Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4806/2017 Urteil vom 15. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juli 2014 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. August 2014 mit Urteil E-4746/2014 vom 1. Juli 2016 abwies, dass der Beschwerdeführer mit als "Neues Asylgesuch" "Eventuell Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe an das SEM vom 14. August 2017 beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er hierzu im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im April 2017 einen syrischen Reisepass ausstellen lassen wollen, was ihm verweigert worden sei, da er am (...) 2014 in Syrien in Abwesenheit wegen Beteiligung an Sabotageakten, der Veruntreuung öffentlicher Gelder und Arbeitspflichtverletzung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, dass er darauf einen Anwalt in Syrien beauftragt habe, der Sache nachzugehen und dieser einen Auszug aus dem Strafregister habe ausstellen lassen, dass dieses Dokument im Mai 2017 in den Nordirak gebracht und dort einem in Deutschland lebenden Neffen des Beschwerdeführers übergeben worden sei, dass der Neffe nach seiner Rückkehr nach Deutschland das Dokument dem Sohn des Beschwerdeführers, der sich in Deutschland zu Besuch aufgehalten habe, ausgehändigt habe, dass der Beschwerdeführer den Strafregisterauszug datiert vom 2. Mai 2017 mit der Eingabe vom 14. August 2017 dem SEM einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2017 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und feststellte, die Verfügung vom 25. Juli 2014 sei rechtskräftig, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, bei der Eingabe vom 14. August 2017 handle es sich inhaltlich um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, jedoch sei das zur Würdigung anstehende Beweismittel nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2016 entstanden, weshalb die Eingabe durch das SEM als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b Abs. 1 AsylG [SR 142. 31] i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) entgegenzunehmen sei, dass gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG Wiedererwägungsgesuche dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen seien und diese Frist vom Zeitpunkt an zu laufen begonnen habe, in welchem der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Umständen, die den Wiedererwägungsgrund ergäben, Kenntnis erlangt habe, dass davon ausgegangen werden müsse, dass er seit der Ausstellung des Strafregisterauszuges vom 2. Mai 2017 von der Existenz des Dokumentes Kenntnis habe, da er einen Anwalt in Syrien beauftragt habe, dass zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 14. August 2017 somit mehr als 30 Tage seit der Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes verstrichen seien und der vorliegende Wiedererwägungsgrund somit offensichtlich verspätet vorgebracht worden sei, dass ein plausibler Grund, weshalb die rechtzeitige Geltendmachung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, den Akten nicht zu entnehmen sei, dass das SEM weiter ausführte, gemäss Rechtsprechung sei ein rechtskräftiges Urteil dennoch in Revision zu ziehen und dieser Grundsatz analog auch im (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahren anzuwenden, wenn neue Vorbringen im revisionsrechtlichen Sinn zwar verspätet seien, jedoch offensichtlich machen würden, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995 Nr. 9), dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei und vor diesem Hintergrund auf eine Prüfung weiterer Vollzugshindernisse verzichtet werden könne (BVGE 2009/51 E. 5.4), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, der Entscheid des SEM vom 22. August 2017 sei aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, dass der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache zur korrekten Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. August 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, mithin sich die Beschwerde einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass es sich bei der Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG), weshalb im Falle der verspäteten Einreichung grundsätzlich auf das Gesuch nicht einzutreten ist, dass festzustellen gilt, dass das SEM offenkundig zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Fristversäumnis nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht bestreitet, dass er die Frist von 30 Tagen nicht eingehalten hat und der Erwägung des SEM in der angefochtenen Verfügung, es müsse davon ausgegangen werden, dass er seit der Ausstellung des Strafregisterauszuges vom 2. Mai 2017 von der Existenz des Dokumentes Kenntnis gehabt habe, nichts entgegensetzt, dass der Beschwerdeführer demgegenüber in der Beschwerdeschrift geltend macht, er habe sein Gesuch aufgrund mangelnden (rechtlichen) Wissens und mangelnder Erfahrung nicht fristgerecht einreichen können, dass er zudem vorbringt, die kriegerischen Ereignisse in seinem Heimatland seien für den Verzug verantwortlich und es sei unmöglich, ein solches Dokument aus Syrien mit der Post zu schicken und er habe zudem das wichtige Dokument aus Sicherheitsgründen über den beschriebenen Weg erhältlich machen wollen, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die kriegerischen Verhältnisse und die prekäre Lage in Syrien sowie die strenge Kontrolle und Überwachung der Post durch die syrischen Behörden bei der Prüfung und Beurteilung seines Gesuchs nicht berücksichtigt, im vorliegend zu prüfenden Kontext nicht stichhaltig ist und die entsprechende Frage nicht als entscheidwesentlich zu gelten hat, dass demnach das Rechtsbegehren, der angefochtenen Entscheid sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache zur korrekten Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, als unbegründet abzuweisen ist, dass vielmehr in entscheidwesentlicher Hinsicht die Feststellung in der angefochtenen Verfügung zu schützen ist, wonach ein plausibler Grund, weshalb die rechtzeitige Geltendmachung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, den Akten nicht zu entnehmen ist, und ein solcher auch in der Rechtsmitteleingabe nicht dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer vom geltend gemachten Wiedererwägungsgrund spätestens im Mai 2017 Kenntnis erlangte und somit im Rahmen der Aufwendung der üblichen Sorgfalt und Wahrung der Interessen von ihm hätte erwartet werden dürfen und müssen, dass er diesen für ihn bedeutenden Aspekt dem SEM umgehend oder zumindest innert nützlicher Frist und somit innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen mit einer schriftlichen und begründeten Eingabe vorbringt, dass demnach der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis über die entsprechende gesetzliche Frist gehabt, nicht durchzudringen vermag, dass im Übrigen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG anzumerken ist, dass die blosse Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften nicht als unverschuldetes Hindernis, innert vorgegebener Frist zu handeln, gelten kann (Urteil des BVGer A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen), dass im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren unter den genannten Umständen als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger