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E-1114/2016

E-1114/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 4. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 11. März 2014 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 25. Juni 2014 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage mehrerer Schriftstücke beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der ablehnende Asylentscheid des SEM vom 20. Januar 2016 sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnt die Asylgesuche mangels Asylrelevanz ab. So seien weder die allgemein schlechte Lage, der Bürgerkrieg oder die im Zuge des Krieges zerstörte Wohnung noch die lange zurückliegenden Ereignisse, die Konversion zum Christentum oder die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe von Asylrelevanz. Es fehle am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der Ausreise im September 2013. Die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Ausreise auch nicht vor den Behörden versteckt, zudem sei einer früheren Ausreise nichts entgegengestanden. Ferner seien den Aussagen der Beschwerdeführenden keine konkreten Indizien zu entnehmen, die den Eintritt der erwarteten Benachteiligung infolge ihrer Konversion als wahrscheinlich erscheinen liessen. Selbst die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragungen klar zum Ausdruck gebracht, Syrien aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen zu haben.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe nicht auf die spezielle Situation des Beschwerdeführers als international bekannter Schriftsteller, Dichter und Kunstmaler ein. Dieser habe bereits im EVZ geltend gemacht, wegen seinen Aktivitäten registriert und den Grenzkontrolleuren bekannt zu sein. Sodann habe Syrien ein weit verbreitetes Netzwerk von Geheimdiensten. Wer einmal in deren Fänge geraten sei, bleibe registriert, womit der Kausalzusammenhang gegeben sei. Was das Verstecken anbelange, habe sich die Beschwerdeführerin zurückgehalten und sich primär um die Kinder gekümmert, weshalb es einstweilen zu keinen weiteren Übergriffen gekommen sei. Was die Konversion zum Christentum anbelange, habe diese bis jetzt niemand mitbekommen. Sollte sie jedoch bekannt werden, bestünde grösste Gefahr. Auf die Abwendung vom Islam stehe nach Scharia nämlich die Todesstrafe, womit es faktisch jedem Muslim zustehe, die Beschwerdeführenden zu töten.

E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So bestätigt die Beschwerde selbst, dass die Vorinstanz "die gesetzlichen Grundlagen und die Praxis dazu im Grossen und Ganzen richtig" darstelle (Beschwerde S. 3). Ebenso, dass es vor der Ausreise "zu keinen weiteren Übergriffen" gekommen sei (Beschwerde S. 5) und die Beschwerdeführenden auch wegen des Bürgerkriegs geflohen seien (Beschwerde S. 3). Im Weiteren wird indirekt bestätigt, dass die Probleme in die Jahre 1996 beziehungsweise 2003 zurückgehen (Beschwerde S. 3 f.). Die Flucht erfolgte erst im Jahr 2013, die Beschwerde geht sogar von einer Flucht im Jahr 2014 aus (Beschwerde S. 3). Es war den Beschwerdeführenden in all den Jahren möglich, in Syrien zu leben, neben dem Beruf künstlerisch tätig zu sein und in dieser Zeit eine Familie mit zwei Kindern zu gründen (2007 Geburt Beschwerdeführer 3, 2011 Geburt Beschwerdeführerin 4). Die Vorinstanz erkennt ein weiteres Indiz der fehlenden Intensität der angeblichen Verfolgung darin, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise keine Anstalten machten, sich vor den Behörden zu verstecken. Die Beschwerde stellt dem lediglich entgegen, die Beschwerdeführerin habe sich eben zurückgehalten und sich primär um die Kinder gekümmert (Beschwerde S. 5). Weitere diesbezügliche Ausführungen auf Beschwerdeebene sind reine Vermutungen. Fest steht, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sich vor der Ausreise in Syrien primär um die Kinder zu kümmern und ein Verstecken nicht notwendig war. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass das Verhalten der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Dies wird mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung untermauert. Aufgrund weitergeleiteter Unterschriften sei sie "ein bisschen gestört und belästigt" worden (SEM-Akten, A4, S. 7). Die Beschwerdeführenden geben ferner zu Protokoll, sie wären nicht aus ihrer Heimat ausgereist, wenn dort kein Bürgerkrieg geherrscht hätte (SEM-Akten, A4, S. 8 und A3, S. 8 f.). Auch die Gegebenheiten, wie die Beschwerdeführenden 1 und 2 wieder aus der Obhut der Behörden entlassen worden sein sollen, spricht - sofern die Festnahmen überhaupt stattgefunden haben - gegen die erforderliche Intensität einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen Konversion zum Christentum erschöpfen sich in Erklärungsversuchen und bestätigen die Schlussfolgerung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden haben keine Nachteile erlitten, befürchten aber, sie könnten in Zukunft faktisch von jedem Muslim wegen ihrer Konversion getötet werden. Diese Befürchtung stellt keine objektiv begründete Furcht dar, weil nur eine aktuelle und konkrete Bedrohung die Flüchtlingseigenschaft begründen kann (BVGE 2011/50 E. 3.1). Ausserdem ist die Konversion mit überwiegenden Zweifeln behaftet, weil die Beschwerdeführenden auf den selbstständig ausgefüllten Personalienblättern und auch anlässlich der Erstbefragung ausschliesslich den Islam angeben (SEM-Akten, A3, S. 3 und A4, S. 3 und SEM-Akten, A1). Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Zweitbefragung wollen sie hingegen bereits seit drei Jahren Christen sein, können jedoch weder die Konfessionen noch christliche Feiertage aufzählen (SEM-Akten, A11, S. 11 f. und A12, S. 6 f.). Beschwerdeführer haben zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Hieran vermögen weder die eingereichten kirchlichen Bestätigungen noch die Erklärungsversuche anlässlich der Zweitbefragungen etwas zu ändern. Die Beschwerdeführenden haben all ihre Aussagen unterschriftlich bestätigt. Hiermit auch das Verständnis davon, dass ihre Aussagen vertraulich behandelt werden und sie ohne Furcht sprechen können (SEM-Akten, A3, S. 1 f. und A4, S. 1 f.). Deshalb kann den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht gefolgt werden. Was das Kunstschaffen des Beschwerdeführers 1 anbelangt, so lagen der Vorinstanz bereits entsprechende Berichte, Artikel und Werke vor (20 Beweismittel, SEM-Akten, A10). Die Vorinstanz stellt die künstlerischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 sodann auch nicht in Frage. Selbst die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind höchstens geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer 1 künstlerisch tätig ist und seine Kunst ausgestellt wird. Die Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG geltend zu machen. Es gelingt der Beschwerde folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgetragenen Weise tätig. Es ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und Informationen sammelt. Dieser Umstand reicht jedoch nicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Eine solche Annahme setzt zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für ein Interesse des syrischen Staates voraus. Nach der Rechtsprechung werden exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 mit Verweisen). Massgebend ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken, dass - aus Sicht des syrischen Regimes - eine potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Der Beschwerdeführer 1 war beruflich Lehrer und Experte im Landesmuseum in Aleppo. Seine Arbeit hat er verloren. Nebenher ist er künstlerisch tätig. Wie die Beschwerde und die eingereichten Berichte belegen, werden seine Bilder an verschiedenen Ausstellungen gezeigt. Seine Gedichte veröffentlicht er über die Website von (...). Sein Name findet sich jeweils auf den Seiten der Vernissagen, was bei entsprechenden Anlässen üblich ist. Seine Gemälde führen keine Namen beziehungsweise Titel (Beschwerdebeilage 16, S. 4). Keinem der auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Kunst direkte und offensichtliche Kritik am syrischen Staat ausübt. Dass ein Künstler sein Erlebtes zum Ausdruck bringt, liegt in der Sache selbst. Ein künstlerisches Schaffen, wie dasjenige des Beschwerdeführers 1, lässt keine Bedrohung erkennen, die vom syrischen Regime als solche wahrgenommen werden könnte. So erschöpfen sich die Ausführungen auf Beschwerdeebene auch nur in Vermutungen, es könne sein, dass "zumindest jemand von der syrischen Botschaft an einer Kunstausstellung" auftauche (Beschwerde S. 10). In der Schweiz werden unzählige exilpolitische Anlässe und Ausstellungen durchgeführt, weshalb es den syrischen Behörden unmöglich ist, alle Anlässe genau zu überwachen. Derartige Nachforschungen erfolgen - wenn überhaupt - nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu denen der Beschwerdeführer 1 als Hobby-Künstler offensichtlich nicht gehört (vgl. Urteil BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015). Die Beschwerdeführenden erfüllen folglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG auch nicht unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG).

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden weder gelingt Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tage ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1114/2016 Urteil vom 10. März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, (...), Beschwerdeführende 1-4, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 4. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 11. März 2014 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 25. Juni 2014 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage mehrerer Schriftstücke beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der ablehnende Asylentscheid des SEM vom 20. Januar 2016 sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt die Asylgesuche mangels Asylrelevanz ab. So seien weder die allgemein schlechte Lage, der Bürgerkrieg oder die im Zuge des Krieges zerstörte Wohnung noch die lange zurückliegenden Ereignisse, die Konversion zum Christentum oder die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe von Asylrelevanz. Es fehle am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der Ausreise im September 2013. Die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Ausreise auch nicht vor den Behörden versteckt, zudem sei einer früheren Ausreise nichts entgegengestanden. Ferner seien den Aussagen der Beschwerdeführenden keine konkreten Indizien zu entnehmen, die den Eintritt der erwarteten Benachteiligung infolge ihrer Konversion als wahrscheinlich erscheinen liessen. Selbst die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragungen klar zum Ausdruck gebracht, Syrien aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen zu haben. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe nicht auf die spezielle Situation des Beschwerdeführers als international bekannter Schriftsteller, Dichter und Kunstmaler ein. Dieser habe bereits im EVZ geltend gemacht, wegen seinen Aktivitäten registriert und den Grenzkontrolleuren bekannt zu sein. Sodann habe Syrien ein weit verbreitetes Netzwerk von Geheimdiensten. Wer einmal in deren Fänge geraten sei, bleibe registriert, womit der Kausalzusammenhang gegeben sei. Was das Verstecken anbelange, habe sich die Beschwerdeführerin zurückgehalten und sich primär um die Kinder gekümmert, weshalb es einstweilen zu keinen weiteren Übergriffen gekommen sei. Was die Konversion zum Christentum anbelange, habe diese bis jetzt niemand mitbekommen. Sollte sie jedoch bekannt werden, bestünde grösste Gefahr. Auf die Abwendung vom Islam stehe nach Scharia nämlich die Todesstrafe, womit es faktisch jedem Muslim zustehe, die Beschwerdeführenden zu töten. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So bestätigt die Beschwerde selbst, dass die Vorinstanz "die gesetzlichen Grundlagen und die Praxis dazu im Grossen und Ganzen richtig" darstelle (Beschwerde S. 3). Ebenso, dass es vor der Ausreise "zu keinen weiteren Übergriffen" gekommen sei (Beschwerde S. 5) und die Beschwerdeführenden auch wegen des Bürgerkriegs geflohen seien (Beschwerde S. 3). Im Weiteren wird indirekt bestätigt, dass die Probleme in die Jahre 1996 beziehungsweise 2003 zurückgehen (Beschwerde S. 3 f.). Die Flucht erfolgte erst im Jahr 2013, die Beschwerde geht sogar von einer Flucht im Jahr 2014 aus (Beschwerde S. 3). Es war den Beschwerdeführenden in all den Jahren möglich, in Syrien zu leben, neben dem Beruf künstlerisch tätig zu sein und in dieser Zeit eine Familie mit zwei Kindern zu gründen (2007 Geburt Beschwerdeführer 3, 2011 Geburt Beschwerdeführerin 4). Die Vorinstanz erkennt ein weiteres Indiz der fehlenden Intensität der angeblichen Verfolgung darin, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise keine Anstalten machten, sich vor den Behörden zu verstecken. Die Beschwerde stellt dem lediglich entgegen, die Beschwerdeführerin habe sich eben zurückgehalten und sich primär um die Kinder gekümmert (Beschwerde S. 5). Weitere diesbezügliche Ausführungen auf Beschwerdeebene sind reine Vermutungen. Fest steht, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sich vor der Ausreise in Syrien primär um die Kinder zu kümmern und ein Verstecken nicht notwendig war. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass das Verhalten der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Dies wird mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung untermauert. Aufgrund weitergeleiteter Unterschriften sei sie "ein bisschen gestört und belästigt" worden (SEM-Akten, A4, S. 7). Die Beschwerdeführenden geben ferner zu Protokoll, sie wären nicht aus ihrer Heimat ausgereist, wenn dort kein Bürgerkrieg geherrscht hätte (SEM-Akten, A4, S. 8 und A3, S. 8 f.). Auch die Gegebenheiten, wie die Beschwerdeführenden 1 und 2 wieder aus der Obhut der Behörden entlassen worden sein sollen, spricht - sofern die Festnahmen überhaupt stattgefunden haben - gegen die erforderliche Intensität einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen Konversion zum Christentum erschöpfen sich in Erklärungsversuchen und bestätigen die Schlussfolgerung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden haben keine Nachteile erlitten, befürchten aber, sie könnten in Zukunft faktisch von jedem Muslim wegen ihrer Konversion getötet werden. Diese Befürchtung stellt keine objektiv begründete Furcht dar, weil nur eine aktuelle und konkrete Bedrohung die Flüchtlingseigenschaft begründen kann (BVGE 2011/50 E. 3.1). Ausserdem ist die Konversion mit überwiegenden Zweifeln behaftet, weil die Beschwerdeführenden auf den selbstständig ausgefüllten Personalienblättern und auch anlässlich der Erstbefragung ausschliesslich den Islam angeben (SEM-Akten, A3, S. 3 und A4, S. 3 und SEM-Akten, A1). Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Zweitbefragung wollen sie hingegen bereits seit drei Jahren Christen sein, können jedoch weder die Konfessionen noch christliche Feiertage aufzählen (SEM-Akten, A11, S. 11 f. und A12, S. 6 f.). Beschwerdeführer haben zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Hieran vermögen weder die eingereichten kirchlichen Bestätigungen noch die Erklärungsversuche anlässlich der Zweitbefragungen etwas zu ändern. Die Beschwerdeführenden haben all ihre Aussagen unterschriftlich bestätigt. Hiermit auch das Verständnis davon, dass ihre Aussagen vertraulich behandelt werden und sie ohne Furcht sprechen können (SEM-Akten, A3, S. 1 f. und A4, S. 1 f.). Deshalb kann den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht gefolgt werden. Was das Kunstschaffen des Beschwerdeführers 1 anbelangt, so lagen der Vorinstanz bereits entsprechende Berichte, Artikel und Werke vor (20 Beweismittel, SEM-Akten, A10). Die Vorinstanz stellt die künstlerischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 sodann auch nicht in Frage. Selbst die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind höchstens geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer 1 künstlerisch tätig ist und seine Kunst ausgestellt wird. Die Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG geltend zu machen. Es gelingt der Beschwerde folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgetragenen Weise tätig. Es ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und Informationen sammelt. Dieser Umstand reicht jedoch nicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Eine solche Annahme setzt zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für ein Interesse des syrischen Staates voraus. Nach der Rechtsprechung werden exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 mit Verweisen). Massgebend ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken, dass - aus Sicht des syrischen Regimes - eine potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Der Beschwerdeführer 1 war beruflich Lehrer und Experte im Landesmuseum in Aleppo. Seine Arbeit hat er verloren. Nebenher ist er künstlerisch tätig. Wie die Beschwerde und die eingereichten Berichte belegen, werden seine Bilder an verschiedenen Ausstellungen gezeigt. Seine Gedichte veröffentlicht er über die Website von (...). Sein Name findet sich jeweils auf den Seiten der Vernissagen, was bei entsprechenden Anlässen üblich ist. Seine Gemälde führen keine Namen beziehungsweise Titel (Beschwerdebeilage 16, S. 4). Keinem der auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Kunst direkte und offensichtliche Kritik am syrischen Staat ausübt. Dass ein Künstler sein Erlebtes zum Ausdruck bringt, liegt in der Sache selbst. Ein künstlerisches Schaffen, wie dasjenige des Beschwerdeführers 1, lässt keine Bedrohung erkennen, die vom syrischen Regime als solche wahrgenommen werden könnte. So erschöpfen sich die Ausführungen auf Beschwerdeebene auch nur in Vermutungen, es könne sein, dass "zumindest jemand von der syrischen Botschaft an einer Kunstausstellung" auftauche (Beschwerde S. 10). In der Schweiz werden unzählige exilpolitische Anlässe und Ausstellungen durchgeführt, weshalb es den syrischen Behörden unmöglich ist, alle Anlässe genau zu überwachen. Derartige Nachforschungen erfolgen - wenn überhaupt - nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu denen der Beschwerdeführer 1 als Hobby-Künstler offensichtlich nicht gehört (vgl. Urteil BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015). Die Beschwerdeführenden erfüllen folglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG auch nicht unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden weder gelingt Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tage ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: