Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 4. Januar 2013 wurde die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 5. Februar 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) durchgeführt. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage zahlreicher Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihr Einsicht in die Akte A 1/2, den USB-Memorystick sowie in den allfälligen VA-Antrag zu gewähren. Eventualiter sie ihr das rechtliche Gehör bezüglich dieser Aktenstücke zu gewähren. Hiernach sei ihr eine angemessene Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2014 aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und sie als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sie die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 wies der Instruktionsrichter die Anträge auf Einsicht oder Stellungnahme betreffend den allfälligen internen Antrag ab, hiess die Anträge auf Zustellung der Aktenstücke A 1/2 und A 7/1 (USB-Memorystick), mit der Aufforderung das Aktenstück A 7/1 bis zum 31. März 2014 zurückzusenden, gut. Er wies den Antrag auf Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 31. März 2014 sendete die Beschwerdeführerin das Aktenstück A 7/1 an das Bundesverwaltungsgericht zurück und legte ihrem Schreiben Ausdrucke der auf dem USB-Memorystick gespeicherten Unterlagen bei. F. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Schreiben und am 4. August 2014 einen ärztlichen Bericht zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz um Fristerstreckung, die ihr am 19. Juni 2015 gewährt wurde. H. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen könnten. Am 6. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügt eine Gehörsverletzung in der Form der Begründungspflicht (E. 4) und behauptet eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung in einer weitschweifigen Eingabe getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz hat sich auf die wesentlichen Aussagen und Widersprüche konzentriert und die Verfügung ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist Genüge getan.
E. 4.3 Andere Gehörsverletzungen sind auch nicht ersichtlich. Wie mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 bereits festgestellt, wurde das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt und das Äusserungs- oder Beweisrecht wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht als verletzt gerügt. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin zitiert einzelne Aussagen des vorinstanzlichen Verfahrens, die angeblich nicht berücksichtigt worden seien. Damit zeigt sie indessen nicht auf, in Bezug auf welches rechtserhebliche Element der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie auf Beschwerdeebene geltend macht, ihre Tochter sei in der Verfügung der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt worden, ist festzuhalten, dass die Tochter volljährig ist und die Vorinstanz grundsätzlich jedes Asylgesuch separat behandelt. Sodann wurde die Beschwerde der Tochter vom 24. Februar 2014 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-972/2014 vom 10. Juni 2014 abgewiesen.
E. 5.3 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch nicht die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu beanstanden.
E. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK [SR 0.142.30]; Abs. 3). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention (Abs. 4). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 6.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch einerseits mangels Asylrelevanz, andererseits mangels Glaubhaftigkeit ab. So habe die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung geltend gemacht, sie habe an die Bevölkerung humanitäre Hilfe geleistet, in der Zweitbefragung hingegen habe sie gesagt, Rebellengruppen unterstützt zu haben. Anlässlich der Erstbefragung sei der Drohanruf am 15. September 2012, gemäss Zweitbefragung am 19. Oktober 2013 beziehungsweise 19. Oktober 2012 erfolgt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich im Visier der Behörden gestanden hätte, so hätte diese entsprechende Massnahmen ergriffen. Die Beschwerdeführerin mache aber geltend, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Im Übrigen weise die Beschwerdeführerin nicht das entsprechende Profil auf, welches erwarten liesse, dass sie das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könne.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hält an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Aussagen fest. Indem ihre Aussagen durch ihre Ausführlichkeit und ihren Detailreichtum auffallen würden und teils direkte Rede verwendet worden sei, gebe es zahlreiche Realkennzeichen. Was die Aussage zur humanitären Hilfe und zur Unterstützung von Rebellen anbelange, so sei ihr bei der Erstbefragung versichert worden, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt noch Gelegenheit habe werde, sich ausführlicher zu äussern. Sie sei bei diversen Hilfswerken mit unterschiedlichen Zwecken tätig gewesen. Was die widersprüchlichen Daten anbelange, so handle es sich um ein Missverständnis, welches bereits im Protokoll selbst geklärt worden sei. Ferner handle es sich bei ihr um eine ältere, kranke Frau (Halskrebs sowie starkes Asthma) mit Gedächtnisproblemen. Sodann hätten sie die Behörden mit dem Drohanruf und dem Tod der Begleiterin sehr wohl gezielt ins Visier genommen. Was die exilpolitischen Tätigkeiten anbelange, so exponiere sie sich durch ihre regimekritische Aktivität in eindeutiger und offensichtlicher Weise, was auch die der Beschwerde beigelegten Beweismittel beweisen würden. Im Übrigen untermauert die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Beschwerde mit langen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien und allgemein zur exilpolitischen Tätigkeit mit verschiedenen Quellenangaben.
E. 6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz ausreichend und nachvollziehbar, welche Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG und welche diejenigen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. So wurde von der Vorinstanz richtig erkannt, dass gemäss Erstbefragung die Unterstützung der Rebellen nicht genannt wurde (SEM-Akten, A 4 S. 7), in der Zweitbefragung diese aber in den Mittelpunkt rückt. Sodann zählt die Beschwerdeführerin plötzlich unglaubhaft viele Rebellengruppen auf, die sie unterstützt haben will, bleibt jedoch zu deren Details oberflächlich (insb. SEM-Akten, A 9 S. 6). Darauf angesprochen will sie die Rebellengruppen in der Erstbefragung aus Angst um ihre Söhne in Syrien nicht erwähnt haben (SEM-Akten, A 9 S. 9). Gemäss Beschwerdeschrift will sie diese hingegen in der Erstbefragung nicht erwähnt haben, weil es in der Einleitung zur Erstbefragung heisse, die Gründe würden nur summarisch befragt (Beschwerdeschrift S. 14). In derselben Einleitung wird jedoch auch explizit darauf hingewiesen, dass alle Aussagen vertraulich behandelt werden und die Behörden im Heimatland keine Kenntnis von den Aussagen erhalten werden, die Beschwerdeführerin mithin ohne Furcht sprechen kann (SEM-Akten, A 4 S. 1 f.). Es ist unglaubhaft, dass sie ihre Widersprüche auf ein gegensätzliches Verständnis des Einleitungstextes - dessen Verständnis sie unterschriftlich bestätigt hat - zu stützen versucht. Im Übrigen handelt es sich um einen wesentlichen Punkt, was auch die Hervorhebung auf Beschwerdeebene zu erkennen gibt und hätte umso mehr in der Erstbefragung genannt werden müssen. Folglich ist die Erklärung auf Beschwerdeebene, weshalb die Beschwerdeführerin die Unterstützung der Rebellen nicht erwähnt hat, nicht nachvollziehbar und untermauert die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Sodann bleibt trotz der Korrektur des Jahres ein markanter Widerspruch zum Zeitpunkt des angeblich erhaltenen Drohanrufs bestehen. Ungeachtet der genauen Daten und Jahreszahlen hierzu bleibt Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung den Anruf über einen Monat vor der Ausreise und gemäss ihrer Aussagen in der Zweitbefragung am Tag vor der Ausreise erhalten haben will, was ebenfalls die Schlussfolgerung der Vorinstanz bestätigt (SEM-Akten, A 4 S. 7 und A 9 S. 9). Indem es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, den Drohanruf glaubhaft zu machen, kann auch nicht der Beschwerdeschrift gefolgt werden, die Behörden hätten die Beschwerdeführerin sehr wohl und insbesondere mit dem Drohanruf ins Visier genommen. In Anbetracht ihrer ansonsten konstanten Antworten kann die Beschwerdeführerin ebenso wenig die wesentlichen und gravierenden Widersprüche mit einem schwachen Gedächtnis entschuldigen. Hieran vermag das ärztliche Schreiben vom 17. März 2014 nichts zu ändern. Zu den wesentlichen Vorbringen sind auch keine Realkennzeichen, die die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene in ihren Befragungen erkennen möchte, ersichtlich. Die Beschwerdeführerin stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll. Solches lässt sich auch nicht erkennen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an deren Schlussfolgerung auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom 29. Juli 2014 mit Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nichts zu ändern vermag.
E. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin samt den wesentlichen Beweismitteln in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt und verneint, dass die Beschwerdeführerin das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Auf Beschwerdeebene wird bezugnehmend auf weitere Beweismittel vorgetragen, die Beschwerdeführerin exponiere sich durch ihre regimekritische Aktivität in der Schweiz in eindeutiger Weise, es sei offensichtlich, dass sie durch ihre exilpolitische Tätigkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe (Beschwerdeschrift S. 20 und S. 23).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin erfüllte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise nicht. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgetragenen Weise tätig. Es ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und Informationen sammelt. Dieser Umstand reicht aber nicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Eine solche Annahme setzt zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für ein Interesse des syrischen Staates voraus. Nach der Rechtsprechung werden exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 mit Verweisen). Aus den der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass sie in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Das Engagement exponiert sie jedoch nicht derart, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr haben müsste. Aus den Akten und den Beweismitteln geht nicht hervor, dass sie im Vergleich zu anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. In der Schweiz werden unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt, weshalb es den syrischen Behörden unmöglich ist, alle Anlässe genau zu überwachen. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu denen die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gehört (vgl. Urteil BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015). Die Beschwerdeführerin erfüllt folglich auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG).
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft macht oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 10 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die angefochtene Verfügung betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen ist) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1426/2014 Urteil vom 12. August 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 4. Januar 2013 wurde die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 5. Februar 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) durchgeführt. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage zahlreicher Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihr Einsicht in die Akte A 1/2, den USB-Memorystick sowie in den allfälligen VA-Antrag zu gewähren. Eventualiter sie ihr das rechtliche Gehör bezüglich dieser Aktenstücke zu gewähren. Hiernach sei ihr eine angemessene Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2014 aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und sie als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sie die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 wies der Instruktionsrichter die Anträge auf Einsicht oder Stellungnahme betreffend den allfälligen internen Antrag ab, hiess die Anträge auf Zustellung der Aktenstücke A 1/2 und A 7/1 (USB-Memorystick), mit der Aufforderung das Aktenstück A 7/1 bis zum 31. März 2014 zurückzusenden, gut. Er wies den Antrag auf Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 31. März 2014 sendete die Beschwerdeführerin das Aktenstück A 7/1 an das Bundesverwaltungsgericht zurück und legte ihrem Schreiben Ausdrucke der auf dem USB-Memorystick gespeicherten Unterlagen bei. F. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Schreiben und am 4. August 2014 einen ärztlichen Bericht zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz um Fristerstreckung, die ihr am 19. Juni 2015 gewährt wurde. H. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen könnten. Am 6. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügt eine Gehörsverletzung in der Form der Begründungspflicht (E. 4) und behauptet eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung in einer weitschweifigen Eingabe getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz hat sich auf die wesentlichen Aussagen und Widersprüche konzentriert und die Verfügung ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. 4.3 Andere Gehörsverletzungen sind auch nicht ersichtlich. Wie mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 bereits festgestellt, wurde das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt und das Äusserungs- oder Beweisrecht wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht als verletzt gerügt. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin zitiert einzelne Aussagen des vorinstanzlichen Verfahrens, die angeblich nicht berücksichtigt worden seien. Damit zeigt sie indessen nicht auf, in Bezug auf welches rechtserhebliche Element der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie auf Beschwerdeebene geltend macht, ihre Tochter sei in der Verfügung der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt worden, ist festzuhalten, dass die Tochter volljährig ist und die Vorinstanz grundsätzlich jedes Asylgesuch separat behandelt. Sodann wurde die Beschwerde der Tochter vom 24. Februar 2014 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-972/2014 vom 10. Juni 2014 abgewiesen. 5.3 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch nicht die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK [SR 0.142.30]; Abs. 3). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention (Abs. 4). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch einerseits mangels Asylrelevanz, andererseits mangels Glaubhaftigkeit ab. So habe die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung geltend gemacht, sie habe an die Bevölkerung humanitäre Hilfe geleistet, in der Zweitbefragung hingegen habe sie gesagt, Rebellengruppen unterstützt zu haben. Anlässlich der Erstbefragung sei der Drohanruf am 15. September 2012, gemäss Zweitbefragung am 19. Oktober 2013 beziehungsweise 19. Oktober 2012 erfolgt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich im Visier der Behörden gestanden hätte, so hätte diese entsprechende Massnahmen ergriffen. Die Beschwerdeführerin mache aber geltend, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Im Übrigen weise die Beschwerdeführerin nicht das entsprechende Profil auf, welches erwarten liesse, dass sie das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könne. 6.3 Die Beschwerdeführerin hält an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Aussagen fest. Indem ihre Aussagen durch ihre Ausführlichkeit und ihren Detailreichtum auffallen würden und teils direkte Rede verwendet worden sei, gebe es zahlreiche Realkennzeichen. Was die Aussage zur humanitären Hilfe und zur Unterstützung von Rebellen anbelange, so sei ihr bei der Erstbefragung versichert worden, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt noch Gelegenheit habe werde, sich ausführlicher zu äussern. Sie sei bei diversen Hilfswerken mit unterschiedlichen Zwecken tätig gewesen. Was die widersprüchlichen Daten anbelange, so handle es sich um ein Missverständnis, welches bereits im Protokoll selbst geklärt worden sei. Ferner handle es sich bei ihr um eine ältere, kranke Frau (Halskrebs sowie starkes Asthma) mit Gedächtnisproblemen. Sodann hätten sie die Behörden mit dem Drohanruf und dem Tod der Begleiterin sehr wohl gezielt ins Visier genommen. Was die exilpolitischen Tätigkeiten anbelange, so exponiere sie sich durch ihre regimekritische Aktivität in eindeutiger und offensichtlicher Weise, was auch die der Beschwerde beigelegten Beweismittel beweisen würden. Im Übrigen untermauert die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Beschwerde mit langen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien und allgemein zur exilpolitischen Tätigkeit mit verschiedenen Quellenangaben. 6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz ausreichend und nachvollziehbar, welche Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG und welche diejenigen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. So wurde von der Vorinstanz richtig erkannt, dass gemäss Erstbefragung die Unterstützung der Rebellen nicht genannt wurde (SEM-Akten, A 4 S. 7), in der Zweitbefragung diese aber in den Mittelpunkt rückt. Sodann zählt die Beschwerdeführerin plötzlich unglaubhaft viele Rebellengruppen auf, die sie unterstützt haben will, bleibt jedoch zu deren Details oberflächlich (insb. SEM-Akten, A 9 S. 6). Darauf angesprochen will sie die Rebellengruppen in der Erstbefragung aus Angst um ihre Söhne in Syrien nicht erwähnt haben (SEM-Akten, A 9 S. 9). Gemäss Beschwerdeschrift will sie diese hingegen in der Erstbefragung nicht erwähnt haben, weil es in der Einleitung zur Erstbefragung heisse, die Gründe würden nur summarisch befragt (Beschwerdeschrift S. 14). In derselben Einleitung wird jedoch auch explizit darauf hingewiesen, dass alle Aussagen vertraulich behandelt werden und die Behörden im Heimatland keine Kenntnis von den Aussagen erhalten werden, die Beschwerdeführerin mithin ohne Furcht sprechen kann (SEM-Akten, A 4 S. 1 f.). Es ist unglaubhaft, dass sie ihre Widersprüche auf ein gegensätzliches Verständnis des Einleitungstextes - dessen Verständnis sie unterschriftlich bestätigt hat - zu stützen versucht. Im Übrigen handelt es sich um einen wesentlichen Punkt, was auch die Hervorhebung auf Beschwerdeebene zu erkennen gibt und hätte umso mehr in der Erstbefragung genannt werden müssen. Folglich ist die Erklärung auf Beschwerdeebene, weshalb die Beschwerdeführerin die Unterstützung der Rebellen nicht erwähnt hat, nicht nachvollziehbar und untermauert die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Sodann bleibt trotz der Korrektur des Jahres ein markanter Widerspruch zum Zeitpunkt des angeblich erhaltenen Drohanrufs bestehen. Ungeachtet der genauen Daten und Jahreszahlen hierzu bleibt Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung den Anruf über einen Monat vor der Ausreise und gemäss ihrer Aussagen in der Zweitbefragung am Tag vor der Ausreise erhalten haben will, was ebenfalls die Schlussfolgerung der Vorinstanz bestätigt (SEM-Akten, A 4 S. 7 und A 9 S. 9). Indem es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, den Drohanruf glaubhaft zu machen, kann auch nicht der Beschwerdeschrift gefolgt werden, die Behörden hätten die Beschwerdeführerin sehr wohl und insbesondere mit dem Drohanruf ins Visier genommen. In Anbetracht ihrer ansonsten konstanten Antworten kann die Beschwerdeführerin ebenso wenig die wesentlichen und gravierenden Widersprüche mit einem schwachen Gedächtnis entschuldigen. Hieran vermag das ärztliche Schreiben vom 17. März 2014 nichts zu ändern. Zu den wesentlichen Vorbringen sind auch keine Realkennzeichen, die die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene in ihren Befragungen erkennen möchte, ersichtlich. Die Beschwerdeführerin stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll. Solches lässt sich auch nicht erkennen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an deren Schlussfolgerung auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom 29. Juli 2014 mit Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nichts zu ändern vermag. 7. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin samt den wesentlichen Beweismitteln in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt und verneint, dass die Beschwerdeführerin das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Auf Beschwerdeebene wird bezugnehmend auf weitere Beweismittel vorgetragen, die Beschwerdeführerin exponiere sich durch ihre regimekritische Aktivität in der Schweiz in eindeutiger Weise, es sei offensichtlich, dass sie durch ihre exilpolitische Tätigkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe (Beschwerdeschrift S. 20 und S. 23). 7.3 Die Beschwerdeführerin erfüllte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise nicht. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgetragenen Weise tätig. Es ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und Informationen sammelt. Dieser Umstand reicht aber nicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Eine solche Annahme setzt zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für ein Interesse des syrischen Staates voraus. Nach der Rechtsprechung werden exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 mit Verweisen). Aus den der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass sie in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Das Engagement exponiert sie jedoch nicht derart, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr haben müsste. Aus den Akten und den Beweismitteln geht nicht hervor, dass sie im Vergleich zu anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. In der Schweiz werden unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt, weshalb es den syrischen Behörden unmöglich ist, alle Anlässe genau zu überwachen. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu denen die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gehört (vgl. Urteil BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015). Die Beschwerdeführerin erfüllt folglich auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG).
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft macht oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
10. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die angefochtene Verfügung betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen ist) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel