Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Kurde - gelangte am 18. September 2012 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 28. September 2012 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5341/2012 vom 30. Oktober 2012 ab. C. C.a Am 10. März 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei - sowie anlässlich der BzP - zusammengefasst geltend, er stamme aus D._______, habe aber seit dem Jahr 2000 in Damaskus gelebt. Dort habe er zuletzt in einem Schneidereibetrieb gearbeitet, wo er auch Flaggen für die Revolution hergestellt und verletzte Personen versorgt habe. Im Juni 2012 habe er sich wieder nach D._______ begeben, nachdem sein Arbeitgeber ihm mitgeteilt habe, es bestehe die Gefahr, dass das Geschäft von der Armee gestürmt werde. In D._______ habe er von einem Cousin telefonisch erfahren, dass sein Name auf Listen bei den Checkpoints der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) und des Regimes stehe und man ihn wegen des Militärdienstes suche. Die Behörden hätten wegen dieser Listen, aber auch wegen der exilpolitischen Tätigkeiten seiner in der Schweiz lebenden Cousins (u.a. [...]), bei seiner Familie bereits nach ihm gefragt, als er noch in Damaskus gewesen sei. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland anfangs September 2012 (illegal) verlassen. In der Schweiz sei er der kurdischen Yekiti-Partei beigetreten und exilpolitisch aktiv. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren - teils durch seinen damaligen Rechtsvertreter - diverse Beweismittel zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten (unter anderem Ausdrucke seines Facebook-Profils sowie Fotografien zu Demonstrationsteilnahmen). D. D.a Mit Verfügung vom 20. März 2014 - eröffnet am 27. März 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D.b Zur Begründung führte es zunächst aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, D._______ verlassen zu haben, da sein Name auf Suchlisten stehen würde, welche an die Kontrollpunkte der PKK und des Regimes verteilt worden seien; die jungen Männer auf diesen Listen würden wegen des Militärdienstes gesucht. Dieses Vorbringen erweise sich nach kurzer Prüfung als unglaubhaft, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Bedrohungslage nachvollziehbar zu schildern. Beispielsweise habe er nicht substanziiert wiederzugeben vermocht, wie er auf das Telefonat seines Cousins reagiert habe, als er von diesen Listen erfahren habe. Seine Antworten auf die diesbezüglichen Fragen seien ausweichend und oberflächlich gewesen. Sie hätten jegliche persönliche Beteiligung und somit den Eindruck eines tatsächlichen Erlebens der angegebenen Ereignisse vermissen lassen (vgl. Akten BFM A 46/17 S. 9 f.). Auf die Frage, für wen er genau hätte kämpfen sollen, habe er auch nach wiederholtem Nachhaken keine genaue Auskunft geben können (vgl. A 46/17 S. 10 f.). Angesichts der ihm angeblich drohenden Gefahr sei das unerklärlich. Schliesslich habe er angegeben, nie ein offizielles Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben, obwohl gemäss eigenen Angaben die Regierung in der fraglichen Zeit die Kontrolle über D._______ gehabt habe (vgl. A 46/17 S. 11). Jedoch seien die Militärbehörden wegen dieser Listen bei seiner Familie gewesen, als er noch in Damaskus gewesen sei (vgl. A 46/17 S. 12). Damit widerspreche er seiner Aussage, dass er am Tag (recte: einige Tage) nach seiner Ankunft in D._______ erfahren habe, dass sich sein Name auf den besagten Listen befinde (vgl. A 46/17 S. 10). Das BFM führte sodann aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, Damaskus und die Schneiderwerkstatt verlassen zu haben, da sein Arbeitgeber ihm gesagt habe, er wäre in Gefahr, wenn er dort aufgegriffen würde. Da er die Schneiderei verlassen habe, bevor eine Durchsuchung derselben stattgefunden habe, müsse er nicht befürchten, von den syrischen Behörden wegen der Herstellung von Revolutionsflaggen gesucht zu werden. Dies habe er an der Anhörung auch bestätigt. Dass er in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde, wenn ein Mitarbeiter verhaftet würde, sei eine reine Mutmassung. Auch das habe er bestätigt (vgl. A 46/17 S. 8). Da er nicht wisse, was aus seinem Arbeitgeber geworden sei, noch von Verhaftungen von ehemaligen Mitarbeitern gehört habe (vgl. A 46/17 S. 7 und 12), habe für ihn zum Zeitpunkt seiner Ausreise kein begründeter Anlass zur Annahme bestanden, dass er innert absehbarer Zeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Sein Vorbringen an der BzP, er habe in der Schneiderei auch Verletzte gepflegt (vgl. A 23/12 S. 10 [recte: S. 7] f.), habe er bei der Anhörung nicht mehr geltend gemacht, was dessen Glaubhaftigkeit bezweifeln lasse. Zudem bestehe auch diesbezüglich keine Befürchtung vor Verfolgung, da die Behörden kein Interesse an seiner Person gehabt hätten, wie er selber ausgeführt habe (vgl. A 46/17 S. 8). Das BFM ging anschliessend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten seiner Cousins ein, welche einen direkten Einfluss auf ihn gehabt hätten. Dazu führte es aus, der Beschwerdeführer habe diesen direkten Einfluss auch auf wiederholtes Nachfragen hin nicht zu präzisieren vermocht. Er habe immer wieder ausweichend auf entsprechende Fragen geantwortet (vgl. A 46/17 S. 12 f.). Zudem ergebe es keinen Sinn, dass er einerseits Militärdienst hätte leisten sollen, andererseits die Behörden ihn wegen der exilpolitischen Tätigkeiten seiner Cousins hätten suchen sollen. Bezeichnenderweise habe er diesen Widerspruch nicht hinreichend zu erklären vermocht (vgl. A 46/17 S. 13 f.). Im Übrigen bestehe auch hier - selbst wenn seine Vorbringen geglaubt würden - kein begründeter Anlass zur Furcht vor Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden, zumal deren Interesse an seiner Familie offensichtlich sehr klein gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, sein Vater sei wegen dieser Vorfälle vorgeladen und befragt worden, allerdings habe diese Vorladung keine Auswirkungen auf seine Familie gehabt (vgl. A 46/17 S. 14). In Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten führte das BFM aus, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien weder eine Fortführung eines schon im Heimatland bestehenden politischen Engagements (vgl. A 46/17 S. 3), noch würden sie die Qualität besitzen, ihn aus der Masse von mit dem Regime unzufriedenen Syrern hervorzuheben. Er selber habe zu Protokoll gegeben, weder bei Demonstrationen noch bei der Yekiti-Partei besondere Aufgaben gehabt und vor dem Jahr 2014 an keinen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Weder seine exilpolitischen Aktivitäten noch seine Aktivitäten auf Facebook würden ihn von anderen syrischen Kurden in der Schweiz unterscheiden (vgl. A 46/17 S. 3 f.). Die Menge an eingereichten Beweismitteln zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten dürfe nicht über deren mangelnde Qualität, sein exponiertes politisches Profil zu beweisen, hinwegtäuschen. Auch an der Demonstration in Montreux sei er lediglich eine Person unter vielen gewesen. Durch die blosse Anwesenheit bei dieser Demonstration sei der Beweis der Flüchtlingseigenschaft noch nicht erbracht. Auch die Teilnahme an einer Demonstration zwei Tage nach der Anhörung vermöge diese Einschätzungen nicht zu widerlegen, sondern erwecke viel eher den Eindruck, dass er versucht habe, seinen exilpolitischen Tätigkeiten noch etwas Gewicht zu verleihen, nachdem ihm bewusst geworden sei, wie schwach seine diesbezüglichen Vorbringen seien. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. E. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2014 durch den neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und in der Folge sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei (sinngemäss) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen diverse Fotografien zur bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers am 12. März 2014 in Bern sowie einer Demonstrationsteilnahme am 19. März 2014 in Zürich bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Kostenvorschuss ging am 12. Mai 2014 bei der Gerichtskasse ein. G. Mit Eingabe vom 12. September 2014 liess der Beschwerdeführer Fotografien zu seinen Demonstrationsteilnahmen am 3. Juni 2014 in Lausanne und am 6. September 2014 in Zürich einreichen. H. Mit Eingabe vom 23. März 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig reichte er sein Militärdienstbuch ein. I. I.a Mit Verfügung vom 21. April 2015 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 5. Mai 2015 die handschriftlich beschriebenen Seiten seines Militärdienstbuchs in eine Amtssprache übersetzt einzureichen und schriftlich zu erklären, weshalb er erst jetzt in den Besitz dieses Dokuments gekommen sei respektive wieso er es im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt habe sowie substanziiert darzulegen, was er konkret aus diesem Dokument ableite. I.b Am 5. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, welcher namentlich die geforderte Übersetzung seines Militärdienstbuchs beilag.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (neu: SEM; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich im Geltungsbereich des AsylG nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über die vorliegende Beschwerde wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden, da sie - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in der Beschwerde nicht begründet wird und eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz im Übrigen auch nicht ersichtlich ist. Diese Rüge zielt somit ins Leere.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits die Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. D.b vorstehend), denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Die Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten keine unterschiedlichen Angaben gemacht sowie seine Vorbringen seien mit bekannten und belegbaren Tatsachen über Syrien vereinbar und würden keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, sind offensichtlich nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen zu widerlegen respektive das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung (im Zeitpunkt der Ausreise) darzulegen. Die weiteren Beschwerdevorbringen, die im Wesentlichen in generellen Ausführungen sowie in einer Wiedergabe des geltend gemachten Sachverhalts bestehen, sind ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften.
E. 6.2 Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Militärdienstbuch ein und wies dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 hin. Mit Verfügung vom 21. April 2015 wurde er unter anderem aufgefordert, die handschriftlich beschriebenen Seiten seines Militärdienstbuchs in eine Amtssprache übersetzt einzureichen und schriftlich zu erklären, weshalb er erst jetzt in den Besitz dieses Dokuments gekommen sei respektive wieso er es im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt habe sowie substanziiert darzulegen, was er konkret aus diesem Dokument ableite. Seine diesbezügliche Stellungnahme vom 5. Mai 2015 fällt nicht wesentlich substanziierter aus als die Ausführungen in der Eingabe vom 23. März 2015. Der Inhalt des Militärdienstbuches ist - gemäss eingereichter Übersetzung - denn auch nicht geeignet, die von ihm geltend gemachte Militärdienstverweigerung respektive Gefahr einer Zwangsrekrutierung (im Zeitpunkt seiner Ausreise) zu belegen, zumal es die Eintragungen "wird zu nichts eingeladen" (S. 8) und "befreit" (S. 10) enthält. Der Beschwerdeführer vermag demzufolge aus diesen Einträgen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 6.3 Zusammenfassend - und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeits- respektive Unglaubwürdigkeitselemente einzugehen - ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Ausreisegründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet hat.
E. 7.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz erfüllt.
E. 7.2 Auch diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. D.b vorstehend), die sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen. Insbesondere geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Identifizierung und Erfassung von Personen konzentrieren, welche zentrale Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der grossen Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4550/2013 vom 5. Januar 2015 E. 4.4.2.1 und 4.4.3, D-4437/2014 vom 3. Februar 2015 E. 9). Die zusätzlichen drei Demonstrationsteilnahmen, die der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, sind offensichtlich nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu bewirken, zumal er in der Beschwerdeschrift selbst erklärt, er sei nicht in einer Führungsrolle aktiv. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien ergibt sich denn auch kein Hinweis auf ein herausragendes Profil des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen aufzuzeigen, inwiefern die syrischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten.
E. 7.3 Schliesslich ist bezüglich des Beschwerdevorbringens, die syrischen Geheimdienste hätten Kenntnis von der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in der Schweiz, festzuhalten, dass es sich hierbei um eine blosse Behauptung handelt und im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt (vgl. Urteil des BVGer E-919/2014 vom 6. November 2014 E. 7.5).
E. 7.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen beziehungsweise auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen).
E. 9.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 12. Mai 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2227/2014 Urteil vom 13. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Kurde - gelangte am 18. September 2012 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 28. September 2012 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5341/2012 vom 30. Oktober 2012 ab. C. C.a Am 10. März 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei - sowie anlässlich der BzP - zusammengefasst geltend, er stamme aus D._______, habe aber seit dem Jahr 2000 in Damaskus gelebt. Dort habe er zuletzt in einem Schneidereibetrieb gearbeitet, wo er auch Flaggen für die Revolution hergestellt und verletzte Personen versorgt habe. Im Juni 2012 habe er sich wieder nach D._______ begeben, nachdem sein Arbeitgeber ihm mitgeteilt habe, es bestehe die Gefahr, dass das Geschäft von der Armee gestürmt werde. In D._______ habe er von einem Cousin telefonisch erfahren, dass sein Name auf Listen bei den Checkpoints der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) und des Regimes stehe und man ihn wegen des Militärdienstes suche. Die Behörden hätten wegen dieser Listen, aber auch wegen der exilpolitischen Tätigkeiten seiner in der Schweiz lebenden Cousins (u.a. [...]), bei seiner Familie bereits nach ihm gefragt, als er noch in Damaskus gewesen sei. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland anfangs September 2012 (illegal) verlassen. In der Schweiz sei er der kurdischen Yekiti-Partei beigetreten und exilpolitisch aktiv. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren - teils durch seinen damaligen Rechtsvertreter - diverse Beweismittel zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten (unter anderem Ausdrucke seines Facebook-Profils sowie Fotografien zu Demonstrationsteilnahmen). D. D.a Mit Verfügung vom 20. März 2014 - eröffnet am 27. März 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D.b Zur Begründung führte es zunächst aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, D._______ verlassen zu haben, da sein Name auf Suchlisten stehen würde, welche an die Kontrollpunkte der PKK und des Regimes verteilt worden seien; die jungen Männer auf diesen Listen würden wegen des Militärdienstes gesucht. Dieses Vorbringen erweise sich nach kurzer Prüfung als unglaubhaft, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Bedrohungslage nachvollziehbar zu schildern. Beispielsweise habe er nicht substanziiert wiederzugeben vermocht, wie er auf das Telefonat seines Cousins reagiert habe, als er von diesen Listen erfahren habe. Seine Antworten auf die diesbezüglichen Fragen seien ausweichend und oberflächlich gewesen. Sie hätten jegliche persönliche Beteiligung und somit den Eindruck eines tatsächlichen Erlebens der angegebenen Ereignisse vermissen lassen (vgl. Akten BFM A 46/17 S. 9 f.). Auf die Frage, für wen er genau hätte kämpfen sollen, habe er auch nach wiederholtem Nachhaken keine genaue Auskunft geben können (vgl. A 46/17 S. 10 f.). Angesichts der ihm angeblich drohenden Gefahr sei das unerklärlich. Schliesslich habe er angegeben, nie ein offizielles Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben, obwohl gemäss eigenen Angaben die Regierung in der fraglichen Zeit die Kontrolle über D._______ gehabt habe (vgl. A 46/17 S. 11). Jedoch seien die Militärbehörden wegen dieser Listen bei seiner Familie gewesen, als er noch in Damaskus gewesen sei (vgl. A 46/17 S. 12). Damit widerspreche er seiner Aussage, dass er am Tag (recte: einige Tage) nach seiner Ankunft in D._______ erfahren habe, dass sich sein Name auf den besagten Listen befinde (vgl. A 46/17 S. 10). Das BFM führte sodann aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, Damaskus und die Schneiderwerkstatt verlassen zu haben, da sein Arbeitgeber ihm gesagt habe, er wäre in Gefahr, wenn er dort aufgegriffen würde. Da er die Schneiderei verlassen habe, bevor eine Durchsuchung derselben stattgefunden habe, müsse er nicht befürchten, von den syrischen Behörden wegen der Herstellung von Revolutionsflaggen gesucht zu werden. Dies habe er an der Anhörung auch bestätigt. Dass er in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde, wenn ein Mitarbeiter verhaftet würde, sei eine reine Mutmassung. Auch das habe er bestätigt (vgl. A 46/17 S. 8). Da er nicht wisse, was aus seinem Arbeitgeber geworden sei, noch von Verhaftungen von ehemaligen Mitarbeitern gehört habe (vgl. A 46/17 S. 7 und 12), habe für ihn zum Zeitpunkt seiner Ausreise kein begründeter Anlass zur Annahme bestanden, dass er innert absehbarer Zeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Sein Vorbringen an der BzP, er habe in der Schneiderei auch Verletzte gepflegt (vgl. A 23/12 S. 10 [recte: S. 7] f.), habe er bei der Anhörung nicht mehr geltend gemacht, was dessen Glaubhaftigkeit bezweifeln lasse. Zudem bestehe auch diesbezüglich keine Befürchtung vor Verfolgung, da die Behörden kein Interesse an seiner Person gehabt hätten, wie er selber ausgeführt habe (vgl. A 46/17 S. 8). Das BFM ging anschliessend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten seiner Cousins ein, welche einen direkten Einfluss auf ihn gehabt hätten. Dazu führte es aus, der Beschwerdeführer habe diesen direkten Einfluss auch auf wiederholtes Nachfragen hin nicht zu präzisieren vermocht. Er habe immer wieder ausweichend auf entsprechende Fragen geantwortet (vgl. A 46/17 S. 12 f.). Zudem ergebe es keinen Sinn, dass er einerseits Militärdienst hätte leisten sollen, andererseits die Behörden ihn wegen der exilpolitischen Tätigkeiten seiner Cousins hätten suchen sollen. Bezeichnenderweise habe er diesen Widerspruch nicht hinreichend zu erklären vermocht (vgl. A 46/17 S. 13 f.). Im Übrigen bestehe auch hier - selbst wenn seine Vorbringen geglaubt würden - kein begründeter Anlass zur Furcht vor Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden, zumal deren Interesse an seiner Familie offensichtlich sehr klein gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, sein Vater sei wegen dieser Vorfälle vorgeladen und befragt worden, allerdings habe diese Vorladung keine Auswirkungen auf seine Familie gehabt (vgl. A 46/17 S. 14). In Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten führte das BFM aus, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien weder eine Fortführung eines schon im Heimatland bestehenden politischen Engagements (vgl. A 46/17 S. 3), noch würden sie die Qualität besitzen, ihn aus der Masse von mit dem Regime unzufriedenen Syrern hervorzuheben. Er selber habe zu Protokoll gegeben, weder bei Demonstrationen noch bei der Yekiti-Partei besondere Aufgaben gehabt und vor dem Jahr 2014 an keinen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Weder seine exilpolitischen Aktivitäten noch seine Aktivitäten auf Facebook würden ihn von anderen syrischen Kurden in der Schweiz unterscheiden (vgl. A 46/17 S. 3 f.). Die Menge an eingereichten Beweismitteln zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten dürfe nicht über deren mangelnde Qualität, sein exponiertes politisches Profil zu beweisen, hinwegtäuschen. Auch an der Demonstration in Montreux sei er lediglich eine Person unter vielen gewesen. Durch die blosse Anwesenheit bei dieser Demonstration sei der Beweis der Flüchtlingseigenschaft noch nicht erbracht. Auch die Teilnahme an einer Demonstration zwei Tage nach der Anhörung vermöge diese Einschätzungen nicht zu widerlegen, sondern erwecke viel eher den Eindruck, dass er versucht habe, seinen exilpolitischen Tätigkeiten noch etwas Gewicht zu verleihen, nachdem ihm bewusst geworden sei, wie schwach seine diesbezüglichen Vorbringen seien. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. E. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2014 durch den neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und in der Folge sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei (sinngemäss) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen diverse Fotografien zur bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers am 12. März 2014 in Bern sowie einer Demonstrationsteilnahme am 19. März 2014 in Zürich bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Kostenvorschuss ging am 12. Mai 2014 bei der Gerichtskasse ein. G. Mit Eingabe vom 12. September 2014 liess der Beschwerdeführer Fotografien zu seinen Demonstrationsteilnahmen am 3. Juni 2014 in Lausanne und am 6. September 2014 in Zürich einreichen. H. Mit Eingabe vom 23. März 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig reichte er sein Militärdienstbuch ein. I. I.a Mit Verfügung vom 21. April 2015 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 5. Mai 2015 die handschriftlich beschriebenen Seiten seines Militärdienstbuchs in eine Amtssprache übersetzt einzureichen und schriftlich zu erklären, weshalb er erst jetzt in den Besitz dieses Dokuments gekommen sei respektive wieso er es im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt habe sowie substanziiert darzulegen, was er konkret aus diesem Dokument ableite. I.b Am 5. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, welcher namentlich die geforderte Übersetzung seines Militärdienstbuchs beilag. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (neu: SEM; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich im Geltungsbereich des AsylG nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über die vorliegende Beschwerde wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden, da sie - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in der Beschwerde nicht begründet wird und eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz im Übrigen auch nicht ersichtlich ist. Diese Rüge zielt somit ins Leere. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits die Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. D.b vorstehend), denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Die Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten keine unterschiedlichen Angaben gemacht sowie seine Vorbringen seien mit bekannten und belegbaren Tatsachen über Syrien vereinbar und würden keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, sind offensichtlich nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen zu widerlegen respektive das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung (im Zeitpunkt der Ausreise) darzulegen. Die weiteren Beschwerdevorbringen, die im Wesentlichen in generellen Ausführungen sowie in einer Wiedergabe des geltend gemachten Sachverhalts bestehen, sind ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften. 6.2 Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Militärdienstbuch ein und wies dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 hin. Mit Verfügung vom 21. April 2015 wurde er unter anderem aufgefordert, die handschriftlich beschriebenen Seiten seines Militärdienstbuchs in eine Amtssprache übersetzt einzureichen und schriftlich zu erklären, weshalb er erst jetzt in den Besitz dieses Dokuments gekommen sei respektive wieso er es im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt habe sowie substanziiert darzulegen, was er konkret aus diesem Dokument ableite. Seine diesbezügliche Stellungnahme vom 5. Mai 2015 fällt nicht wesentlich substanziierter aus als die Ausführungen in der Eingabe vom 23. März 2015. Der Inhalt des Militärdienstbuches ist - gemäss eingereichter Übersetzung - denn auch nicht geeignet, die von ihm geltend gemachte Militärdienstverweigerung respektive Gefahr einer Zwangsrekrutierung (im Zeitpunkt seiner Ausreise) zu belegen, zumal es die Eintragungen "wird zu nichts eingeladen" (S. 8) und "befreit" (S. 10) enthält. Der Beschwerdeführer vermag demzufolge aus diesen Einträgen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.3 Zusammenfassend - und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeits- respektive Unglaubwürdigkeitselemente einzugehen - ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Ausreisegründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet hat. 7. 7.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz erfüllt. 7.2 Auch diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. D.b vorstehend), die sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen. Insbesondere geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Identifizierung und Erfassung von Personen konzentrieren, welche zentrale Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der grossen Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4550/2013 vom 5. Januar 2015 E. 4.4.2.1 und 4.4.3, D-4437/2014 vom 3. Februar 2015 E. 9). Die zusätzlichen drei Demonstrationsteilnahmen, die der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, sind offensichtlich nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu bewirken, zumal er in der Beschwerdeschrift selbst erklärt, er sei nicht in einer Führungsrolle aktiv. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien ergibt sich denn auch kein Hinweis auf ein herausragendes Profil des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen aufzuzeigen, inwiefern die syrischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. 7.3 Schliesslich ist bezüglich des Beschwerdevorbringens, die syrischen Geheimdienste hätten Kenntnis von der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in der Schweiz, festzuhalten, dass es sich hierbei um eine blosse Behauptung handelt und im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt (vgl. Urteil des BVGer E-919/2014 vom 6. November 2014 E. 7.5). 7.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen beziehungsweise auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen). 9.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 12. Mai 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: