Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine ledige Syrerin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. Oktober 2012 und gelangte am 9. November 2012 in die Schweiz, wo sie am 13. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 4. Januar 2013 statt; die direkte Anhörung erfolgte am 15. Januar 2014. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, es gebe in Syrien viele Inlandflüchtlinge. Sie und ihre Mutter hätten diese unterstützt, indem sie ihnen Lebensmittel, Medikamente und Geld gegeben hätten. Deswegen hätten sie in der Folge einen Drohanruf bekommen. Sodann habe es bei ihnen im Quartier auch mehrmals Angriffe auf Gebäude gegeben. Die Stadt sei zerstört; es gebe weder Strom noch Wasser. Konkrete Probleme mit den Behörden habe sie keine gehabt. Die Beschwerdeführerin reichte zahlreiche Beweismittel zu den Akten, unter anderem ihre exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz betreffend. B. Mit am 24. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Es verfügte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht voll-zogen, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 24. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, in den übrigen Punkten sei sie aufzuheben und die Sache sei dem BFM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise sei die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in zwei vorinstanzliche Aktenstücke, zudem sei ihr nachfolgend das rechtliche Gehör oder eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. D. Der Instruktionsrichter verfügte am 5. März 2014, der Beschwerdeführerin seien die (BFM-)Akten A1/2 und A9/1 zur Einsichtnahme zuzustellen. Es stehe ihr frei, innert angesetzter Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Gleichzeitig stellte er fest, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann wurde sie aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser wurde am 19. März 2014 entrichtet. E.Mit Eingabe vom 20. März 2014 nahm die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wahr. Zudem reichte sie erneut zahlreiche Beweismittel zu den Akten. F.Die Vorinstanz teilte dem Gericht am 8. April 2014 mit, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. An den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Erwägungen werde festgehalten.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und den C._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-972/2014 Urteil vom 10. Juni 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ledige Syrerin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. Oktober 2012 und gelangte am 9. November 2012 in die Schweiz, wo sie am 13. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 4. Januar 2013 statt; die direkte Anhörung erfolgte am 15. Januar 2014. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, es gebe in Syrien viele Inlandflüchtlinge. Sie und ihre Mutter hätten diese unterstützt, indem sie ihnen Lebensmittel, Medikamente und Geld gegeben hätten. Deswegen hätten sie in der Folge einen Drohanruf bekommen. Sodann habe es bei ihnen im Quartier auch mehrmals Angriffe auf Gebäude gegeben. Die Stadt sei zerstört; es gebe weder Strom noch Wasser. Konkrete Probleme mit den Behörden habe sie keine gehabt. Die Beschwerdeführerin reichte zahlreiche Beweismittel zu den Akten, unter anderem ihre exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz betreffend. B. Mit am 24. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Es verfügte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht voll-zogen, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 24. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, in den übrigen Punkten sei sie aufzuheben und die Sache sei dem BFM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise sei die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in zwei vorinstanzliche Aktenstücke, zudem sei ihr nachfolgend das rechtliche Gehör oder eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. D. Der Instruktionsrichter verfügte am 5. März 2014, der Beschwerdeführerin seien die (BFM-)Akten A1/2 und A9/1 zur Einsichtnahme zuzustellen. Es stehe ihr frei, innert angesetzter Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Gleichzeitig stellte er fest, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann wurde sie aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser wurde am 19. März 2014 entrichtet. E.Mit Eingabe vom 20. März 2014 nahm die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wahr. Zudem reichte sie erneut zahlreiche Beweismittel zu den Akten. F.Die Vorinstanz teilte dem Gericht am 8. April 2014 mit, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. An den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Erwägungen werde festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2.Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen. Da die Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht deren Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.). Was die Akteneinsicht betrifft, so hat sich die Rüge mit dem Instruktionsverfahren (vgl. vorstehend Bst. D.) erledigt. Der Rechtsvertreter hat in der Folge denn auch die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wahrgenommen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 3.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 3.2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 3.2.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 630). 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Das BFM hat sich diesbezüglich auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen konzentriert. 3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 3.5 Abzuweisen ist auch der im Widerspruch zu den anderen Anträgen stehende Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits in Rechtskraft erwachsen sei, da die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren Wegweisung wegen der Anfechtung der Asylverweigerung und Wegweisung nicht in Kraft getreten ist und die blosse Begründung einer Anordnung (Unzumutbarkeit) ohnehin nie in Kraft treten kann. 4.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 23. Januar 2014 wie folgt begründet: Bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Drohungen handle es sich um solche seitens Dritter. Es stehe ihr diesbezüglich offen, sich um staatlichen Schutz zu bemühen, insbesondere da sie erklärt habe, keinerlei Konflikte mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Schliesslich sei beigefügt, dass Nachteile geltend gemacht würden, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Bezüglich der Angriffe und Gefechte im Wohnquartier werde darauf hingewiesen, dass diese auf die allgemeine Situation in der Herkunftsregion zurückzuführen seien. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten habe es sich um Aktionen ohne nennenswerte regimekritische Inhalte gehandelt. 5.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen insbesondere entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen ihrer Mitarbeit in einem Hilfswerk zur Unterstützung von Flüchtlingen von den syrischen Behörden gezielt gesucht und bedroht worden sei. Sie würde im Falle einer erneuten Einreise verhaftet und nicht mehr freigelassen, wobei ihr auch ein Politmalus angerechnet werden würde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM vor diesem Hintergrund zu behaupten wage, dass ihr im heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung drohe. Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin irre sich das BFM massiv mit seiner Behauptung, wonach diese keine nennenswerten regimekritischen Inhalte hätten. Die drohende Gefährdung bei einer Rückkehr nach Syrien werde durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten massgeblich verstärkt; sie exponiere sich durch ihre regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz in eindeutiger Weise. 6.Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, es gebe in Syrien viele Inlandflüchtlinge. Sie und ihre Mutter hätten diese unterstützt, indem sie ihnen Lebensmittel, Medikamente und Geld gegeben hätten. Deswegen hätten sie in der Folge einen Drohanruf bekommen. Sodann habe es bei ihnen im Quartier auch mehrmals Angriffe auf Gebäude gegeben. Die Stadt sei zerstört; es gebe weder Strom noch Wasser. Das Gericht teilt vorliegend die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund dieser Vorbringen nicht erfüllt. Zu Recht wurde im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass sie einerseits Nachteile geltend macht, von welchen weite Teile der syrischen Bevölkerung betroffen sind (und welche schliesslich auch zu einer vorläufigen Aufnahme geführt haben). Es fehlt dabei das Erfordernis der Gezieltheit. Diese ist dann gegeben, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt und somit von den Ereignissen nicht lediglich reflexartig, im Sinne ungezielter Nebenfolgen des Krieges oder Bürgerkrieges, betroffen ist, sondern als individuelle Person (EMARK 1998 Nr. 17). Auch der angebliche Drohanruf ist nicht asylrelevant, und sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 4. Januar 2013 ausgesagt hat, sie sei weder politisch aktiv gewesen, noch habe sie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt; auch sei sie nie im Gefängnis gewesen (vgl. Akten BFM A4/10 S. 6), was vorliegend von entscheidender Bedeutung ist. 7.7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden befürchten zu müssen. 7.27.2.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 7.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f. und BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.2.4 Wie den nachstehenden Ausführungen entnommen werden kann, wären bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe auch unter Berücksichtigung des rechtlichen Massstabs, wie er vor Einführung des (einschränkenden) Art. 3 Abs. 4 AsylG per 1. Februar 2014 galt, zu verneinen. Unter diesen Umständen kann vorliegend offenbleiben, ob diese Verschärfung des Asylgesetzes auch für diejenigen Verfahren gelten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens in zweiter Instanz hängig waren (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012). 7.3 Es ist mithin zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen. 7.3.1 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht nur rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. 7.3.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, es sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre regimegegnerische Demonstra-tion deutlich exponiert und die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe (vgl. Beschwerdeschrift Art. 50). Für das Gericht steht fest, dass diese Aktivitäten der Beschwerdeführerin für das syrische Regime nicht von Interesse sind. Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgebrachten Weise tätig. Der Fokus der syrischen Sicherheitskräfte richtet sich jedoch nicht auf Mitläufer, sondern auf Kader der Opposition, und ein solches Profil ist vorliegend in keiner Weise auszumachen. Von entscheidender Bedeutung ist die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit, welches aufgrund der Persönlichkeit der Asylsuchenden, der äusseren Form des Auftretens und aufgrund des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7282/2013 vom 28. Februar 2014). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung selber angegeben, sich in der Schweiz nicht politisch zu betätigen oder für eine bestimmte Organisation aktiv zu sein; ihr Engagement scheint eher ein religiöses und kulturelles zu sein. 7.3.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittel-eingabe und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 8.8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG). 8.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen. 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und den C._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: