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D-2866/2014

D-2866/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss am 8. Oktober 2011 und reisten nach Griechenland, wo sie voneinander getrennt wurden. A.b Die Beschwerdeführerin gelangte am 2. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 9. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel stattfand, gab sie an, ihr Ehemann sei auf der Reise in die Schweiz in Griechenland zurückgeblieben. Er habe als (...) gearbeitet und in der letzten Zeit in Syrien an ein oder zwei Demonstrationen teilgenommen. Die Behörden hätten davon erfahren und seien seit September 2011 zwei- oder dreimal täglich gekommen, um nach ihm zu fragen. Seit der ersten Suche habe ihr Mann in F._______ bei seiner Schwester gewohnt. Die Suche nach ihm habe etwas abgenommen, kurz vor der Ausreise seien die Behörden wieder sehr oft gekommen. A.c Der Beschwerdeführer gelangte am 22. Dezember 2011 in die Schweiz und suchte hier am folgenden Tag um Asyl nach. Bei der BzP vom 10. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso sagte er, er habe im Jahr 2011 an sieben bis acht Demonstrationen teilgenommen. Etwa zehn Tage vor seiner Ausreise habe ihn seine Frau angerufen und gesagt, er werde von der Polizei gesucht. Die Behörden seien etwas fünf- oder sechsmal bei ihm zu Hause gewesen, um ihn zu suchen. A.d Am 19. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe an einer Demonstration in Bern teilgenommen. Zirka drei Tage vor seiner Ausreise aus Syrien sei er nach F._______ gegangen, wo er sich versteckt habe. Er habe die Parteimitglieder (...) herumgefahren. Er habe sie zu Sitzungen gebracht, an denen er teilgenommen habe, und habe Waffen geschmuggelt beziehungsweise transportiert. Er sei seit etwa fünf oder sechs Jahren Mitglied der Partei der Demokratischen Union (PYD). Einige Male sei er von der Polizei oder vom Geheimdienst verfolgt worden. Ein gewisser G._______ habe ihn ab und zu gefragt, was er für diese Leute mache, worauf er geantwortet habe, dies sei seine Sache. Als es in H._______ zu Demonstrationen gekommen sei, habe er an diesen teilgenommen. Durch seinen Beruf sei er auch den verschiedenen Behörden bekannt gewesen. Seine Frau habe ihn eines Tages angerufen und ihm gesagt, er werde vom Geheimdienst gesucht, der eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe. Deshalb sei er zu seiner Schwester gefahren. Des Weiteren machte er geltend, schon vor acht oder neun Jahren in I._______ festgenommen worden zu sein. Er sei nach J._______ gegangen, wo überall Polizisten gewesen seien. Am folgenden Morgen sei die Polizei zur Wohnung gekommen, in der er mit zwei Cousins übernachtet habe. Die Polizisten hätten gesagt, sie müssten mit auf den Posten kommen. Er sei mit einem Bus auf den Posten gebracht worden, wo er zwei Monate lang festgehalten worden sei. Er sei gefoltert worden; man habe von ihm erreichen wollen, dass er die Teilnahme an einer Demonstration gestehe. Nachdem er dies getan habe, sei er freigelassen worden. In K._______ sei er einige Male festgenommen worden, weil er, ohne im Besitz eines (...) zu sein, gefahren sei. Seine Angehörigen seien in den Nordirak geflohen, da sie seinetwegen immer wieder belästigt worden seien. Zur Stützung der Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen Mitgliedschaftsantrag an die PYD ab. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Bruder habe wegen dem Militär ebenfalls aus Syrien fliehen müssen, weshalb ihr Vater erkrankt sei. Ihr Mann sei (...). Er habe an Demonstrationen teilgenommen, weshalb die Behörden ihn gesucht hätten. Sie habe ihm dies mitgeteilt, worauf er zu seiner Schwester nach F._______ gegangen sei, wo er sich zirka einen Monat lang versteckt habe. Die Behörden (Geheimdienst) hätten wiederholt nach ihm gefragt und auch das Haus durchsucht. Als sie einmal gesagt habe, man solle die Familie in Ruhe lassen, habe man sie zu Boden geworfen. Die Behörden seien ungefähr jeden dritten Tag - manchmal mehrmals täglich - zu ihnen gekommen. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 24. April 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es zufolge Unzumutbarkeit durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2014, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihr Asylgesuch sei gutzuheissen und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (Bestätigung des Gemeindeammans von L._______ vom 18. März 2012, Todesschein des Bruders M._______ vom (...), Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung vom 19. Juli 2012 und Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 13. Mai 2014). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 gut. Rechtsanwältin MLaw Michèle Binggeli wurde den Beschwerdeführenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an die Vorinstanz übermittelt. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Waffenschmuggel keinen direkten Zusammenhang mit der behördlichen Suche und der anschliessenden Ausreise gehabt habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Verhaftung in I._______ und der Misshandlungen bestehe kein zeitlich-kausaler Zusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2011.

E. 4.1.2 Zur Anzahl der Teilnahme an Demonstrationen habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht. In der BzP habe er ausgeführt, an sieben bis acht Demonstrationen teilgenommen zu haben, während er bei der Anhörung lediglich von drei Demonstrationsteilnahmen gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe gar von nur ein oder zwei Demonstrationsteilnahmen gesprochen. Die Beschwerdeführenden hätten bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in F._______ zeitlich widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe gesagt, er habe sich dort etwa drei Tage bei seiner Schwester aufgehalten, sie habe von einem ganzen Monat gesprochen, den er in F._______ verbracht habe. In Zusammenhang mit den zeitlichen Differenzen entstünden auch Widersprüche betreffend die behördliche Suche. Sie habe gesagt, die Behörden hätten zu Beginn zwei- bis dreimal täglich nach ihm gesucht, manchmal seien sie einige Tage nicht mehr und dann wieder gekommen. Dies widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er lediglich drei Tage versteckt bei seiner Schwester gelebt habe. Die aufgezeigten Widersprüche ergäben Zweifel an den zentralen Episoden der Fluchtgeschichte.

E. 4.1.3 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien. Angesichts der umfangreichen Aktivitäten von Syrern im Ausland sei davon auszugehen, dass sich die Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgeblich sei das öffentliche Exponieren, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28 Februar 2011).

E. 4.1.4 Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Probleme geltend gemacht, sondern sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Da diese nicht glaubhaft gemacht worden seien, sei nicht weiter darauf einzugehen.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in H._______ bekannt gewesen, weshalb den Behörden seine Aktivitäten für die PYD nicht entgangen seien. Er sei deshalb von Polizei und Geheimdienst mehrmals verfolgt worden. Aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen habe er noch mehr Aufmerksamkeit auf sich gezogen, weshalb er vom Geheimdient gesucht worden sei. Deshalb hätten sich die Beschwerdeführenden zur Flucht entschlossen. Der Beschwerdeführer sei von einer Person namens G._______ mehrmals nach seinen Tätigkeiten für die PYD befragt worden, habe diese aber verschwiegen. Es sei davon auszugehen, dass G._______ einige Informationen gehabt habe, die er an die Regierung weitergegeben habe. Mit seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen habe sich der Beschwerdeführer als Regimegegner zu erkennen gegeben. Aufgrund seiner politischen Anschauung habe er schliesslich aus Syrien fliehen müssen. Da auch das Leben der Beschwerdeführerin gefährdet gewesen sei, habe sie ebenfalls fliehen müssen. Wegen ihrer politischen Einstellung wäre das Leben der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr akut gefährdet. Der Beschwerdeführer würde vom Geheimdienst gefunden und unter grausamen Bedingungen inhaftiert oder getötet.

E. 4.2.2 Der Vater und zwei Brüder der Beschwerdeführerin seien auch Mitglieder der PYD gewesen. Ihr Bruder N._______ habe fliehen müssen, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und für den Militärdienst hätte rekrutiert werden sollen. Er habe im Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Ihr Bruder M._______ sei bei der Teilnahme an einer Demonstration im März 2012 erschossen worden. Sie habe dies bei der zweiten Befragung noch nicht gewusst, da sie von ihrer Familie darüber bewusst in Unkenntnis gelassen worden sei. Einem Schreiben des Gemeindeammans vom 18. März 2013 sei zu entnehmen, dass N._______ und die Mutter der Beschwerdeführerin nach der Ermordung von M._______ bedroht und geschlagen worden seien.

E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv und nehme an Sitzungen der PYD teil. In Bern habe er an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen.

E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer habe sich drei Tage lang in F._______ bei seiner Schwester aufgehalten. Bei der Angabe der Beschwerdeführerin, es seien dreissig Tage gewesen, müsse es sich um einen Übersetzungsfehler oder einen Versprecher handeln. Sie habe nie von dreissig Tagen gesprochen. Während der Befragung habe sie sich nicht gut gefühlt und sie sei traurig über die Flucht ihres Bruders und die Krankheit ihres Vaters gewesen. Sie habe während der Befragung geweint und sei durch ihren fünf Monate alten Sohn abgelenkt gewesen, der mehrmals geweint habe. Bei der zweiten Befragung habe der Beschwerdeführer seine bei der BzP gemachte Angabe, er habe an sieben bis acht Demonstrationen teilgenommen, korrigieren wollen. Er sei daraufhin vom Befrager unterbrochen, später aber nicht gefragt worden, was er zu Beginn der Befragung noch habe ausführen wollen. Es könne nicht angehen, dass man ihn nicht ausreden lasse, wenn er eine fälschlich gemachte Aussage korrigieren und die Gründe erklären wolle. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Er habe bei der BzP übertrieben, weil er angenommen habe, er werde sofort nach Syrien zurückgeschickt, wenn er angebe, "nur" an drei Demonstrationen teilgenommen zu haben. Generell sei zu sagen, dass in Syrien genauen Daten keine grosse Bedeutung zugemessen werde. Dass dem so sei, scheine wahrscheinlich, da die Beschwerdeführenden bei zahlreichen Angaben betreffend Geburtstage von Verwandten oder sogar zum eigenen Geburtsdatum falsche Angaben gemacht hätten. Ihre Aussagen seien insgesamt als glaubhaft zu beurteilen.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 5.2 Unbestritten ist, dass die Angaben der Beschwerdeführenden über die Anzahl der Demonstrationen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen haben soll, voneinander abweichen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung einleitend einräumen wollen, dass er bei der BzP eine zu hohe Anzahl von Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, genannt habe. Der Beschwerdeführer wurde in F3 darüber informiert, dass ihm einige Fragen zu seiner Person gestellt würden und er Gelegenheit haben werde, ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen. Er wurde gefragt, ob er noch Dokumente oder Beweismittel habe, die er nachreichen wolle. Daraufhin antwortete er, er lebe mit seiner Frau und den Kindern in einem Asylheim. Er wolle nicht übertreiben. Er habe nicht an allen Demonstrationen teilgenommen, aber er sei an einer Demonstration in Bern gewesen. Er habe kein Telefon dabei gehabt, sein Freund habe aber einige Fotografien von ihm machen können (act. B24/15 S. 2). Die in der Beschwerde vorgenommene Interpretation dieser Protokollstelle vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er Beweismittel habe, die er einreichen wolle. Seine Antwort, er habe in Bern an einer Demonstration teilgenommen und sein Freund habe von ihm ein paar Fotografien machen können, bezog sich auf die Frage nach dem Vorhandensein von Beweismitteln. Ein Verweis an dieser Stelle, er habe in Syrien nicht an so vielen Demonstrationen wie bei der BzP erwähnt teilgenommen, würde keinen Sinn machen. Vielmehr wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nicht übertreiben und wahrheitsgemäss geltend machen wolle, in der Schweiz bisher nur an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Die Befragerin wies den Beschwerdeführer in der Folge darauf hin, dass man auf die Gründe (unter anderem die Teilnahme an einer Demonstration/an Demonstrationen; Anmerkung des Gerichts) nachher noch kommen werde, sie habe eigentlich wissen wollen, ob er Identitätsdokumente oder andere Dokumente dabei habe. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, er sei später nicht mehr gefragt worden, was er zu Beginn habe ausführen wollen, kann nicht gefolgt werden, erhielt er doch ausreichend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen (act. B24/15 S. 4 ff.). Man hat ihn weder nicht ausreden lassen noch ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt. Vielmehr wurde er zur Schilderung des Geschehenen aufgefordert (act. B24/15 S. 4) und auch gefragt, ob er in der Schweiz politisch aktiv sei (act. B24/15 S. 12). In F83 und F84 wurde er schliesslich gefragt, ob er alles habe sagen können, was für ihn wichtig sei. In F88 wurde er nochmals gefragt, ob er alles habe sagen können, worauf er antwortete, er könne nichts erfinden, das nicht vorgefallen sei. Er habe nur an einer Demonstration in Bern teilgenommen, sein Freund habe die Fotografien. Auch diese abschliessende Aussage zur Demonstration in Bern bestätigt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer einleitend einzig auf die Teilnahme an einer Demonstration in Bern und die vorhandenen Fotografien hinweisen wollte und nicht etwa darauf, dass er bei der BzP hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen im Heimatland übertrieben habe. Die Erklärung, er habe bei der BzP hinsichtlich der Anzahl der Demonstrationen übertrieben, weil er befürchtet habe, ansonsten umgehend nach Syrien zurückgeschafft zu werden, ist nicht stichhaltig. Er wurde bereits bei der BzP auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und damit die Wahrheitspflicht hingewiesen und bestätigte die Korrektheit des Protokolls unterschriftlich (act. B4/12 S. 10), weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist.

E. 5.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, bei der Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe sich 30 Tage in F._______ versteckt, handle es sich entweder um einen Übersetzungsfehler oder einen Versprecher. Zudem wird auf ihren psychischen Zustand und die Tatsache, dass sie durch ihren Sohn abgelenkt gewesen sei, hingewiesen. Bei der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Ausreise aus Syrien am 8. Oktober 2011 angetreten (act. A4/11 S. 6). Auf Nachfrage sagte sie, die Behörden seien erstmals im 9. Monat des Jahres 2011 gekommen, bis zur Ausreise seien sie täglich zwei- bis dreimal gekommen. Sie wurde daraufhin gefragt, ob die Behörden täglich während eines Monats gekommen seien. Sie führte aus, die Behörden seien täglich zwei- bis dreimal gekommen, kurze Zeit habe die Suche nach ihrem Mann abgenommen, kurz vor der Ausreise seien sie wieder sehr oft gekommen. Zirka zwei Tage vor der Ausreise seien sie letztmals gekommen (act. A4/11 S. 8). Bei der BzP sagte sie somit zwar nicht, die Behörden seien während eines Monats gekommen, diese Interpretation wurde von der befragenden Person vorgenommen. Sie wies indessen auch nicht darauf hin, dass die Behörden nicht während der Dauer eines Monats gekommen seien. Ihre Angaben, die Behörden seien anfänglich täglich zwei- bis dreimal gekommen, kurze Zeit habe die Suche ab- und kurz vor der Ausreise wieder zugenommen, lassen sich nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers, die in der Beschwerde als korrekt bezeichnet wird, er sei nur drei Tage in F._______ gewesen, nachdem er von der behördlichen Suche in Kenntnis gesetzt worden sei (dies sei umgehend nach der ersten Suche gewesen), in Übereinstimmung bringen. Im Rahmen der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei zu seiner Schwester nach F._______ gegangen und habe sich dort zirka einen Monat lang versteckt, nachdem sie ihn telefonisch davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er zu Hause von den Behörden gesucht worden sei. Als die Behörden am Anfang gekommen seien, sei ihr Mann nicht zu Hause gewesen. Darauf seien sie fast jeden Tag gekommen, manchmal sogar zweimal täglich. Manchmal seien sie ein oder zwei Tage nicht gekommen. Sie hätten gedacht, sie würden nicht mehr kommen, doch dann seien sie wieder gekommen. Sie schätze, die Behörden seien erstmals im September 2011 gekommen (act. 13/9 S. 4 f.). Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verlauf der behördlichen Suche, die mit ihrer Schilderung bei der BzP in Übereinstimmung zu bringen sind, wird klar, dass es sich bei ihrer Angabe, ihr Mann habe sich etwa einen Monat lang in F._______ versteckt, weder um einen Übersetzungsfehler noch um einen Versprecher handeln kann. Die in der Beschwerde gemachten Erklärungsversuche für den gravierenden Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Angaben zur Verweildauer des Beschwerdeführers in F._______ sind aufgrund des vorstehend Gesagten nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin mag bei der Schilderung der Ereignisse in Syrien aufgewühlt gewesen und vom ihrem Sohn abgelenkt worden sein, indessen erklärt dies nicht, weshalb ihre in sich stimmigen Angaben zu einer längeren Verweildauer ihres Ehemannes in F._______ deutlich von dessen Angaben dazu abweichen.

E. 5.4 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er sei eines Tages von seiner Ehefrau angerufen worden, die ihm gesagt habe, er werde von der Polizei gesucht (act. B4/12 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung hingegen gab er an, seine Frau habe ihm gesagt, der Geheimdienst sei zu Hause gewesen und habe das Haus durchsucht. Auch die Angabe, welche Behörde nach ihm gesucht haben soll, ist somit nicht übereinstimmend.

E. 5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP gefragt wurde, ob er je andere (als die erwähnten; Anmerkung des Gerichts) Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, was er verneinte (act. B4/12 S. 9). Bei der Anhörung hingegen schilderte er, er sei in I._______ einmal zwei Monate lang inhaftiert und misshandelt worden (act. B24/15 S. 7 f.). Es befremdet angesichts seiner Aussage bei der Anhörung, er habe heute noch Angst vor dieser Verhaftung (act. B24/15 S. 5), dass er dieses Ereignis bei der BzP trotz entsprechender Frage nicht erwähnte.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, den unmittelbaren Anlass, der sie zur Ausreise aus Syrien bewegt haben soll - die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer infolge dessen Teilnahme an Demonstrationen -, glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

E. 6.2 Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung in I._______ im Jahre 2005 oder 2006, bei der er misshandelt worden sei (act. B24/15 S. 7), ist unbesehen deren Glaubhaftigkeit festzuhalten, dass diese zu weit zurückliegt, als dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise veranlassen konnte. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien wäre dieses Vorkommnis acht oder neun Jahre zurückgelegen. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, da dem Beschwerdeführer in den weiteren Jahren bis zu seiner Ausreise keine weiteren Nachteile daraus erwachsen sein sollen. Die geltend gemachte Inhaftierung und die dabei erlittenen Misshandlungen müssten vielmehr als in sich abgeschlossene, die Ausreise ins Ausland nicht beeinflussende Vorkommnisse gesehen werden, weshalb diese asylrechtlich nicht relevant sind. Der Beschwerdeführer räumte denn auch ein, er sei wegen der Teilnahme an den Demonstrationen in H._______ und nicht wegen zurückliegender Probleme ausgereist (act. B24/15 S. 9).

E. 6.3 Unbesehen der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer erst bei der Anhörung erwähnten Waffenschmuggels beziehungsweise -transports ist festzustellen, dass er von den Behörden dabei nicht erwischt wurde und diese davon keine Kenntnis hatten (act. B24/15 S. 6). Den Akten sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass den syrischen Behörden nach der Ausreise des Beschwerdeführers diesbezügliche Hinweise vorliegen, weshalb er sich aufgrund dieses Vorbringens nicht in begründeter Weise vor Verfolgung fürchten muss.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung auch an, er sei nach der Festnahme in I._______ vor acht oder neun Jahren noch einige Male festgenommen worden, weil er keinen (...) gehabt habe. Deshalb er sei er manchmal für einen Tag festgehalten worden. Bereits bei der BzP wies er darauf hin, dass er einen Beamten bestochen habe, der ihm den für die (...) ausgestellt habe (act. B4/12 S. 6). Die zurückliegenden Probleme waren aufgrund ihrer geringen Intensität asylrechtlich nicht relevant und veranlassten den Beschwerdeführer auch nicht zur Ausreise aus Syrien. Auch im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland müsste er aus diesem Grund keine Verfolgung befürchten.

E. 6.5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, nicht nur der Ehemann der Beschwerdeführerin, sondern auch ihre Brüder und ihr Vater seien Mitglieder der PYD gewesen. Ihr Bruder M._______ sei bei der Teilnahme an einer Demonstration vom 1. März 2012 erschossen worden. Ihr Bruder N._______ sei aufgrund der Teilnahme an dieser Demonstration und weil er zum Militärdienst hätten aufgeboten werden sollen, in die Schweiz geflohen. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf eine ihr bei einer Rückkehr drohende Reflexverfolgung.

E. 6.5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 6.5.3 Die Beschwerdeführerin hatte gemäss eigenen Angaben selbst nie Probleme mit den Behörden oder sonst jemandem in Syrien. Sie habe auch nicht an Demonstrationen teilgenommen (act. A4/11 S. 8, A13/9 S. 4 und 7). Sie führte aus, sie sei einmal gestossen worden, als man nach ihrem Mann gesucht habe; diese Suche nach ihrem Ehemann wurde indessen als unglaubhaft gewertet. Sie wurde bei der Anhörung gefragt, ob ihre Eltern in Syrien in irgendeiner Form politisch aktiv seien, was sie verneinte. Sie wurde ebenso gefragt, ob ihre Schwiegereltern in Syrien politisch aktiv seien oder waren und antwortete, nur ihr Ehemann und der sich auf der Flucht befindliche Bruder N._______ hätten politische Aktivitäten gehabt (act. A13/9 S. 4). Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde, ihr Vater und beide Brüder seien Mitglieder der PYD gewesen. Auch aus dem Umstand, dass ihr Bruder M._______ während einer Demonstration erschossen worden sei und deshalb ihr Bruder N._______ und ihre Mutter behelligt worden seien, lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien Opfer einer Reflexverfolgung werden würde. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen solchen Schluss zuliessen.

E. 7.1 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine Verfolgung glaubhaft machen. Es bestehen insgesamt gesehen, keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind.

E. 7.2.2 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist unbestritten. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Dafür müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der syrische Staat ein Interesse daran hat, die Betroffenen als regimefeindliche Personen zu identifizieren und registrieren. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden in Syrien exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7185/2014 vom 28. Juli 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015, D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 und E-4550/2013 vom 5. Januar 2015). Daran vermag auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr ist angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.

E. 7.2.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an einer Demonstration in Bern und an Sitzungen der PYD teilgenommen hat. Darüber hinausgehende exilpolitische Aktivitäten macht der durch eine Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht geltend; es wurden diesbezüglich auch keine Beweismittel eingereicht. Bei dieser Sachlage kann nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Namentlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte.

E. 7.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann insgesamt nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden, das die Aufmerksamkeit des syrischen Staates auf ihn lenken würde. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 indessen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin MLaw Michèle Binggeli als amtliche Anwältin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. Da die Rechtsvertreterin ihren Aufwand nicht unaufgefordert ausgewiesen hat, ist der zu entschädigende Aufwand von Amtes wegen zu schätzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

E. 12.3 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Stundenansatz von Fr. 220.- (inkl. MWSt.) für die anwaltliche Vertretung als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Anwältin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'600.-.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2866/2014 Urteil vom 25. August 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch MLaw Michèle Binggeli, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 24. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss am 8. Oktober 2011 und reisten nach Griechenland, wo sie voneinander getrennt wurden. A.b Die Beschwerdeführerin gelangte am 2. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 9. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel stattfand, gab sie an, ihr Ehemann sei auf der Reise in die Schweiz in Griechenland zurückgeblieben. Er habe als (...) gearbeitet und in der letzten Zeit in Syrien an ein oder zwei Demonstrationen teilgenommen. Die Behörden hätten davon erfahren und seien seit September 2011 zwei- oder dreimal täglich gekommen, um nach ihm zu fragen. Seit der ersten Suche habe ihr Mann in F._______ bei seiner Schwester gewohnt. Die Suche nach ihm habe etwas abgenommen, kurz vor der Ausreise seien die Behörden wieder sehr oft gekommen. A.c Der Beschwerdeführer gelangte am 22. Dezember 2011 in die Schweiz und suchte hier am folgenden Tag um Asyl nach. Bei der BzP vom 10. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso sagte er, er habe im Jahr 2011 an sieben bis acht Demonstrationen teilgenommen. Etwa zehn Tage vor seiner Ausreise habe ihn seine Frau angerufen und gesagt, er werde von der Polizei gesucht. Die Behörden seien etwas fünf- oder sechsmal bei ihm zu Hause gewesen, um ihn zu suchen. A.d Am 19. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe an einer Demonstration in Bern teilgenommen. Zirka drei Tage vor seiner Ausreise aus Syrien sei er nach F._______ gegangen, wo er sich versteckt habe. Er habe die Parteimitglieder (...) herumgefahren. Er habe sie zu Sitzungen gebracht, an denen er teilgenommen habe, und habe Waffen geschmuggelt beziehungsweise transportiert. Er sei seit etwa fünf oder sechs Jahren Mitglied der Partei der Demokratischen Union (PYD). Einige Male sei er von der Polizei oder vom Geheimdienst verfolgt worden. Ein gewisser G._______ habe ihn ab und zu gefragt, was er für diese Leute mache, worauf er geantwortet habe, dies sei seine Sache. Als es in H._______ zu Demonstrationen gekommen sei, habe er an diesen teilgenommen. Durch seinen Beruf sei er auch den verschiedenen Behörden bekannt gewesen. Seine Frau habe ihn eines Tages angerufen und ihm gesagt, er werde vom Geheimdienst gesucht, der eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe. Deshalb sei er zu seiner Schwester gefahren. Des Weiteren machte er geltend, schon vor acht oder neun Jahren in I._______ festgenommen worden zu sein. Er sei nach J._______ gegangen, wo überall Polizisten gewesen seien. Am folgenden Morgen sei die Polizei zur Wohnung gekommen, in der er mit zwei Cousins übernachtet habe. Die Polizisten hätten gesagt, sie müssten mit auf den Posten kommen. Er sei mit einem Bus auf den Posten gebracht worden, wo er zwei Monate lang festgehalten worden sei. Er sei gefoltert worden; man habe von ihm erreichen wollen, dass er die Teilnahme an einer Demonstration gestehe. Nachdem er dies getan habe, sei er freigelassen worden. In K._______ sei er einige Male festgenommen worden, weil er, ohne im Besitz eines (...) zu sein, gefahren sei. Seine Angehörigen seien in den Nordirak geflohen, da sie seinetwegen immer wieder belästigt worden seien. Zur Stützung der Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen Mitgliedschaftsantrag an die PYD ab. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Bruder habe wegen dem Militär ebenfalls aus Syrien fliehen müssen, weshalb ihr Vater erkrankt sei. Ihr Mann sei (...). Er habe an Demonstrationen teilgenommen, weshalb die Behörden ihn gesucht hätten. Sie habe ihm dies mitgeteilt, worauf er zu seiner Schwester nach F._______ gegangen sei, wo er sich zirka einen Monat lang versteckt habe. Die Behörden (Geheimdienst) hätten wiederholt nach ihm gefragt und auch das Haus durchsucht. Als sie einmal gesagt habe, man solle die Familie in Ruhe lassen, habe man sie zu Boden geworfen. Die Behörden seien ungefähr jeden dritten Tag - manchmal mehrmals täglich - zu ihnen gekommen. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 24. April 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es zufolge Unzumutbarkeit durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2014, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihr Asylgesuch sei gutzuheissen und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (Bestätigung des Gemeindeammans von L._______ vom 18. März 2012, Todesschein des Bruders M._______ vom (...), Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung vom 19. Juli 2012 und Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 13. Mai 2014). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 gut. Rechtsanwältin MLaw Michèle Binggeli wurde den Beschwerdeführenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an die Vorinstanz übermittelt. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Waffenschmuggel keinen direkten Zusammenhang mit der behördlichen Suche und der anschliessenden Ausreise gehabt habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Verhaftung in I._______ und der Misshandlungen bestehe kein zeitlich-kausaler Zusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2011. 4.1.2 Zur Anzahl der Teilnahme an Demonstrationen habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht. In der BzP habe er ausgeführt, an sieben bis acht Demonstrationen teilgenommen zu haben, während er bei der Anhörung lediglich von drei Demonstrationsteilnahmen gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe gar von nur ein oder zwei Demonstrationsteilnahmen gesprochen. Die Beschwerdeführenden hätten bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in F._______ zeitlich widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe gesagt, er habe sich dort etwa drei Tage bei seiner Schwester aufgehalten, sie habe von einem ganzen Monat gesprochen, den er in F._______ verbracht habe. In Zusammenhang mit den zeitlichen Differenzen entstünden auch Widersprüche betreffend die behördliche Suche. Sie habe gesagt, die Behörden hätten zu Beginn zwei- bis dreimal täglich nach ihm gesucht, manchmal seien sie einige Tage nicht mehr und dann wieder gekommen. Dies widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er lediglich drei Tage versteckt bei seiner Schwester gelebt habe. Die aufgezeigten Widersprüche ergäben Zweifel an den zentralen Episoden der Fluchtgeschichte. 4.1.3 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien. Angesichts der umfangreichen Aktivitäten von Syrern im Ausland sei davon auszugehen, dass sich die Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgeblich sei das öffentliche Exponieren, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28 Februar 2011). 4.1.4 Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Probleme geltend gemacht, sondern sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Da diese nicht glaubhaft gemacht worden seien, sei nicht weiter darauf einzugehen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in H._______ bekannt gewesen, weshalb den Behörden seine Aktivitäten für die PYD nicht entgangen seien. Er sei deshalb von Polizei und Geheimdienst mehrmals verfolgt worden. Aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen habe er noch mehr Aufmerksamkeit auf sich gezogen, weshalb er vom Geheimdient gesucht worden sei. Deshalb hätten sich die Beschwerdeführenden zur Flucht entschlossen. Der Beschwerdeführer sei von einer Person namens G._______ mehrmals nach seinen Tätigkeiten für die PYD befragt worden, habe diese aber verschwiegen. Es sei davon auszugehen, dass G._______ einige Informationen gehabt habe, die er an die Regierung weitergegeben habe. Mit seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen habe sich der Beschwerdeführer als Regimegegner zu erkennen gegeben. Aufgrund seiner politischen Anschauung habe er schliesslich aus Syrien fliehen müssen. Da auch das Leben der Beschwerdeführerin gefährdet gewesen sei, habe sie ebenfalls fliehen müssen. Wegen ihrer politischen Einstellung wäre das Leben der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr akut gefährdet. Der Beschwerdeführer würde vom Geheimdienst gefunden und unter grausamen Bedingungen inhaftiert oder getötet. 4.2.2 Der Vater und zwei Brüder der Beschwerdeführerin seien auch Mitglieder der PYD gewesen. Ihr Bruder N._______ habe fliehen müssen, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und für den Militärdienst hätte rekrutiert werden sollen. Er habe im Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Ihr Bruder M._______ sei bei der Teilnahme an einer Demonstration im März 2012 erschossen worden. Sie habe dies bei der zweiten Befragung noch nicht gewusst, da sie von ihrer Familie darüber bewusst in Unkenntnis gelassen worden sei. Einem Schreiben des Gemeindeammans vom 18. März 2013 sei zu entnehmen, dass N._______ und die Mutter der Beschwerdeführerin nach der Ermordung von M._______ bedroht und geschlagen worden seien. 4.2.3 Der Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv und nehme an Sitzungen der PYD teil. In Bern habe er an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen. 4.2.4 Der Beschwerdeführer habe sich drei Tage lang in F._______ bei seiner Schwester aufgehalten. Bei der Angabe der Beschwerdeführerin, es seien dreissig Tage gewesen, müsse es sich um einen Übersetzungsfehler oder einen Versprecher handeln. Sie habe nie von dreissig Tagen gesprochen. Während der Befragung habe sie sich nicht gut gefühlt und sie sei traurig über die Flucht ihres Bruders und die Krankheit ihres Vaters gewesen. Sie habe während der Befragung geweint und sei durch ihren fünf Monate alten Sohn abgelenkt gewesen, der mehrmals geweint habe. Bei der zweiten Befragung habe der Beschwerdeführer seine bei der BzP gemachte Angabe, er habe an sieben bis acht Demonstrationen teilgenommen, korrigieren wollen. Er sei daraufhin vom Befrager unterbrochen, später aber nicht gefragt worden, was er zu Beginn der Befragung noch habe ausführen wollen. Es könne nicht angehen, dass man ihn nicht ausreden lasse, wenn er eine fälschlich gemachte Aussage korrigieren und die Gründe erklären wolle. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Er habe bei der BzP übertrieben, weil er angenommen habe, er werde sofort nach Syrien zurückgeschickt, wenn er angebe, "nur" an drei Demonstrationen teilgenommen zu haben. Generell sei zu sagen, dass in Syrien genauen Daten keine grosse Bedeutung zugemessen werde. Dass dem so sei, scheine wahrscheinlich, da die Beschwerdeführenden bei zahlreichen Angaben betreffend Geburtstage von Verwandten oder sogar zum eigenen Geburtsdatum falsche Angaben gemacht hätten. Ihre Aussagen seien insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Unbestritten ist, dass die Angaben der Beschwerdeführenden über die Anzahl der Demonstrationen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen haben soll, voneinander abweichen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung einleitend einräumen wollen, dass er bei der BzP eine zu hohe Anzahl von Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, genannt habe. Der Beschwerdeführer wurde in F3 darüber informiert, dass ihm einige Fragen zu seiner Person gestellt würden und er Gelegenheit haben werde, ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen. Er wurde gefragt, ob er noch Dokumente oder Beweismittel habe, die er nachreichen wolle. Daraufhin antwortete er, er lebe mit seiner Frau und den Kindern in einem Asylheim. Er wolle nicht übertreiben. Er habe nicht an allen Demonstrationen teilgenommen, aber er sei an einer Demonstration in Bern gewesen. Er habe kein Telefon dabei gehabt, sein Freund habe aber einige Fotografien von ihm machen können (act. B24/15 S. 2). Die in der Beschwerde vorgenommene Interpretation dieser Protokollstelle vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er Beweismittel habe, die er einreichen wolle. Seine Antwort, er habe in Bern an einer Demonstration teilgenommen und sein Freund habe von ihm ein paar Fotografien machen können, bezog sich auf die Frage nach dem Vorhandensein von Beweismitteln. Ein Verweis an dieser Stelle, er habe in Syrien nicht an so vielen Demonstrationen wie bei der BzP erwähnt teilgenommen, würde keinen Sinn machen. Vielmehr wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nicht übertreiben und wahrheitsgemäss geltend machen wolle, in der Schweiz bisher nur an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Die Befragerin wies den Beschwerdeführer in der Folge darauf hin, dass man auf die Gründe (unter anderem die Teilnahme an einer Demonstration/an Demonstrationen; Anmerkung des Gerichts) nachher noch kommen werde, sie habe eigentlich wissen wollen, ob er Identitätsdokumente oder andere Dokumente dabei habe. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, er sei später nicht mehr gefragt worden, was er zu Beginn habe ausführen wollen, kann nicht gefolgt werden, erhielt er doch ausreichend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen (act. B24/15 S. 4 ff.). Man hat ihn weder nicht ausreden lassen noch ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt. Vielmehr wurde er zur Schilderung des Geschehenen aufgefordert (act. B24/15 S. 4) und auch gefragt, ob er in der Schweiz politisch aktiv sei (act. B24/15 S. 12). In F83 und F84 wurde er schliesslich gefragt, ob er alles habe sagen können, was für ihn wichtig sei. In F88 wurde er nochmals gefragt, ob er alles habe sagen können, worauf er antwortete, er könne nichts erfinden, das nicht vorgefallen sei. Er habe nur an einer Demonstration in Bern teilgenommen, sein Freund habe die Fotografien. Auch diese abschliessende Aussage zur Demonstration in Bern bestätigt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer einleitend einzig auf die Teilnahme an einer Demonstration in Bern und die vorhandenen Fotografien hinweisen wollte und nicht etwa darauf, dass er bei der BzP hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen im Heimatland übertrieben habe. Die Erklärung, er habe bei der BzP hinsichtlich der Anzahl der Demonstrationen übertrieben, weil er befürchtet habe, ansonsten umgehend nach Syrien zurückgeschafft zu werden, ist nicht stichhaltig. Er wurde bereits bei der BzP auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und damit die Wahrheitspflicht hingewiesen und bestätigte die Korrektheit des Protokolls unterschriftlich (act. B4/12 S. 10), weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist. 5.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, bei der Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe sich 30 Tage in F._______ versteckt, handle es sich entweder um einen Übersetzungsfehler oder einen Versprecher. Zudem wird auf ihren psychischen Zustand und die Tatsache, dass sie durch ihren Sohn abgelenkt gewesen sei, hingewiesen. Bei der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Ausreise aus Syrien am 8. Oktober 2011 angetreten (act. A4/11 S. 6). Auf Nachfrage sagte sie, die Behörden seien erstmals im 9. Monat des Jahres 2011 gekommen, bis zur Ausreise seien sie täglich zwei- bis dreimal gekommen. Sie wurde daraufhin gefragt, ob die Behörden täglich während eines Monats gekommen seien. Sie führte aus, die Behörden seien täglich zwei- bis dreimal gekommen, kurze Zeit habe die Suche nach ihrem Mann abgenommen, kurz vor der Ausreise seien sie wieder sehr oft gekommen. Zirka zwei Tage vor der Ausreise seien sie letztmals gekommen (act. A4/11 S. 8). Bei der BzP sagte sie somit zwar nicht, die Behörden seien während eines Monats gekommen, diese Interpretation wurde von der befragenden Person vorgenommen. Sie wies indessen auch nicht darauf hin, dass die Behörden nicht während der Dauer eines Monats gekommen seien. Ihre Angaben, die Behörden seien anfänglich täglich zwei- bis dreimal gekommen, kurze Zeit habe die Suche ab- und kurz vor der Ausreise wieder zugenommen, lassen sich nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers, die in der Beschwerde als korrekt bezeichnet wird, er sei nur drei Tage in F._______ gewesen, nachdem er von der behördlichen Suche in Kenntnis gesetzt worden sei (dies sei umgehend nach der ersten Suche gewesen), in Übereinstimmung bringen. Im Rahmen der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei zu seiner Schwester nach F._______ gegangen und habe sich dort zirka einen Monat lang versteckt, nachdem sie ihn telefonisch davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er zu Hause von den Behörden gesucht worden sei. Als die Behörden am Anfang gekommen seien, sei ihr Mann nicht zu Hause gewesen. Darauf seien sie fast jeden Tag gekommen, manchmal sogar zweimal täglich. Manchmal seien sie ein oder zwei Tage nicht gekommen. Sie hätten gedacht, sie würden nicht mehr kommen, doch dann seien sie wieder gekommen. Sie schätze, die Behörden seien erstmals im September 2011 gekommen (act. 13/9 S. 4 f.). Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verlauf der behördlichen Suche, die mit ihrer Schilderung bei der BzP in Übereinstimmung zu bringen sind, wird klar, dass es sich bei ihrer Angabe, ihr Mann habe sich etwa einen Monat lang in F._______ versteckt, weder um einen Übersetzungsfehler noch um einen Versprecher handeln kann. Die in der Beschwerde gemachten Erklärungsversuche für den gravierenden Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Angaben zur Verweildauer des Beschwerdeführers in F._______ sind aufgrund des vorstehend Gesagten nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin mag bei der Schilderung der Ereignisse in Syrien aufgewühlt gewesen und vom ihrem Sohn abgelenkt worden sein, indessen erklärt dies nicht, weshalb ihre in sich stimmigen Angaben zu einer längeren Verweildauer ihres Ehemannes in F._______ deutlich von dessen Angaben dazu abweichen. 5.4 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er sei eines Tages von seiner Ehefrau angerufen worden, die ihm gesagt habe, er werde von der Polizei gesucht (act. B4/12 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung hingegen gab er an, seine Frau habe ihm gesagt, der Geheimdienst sei zu Hause gewesen und habe das Haus durchsucht. Auch die Angabe, welche Behörde nach ihm gesucht haben soll, ist somit nicht übereinstimmend. 5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP gefragt wurde, ob er je andere (als die erwähnten; Anmerkung des Gerichts) Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, was er verneinte (act. B4/12 S. 9). Bei der Anhörung hingegen schilderte er, er sei in I._______ einmal zwei Monate lang inhaftiert und misshandelt worden (act. B24/15 S. 7 f.). Es befremdet angesichts seiner Aussage bei der Anhörung, er habe heute noch Angst vor dieser Verhaftung (act. B24/15 S. 5), dass er dieses Ereignis bei der BzP trotz entsprechender Frage nicht erwähnte. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, den unmittelbaren Anlass, der sie zur Ausreise aus Syrien bewegt haben soll - die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer infolge dessen Teilnahme an Demonstrationen -, glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 6.2 Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung in I._______ im Jahre 2005 oder 2006, bei der er misshandelt worden sei (act. B24/15 S. 7), ist unbesehen deren Glaubhaftigkeit festzuhalten, dass diese zu weit zurückliegt, als dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise veranlassen konnte. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien wäre dieses Vorkommnis acht oder neun Jahre zurückgelegen. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, da dem Beschwerdeführer in den weiteren Jahren bis zu seiner Ausreise keine weiteren Nachteile daraus erwachsen sein sollen. Die geltend gemachte Inhaftierung und die dabei erlittenen Misshandlungen müssten vielmehr als in sich abgeschlossene, die Ausreise ins Ausland nicht beeinflussende Vorkommnisse gesehen werden, weshalb diese asylrechtlich nicht relevant sind. Der Beschwerdeführer räumte denn auch ein, er sei wegen der Teilnahme an den Demonstrationen in H._______ und nicht wegen zurückliegender Probleme ausgereist (act. B24/15 S. 9). 6.3 Unbesehen der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer erst bei der Anhörung erwähnten Waffenschmuggels beziehungsweise -transports ist festzustellen, dass er von den Behörden dabei nicht erwischt wurde und diese davon keine Kenntnis hatten (act. B24/15 S. 6). Den Akten sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass den syrischen Behörden nach der Ausreise des Beschwerdeführers diesbezügliche Hinweise vorliegen, weshalb er sich aufgrund dieses Vorbringens nicht in begründeter Weise vor Verfolgung fürchten muss. 6.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung auch an, er sei nach der Festnahme in I._______ vor acht oder neun Jahren noch einige Male festgenommen worden, weil er keinen (...) gehabt habe. Deshalb er sei er manchmal für einen Tag festgehalten worden. Bereits bei der BzP wies er darauf hin, dass er einen Beamten bestochen habe, der ihm den für die (...) ausgestellt habe (act. B4/12 S. 6). Die zurückliegenden Probleme waren aufgrund ihrer geringen Intensität asylrechtlich nicht relevant und veranlassten den Beschwerdeführer auch nicht zur Ausreise aus Syrien. Auch im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland müsste er aus diesem Grund keine Verfolgung befürchten. 6.5 6.5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, nicht nur der Ehemann der Beschwerdeführerin, sondern auch ihre Brüder und ihr Vater seien Mitglieder der PYD gewesen. Ihr Bruder M._______ sei bei der Teilnahme an einer Demonstration vom 1. März 2012 erschossen worden. Ihr Bruder N._______ sei aufgrund der Teilnahme an dieser Demonstration und weil er zum Militärdienst hätten aufgeboten werden sollen, in die Schweiz geflohen. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf eine ihr bei einer Rückkehr drohende Reflexverfolgung. 6.5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 6.5.3 Die Beschwerdeführerin hatte gemäss eigenen Angaben selbst nie Probleme mit den Behörden oder sonst jemandem in Syrien. Sie habe auch nicht an Demonstrationen teilgenommen (act. A4/11 S. 8, A13/9 S. 4 und 7). Sie führte aus, sie sei einmal gestossen worden, als man nach ihrem Mann gesucht habe; diese Suche nach ihrem Ehemann wurde indessen als unglaubhaft gewertet. Sie wurde bei der Anhörung gefragt, ob ihre Eltern in Syrien in irgendeiner Form politisch aktiv seien, was sie verneinte. Sie wurde ebenso gefragt, ob ihre Schwiegereltern in Syrien politisch aktiv seien oder waren und antwortete, nur ihr Ehemann und der sich auf der Flucht befindliche Bruder N._______ hätten politische Aktivitäten gehabt (act. A13/9 S. 4). Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde, ihr Vater und beide Brüder seien Mitglieder der PYD gewesen. Auch aus dem Umstand, dass ihr Bruder M._______ während einer Demonstration erschossen worden sei und deshalb ihr Bruder N._______ und ihre Mutter behelligt worden seien, lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien Opfer einer Reflexverfolgung werden würde. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen solchen Schluss zuliessen. 7. 7.1 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 7.2 7.2.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine Verfolgung glaubhaft machen. Es bestehen insgesamt gesehen, keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind. 7.2.2 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist unbestritten. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Dafür müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der syrische Staat ein Interesse daran hat, die Betroffenen als regimefeindliche Personen zu identifizieren und registrieren. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden in Syrien exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7185/2014 vom 28. Juli 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015, D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 und E-4550/2013 vom 5. Januar 2015). Daran vermag auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr ist angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. 7.2.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an einer Demonstration in Bern und an Sitzungen der PYD teilgenommen hat. Darüber hinausgehende exilpolitische Aktivitäten macht der durch eine Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht geltend; es wurden diesbezüglich auch keine Beweismittel eingereicht. Bei dieser Sachlage kann nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Namentlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. 7.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann insgesamt nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden, das die Aufmerksamkeit des syrischen Staates auf ihn lenken würde. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 indessen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. 12.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin MLaw Michèle Binggeli als amtliche Anwältin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. Da die Rechtsvertreterin ihren Aufwand nicht unaufgefordert ausgewiesen hat, ist der zu entschädigende Aufwand von Amtes wegen zu schätzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 12.3 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Stundenansatz von Fr. 220.- (inkl. MWSt.) für die anwaltliche Vertretung als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Anwältin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'600.-.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: