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E-4301/2006

E-4301/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat­staat am 1. oder 2. Juli 2003 und reiste am 30. Juli 2003 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 8. August 2003 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. Die Befra­gung durch die kantonale Fremdenpolizei fand am 29. August 2003 statt. Am 8. Dezember 2004 führte das BFM eine zusätzliche Anhörung durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Seit dem Jahre 2000 sei er in C._______ wohnhaft gewesen, wo er an der Universität ein Studium absolviert habe und Mitglied der Studentenvereinigung (...) gewesen sei. Anfang November 2002 sei er in den Vorstand dieser Organisation gewählt worden. Auf seinen Vorschlag hin habe dieser Vor­stand ab November 2002 eine wöchentliche Wandzeitung publiziert, in welcher sie ihre Anliegen dargelegt und Kritik geübt hätten. Er habe meh­rere Artikel für diese Zeitung verfasst. Wegen dieser Aktivitäten seien sie vom Büro der Baath-Partei an der Universität unter Druck gesetzt und von gewissen Professoren diskriminiert worden. Anlässlich einer Veran­stal­tung an der Universität am 8. Mai 2003, an welcher zwei Regierungs­ver­treter teilgenommen hätten, habe er als Vertreter der Studentenver­ei­ni­gung eine kritische Rede gehalten. Da er aufgrund seiner Äusserungen Repressalien durch die anwesenden Mitglieder der Baath-Partei oder der Sicherheitsleute der Universität befürchtet habe, habe er die folgende Nacht bei einem Freund (D._______) verbracht. Am nächsten Tag habe sich D._______ zu seinem Wohnort begeben und in Erfahrung gebracht, dass zwei seiner Mitbewohner festgenommen worden seien. Ebenso seien vier oder fünf Mitglieder des Vorstandes der Studentenorganisation, welcher er ange­hört habe, am 9. Mai 2003 verhaftet worden. In der Folge habe er sich bei Angehörigen von D._______ versteckt. Nachdem er erfahren habe, dass die Sicherheitskräfte ihn in C._______ und bei seinen Eltern in B._______ gesucht und seinen Vater am 11. oder 12. Mai 2003 festgenommen, zwei Tage lang festgehalten und verhört hätten, habe er sich auf Anraten eines Onkels, welcher seine Rei­se in die Schweiz organisiert und bezahlt habe, zur Ausreise entschlossen. Auch D._______ sei von den Sicherheitskräften be­fragt worden. Er sei mithilfe eines Schleppers über die Türkei und Ita­lien in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine Schwester drei Mal von den Sicherheitskräften einvernommen worden sei und sein Onkel im Jahre 2004 während 20 - 25 Tagen in Haft gewesen sei, vermutlich weil er ihm zur Ausreise verholfen habe. Zudem sei ein befreundeter Student der Universität C._______, E._______, wegen seiner politischen Aktivitäten vom Geheimdienst festgenommen worden und dessen Aufenthaltsort sei unbekannt. Zur Stützung sei­ner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei von ihm verfasste, in der Wandzeitung an der Universität veröffentlichte Presseartikel, seine syrische Identitätskarte und das Militärbüchlein zu den Akten. C. Am 16. September 2004 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine (...) Staatsangehörige, in der Schweiz um Asyl nach. Ihr Asyl­gesuch wurde mit Verfügung des Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 6. Oktober 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 21. September 2004 unbe­kannten Aufenthalts war. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 - eröffnet am 19. Januar 2005 - stell­te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen­schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzu­halten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei­sung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird soweit ent­scheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Be­schwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzuläs­sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses sowie die Offenlegung der amtsinternen Übersetzungen der eingereichten Presseartikel sowie die Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen einge­gangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2005 verzichtete die zustän­dige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos­ten­vorschusses und wies die Gesuche um Offenlegung interner Über­set­zungen sowie Einräumung einer Frist zur Stellungnahme ab. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2005 reichte der Be­schwerdeführer zwei von ihm verfasste, in der Zeitung "Al Quds al Arabi" veröffentlichte Artikel in Kopie zu den Akten und machte das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. H. Am 17. August 2005 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut ein Asylgesuch. I. Mit Verfügung vom 24. November 2005 stellte die zuständige Ins­truk­tionsrichterin fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Ehefrau des Beschwerdeführers sis­tiert werde. J. Mit Verfügung vom 16. November 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwer­deführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll­zug an. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass, falls das Asylgesuch des Ehemannes noch hängig sei, die Wegweisungsfristen zu koordinieren seien. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unange­fochten in Rechts­kraft. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 stellte die zuständige Ins­truk­tionsrichterin fest, dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufge­hoben und dieses wieder aufgenommen werde. Ferner wurde dem Be­schwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist einge­räumt. Dieser machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. L. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 22. April 2008 machte der Beschwerdeführer von der ihm mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch, wobei er an seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festhielt. Ferner stellte er die Einreichung weiterer Beweismittel bezüglich seines exilpolitischen Engagements sowie die ihm drohende Verfolgung durch die syrischen Behörden in Aussicht. N. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2008 forderte die zuständige Ins­truktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist auf. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Mai 2008 reichte der Be­schwerdeführer eine Vorladung der "Inneren Sicherheitskräfte" Syriens vom (...) Januar 2008, inklusive Übersetzung, sowie drei von ihm verfasste und namentlich gezeichnete, in der Zeitung "Al Quds al Arabi" erschiene­ne Zeitungsartikel im Original zu den Akten. P. Mit eigenhändigem Schreiben vom 4. März 2009 ersuchte der Be­schwer­deführer um Abschluss des Beschwerdeverfahrens und wies auf seine fortgeschrittene Integration in der Schweiz hin. Q. Mit Schreiben vom 27. März 2009 stellte die zuständige Instrukt­ions­rich­terin den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in nächster Zeit in Aus­sicht. R. Mit eigenhändiger Eingabe vom 18. November 2010 teilte der Beschwer­deführer mit, dass sein Bruder bei der Einreise von Saudi-Arabien nach Syrien festgenommen und betreffend ihn (den Beschwerdeführer) verhört worden sei, und reichte diesbezüglich ein internes Schreiben des Chefs des Migrationszentrums (...) an das Strafgericht C._______ vom 5. August 2010, inklusive Übersetzung, zu den Akten. S. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2010 überwies die zuständige Instruktionsrichterin die Verfahrensakten für einen zweiten Schriftenwech­sel bezüglich der vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 21. Mai 2008 und 18. November 2010 eingereichten Dokumente an die Vor­instanz. T. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2010 stellte sich das Bun­desamt auf den Standpunkt, dass diese Dokumente nicht authentisch beziehungsweise nicht beweiskräftig seien und hielt an seinen Erwä­gungen fest. U. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Januar 2011 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2011 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und hielt an sei­nem Standpunkt fest.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal­tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren rich­tet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen widersprüchliche Angaben gemacht, so zum Namen seiner festgenom­menen Mitbewohner, zu der Frage, ob diese noch in Haft seien, und zur Anzahl der festgenommenen Vorstandsmitglieder der Studentenorganisa­tion. Die erst bei der ergänzenden Befragung durch das BFM vorgebrach­te Verhaftung des Freundes E._______ sei als nachgeschoben und damit un­glaubhaft zu erachten. Seine Erklärungen auf Vorhalt dieser Unge­reimt­heiten vermöchten diese nicht aufzulösen. Im Weiteren habe der Be­schwerdeführer nicht hinreichend substanziierte Angaben zu den Um­ständen der Verhaftung seines Onkels und des Verhörs seines Vaters, den gegen seinen Freund E._______ erhobenen Vorwürfen sowie dem Schicksal der verhafteten Vorstandsmitglieder zu machen vermocht. Es wäre zu erwarten, dass er zu diesen Punkten über genauere Informationen verfügen würde. Ferner seien die vom Beschwerdeführer eingereichten, von ihm in den Jahren 2002 und 2003 verfassten Artikel als nicht sensibel einzustufen und seien damit nicht geeignet, Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden auszulösen. Schliesslich habe er ausdrücklich bestätigt, vor dem 8. Mai 2003 keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland auf legalem Weg verlassen habe und den dabei benutzten Reisepass den schweizerischen Behörden vorenthalte, um Angaben zu verheimlichen. Die Erklärung, dass ihm die Eltern nur das Militärbüchlein zugestellt hätten, vermöge nicht zu überzeugen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwer­de zunächst auf den Standpunkt, dass entgegen der Auffassung der Vor­instanz keine zureichenden Gründe vorliegen würden, um seine Asylvor­bringen als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Das Bundesamt habe die längere Zeitspanne zwischen den beschriebenen Ereignissen und den Befragungen sowie zwischen der kantonalen Anhörung und der ergän­zenden Befragung durch das BFM nicht berücksichtigt. Zudem habe er erst im Laufe der Zeit nähere Informationen zum Schicksal seiner Kolle­gen erhalten. Dass er unterschiedliche Angaben zur Anzahl der festge­nommenen Vorstandsmitglieder sowie zur Freilassung von Kollegen ge­macht habe, lasse sich dadurch erklären, dass er von diesen Ereig­nissen nur durch die Berichte seines Freundes D._______ wisse. Es könne auch ein Missverständnis mit dem Dolmetscher nicht ausgeschlossen werden. Die Aktivitäten seines Freundes E._______ und dessen Festnahme würden in kei­nem Zusammenhang zu seinem eigenen Engagement stehen, weshalb er die­se erst bei der ergänzenden Anhörung erwähnt habe, als Beispiel für das brutale Vorgehen der syrischen Behörden. Im Weiteren sei es ihm nicht möglich, genauere Informationen über das Schicksal seiner Ange­hörigen zu erlangen, weil er aufgrund der Überwachung durch die Sicher­heits­kräfte keinen direkten Kontakt zu seiner Familie aufnehmen könne. Das­selbe gelte für die Umstände der Inhaftierung seines Freundes E._______ sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Bun­desamt den Zusammenhang zwischen der Verfolgung seiner Kommili­tonen und seiner Flucht übersehen habe. Es werde auch daran festge­halten, dass die Behörden durch die von ihm verfassten, als Wand­zeitung veröffentlichten Artikel erstmals auf ihn aufmerksam geworden seien. Schliesslich drohe ihm auch deshalb Verfolgung durch die syrischen Be­hörden, weil er sein Heimatland illegal und ohne gültiges Reisedoku­ment verlassen habe und sich damit verbotenerweise im Ausland aufge­halten habe. Somit seien subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gegeben. Im Weiteren habe er den Militärdienst nicht geleistet, weshalb er als Refraktär mit einer erheblichen Strafe, verbun­den mit einem Polit-Malus, rechnen müsse.

E. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge­macht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhalts­ele­mente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kom­mission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftig­keit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plau­sibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch­te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewich­tige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaft­machung dürfen nicht zu strenge Anfor­derungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegen­behauptungen oder allgemeinen Vermu­tungen erschöp­fen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor­bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach­verhaltsdarstellung des Gesuchstellers spre­chen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).

E. 5.2.1 Zunächst teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Elementen der Begründung seines Asylgesuchs divergierende und ungenaue Angaben gemacht hat, ohne diese Ungereimtheiten überzeugend ausräumen zu können. So hat er anlässlich der Kurzbefragung und in der ergänzenden Anhörung ausgeführt, es seien vier Mitglieder des Vereinsvorstands verhaftet worden (Vorakten BFM A1 S. 5; A10 S. 10, 11), wohingegen er an der kantonalen Anhörung zunächst zu Protokoll gab, es seien alle anderen Mitglieder des (inklusive des Beschwerdeführers selber) siebenköpfigen Vorstands, mithin sechs Personen, verhaftet worden (A7 S. 16), später aber von fünf verhafteten Mitgliedern sprach (A7 S. 19). Ferner machte er widersprüchliche Angaben sowohl zum Namen seiner angeblich verhafteten Mitbewohner sowie zur Frage, ob diese noch in Haft seien oder zwischenzeitlich freigelassen worden seien. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren und in seiner Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, die genannten Widersprüche auszuräumen. Der Hinweis auf den grossen zeitlichen Abstand zwischen den beschriebenen Ereignissen und den Befragungen vermag nicht zu überzeugen, zumal Widersprüche auch zwischen den protokollierten Aussagen anlässlich der Kurzbefragung an der Empfangsstelle und der kantonalen Anhörung festzustellen sind, welche nur wenige Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers stattfanden. Ferner hielt sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung im Zeitpunkt, als seine Mitbewohner festgenommen und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden seien, noch in seinem Heimatland auf. Es wäre demnach davon auszu­gehen, dass er bereits vor seiner Ausreise genaue Kenntnis von diesen Umständen erhalten hätte und ihm deshalb im Zeitpunkt der kantonalen Anhörung die Freilassung seiner Mitbewohner bekannt gewesen sein müsste. Im Weiteren lässt die Aktenlage nicht darauf schliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen besonders pointierten Kritiker des syri­schen Regimes handelt, welcher sich als ernsthafter und potentiell ge­fährlicher Regimegegner hervorgetan hätte. Es erscheint demnach nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte derart umfangreiche Mass­nahmen ergriffen hätten, um seiner habhaft zu werden, und dass es ihnen trotzdem nicht gelungen sein soll, ihn aufzufinden, zumal ihnen nach Angaben des Beschwerdeführers dessen freundschaftliche Beziehung zu D._______, welcher ihn versteckte, bekannt war (vgl. A7 S. 20) und er sich nach der Verhaftung seiner Freunde noch beinahe zwei Monate in seinem Hei­matland aufhielt.

E. 5.2.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Bei den nach seinen Angaben in einer Wandzeitung publizierten Artikeln handelt es sich um Computer-Ausdrucke (vgl. A8/5), deren Veröffentlichung in der dargelegten Weise nicht belegt ist. Zudem weisen diese keinen fundamental regimekritischen Inhalt auf (zum Inhalt vgl. A10 S. 13 f.). Dementsprechend erscheint es nicht glaubhaft, dass sie der Auslöser der nach Darstellung des Beschwerdeführers für seine Ausreise ausschlaggebenden Verfolgungsmassnahmen gewesen sein sollen. Die Vorladung des Innenministeriums vom (...) Januar 2008 (Beschwerdeakten act. 22) ist in Übereinstimmung mit dem BFM als Fälschung zu erachten, da das verwendete Formular offensichtliche Kopierspuren aufweist und wesentliche Informationen (Termin und genauer Ort der Vorladung) darin fehlen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers, bei syrischen Behörden sei Schlendrian weit verbreitet und es sei durchaus denkbar, dass eine behördliche Vorladung auf der Kopie einer Kopie ausgestellt werde (vgl. Beschwerdeakten act. 33), vermag nicht zu überzeugen; zu den sinngemäss beantragten weiteren Abklärungen betreffend Überprüfung der Authentizität des Dokuments besteht keine Veranlassung. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG wird das Dokument eingezogen. Ferner ist dem amtlichen Schreiben betreffend den Bruder vom 5. August 2010 (Beschwerdeakten act. 29) kein Zusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Diesen Dokumenten lassen sich somit keine glaubhaften und konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt gesucht wird.

E. 5.2.3 Zusammenfassend gelangt das Gericht unter Berücksichtigung die­ser Umstände sowie in Anwendung der oben genannten Massstäbe zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht zu genügen vermögen.

E. 5.3 Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob möglicherweise dem Umstand asylrechtliche Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen wer­den könnte.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der durchgeführten Anhörungen zunächst nicht geltend, er habe im Zusammenhang mit einer bevorstehenden militärischen Dienstpflicht etwas zu befürchten und sei deswegen aus seinem Heimatstaat ausgereist. Anlässlich der kantonalen Anhörung sowie der eingehenden Anhörung durch das BFM führte er aus, er habe den Militärdienst bis zur Beendigung seines Studiums ver­schieben können. Mit der Beschwerdeschrift führte er aus, er werde von den syrischen Behörden als Refraktär eingestuft und habe deshalb harte Sanktionen zu erwarten.

E. 5.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht gel­tend macht, er habe den Militärdienst verweigert. Der Umstand alleine, dass er ohne den Dienst geleistet zu haben aus Syrien ausreiste und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ist nicht mit einer Verweigerung des Militärdienstes gleichzusetzen. Ferner machte er keine konkrete Anga­ben dazu, weshalb ihm in Syrien bei der Leistung des Militärdienstes besondere Nachteile drohen würden.

E. 5.3.3 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang allgemein festzuhalten, dass auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis der ehemaligen ARK - die auch für das Bundesverwal­tungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat - grundsätzlich keine asyl­recht­lich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Mili­tär­dienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. etwa EMARK 2001 Nr. 15 E. 8d/da, 2004 Nr. 2 E. 6b/aa). Im vorliegenden Fall sind indessen angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvor­bring­en ohnehin keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerde­führer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Auch dass der Beschwerdeführer durch einen allfälligen Militärdienst in völkerrechtswidrige Handlungen verstrickt werden könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2), wird nicht geltend gemacht.

E. 5.4 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Aus­reise aus Syrien im Jahre 2003 bestehende oder unmittelbar dro­hen­de asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu ma­chen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwer­deführers abgewiesen.

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver­halten nach der Ausreise, namentlich durch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement, sowie durch seine illega­le Ausreise Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl­suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunfts­staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach­fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor­läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnah­me in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwa­chung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri­sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, opposi­tionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter­zogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situ­ation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in die­sem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Aus­einandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdi­schen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 S. 70 ff. mit weiteren Hinweisen).

E. 6.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar somit zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoliti­scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und poten­tiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und auf­grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren drei von ihm ver­fasste Presseartikel zu den Akten gereicht, welche im Jahre 2005 in der in London erscheinenden arabischen Zeitung "Al Quds al-Arabi" publiziert wurden (Beschwerdeakten act. 7 und act. 22). Den vorliegenden Übersetzungen ist auch in diesem Fall zu entnehmen, dass in diesen Artikeln keine fundamentale Kritik am syri­schen Regime geübt wird und sie nicht in besonders prominenter Weise in der Zeitung erschienen sind. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die einge­reichten Publikationen nicht in derartiger Weise exponiert hat, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seither keinerlei weitere regimekritische Aktivitäten entfaltet hat.

E. 6.6 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer angeblich illegalen Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, gereicht nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesen­heit davon auszu­ge­hen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen wird. Da er jedoch nicht glaubhaft zu machen vermag, in der Vergangenheit in mass­geblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsge­fährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, der Beschwerde­führer habe bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürch­ten.

E. 6.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjek­tiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri­gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auf­grund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Syrien eine derartige Gefahr droht. Dies gilt selbst dann, wenn er nach seiner Rückkehr nach Syrien wegen seiner illegal erfolgten Ausreise einer näheren Überprüfung unterzogen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Syrien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegs­ähnlicher Verhältnisse, welche für ihn eine konkrete Gefährdung dar­stel­len würden, liegt nicht vor. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien als unzumutbar erscheinen lassen. Aufgrund der Aktenlage deutet nichts da­rauf hin, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer aus Gründen wirt­schaft­licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Trotz der relativ lan­gen Auf­enthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz erachtet das Bun­desverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Syrien, wo er den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, als zumutbar. Es liegen keine Hinweise für das Bestehen gesundheitlicher Beschwerden vor. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittlich gute Aus­bildung und es ergibt sich aufgrund der Akten, dass er in Syrien in seiner Verwandtschaft ein soziales Beziehungsnetz hat, auf dessen Unter­stüt­zung er für die Reintegration zurückgreifen kann und. Schliesslich ergibt sich aus den Akten des Asylverfahrens der Ehefrau des Beschwerdefüh­rers, dass diese zeitweilig in Syrien lebte, weshalb ihr eine erneute Wohn­sitznahme in diesem Land zuzumuten ist. Demnach spricht auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Einheit der Familie nichts gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesag­ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aspekte der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, worauf im Beschwerdeverfahren hingewiesen worden ist (vgl. Beschwerdeakten act. 23 und 29) können im vorliegenden Verfahren nicht gewürdigt werden; die entsprechende Zuständigkeit liegt gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG, unter Zustimmung des BFM, bei den kantonalen Behörden.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die als Fälschung gewürdigte Vorladung des Innenministeriums vom (...) Januar 2008 wird eingezogen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4301/2006 Urteil vom 28. Februar 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat­staat am 1. oder 2. Juli 2003 und reiste am 30. Juli 2003 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 8. August 2003 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. Die Befra­gung durch die kantonale Fremdenpolizei fand am 29. August 2003 statt. Am 8. Dezember 2004 führte das BFM eine zusätzliche Anhörung durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Seit dem Jahre 2000 sei er in C._______ wohnhaft gewesen, wo er an der Universität ein Studium absolviert habe und Mitglied der Studentenvereinigung (...) gewesen sei. Anfang November 2002 sei er in den Vorstand dieser Organisation gewählt worden. Auf seinen Vorschlag hin habe dieser Vor­stand ab November 2002 eine wöchentliche Wandzeitung publiziert, in welcher sie ihre Anliegen dargelegt und Kritik geübt hätten. Er habe meh­rere Artikel für diese Zeitung verfasst. Wegen dieser Aktivitäten seien sie vom Büro der Baath-Partei an der Universität unter Druck gesetzt und von gewissen Professoren diskriminiert worden. Anlässlich einer Veran­stal­tung an der Universität am 8. Mai 2003, an welcher zwei Regierungs­ver­treter teilgenommen hätten, habe er als Vertreter der Studentenver­ei­ni­gung eine kritische Rede gehalten. Da er aufgrund seiner Äusserungen Repressalien durch die anwesenden Mitglieder der Baath-Partei oder der Sicherheitsleute der Universität befürchtet habe, habe er die folgende Nacht bei einem Freund (D._______) verbracht. Am nächsten Tag habe sich D._______ zu seinem Wohnort begeben und in Erfahrung gebracht, dass zwei seiner Mitbewohner festgenommen worden seien. Ebenso seien vier oder fünf Mitglieder des Vorstandes der Studentenorganisation, welcher er ange­hört habe, am 9. Mai 2003 verhaftet worden. In der Folge habe er sich bei Angehörigen von D._______ versteckt. Nachdem er erfahren habe, dass die Sicherheitskräfte ihn in C._______ und bei seinen Eltern in B._______ gesucht und seinen Vater am 11. oder 12. Mai 2003 festgenommen, zwei Tage lang festgehalten und verhört hätten, habe er sich auf Anraten eines Onkels, welcher seine Rei­se in die Schweiz organisiert und bezahlt habe, zur Ausreise entschlossen. Auch D._______ sei von den Sicherheitskräften be­fragt worden. Er sei mithilfe eines Schleppers über die Türkei und Ita­lien in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine Schwester drei Mal von den Sicherheitskräften einvernommen worden sei und sein Onkel im Jahre 2004 während 20 - 25 Tagen in Haft gewesen sei, vermutlich weil er ihm zur Ausreise verholfen habe. Zudem sei ein befreundeter Student der Universität C._______, E._______, wegen seiner politischen Aktivitäten vom Geheimdienst festgenommen worden und dessen Aufenthaltsort sei unbekannt. Zur Stützung sei­ner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei von ihm verfasste, in der Wandzeitung an der Universität veröffentlichte Presseartikel, seine syrische Identitätskarte und das Militärbüchlein zu den Akten. C. Am 16. September 2004 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine (...) Staatsangehörige, in der Schweiz um Asyl nach. Ihr Asyl­gesuch wurde mit Verfügung des Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 6. Oktober 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 21. September 2004 unbe­kannten Aufenthalts war. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 - eröffnet am 19. Januar 2005 - stell­te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen­schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzu­halten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei­sung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird soweit ent­scheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Be­schwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzuläs­sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses sowie die Offenlegung der amtsinternen Übersetzungen der eingereichten Presseartikel sowie die Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen einge­gangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2005 verzichtete die zustän­dige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos­ten­vorschusses und wies die Gesuche um Offenlegung interner Über­set­zungen sowie Einräumung einer Frist zur Stellungnahme ab. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2005 reichte der Be­schwerdeführer zwei von ihm verfasste, in der Zeitung "Al Quds al Arabi" veröffentlichte Artikel in Kopie zu den Akten und machte das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. H. Am 17. August 2005 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut ein Asylgesuch. I. Mit Verfügung vom 24. November 2005 stellte die zuständige Ins­truk­tionsrichterin fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Ehefrau des Beschwerdeführers sis­tiert werde. J. Mit Verfügung vom 16. November 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwer­deführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll­zug an. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass, falls das Asylgesuch des Ehemannes noch hängig sei, die Wegweisungsfristen zu koordinieren seien. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unange­fochten in Rechts­kraft. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 stellte die zuständige Ins­truk­tionsrichterin fest, dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufge­hoben und dieses wieder aufgenommen werde. Ferner wurde dem Be­schwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist einge­räumt. Dieser machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. L. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 22. April 2008 machte der Beschwerdeführer von der ihm mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch, wobei er an seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festhielt. Ferner stellte er die Einreichung weiterer Beweismittel bezüglich seines exilpolitischen Engagements sowie die ihm drohende Verfolgung durch die syrischen Behörden in Aussicht. N. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2008 forderte die zuständige Ins­truktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist auf. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Mai 2008 reichte der Be­schwerdeführer eine Vorladung der "Inneren Sicherheitskräfte" Syriens vom (...) Januar 2008, inklusive Übersetzung, sowie drei von ihm verfasste und namentlich gezeichnete, in der Zeitung "Al Quds al Arabi" erschiene­ne Zeitungsartikel im Original zu den Akten. P. Mit eigenhändigem Schreiben vom 4. März 2009 ersuchte der Be­schwer­deführer um Abschluss des Beschwerdeverfahrens und wies auf seine fortgeschrittene Integration in der Schweiz hin. Q. Mit Schreiben vom 27. März 2009 stellte die zuständige Instrukt­ions­rich­terin den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in nächster Zeit in Aus­sicht. R. Mit eigenhändiger Eingabe vom 18. November 2010 teilte der Beschwer­deführer mit, dass sein Bruder bei der Einreise von Saudi-Arabien nach Syrien festgenommen und betreffend ihn (den Beschwerdeführer) verhört worden sei, und reichte diesbezüglich ein internes Schreiben des Chefs des Migrationszentrums (...) an das Strafgericht C._______ vom 5. August 2010, inklusive Übersetzung, zu den Akten. S. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2010 überwies die zuständige Instruktionsrichterin die Verfahrensakten für einen zweiten Schriftenwech­sel bezüglich der vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 21. Mai 2008 und 18. November 2010 eingereichten Dokumente an die Vor­instanz. T. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2010 stellte sich das Bun­desamt auf den Standpunkt, dass diese Dokumente nicht authentisch beziehungsweise nicht beweiskräftig seien und hielt an seinen Erwä­gungen fest. U. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Januar 2011 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2011 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und hielt an sei­nem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal­tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren rich­tet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen widersprüchliche Angaben gemacht, so zum Namen seiner festgenom­menen Mitbewohner, zu der Frage, ob diese noch in Haft seien, und zur Anzahl der festgenommenen Vorstandsmitglieder der Studentenorganisa­tion. Die erst bei der ergänzenden Befragung durch das BFM vorgebrach­te Verhaftung des Freundes E._______ sei als nachgeschoben und damit un­glaubhaft zu erachten. Seine Erklärungen auf Vorhalt dieser Unge­reimt­heiten vermöchten diese nicht aufzulösen. Im Weiteren habe der Be­schwerdeführer nicht hinreichend substanziierte Angaben zu den Um­ständen der Verhaftung seines Onkels und des Verhörs seines Vaters, den gegen seinen Freund E._______ erhobenen Vorwürfen sowie dem Schicksal der verhafteten Vorstandsmitglieder zu machen vermocht. Es wäre zu erwarten, dass er zu diesen Punkten über genauere Informationen verfügen würde. Ferner seien die vom Beschwerdeführer eingereichten, von ihm in den Jahren 2002 und 2003 verfassten Artikel als nicht sensibel einzustufen und seien damit nicht geeignet, Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden auszulösen. Schliesslich habe er ausdrücklich bestätigt, vor dem 8. Mai 2003 keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland auf legalem Weg verlassen habe und den dabei benutzten Reisepass den schweizerischen Behörden vorenthalte, um Angaben zu verheimlichen. Die Erklärung, dass ihm die Eltern nur das Militärbüchlein zugestellt hätten, vermöge nicht zu überzeugen. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwer­de zunächst auf den Standpunkt, dass entgegen der Auffassung der Vor­instanz keine zureichenden Gründe vorliegen würden, um seine Asylvor­bringen als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Das Bundesamt habe die längere Zeitspanne zwischen den beschriebenen Ereignissen und den Befragungen sowie zwischen der kantonalen Anhörung und der ergän­zenden Befragung durch das BFM nicht berücksichtigt. Zudem habe er erst im Laufe der Zeit nähere Informationen zum Schicksal seiner Kolle­gen erhalten. Dass er unterschiedliche Angaben zur Anzahl der festge­nommenen Vorstandsmitglieder sowie zur Freilassung von Kollegen ge­macht habe, lasse sich dadurch erklären, dass er von diesen Ereig­nissen nur durch die Berichte seines Freundes D._______ wisse. Es könne auch ein Missverständnis mit dem Dolmetscher nicht ausgeschlossen werden. Die Aktivitäten seines Freundes E._______ und dessen Festnahme würden in kei­nem Zusammenhang zu seinem eigenen Engagement stehen, weshalb er die­se erst bei der ergänzenden Anhörung erwähnt habe, als Beispiel für das brutale Vorgehen der syrischen Behörden. Im Weiteren sei es ihm nicht möglich, genauere Informationen über das Schicksal seiner Ange­hörigen zu erlangen, weil er aufgrund der Überwachung durch die Sicher­heits­kräfte keinen direkten Kontakt zu seiner Familie aufnehmen könne. Das­selbe gelte für die Umstände der Inhaftierung seines Freundes E._______ sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Bun­desamt den Zusammenhang zwischen der Verfolgung seiner Kommili­tonen und seiner Flucht übersehen habe. Es werde auch daran festge­halten, dass die Behörden durch die von ihm verfassten, als Wand­zeitung veröffentlichten Artikel erstmals auf ihn aufmerksam geworden seien. Schliesslich drohe ihm auch deshalb Verfolgung durch die syrischen Be­hörden, weil er sein Heimatland illegal und ohne gültiges Reisedoku­ment verlassen habe und sich damit verbotenerweise im Ausland aufge­halten habe. Somit seien subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gegeben. Im Weiteren habe er den Militärdienst nicht geleistet, weshalb er als Refraktär mit einer erheblichen Strafe, verbun­den mit einem Polit-Malus, rechnen müsse. 5. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge­macht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhalts­ele­mente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kom­mission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftig­keit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plau­sibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch­te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewich­tige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaft­machung dürfen nicht zu strenge Anfor­derungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegen­behauptungen oder allgemeinen Vermu­tungen erschöp­fen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor­bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach­verhaltsdarstellung des Gesuchstellers spre­chen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.2 5.2.1. Zunächst teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Elementen der Begründung seines Asylgesuchs divergierende und ungenaue Angaben gemacht hat, ohne diese Ungereimtheiten überzeugend ausräumen zu können. So hat er anlässlich der Kurzbefragung und in der ergänzenden Anhörung ausgeführt, es seien vier Mitglieder des Vereinsvorstands verhaftet worden (Vorakten BFM A1 S. 5; A10 S. 10, 11), wohingegen er an der kantonalen Anhörung zunächst zu Protokoll gab, es seien alle anderen Mitglieder des (inklusive des Beschwerdeführers selber) siebenköpfigen Vorstands, mithin sechs Personen, verhaftet worden (A7 S. 16), später aber von fünf verhafteten Mitgliedern sprach (A7 S. 19). Ferner machte er widersprüchliche Angaben sowohl zum Namen seiner angeblich verhafteten Mitbewohner sowie zur Frage, ob diese noch in Haft seien oder zwischenzeitlich freigelassen worden seien. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren und in seiner Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, die genannten Widersprüche auszuräumen. Der Hinweis auf den grossen zeitlichen Abstand zwischen den beschriebenen Ereignissen und den Befragungen vermag nicht zu überzeugen, zumal Widersprüche auch zwischen den protokollierten Aussagen anlässlich der Kurzbefragung an der Empfangsstelle und der kantonalen Anhörung festzustellen sind, welche nur wenige Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers stattfanden. Ferner hielt sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung im Zeitpunkt, als seine Mitbewohner festgenommen und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden seien, noch in seinem Heimatland auf. Es wäre demnach davon auszu­gehen, dass er bereits vor seiner Ausreise genaue Kenntnis von diesen Umständen erhalten hätte und ihm deshalb im Zeitpunkt der kantonalen Anhörung die Freilassung seiner Mitbewohner bekannt gewesen sein müsste. Im Weiteren lässt die Aktenlage nicht darauf schliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen besonders pointierten Kritiker des syri­schen Regimes handelt, welcher sich als ernsthafter und potentiell ge­fährlicher Regimegegner hervorgetan hätte. Es erscheint demnach nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte derart umfangreiche Mass­nahmen ergriffen hätten, um seiner habhaft zu werden, und dass es ihnen trotzdem nicht gelungen sein soll, ihn aufzufinden, zumal ihnen nach Angaben des Beschwerdeführers dessen freundschaftliche Beziehung zu D._______, welcher ihn versteckte, bekannt war (vgl. A7 S. 20) und er sich nach der Verhaftung seiner Freunde noch beinahe zwei Monate in seinem Hei­matland aufhielt. 5.2.2. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Bei den nach seinen Angaben in einer Wandzeitung publizierten Artikeln handelt es sich um Computer-Ausdrucke (vgl. A8/5), deren Veröffentlichung in der dargelegten Weise nicht belegt ist. Zudem weisen diese keinen fundamental regimekritischen Inhalt auf (zum Inhalt vgl. A10 S. 13 f.). Dementsprechend erscheint es nicht glaubhaft, dass sie der Auslöser der nach Darstellung des Beschwerdeführers für seine Ausreise ausschlaggebenden Verfolgungsmassnahmen gewesen sein sollen. Die Vorladung des Innenministeriums vom (...) Januar 2008 (Beschwerdeakten act. 22) ist in Übereinstimmung mit dem BFM als Fälschung zu erachten, da das verwendete Formular offensichtliche Kopierspuren aufweist und wesentliche Informationen (Termin und genauer Ort der Vorladung) darin fehlen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers, bei syrischen Behörden sei Schlendrian weit verbreitet und es sei durchaus denkbar, dass eine behördliche Vorladung auf der Kopie einer Kopie ausgestellt werde (vgl. Beschwerdeakten act. 33), vermag nicht zu überzeugen; zu den sinngemäss beantragten weiteren Abklärungen betreffend Überprüfung der Authentizität des Dokuments besteht keine Veranlassung. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG wird das Dokument eingezogen. Ferner ist dem amtlichen Schreiben betreffend den Bruder vom 5. August 2010 (Beschwerdeakten act. 29) kein Zusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Diesen Dokumenten lassen sich somit keine glaubhaften und konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt gesucht wird. 5.2.3. Zusammenfassend gelangt das Gericht unter Berücksichtigung die­ser Umstände sowie in Anwendung der oben genannten Massstäbe zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht zu genügen vermögen. 5.3 Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob möglicherweise dem Umstand asylrechtliche Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen wer­den könnte. 5.3.1. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der durchgeführten Anhörungen zunächst nicht geltend, er habe im Zusammenhang mit einer bevorstehenden militärischen Dienstpflicht etwas zu befürchten und sei deswegen aus seinem Heimatstaat ausgereist. Anlässlich der kantonalen Anhörung sowie der eingehenden Anhörung durch das BFM führte er aus, er habe den Militärdienst bis zur Beendigung seines Studiums ver­schieben können. Mit der Beschwerdeschrift führte er aus, er werde von den syrischen Behörden als Refraktär eingestuft und habe deshalb harte Sanktionen zu erwarten. 5.3.2. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht gel­tend macht, er habe den Militärdienst verweigert. Der Umstand alleine, dass er ohne den Dienst geleistet zu haben aus Syrien ausreiste und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ist nicht mit einer Verweigerung des Militärdienstes gleichzusetzen. Ferner machte er keine konkrete Anga­ben dazu, weshalb ihm in Syrien bei der Leistung des Militärdienstes besondere Nachteile drohen würden. 5.3.3. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang allgemein festzuhalten, dass auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis der ehemaligen ARK - die auch für das Bundesverwal­tungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat - grundsätzlich keine asyl­recht­lich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Mili­tär­dienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. etwa EMARK 2001 Nr. 15 E. 8d/da, 2004 Nr. 2 E. 6b/aa). Im vorliegenden Fall sind indessen angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvor­bring­en ohnehin keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerde­führer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Auch dass der Beschwerdeführer durch einen allfälligen Militärdienst in völkerrechtswidrige Handlungen verstrickt werden könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2), wird nicht geltend gemacht. 5.4 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Aus­reise aus Syrien im Jahre 2003 bestehende oder unmittelbar dro­hen­de asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu ma­chen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwer­deführers abgewiesen. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver­halten nach der Ausreise, namentlich durch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement, sowie durch seine illega­le Ausreise Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl­suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunfts­staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach­fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor­läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 6.3 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnah­me in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwa­chung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri­sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, opposi­tionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter­zogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situ­ation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in die­sem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Aus­einandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdi­schen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 S. 70 ff. mit weiteren Hinweisen). 6.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar somit zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoliti­scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und poten­tiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und auf­grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. 6.5 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren drei von ihm ver­fasste Presseartikel zu den Akten gereicht, welche im Jahre 2005 in der in London erscheinenden arabischen Zeitung "Al Quds al-Arabi" publiziert wurden (Beschwerdeakten act. 7 und act. 22). Den vorliegenden Übersetzungen ist auch in diesem Fall zu entnehmen, dass in diesen Artikeln keine fundamentale Kritik am syri­schen Regime geübt wird und sie nicht in besonders prominenter Weise in der Zeitung erschienen sind. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die einge­reichten Publikationen nicht in derartiger Weise exponiert hat, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seither keinerlei weitere regimekritische Aktivitäten entfaltet hat. 6.6 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer angeblich illegalen Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, gereicht nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesen­heit davon auszu­ge­hen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen wird. Da er jedoch nicht glaubhaft zu machen vermag, in der Vergangenheit in mass­geblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsge­fährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, der Beschwerde­führer habe bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürch­ten. 6.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjek­tiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri­gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auf­grund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Syrien eine derartige Gefahr droht. Dies gilt selbst dann, wenn er nach seiner Rückkehr nach Syrien wegen seiner illegal erfolgten Ausreise einer näheren Überprüfung unterzogen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Syrien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegs­ähnlicher Verhältnisse, welche für ihn eine konkrete Gefährdung dar­stel­len würden, liegt nicht vor. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien als unzumutbar erscheinen lassen. Aufgrund der Aktenlage deutet nichts da­rauf hin, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer aus Gründen wirt­schaft­licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Trotz der relativ lan­gen Auf­enthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz erachtet das Bun­desverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Syrien, wo er den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, als zumutbar. Es liegen keine Hinweise für das Bestehen gesundheitlicher Beschwerden vor. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittlich gute Aus­bildung und es ergibt sich aufgrund der Akten, dass er in Syrien in seiner Verwandtschaft ein soziales Beziehungsnetz hat, auf dessen Unter­stüt­zung er für die Reintegration zurückgreifen kann und. Schliesslich ergibt sich aus den Akten des Asylverfahrens der Ehefrau des Beschwerdefüh­rers, dass diese zeitweilig in Syrien lebte, weshalb ihr eine erneute Wohn­sitznahme in diesem Land zuzumuten ist. Demnach spricht auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Einheit der Familie nichts gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesag­ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aspekte der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, worauf im Beschwerdeverfahren hingewiesen worden ist (vgl. Beschwerdeakten act. 23 und 29) können im vorliegenden Verfahren nicht gewürdigt werden; die entsprechende Zuständigkeit liegt gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG, unter Zustimmung des BFM, bei den kantonalen Behörden.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die als Fälschung gewürdigte Vorladung des Innenministeriums vom (...) Januar 2008 wird eingezogen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Nicholas Swain Versand: