Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise in (...). Er verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2010. Zu Fuss sei er illegal in die Türkei gegangen und dann in einem Lastwagen nach Istanbul und von dort weiter durch ein ihm unbekanntes Land gereist. Am 6. April 2010 sei er in einem Auto in die Schweiz gelangt. Er suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 12. April 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 23. April 2010 die Anhörung. Der Beschwerdeführer brachte dabei zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei ein Ajnabi (registrierter staatenloser Kurde) und in einer Bauernfamilie im Elternhaus in (...) aufgewachsen. Seit dem Jahr 2004 habe er sich mehrheitlich in (...) aufgehalten und dort auch gearbeitet; zur Ernte, für Hochzeiten von Freunden und um seine Eltern zu besuchen oder wenn er in (...) nichts zu tun gehabt habe, sei er jeweils nach Hause gegangen. Er sei nach den Kamishli-Ereignissen im Jahr (...) festgenommen worden. Seine Probleme in Syrien hätten begonnen, als zu jener Zeit sein Bruder (...) habe. Er sei danach wiederholt festgenommen, inhaftiert und dabei geschlagen sowie beleidigt worden. Ausserdem sei er während des Newroz-Festes festgenommen worden. Zudem habe er für seinen Onkel, der ebenso wie sein Vater und seine älteren Brüder Mitglied der (...) sei, Flugblätter verteilt. Er und sein Cousin seien dabei am (...) verraten worden. Sie seien mit dem Motorrad auf dem Heimweg gewesen, als ihnen sein Onkel telefonisch mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihnen suche und sie auf keinen Fall nach Hause kommen sollten. Sie seien deswegen in das Dorf (...) gefahren, wo sie sechs Tage geblieben seien und Syrien dann verlassen hätten. B. Mit Eingabe vom 25. September 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er sei Sympathisant der (...), setze sich für die kurdischen Anliegen in Syrien ein und sei in der Schweiz politisch aktiv. Er habe hier an Demonstrationen teilgenommen, und es sei nicht ausgeschlossen, dass das syrische Regime über seine politische Tätigkeit in der Schweiz informiert sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel (insbesondere Fotos von Demonstrationen und ein Bestätigungsschreiben der (...)) zu den Akten. C. Am 12. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer Arztberichte zu den Akten. D. Mit am 30. November 2013 eröffneter Verfügung vom 28. November 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 6. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. E. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzender Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde beigelegt waren Bestätigungsschreiben, der Aufenthaltstitel von B._______, eine Einstellungsverfügung (...), eine CD, Ausdrucke von Facebook-Einträgen und das Zustellcouvert einer Sendung mit Postaufgabe in der Türkei. F. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Facebook-Ausdruck zu den Akten. G. Am 30. Dezember 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 hielt er fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf, welcher fristgerecht geleistet wurde. H. Der Instruktionsrichter räumte dem BFM am 16. Januar 2014 Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 27. Januar 2014 beim Gericht ein und wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Facebook-Ausdruck zu den Akten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen. Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-weisung vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht dessen Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 403 f., m.w.H.).
E. 3.2 Er bringt vor, es habe sich in der Bundesbefragung ein offensichtliches Missverständnis ergeben. Im Zusammenhang mit (...) durch seinen Bruder (...) sei bei F20 A protokolliert worden, dass sie an jeder Demonstration verhaftet worden seien. Seine Aussage sei indessen so zu verstehen, dass sie bei jeder Teilnahme des Bruders an einer Demonstration in der Schweiz festgenommen worden seien. Die Protokollierung der erwähnten Aussage des Beschwerdeführers (vgl. Akten BFM 7/12 F20 A) mag missverständlich sein. Im Verlauf der Anhörung fragte das BFM diesbezüglich jedoch explizit nach (vgl. a.a.O. F79-81 A), und der Beschwerdeführer konkretisierte seine erste Aussage im Sinne der Beschwerdeausführungen. Ein Missverständnis kann damit ausgeschlossen werden und ist im Übrigen auch der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Es ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte - und abgesehen von Konkretisierungen und Ergänzungen des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten wird dies auch nicht substanziiert geltend gemacht -, welche den Schluss zulassen würden, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 28. November 2013 sei aufzuheben und die Sache zu ergänzender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, mehrere Schilderungen seien als realitätsfremd zu qualifizieren. Falls die Behörden den Beschwerdeführer gegen (...) tatsächlich hätten festnehmen wollen, hätten sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Mittel und Wege gefunden, dieses Vorhaben umzusetzen. Weiter erstaune, dass er Flugblätter verteilt habe, obschon er selbst nicht Mitglied der (...) gewesen sei. Sein Argument, er hätte nur "Schritt für Schritt" Mitglied (...) werden können, sei unter dem Gesichtspunkt, dass sein Vater (...) und seine Brüder und der Onkel auch Mitglieder gewesen seien, nicht glaubhaft. Zudem erstaune es, dass er Flugblätter für die (...) verteilt habe, jedoch über deren Aktivitäten nicht informiert gewesen sei. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Funktionen der Brüder in der Partei nicht bekannt gewesen seien und er auch keine genaue Auskunft über die Funktion seines Vaters habe geben können, obschon dieser (...) der Partei sei. Es überrasche, dass die Behörden ausschliesslich ein Interesse an ihm gezeigt hätten, obwohl er lediglich Flugblätter verteilt und ansonsten keine nähere Beziehung zur Partei habe. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, dass sein Vater als (...) und sein Onkel, (...), für die Behörden nicht von Interesse gewesen seien und der Vater nicht verhaftet worden sei. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer über die Zeitdauer des Verteilens der Flugblätter und die Suche der Behörden nach ihm widersprüchliche Angaben mache. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und der realitätsfremden Angaben sei nicht glaubhaft, dass er aus Syrien ausgereist sei, weil die Behörden ihn im (...) wegen des Verteilens der Flugblätter gesucht hätten. Vor diesem Hintergrund sei grundsätzlich auch der Wahrheitsgehalt seiner anderen Vorbringen zweifelhaft. Weil diese indessen ohnehin nicht asylrelevant seien, könne dies offengelassen werden. So liege die Festnahme im Jahr (...) im Zusammenhang mit den Unruhen in Kamishli viele Jahre zurück und stehe offensichtlich nicht in einem kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2010. Weiter erscheine es wenig wahrscheinlich, dass er wegen seines Bruders von Reflexmassnahmen betroffen gewesen sei. Zum einen habe er nicht glaubhaft machen können, dass er in Syrien von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei; zum anderen liege (...) mittlerweile schon bald (...) Jahre zurück. Wenn die syrischen Behörden die Absicht gehabt hätten, ihn wegen seines Bruders zur Rechenschaft zu ziehen, dann hätten sie dieses Vorhaben schon längst umgesetzt. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen gewesen sei oder solche zu befürchten gehabt hätte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz - namentlich die Teilnahme an Demonstrationen und als Sympathisant für die (...) - würden keine qualifizierten Aktivitäten darstellen, welche erwarten liessen, dass er das Interesse der syrischen Behörden geweckt haben könnte. Die Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, die vorinstanzliche Argumentation, die Sicherheitsbehörden hätten - sofern sie tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten - nicht einen Zeitpunkt für seine Festnahme gewählt, an welchem er ausgerechnet nicht zu Hause gewesen sei, gehe fehl. Einzig wegen seines Verhaltens sei er im Jahr (...) in (...) und im Jahr (...) anlässlich des Newroz festgenommen worden. Diese zwei Festnahmen hätten keinen genügenden Grund gesetzt, ihn im (...) durch Umstellung des Elternhauses festzunehmen. Das BFM habe übersehen, dass er mit dem Vorbringen, sein Onkel habe ihm "in letzter Zeit" Flugblätter zum Verteilen gegeben, eine Steigerung der politischen Verteiltätigkeit für den Onkel angesprochen habe. Dass er in den Jahren zuvor unbehelligt Flugblätter habe verteilen können, sei nicht unglaubhaft, da dies jeweils vereinzelte, kurze und vorsichtige Einsätze im Umfeld der Parteisympathisanten gewesen seien. Es sei fraglich, ob das Bundesamt die Exilaktivitäten des Bruders überhaupt abgeklärt habe, zumal in der BzP im Protokoll angemerkt worden sei, dass dieser trotz intensiver Suche im ZEMIS nicht gefunden worden sei. Letzteres sei wohl darauf zurückzuführen sei, dass sich der Nachname der Familie "(...)" schreibe, der Beschwerdeführer jedoch mit "(...)" registriert worden sei. Die (...) habe gegen seinen Bruder und weitere Aktivisten ein Strafverfahren wegen (...) geführt, dieses jedoch mangels Beweisen eingestellt. Die Einstellungsverfügung sei (...) eröffnet worden. Die Ausführungen über die Reflexverfolgung würden durch dem Bundesamt bekannte Ereignisse betreffend den syrischen Kurden A. A. gestützt, welcher am (...) mit seiner schweizerischen Ehefrau zwecks Familienbesuchs nach Syrien gereist sei. Während seines Aufenthalts sei er mehrere Male intensiv zur (...) befragt, für zehn Tage inhaftiert und erst durch (...) freigelassen worden. Dieser Vorfall belege, dass die syrischen Sicherheitskräfte auch heute noch zu den Vorfällen (...) ermitteln würden. Die Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers seien vom BFM nicht ernsthaft gewürdigt worden; das Bundesamt habe sich mit der Tragweite der Demonstration vom (...) nicht auseinandergesetzt. Er habe überdies an zahlreichen weiteren Demonstrationen der oppositionellen syrischen Kurden teilgenommen und führe seit mindestens drei Jahren eine Facebook-Seite, welche er (...) intensiv für Kritik am Assad-Regime nutze.
E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die im Rahmen der Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel würden keinen Exponierungsgrad des Beschwerdeführers erkennen lassen, welcher erwarten liesse, dass er dadurch das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Auch die eingereichten Facebook-Printscreens vermöchten keine konkrete Gefährdung zu begründen.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). In Anwendung dieses Massstabes gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt als letztlich ausreisebegründendes und damit für die Beurteilung seines Asylgesuchs gewichtiges Ereignis die telefonische Mitteilung seines Onkels vom (...) vor, wonach das Elternhaus von Sicherheitskräften umstellt gewesen sei, die nach ihm und seinem Cousin gesucht hätten. Das BFM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, die Behörden hätten ihn ausgerechnet zu einem Zeitpunkt festnehmen wollen, als er nicht zu Hause gewesen sei, realitätsfremd sei, zumal er seit dem Jahr (...) mehrmals verhaftet worden sei und jene Festnahmen der Beschwerdeschrift nach immer zu Zeiten erfolgt seien, als er sich zu Hause aufgehalten habe (vgl. dort S. 6 unten). In diesem Zusammenhang ist der Grund für jene Festnahmen - ob aus selbst gesetztem Anlass oder wegen des Verhaltens seines Bruders in der Schweiz - entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von Bedeutung. Nicht glaubhaft ist auch die Begründung der angeblichen Suche nach ihm; so soll er beim Verteilen der Flugblätter am Abend (...) verraten worden sein, das Verteilen müsse einem Informanten der Sicherheitskräfte erstmals aufgefallen und sofort gemeldet worden sein (vgl. a.a.O. S. 7 Mitte). Diese Angabe ergibt keinen Sinn, hätten die Sicherheitskräfte diesfalls doch gerade davon ausgehen müssen, den Beschwerdeführer zu Hause nicht vorzufinden. Es wäre vor dem behaupteten Hintergrund vielmehr anzunehmen, dass die Behörden versucht hätten, den Beschwerdeführer in flagranti beim Verteilen der Flugblätter oder auf dem Nachhauseweg zu erwischen und festzunehmen, anstatt zu Hause auf ihn zu warten und ihn damit indirekt vorzuwarnen. Gerade bestätigt werden diese Zweifel durch das Bestätigungsschreiben des Vaters (vgl. Beschwerdebeilage 4), wonach der Beschwerdeführer Syrien bereits am (...) verlassen haben soll.
E. 6.2.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor Reflexverfolgung wegen (...) wendet das BFM zu Recht ein, diese liege mittlerweile schon bald (...) zurück; wenn die syrischen Behörden ernsthaft die Absicht gehabt hätten, den Beschwerdeführer deswegen zur Rechenschaft zu ziehen, hätten sie dieses Vorhaben längst umgesetzt. Auch fällt auf, dass die vorinstanzlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen diesbezüglichen Verhaftungen sehr oberflächlich und vage geblieben sind. Zudem ist vor dem Hintergrund, dass er sein Weggehen nach (...) im Jahr (...) mit der Furcht vor Reflexverfolgung begründet, nicht nachvollziehbar, weshalb seine Brüder und Schwestern im Dorf beziehungsweise zu Hause weiterleben konnten (vgl. A 1/16 S. 4: "Verwandte im Heimatstaat"). Das Gericht teilt aus diesen Gründen die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Betroffenheit des Beschwerdeführers von Reflexmassnahmen als wenig wahrscheinlich erscheint beziehungsweise als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen ist. Der Hinweis auf einen Vorfall betreffend den syrischen Kurden A. A. vom (...), mithin vor bald (...) Jahren, vermag an dieser Auffassung nichts zu ändern.
E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die eingereichten Bestätigungsschreiben des Onkels und des Vaters nichts zu ändern; sie sind als blosse Gefälligkeitsschreiben einzuordnen, weshalb ihnen ungeachtet des (teils widersprüchlichen) Inhalts kein Beweiswert zukommt. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Asyls abgewiesen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben und deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden befürchten zu müssen. 7.27.2.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 7.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.2.4 Wie den nachstehenden Ausführungen entnommen werden kann, wären beim Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe auch unter Anlegen des rechtlichen Massstabs, wie er vor Einführung des (einschränkenden) Art. 3 Abs. 4 AsylG per 1. Februar 2014 galt, zu verneinen. Unter diesen Umständen kann im Rahmen dieses Verfahrens die Frage offenbleiben, ob diese Verschärfung des Asylgesetzes auch für diejenigen Verfahren gelten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens in zweiter Instanz hängig waren (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012).
E. 7.3 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
E. 7.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, er sei vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten.
E. 7.3.2 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht nur rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognosen ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene die Teilnahme an "zahlreichen Demonstrationen in (...)" und an der Kundgebung in (...) vor. Er verfügt ferner über ein Facebook-Profil, wo er regimekritische Bilder und Texte publiziert. Mehreren Zeitungsberichten zufolge (...). Darunter befand sich auch (...). Der Beschwerdeführer war (...) Mitglied der 40-köpfigen Demonstrantengruppe (...). Das Gericht zweifelt allerdings an seiner Einschätzung, dass er "mit Sicherheit" auf Bildern der (...) Tagespresse zu sehen gewesen sei. Es darf davon ausgegangen werden, dass er gegebenenfalls seiner Mitwirkungspflicht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG nachgekommen wäre und entsprechende Medienberichte zu den Akten gereicht hätte. Gleiches gilt für die behauptete Berichterstattung im (...) Fernsehen. Aus den ins Recht gelegten Fotos mit dem Vermerk "(...)", auf welchen er zusammen mit anderen Demonstranten die kurdische Flagge hochhält, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem er nicht darzulegen vermag, dass er in einer Medienberichterstattung namentlich erwähnt oder individualisierbar abgebildet gewesen ist, erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass er anlässlich der Demonstration (...) von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, gering. Dies insbesondere auch deshalb, weil es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. Zudem werden in der Schweiz zahlreiche exilpolitische Anlässe durchgeführt, so dass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Dasselbe gilt für die behaupteten weiteren Kundgebungsteilnahmen, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auf den betreffenden Fotos wegen seiner abgeneigten Körperhaltung beziehungsweise der Mütze schwerlich erkennbar sein dürfte. Auch die regimekritischen Einträge in Facebook gehen, zumal solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchen festzustellen sind, nicht über eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinaus. Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen, aufgrund dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1567/2013 vom 18. Dezember 2013). Eine dermassen spezifische, über die Rolle eines blossen Mitläufers hinausgehende und damit einer erhöhten Exponiertheit gleichkommende Funktion innerhalb der regimekritischen exilsyrischen Gemeinschaft kann dem Beschwerdeführer nicht bescheinigt werden.
E. 7.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente und Fotos nichts zu ändern.
E. 7.5 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Januar 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7282/2013 Urteil vom 28. Februar 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise in (...). Er verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2010. Zu Fuss sei er illegal in die Türkei gegangen und dann in einem Lastwagen nach Istanbul und von dort weiter durch ein ihm unbekanntes Land gereist. Am 6. April 2010 sei er in einem Auto in die Schweiz gelangt. Er suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 12. April 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 23. April 2010 die Anhörung. Der Beschwerdeführer brachte dabei zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei ein Ajnabi (registrierter staatenloser Kurde) und in einer Bauernfamilie im Elternhaus in (...) aufgewachsen. Seit dem Jahr 2004 habe er sich mehrheitlich in (...) aufgehalten und dort auch gearbeitet; zur Ernte, für Hochzeiten von Freunden und um seine Eltern zu besuchen oder wenn er in (...) nichts zu tun gehabt habe, sei er jeweils nach Hause gegangen. Er sei nach den Kamishli-Ereignissen im Jahr (...) festgenommen worden. Seine Probleme in Syrien hätten begonnen, als zu jener Zeit sein Bruder (...) habe. Er sei danach wiederholt festgenommen, inhaftiert und dabei geschlagen sowie beleidigt worden. Ausserdem sei er während des Newroz-Festes festgenommen worden. Zudem habe er für seinen Onkel, der ebenso wie sein Vater und seine älteren Brüder Mitglied der (...) sei, Flugblätter verteilt. Er und sein Cousin seien dabei am (...) verraten worden. Sie seien mit dem Motorrad auf dem Heimweg gewesen, als ihnen sein Onkel telefonisch mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihnen suche und sie auf keinen Fall nach Hause kommen sollten. Sie seien deswegen in das Dorf (...) gefahren, wo sie sechs Tage geblieben seien und Syrien dann verlassen hätten. B. Mit Eingabe vom 25. September 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er sei Sympathisant der (...), setze sich für die kurdischen Anliegen in Syrien ein und sei in der Schweiz politisch aktiv. Er habe hier an Demonstrationen teilgenommen, und es sei nicht ausgeschlossen, dass das syrische Regime über seine politische Tätigkeit in der Schweiz informiert sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel (insbesondere Fotos von Demonstrationen und ein Bestätigungsschreiben der (...)) zu den Akten. C. Am 12. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer Arztberichte zu den Akten. D. Mit am 30. November 2013 eröffneter Verfügung vom 28. November 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 6. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. E. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzender Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde beigelegt waren Bestätigungsschreiben, der Aufenthaltstitel von B._______, eine Einstellungsverfügung (...), eine CD, Ausdrucke von Facebook-Einträgen und das Zustellcouvert einer Sendung mit Postaufgabe in der Türkei. F. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Facebook-Ausdruck zu den Akten. G. Am 30. Dezember 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 hielt er fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf, welcher fristgerecht geleistet wurde. H. Der Instruktionsrichter räumte dem BFM am 16. Januar 2014 Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 27. Januar 2014 beim Gericht ein und wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Facebook-Ausdruck zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen. Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-weisung vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht dessen Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 403 f., m.w.H.). 3.2 Er bringt vor, es habe sich in der Bundesbefragung ein offensichtliches Missverständnis ergeben. Im Zusammenhang mit (...) durch seinen Bruder (...) sei bei F20 A protokolliert worden, dass sie an jeder Demonstration verhaftet worden seien. Seine Aussage sei indessen so zu verstehen, dass sie bei jeder Teilnahme des Bruders an einer Demonstration in der Schweiz festgenommen worden seien. Die Protokollierung der erwähnten Aussage des Beschwerdeführers (vgl. Akten BFM 7/12 F20 A) mag missverständlich sein. Im Verlauf der Anhörung fragte das BFM diesbezüglich jedoch explizit nach (vgl. a.a.O. F79-81 A), und der Beschwerdeführer konkretisierte seine erste Aussage im Sinne der Beschwerdeausführungen. Ein Missverständnis kann damit ausgeschlossen werden und ist im Übrigen auch der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Es ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte - und abgesehen von Konkretisierungen und Ergänzungen des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten wird dies auch nicht substanziiert geltend gemacht -, welche den Schluss zulassen würden, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 28. November 2013 sei aufzuheben und die Sache zu ergänzender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, mehrere Schilderungen seien als realitätsfremd zu qualifizieren. Falls die Behörden den Beschwerdeführer gegen (...) tatsächlich hätten festnehmen wollen, hätten sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Mittel und Wege gefunden, dieses Vorhaben umzusetzen. Weiter erstaune, dass er Flugblätter verteilt habe, obschon er selbst nicht Mitglied der (...) gewesen sei. Sein Argument, er hätte nur "Schritt für Schritt" Mitglied (...) werden können, sei unter dem Gesichtspunkt, dass sein Vater (...) und seine Brüder und der Onkel auch Mitglieder gewesen seien, nicht glaubhaft. Zudem erstaune es, dass er Flugblätter für die (...) verteilt habe, jedoch über deren Aktivitäten nicht informiert gewesen sei. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Funktionen der Brüder in der Partei nicht bekannt gewesen seien und er auch keine genaue Auskunft über die Funktion seines Vaters habe geben können, obschon dieser (...) der Partei sei. Es überrasche, dass die Behörden ausschliesslich ein Interesse an ihm gezeigt hätten, obwohl er lediglich Flugblätter verteilt und ansonsten keine nähere Beziehung zur Partei habe. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, dass sein Vater als (...) und sein Onkel, (...), für die Behörden nicht von Interesse gewesen seien und der Vater nicht verhaftet worden sei. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer über die Zeitdauer des Verteilens der Flugblätter und die Suche der Behörden nach ihm widersprüchliche Angaben mache. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und der realitätsfremden Angaben sei nicht glaubhaft, dass er aus Syrien ausgereist sei, weil die Behörden ihn im (...) wegen des Verteilens der Flugblätter gesucht hätten. Vor diesem Hintergrund sei grundsätzlich auch der Wahrheitsgehalt seiner anderen Vorbringen zweifelhaft. Weil diese indessen ohnehin nicht asylrelevant seien, könne dies offengelassen werden. So liege die Festnahme im Jahr (...) im Zusammenhang mit den Unruhen in Kamishli viele Jahre zurück und stehe offensichtlich nicht in einem kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2010. Weiter erscheine es wenig wahrscheinlich, dass er wegen seines Bruders von Reflexmassnahmen betroffen gewesen sei. Zum einen habe er nicht glaubhaft machen können, dass er in Syrien von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei; zum anderen liege (...) mittlerweile schon bald (...) Jahre zurück. Wenn die syrischen Behörden die Absicht gehabt hätten, ihn wegen seines Bruders zur Rechenschaft zu ziehen, dann hätten sie dieses Vorhaben schon längst umgesetzt. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen gewesen sei oder solche zu befürchten gehabt hätte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz - namentlich die Teilnahme an Demonstrationen und als Sympathisant für die (...) - würden keine qualifizierten Aktivitäten darstellen, welche erwarten liessen, dass er das Interesse der syrischen Behörden geweckt haben könnte. Die Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, die vorinstanzliche Argumentation, die Sicherheitsbehörden hätten - sofern sie tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten - nicht einen Zeitpunkt für seine Festnahme gewählt, an welchem er ausgerechnet nicht zu Hause gewesen sei, gehe fehl. Einzig wegen seines Verhaltens sei er im Jahr (...) in (...) und im Jahr (...) anlässlich des Newroz festgenommen worden. Diese zwei Festnahmen hätten keinen genügenden Grund gesetzt, ihn im (...) durch Umstellung des Elternhauses festzunehmen. Das BFM habe übersehen, dass er mit dem Vorbringen, sein Onkel habe ihm "in letzter Zeit" Flugblätter zum Verteilen gegeben, eine Steigerung der politischen Verteiltätigkeit für den Onkel angesprochen habe. Dass er in den Jahren zuvor unbehelligt Flugblätter habe verteilen können, sei nicht unglaubhaft, da dies jeweils vereinzelte, kurze und vorsichtige Einsätze im Umfeld der Parteisympathisanten gewesen seien. Es sei fraglich, ob das Bundesamt die Exilaktivitäten des Bruders überhaupt abgeklärt habe, zumal in der BzP im Protokoll angemerkt worden sei, dass dieser trotz intensiver Suche im ZEMIS nicht gefunden worden sei. Letzteres sei wohl darauf zurückzuführen sei, dass sich der Nachname der Familie "(...)" schreibe, der Beschwerdeführer jedoch mit "(...)" registriert worden sei. Die (...) habe gegen seinen Bruder und weitere Aktivisten ein Strafverfahren wegen (...) geführt, dieses jedoch mangels Beweisen eingestellt. Die Einstellungsverfügung sei (...) eröffnet worden. Die Ausführungen über die Reflexverfolgung würden durch dem Bundesamt bekannte Ereignisse betreffend den syrischen Kurden A. A. gestützt, welcher am (...) mit seiner schweizerischen Ehefrau zwecks Familienbesuchs nach Syrien gereist sei. Während seines Aufenthalts sei er mehrere Male intensiv zur (...) befragt, für zehn Tage inhaftiert und erst durch (...) freigelassen worden. Dieser Vorfall belege, dass die syrischen Sicherheitskräfte auch heute noch zu den Vorfällen (...) ermitteln würden. Die Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers seien vom BFM nicht ernsthaft gewürdigt worden; das Bundesamt habe sich mit der Tragweite der Demonstration vom (...) nicht auseinandergesetzt. Er habe überdies an zahlreichen weiteren Demonstrationen der oppositionellen syrischen Kurden teilgenommen und führe seit mindestens drei Jahren eine Facebook-Seite, welche er (...) intensiv für Kritik am Assad-Regime nutze. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die im Rahmen der Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel würden keinen Exponierungsgrad des Beschwerdeführers erkennen lassen, welcher erwarten liesse, dass er dadurch das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Auch die eingereichten Facebook-Printscreens vermöchten keine konkrete Gefährdung zu begründen. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). In Anwendung dieses Massstabes gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt als letztlich ausreisebegründendes und damit für die Beurteilung seines Asylgesuchs gewichtiges Ereignis die telefonische Mitteilung seines Onkels vom (...) vor, wonach das Elternhaus von Sicherheitskräften umstellt gewesen sei, die nach ihm und seinem Cousin gesucht hätten. Das BFM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, die Behörden hätten ihn ausgerechnet zu einem Zeitpunkt festnehmen wollen, als er nicht zu Hause gewesen sei, realitätsfremd sei, zumal er seit dem Jahr (...) mehrmals verhaftet worden sei und jene Festnahmen der Beschwerdeschrift nach immer zu Zeiten erfolgt seien, als er sich zu Hause aufgehalten habe (vgl. dort S. 6 unten). In diesem Zusammenhang ist der Grund für jene Festnahmen - ob aus selbst gesetztem Anlass oder wegen des Verhaltens seines Bruders in der Schweiz - entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von Bedeutung. Nicht glaubhaft ist auch die Begründung der angeblichen Suche nach ihm; so soll er beim Verteilen der Flugblätter am Abend (...) verraten worden sein, das Verteilen müsse einem Informanten der Sicherheitskräfte erstmals aufgefallen und sofort gemeldet worden sein (vgl. a.a.O. S. 7 Mitte). Diese Angabe ergibt keinen Sinn, hätten die Sicherheitskräfte diesfalls doch gerade davon ausgehen müssen, den Beschwerdeführer zu Hause nicht vorzufinden. Es wäre vor dem behaupteten Hintergrund vielmehr anzunehmen, dass die Behörden versucht hätten, den Beschwerdeführer in flagranti beim Verteilen der Flugblätter oder auf dem Nachhauseweg zu erwischen und festzunehmen, anstatt zu Hause auf ihn zu warten und ihn damit indirekt vorzuwarnen. Gerade bestätigt werden diese Zweifel durch das Bestätigungsschreiben des Vaters (vgl. Beschwerdebeilage 4), wonach der Beschwerdeführer Syrien bereits am (...) verlassen haben soll. 6.2.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor Reflexverfolgung wegen (...) wendet das BFM zu Recht ein, diese liege mittlerweile schon bald (...) zurück; wenn die syrischen Behörden ernsthaft die Absicht gehabt hätten, den Beschwerdeführer deswegen zur Rechenschaft zu ziehen, hätten sie dieses Vorhaben längst umgesetzt. Auch fällt auf, dass die vorinstanzlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen diesbezüglichen Verhaftungen sehr oberflächlich und vage geblieben sind. Zudem ist vor dem Hintergrund, dass er sein Weggehen nach (...) im Jahr (...) mit der Furcht vor Reflexverfolgung begründet, nicht nachvollziehbar, weshalb seine Brüder und Schwestern im Dorf beziehungsweise zu Hause weiterleben konnten (vgl. A 1/16 S. 4: "Verwandte im Heimatstaat"). Das Gericht teilt aus diesen Gründen die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Betroffenheit des Beschwerdeführers von Reflexmassnahmen als wenig wahrscheinlich erscheint beziehungsweise als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen ist. Der Hinweis auf einen Vorfall betreffend den syrischen Kurden A. A. vom (...), mithin vor bald (...) Jahren, vermag an dieser Auffassung nichts zu ändern. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die eingereichten Bestätigungsschreiben des Onkels und des Vaters nichts zu ändern; sie sind als blosse Gefälligkeitsschreiben einzuordnen, weshalb ihnen ungeachtet des (teils widersprüchlichen) Inhalts kein Beweiswert zukommt. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Asyls abgewiesen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben und deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden befürchten zu müssen. 7.27.2.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 7.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.2.4 Wie den nachstehenden Ausführungen entnommen werden kann, wären beim Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe auch unter Anlegen des rechtlichen Massstabs, wie er vor Einführung des (einschränkenden) Art. 3 Abs. 4 AsylG per 1. Februar 2014 galt, zu verneinen. Unter diesen Umständen kann im Rahmen dieses Verfahrens die Frage offenbleiben, ob diese Verschärfung des Asylgesetzes auch für diejenigen Verfahren gelten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens in zweiter Instanz hängig waren (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012). 7.3 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen. 7.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, er sei vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten. 7.3.2 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht nur rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognosen ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. 7.3.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene die Teilnahme an "zahlreichen Demonstrationen in (...)" und an der Kundgebung in (...) vor. Er verfügt ferner über ein Facebook-Profil, wo er regimekritische Bilder und Texte publiziert. Mehreren Zeitungsberichten zufolge (...). Darunter befand sich auch (...). Der Beschwerdeführer war (...) Mitglied der 40-köpfigen Demonstrantengruppe (...). Das Gericht zweifelt allerdings an seiner Einschätzung, dass er "mit Sicherheit" auf Bildern der (...) Tagespresse zu sehen gewesen sei. Es darf davon ausgegangen werden, dass er gegebenenfalls seiner Mitwirkungspflicht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG nachgekommen wäre und entsprechende Medienberichte zu den Akten gereicht hätte. Gleiches gilt für die behauptete Berichterstattung im (...) Fernsehen. Aus den ins Recht gelegten Fotos mit dem Vermerk "(...)", auf welchen er zusammen mit anderen Demonstranten die kurdische Flagge hochhält, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem er nicht darzulegen vermag, dass er in einer Medienberichterstattung namentlich erwähnt oder individualisierbar abgebildet gewesen ist, erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass er anlässlich der Demonstration (...) von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, gering. Dies insbesondere auch deshalb, weil es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. Zudem werden in der Schweiz zahlreiche exilpolitische Anlässe durchgeführt, so dass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Dasselbe gilt für die behaupteten weiteren Kundgebungsteilnahmen, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auf den betreffenden Fotos wegen seiner abgeneigten Körperhaltung beziehungsweise der Mütze schwerlich erkennbar sein dürfte. Auch die regimekritischen Einträge in Facebook gehen, zumal solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchen festzustellen sind, nicht über eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinaus. Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen, aufgrund dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1567/2013 vom 18. Dezember 2013). Eine dermassen spezifische, über die Rolle eines blossen Mitläufers hinausgehende und damit einer erhöhten Exponiertheit gleichkommende Funktion innerhalb der regimekritischen exilsyrischen Gemeinschaft kann dem Beschwerdeführer nicht bescheinigt werden. 7.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente und Fotos nichts zu ändern. 7.5 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Januar 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: