Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5450/2018 Urteil vom 31. Oktober 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, Rechtsberatung & - Vertretung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid [Nichteintreten]); Verfügung des SEM vom 17. September 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni 2016 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach B._______ anordnete (Dublin-Verfahren), dass diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs, woraufhin der Beschwerdeführer am 27. September 2016 nach B._______ überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz einreiste und mit Wegweisungsverfügung vom 20. September 2017 wiederum nach B._______ weggewiesen wurde, dass auch diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 12. September 2018 um Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung vom 20. September 2017 ersuchte, dass er zur Begründung ausführte, die (...) Behörden hätten dem Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz nur zugestimmt, weil das SEM ein falsches Datum des Bekanntwerdens seines illegalen Aufenthalts in der Schweiz (23. August 2017 statt 29. Januar 2017) angegeben habe, dass das Wiederaufnahmeersuchen an B._______ zu spät gestellt worden sei, weshalb die Zuständigkeit zur Prüfung seines Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 17. September 2018 (eröffnet am 20. September 2018) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, seine Verfügung vom 20. September 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung ausführte, ein Wiedererwägungsgesuch sei innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass dem vorliegenden Gesuch keine wesentliche Veränderung der Sachlage zu entnehmen sei und dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung vom 20. September 2017 die editionspflichtigen Akten, inklusive Wiederaufnahmeersuchen an B._______ vom (...) 2017, ausgehändigt worden seien, er den Erhalt der Akten am 3. Oktober 2017 bestätigt habe und folglich seither in Kenntnis über den genauen Verfahrensablauf (und den vorliegend geltend gemachten Wiedererwägungsgrund) gewesen sei, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 12. September 2018 mit dem Vorbringen, das Ersuchen des SEM sei zu spät erfolgt, demnach offensichtlich verspätet eingereicht worden und nicht geeignet sei, eine Wiedererwägung zu bewirken, zumal keine Gründe ersichtlich seien, weshalb dem Beschwerdeführer eine rechtzeitige Reaktion rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer am (...) 2018 nach B._______ überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. September 2018 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach B._______ unrechtmässig gewesen sei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch eintrete und es materiell behandle; es sei anzuordnen, dass ihm die Vorinstanz ein Visum zur Wiedereinreise in die Schweiz erteile; ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass er zur Begründung insbesondere erneut auf das verspätete Wiederaufnahmeersuchen des SEM an die (...) Behörden und die Zuständigkeit der Schweiz hinweist und bezüglich des Wiedererwägungsgrundes gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG erklärt, er habe sich bei Erhalt der Wegweisungsverfügung des SEM und den Akten am 3. Oktober 2017 im Gefängnis befunden, seine Deutsch- und Rechtskenntnisse seien ungenügend gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, fristgerecht einen Rechtsvertreter zu beauftragen und sich gegen die Verfügung des SEM vom 20. September 2017 zu wehren, dies sei ihm erst nach Akteneinsicht seines heutigen Rechtsvertreters möglich geworden, dass mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten, dass der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht einging, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2018, neben dem Hinweis auf die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses, seine Angaben in der Beschwerdeschrift unter weiteren Ausführungen wiederholte und an der Verpflichtung der Vorinstanz festhielt, ihm Gelegenheit zur Einreichung eines neuen Asylgesuchs in der Schweiz einzuräumen, ferner um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 28. September 2018 unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen endgültig entscheidet (Art. 64a Abs. 1 AuG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Nichteintretensverfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zunächst festzuhalten ist, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2018 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch nach Art. Art. 111b AsylG behandelte, da sich die Eingabe gegen die Wegweisungsverfügung vom 20. September 2017 nach Art. 64a AuG richtete und folglich das Asylgesetz vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann, dies aber - wie nachfolgend ausgeführt - keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bildet, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., m.w.H.), dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, wobei ein solchermassen qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Urteil des BVGer D-4751/2013 vom 14. November 2014 E. 4, m.w.H.), dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers gegen eine in materielle Rechtskraft erwachsene, unangefochten gebliebene Verfügung richtete, folglich als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu betrachten gewesen wäre, dass die Begehren in Anwendung der Regeln des Revisionsverfahrens demnach innert 90 Tagen ab Entdeckung des Grundes einzureichen gewesen wären (Art. 67 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seinen Wiedererwägungsgrund (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG) entsprechend innert 90 Tagen seit Entdeckung - anstatt innert der vom SEM erwähnten 30 Tage - hätte vorbringen müssen, dass die 90-tägige Frist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, indem der Wiedererwägungsgrund hätte entdeckt werden können, das heisst im Zeitpunkt der vollständigen Eröffnung des angefochtenen Entscheids, dass die Vorinstanz ihr Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht damit begründete, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte (sinngemässe) Wiedererwägungsgrund - das Wiederaufnahmeersuchen des SEM an die (...) Behörden sei zu spät erfolgt, weshalb die Zuständigkeit auf die Schweiz übergegangen sei - sei nach Erhalt der Wegweisungsverfügung vom 20. September 2017 und der Akten (inkl. genanntes Wiederaufnahmeersuchen) seit dem 3. Oktober 2017 für ihn ersichtlich gewesen, mithin sei sein Wiedererwägungsgesuch vom 12. September 2018 offensichtlich nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht worden, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene nicht bestreitet, die gesetzliche Frist nicht eingehalten und seinen Wiedererwägungsgrund verspätet vorgebracht zu haben, dass er vom geltend gemachten Wiedererwägungsgrund spätestens im Oktober 2017 Kenntnis erlangte und somit im Rahmen der Aufwendung der üblichen Sorgfalt und Wahrung der Interessen von ihm hätte erwartet werden dürfen und müssen, dass er diesen für ihn bedeutenden Aspekt dem SEM umgehend oder zumindest innert nützlicher Frist und somit innerhalb der gesetzlichen Frist von 90 Tagen mit einer schriftlichen und begründeten Eingabe vorbringt, dass die Feststellung in der angefochtenen Verfügung zu schützen ist, wonach ein plausibler Grund, weshalb die rechtzeitige Geltendmachung des Wiedererwägungsgrundes trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, nicht ersichtlich sei, und ein solcher auch weder in den Rechtsmitteleingaben dargelegt wird noch den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit der Erklärung für die verspätete Geltendmachung, er habe sich bei Erhalt des Wegweisungsentscheids des SEM und der entsprechenden Akten im Oktober 2017 im Gefängnis aufgehalten, sei weder deutsch- noch rechtskundig und folglich nicht in der Lage gewesen, sich ein Bild über die Erwägungen des SEM zu machen sowie rechtzeitig einen Rechtsvertreter zu mandatieren, nicht durchzudringen vermag (vgl. Urteil D-4751/2013 E. 5.2), dass er - gerade während des Aufenthalts in einer staatlichen Anstalt - bei Bedarf auf behördliche Unterstützung für das mögliche weitere Vorgehen nach Erhalt der Wegweisungsverfügung hätte zurückgreifen können, dass im Übrigen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG anzumerken ist, dass die blosse Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften nicht als unverschuldetes Hindernis, innert vorgegebener Frist zu handeln, gelten kann (vgl. Urteil des BVGer E-4806/2017 vom 15. September 2017, m.w.H.), dass die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 12. September 2018 nach dem Gesagten als offensichtlich verspätet im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VwVG und damit als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb das SEM zu Recht nicht darauf eingetreten ist, dass die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM demnach abzuweisen ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Beschwerdeanträge und Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene einzugehen, zumal es sich dabei um inhaltliche Argumente handelt, dass sich die Beschwerde vom 24. September 2018 nach bereits festgehaltener Aussichtslosigkeit auch als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb an der Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; vgl. Zwischenverfügung vom 28. September 2018) - entgegen dem Vorbringen in der Eingabe vom 16. Oktober 2018 - festzuhalten ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 15. Oktober 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: