Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Am 15. Juni 2013 reiste die Beschwerdeführerin über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 verweigerte die Vorinstanz ihr vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. A.b Am 21. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich-Flughafen zur Person (BzP) befragt. Dabei machte sie geltend, im Oktober 2012 habe sie ihren hier in der Schweiz lebenden Ehemann geheiratet. Anlässlich der Heirat sei ihr Ehemann mit dem Iman telefonisch verbunden gewesen. Weiter führte sie aus, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Zudem habe sie Probleme mit der Familie gehabt. Sie hätten ihr verboten, in den Ausgang zu gehen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Ferner hätten sie von ihr verlangt, dass sie das Kopftuch trage. Am 3. Juni 2013 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihrem Zivilstand. Am 3. Juli 2013 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. A.c Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie gehöre der Ethnie der Kurden an. Nach der Matura im Jahre 2009 habe sie in Damaskus Soziologie studiert. In Damaskus habe sie zwei Explosionen miterlebt. Zudem seien einmal die Truppen von Bashar El Assad ins Universitätsgelände eingedrungen. Seither habe sie Angst. Im Juli 2012 sei sie nach Hause zurückgekehrt. Aufgrund der sich verschlechternden Situation in Damaskus habe sie ihr Studium nicht weiterführen können. Vier Monate vor ihrer Ausreise sei ihre Familie von D._______ nach E._______ übersiedelt, wo die Situation für Kurden besser gewesen sei. Sie habe an verschiedenen Sittings teilgenommen und am 12. und 16. März 2013 an Gedenkfeiern in E._______. Seit der Einreise in die Schweiz habe sie an mehreren Veranstaltungen mitgemacht. Dabei sei es stets um die kurdische Sache gegangen, insbesondere um die Ereignisse in Kobane, Shangale und Sarikane. Einmal sei sie an einem Marsch vom UNO-Gebäude in Genf zum Bahnhof dabei gewesen und am 24. September 2014 habe sie an einer Veranstaltung des UNHCR teilgenommen. Zweimal habe sie einem Korrespondent des TV-Senders F._______ ein Interview gegeben. Gelegentlich habe sie Geld für die Menschen in Kobane gespendet. Auch kommentiere sie auf ihrem Facebook-Profil regelmässig die Lage in Syrien. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Akte B44/1 (interner Antrag) zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, sie als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin 110 Seiten ihres Facebook-Profils, Kopien von Fotos sowie eine CD-Rom zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Einsicht in das Aktenstück B44/1 und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Sodann verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 20. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. F. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung bezüglich der Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kurdistani - Organisation Schweiz, vom 19. Mai 2015 zu den Akten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (E. 11.) einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe keine Einsicht in das Aktenstück B44/1 gewährt, wurde die Rüge mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 201 bereits behandelt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich insoweit als unbegründet.
E. 3.3.2 Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Gehörsverletzung darlegen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzumutbar sei. Damit entschied sie diesbezüglich zu Gunsten der Beschwerdeführerin, weshalb diese durch die Begründung des Entscheides gar nicht beschwert sein kann. Auf die entsprechenden Ausführungen in diesem Zusammenhang ist nicht weiter einzugehen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und nicht richtig festgestellt. Zudem habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt.
E. 4.2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
E. 4.2.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen.
E. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ohne ersichtlichen Grund über ein Jahr bis zur Anhörung verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt die Beschwerdeführerin in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihr aus diesem Umstand in Bezug auf ihr Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es hätten zwingend weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, durchgeführt werden müssen, substantiiert sie diesbezüglich nicht ansatzweise, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt sein soll und namentlich inwiefern eine weitere Anhörung im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe Damaskus wegen der Verschlechterung der Sicherheitslage und der zunehmenden Gewalt verlassen und ihr Studium unterbrochen. Der geltend gemachte Angst liege keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zugrunde. Die familiären Spannungen seien sodann darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Willen ihres Vaters kein Kopftuch tragen möchte und an Veranstaltungen für die kurdische Sache teilgenommen habe. Dabei handle es sich um persönliche Probleme und um keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes. Weiter sei bekannt, dass die syrischen Behörden Veranstaltungen zur Bewahrung der kurdischen Kultur (Newroz) sowie für die kurdische Sache tolerieren würden, solange die Integrität des syrischen Staates nicht gefährdet sei. Dies sei bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Aktivitäten nicht der Fall. Was das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz anbelange, sei bekannt, dass der Geheimdienst die politischen Aktivitäten seiner Bürger im Ausland beobachte. In Anbetracht der zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger sei jedoch davon auszugehen, dass der Geheimdienst sein Augenmerk auf diejenigen richte, deren Aktivitäten ein gewisses Ausmass erreichen würden. Die blosse Teilnahme an einem Marsch in Genf sowie an Veranstaltungen betreffend die Situation der Kurden in Syrien beziehungsweise vor dem UNO-Gebäude, ohne dabei eine besondere, herausragende Rolle inne zu haben, sowie das Kommentieren auf dem Facebook-Profil würden kein exponiertes exilpolitisches Engagement darstellen, welches die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehe und die Beschwerdeführerin als ernsthafte Bedrohung für den Staat erkennen lassen würde. Sodann seien dem Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistans keine Hinweise auf Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die Partei zu entnehmen. Schliesslich stelle das blosse Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Der vorinstanzliche Schluss in Bezug auf die Ausreisegründe ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Namentlich beschränkte sich das politische Engagement der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auf die blosse Teilnahme an einigen wenigen Kundgebungen zugunsten der kurdischen Sache sowie Gedenkfeiern. Dabei hob sie sich, wie viele andere, offensichtlich nicht von der Masse der übrigen Teilnehmenden ab. Anderes macht sie jedenfalls nicht geltend. Entsprechend führt sie auch keine sich anschliessend darauf beziehenden Probleme mit den heimatlichen Behörden an. Sodann vermag sie aus dem Umstand, dass sie sich bereits in Syrien mehr für die Anliegen der Kurden habe einsetzen wollen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weiter legt die Beschwerdeführerin mit den allgemeinen Ausführungen nicht substantiiert dar, inwiefern ihr persönlich begründete Furcht vor künftiger Verfolgung drohe. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ferner ist die allgemeine Lage der Kurden in Syrien für sich allein besehen nicht als asylbeachtliche Verfolgung zu qualifizieren und es ist, entgegen der in der Eingabe vertretenen Auffassung, nicht von einer Kollektivverfolgung der Kurden auszugehen. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen, unter Hinweis auf verschiedene Berichte zur Situation in Syrien, nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, Fluchtgründen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hat sich die Vorinstanz hinreichend mit der Frage ihrer Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht wird nicht explizit gerügt und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die Verfügung sachgerecht anfechten konnte. Mit ihren Ausführungen bringt die Beschwerdeführerin Kritik an der vor-instanzlichen Verfügung vor, welche einzig auf eine andere Würdigung des Sachverhalts abzielt. Darauf ist nachstehend einzugehen.
E. 7.3 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin daran fest, aufgrund ihres exilpolitischen Engagements erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Sie sei in hohem Masse exilpolitisch tätig und habe damit die Schwelle der Exponiertheit längst überschritten. Sie habe anlässlich einer Versammlung vor der UNO eine Rede gehalten. Zudem habe sie einem Fernsehjournalisten zwei Interviews gegeben und äussere sich auf ihrem Facebook-Profil zu den Anliegen der Kurden und gegen das Regime.
E. 7.4.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin keine Verfolgung glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
E. 7.4.2 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist gemeinhin bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Dafür müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der syrische Staat ein Interesse daran hat, die Betroffene als regimefeindliche Person zu identifizieren und registrieren. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden in Syrien exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (vgl. Urteil des BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015, mit Verweisen). Daran vermag auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr ist angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
E. 7.4.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hier in der Schweiz an einigen - die Beschwerdeführerin vermag sich an deren Anzahl nicht ansatzweise erinnern - Veranstaltungen vor dem UNO-Gebäude in Genf im Zusammenhang mit den Ereignissen in Kobane, Shangale und Sarikane teilgenommen hat. Weiter war sie an einem Marsch vom UNO-Gebäude in Genf zum Bahnhof beteiligt sowie am 24. September 2014 an einer Nebenveranstaltung des UNHCR. Gemäss ihren eigenen Aussagen hat sie an diesen Veranstaltungen keine besondere Rolle inne gehabt, sondern einzig die Slogans gesprochen, wie die übrigen Teilnehmenden (vgl. Akten Vorinstanz B39/13 S. 7 Antwort 55). Einzig sei sie zweimal von einem Journalisten des TV-Senders F._______ interviewt worden (vgl. Akten Vorinstanz a.a.O., Antwort 56). Seither war die Beschwerdeführerin nicht mehr exilpolitisch aktiv. Jedenfalls macht sie solches nicht geltend. Bei dieser Sachlage kann offensichtlich nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Was die eingereichten diesbezüglichen Beweismittel anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Veranstaltungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistani eingereicht. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe stets eine grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten und während den Demonstrationen gespielt. Diese Aktivitäten werden indes nicht ansatzweise substantiiert. Sodann hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 3. Oktober 2014 zu Protokoll gegeben, sie habe sich für die Partei interessiert, könne indes an den Aktivitäten nicht teilnehmen, da sie ein kleines Kind habe (vgl. Akten Vorinstanz B19/13, Antwort 59). Das Bestätigungsschreiben ist daher als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten, aus welchem die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Insoweit weist die Beschwerdeführerin kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. und 24. September 2014 von ihr veröffentlichte Artikel zu den Akten gegeben. Die Dokumente sind in arabischer Schrift verfasst und es liegen keine Übersetzungen vor. Auch äussert sich die Beschwerdeführerin weder in den Begleitschreiben noch auf Beschwerdeebene zum Inhalt der von ihr verfassten Artikel. Nachdem die durch einen mit dem Asylverfahren bestens vertrauten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) sowohl auf eine Übersetzung als auch auf klärende Ausführungen verzichtet hat, besteht für das Gericht keine Veranlassung, auf diese Dokumente weiter einzugehen. Sodann hat die Beschwerdeführerin 110 aus dem Internet ausgedruckte Seiten ihres Facebook-Profils als Beweismittel für ihr exilpolitisches Engagement eingereicht. Dazu ist festzuhalten, dass solche Einträge und die Kommentierung solcher tagtäglich in ähnlicher Form x-1000fach vorkommen und eine systematische Identifizierung aller Verfasser sowie darin involvierten Drittpersonen seitens der Behörden erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich. Diesbezügliche Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich regelmässig auf Personen in führender Rolle. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Ausdrucke lauten auf das Profil G._______. Damit stimmt nur der Vorname und nicht auch der Nachname mit der Identität der Beschwerdeführerin überein. Eine Identifizierung der Beschwerdeführerin ist damit bereits erschwert. Weiter ist festzustellen, dass die Einträge nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von Drittpersonen verfasst wurden, und die Beschwerdeführerin sich diese Einträge lediglich mit den Verfassern "teilt", das heisst, sie lediglich anzuklicken brauchte. Sodann datieren die eingereichten Einträge vom 16. Oktober 2014 bis 5. Dezember 2014. Seit der Einreichung dieser Ausdrucke mit der Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2014 hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin - im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine weiteren Auszüge aus dem Facebook eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Beschwerdeeinreichung lediglich innerhalb des vorgenannten Zeitraums von wenigen Wochen auf ihrem Facebook-Account exilpolitisch aktiv war.
E. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann insgesamt nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement der Beschwerdeführerin geschlossen werden, welches die Aufmerksamkeit des syrischen Staates auf sie lenken würde. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Schliesslich ist auf die ausschweifenden Ausführungen in der Eingabe in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen und es besteht keine Veranlassung, die beantragten Dossiers beizuziehen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 10 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und, in Anbetracht der weitschweifigen Beschwerdeschrift sowie der zahlreichen unerheblichen Beweismittel, die dennoch gesichtet werden mussten, auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7185/2014 V Urteil vom 24. Juli 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber , Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 15. Juni 2013 reiste die Beschwerdeführerin über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 verweigerte die Vorinstanz ihr vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. A.b Am 21. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich-Flughafen zur Person (BzP) befragt. Dabei machte sie geltend, im Oktober 2012 habe sie ihren hier in der Schweiz lebenden Ehemann geheiratet. Anlässlich der Heirat sei ihr Ehemann mit dem Iman telefonisch verbunden gewesen. Weiter führte sie aus, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Zudem habe sie Probleme mit der Familie gehabt. Sie hätten ihr verboten, in den Ausgang zu gehen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Ferner hätten sie von ihr verlangt, dass sie das Kopftuch trage. Am 3. Juni 2013 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihrem Zivilstand. Am 3. Juli 2013 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. A.c Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie gehöre der Ethnie der Kurden an. Nach der Matura im Jahre 2009 habe sie in Damaskus Soziologie studiert. In Damaskus habe sie zwei Explosionen miterlebt. Zudem seien einmal die Truppen von Bashar El Assad ins Universitätsgelände eingedrungen. Seither habe sie Angst. Im Juli 2012 sei sie nach Hause zurückgekehrt. Aufgrund der sich verschlechternden Situation in Damaskus habe sie ihr Studium nicht weiterführen können. Vier Monate vor ihrer Ausreise sei ihre Familie von D._______ nach E._______ übersiedelt, wo die Situation für Kurden besser gewesen sei. Sie habe an verschiedenen Sittings teilgenommen und am 12. und 16. März 2013 an Gedenkfeiern in E._______. Seit der Einreise in die Schweiz habe sie an mehreren Veranstaltungen mitgemacht. Dabei sei es stets um die kurdische Sache gegangen, insbesondere um die Ereignisse in Kobane, Shangale und Sarikane. Einmal sei sie an einem Marsch vom UNO-Gebäude in Genf zum Bahnhof dabei gewesen und am 24. September 2014 habe sie an einer Veranstaltung des UNHCR teilgenommen. Zweimal habe sie einem Korrespondent des TV-Senders F._______ ein Interview gegeben. Gelegentlich habe sie Geld für die Menschen in Kobane gespendet. Auch kommentiere sie auf ihrem Facebook-Profil regelmässig die Lage in Syrien. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Akte B44/1 (interner Antrag) zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, sie als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin 110 Seiten ihres Facebook-Profils, Kopien von Fotos sowie eine CD-Rom zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Einsicht in das Aktenstück B44/1 und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Sodann verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 20. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. F. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung bezüglich der Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kurdistani - Organisation Schweiz, vom 19. Mai 2015 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (E. 11.) einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe keine Einsicht in das Aktenstück B44/1 gewährt, wurde die Rüge mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 201 bereits behandelt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich insoweit als unbegründet. 3.3.2 Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Gehörsverletzung darlegen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzumutbar sei. Damit entschied sie diesbezüglich zu Gunsten der Beschwerdeführerin, weshalb diese durch die Begründung des Entscheides gar nicht beschwert sein kann. Auf die entsprechenden Ausführungen in diesem Zusammenhang ist nicht weiter einzugehen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und nicht richtig festgestellt. Zudem habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt. 4.2 4.2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 4.2.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ohne ersichtlichen Grund über ein Jahr bis zur Anhörung verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt die Beschwerdeführerin in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihr aus diesem Umstand in Bezug auf ihr Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es hätten zwingend weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, durchgeführt werden müssen, substantiiert sie diesbezüglich nicht ansatzweise, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt sein soll und namentlich inwiefern eine weitere Anhörung im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe Damaskus wegen der Verschlechterung der Sicherheitslage und der zunehmenden Gewalt verlassen und ihr Studium unterbrochen. Der geltend gemachte Angst liege keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zugrunde. Die familiären Spannungen seien sodann darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Willen ihres Vaters kein Kopftuch tragen möchte und an Veranstaltungen für die kurdische Sache teilgenommen habe. Dabei handle es sich um persönliche Probleme und um keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes. Weiter sei bekannt, dass die syrischen Behörden Veranstaltungen zur Bewahrung der kurdischen Kultur (Newroz) sowie für die kurdische Sache tolerieren würden, solange die Integrität des syrischen Staates nicht gefährdet sei. Dies sei bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Aktivitäten nicht der Fall. Was das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz anbelange, sei bekannt, dass der Geheimdienst die politischen Aktivitäten seiner Bürger im Ausland beobachte. In Anbetracht der zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger sei jedoch davon auszugehen, dass der Geheimdienst sein Augenmerk auf diejenigen richte, deren Aktivitäten ein gewisses Ausmass erreichen würden. Die blosse Teilnahme an einem Marsch in Genf sowie an Veranstaltungen betreffend die Situation der Kurden in Syrien beziehungsweise vor dem UNO-Gebäude, ohne dabei eine besondere, herausragende Rolle inne zu haben, sowie das Kommentieren auf dem Facebook-Profil würden kein exponiertes exilpolitisches Engagement darstellen, welches die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehe und die Beschwerdeführerin als ernsthafte Bedrohung für den Staat erkennen lassen würde. Sodann seien dem Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistans keine Hinweise auf Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die Partei zu entnehmen. Schliesslich stelle das blosse Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Der vorinstanzliche Schluss in Bezug auf die Ausreisegründe ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Namentlich beschränkte sich das politische Engagement der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auf die blosse Teilnahme an einigen wenigen Kundgebungen zugunsten der kurdischen Sache sowie Gedenkfeiern. Dabei hob sie sich, wie viele andere, offensichtlich nicht von der Masse der übrigen Teilnehmenden ab. Anderes macht sie jedenfalls nicht geltend. Entsprechend führt sie auch keine sich anschliessend darauf beziehenden Probleme mit den heimatlichen Behörden an. Sodann vermag sie aus dem Umstand, dass sie sich bereits in Syrien mehr für die Anliegen der Kurden habe einsetzen wollen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weiter legt die Beschwerdeführerin mit den allgemeinen Ausführungen nicht substantiiert dar, inwiefern ihr persönlich begründete Furcht vor künftiger Verfolgung drohe. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ferner ist die allgemeine Lage der Kurden in Syrien für sich allein besehen nicht als asylbeachtliche Verfolgung zu qualifizieren und es ist, entgegen der in der Eingabe vertretenen Auffassung, nicht von einer Kollektivverfolgung der Kurden auszugehen. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen, unter Hinweis auf verschiedene Berichte zur Situation in Syrien, nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, Fluchtgründen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 7.2 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hat sich die Vorinstanz hinreichend mit der Frage ihrer Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht wird nicht explizit gerügt und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die Verfügung sachgerecht anfechten konnte. Mit ihren Ausführungen bringt die Beschwerdeführerin Kritik an der vor-instanzlichen Verfügung vor, welche einzig auf eine andere Würdigung des Sachverhalts abzielt. Darauf ist nachstehend einzugehen. 7.3 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin daran fest, aufgrund ihres exilpolitischen Engagements erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Sie sei in hohem Masse exilpolitisch tätig und habe damit die Schwelle der Exponiertheit längst überschritten. Sie habe anlässlich einer Versammlung vor der UNO eine Rede gehalten. Zudem habe sie einem Fernsehjournalisten zwei Interviews gegeben und äussere sich auf ihrem Facebook-Profil zu den Anliegen der Kurden und gegen das Regime. 7.4 7.4.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin keine Verfolgung glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 7.4.2 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist gemeinhin bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Dafür müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der syrische Staat ein Interesse daran hat, die Betroffene als regimefeindliche Person zu identifizieren und registrieren. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden in Syrien exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (vgl. Urteil des BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015, mit Verweisen). Daran vermag auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr ist angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. 7.4.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hier in der Schweiz an einigen - die Beschwerdeführerin vermag sich an deren Anzahl nicht ansatzweise erinnern - Veranstaltungen vor dem UNO-Gebäude in Genf im Zusammenhang mit den Ereignissen in Kobane, Shangale und Sarikane teilgenommen hat. Weiter war sie an einem Marsch vom UNO-Gebäude in Genf zum Bahnhof beteiligt sowie am 24. September 2014 an einer Nebenveranstaltung des UNHCR. Gemäss ihren eigenen Aussagen hat sie an diesen Veranstaltungen keine besondere Rolle inne gehabt, sondern einzig die Slogans gesprochen, wie die übrigen Teilnehmenden (vgl. Akten Vorinstanz B39/13 S. 7 Antwort 55). Einzig sei sie zweimal von einem Journalisten des TV-Senders F._______ interviewt worden (vgl. Akten Vorinstanz a.a.O., Antwort 56). Seither war die Beschwerdeführerin nicht mehr exilpolitisch aktiv. Jedenfalls macht sie solches nicht geltend. Bei dieser Sachlage kann offensichtlich nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Was die eingereichten diesbezüglichen Beweismittel anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Veranstaltungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistani eingereicht. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe stets eine grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten und während den Demonstrationen gespielt. Diese Aktivitäten werden indes nicht ansatzweise substantiiert. Sodann hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 3. Oktober 2014 zu Protokoll gegeben, sie habe sich für die Partei interessiert, könne indes an den Aktivitäten nicht teilnehmen, da sie ein kleines Kind habe (vgl. Akten Vorinstanz B19/13, Antwort 59). Das Bestätigungsschreiben ist daher als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten, aus welchem die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Insoweit weist die Beschwerdeführerin kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. und 24. September 2014 von ihr veröffentlichte Artikel zu den Akten gegeben. Die Dokumente sind in arabischer Schrift verfasst und es liegen keine Übersetzungen vor. Auch äussert sich die Beschwerdeführerin weder in den Begleitschreiben noch auf Beschwerdeebene zum Inhalt der von ihr verfassten Artikel. Nachdem die durch einen mit dem Asylverfahren bestens vertrauten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) sowohl auf eine Übersetzung als auch auf klärende Ausführungen verzichtet hat, besteht für das Gericht keine Veranlassung, auf diese Dokumente weiter einzugehen. Sodann hat die Beschwerdeführerin 110 aus dem Internet ausgedruckte Seiten ihres Facebook-Profils als Beweismittel für ihr exilpolitisches Engagement eingereicht. Dazu ist festzuhalten, dass solche Einträge und die Kommentierung solcher tagtäglich in ähnlicher Form x-1000fach vorkommen und eine systematische Identifizierung aller Verfasser sowie darin involvierten Drittpersonen seitens der Behörden erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich. Diesbezügliche Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich regelmässig auf Personen in führender Rolle. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Ausdrucke lauten auf das Profil G._______. Damit stimmt nur der Vorname und nicht auch der Nachname mit der Identität der Beschwerdeführerin überein. Eine Identifizierung der Beschwerdeführerin ist damit bereits erschwert. Weiter ist festzustellen, dass die Einträge nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von Drittpersonen verfasst wurden, und die Beschwerdeführerin sich diese Einträge lediglich mit den Verfassern "teilt", das heisst, sie lediglich anzuklicken brauchte. Sodann datieren die eingereichten Einträge vom 16. Oktober 2014 bis 5. Dezember 2014. Seit der Einreichung dieser Ausdrucke mit der Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2014 hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin - im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine weiteren Auszüge aus dem Facebook eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Beschwerdeeinreichung lediglich innerhalb des vorgenannten Zeitraums von wenigen Wochen auf ihrem Facebook-Account exilpolitisch aktiv war. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann insgesamt nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement der Beschwerdeführerin geschlossen werden, welches die Aufmerksamkeit des syrischen Staates auf sie lenken würde. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Schliesslich ist auf die ausschweifenden Ausführungen in der Eingabe in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen und es besteht keine Veranlassung, die beantragten Dossiers beizuziehen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
10. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und, in Anbetracht der weitschweifigen Beschwerdeschrift sowie der zahlreichen unerheblichen Beweismittel, die dennoch gesichtet werden mussten, auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: