens E._______, den sie als ihren Ehemann bezeichnete, suchte sie gleichentags um Asyl nach. Zur Begründung ihres ersten Asylgesuchs machte sie nicht näher bezeichnete Probleme ihres Partners geltend. B. E._______ informierte das kantonale Migrationsamt mit Schreiben vom 27. Juli 2009 darüber, dass A._______ nicht seine Ehefrau sei, sondern nur seine ehemalige Lebensgefährtin, und er mit ihr nichts mehr zu tun haben wolle, da sie wegen Diebstahls und Betrugs schon mehrmals verhaftet und angezeigt worden sei und ihn in ihre kriminellen Aktivitäten mit hineinziehen wolle. Er beantragte, dass sein Asylantrag ab sofort von dem ihren getrennt behandelt werde. Das kantonale Migrationsamt leitete das Schreiben ans BFM weiter, wo es am 31. Juli 2009 einging. C. Mit Schreiben vom 12. August 2009 teilte A._______ dem BFM mit, ihre im Asylverfahren gemachten Aussagen entsprächen nicht der Wahrheit. Sie sei nicht mit E._______ verheiratet und es gebe keine Gründe, weshalb sie aus Russland hätte fliehen müssen. In der Schweiz sei sie unter dem Druck anderer Personen straffällig geworden. Sie sei im Besitz eines gültigen Reisepasses und möchte nach Tatarstan zu ihrer Mutter und ihrer Tochter B._______ zurückkehren. D. A._______ zog am 28. August 2009 ihr erstes Asylgesuch zurück und reiste am 5. Oktober 2009 nach Moskau aus. E. Am 12. Januar 2010 reichte A._______ zusammen mit ihrer damals minderjährigen Tochter B._______ ein weiteres Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Januar 2010 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erhob das BFM ihre Personalien und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 29. Januar 2011 hörte das BFM die Beschwerdeführerinnen getrennt zu ihren Asylgründen an. E.a Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs machte A._______ geltend, ihr georgischer Ex-Freund E._______ habe ihr ursprünglich versprochen, sie in die Schweiz zu bringen, wo sie Arbeit finden werde. Nachdem sie zusammen mit ihm ihr erstes Asylgesuch eingereicht hatte, habe er begonnen, sie zu schlagen und sie gezwungen, gemeinsam mit ihm Diebstähle zu begehen. Deshalb habe sie das Asylgesuch zurückgezogen und sei im Oktober 2009 nach D._______ zurückgekehrt. Am 10. Dezember 2009 habe sie Einkäufe für ihren Geburtstag am folgenden Tag getätigt, als ihr Ehemann, F._______, sie angerufen und aufgefordert habe, sofort nach Hause zu kommen. Als sie dort angelangt sei, habe er sie gepackt und angeschrien und ihr vorgeworfen, ihn belogen und betrogen zu haben, sei sie doch nicht in Spanien gewesen, um als Putzfrau Geld zu verdienen, sondern habe mit einem Mann in der Schweiz zusammengelebt. Dieser habe ihn angerufen und ihm alles erzählt. Ihr Ehemann sei sehr aufgebracht gewesen, da ihr Ex-Freund über 20 Jahre jünger sei als er. Er habe ihr gesagt, da sie einen georgischen Geliebten gehabt habe, gelte für sie der georgische Brauch, wonach eine Frau, die Ehebruch begangen habe, umgebracht werden müsse. Er habe sie bedroht und ihr mit einer Flinte an die Brust und auf den Kopf bzw. ins Gesicht geschlagen. In dem Augenblick, in welchem er die Waffe auf sie gerichtet habe, habe sein Mobiltelefon geklingelt. Daraufhin habe er die Flinte weggeworfen und zu ihr gesagt, er werde sich überlegen, was er mit ihr machen werde; dann habe er die Wohnung verlassen. Sie habe ihre Tochter B._______ angerufen und sie aufgefordert, unverzüglich nach Hause zu kommen. Zusammen seien sie zu einer Freundin gefahren. Sie habe mit ihrer Tochter auf den Rat der Freundin hin eine Wohnung gemietet, in der sie sich vom 10. bis 23. Dezember 2009 aufgehalten hätten. Am 11. Dezember 2009 habe ihr Ehemann sie angerufen, sie beschimpft und ihr gedroht, er werde sie erschiessen und ihr gesagt, sie werde ihre Tochter nie mehr wiedersehen. Am Abend sei sie mit ihrer Freundin zu einem Polizeiposten gefahren, um Anzeige zu erstatten. Die diensttuende Polizeibeamtin habe ihre Anzeige ohne ärztliches Attest nicht entgegennehmen können und ihr empfohlen, ein solches bei einer nahegelegenen Stelle einzuholen. Da diese Stelle bereits geschlossen gewesen sei, habe sie sich das Attest am nächsten Tag beschafft und anschliessend bei einem anderen Beamten auf demselben Polizeiposten Anzeige erstattet. Dieser habe ihr zugesichert, dass der Fall untersucht werden würde. Als sie am 13. Dezember 2009 die Polizeibeamtin angerufen habe, welche sie bei ihrer ersten Vorsprache auf dem Posten angetroffen habe, habe diese sie darüber informiert, dass das Verfahren auf Anordnung des stellvertretenden Generalstaatsanwaltes eingestellt worden sei bzw. dass die Anzeige gar nicht registriert worden sei. Ihr Mann habe am 15. Dezember 2009 ihre Freundin angerufen, sei kurz darauf bei dieser aufgetaucht und habe sie gedrängt, ihm den Aufenthaltsort seiner Ehefrau zu verraten. Er habe der Freundin mitgeteilt, dass er sich an seiner Ehefrau rächen werde. Ihre Freundin habe daraufhin die Ausreise für sie und ihre Tochter organisiert, und schliesslich seien sie auf dem Landweg über Moskau und Berlin in die Schweiz gereist. E.b B._______ gab an ihrer Anhörung zu Protokoll, ihre Mutter sei ausgereist, weil der Vater sie bedroht und geschlagen habe. Sie selber habe dies nicht gesehen, da sie am 10. Dezember 2009 bei einer Freundin gewesen sei, doch habe ihre Mutter ihr alles erzählt. Die Mutter habe Prellungen im Gesicht gehabt. Am folgenden Tag habe der Vater die Mutter angerufen, er sei sehr laut und aufgebracht gewesen. Als sie das Telefon genommen habe, um mit ihrem Vater zu sprechen, habe dieser ihr mitgeteilt, dass ihre Mutter eine Prostituierte sei, und man sie dafür bestrafen sollte, dass sie lange Zeit mit einem Geliebten gelebt habe. Ihre Mutter habe zunächst in Betracht gezogen, nach G._______ zu gehen, doch da der Vater öfters dort auf Dienstreise sei, habe sie sich für die Schweiz entschieden, wo sie sich von ihrem ersten Aufenthalt her auskenne und das Gesetz die Rechte der Frauen schütze. Sie, B._______, habe zwar im September 2009 mit einem fünfjährigen Studium an der Akademie für (...) in D._______ begonnen, doch sei sie mit ihrer Mutter ausgereist, weil ihr diese wichtiger sei als das Studium, sie ohne ihre Mutter nicht leben könne und sie diese nicht habe alleine lassen wollen. F. Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 berichtigte A._______ die anlässlich der Anhörung falsch angegebene Jahreszahl ihrer ersten Ausreise aus Russland und der Einreise in die Schweiz (2008 statt 2007). G. Im Februar 2010 liess das BFM für das vorliegende Verfahren eine Migrations- und Länderanalyse zur Unterstützung von Opfern von häuslicher Gewalt in Russland erstellen. H. Mit Verfügung vom 5. März 2010 wies das BFM die Beschwerdeführerinnen für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zu. I. Am (...) gebar B._______ ihre Tochter C._______. J. Am 13. Juli 2010 ging beim BFM ein nicht unterzeichnetes Schreiben ein. K. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 - eröffnet am 15. Juli 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche gestützt auf Art. 7 und Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, angesichts der durchgehend falschen Angaben im ersten Asylverfahren sei die persönliche Glaubwürdigkeit von A._______ trotz des späteren Geständnisses grundsätzlich erschüttert. Ihre Vorbringen im zweiten Asylverfahren seien ebenfalls als unglaubhaft zu werten, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprächen. Selbst wenn die Vorbringen glaubhaft wären, würden sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, bei Institutionen vor Ort Hilfe gegen häusliche Gewalt zu beanspruchen. Ferner wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich gegen die Untätigkeit der Polizei zur Wehr zu setzen und mit Hilfe eines Kriseninterventionszentrums oder eines Anwaltes an die nächsthöhere Instanz zu gelangen. Schliesslich wäre es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar gewesen, sich den lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der riesigen Russischen Föderation zu entziehen, innerhalb welcher verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit herrsche. L. Durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter ersuchten die Beschwerdeführerinnen das BFM am 11. August 2011 um vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten einschliesslich der von ihnen selber eingereichten Akten sowie in die Akten des ersten Asylgesuchs von A._______. M. Das BFM gewährte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 15. August 2011 teilweise Akteneinsicht. N. Mit Eingabe vom 15. August 2011 liessen die Beschwerdeführerinnen mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juli 2011 erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke C6/3, C15/5, C18/2, C19/2, C24/2, C25/2 und insbesondere in sämtliche Akten des ersten Asylgesuchs von A._______ sowie in alle übrigen mit A und B paginierten Akten zu gewähren und es sei ihnen zur Einreichung einer entsprechenden Beschwerdeergänzung eine angemessene Frist anzusetzen. Ferner wurde beantragt, es sei dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. O. Mit Verfügung vom 26. August 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wies er die Vorinstanz an, ein leserliches Aktenverzeichnis sowie ein Dossier zum ersten Asylverfahren von A._______ zu erstellen und den Beschwerdeführerinnen ergänzend Einsicht in dieses Dossier sowie in Akten des laufenden Asylverfahrens, u.a. in die Migrations- und Länderanalyse, den anonymen Brief, medizinische Akten sowie Akten kantonaler Behörden zu gewähren. Den Beschwerdeführerinnen setzte der Instruktionsrichter eine 15-tägige Frist ab Erhalt der Akten zur Beschwerdeergänzung an. Sodann forderte er B._______ auf, innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. P. Nach einer Fristverlängerung sandte das BFM am 15. September 2011 Kopien der Akten und des Aktenverzeichnisses an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen. Q. Mit Eingabe vom 28. September 2011 liess der Rechtsvertreter dem Gericht einen undatierten ärztlichen Bericht zu körperlichen Beschwerden und psychischen Problemen von B._______ sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zukommen. Gestützt auf diesen Bericht ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Berichtes zu den psychischen Problemen von B._______. R. In Gutheissung dieses Antrages forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin B._______ mit Verfügung vom 29. September 2011 auf, bis am 30. November 2011 einen psychiatrischen Arztbericht einzureichen. S. Mit Eingabe vom 30. September 2011 reichte der Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wird erneut die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt mit der Begründung, die Gewährung der Akteneinsicht sei weiterhin mangelhaft. Ferner wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die am 15. September 2011 edierte Migrations- und Länderanalyse zur Unterstützung von Opfern von häuslicher Gewalt in Russland willkürlich und falsch gewürdigt und damit Art. 3 AsylG und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Die Analyse bestätige die Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ zur Schutzgewährung in den wesentlichen Punkten. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung bestehe in Russland für Opfer von häuslicher Gewalt weder rechtlich noch faktisch ein ausreichender Schutz. T. Am 1. Dezember 2011 ging dem Gericht ein vom 25. November 2011 datierender fachärztlicher Bericht zu. Darin werden B._______ eine psychosoziale Belastungssituation sowie Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände attestiert. U. Gemäss Mitteilung des BFM vom 5. September 2012 erhielt C._______ nach Feststellung des Kindesverhältnisses zum Schweizer Vater am 26. Juni 2012 das Schweizer Bürgerrecht. V. Mit Verfügung vom 21. September 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Kind C._______ mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gegenstandslos werde. Die Mutter B._______ forderte er auf, ihren gemäss bundesgerichtlicher Praxis zum umgekehrten Familiennachzug bestehenden Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde geltend zu machen, dem Gericht mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde im Asylpunkt zurückziehen wolle und - für den Fall eines Festhaltens an der Beschwerde - im Hinblick auf die Geltendmachung eines aus Art. 8 EMRK resultierenden Wegweisungshindernisses einen Beleg über die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. über die Erteilung einer solchen einzureichen. W. Der Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 mit, dass er das Mandat bezüglich B._______ und deren Tochter C._______ per sofort niederlege. X. Gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde ans BFM vom 20. Dezember 2012 erhielt B._______ am 13. Dezember 2012 infolge umgekehrten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung B.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Bezüglich des Kindes C._______ ist das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts am 26. Juni 2012 gegenstandslos geworden und als solches abzuschreiben.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen A._______ und B._______ haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 sei wegen mehrfacher schwerwiegender Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und gleichzeitiger mangelhafter Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts aufzuheben (vgl. Beschwerde Ziff. II B 1-16, S. 3-10) und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Weiter wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen (vgl. Beschwerde Ziff. I 3 S. 2 i.V.m. Ziff. II B 1 S. 3 und 17 f. S. 10 f.).
E. 3.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Verfahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (BVGE 2012/21 E. 5. S. 414 f., BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Insbesondere haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Bst. d AsylG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisierte rechtliche Gehör dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Mit dem Äusserungsrecht eng verbunden ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen bzw. Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen. Bei der Bestimmung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts ist jedoch die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung im konkreten Fall massgebend und nicht die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.). Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 812 f., mit weiteren Hinweisen). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Beteiligten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in deren rechtlich geschützte Interessen - und um solche geht es bei der Prüfung eines Asylgesuches - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
E. 3.3.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist zunächst festzuhalten, dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. August 2011 das Akteneinsichtsgesuch teilweise guthiess und das BFM anwies, ein Aktenverzeichnis sowie ein Dossier zum ersten Asylverfahren von A._______ zu erstellen und den Beschwerdeführerinnen ergänzend Einsicht in dieses Dossier sowie in Akten des laufenden Asylverfahrens, u.a. in die Migrations- und Länderanalyse, den anonymen Brief, in medizinische Akten sowie Akten kantonaler Behörden zu gewähren. Den Beschwerdeführerinnen gab der Instruktionsrichter Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung, welche diese mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2011 nutzten.
E. 3.3.2 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör in schwerwiegender und unheilbarer Weise verletzt, indem es sie nicht vorgängig zum anonymen Schreiben (vgl. act. C18/2) angehört habe, obwohl der am 6. Juli 2010 paginierte Brief den angefochtenen Entscheid des BFM vom 14. Juli 2010 zeitlich ausgelöst und diesen inhaltlich stark beeinflusst habe (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. 6 f. S. 4 f.). Hierzu ist festzustellen, dass keine Hinweise auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Eingang des Briefes beim BFM und dem Erlass der angefochtenen Verfügung ersichtlich sind, zumal der anonyme Brief gemäss den auf dem Schreiben und dem Briefumschlag angebrachten Eingangsstempeln beim BFM am 13. Juli 2010 eintraf, mithin erst einen Tag vor Erlass der angefochtenen Verfügung, und nicht wie in der Beschwerdeergänzung behauptet, am 6. Juli 2010; dieses Datum hat das BFM im Aktenverzeichnis offenbar versehentlich als Datum der Paginierung angegeben. Auch aus der angefochtenen Verfügung selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der anonyme Brief die Begründung für den abweisenden Asylentscheid beeinflusst hätte. Aus diesen Gründen und weil der Inhalt des Briefs auch für das vorliegende Urteil nicht von Bedeutung ist, erweist sich die Rüge einer unheilbaren Gehörsverletzung als unbegründet. Es erübrigen sich daher weitere Erläuterungen zu den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung den anonymen Brief betreffend (vgl. Ziff. 8-12 S. 5 f.), und es besteht keine Veranlassung zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen (vgl. Ziff. 10 f. S. 5). Hinsichtlich des Antrags in Ziff. 5 S. 4 der Beschwerdeergänzung vom 30. September 2011, das BFM sei anzuweisen, die bei der Edition des anonymen Briefes abgedeckte Stelle sei zur Einsicht offenzulegen, sofern mehr Informationen abgedeckt worden seien als der Name des Verfassers, ergibt sich aufgrund der Akten kein Anlass für eine weitergehende Offenlegung des Inhalts des Briefes, da die vom BFM vorgenommene Abdeckung durch wesentliche private Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. b VwVG gerechtfertigt ist.
E. 3.3.3 Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerdeergänzung zur Akte C19/2 (nicht act. A19/2, wie offenbar irrtümlicherweise angenommen wurde, vgl. Ziff. 13 S. 6) ist auf die Verfügung vom 26. August 2011 (S. 3) zu verweisen, in welcher der Instruktionsrichter bereits festgehalten hat, dass es sich bei dieser Akte um eine interne Notiz administrativer Art handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht nicht untersteht.
E. 3.3.4 In der Beschwerdeergänzung wird weiter vorgebracht, die Situation bezüglich der A-Akten sei nach wie vor nicht geklärt, das BFM hätte gemäss der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts die Akte A1 edieren müssen und es sei unklar, ob es sich bei der Akte B1/11 um die Akte A1 handle (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. 15 S. 6). Hierzu ist festzustellen, dass das BFM auf Aufforderung des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 26. August 2011 hin ein neues Aktenverzeichnis und ein Dossier zum ersten Asylverfahren von A._______ erstellt hat und aus dem Aktenverzeichnis ersichtlich ist, dass es sich bei der Akte B1/11 um das Protokoll der BzP von E._______ handelt. Aus dem Umstand, dass auf der neu als B1/11 paginierten Akte die Bezeichnung A1/11 durchgestrichen ist, geht zweifelsfrei hervor, dass es sich um ein und dieselbe Akte handelt. Das neu erstellte Dossier des ersten Asylverfahrens von A._______ enthält gemäss Aktenverzeichnis keine A-Akten mehr, sondern nur noch B-Akten. Folglich können keine A-Akten ediert werden, weshalb sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos erweist.
E. 3.3.5 Sodann wird beanstandet, dass zwar Einsicht in die Kopie eines Beweismittels gewährt worden sei, jedoch die Aktennummer des Beweismittelumschlages nicht ersichtlich sei und aus der unleserlichen und mangelhaften Bezeichnung ("Antrag"?) nicht hervorgehe, worum es sich dabei handle (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. 17 S. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Inhalt der Akte 29 - auf dem Beweismittelumschlag durchaus leserlich als "Antrag" bezeichnet - naturgemäss in erster Linie aus der Akte selbst ergibt, welche ediert wurde. Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei der Akte 29 um eine Kopie der Seite 2 der - ebenfalls edierten - Akte B22/6 handelt, mithin um ein von A._______ nach dem Rückzug ihres ersten Asylgesuchs ausgefülltes Antragsformular für ein Laissez-Passer.
E. 3.3.6 Hinsichtlich der erst auf Beschwerdestufe gewährten Einsicht in die Migrations- und Länderanalyse ist festzuhalten, dass dieser Verfahrensmangel nicht schwer genug wiegt, um eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nach sich zu ziehen, da - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen hat und die zusätzliche Prüfung der Frage, ob die Opfer von häuslicher Gewalt in Russland Schutz erhalten, daher insoweit ohnehin entbehrlich gewesen wäre.
E. 3.3.7 Schliesslich wird in der Beschwerdeergänzung (Ziff. 16 S. 6 f.) gerügt, es sei nach wie vor keine Einsicht in die auf Seite 3 Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung genannten Beweismittel gewährt worden. Diese Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist vorliegend zu heilen, indem den Beschwerdeführerinnen die zwei russischen Inlandspässe, eine Fahrausweiskopie sowie vier Fahrkarten der russischen Eisenbahn vom 23. und 24. Dezember 2009 in Kopie ediert werden. In der Beschwerde wird eine schwerwiegende Gehörsverletzung im Umstand erblickt, dass das BFM diese Beweismittel in der angefochtenen Verfügung lediglich summarisch aufgeführt habe, ohne sie rechtlich zu würdigen (vgl. Beschwerde Ziff. II B 14 S. 9). Inwiefern die zwei Inlandspässe, die Fahrausweiskopie sowie die vier Fahrkarten der russischen Eisenbahn geeignet sein sollen, die vorgebrachten Asylgründe zu belegen bzw. für den Entscheid von Bedeutung hätten sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird denn auch weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung dargelegt. Die Rüge der unterlassenen Beweiswürdigung (vgl. Beschwerde Ziff. II B 14 f. S. 9 f.) ist daher unbegründet.
E. 3.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Beschwerdeebene vollständig Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt und Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt wurde. Durch die Vorinstanz auch auf Beschwerdeebene nicht edierte unwesentliche Akten werden den Beschwerdeführerinnen mit dem Urteil zugestellt. Der Verfahrensmangel der unvollständigen Akteneinsicht ist mithin als geheilt zu betrachten. Der Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9). Die Rüge der unterlassenen Beweiswürdigung erweist sich als unbegründet.
E. 3.4 Auf Beschwerdeebene wird ferner gerügt, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, indem es bei der Sachverhaltsdarstellung festgehalten habe, die Polizeibeamtin habe die Anzeige von A._______ registriert, obwohl diese ausdrücklich erwähnt habe, die Anzeige sei lediglich deponiert und nicht registriert worden (vgl. Beschwerde Ziff. II B 13 S. 9). Da es sich bei dieser Rüge im Kern um eine Kritik an der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz handelt, ist diese im Rahmen der Behandlung der materiellen Anträge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen. Eine weitere Gehörsverletzung und gleichzeitig eine mangelhafte Feststellung des Sachverhaltes wird darin erblickt, dass das BFM die Vorbringen von A._______ im zweiten Asylverfahren prinzipiell als unglaubhaft beurteilt habe mit der Begründung, diese habe im ersten Verfahren Unwahrheiten erzählt; das Bundesamt hätte jedoch zwingend die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin im zweiten Verfahren von Grund auf prüfen und insbesondere die eingereichten Beweismittel berücksichtigen und würdigen und den rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abklären müssen. Sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ und ihres Ehemannes würden kurzum als lebensfremd, unlogisch und unwahrscheinlich bewertet, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Beschwerde Ziff. II B 15 f. S. 9 f.). Soweit es sich auch hier um Rügen an der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes handelt, sind diese im Rahmen der Behandlung der materiellen Anträge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen. Die Rüge der mangelnden Beweiswürdigung wurde bereits vorstehend (E. 3.3.6) als unbegründet zurückgewiesen.
E. 3.5 Auf Beschwerdeebene wird ferner gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht mangelhaft abgeklärt.
E. 3.5.1 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wird u.a. damit begründet, die Beschwerdeführerin A._______ sei bereits an der BzP aufgefordert worden, nicht in die Details zu gehen, und auch anlässlich der Anhörung habe man sie mehrmals aufgefordert, sich kurz zu fassen, oder ihr einfach das Wort abgeschnitten (vgl. Beschwerde Ziff. II B 17 S. 10 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der BzP um eine lediglich summarische Befragung zu den Personalien, zum Reiseweg und den Asylgründen handelt und die Beschwerdeführerin sich zu letzteren bereits an der BzP relativ ausführlich äusserte (vgl. act. C1/10 S. 5 f.), weshalb die zweimalige Aufforderung des BFM, sich an der BzP kurz zu halten bzw. nicht allzu sehr in die Details zu gehen (vgl. act. C1/10 S. 6), nicht zu beanstanden ist. Die Behauptung in der Beschwerde, man habe die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Anhörung mehrmals aufgefordert, sich kurz zu fassen, oder ihr einfach das Wort abgeschnitten, erweist sich indessen als aktenwidrig, findet sich doch im ganzen Anhörungsprotokoll kein einziges Beispiel für eine solche Vorgehensweise des Bundesamtes. Zahlreich sind hingegen die Fälle, in denen die BFM-Mitarbeiterin eine Frage wiederholen musste, weil die Beschwerdeführerin ausweichende Antworten gab (vgl. act. C8/20 F. 28 f. S. 4, F. 38 f. S. 5, F. 64 S. 6 f., F. 69 f. S. 7, F. 119 f. S. 13, F. 164-166 S. 17).
E. 3.5.2 Eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wird ferner darin erblickt, dass das BFM anlässlich der Anhörung das ausdrückliche Angebot der Beschwerdeführerin A._______ abgelehnt habe, die Telefonnummer der zuständigen russischen Untersuchungsrichterin zu den Akten zu nehmen, obwohl die Kenntnis der Telefonnummer einer Untersuchungsrichterin und die damit verbundene Möglichkeit abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die richtige Nummer angegeben habe, ein wesentliches Glaubhaftigkeitsmerkmal darstelle (vgl. Beschwerde Ziff. II B 18 S. 11). Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet, zumal aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin A._______ auf die Frage der BFM-Mitarbeiterin zu Beginn der Anhörung nach Dokumenten oder Beweismitteln entgegnete, sie habe keine Unterlagen nachzureichen, könne aber die Telefonnummer der Untersuchungsrichterin angeben, so dass das BFM bei dieser selber "relevante Unterlagen bestellen" könne (vgl. act. C8/20 F. 3 f. S. 2). Es ist indessen primär Sache der asylsuchenden Person, allfällige Beweismittel zu beschaffen und einzureichen (Art. 8 Bst. d AsylG). Die BFM-Mitarbeiterin hat daher die Beschwerdeführerin zu Recht auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht; inwiefern das BFM mit diesem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
E. 3.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung unbegründet ist. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende Kassationsantrag ist folglich abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1. S. 1016, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 5.1.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die persönliche Glaubwürdigkeit von A._______ sei angesichts ihrer durchgehend falschen Angaben im ersten Asylverfahren trotz des späteren Geständnisses grundsätzlich erschüttert. Ihre Vorbringen im zweiten Asylverfahren widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns und seien daher ebenfalls als unglaubhaft zu werten. So sei es unwahrscheinlich, dass ihr Ehemann nach dem Klingeln des Mobiltelefons sein normalerweise in einem Safe aufbewahrtes Gewehr liegen gelassen und die Wohnung verlassen habe, setze eine solche Reaktion doch eine Beherrschung voraus, welche eine Person in einem Zustand höchster Aufgeregtheit kaum aufbringen könne. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, der stellvertretende Staatsanwalt habe während des Streites ihren Ehemann angerufen, weil man sie hinter Gitter habe setzen wollen, entbehre jeglicher Logik, da der Staatsanwalt von der Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten noch gar nichts habe wissen können. Unglaubhaft sei ferner, dass die Beschwerdeführerin als erwachsene, selbstständige Frau mit Familie und Lebenserfahrung nach dem Ehestreit alle wichtigen Entscheidungen (Anmieten einer Wohnung, Anzeige bei der Polizei, Entschluss zur Ausreise und Entscheid über das Reiseziel bzw. Beantragung von Visa für Deutschland) ihrer Freundin überlassen habe. Obwohl ihr Ehemann ihr telefonisch erneut gedroht habe, sie zu erschiessen, sei sie nicht selber zur Polizei gegangen, sondern habe bis zum Arbeitsschluss ihrer Freundin um 18 Uhr auf diese gewartet. Schliesslich habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre Behauptung, die Polizei habe ihre Anzeige auf Betreiben des stellvertretenden Staatsanwaltes hin nicht entgegengenommen, etwa mittels eines Polizeidokumentes oder eines Arztzeugnisses zu belegen. Die Vorbringen von A._______ vermittelten den Eindruck, sie präsentiere einen zurechtgelegten Sachverhalt, was den Schluss zulasse, dass sie und ihre Tochter Russland aus anderen Gründen verlassen hätten.
E. 5.1.2 Des Weiteren führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden, auch wenn sie glaubhaft wären, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. A._______ habe die Möglichkeit gehabt, bei Institutionen vor Ort Hilfe gegen häusliche Gewalt zu beanspruchen. Die NGO (...) unterhalte am Wohnort der Beschwerdeführerin, D._______, zwei Kriseninterventionszentren sowie ein weiteres in der Bezirkshauptstadt G._______. Ferner wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich gegen die Untätigkeit der Polizei zur Wehr zu setzen und mit Hilfe eines Kriseninterventionszentrums oder eines Anwaltes an die nächsthöhere Instanz zu gelangen. Schliesslich wäre es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar gewesen, sich den lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der riesigen Russischen Föderation zu entziehen, innerhalb welcher verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit herrsche.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz sei unter Hinweis auf die unkorrekten Angaben von A._______ im ersten Asylverfahren von der grundsätzlichen Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auch im zweiten Verfahren ausgegangen, ohne diese von Grund auf zu prüfen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Ob die Beschwerdeführerin mit E._______ verheiratet gewesen sei oder nicht, sei nicht entscheidrelevant; ausschlaggebend sei vielmehr, dass die aussereheliche Beziehung mit ihm Anlass für die Schläge und Drohungen des Ehemannes gewesen sei und schliesslich zur erneuten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Russland geführt habe. Ebenfalls in Verletzung des Willkürverbots habe das Bundesamt die Aussagen der Beschwerdeführerin anhand des aus seiner Sicht unlogischen und lebensfremden Verhaltens einer Drittperson, ihres sie bedrohenden Ehemannes, beurteilt. Das Argument eines realitätsfremden Verhaltens könne jedoch nur in Bezug auf das Verhalten der asylsuchenden Person selbst angewandt werden und nicht auf das Verhalten von Drittpersonen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, nicht wissen zu können, was im Kopf ihres Ehemannes vor sich gegangen sei. Sodann sei es absurd, ihr vorzuwerfen, alle wichtigen Entscheide ihrer Freundin überlassen zu haben, entspreche es doch gerade der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Opfer von häuslicher Gewalt gut daran täten, sich an eine Vertrauensperson zu wenden. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, nicht gewusst zu haben, wer ihren Mann während des Streites angerufen habe; ihre Spekulationen, wonach es der Staatsanwalt gewesen sein könnte, als Argument für die Abweisung des Asylgesuchs heranzuziehen, sei abwegig. Mit der Verwendung des unjuristischen Ausdruckes "Polizeidokument" offenbare das BFM schliesslich, dass es die verfahrensrechtlichen Abläufe bei der polizeilichen Anzeige nicht erfasst habe. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass sie die Anzeige lediglich bei der Polizei deponiert habe, diese jedoch nicht registriert worden sei, weshalb es unmöglich sei, entsprechende Dokumente aufzutreiben. Schliesslich habe das BFM die eingereichten Beweismittel mit keinem Wort gewürdigt.
E. 5.2.2 Im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen wird auf Beschwerdeebene argumentiert, das BFM habe es unterlassen, die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative von derjenigen der innerstaatlichen Wohnsitzalternative zu unterscheiden und gesondert zu prüfen. Im Zeitpunkt der Ausreise habe die Beschwerdeführerin bereits gewusst, dass sich die Staatsanwaltschaft geweigert habe, ihren Fall zu untersuchen; gleichzeitig habe ihr Ehemann sie weiterhin mit dem Tod bedroht. Deshalb sei sie zu Recht von der Schutzunwilligkeit der russischen Behörden (aufgrund der Intervention ihres Ehemannes) ausgegangen. Aufgrund der Weigerung zur Untersuchung der Anzeige hätte sich das BFM zur Frage der asylrelevanten Verfolgung durch die russischen Behörden äussern müssen. Die Existenz von Kriseninterventionszentren hätte an der Schutzunwilligkeit der russischen Behörden nichts geändert; ihre Existenz wäre vielmehr bei der Frage der innerstaatlichen Wohnsitzalternative bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen gewesen. In der Beschwerdeergänzung vom 30. September 2011 wird ausgeführt, die Migrations- und Länderanalyse zur Unterstützung von Opfern von häuslicher Gewalt in Russland bestätige die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Schutzgewährung in den wesentlichen Punkten. Für Opfer von häuslicher Gewalt bestehe in Russland schon aus rechtlicher Sicht kein Schutz. Richterliche Schutzverfügungen wie Kontaktverbote seien im russischen Strafgesetzbuch nicht vorgesehen. Die Opfer könnten sich zwar scheiden lassen, doch erhielten sie vom Staat nicht den benötigten strafrechtlichen Schutz. Bei Anzeigen arbeiteten die Gerichte häufig auf eine Versöhnung der Parteien hin. Selbst nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens seien die Frauen den Gewaltanwendungen weiterhin ausgesetzt. Auch faktisch bestehe in Russland kein ausreichender Schutz für Opfer häuslicher Gewalt. Das Land weise nur 15 staatliche Institutionen wie Frauenhäuser auf, während der tatsächliche Bedarf bei 15'000 liege. Der Zugang zu staatlichen Kriseninterventionszentren sei auch deshalb stark eingeschränkt, weil er den Frauen meist nur am Ort ihrer Registrierung offenstehe. Die psychologische, soziale und rechtliche Beratung in den Zentren schütze die Opfer nicht vor weiteren Übergriffen. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung bestehe in Russland keine bzw. eine geringe Möglichkeit, sich effektiv gegen häusliche Gewalt zu wehren. Die beiden Anlaufstellen am Wohnort der Beschwerdeführerinnen sowie in der 200 km entfernten Bezirkshauptstadt könnten diese u.a. deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil der Ehemann bzw. Vater nicht nur lokal grossen Einfluss auf die Behörden habe, sondern vielmehr im ganzen Land die jeweiligen Amtsträger veranlassen könne, den erforderlichen Schutz nicht zu gewähren.
E. 5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______, von ihrem Ehemann wegen Ehebruchs geschlagen und mit dem Tod bedroht worden zu sein bzw. begründete Furcht zu haben, bei einer Rückkehr nach Tatarstan Opfer eines Ehrenmordes durch ihren Ehemann zu werden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält, weshalb dessen Asylrelevanz einschliesslich der Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der russischen Behörden nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ zu Recht, wenn auch nicht durchwegs mit zutreffender Begründung (vgl. E. 5.1) als unglaubhaft gewertet. Die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik an der Begründung der Unglaubhaftigkeit durch das BFM (vgl. E. 5.2.1) ist zwar teilweise berechtigt, vermag jedoch an der Tatsache nichts zu ändern, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, sich als unsubstanziiert und teilweise als nicht nachvollziehbar und realitätsfremd erweisen und mit keinerlei geeigneten Beweismitteln belegt werden.
E. 5.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass erhebliche Zweifel am Bestand der Ehe der Beschwerdeführerin A._______ mit F._______ bzw. eines gemeinsamen Haushaltes im Zeitpunkt der geltend gemachten Auseinandersetzung am 10. Dezember 2009 bestehen. Die Beschwerdeführerin teilte dem BFM während ihres ersten Asylverfahrens am 12. August 2009 mit, dass sie nach Tatarstan zu ihrer Mutter und ihrer Tochter zurückkehren möchte (vgl. Sachverhalt Bst. C). Einen Ehemann namens F._______, zu dem sie ebenfalls zurückkehren möchte, erwähnte sie hingegen mit keinem Wort, was angesichts des Umstandes, dass sie ihren Angaben zufolge mit ihm seit 1997 verheiratet sei - das genaue Datum der Eheschliessung gab sie nicht an - und sie sich "immer sehr gut verstanden" hätten (vgl. act. C1/10 S. 2, C8/20 F63 S. 6), nicht nachvollziehbar ist. Von der BFM-Mitarbeiterin an der Anhörung hiermit konfrontiert, entgegnete sie, für sie sei es nicht so wichtig gewesen, ihren Ehemann zu erwähnen, und ausserdem sei die Übersetzung nicht ganz in Ordnung gewesen, die Übersetzerin habe einiges "verschluckt" (vgl. act. C8/20 F. 176 S. 17). Dieser bereits in sich widersprüchliche Erklärungsversuch überzeugt nicht. Ihre Angaben zur Berufstätigkeit des Ehemannes blieben zudem auffallend vage. Sie nannte den Namen eines einzigen Arbeitgebers und die dortige berufliche Position des Ehemannes, vermochte aber weder Angaben zu dessen damaligem Verdienst noch zur Adresse dieses Arbeitgebers zu machen (vgl. act. C8/20 F. 65 ff. S. 7). Den Namen des Geschäftes, das F._______ gemäss ihren Angaben vor der genannten Anstellung geführt habe, kannte sie ebenfalls nicht. Auf die entsprechende Frage erwiderte sie zunächst: "Auch Bautätigkeit, aber privat", und auf Wiederholung der Frage hin: "Ich bitte um Verständnis ... er hat den Namen mehrmals gewechselt, ich weiss es nicht mehr" (vgl. act. C8/20 F. 69 f. S. 7). Einem Stempel in ihrem Inlandspass ist zu entnehmen, dass am 18. Dezember 1997 eine Ehe registriert wurde (vgl. act. C8/20 F. 56 S. 6). Entgegen ihrer Ankündigung, eine Bescheinigung über den Bestand der Ehe mit F._______ zu besorgen und ans Bundesamt zu faxen (vgl. act. C8/20 F. 59 S. 6), hat die Beschwerdeführerin bis heute keinen entsprechenden Beleg eingereicht. Ihre Tochter B._______ weist bezüglich ihres Adoptivvaters (vgl. act. C1/10 S. 3) noch grössere Wissenslücken auf als ihre Mutter. Obwohl sie eigenen Angaben zufolge zunächst mit beiden Elternteilen und während der Auslandsabwesenheiten ihrer Mutter fast ununterbrochen mit dem Vater zusammengewohnt haben soll (vgl. act. C9/12 F. 20 S. 3, F. 31 S. 4), kannte sie weder seine Mobiltelefonnummer auswendig (vgl. act. C9/12 F. 36 ff. S. 4), noch konnte sie Angaben zu seiner Berufstätigkeit und seinem Arbeitgeber im Zeitpunkt ihrer Ausreise machen. Sie wusste nur, dass er eine Ausbildung in J._______ absolviert hatte und nannte den Namen eines früheren Arbeitgebers, bei dem der Vater vor über sieben Jahren tätig gewesen sein soll (vgl. act. C9/12 F. 19-22 S. 3).
E. 5.3.2 Selbst wenn A._______ - was aufgrund der obigen Ausführungen unwahrscheinlich erscheint - bis am 10. Dezember 2009 tatsächlich mit einem Ehemann namens F._______ zusammengelebt haben sollte, kann ihr Vorbingen der häuslichen Gewalt und eines drohenden Ehrenmordes nicht geglaubt werden, da sie dieses nicht in sich schlüssig, plausibel und substanziiert zu schildern und mit keinerlei geeigneten Beweismitteln zu belegen vermochte. A._______ machte geltend, ihr Mann habe ihr geglaubt, dass sie sich seit März 2007 als Putzfrau in Spanien aufgehalten habe, um die Ausbildung der Tochter zu finanzieren - also auch während der Zeit, in der sie in der Schweiz erstmals um Asyl nachgesucht hatte (im November 2008) bis zu ihrer Rückkehr nach Tatarstan im Oktober 2009. Diese Aussage erscheint schon deshalb realitätsfremd, da es sehr schwierig sein dürfte, mit dem Ehemann während längerer Zeit in regelmässigem telefonischem Kontakt zu stehen (vgl. act. C8/20 F. 91 F. S. 8), ohne dass diesem aufgrund der (wohl auch in Tatarstan nachvollziehbaren) Vorwahl aufgefallen wäre, dass die Anrufe nicht aus Spanien kamen, sondern aus der Schweiz; dies umso mehr, als der Ehemann nach Aussagen von A._______ mit ihrem Auslandaufenthalt nicht einverstanden gewesen sei (vgl. act. C8/20 F. 87 S. 8) und ihr daher - entgegen ihrer Beteuerung (vgl. act. C8/20 103 S. 9) - nicht blind vertraut haben dürfte. Damit erscheint jedoch bereits der vorgebrachte Auslöser für die angebliche häusliche Gewalt - die Wut und Eifersucht des Ehemannes, als er erfahren habe, dass sich seine Ehefrau während eines Jahres mit einem Geliebten in der Schweiz aufgehalten habe, statt in Spanien als Putzfrau zu arbeiten - nicht plausibel. Die Schilderung des unmittelbaren Anlasses für die behauptete Auseinandersetzung mit dem Ehemann ist ebenfalls nicht verständlich. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr Ex-Freund E._______ habe am 10. Dezember 2009 bei ihr angerufen, um ihr zum Geburtstag (am 11. Dezember) zu gratulieren. Doch an dem Tag sei sie nicht zu Hause gewesen (vgl. act C8/20 F. 111 f. S. 10), so dass der Ex-Freund ein Telefongespräch mit ihrem Mann geführt habe, während dem er diesem alles über ihre Beziehung erzählt habe. Dies habe er absichtlich getan, um sich an ihr zu rächen, weil sein eigenes Asylgesuch durch ihre Abreise gefährdet gewesen sei (vgl. act C8/20 F. 118 S. 11). Dieser abrupte Sinneswandel ihres Ex-Freundes von einer geplanten Gratulation zum Geburtstag hin zur Enthüllung ihrer Affäre aus Rache ist nicht nachvollziehbar, zumal E._______ ihren Angaben zufolge wusste, dass sie verheiratet sei (vgl. act. C8/20 F. 114 S. 10). E._______ hat im Übrigen die Behörden bereits am 27. Juli 2009 darum ersucht, sein Asylgesuch von jenem von A._______ getrennt zu behandeln (vgl. act. B17/1), mithin zwei Wochen vor dem Schreiben der Beschwerdeführerin, in dem diese das BFM sinngemäss über ihre Absicht informierte, ihr Asylgesuch zurückzuziehen (vgl. act. B18/2). Die Behauptung, E._______ habe sich an ihr rächen wollen, weil sein Asylgesuch durch ihre Abreise gefährdet gewesen sei, ist auch vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin bleibt schliesslich unklar, wer den Anruf von E._______ entgegengenommen haben soll. An der BzP hatte sie angegeben, ihr Mann sei bei der Arbeit gewesen (vgl. act. C1/10 S. 6), als ihr Ex-Freund ihn angerufen habe. Wie ihr Ehemann an seinem Arbeitsplatz einen für seine Ehefrau bestimmten Anruf entgegengenommen haben kann, ist nicht nachvollziehbar. Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte sie, ihr Ex-Freund habe sie am 10. Dezember 2009 angerufen, da er ganz genau gewusst habe, dass sie am 11. Dezember Geburtstag habe. Normalerweise habe sie ihr Telefon ausgeschaltet, aber an diesem Tag sei es aktiv gewesen (vgl. act. C8/20 S. 13).
E. 5.3.3 Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ warf ihr Ehemann seine Flinte weg, als sein Mobiltelefon klingelte und verliess das Haus mit den Worten, er werde sich überlegen, was er mit ihr machen werde (vgl. act. C8/20 S. 11). Offenbar vermochte sich der Ehemann also durchaus zu beherrschen und zu beruhigen - immer vorausgesetzt, ein derartiger Vorfall habe sich tatsächlich ereignet. Hätte er sie unmittelbar während der Auseinandersetzung am 10. Dezember 2009 erschiessen wollen, hätte er dies ohne Weiteres und trotz des klingelnden Mobiltelefons tun können. Dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am folgenden Tag seinen Anruf entgegennahm in der Hoffnung, er werde ihr zum Geburtstag gratulieren, spricht nicht dafür, dass sie ernsthaft befürchtete, von ihm umgebracht zu werden. Sollte ihr Ehemann in der Folge tatsächlich beabsichtigt haben, sie zu töten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er fünf Tage zuwartete, bevor er sich zu ihrer Freundin begab, bei welcher er die Ehefrau vermutete. Als realitätsfremd erscheint schliesslich die Aussage, ihr Ehemann habe seinen Besuch bei ihrer Freundin am 15. Dezember telefonisch angekündigt (vgl. act. C8/20 S. 12). Ein solches Verhalten deutet nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht darauf hin, dass er einen Ehrenmord an seiner Ehefrau plante. Dass ihn die Freundin in ihre Wohnung eingelassen habe, wo er in der Folge "sehr aufgebracht und grob" sowie "sehr brutal" gewesen sei (vgl. act. C8/20 S. 12), erscheint ebenfalls absurd und wirkt, wie viele andere Aussagen der Beschwerdeführerin auch, aufgesetzt bzw. konstruiert und keineswegs - wie in der Beschwerde behauptet - detailliert, substanziiert und erlebnisbasiert.
E. 5.3.4 Sodann sind aus den Akten keine Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin A._______ ersichtlich, Beweismittel beizubringen, welche - im Gegensatz zu Inlandspässen, Fahrkarten und Fahrausweiskopien (vgl. Beschwerde Ziff. II B 14 S. 9) - geeignet wären, ihre Vorbringen zu untermauern. Obwohl die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben die Adresse der Stelle notiert hatte, welche das ärztliche Attest ausgestellt habe, und den Namen der sie behandelnden Person nannte sowie einräumte, dass eine Kopie des Attestes wohl erhältlich wäre (vgl. act. C8/20 F. 152 ff. S. 16), hat sie bis heute kein Attest eingereicht. Ihre Haltung, das BFM solle bei der Untersuchungsrichterin "relevante Unterlagen bestellen" (vgl. act. C8/20 F. 3 f. S. 2), entspricht ebenfalls nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Es erstaunt denn auch nicht, dass auch die in der Beschwerdeergänzung vom 30. September 2011 (Ziff. 2 S. 2, vgl. auch act. C8/20 F. 119 S. 13) erhobene Behauptung, der Ehemann habe nicht nur lokal grossen Einfluss auf die Behörden, sondern könne im ganzen Land die Amtsträger veranlassen, den Beschwerdeführerinnen (neu auch der Tochter) den erforderlichen Schutz nicht zu gewähren, in keiner Weise substanziiert und/oder mit Beweismitteln belegt wird.
E. 5.3.5 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist nicht von Belang, ob die angebliche Anzeige von A._______ bei der Polizei registriert oder lediglich deponiert worden sei (vgl. E. 3.4). Aus den vorstehenden Erwägungen geht schliesslich hervor, dass der Einwand, das BFM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin im zweiten Verfahren nicht geprüft (vgl. Beschwerde Ziff. II B 15 f. S. 9 f.), unbegründet ist.
E. 5.3.6 Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass A._______ die nach ihrer Rückreise aus der Schweiz im Dezember 2009 in Tatarstan geltend gemachte häusliche Gewalt und den drohenden Ehrenmord nicht glaubhaft machen konnte. Den Befragungsprotokollen sind diverse Hinweise auf andere Ausreisegründe zu entnehmen, wobei wirtschaftliche Motive im Vordergrund gestanden haben dürften. Bereits an der BzP gab A._______ nämlich ausdrücklich zu Protokoll: "Ich war gezwungen auszureisen, das Kind braucht eine gute Schulbildung, bei uns ist das zu teuer" (vgl. act. C1/6 S. 6). Anlässlich der Anhörung erwähnte sie wiederholt die teure Ausbildung der Tochter, welche sie offenbar ohne Unterstützung des Ehemannes bzw. Vaters finanzieren musste (vgl. act. C8/20 F. 80 ff. S. 8, F. 99 ff. S. 9). Auf die Frage der BFM-Mitarbeiterin nach weiteren Ausreisegründen räumte sie ein: "(...) in Russland musste ich für die Ausbildung meiner Tochter aufkommen. Ich weiss nicht, wie ich die nötigen Mittel hätte verdienen können" (vgl. act. C8/20 F. 120 S. 13).
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin A._______ nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein oder heute begründete Furcht heben muss, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Frage der asylrechtlichen Relevanz des Vorbringens der privaten Verfolgung bzw. der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des russischen Staates stellt sich somit vorliegend nicht. Auf die in der Beschwerdeergänzung (Ziff. 2-4 S. 2 ff.) erhobene Rüge der willkürlichen und falschen Würdigung der Migrations- und Länderanalyse zur Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt in Russland durch das BFM (vgl. Sachverhalt Bst. S) sowie auf die Ausführungen in der Beschwerde zur asylrechtlichen Relevanz (vgl. E. 5.2.2) ist daher nicht weiter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch von A._______ demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ihre Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird.
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin B._______ hat nach eigenem Bekunden ihr Heimatland einzig deshalb verlassen, weil sie ihre Mutter nicht alleine lassen wollte bzw. ohne diese nicht leben könne (vgl. act. C2/8 S. 4 f., act. C9/12 F. 74-76 S. 8). Eine konkrete Bedrohung durch ihren Vater hat sie nicht geltend gemacht (vgl. act. C9/12 F. 77 S. 8); auf eine solche kann auch nicht alleine aus ihrer sibyllinischen Aussage am Ende der Anhörung geschlossen werden: "Anhand von Erfahrungen, die ich gemacht habe, stelle ich fest, dass ich meinen Vater nicht richtig kenne. Ich habe Angst vor meinem Vater" (vgl. act. C9/12 F. 88 S. 10). Da B._______ weder eigene noch abgeleitete Asylgründe geltend macht, sind die Voraussetzungen für eine Asylgewährung in der Schweiz offensichtlich nicht erfüllt. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit in Bezug auf B._______ die Gewährung von Asyl beantragt wird.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin A._______ verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.3 Mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin B._______ ist die vom BFM verfügte Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Juli 2011) in Bezug auf ihre Person als dahingefallen zu betrachten, da die Wegweisung gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Ihre Beschwerde ist daher zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes gegenstandslos geworden, soweit im Eventualpunkt die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind daher ausschliesslich in Bezug auf A._______ anzustellen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148).
E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung in die russische Republik Tatarstan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da die Beschwerdeführerin A._______ - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus ihren Vorbringen ergeben sich daher entgegen der in der Beschwerde (Ziff. II B 25 S. 14) vertretenen Auffassung ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Rückschaffung nach Tatarstan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 121 ff., aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tatarstan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin A._______ ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.).
E. 7.4.2 A._______ stammt aus I._______ und hat offenbar den Grossteil ihres Lebens in D._______ in der russischen Republik Tatarstan gelebt, wohin sie gemäss eigenen Angaben auch nach ihrer Ausreise aus der Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. act. C1/10 S. 1 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Mit ihrer Mutter, welche ebenfalls in D._______ lebt und deren vier Geschwistern (vgl. act. C1/10 S. 3) verfügt A._______ zudem in ihrer Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Da sich das Vorbringen eines ihr durch den Ehemann drohenden Ehrenmordes aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft erweist, ist die Argumentation in der Beschwerde (Ziff. II B 26 S. 14 f.) zur geltend gemachten Unzumutbarkeit, sich dort niederzulassen und zum angeblich fehlenden tragfähigen Beziehungsnetz in D._______ unbehelflich. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem gesund, spricht fliessend Tatarisch sowie Russisch (vgl. act. C1/10 S. 3) und hat gemäss eigenen Angaben in Tatarstan als Verkäuferin (vgl. act. C1/10 S. 2) und in Spanien als Putzfrau gearbeitet (vgl. act. C8/20 F. 83 f. S. 8). Daher verfügt sie über gute persönliche Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in ihrer Heimat. Da ihre Tochter und die Enkelin in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind, wird A._______ in Russland nur für sich selbst sorgen müssen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr nach Tatarstan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 7.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung von A._______ sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Tatarstan als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin A._______, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Das BFM hat nach den vorstehenden Erwägungen den Vollzug der Wegweisung von A._______ zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7.7 Die Beschwerde von A._______ ist daher abzuweisen, soweit die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird.
E. 8.1 Im Hinblick auf die Kostenverteilung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin A._______ sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt unterlegen ist, und die Beschwerdeführerin B._______ im Asylpunkt. Das Verfahren ist bezüglich ihrer Person im Wegweisungspunkt mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und in Bezug auf ihr Kind C._______ im Asyl- und Wegweisungspunkt mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gegenstandslos geworden. Ist das Verfahren, wie vorliegend, ohne Zutun der Parteien gegenstandlos geworden, werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der obigen Erwägungen ist davon auszugehen, dass das Asylgesuch von C._______ ebenso wie dasjenige von B._______ und A._______ abgewiesen worden wäre. Die Wegweisung wäre sodann auch für B._______ und ihre Tochter C._______ bestätigt und der Vollzug derselben als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt worden. Aufgrund dieser Beurteilung des hypothetischen Prozessausganges wären die Verfahrenskosten an sich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Wie vorstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar auf Beschwerdeebene durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht geheilt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt sind, darf ihnen jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.).
E. 8.2 Angesichts dieser Sachlage ist den Beschwerdeführerinnen schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht, obschon ihm dies etwa im Rahmen seiner letzten Eingabe vom 1. Oktober 2012 ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Antrag auf angemessene Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote ist deshalb abzuweisen. Die Parteientschädigung ist infolgedessen auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde von C._______ wird infolge Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Beschwerde von A._______ und B._______ wird abgewiesen, soweit beantragt wird, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
- Die Beschwerde von A._______ wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt werden.
- Die Beschwerde von B._______ wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird; soweit die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt werden, wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4488/2011 law/auj Urteil vom 6. Juni 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern, und deren Tochter B._______, geboren am (...), Russland, und deren Tochter C._______, geboren am (...), Schweiz/Russland, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______, eine russische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ in der russischen Republik Tatarstan (Wolga), reiste am 17. November 2008 erstmals in die Schweiz ein. Gemeinsam mit einem Mann georgischer Staatsangehörigkeit namens E._______, den sie als ihren Ehemann bezeichnete, suchte sie gleichentags um Asyl nach. Zur Begründung ihres ersten Asylgesuchs machte sie nicht näher bezeichnete Probleme ihres Partners geltend. B. E._______ informierte das kantonale Migrationsamt mit Schreiben vom 27. Juli 2009 darüber, dass A._______ nicht seine Ehefrau sei, sondern nur seine ehemalige Lebensgefährtin, und er mit ihr nichts mehr zu tun haben wolle, da sie wegen Diebstahls und Betrugs schon mehrmals verhaftet und angezeigt worden sei und ihn in ihre kriminellen Aktivitäten mit hineinziehen wolle. Er beantragte, dass sein Asylantrag ab sofort von dem ihren getrennt behandelt werde. Das kantonale Migrationsamt leitete das Schreiben ans BFM weiter, wo es am 31. Juli 2009 einging. C. Mit Schreiben vom 12. August 2009 teilte A._______ dem BFM mit, ihre im Asylverfahren gemachten Aussagen entsprächen nicht der Wahrheit. Sie sei nicht mit E._______ verheiratet und es gebe keine Gründe, weshalb sie aus Russland hätte fliehen müssen. In der Schweiz sei sie unter dem Druck anderer Personen straffällig geworden. Sie sei im Besitz eines gültigen Reisepasses und möchte nach Tatarstan zu ihrer Mutter und ihrer Tochter B._______ zurückkehren. D. A._______ zog am 28. August 2009 ihr erstes Asylgesuch zurück und reiste am 5. Oktober 2009 nach Moskau aus. E. Am 12. Januar 2010 reichte A._______ zusammen mit ihrer damals minderjährigen Tochter B._______ ein weiteres Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Januar 2010 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erhob das BFM ihre Personalien und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 29. Januar 2011 hörte das BFM die Beschwerdeführerinnen getrennt zu ihren Asylgründen an. E.a Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs machte A._______ geltend, ihr georgischer Ex-Freund E._______ habe ihr ursprünglich versprochen, sie in die Schweiz zu bringen, wo sie Arbeit finden werde. Nachdem sie zusammen mit ihm ihr erstes Asylgesuch eingereicht hatte, habe er begonnen, sie zu schlagen und sie gezwungen, gemeinsam mit ihm Diebstähle zu begehen. Deshalb habe sie das Asylgesuch zurückgezogen und sei im Oktober 2009 nach D._______ zurückgekehrt. Am 10. Dezember 2009 habe sie Einkäufe für ihren Geburtstag am folgenden Tag getätigt, als ihr Ehemann, F._______, sie angerufen und aufgefordert habe, sofort nach Hause zu kommen. Als sie dort angelangt sei, habe er sie gepackt und angeschrien und ihr vorgeworfen, ihn belogen und betrogen zu haben, sei sie doch nicht in Spanien gewesen, um als Putzfrau Geld zu verdienen, sondern habe mit einem Mann in der Schweiz zusammengelebt. Dieser habe ihn angerufen und ihm alles erzählt. Ihr Ehemann sei sehr aufgebracht gewesen, da ihr Ex-Freund über 20 Jahre jünger sei als er. Er habe ihr gesagt, da sie einen georgischen Geliebten gehabt habe, gelte für sie der georgische Brauch, wonach eine Frau, die Ehebruch begangen habe, umgebracht werden müsse. Er habe sie bedroht und ihr mit einer Flinte an die Brust und auf den Kopf bzw. ins Gesicht geschlagen. In dem Augenblick, in welchem er die Waffe auf sie gerichtet habe, habe sein Mobiltelefon geklingelt. Daraufhin habe er die Flinte weggeworfen und zu ihr gesagt, er werde sich überlegen, was er mit ihr machen werde; dann habe er die Wohnung verlassen. Sie habe ihre Tochter B._______ angerufen und sie aufgefordert, unverzüglich nach Hause zu kommen. Zusammen seien sie zu einer Freundin gefahren. Sie habe mit ihrer Tochter auf den Rat der Freundin hin eine Wohnung gemietet, in der sie sich vom 10. bis 23. Dezember 2009 aufgehalten hätten. Am 11. Dezember 2009 habe ihr Ehemann sie angerufen, sie beschimpft und ihr gedroht, er werde sie erschiessen und ihr gesagt, sie werde ihre Tochter nie mehr wiedersehen. Am Abend sei sie mit ihrer Freundin zu einem Polizeiposten gefahren, um Anzeige zu erstatten. Die diensttuende Polizeibeamtin habe ihre Anzeige ohne ärztliches Attest nicht entgegennehmen können und ihr empfohlen, ein solches bei einer nahegelegenen Stelle einzuholen. Da diese Stelle bereits geschlossen gewesen sei, habe sie sich das Attest am nächsten Tag beschafft und anschliessend bei einem anderen Beamten auf demselben Polizeiposten Anzeige erstattet. Dieser habe ihr zugesichert, dass der Fall untersucht werden würde. Als sie am 13. Dezember 2009 die Polizeibeamtin angerufen habe, welche sie bei ihrer ersten Vorsprache auf dem Posten angetroffen habe, habe diese sie darüber informiert, dass das Verfahren auf Anordnung des stellvertretenden Generalstaatsanwaltes eingestellt worden sei bzw. dass die Anzeige gar nicht registriert worden sei. Ihr Mann habe am 15. Dezember 2009 ihre Freundin angerufen, sei kurz darauf bei dieser aufgetaucht und habe sie gedrängt, ihm den Aufenthaltsort seiner Ehefrau zu verraten. Er habe der Freundin mitgeteilt, dass er sich an seiner Ehefrau rächen werde. Ihre Freundin habe daraufhin die Ausreise für sie und ihre Tochter organisiert, und schliesslich seien sie auf dem Landweg über Moskau und Berlin in die Schweiz gereist. E.b B._______ gab an ihrer Anhörung zu Protokoll, ihre Mutter sei ausgereist, weil der Vater sie bedroht und geschlagen habe. Sie selber habe dies nicht gesehen, da sie am 10. Dezember 2009 bei einer Freundin gewesen sei, doch habe ihre Mutter ihr alles erzählt. Die Mutter habe Prellungen im Gesicht gehabt. Am folgenden Tag habe der Vater die Mutter angerufen, er sei sehr laut und aufgebracht gewesen. Als sie das Telefon genommen habe, um mit ihrem Vater zu sprechen, habe dieser ihr mitgeteilt, dass ihre Mutter eine Prostituierte sei, und man sie dafür bestrafen sollte, dass sie lange Zeit mit einem Geliebten gelebt habe. Ihre Mutter habe zunächst in Betracht gezogen, nach G._______ zu gehen, doch da der Vater öfters dort auf Dienstreise sei, habe sie sich für die Schweiz entschieden, wo sie sich von ihrem ersten Aufenthalt her auskenne und das Gesetz die Rechte der Frauen schütze. Sie, B._______, habe zwar im September 2009 mit einem fünfjährigen Studium an der Akademie für (...) in D._______ begonnen, doch sei sie mit ihrer Mutter ausgereist, weil ihr diese wichtiger sei als das Studium, sie ohne ihre Mutter nicht leben könne und sie diese nicht habe alleine lassen wollen. F. Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 berichtigte A._______ die anlässlich der Anhörung falsch angegebene Jahreszahl ihrer ersten Ausreise aus Russland und der Einreise in die Schweiz (2008 statt 2007). G. Im Februar 2010 liess das BFM für das vorliegende Verfahren eine Migrations- und Länderanalyse zur Unterstützung von Opfern von häuslicher Gewalt in Russland erstellen. H. Mit Verfügung vom 5. März 2010 wies das BFM die Beschwerdeführerinnen für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zu. I. Am (...) gebar B._______ ihre Tochter C._______. J. Am 13. Juli 2010 ging beim BFM ein nicht unterzeichnetes Schreiben ein. K. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 - eröffnet am 15. Juli 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche gestützt auf Art. 7 und Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, angesichts der durchgehend falschen Angaben im ersten Asylverfahren sei die persönliche Glaubwürdigkeit von A._______ trotz des späteren Geständnisses grundsätzlich erschüttert. Ihre Vorbringen im zweiten Asylverfahren seien ebenfalls als unglaubhaft zu werten, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprächen. Selbst wenn die Vorbringen glaubhaft wären, würden sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, bei Institutionen vor Ort Hilfe gegen häusliche Gewalt zu beanspruchen. Ferner wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich gegen die Untätigkeit der Polizei zur Wehr zu setzen und mit Hilfe eines Kriseninterventionszentrums oder eines Anwaltes an die nächsthöhere Instanz zu gelangen. Schliesslich wäre es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar gewesen, sich den lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der riesigen Russischen Föderation zu entziehen, innerhalb welcher verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit herrsche. L. Durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter ersuchten die Beschwerdeführerinnen das BFM am 11. August 2011 um vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten einschliesslich der von ihnen selber eingereichten Akten sowie in die Akten des ersten Asylgesuchs von A._______. M. Das BFM gewährte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 15. August 2011 teilweise Akteneinsicht. N. Mit Eingabe vom 15. August 2011 liessen die Beschwerdeführerinnen mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juli 2011 erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke C6/3, C15/5, C18/2, C19/2, C24/2, C25/2 und insbesondere in sämtliche Akten des ersten Asylgesuchs von A._______ sowie in alle übrigen mit A und B paginierten Akten zu gewähren und es sei ihnen zur Einreichung einer entsprechenden Beschwerdeergänzung eine angemessene Frist anzusetzen. Ferner wurde beantragt, es sei dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. O. Mit Verfügung vom 26. August 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wies er die Vorinstanz an, ein leserliches Aktenverzeichnis sowie ein Dossier zum ersten Asylverfahren von A._______ zu erstellen und den Beschwerdeführerinnen ergänzend Einsicht in dieses Dossier sowie in Akten des laufenden Asylverfahrens, u.a. in die Migrations- und Länderanalyse, den anonymen Brief, medizinische Akten sowie Akten kantonaler Behörden zu gewähren. Den Beschwerdeführerinnen setzte der Instruktionsrichter eine 15-tägige Frist ab Erhalt der Akten zur Beschwerdeergänzung an. Sodann forderte er B._______ auf, innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. P. Nach einer Fristverlängerung sandte das BFM am 15. September 2011 Kopien der Akten und des Aktenverzeichnisses an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen. Q. Mit Eingabe vom 28. September 2011 liess der Rechtsvertreter dem Gericht einen undatierten ärztlichen Bericht zu körperlichen Beschwerden und psychischen Problemen von B._______ sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zukommen. Gestützt auf diesen Bericht ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Berichtes zu den psychischen Problemen von B._______. R. In Gutheissung dieses Antrages forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin B._______ mit Verfügung vom 29. September 2011 auf, bis am 30. November 2011 einen psychiatrischen Arztbericht einzureichen. S. Mit Eingabe vom 30. September 2011 reichte der Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wird erneut die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt mit der Begründung, die Gewährung der Akteneinsicht sei weiterhin mangelhaft. Ferner wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die am 15. September 2011 edierte Migrations- und Länderanalyse zur Unterstützung von Opfern von häuslicher Gewalt in Russland willkürlich und falsch gewürdigt und damit Art. 3 AsylG und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Die Analyse bestätige die Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ zur Schutzgewährung in den wesentlichen Punkten. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung bestehe in Russland für Opfer von häuslicher Gewalt weder rechtlich noch faktisch ein ausreichender Schutz. T. Am 1. Dezember 2011 ging dem Gericht ein vom 25. November 2011 datierender fachärztlicher Bericht zu. Darin werden B._______ eine psychosoziale Belastungssituation sowie Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände attestiert. U. Gemäss Mitteilung des BFM vom 5. September 2012 erhielt C._______ nach Feststellung des Kindesverhältnisses zum Schweizer Vater am 26. Juni 2012 das Schweizer Bürgerrecht. V. Mit Verfügung vom 21. September 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Kind C._______ mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gegenstandslos werde. Die Mutter B._______ forderte er auf, ihren gemäss bundesgerichtlicher Praxis zum umgekehrten Familiennachzug bestehenden Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde geltend zu machen, dem Gericht mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde im Asylpunkt zurückziehen wolle und - für den Fall eines Festhaltens an der Beschwerde - im Hinblick auf die Geltendmachung eines aus Art. 8 EMRK resultierenden Wegweisungshindernisses einen Beleg über die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. über die Erteilung einer solchen einzureichen. W. Der Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 mit, dass er das Mandat bezüglich B._______ und deren Tochter C._______ per sofort niederlege. X. Gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde ans BFM vom 20. Dezember 2012 erhielt B._______ am 13. Dezember 2012 infolge umgekehrten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung B. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Bezüglich des Kindes C._______ ist das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts am 26. Juni 2012 gegenstandslos geworden und als solches abzuschreiben. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen A._______ und B._______ haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 sei wegen mehrfacher schwerwiegender Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und gleichzeitiger mangelhafter Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts aufzuheben (vgl. Beschwerde Ziff. II B 1-16, S. 3-10) und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Weiter wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen (vgl. Beschwerde Ziff. I 3 S. 2 i.V.m. Ziff. II B 1 S. 3 und 17 f. S. 10 f.). 3.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Verfahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (BVGE 2012/21 E. 5. S. 414 f., BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Insbesondere haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Bst. d AsylG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisierte rechtliche Gehör dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Mit dem Äusserungsrecht eng verbunden ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen bzw. Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen. Bei der Bestimmung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts ist jedoch die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung im konkreten Fall massgebend und nicht die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.). Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 812 f., mit weiteren Hinweisen). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Beteiligten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in deren rechtlich geschützte Interessen - und um solche geht es bei der Prüfung eines Asylgesuches - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 3.3 3.3.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist zunächst festzuhalten, dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. August 2011 das Akteneinsichtsgesuch teilweise guthiess und das BFM anwies, ein Aktenverzeichnis sowie ein Dossier zum ersten Asylverfahren von A._______ zu erstellen und den Beschwerdeführerinnen ergänzend Einsicht in dieses Dossier sowie in Akten des laufenden Asylverfahrens, u.a. in die Migrations- und Länderanalyse, den anonymen Brief, in medizinische Akten sowie Akten kantonaler Behörden zu gewähren. Den Beschwerdeführerinnen gab der Instruktionsrichter Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung, welche diese mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2011 nutzten. 3.3.2 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör in schwerwiegender und unheilbarer Weise verletzt, indem es sie nicht vorgängig zum anonymen Schreiben (vgl. act. C18/2) angehört habe, obwohl der am 6. Juli 2010 paginierte Brief den angefochtenen Entscheid des BFM vom 14. Juli 2010 zeitlich ausgelöst und diesen inhaltlich stark beeinflusst habe (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. 6 f. S. 4 f.). Hierzu ist festzustellen, dass keine Hinweise auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Eingang des Briefes beim BFM und dem Erlass der angefochtenen Verfügung ersichtlich sind, zumal der anonyme Brief gemäss den auf dem Schreiben und dem Briefumschlag angebrachten Eingangsstempeln beim BFM am 13. Juli 2010 eintraf, mithin erst einen Tag vor Erlass der angefochtenen Verfügung, und nicht wie in der Beschwerdeergänzung behauptet, am 6. Juli 2010; dieses Datum hat das BFM im Aktenverzeichnis offenbar versehentlich als Datum der Paginierung angegeben. Auch aus der angefochtenen Verfügung selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der anonyme Brief die Begründung für den abweisenden Asylentscheid beeinflusst hätte. Aus diesen Gründen und weil der Inhalt des Briefs auch für das vorliegende Urteil nicht von Bedeutung ist, erweist sich die Rüge einer unheilbaren Gehörsverletzung als unbegründet. Es erübrigen sich daher weitere Erläuterungen zu den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung den anonymen Brief betreffend (vgl. Ziff. 8-12 S. 5 f.), und es besteht keine Veranlassung zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen (vgl. Ziff. 10 f. S. 5). Hinsichtlich des Antrags in Ziff. 5 S. 4 der Beschwerdeergänzung vom 30. September 2011, das BFM sei anzuweisen, die bei der Edition des anonymen Briefes abgedeckte Stelle sei zur Einsicht offenzulegen, sofern mehr Informationen abgedeckt worden seien als der Name des Verfassers, ergibt sich aufgrund der Akten kein Anlass für eine weitergehende Offenlegung des Inhalts des Briefes, da die vom BFM vorgenommene Abdeckung durch wesentliche private Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. b VwVG gerechtfertigt ist. 3.3.3 Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerdeergänzung zur Akte C19/2 (nicht act. A19/2, wie offenbar irrtümlicherweise angenommen wurde, vgl. Ziff. 13 S. 6) ist auf die Verfügung vom 26. August 2011 (S. 3) zu verweisen, in welcher der Instruktionsrichter bereits festgehalten hat, dass es sich bei dieser Akte um eine interne Notiz administrativer Art handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht nicht untersteht. 3.3.4 In der Beschwerdeergänzung wird weiter vorgebracht, die Situation bezüglich der A-Akten sei nach wie vor nicht geklärt, das BFM hätte gemäss der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts die Akte A1 edieren müssen und es sei unklar, ob es sich bei der Akte B1/11 um die Akte A1 handle (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. 15 S. 6). Hierzu ist festzustellen, dass das BFM auf Aufforderung des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 26. August 2011 hin ein neues Aktenverzeichnis und ein Dossier zum ersten Asylverfahren von A._______ erstellt hat und aus dem Aktenverzeichnis ersichtlich ist, dass es sich bei der Akte B1/11 um das Protokoll der BzP von E._______ handelt. Aus dem Umstand, dass auf der neu als B1/11 paginierten Akte die Bezeichnung A1/11 durchgestrichen ist, geht zweifelsfrei hervor, dass es sich um ein und dieselbe Akte handelt. Das neu erstellte Dossier des ersten Asylverfahrens von A._______ enthält gemäss Aktenverzeichnis keine A-Akten mehr, sondern nur noch B-Akten. Folglich können keine A-Akten ediert werden, weshalb sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos erweist. 3.3.5 Sodann wird beanstandet, dass zwar Einsicht in die Kopie eines Beweismittels gewährt worden sei, jedoch die Aktennummer des Beweismittelumschlages nicht ersichtlich sei und aus der unleserlichen und mangelhaften Bezeichnung ("Antrag"?) nicht hervorgehe, worum es sich dabei handle (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. 17 S. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Inhalt der Akte 29 - auf dem Beweismittelumschlag durchaus leserlich als "Antrag" bezeichnet - naturgemäss in erster Linie aus der Akte selbst ergibt, welche ediert wurde. Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei der Akte 29 um eine Kopie der Seite 2 der - ebenfalls edierten - Akte B22/6 handelt, mithin um ein von A._______ nach dem Rückzug ihres ersten Asylgesuchs ausgefülltes Antragsformular für ein Laissez-Passer. 3.3.6 Hinsichtlich der erst auf Beschwerdestufe gewährten Einsicht in die Migrations- und Länderanalyse ist festzuhalten, dass dieser Verfahrensmangel nicht schwer genug wiegt, um eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nach sich zu ziehen, da - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen hat und die zusätzliche Prüfung der Frage, ob die Opfer von häuslicher Gewalt in Russland Schutz erhalten, daher insoweit ohnehin entbehrlich gewesen wäre. 3.3.7 Schliesslich wird in der Beschwerdeergänzung (Ziff. 16 S. 6 f.) gerügt, es sei nach wie vor keine Einsicht in die auf Seite 3 Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung genannten Beweismittel gewährt worden. Diese Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist vorliegend zu heilen, indem den Beschwerdeführerinnen die zwei russischen Inlandspässe, eine Fahrausweiskopie sowie vier Fahrkarten der russischen Eisenbahn vom 23. und 24. Dezember 2009 in Kopie ediert werden. In der Beschwerde wird eine schwerwiegende Gehörsverletzung im Umstand erblickt, dass das BFM diese Beweismittel in der angefochtenen Verfügung lediglich summarisch aufgeführt habe, ohne sie rechtlich zu würdigen (vgl. Beschwerde Ziff. II B 14 S. 9). Inwiefern die zwei Inlandspässe, die Fahrausweiskopie sowie die vier Fahrkarten der russischen Eisenbahn geeignet sein sollen, die vorgebrachten Asylgründe zu belegen bzw. für den Entscheid von Bedeutung hätten sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird denn auch weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung dargelegt. Die Rüge der unterlassenen Beweiswürdigung (vgl. Beschwerde Ziff. II B 14 f. S. 9 f.) ist daher unbegründet. 3.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Beschwerdeebene vollständig Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt und Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt wurde. Durch die Vorinstanz auch auf Beschwerdeebene nicht edierte unwesentliche Akten werden den Beschwerdeführerinnen mit dem Urteil zugestellt. Der Verfahrensmangel der unvollständigen Akteneinsicht ist mithin als geheilt zu betrachten. Der Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9). Die Rüge der unterlassenen Beweiswürdigung erweist sich als unbegründet. 3.4 Auf Beschwerdeebene wird ferner gerügt, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, indem es bei der Sachverhaltsdarstellung festgehalten habe, die Polizeibeamtin habe die Anzeige von A._______ registriert, obwohl diese ausdrücklich erwähnt habe, die Anzeige sei lediglich deponiert und nicht registriert worden (vgl. Beschwerde Ziff. II B 13 S. 9). Da es sich bei dieser Rüge im Kern um eine Kritik an der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz handelt, ist diese im Rahmen der Behandlung der materiellen Anträge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen. Eine weitere Gehörsverletzung und gleichzeitig eine mangelhafte Feststellung des Sachverhaltes wird darin erblickt, dass das BFM die Vorbringen von A._______ im zweiten Asylverfahren prinzipiell als unglaubhaft beurteilt habe mit der Begründung, diese habe im ersten Verfahren Unwahrheiten erzählt; das Bundesamt hätte jedoch zwingend die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin im zweiten Verfahren von Grund auf prüfen und insbesondere die eingereichten Beweismittel berücksichtigen und würdigen und den rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abklären müssen. Sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ und ihres Ehemannes würden kurzum als lebensfremd, unlogisch und unwahrscheinlich bewertet, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Beschwerde Ziff. II B 15 f. S. 9 f.). Soweit es sich auch hier um Rügen an der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes handelt, sind diese im Rahmen der Behandlung der materiellen Anträge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen. Die Rüge der mangelnden Beweiswürdigung wurde bereits vorstehend (E. 3.3.6) als unbegründet zurückgewiesen. 3.5 Auf Beschwerdeebene wird ferner gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht mangelhaft abgeklärt. 3.5.1 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wird u.a. damit begründet, die Beschwerdeführerin A._______ sei bereits an der BzP aufgefordert worden, nicht in die Details zu gehen, und auch anlässlich der Anhörung habe man sie mehrmals aufgefordert, sich kurz zu fassen, oder ihr einfach das Wort abgeschnitten (vgl. Beschwerde Ziff. II B 17 S. 10 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der BzP um eine lediglich summarische Befragung zu den Personalien, zum Reiseweg und den Asylgründen handelt und die Beschwerdeführerin sich zu letzteren bereits an der BzP relativ ausführlich äusserte (vgl. act. C1/10 S. 5 f.), weshalb die zweimalige Aufforderung des BFM, sich an der BzP kurz zu halten bzw. nicht allzu sehr in die Details zu gehen (vgl. act. C1/10 S. 6), nicht zu beanstanden ist. Die Behauptung in der Beschwerde, man habe die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Anhörung mehrmals aufgefordert, sich kurz zu fassen, oder ihr einfach das Wort abgeschnitten, erweist sich indessen als aktenwidrig, findet sich doch im ganzen Anhörungsprotokoll kein einziges Beispiel für eine solche Vorgehensweise des Bundesamtes. Zahlreich sind hingegen die Fälle, in denen die BFM-Mitarbeiterin eine Frage wiederholen musste, weil die Beschwerdeführerin ausweichende Antworten gab (vgl. act. C8/20 F. 28 f. S. 4, F. 38 f. S. 5, F. 64 S. 6 f., F. 69 f. S. 7, F. 119 f. S. 13, F. 164-166 S. 17). 3.5.2 Eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wird ferner darin erblickt, dass das BFM anlässlich der Anhörung das ausdrückliche Angebot der Beschwerdeführerin A._______ abgelehnt habe, die Telefonnummer der zuständigen russischen Untersuchungsrichterin zu den Akten zu nehmen, obwohl die Kenntnis der Telefonnummer einer Untersuchungsrichterin und die damit verbundene Möglichkeit abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die richtige Nummer angegeben habe, ein wesentliches Glaubhaftigkeitsmerkmal darstelle (vgl. Beschwerde Ziff. II B 18 S. 11). Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet, zumal aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin A._______ auf die Frage der BFM-Mitarbeiterin zu Beginn der Anhörung nach Dokumenten oder Beweismitteln entgegnete, sie habe keine Unterlagen nachzureichen, könne aber die Telefonnummer der Untersuchungsrichterin angeben, so dass das BFM bei dieser selber "relevante Unterlagen bestellen" könne (vgl. act. C8/20 F. 3 f. S. 2). Es ist indessen primär Sache der asylsuchenden Person, allfällige Beweismittel zu beschaffen und einzureichen (Art. 8 Bst. d AsylG). Die BFM-Mitarbeiterin hat daher die Beschwerdeführerin zu Recht auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht; inwiefern das BFM mit diesem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. 3.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung unbegründet ist. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende Kassationsantrag ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1. S. 1016, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5. 5.1 5.1.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die persönliche Glaubwürdigkeit von A._______ sei angesichts ihrer durchgehend falschen Angaben im ersten Asylverfahren trotz des späteren Geständnisses grundsätzlich erschüttert. Ihre Vorbringen im zweiten Asylverfahren widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns und seien daher ebenfalls als unglaubhaft zu werten. So sei es unwahrscheinlich, dass ihr Ehemann nach dem Klingeln des Mobiltelefons sein normalerweise in einem Safe aufbewahrtes Gewehr liegen gelassen und die Wohnung verlassen habe, setze eine solche Reaktion doch eine Beherrschung voraus, welche eine Person in einem Zustand höchster Aufgeregtheit kaum aufbringen könne. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, der stellvertretende Staatsanwalt habe während des Streites ihren Ehemann angerufen, weil man sie hinter Gitter habe setzen wollen, entbehre jeglicher Logik, da der Staatsanwalt von der Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten noch gar nichts habe wissen können. Unglaubhaft sei ferner, dass die Beschwerdeführerin als erwachsene, selbstständige Frau mit Familie und Lebenserfahrung nach dem Ehestreit alle wichtigen Entscheidungen (Anmieten einer Wohnung, Anzeige bei der Polizei, Entschluss zur Ausreise und Entscheid über das Reiseziel bzw. Beantragung von Visa für Deutschland) ihrer Freundin überlassen habe. Obwohl ihr Ehemann ihr telefonisch erneut gedroht habe, sie zu erschiessen, sei sie nicht selber zur Polizei gegangen, sondern habe bis zum Arbeitsschluss ihrer Freundin um 18 Uhr auf diese gewartet. Schliesslich habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre Behauptung, die Polizei habe ihre Anzeige auf Betreiben des stellvertretenden Staatsanwaltes hin nicht entgegengenommen, etwa mittels eines Polizeidokumentes oder eines Arztzeugnisses zu belegen. Die Vorbringen von A._______ vermittelten den Eindruck, sie präsentiere einen zurechtgelegten Sachverhalt, was den Schluss zulasse, dass sie und ihre Tochter Russland aus anderen Gründen verlassen hätten. 5.1.2 Des Weiteren führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden, auch wenn sie glaubhaft wären, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. A._______ habe die Möglichkeit gehabt, bei Institutionen vor Ort Hilfe gegen häusliche Gewalt zu beanspruchen. Die NGO (...) unterhalte am Wohnort der Beschwerdeführerin, D._______, zwei Kriseninterventionszentren sowie ein weiteres in der Bezirkshauptstadt G._______. Ferner wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich gegen die Untätigkeit der Polizei zur Wehr zu setzen und mit Hilfe eines Kriseninterventionszentrums oder eines Anwaltes an die nächsthöhere Instanz zu gelangen. Schliesslich wäre es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar gewesen, sich den lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der riesigen Russischen Föderation zu entziehen, innerhalb welcher verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit herrsche. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz sei unter Hinweis auf die unkorrekten Angaben von A._______ im ersten Asylverfahren von der grundsätzlichen Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auch im zweiten Verfahren ausgegangen, ohne diese von Grund auf zu prüfen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Ob die Beschwerdeführerin mit E._______ verheiratet gewesen sei oder nicht, sei nicht entscheidrelevant; ausschlaggebend sei vielmehr, dass die aussereheliche Beziehung mit ihm Anlass für die Schläge und Drohungen des Ehemannes gewesen sei und schliesslich zur erneuten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Russland geführt habe. Ebenfalls in Verletzung des Willkürverbots habe das Bundesamt die Aussagen der Beschwerdeführerin anhand des aus seiner Sicht unlogischen und lebensfremden Verhaltens einer Drittperson, ihres sie bedrohenden Ehemannes, beurteilt. Das Argument eines realitätsfremden Verhaltens könne jedoch nur in Bezug auf das Verhalten der asylsuchenden Person selbst angewandt werden und nicht auf das Verhalten von Drittpersonen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, nicht wissen zu können, was im Kopf ihres Ehemannes vor sich gegangen sei. Sodann sei es absurd, ihr vorzuwerfen, alle wichtigen Entscheide ihrer Freundin überlassen zu haben, entspreche es doch gerade der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Opfer von häuslicher Gewalt gut daran täten, sich an eine Vertrauensperson zu wenden. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, nicht gewusst zu haben, wer ihren Mann während des Streites angerufen habe; ihre Spekulationen, wonach es der Staatsanwalt gewesen sein könnte, als Argument für die Abweisung des Asylgesuchs heranzuziehen, sei abwegig. Mit der Verwendung des unjuristischen Ausdruckes "Polizeidokument" offenbare das BFM schliesslich, dass es die verfahrensrechtlichen Abläufe bei der polizeilichen Anzeige nicht erfasst habe. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass sie die Anzeige lediglich bei der Polizei deponiert habe, diese jedoch nicht registriert worden sei, weshalb es unmöglich sei, entsprechende Dokumente aufzutreiben. Schliesslich habe das BFM die eingereichten Beweismittel mit keinem Wort gewürdigt. 5.2.2 Im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen wird auf Beschwerdeebene argumentiert, das BFM habe es unterlassen, die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative von derjenigen der innerstaatlichen Wohnsitzalternative zu unterscheiden und gesondert zu prüfen. Im Zeitpunkt der Ausreise habe die Beschwerdeführerin bereits gewusst, dass sich die Staatsanwaltschaft geweigert habe, ihren Fall zu untersuchen; gleichzeitig habe ihr Ehemann sie weiterhin mit dem Tod bedroht. Deshalb sei sie zu Recht von der Schutzunwilligkeit der russischen Behörden (aufgrund der Intervention ihres Ehemannes) ausgegangen. Aufgrund der Weigerung zur Untersuchung der Anzeige hätte sich das BFM zur Frage der asylrelevanten Verfolgung durch die russischen Behörden äussern müssen. Die Existenz von Kriseninterventionszentren hätte an der Schutzunwilligkeit der russischen Behörden nichts geändert; ihre Existenz wäre vielmehr bei der Frage der innerstaatlichen Wohnsitzalternative bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen gewesen. In der Beschwerdeergänzung vom 30. September 2011 wird ausgeführt, die Migrations- und Länderanalyse zur Unterstützung von Opfern von häuslicher Gewalt in Russland bestätige die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Schutzgewährung in den wesentlichen Punkten. Für Opfer von häuslicher Gewalt bestehe in Russland schon aus rechtlicher Sicht kein Schutz. Richterliche Schutzverfügungen wie Kontaktverbote seien im russischen Strafgesetzbuch nicht vorgesehen. Die Opfer könnten sich zwar scheiden lassen, doch erhielten sie vom Staat nicht den benötigten strafrechtlichen Schutz. Bei Anzeigen arbeiteten die Gerichte häufig auf eine Versöhnung der Parteien hin. Selbst nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens seien die Frauen den Gewaltanwendungen weiterhin ausgesetzt. Auch faktisch bestehe in Russland kein ausreichender Schutz für Opfer häuslicher Gewalt. Das Land weise nur 15 staatliche Institutionen wie Frauenhäuser auf, während der tatsächliche Bedarf bei 15'000 liege. Der Zugang zu staatlichen Kriseninterventionszentren sei auch deshalb stark eingeschränkt, weil er den Frauen meist nur am Ort ihrer Registrierung offenstehe. Die psychologische, soziale und rechtliche Beratung in den Zentren schütze die Opfer nicht vor weiteren Übergriffen. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung bestehe in Russland keine bzw. eine geringe Möglichkeit, sich effektiv gegen häusliche Gewalt zu wehren. Die beiden Anlaufstellen am Wohnort der Beschwerdeführerinnen sowie in der 200 km entfernten Bezirkshauptstadt könnten diese u.a. deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil der Ehemann bzw. Vater nicht nur lokal grossen Einfluss auf die Behörden habe, sondern vielmehr im ganzen Land die jeweiligen Amtsträger veranlassen könne, den erforderlichen Schutz nicht zu gewähren. 5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______, von ihrem Ehemann wegen Ehebruchs geschlagen und mit dem Tod bedroht worden zu sein bzw. begründete Furcht zu haben, bei einer Rückkehr nach Tatarstan Opfer eines Ehrenmordes durch ihren Ehemann zu werden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält, weshalb dessen Asylrelevanz einschliesslich der Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der russischen Behörden nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ zu Recht, wenn auch nicht durchwegs mit zutreffender Begründung (vgl. E. 5.1) als unglaubhaft gewertet. Die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik an der Begründung der Unglaubhaftigkeit durch das BFM (vgl. E. 5.2.1) ist zwar teilweise berechtigt, vermag jedoch an der Tatsache nichts zu ändern, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, sich als unsubstanziiert und teilweise als nicht nachvollziehbar und realitätsfremd erweisen und mit keinerlei geeigneten Beweismitteln belegt werden. 5.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass erhebliche Zweifel am Bestand der Ehe der Beschwerdeführerin A._______ mit F._______ bzw. eines gemeinsamen Haushaltes im Zeitpunkt der geltend gemachten Auseinandersetzung am 10. Dezember 2009 bestehen. Die Beschwerdeführerin teilte dem BFM während ihres ersten Asylverfahrens am 12. August 2009 mit, dass sie nach Tatarstan zu ihrer Mutter und ihrer Tochter zurückkehren möchte (vgl. Sachverhalt Bst. C). Einen Ehemann namens F._______, zu dem sie ebenfalls zurückkehren möchte, erwähnte sie hingegen mit keinem Wort, was angesichts des Umstandes, dass sie ihren Angaben zufolge mit ihm seit 1997 verheiratet sei - das genaue Datum der Eheschliessung gab sie nicht an - und sie sich "immer sehr gut verstanden" hätten (vgl. act. C1/10 S. 2, C8/20 F63 S. 6), nicht nachvollziehbar ist. Von der BFM-Mitarbeiterin an der Anhörung hiermit konfrontiert, entgegnete sie, für sie sei es nicht so wichtig gewesen, ihren Ehemann zu erwähnen, und ausserdem sei die Übersetzung nicht ganz in Ordnung gewesen, die Übersetzerin habe einiges "verschluckt" (vgl. act. C8/20 F. 176 S. 17). Dieser bereits in sich widersprüchliche Erklärungsversuch überzeugt nicht. Ihre Angaben zur Berufstätigkeit des Ehemannes blieben zudem auffallend vage. Sie nannte den Namen eines einzigen Arbeitgebers und die dortige berufliche Position des Ehemannes, vermochte aber weder Angaben zu dessen damaligem Verdienst noch zur Adresse dieses Arbeitgebers zu machen (vgl. act. C8/20 F. 65 ff. S. 7). Den Namen des Geschäftes, das F._______ gemäss ihren Angaben vor der genannten Anstellung geführt habe, kannte sie ebenfalls nicht. Auf die entsprechende Frage erwiderte sie zunächst: "Auch Bautätigkeit, aber privat", und auf Wiederholung der Frage hin: "Ich bitte um Verständnis ... er hat den Namen mehrmals gewechselt, ich weiss es nicht mehr" (vgl. act. C8/20 F. 69 f. S. 7). Einem Stempel in ihrem Inlandspass ist zu entnehmen, dass am 18. Dezember 1997 eine Ehe registriert wurde (vgl. act. C8/20 F. 56 S. 6). Entgegen ihrer Ankündigung, eine Bescheinigung über den Bestand der Ehe mit F._______ zu besorgen und ans Bundesamt zu faxen (vgl. act. C8/20 F. 59 S. 6), hat die Beschwerdeführerin bis heute keinen entsprechenden Beleg eingereicht. Ihre Tochter B._______ weist bezüglich ihres Adoptivvaters (vgl. act. C1/10 S. 3) noch grössere Wissenslücken auf als ihre Mutter. Obwohl sie eigenen Angaben zufolge zunächst mit beiden Elternteilen und während der Auslandsabwesenheiten ihrer Mutter fast ununterbrochen mit dem Vater zusammengewohnt haben soll (vgl. act. C9/12 F. 20 S. 3, F. 31 S. 4), kannte sie weder seine Mobiltelefonnummer auswendig (vgl. act. C9/12 F. 36 ff. S. 4), noch konnte sie Angaben zu seiner Berufstätigkeit und seinem Arbeitgeber im Zeitpunkt ihrer Ausreise machen. Sie wusste nur, dass er eine Ausbildung in J._______ absolviert hatte und nannte den Namen eines früheren Arbeitgebers, bei dem der Vater vor über sieben Jahren tätig gewesen sein soll (vgl. act. C9/12 F. 19-22 S. 3). 5.3.2 Selbst wenn A._______ - was aufgrund der obigen Ausführungen unwahrscheinlich erscheint - bis am 10. Dezember 2009 tatsächlich mit einem Ehemann namens F._______ zusammengelebt haben sollte, kann ihr Vorbingen der häuslichen Gewalt und eines drohenden Ehrenmordes nicht geglaubt werden, da sie dieses nicht in sich schlüssig, plausibel und substanziiert zu schildern und mit keinerlei geeigneten Beweismitteln zu belegen vermochte. A._______ machte geltend, ihr Mann habe ihr geglaubt, dass sie sich seit März 2007 als Putzfrau in Spanien aufgehalten habe, um die Ausbildung der Tochter zu finanzieren - also auch während der Zeit, in der sie in der Schweiz erstmals um Asyl nachgesucht hatte (im November 2008) bis zu ihrer Rückkehr nach Tatarstan im Oktober 2009. Diese Aussage erscheint schon deshalb realitätsfremd, da es sehr schwierig sein dürfte, mit dem Ehemann während längerer Zeit in regelmässigem telefonischem Kontakt zu stehen (vgl. act. C8/20 F. 91 F. S. 8), ohne dass diesem aufgrund der (wohl auch in Tatarstan nachvollziehbaren) Vorwahl aufgefallen wäre, dass die Anrufe nicht aus Spanien kamen, sondern aus der Schweiz; dies umso mehr, als der Ehemann nach Aussagen von A._______ mit ihrem Auslandaufenthalt nicht einverstanden gewesen sei (vgl. act. C8/20 F. 87 S. 8) und ihr daher - entgegen ihrer Beteuerung (vgl. act. C8/20 103 S. 9) - nicht blind vertraut haben dürfte. Damit erscheint jedoch bereits der vorgebrachte Auslöser für die angebliche häusliche Gewalt - die Wut und Eifersucht des Ehemannes, als er erfahren habe, dass sich seine Ehefrau während eines Jahres mit einem Geliebten in der Schweiz aufgehalten habe, statt in Spanien als Putzfrau zu arbeiten - nicht plausibel. Die Schilderung des unmittelbaren Anlasses für die behauptete Auseinandersetzung mit dem Ehemann ist ebenfalls nicht verständlich. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr Ex-Freund E._______ habe am 10. Dezember 2009 bei ihr angerufen, um ihr zum Geburtstag (am 11. Dezember) zu gratulieren. Doch an dem Tag sei sie nicht zu Hause gewesen (vgl. act C8/20 F. 111 f. S. 10), so dass der Ex-Freund ein Telefongespräch mit ihrem Mann geführt habe, während dem er diesem alles über ihre Beziehung erzählt habe. Dies habe er absichtlich getan, um sich an ihr zu rächen, weil sein eigenes Asylgesuch durch ihre Abreise gefährdet gewesen sei (vgl. act C8/20 F. 118 S. 11). Dieser abrupte Sinneswandel ihres Ex-Freundes von einer geplanten Gratulation zum Geburtstag hin zur Enthüllung ihrer Affäre aus Rache ist nicht nachvollziehbar, zumal E._______ ihren Angaben zufolge wusste, dass sie verheiratet sei (vgl. act. C8/20 F. 114 S. 10). E._______ hat im Übrigen die Behörden bereits am 27. Juli 2009 darum ersucht, sein Asylgesuch von jenem von A._______ getrennt zu behandeln (vgl. act. B17/1), mithin zwei Wochen vor dem Schreiben der Beschwerdeführerin, in dem diese das BFM sinngemäss über ihre Absicht informierte, ihr Asylgesuch zurückzuziehen (vgl. act. B18/2). Die Behauptung, E._______ habe sich an ihr rächen wollen, weil sein Asylgesuch durch ihre Abreise gefährdet gewesen sei, ist auch vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin bleibt schliesslich unklar, wer den Anruf von E._______ entgegengenommen haben soll. An der BzP hatte sie angegeben, ihr Mann sei bei der Arbeit gewesen (vgl. act. C1/10 S. 6), als ihr Ex-Freund ihn angerufen habe. Wie ihr Ehemann an seinem Arbeitsplatz einen für seine Ehefrau bestimmten Anruf entgegengenommen haben kann, ist nicht nachvollziehbar. Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte sie, ihr Ex-Freund habe sie am 10. Dezember 2009 angerufen, da er ganz genau gewusst habe, dass sie am 11. Dezember Geburtstag habe. Normalerweise habe sie ihr Telefon ausgeschaltet, aber an diesem Tag sei es aktiv gewesen (vgl. act. C8/20 S. 13). 5.3.3 Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ warf ihr Ehemann seine Flinte weg, als sein Mobiltelefon klingelte und verliess das Haus mit den Worten, er werde sich überlegen, was er mit ihr machen werde (vgl. act. C8/20 S. 11). Offenbar vermochte sich der Ehemann also durchaus zu beherrschen und zu beruhigen - immer vorausgesetzt, ein derartiger Vorfall habe sich tatsächlich ereignet. Hätte er sie unmittelbar während der Auseinandersetzung am 10. Dezember 2009 erschiessen wollen, hätte er dies ohne Weiteres und trotz des klingelnden Mobiltelefons tun können. Dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am folgenden Tag seinen Anruf entgegennahm in der Hoffnung, er werde ihr zum Geburtstag gratulieren, spricht nicht dafür, dass sie ernsthaft befürchtete, von ihm umgebracht zu werden. Sollte ihr Ehemann in der Folge tatsächlich beabsichtigt haben, sie zu töten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er fünf Tage zuwartete, bevor er sich zu ihrer Freundin begab, bei welcher er die Ehefrau vermutete. Als realitätsfremd erscheint schliesslich die Aussage, ihr Ehemann habe seinen Besuch bei ihrer Freundin am 15. Dezember telefonisch angekündigt (vgl. act. C8/20 S. 12). Ein solches Verhalten deutet nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht darauf hin, dass er einen Ehrenmord an seiner Ehefrau plante. Dass ihn die Freundin in ihre Wohnung eingelassen habe, wo er in der Folge "sehr aufgebracht und grob" sowie "sehr brutal" gewesen sei (vgl. act. C8/20 S. 12), erscheint ebenfalls absurd und wirkt, wie viele andere Aussagen der Beschwerdeführerin auch, aufgesetzt bzw. konstruiert und keineswegs - wie in der Beschwerde behauptet - detailliert, substanziiert und erlebnisbasiert. 5.3.4 Sodann sind aus den Akten keine Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin A._______ ersichtlich, Beweismittel beizubringen, welche - im Gegensatz zu Inlandspässen, Fahrkarten und Fahrausweiskopien (vgl. Beschwerde Ziff. II B 14 S. 9) - geeignet wären, ihre Vorbringen zu untermauern. Obwohl die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben die Adresse der Stelle notiert hatte, welche das ärztliche Attest ausgestellt habe, und den Namen der sie behandelnden Person nannte sowie einräumte, dass eine Kopie des Attestes wohl erhältlich wäre (vgl. act. C8/20 F. 152 ff. S. 16), hat sie bis heute kein Attest eingereicht. Ihre Haltung, das BFM solle bei der Untersuchungsrichterin "relevante Unterlagen bestellen" (vgl. act. C8/20 F. 3 f. S. 2), entspricht ebenfalls nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Es erstaunt denn auch nicht, dass auch die in der Beschwerdeergänzung vom 30. September 2011 (Ziff. 2 S. 2, vgl. auch act. C8/20 F. 119 S. 13) erhobene Behauptung, der Ehemann habe nicht nur lokal grossen Einfluss auf die Behörden, sondern könne im ganzen Land die Amtsträger veranlassen, den Beschwerdeführerinnen (neu auch der Tochter) den erforderlichen Schutz nicht zu gewähren, in keiner Weise substanziiert und/oder mit Beweismitteln belegt wird. 5.3.5 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist nicht von Belang, ob die angebliche Anzeige von A._______ bei der Polizei registriert oder lediglich deponiert worden sei (vgl. E. 3.4). Aus den vorstehenden Erwägungen geht schliesslich hervor, dass der Einwand, das BFM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin im zweiten Verfahren nicht geprüft (vgl. Beschwerde Ziff. II B 15 f. S. 9 f.), unbegründet ist. 5.3.6 Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass A._______ die nach ihrer Rückreise aus der Schweiz im Dezember 2009 in Tatarstan geltend gemachte häusliche Gewalt und den drohenden Ehrenmord nicht glaubhaft machen konnte. Den Befragungsprotokollen sind diverse Hinweise auf andere Ausreisegründe zu entnehmen, wobei wirtschaftliche Motive im Vordergrund gestanden haben dürften. Bereits an der BzP gab A._______ nämlich ausdrücklich zu Protokoll: "Ich war gezwungen auszureisen, das Kind braucht eine gute Schulbildung, bei uns ist das zu teuer" (vgl. act. C1/6 S. 6). Anlässlich der Anhörung erwähnte sie wiederholt die teure Ausbildung der Tochter, welche sie offenbar ohne Unterstützung des Ehemannes bzw. Vaters finanzieren musste (vgl. act. C8/20 F. 80 ff. S. 8, F. 99 ff. S. 9). Auf die Frage der BFM-Mitarbeiterin nach weiteren Ausreisegründen räumte sie ein: "(...) in Russland musste ich für die Ausbildung meiner Tochter aufkommen. Ich weiss nicht, wie ich die nötigen Mittel hätte verdienen können" (vgl. act. C8/20 F. 120 S. 13). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin A._______ nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein oder heute begründete Furcht heben muss, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Frage der asylrechtlichen Relevanz des Vorbringens der privaten Verfolgung bzw. der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des russischen Staates stellt sich somit vorliegend nicht. Auf die in der Beschwerdeergänzung (Ziff. 2-4 S. 2 ff.) erhobene Rüge der willkürlichen und falschen Würdigung der Migrations- und Länderanalyse zur Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt in Russland durch das BFM (vgl. Sachverhalt Bst. S) sowie auf die Ausführungen in der Beschwerde zur asylrechtlichen Relevanz (vgl. E. 5.2.2) ist daher nicht weiter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch von A._______ demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ihre Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird. 5.5 Die Beschwerdeführerin B._______ hat nach eigenem Bekunden ihr Heimatland einzig deshalb verlassen, weil sie ihre Mutter nicht alleine lassen wollte bzw. ohne diese nicht leben könne (vgl. act. C2/8 S. 4 f., act. C9/12 F. 74-76 S. 8). Eine konkrete Bedrohung durch ihren Vater hat sie nicht geltend gemacht (vgl. act. C9/12 F. 77 S. 8); auf eine solche kann auch nicht alleine aus ihrer sibyllinischen Aussage am Ende der Anhörung geschlossen werden: "Anhand von Erfahrungen, die ich gemacht habe, stelle ich fest, dass ich meinen Vater nicht richtig kenne. Ich habe Angst vor meinem Vater" (vgl. act. C9/12 F. 88 S. 10). Da B._______ weder eigene noch abgeleitete Asylgründe geltend macht, sind die Voraussetzungen für eine Asylgewährung in der Schweiz offensichtlich nicht erfüllt. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit in Bezug auf B._______ die Gewährung von Asyl beantragt wird. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin A._______ verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin B._______ ist die vom BFM verfügte Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Juli 2011) in Bezug auf ihre Person als dahingefallen zu betrachten, da die Wegweisung gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Ihre Beschwerde ist daher zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes gegenstandslos geworden, soweit im Eventualpunkt die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind daher ausschliesslich in Bezug auf A._______ anzustellen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung in die russische Republik Tatarstan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da die Beschwerdeführerin A._______ - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus ihren Vorbringen ergeben sich daher entgegen der in der Beschwerde (Ziff. II B 25 S. 14) vertretenen Auffassung ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Rückschaffung nach Tatarstan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 121 ff., aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tatarstan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin A._______ ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). 7.4.2 A._______ stammt aus I._______ und hat offenbar den Grossteil ihres Lebens in D._______ in der russischen Republik Tatarstan gelebt, wohin sie gemäss eigenen Angaben auch nach ihrer Ausreise aus der Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. act. C1/10 S. 1 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Mit ihrer Mutter, welche ebenfalls in D._______ lebt und deren vier Geschwistern (vgl. act. C1/10 S. 3) verfügt A._______ zudem in ihrer Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Da sich das Vorbringen eines ihr durch den Ehemann drohenden Ehrenmordes aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft erweist, ist die Argumentation in der Beschwerde (Ziff. II B 26 S. 14 f.) zur geltend gemachten Unzumutbarkeit, sich dort niederzulassen und zum angeblich fehlenden tragfähigen Beziehungsnetz in D._______ unbehelflich. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem gesund, spricht fliessend Tatarisch sowie Russisch (vgl. act. C1/10 S. 3) und hat gemäss eigenen Angaben in Tatarstan als Verkäuferin (vgl. act. C1/10 S. 2) und in Spanien als Putzfrau gearbeitet (vgl. act. C8/20 F. 83 f. S. 8). Daher verfügt sie über gute persönliche Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in ihrer Heimat. Da ihre Tochter und die Enkelin in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind, wird A._______ in Russland nur für sich selbst sorgen müssen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr nach Tatarstan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung von A._______ sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Tatarstan als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin A._______, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Das BFM hat nach den vorstehenden Erwägungen den Vollzug der Wegweisung von A._______ zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.7 Die Beschwerde von A._______ ist daher abzuweisen, soweit die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. 8. 8.1 Im Hinblick auf die Kostenverteilung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin A._______ sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt unterlegen ist, und die Beschwerdeführerin B._______ im Asylpunkt. Das Verfahren ist bezüglich ihrer Person im Wegweisungspunkt mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und in Bezug auf ihr Kind C._______ im Asyl- und Wegweisungspunkt mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gegenstandslos geworden. Ist das Verfahren, wie vorliegend, ohne Zutun der Parteien gegenstandlos geworden, werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der obigen Erwägungen ist davon auszugehen, dass das Asylgesuch von C._______ ebenso wie dasjenige von B._______ und A._______ abgewiesen worden wäre. Die Wegweisung wäre sodann auch für B._______ und ihre Tochter C._______ bestätigt und der Vollzug derselben als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt worden. Aufgrund dieser Beurteilung des hypothetischen Prozessausganges wären die Verfahrenskosten an sich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Wie vorstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar auf Beschwerdeebene durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht geheilt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt sind, darf ihnen jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.). 8.2 Angesichts dieser Sachlage ist den Beschwerdeführerinnen schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht, obschon ihm dies etwa im Rahmen seiner letzten Eingabe vom 1. Oktober 2012 ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Antrag auf angemessene Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote ist deshalb abzuweisen. Die Parteientschädigung ist infolgedessen auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde von C._______ wird infolge Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Beschwerde von A._______ und B._______ wird abgewiesen, soweit beantragt wird, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
3. Die Beschwerde von A._______ wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt werden.
4. Die Beschwerde von B._______ wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird; soweit die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt werden, wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: