Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 26. April 2013 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) und am 28. August 2013 (Beschwerdeführer 1 und 4) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 1. Mai 2013 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) und am 2. September 2013 (Beschwerdeführer 1 und 4) fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. Am 24. Mai 2013 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) sowie am 26. Mai 2014 (Beschwerdeführer 1) und am 8. Juli 2014 (Beschwerdeführer 4) fanden die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei bei der Stadt angestellt gewesen und habe im Rahmen seiner Arbeit für die Stadt Häuser abreissen müssen, weshalb er mit den Besitzern und seinem Arbeitgeber Probleme erhalten habe. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 mit seinen Kindern (Beschwerdeführende 3-5) mehrmals an Demonstrationen teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 (zugestellt am 29. Juli 2014) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 25. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines einseitigen Schreibens in deutscher Sprache, eines einseitigen Schreibens in arabischer Sprache und einer Kopie eines N-Ausweises beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid vom 22. Juli 2014 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 1. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gewährte die unentgeltliche Prozessführung. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, das fremdsprachige Dokument zu übersetzen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 fristgerecht nach. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2015 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein, welche mit Schreiben vom 29. Januar 2015 fristgerecht beantwortet wurde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2015 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM im Rahmen der Replik zur Stellungnahme zugestellt. Die Antwort folgte fristgerecht mit Schreiben vom 17. Februar 2015 unter Beilage einer Kopie eines Schweizer Zeitungsausschnitts. H. Mit Schreiben vom 7. Februar 2016 erkundigten sich die Beschwerdeführenden über den Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 12. April 2016 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Verfahren zu keiner gerichtsinternen Prioritätenkategorie gehöre und zur Verfahrensdauer keine verbindliche Angabe gemacht werden könne.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihr Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Zudem habe die Vorinstanz weitere Rechtsbestimmungen - unter anderem Art. 3 und 7 AsylG, Art. 9 BV sowie Art. 3 EMRK - verletzt.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). Ferner muss - abgeleitet von Art. 29 VwVG - die Begründung der Behörde so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Die pauschale Rüge, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe sei verletzt, geht fehl. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern diese verletzt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ebenso pauschal und ohne weitere Ausführungen wird mit nur einem Satz behauptet "weitere Rechtsbestimmungen" seien verletzt, was nicht ersichtlich ist. So hat sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen vertieft auseinandergesetzt und die Verfügung ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Da die Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, ist auf Art. 3 EMRK nicht weiter einzugehen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Geltendmachung subjektiver Nachfluchtgründe. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen nicht glaubhaft und welche nicht asylrelevant sind. Die Rechtsmitteleingabe zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Arbeit des Beschwerdeführers 1 steht im Zentrum der Vorbringen. Zu dieser widerspricht er sich jedoch so gravierend, dass der gesamten Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. So will er gemäss Erstbefragung zuletzt im November 2013 das Haus von F._______ abgerissen haben (SEM-Akten, A16, S. 5). In der Zweitbefragung soll dies das Haus von G._______ gewesen sein (SEM-Akten, A28, S. 7), der ausschliesslich geschimpft und schlechte Worte gesagt habe (SEM-Akten, A28, S. 11). Folgt man hingegen der Beschwerde, so will er das Haus von G._______ im Sommermonat August abgerissen haben, wobei ihm damals G._______ mit dem Tod gedroht habe und zu ihm nach Hause gekommen sei (Beschwerde S. 3). Ebenso widersprüchlich fallen die Angaben zu den Befehlen im Rahmen der Arbeit aus. So will er beispielsweise einerseits alle Befehle ausgeführt haben und andererseits Probleme seitens seiner Arbeitgeber erhalten haben, weil er nicht alle Befehle ausgeführt habe (SEM-Akten, A28, S. 9 f. und S. 11). Es fehlt an Klarheit zu dieser Sachverhaltsgrundlage. Der Ausführung auf Beschwerdeebene - es sei nicht relevant, welches Haus als erstes oder welches als letztes abgerissen worden sei - ist nicht zu folgen, zumal das Abreissen Grundlage für die Probleme ist und der Beschwerdeführer gerade diese Namen und Persönlichkeiten selbst hervorhebt (Beschwerde S. 3). Ferner sollen die Probleme bereits zur Zeit der Unruhen in Syrien begonnen haben (so auch Beschwerde S. 3). Letztere gehen bekanntlich auf Anfang 2011 zurück. Die Beschwerdeführenden konnten also die gesamte Zeit bis zur Ausreise im Februar 2013 trotzdem in Syrien verbleiben, was ebenfalls gegen die angebliche Intensität der Verfolgung spricht. Auch will der Beschwerdeführer 1 bis einen Tag vor seiner Ausreise für denselben Arbeitgeber gearbeitet und nicht gekündigt haben. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass eine Kündigung zu erwarten wäre, wenn er tatsächlich wegen seiner Arbeit so unerträgliche Probleme erhalten hätte ("Ich hatte ... bei jedem Abriss riesen Angst um mein Leben und das Leben meiner Familie", Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz hat ebenso richtig erkannt, dass Menschen, die tatsächlich ernsthaft an Leib und Leben bedroht sind, vor ihrer Ausreise nicht erst monatelang ihre Häuser und Sachen verkaufen (angefochtene Verfügung S. 4). Sodann sind die auf Beschwerdeebene pauschal geltend gemachten Übersetzungsprobleme den Befragungsprotokollen nicht zu entnehmen. Sämtliche Beschwerdeführenden haben ein gutes Sprachverständnis in allen Befragungen bejaht sowie die Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Ferner waren sie sich bewusst, dass sie spätestens bei der Rückübersetzung Korrekturen hätten anbringen können, was beispielsweise die getätigte Korrektur des Beschwerdeführers anlässlich der Rückübersetzung der Zweitbefragung zeigt (z. B. SEM-Akten, A28, S. 20). Schliesslich entfalten die zwei angeblichen Fragen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) nach einem Sohn und die Anweisung, der Beschwerdeführer 1 müsse Zerstörtes wieder aufbauen, keine Asylrelevanz. Was die geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen anbelangt, so ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer 1 bestätigt, bei Demonstrationen stets maskiert gewesen zu sein und - wie seine Kinder - aufgrund seiner Teilnahmen keine ernsthaften Probleme erhalten zu haben (angefochtene Verfügung S. 5 und SEM-Akten, A28, S. 15, A9, S. 3, A29, S. 5, A33, S. 4). Die in der Beschwerde oberflächlich angetönten exilpolitischen Tätigkeiten lassen nicht auf ein exponiertes Wirken schliessen (zur geforderten Exponiertheit Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 mit Verweisen). Die Verweise auf zwei Schreiben und einen Schweizer Zeitungsbericht auf Beschwerdeebene vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden weder gelingt Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden von der damals zuständigen Richterin bereits mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4746/2014 Urteil vom 1. Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, (...), Beschwerdeführende 1-5, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 26. April 2013 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) und am 28. August 2013 (Beschwerdeführer 1 und 4) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 1. Mai 2013 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) und am 2. September 2013 (Beschwerdeführer 1 und 4) fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. Am 24. Mai 2013 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) sowie am 26. Mai 2014 (Beschwerdeführer 1) und am 8. Juli 2014 (Beschwerdeführer 4) fanden die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei bei der Stadt angestellt gewesen und habe im Rahmen seiner Arbeit für die Stadt Häuser abreissen müssen, weshalb er mit den Besitzern und seinem Arbeitgeber Probleme erhalten habe. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 mit seinen Kindern (Beschwerdeführende 3-5) mehrmals an Demonstrationen teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 (zugestellt am 29. Juli 2014) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 25. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines einseitigen Schreibens in deutscher Sprache, eines einseitigen Schreibens in arabischer Sprache und einer Kopie eines N-Ausweises beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid vom 22. Juli 2014 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 1. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gewährte die unentgeltliche Prozessführung. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, das fremdsprachige Dokument zu übersetzen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 fristgerecht nach. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2015 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein, welche mit Schreiben vom 29. Januar 2015 fristgerecht beantwortet wurde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2015 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM im Rahmen der Replik zur Stellungnahme zugestellt. Die Antwort folgte fristgerecht mit Schreiben vom 17. Februar 2015 unter Beilage einer Kopie eines Schweizer Zeitungsausschnitts. H. Mit Schreiben vom 7. Februar 2016 erkundigten sich die Beschwerdeführenden über den Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 12. April 2016 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Verfahren zu keiner gerichtsinternen Prioritätenkategorie gehöre und zur Verfahrensdauer keine verbindliche Angabe gemacht werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihr Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Zudem habe die Vorinstanz weitere Rechtsbestimmungen - unter anderem Art. 3 und 7 AsylG, Art. 9 BV sowie Art. 3 EMRK - verletzt. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). Ferner muss - abgeleitet von Art. 29 VwVG - die Begründung der Behörde so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Die pauschale Rüge, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe sei verletzt, geht fehl. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern diese verletzt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ebenso pauschal und ohne weitere Ausführungen wird mit nur einem Satz behauptet "weitere Rechtsbestimmungen" seien verletzt, was nicht ersichtlich ist. So hat sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen vertieft auseinandergesetzt und die Verfügung ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Da die Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, ist auf Art. 3 EMRK nicht weiter einzugehen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Geltendmachung subjektiver Nachfluchtgründe. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen nicht glaubhaft und welche nicht asylrelevant sind. Die Rechtsmitteleingabe zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Arbeit des Beschwerdeführers 1 steht im Zentrum der Vorbringen. Zu dieser widerspricht er sich jedoch so gravierend, dass der gesamten Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. So will er gemäss Erstbefragung zuletzt im November 2013 das Haus von F._______ abgerissen haben (SEM-Akten, A16, S. 5). In der Zweitbefragung soll dies das Haus von G._______ gewesen sein (SEM-Akten, A28, S. 7), der ausschliesslich geschimpft und schlechte Worte gesagt habe (SEM-Akten, A28, S. 11). Folgt man hingegen der Beschwerde, so will er das Haus von G._______ im Sommermonat August abgerissen haben, wobei ihm damals G._______ mit dem Tod gedroht habe und zu ihm nach Hause gekommen sei (Beschwerde S. 3). Ebenso widersprüchlich fallen die Angaben zu den Befehlen im Rahmen der Arbeit aus. So will er beispielsweise einerseits alle Befehle ausgeführt haben und andererseits Probleme seitens seiner Arbeitgeber erhalten haben, weil er nicht alle Befehle ausgeführt habe (SEM-Akten, A28, S. 9 f. und S. 11). Es fehlt an Klarheit zu dieser Sachverhaltsgrundlage. Der Ausführung auf Beschwerdeebene - es sei nicht relevant, welches Haus als erstes oder welches als letztes abgerissen worden sei - ist nicht zu folgen, zumal das Abreissen Grundlage für die Probleme ist und der Beschwerdeführer gerade diese Namen und Persönlichkeiten selbst hervorhebt (Beschwerde S. 3). Ferner sollen die Probleme bereits zur Zeit der Unruhen in Syrien begonnen haben (so auch Beschwerde S. 3). Letztere gehen bekanntlich auf Anfang 2011 zurück. Die Beschwerdeführenden konnten also die gesamte Zeit bis zur Ausreise im Februar 2013 trotzdem in Syrien verbleiben, was ebenfalls gegen die angebliche Intensität der Verfolgung spricht. Auch will der Beschwerdeführer 1 bis einen Tag vor seiner Ausreise für denselben Arbeitgeber gearbeitet und nicht gekündigt haben. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass eine Kündigung zu erwarten wäre, wenn er tatsächlich wegen seiner Arbeit so unerträgliche Probleme erhalten hätte ("Ich hatte ... bei jedem Abriss riesen Angst um mein Leben und das Leben meiner Familie", Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz hat ebenso richtig erkannt, dass Menschen, die tatsächlich ernsthaft an Leib und Leben bedroht sind, vor ihrer Ausreise nicht erst monatelang ihre Häuser und Sachen verkaufen (angefochtene Verfügung S. 4). Sodann sind die auf Beschwerdeebene pauschal geltend gemachten Übersetzungsprobleme den Befragungsprotokollen nicht zu entnehmen. Sämtliche Beschwerdeführenden haben ein gutes Sprachverständnis in allen Befragungen bejaht sowie die Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Ferner waren sie sich bewusst, dass sie spätestens bei der Rückübersetzung Korrekturen hätten anbringen können, was beispielsweise die getätigte Korrektur des Beschwerdeführers anlässlich der Rückübersetzung der Zweitbefragung zeigt (z. B. SEM-Akten, A28, S. 20). Schliesslich entfalten die zwei angeblichen Fragen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) nach einem Sohn und die Anweisung, der Beschwerdeführer 1 müsse Zerstörtes wieder aufbauen, keine Asylrelevanz. Was die geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen anbelangt, so ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer 1 bestätigt, bei Demonstrationen stets maskiert gewesen zu sein und - wie seine Kinder - aufgrund seiner Teilnahmen keine ernsthaften Probleme erhalten zu haben (angefochtene Verfügung S. 5 und SEM-Akten, A28, S. 15, A9, S. 3, A29, S. 5, A33, S. 4). Die in der Beschwerde oberflächlich angetönten exilpolitischen Tätigkeiten lassen nicht auf ein exponiertes Wirken schliessen (zur geforderten Exponiertheit Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 mit Verweisen). Die Verweise auf zwei Schreiben und einen Schweizer Zeitungsbericht auf Beschwerdeebene vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden weder gelingt Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden von der damals zuständigen Richterin bereits mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: