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D-2150/2017

D-2150/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am (...) 2010. Über die Türkei, Griechenland und weitere Länder sei er am 6. Dezember 2010 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 2010 fand in B._______ die Empfangsstellenbefragung (Befragung zur Person; BzP) statt, und am 31. Juli 2012 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]). Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und zuletzt in C._______ wohnhaft gewesen. Er habe eine Ausbildung als (...) absolviert und in D._______ gearbeitet, sei jedoch (...) 2008 nach C._______ zurückgekehrt, wo er und seine Schwester ein Geschäft für (...) betrieben hätten. Sie hätten einigen Kunden (...) und seien verraten worden. Die Behörden hätten sie am (...) 2010 festgenommen und für circa einen Monat in D._______ inhaftiert und gefoltert. Nachdem er und seine Schwester dank einer Geldzahlung ihres Vaters aus dem Gefängnis entlassen worden seien, hätten sie erneut ein (...) eröffnen wollen. Weil ihnen aufgrund der Probleme mit den Behörden niemand ein Lokal habe vermieten wollen, hätten sie von zu Hause aus gearbeitet. Als er einmal mit seiner Schwester zum Einkaufen auf dem Markt gewesen sei, habe die Mutter angerufen und gesagt, dass die Behörden wieder bei ihnen gewesen seien. Sie seien daraufhin zum Cousin des Vaters gegangen, wo sie bis zur Ausreise rund zwei Monate später geblieben seien. Weiter führte er an, er habe in Syrien keinen Militärdienst geleistet, weil er diesen wegen der Ausbildung verschoben habe. Er sei im Jahre 2008 aufgeboten worden und vielleicht bis jetzt immer noch. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, seine Abschlussdiplome, Fotos, eine CD und Parolenblätter seine exilpolitische Tätigkeit betreffend ein. Sein syrischer Führerausweis wurde im Mai 2013 anlässlich einer Personenkontrolle zu Handen des damaligen Bundesamtes für Migration sichergestellt. B. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer und dessen Schwester E._______ (N [...]) das rechtliche Gehör und gab ihnen Gelegenheit, sich zu den Widersprüchen, die sich aus einem Vergleich ihrer Aussagen ergeben hätten, zu äussern. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers und seiner Schwester ging am 19. Dezember 2013 und diejenige der (damaligen) Rechtsvertreterin am 31. Dezember 2013 beim BFM ein. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 - eröffnet am 13. Januar 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob es hingegen infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, der weitere Parolenblätter beilagen. In der nach erfolgtem Schriftenwechsel eingereichten Beschwerdeergänzung vom 22. April 2015 machte er geltend, im Rahmen der Mobilisierung in die syrische Armee im Zusammenhang mit der Kriegssituation im Heimatland am (...) 2014 schriftlich aufgeboten worden zu sein, sich in der Rekrutierungsabteilung F._______ zu melden. Da er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, sei am (...) 2015 ein weiteres Schreiben ergangen, in welchem die Rekrutierungsabteilung die Militärpolizeiabteilung in C._______ dazu aufgefordert habe, ihn zu verhaften und polizeilich vorzuführen. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte er die zwei genannten Schreiben (je mit deutscher Übersetzung) und sein Dienstbüchlein zu den Akten. E. Nachdem das Asylverfahren die Schwester E._______ betreffend wieder aufgenommen und ihr mit Verfügung des BFM vom (...) 2014 Asyl gewährt worden war, lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einer (zweiten) Vernehmlassung ein. In der Folge hob das SEM am 23. Februar 2016 den Entscheid vom 10. Januar 2014 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Abschreibungsentscheid D-734/2014 vom 29. Februar 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. F. Am 11. April 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut zu den Asylgründen angehört. Dabei brachte er ergänzend vor, er habe zwei Jahre zuvor bei einem Autounfall ein Schleudertrauma erlitten und leide immer noch unter Schmerzen. G. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und gab ihm Gelegenheit, sich zu den Widersprüchen, die im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung vom 11. April 2016 respektive derjenigen seiner Schwester E._______ vom (...) 2014 aufgetreten seien, zu äussern. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging am 13. Dezember 2016 beim SEM ein. Dieser war ein Auszug einer im Internet zugänglichen Liste von syrischen Staatsangehörigen, welche im Zusammenhang mit dem Militärdienst gesucht beziehungsweise ausgeschrieben seien, beigelegt. H. Mit Verfügung vom 10. März 2017 - eröffnet am 13. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichzeitig wurde verfügt, dass die am 10. Januar 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe (Dispositiv-Ziffer 4). I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien bei der Beurteilung der Beschwerde die Asylakten der in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Schwester (N [...]) beizuziehen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ihm in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen - nebst einer Vollmachtskopie, dem angefochtenen Entscheid und einer Fürsorgebestätigung - folgende Unterlagen bei: eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2017, ein Kurzbericht von kurdwatch.org vom 13. Dezember 2015 zu: "Al-Qamischli: Syrisches Regime rekrutiert in die Armee", ein Kurzbericht von kurdwatch.org vom 19. Juli 2016 zu: "Al-Qamischli: Zwangsrekrutierungen des syrischen Regimes" sowie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 26. Februar 2016 zu: "Syrien: Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtaniya, Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka". J. Am 20. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 8. Mai 2017 zur Beschwerde vernehmen. M. Am 11. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. N. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 15. Mai 2017 seine Kostennote ein. O. Mit Schreiben vom 22. August 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand beziehungsweise dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt. Gleichzeitig setzte der Rechtsvertreter das Gericht in Kenntnis darüber, dass er nun über das Anwaltspatent verfüge. Der Instruktionsrichter beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 29. August 2018. P. Das Bundesverwaltungsgericht liess das vom Beschwerdeführer eingereichte Militärdienstbüchlein auszugsweise von Amtes wegen übersetzen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden die Akten der Schwester E._______ (N [...]) antragsgemäss beigezogen. Daneben zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Schwester G._______ (N [...]), des Bruders H._______ (N [...]) und der Eltern (N [...]) bei.

E. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ohne jegliche Prüfung den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, namentlich dem Aufgebot für den Militärdienst, dem Haftbefehl für die Zwangsrekrutierung sowie der im Internet veröffentlichten Suchliste, den Beweiswert vollständig abgesprochen habe. Beim Aufgebot und dem Haftbefehl handle es sich um öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG. Diese würden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen sei. Da die Vorinstanz die Unrichtigkeit des Inhalts der Beweismittel nicht nachweise beziehungsweise keine Überprüfung der Echtheit durchführe und keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich seien, hätte sie von deren Echtheit und Richtigkeit ausgehen müssen. Das SEM begründete in seiner Verfügung, worauf seine Zweifel an der Beweiskraft der genannten Beweismittel beruhen, auch wenn die entsprechenden Ausführungen eher knapp ausgefallen sind. In Bezug auf das militärische Aufgebot und den Haftbefehl gehen die Erwägungen über Feststellungen zur leichten käuflichen Erwerbbarkeit hinaus. Insgesamt zeigt sich, dass eine genügende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln erfolgt ist. Das SEM ist nicht verpflichtet, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn es davon ausgeht, dass die beigebrachten Beweismittel leicht käuflich sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). Dies gilt umso mehr für das Aufgebot zum Militärdienst und den Haftbefehl.

E. 4.2 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe seine Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör verletzt, indem es bei seiner Beurteilung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers wegen der Wehrdienstverweigerung die spezifische Situation in Syrien und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts völlig ignoriert beziehungsweise ausser Acht gelassen habe. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Wehrdienstverweigerung als nicht asylrelevant erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Soweit der Beschwerdeführer die Wehrdienstverweigerung betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Eine solche ist ebenfalls nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz das Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (vgl. BVGE 2015/3) in seiner Verfügung nicht erwähnte. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist.

E. 4.3 Schliesslich wird bemängelt, die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der ergänzenden Anhörung völlig ausser Acht gelassen und damit den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Die Kopf- und Nackenschmerzen hätten verhindert, dass er sich auf die Anhörung habe konzentrieren können. Dies habe zusammen mit dem Umstand, dass die Verfahrenssprache während der Anhörung immer wieder zwischen Kurdisch und Deutsch gewechselt habe, dazu geführt, dass er die gestellten Fragen nicht beziehungsweise nicht richtig verstanden habe.

E. 4.3.1 Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe vor zwei Jahren bei einem Autounfall ein Schleudertrauma erlitten und er habe deswegen noch immer starke Schmerzen. Er wisse nicht mehr, was alles mit ihm vor fünf Jahren gewesen sei (vgl. Akten SEM A54/19 S. 11 A99 ff.). Damit machte er sinngemäss Konzentrations- und Gedächtnisprobleme aufgrund des Schleudertraumas geltend. In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 erklärte er in pauschaler Weise, dass er seit dem Verkehrsunfall unter ständigen körperlichen Schmerzen (Nacken und Kopf) leide, welche ihn beeinträchtigen würden (vgl. Akten SEM A63/5 S. 1). Sodann liegt eine Anfrage der (...) betreffend Flüchtlingseigenschaft vom 27. Januar 2017 in den vor-instanzlichen Akten (vgl. A64/1). Dass das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung ausser Acht gelassen hat, ist indes nicht zu beanstanden. Aus einem Vergleich der Anhörungsprotokolle ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung vom 11. April 2016 kognitiv beeinträchtigt gewesen wäre. Auch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung sind keine Beobachtungen oder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen zu entnehmen. Konkrete Anhaltspunkte, wonach das Schleudertrauma Einfluss auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung gehabt haben könnte respektive welche diesbezüglich medizinische Abklärungen erfordert hätten, liegen somit keine vor. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen; es hätte dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden, von sich aus einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. Unter diesen Umständen durfte das SEM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung davon ausgehen, der Beschwerdeführer leide an keinen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevanten gesundheitlichen Problemen. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Unterlagen eingereicht, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen würden. Insbesondere ist auch dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 1. März 2017 nicht zu entnehmen, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 70-100% bestätigt wurde.

E. 4.3.2 Der Einwand der wechselnden Verfahrenssprache ist ebenfalls unbehilflich. Die sachbearbeitende Person des SEM forderte den Beschwerdeführer bereits nach wenigen Fragen auf, den Dolmetscher zu benutzen (vgl. Akten SEM A54/19 S. 2 F4). Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht immer daran hielt, kann nicht der Vorinstanz angelastet werden. Ausserdem wurde das Protokoll am Schluss rückübersetzt und vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt.

E. 4.4 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer somit mit den formellen Rügen nicht durchzudringen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, es würden sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche finden, insbesondere im Vergleich zu den Aussagen seiner Schwester. So habe er bezüglich der Festnahme im (...) 2010 ausgeführt, vier bis fünf Personen von den syrischen Behörden seien mit zwei Fahrzeugen vorgefahren, in den Laden gekommen und hätten ihn und die Schwester mitgenommen. Die Polizisten hätten ihn unwürdig beschimpft, ihm die Augen verbunden und angefangen, auf ihn einzuschlagen. Gemäss der Schwester sei eine Person in Zivil gekommen und habe sie gefragt, ob sie auch eine (...) würde. Daraufhin habe sie erklärt, dass sie ihm gerne eine (...) würde. Der Mann habe seinen Polizeiausweis gezeigt, ihr und dem Bruder die Augen verbunden und sie mitgenommen. In einer weiteren Frage habe die Schwester präzisiert, dass es zwei Polizisten gewesen seien. Weiter habe der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung erklärt, den Vater im Gerichtssaal das erste Mal wieder gesehen zu haben. Dagegen habe die Schwester ausgesagt, lediglich mit dem vom Vater organisierten Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer im Gerichtssaal gewesen zu sein. Der Vater habe vor dem Gerichtsgebäude gewartet. Zudem falle auf, dass er (der Beschwerdeführer) selber den Rechtsvertreter nie erwähnt und auch erst auf Nachfrage angegeben habe, seine Schwester sei ebenfalls im Gerichtssaal präsent gewesen. Ferner habe er die Frage verneint, ob er nach der Haftentlassung ebenfalls zur Unterschrift nach D._______ habe gehen müssen wie seine Schwester. Die Schwester habe dagegen klar in "Wir-Form" gesprochen und habe sinngemäss sie und den Beschwerdeführer gemeint, welche einmal zusammen mit dem Rechtsvertreter nach D._______ gegangen seien. Des Weiteren müssten die Schilderungen des Beschwerdeführers als unsubstantiiert und stereotyp bewertet werden. Es würden in seinen Aussagen die nötigen Hinweise auf persönliche Eindrücke, innere Prozesse und einen Detailreichtum, welche auf Selbsterlebtes schliessen lassen würden, fehlen. Seine Antworten seien oft ausweichend und allgemein ausgefallen und seine Erzählungen hätten häufig in der dritten Person stattgefunden. Auch unter Berücksichtigung der Zeitdauer von fünfeinhalb Jahren zwischen der Ausreise aus Syrien und der ergänzenden Anhörung dürfe davon ausgegangen werden, dass er ein traumatisches Erlebnis und dessen Auswirkungen auf sein Leben besser beschreiben könnte. Zudem sei er bereits in der ersten Anhörung nicht in der Lage gewesen, frei über die Umstände der Verhaftung und der anschliessenden Haft in D._______ zu erzählen oder detaillierte Angaben darüber zu machen. Auch an der längeren ergänzenden Anhörung habe er Fragen nach seiner Haftzeit und den Folterungen auf eine stereotype und pauschale Weise und oft in dritter Person beantwortet. Es hätten alle Informationen erfragt werden müssen, ohne dabei differenzierte Antworten zu erhalten. Ebenso habe er die Zeit nach der Haft und den Umgang mit dem Erlebten ausweichend und ohne jeglichen emotionalen Bezug beschrieben. Nach zweimaligem Nachfragen habe er lediglich geantwortet, sein Laden sei plombiert worden und er habe zuhause heimlich arbeiten müssen. Später habe er hinzugefügt, der Umgang der Menschen mit ihm habe sich verändert, da er aufgrund seines Gefängnisaufenhalts teilweise als Mörder angesehen worden sei. Abgesehen davon, dass es unlogisch erscheine, dass er als Kurde in Ungnade bei den Mitmenschen falle, weil er aufgrund eines patriotischen Akts, (...), als Mörder angesehen werde, gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, wie er mit dem Erlebten umgegangen und wie sich allenfalls seine Beziehung zu seiner Familie und insbesondere zu seiner Schwester verändert habe. Sodann dürfe erwartet werden, dass er sich besser an die Fahrt von D._______ nach Hause erinnern könnte, zumal diese Reise sicherlich mit grosser Erleichterung verbunden und er zum ersten Mal wieder mit der Schwester und dem Vater vereint gewesen wäre und es sich immerhin um eine (...)stündige Fahrt gehandelt hätte. Weiter sei merkwürdig, dass er trotz verbundener Augen gewusst habe, in D._______ ins Gefängnis gebracht worden zu sein, weil die Fahrt (...) Stunden gedauert habe. Abgesehen davon habe er sich widersprochen, indem er ein paar Fragen später erklärt habe, dass er zwar nicht wisse, in welchem Gefängnis er gewesen sei, jedoch gewusst habe, in D._______ zu sein, nachdem er zum Gericht gebracht worden sei. Schliesslich bestünden Zweifel an seiner Tätigkeit im (...) seiner Schwester, da er seine Aufgaben sehr detailarm und allgemein formuliert habe. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass die Vorbringen der Schwester als glaubhaft erachtet worden seien und ihr deshalb Asyl gewährt worden sei, vermöge diese Einschätzung nicht zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass er sich der Geschichte seiner Schwester angeschlossen habe, um ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 6.1.2 Weiter könnten das geltend gemachte Aufgebot zum Militärdienst im (...) 2014 und der Haftbefehl vom (...) 2015 nicht geglaubt werden, da er an der ergänzenden Anhörung kaum Angaben dazu gemacht habe und lediglich auf die eingereichten Dokumente verwiesen habe. Dokumente dieser Art seien sehr leicht käuflich erwerbbar, weshalb sie keinen Beweiswert hätten. Auch die eingereichte Liste aus dem Internet, auf welcher er angeblich als Gesuchter für den Militärdienst genannt werde, habe keinen Beweiswert, da es sich dabei nicht um eine offizielle Liste der Regierung handle, auch wenn dies im Internet so deklariert werde. Abgesehen davon schliesse das SEM nicht aus, dass er bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde und daher allenfalls auf einer solchen offiziellen Liste figuriere. Im Übrigen sei ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen Aufgebot durch Flucht entziehe. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alter von 18 Jahren militärisch ausgehoben und als militärdiensttauglich befunden worden sei. Wegen seiner Ausbildung habe er den Militärdienst bis 2008 verschoben und sei 2010, vor Beginn der Unruhen in Syrien, aus seinem Heimatland ausgereist. Das Vorgehen seitens der Militärbehörden entspreche dem in Syrien üblichen Rekrutierungsprozedere. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die Rekrutierung in diskriminierender Absicht erfolgt wäre. Demnach sei das Vorgehen der syrischen Militärbehörden, den Beschwerdeführer für den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutieren, rechtsstaatlich korrekt erfolgt. Da er Syrien vor den Unruhen im März 2011 verlassen habe, stelle seine geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund seiner Refraktion kein Vorbringen dar, welches als asylbeachtlich einzustufen sei. Jedoch wäre ein Wegweisungsvollzug unzulässig. Da mit Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet worden sei, werde aufgrund der alternativen Natur dieser Massnahme keine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit angeordnet.

E. 6.1.3 Schliesslich sei angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden, und verwies dazu auf die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011 und D-1790/2013 vom 22. Oktober 2013. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, namentlich seine Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen, seien nicht geeignet, ihn als potentielle Bedrohung des syrischen Regimes wahrzunehmen. Dies insbesondere, da er als Teilnehmer an verschiedenen regimekritischen Demonstrationen nicht massgeblich aus der Menge der anderen Demonstrierenden hervortrete.

E. 6.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, das Asylverfahren sei zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung bereits seit mehr als fünf Jahren hängig gewesen. Zwischen den beiden Bundesanhörungen würden beinahe vier Jahre liegen. Das Gedächtnis verblasse beziehungsweise nehme im Laufe der Zeit ab, und die Schmerzen aufgrund des Schleudertraumas hätten den Beschwerdeführer auch während der Anhörung beeinträchtigt. Wie bereits in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 vorgebracht, seien lediglich zwei Polizisten in Zivil in den Laden reingekommen und die anderen hätten vor dem Laden mit ihren Fahrzeugen gewartet. Erst als ihnen die Augen verbunden und sie in diese Fahrzeuge verfrachtet worden seien, hätten sie bemerkt, dass mehr als zwei Stimmen zu hören gewesen seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester gehe jedoch hervor, dass sie das erwähnte Ereignis unterschiedlich und brüchig wahrgenommen hätten. Ferner dürfe nicht vergessen werden, dass ihm weder anlässlich der BzP noch bei der ersten Anhörung Fragen über den Ablauf der Verhaftung gestellt worden seien. Sodann hätten sowohl er als auch seine Schwester übereinstimmend ausgesagt, ihren Vater am Tag des Gerichtstermins und ihrer Freilassung beim Gericht wieder gesehen zu haben. Beide seien getrennt voneinander in Begleitung von Polizisten in eine riesige Gerichtshalle geführt worden, wo bereits viele andere Personen auf ihren Termin gewarteten hätten. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater zum ersten Mal in dieser Halle gesehen. Er habe auch darauf hingewiesen, dass alles vor fünf bis sechs Jahren geschehen sei, weshalb er sich nicht so weit zurückerinnern könne. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass nur die Schwester die Anwesenheit des Vaters vor dem Gerichtsgebäude erwähnt habe, könne nicht auf einen Widerspruch geschlossen werden. Weiter habe er in der Stellungnahme bestätigt, dass er mit seiner Schwester und dem Anwalt einen Monat nach der Entlassung nach D._______ gereist sei, was er während der ergänzenden Anhörung nicht erwähnt habe. Seine Schilderungen über die Umstände seiner Verhaftung, seinen Gefängnisaufenthalt und die Folter seien nicht unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Zwar seien seine Ausführungen während der ersten Anhörung teilweise kurz gewesen. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht leicht gefallen, über das Erlebte zu sprechen. Seine Körpersprache und seine Reaktion auf die gestellten Fragen (Weinen, Seufzen, Trauer, Verzweiflung und Bedenken) würden zeigen, dass die Vorinstanz falsch liege. Auch während der ergänzenden Anhörung sei es ihm nicht leicht gefallen, über das Erlebte zu reden. Die ihm entgegengehaltene emotionale Distanz beziehungsweise das Nichtbenutzen der Ich-Form sei eine unbewusste Selbstschutzreaktion, womit er die mit unangenehmen Gefühlen verbundenen Erinnerungen verdränge. Es treffe entgegen der Behauptung der Vorinstanz auch nicht zu, dass er später hinzugefügt habe, der Umgang der Menschen mit ihm habe sich verändert, da er aufgrund seines Gefängnisaufenhalts teilweise als Mörder angesehen worden sei. Er habe gemeint, der Umgang mit Menschen anderer Ethnie (Araber, Christen), welche regimefreundlich gesinnt gewesen seien, habe sich verändert, nicht jener mit Kurden. Auch die Erwartung des SEM, dass er hätte angeben müssen, wie er mit dem Erlebten umgegangen sei und wie sich allenfalls seine Beziehung zu seiner Familie und insbesondere zu seiner Schwester verändert habe, entspreche weder seiner Realität noch sei sie richtig, da traumatisierte Menschen eher ungern über Folterungen sprechen würden.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer habe sodann bereits bei der ersten Bundesanhörung angegeben, vor seiner Flucht aus Syrien für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein, weshalb er nicht nach Syrien zurückkehren könne. Bei der ergänzenden Anhörung habe er über den Militärdienst gesprochen und diesbezügliche Fragen beantwortet. Weil sich seine militärischen Beweismittel nicht im Dossier befunden hätten, habe ihm der Befrager keine weitergehenden Fragen gestellt. In der Beschwerdeergänzung vom 22. April 2015 sei sodann erklärt worden, wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangt sei. Auch heute noch habe die syrische Armee die Kontrolle über einige Teile in C._______ und I._______, wo sie nicht nur Rekrutierungsbüros führe, sondern in den Jahren 2014 bis 2016 auch Zwangsrekrutierungen durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer sei mit der Einreichung der Dokumente seiner Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid keinen Bezug auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 genommen. Zudem habe sie missachtet, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie angehöre, sowohl er als auch seine Schwester bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hätten und er bereits vor seiner Flucht zur militärischen Dienstleistung einberufen worden sei, deren Antritt jedoch verschoben habe. Zudem habe er das Land nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkrieges verlassen. Überdies seien er und seine Schwester in der Schweiz exilpolitisch tätig. Sie hätten an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen, Texte gegen das syrische Regime im Internet veröffentlicht, weshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sie von den syrischen Behörden als Gegner des Regimes identifiziert worden seien. Dies werde durch die eingereichte Liste, auf welcher er als gesuchte Person figuriere, belegt. Die dem Beschwerdeführer drohende Strafe würde nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig bestraft würde.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfluchtgründen in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung ist Folgendes festzustellen:

E. 7.3 Mit dem SEM ist vorab festzuhalten, dass auch nach einer langen Zeitdauer von fünfeinhalb Jahren davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer müsste sich besser an wichtige Ereignisse erinnern können. In der Beschwerde wird den Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegengehalten, was diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnte. So vermag der Verweis auf unterschiedliche respektive brüchige Wahrnehmungen nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung ausdrücklich sagte, es seien vier bis fünf Personen "zu uns herein" gekommen (vgl. Akten SEM A54/19 S. 5 A28). Unerheblich ist dabei, dass bei der ersten Anhörung der Ablauf der Verhaftung nicht vertieft befragt wurde. Was das erstmalige Wiedersehen mit dem Vater anbelangt, so räumte das SEM selbst die Möglichkeit ein, dass allfällige Übersetzungsnuancen zu diesem Widerspruch geführt haben könnten. In der Beschwerde wird hingegen nicht erklärt, weshalb der Beschwerdeführer den Rechtsvertreter nie erwähnte und erst auf Nachfrage angab, seine Schwester sei im Gerichtssaal präsent gewesen (vgl. Akten SEM A54/19 S. 9 A84). Hinsichtlich die erneute Reise nach D._______ einen Monat nach der Entlassung vermag der Hinweis auf die Kopf- und Nackenschmerzen sowie die wechselnde Verfahrenssprache (vgl. dazu E. 4.3.1 f.) nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer eine solche Reise in der ergänzenden Anhörung klar verneinte. Im Übrigen ist dem Protokoll zu entnehmen, dass bei dieser Frage kein Deutsch gesprochen wurde (vgl. Akten SEM A54/19 S. 12 A109 f.). Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung zu keinem Zeitpunkt erwähnte, dass er selber keine (...) vorgenommen habe. Im Gegenteil führte er aus: "Ich und meine Schwester haben (...) gemacht. [...]" (vgl. Akten SEM A25/11 S. 6 A52). Erst in der zweiten Anhörung erklärte er, er habe die Schwester lediglich unterstützt und selber habe er keine (...) ausgeführt (vgl. Akten SEM A54/19 S. 3 A11 f. und A19).

E. 7.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dem SEM auch darin zuzustimmen, dass seine Schilderungen insgesamt unsubstantiiert und stereotyp ausfielen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung emotionale Regungen von sich gab, vermag für sich allein nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu sprechen. Aufgrund der geltend gemachten Emotionalität wäre nämlich umso mehr zu erwarten gewesen, dass er sich an das Erlebte hätte erinnern und darüber hätte berichten können. Vor dem Hintergrund der erwähnten gravierenden Widersprüche vermag das Vorbringen, er habe Mühe gehabt, über das Erlebte zu reden, und er habe sich als unbewusste Selbstschutzreaktion emotional distanziert, nicht zu überzeugen. Sodann ist dem Protokoll entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemeint habe, nur der Umgang mit Menschen der anderen Ethnie habe sich verändert. Auf die Frage, ob sie (er und seine Schwester) auch von ihren Freunden als Mörder angesehen worden seien, antwortete er: "Freunde, Nachbarn. Alle unsere Mitmenschen haben uns so angesehen" (vgl. Akten SEM A54/19 S. 10 A91 f.). Erst danach relativierte er dies ein Stück weit, indem er sagte, es habe auch Leute gegeben, die ihn als Held gesehen hätten (vgl. Akten SEM A54/19 S. 11 A95). Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin zuzustimmen, dass aus fehlenden Äusserungen dazu, wie er mit dem Erlebten umgegangen sei und wie sich allenfalls seine Beziehung zur Familie und zur Schwester verändert habe, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden kann. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte (indirekte) Behauptung des Beschwerdeführers, es liege eine Traumatisierung vor, blieb jedoch gänzlich unbelegt (vgl. Beschwerde Ziff. 10; vgl. oben E. 4.3.1).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten noch eine solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise zu befürchten hatte, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im damaligen Zeitpunkt nicht erfüllte.

E. 8.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Um-stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

E. 8.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-kommt.

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 auch einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zu-kommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person auf-grund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall er-wog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische Beschwerdeführer, welcher das Land nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs verlassen hatte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Er habe somit aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus diesem Grundsatzentscheid geht hervor, dass eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für sich allein genommen nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen lassen würden, dass eine Person als Regimegegner angesehen würde und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte.

E. 8.4 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) militärisch ausgehoben wurde und wegen seiner Ausbildung den Militärdienst mehrfach verschoben hat. Diesem Umstand misst es jedoch keine Asylrelevanz zu, sondern stellt fest, dass ein Wegweisungsvollzug unzulässig wäre. Dem Dienstbüchlein ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer - nach bewilligten Aufschüben des Militärdienstes wegen der Ausbildung - zuletzt am (...) 2008 eine Frist von sechs Monaten erteilt wurde, um eine Bestätigung für seinen Aufenthalt im Staat J._______ vorzulegen. Gleichzeitig wurde ihm eine Ausreisegenehmigung für die Dauer von sechs Monaten erteilt. Im vorliegenden Fall wurde die Dienstpflicht des Beschwerdeführers somit mit Ausstellung des Militärdienstbüchleins festgestellt. Der Anhörung des Vaters des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser von den Behörden ständig wegen des Militärdienstes gesucht worden sei (vgl. Akten SEM N [...] A35/13 S. 3 A18), und aus der die Eltern betreffenden Verfügung des SEM geht nicht hervor, dass das SEM die diesbezüglichen Ausführungen des Vaters als unglaubhaft erachtet hätte (vgl. Akten SEM N [...] A38/7). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in den syrischen Militärdienst einberufen worden ist und sich durch seine Ausreise seiner Wehrpflicht entzogen hat. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es sich bei der Vorladung vom (...) 2014 und dem Haftbefehl vom (...) 2015 um authentische Dokumente handelt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einer kurdischen Familie entstammt, welche wegen tatsächlicher und unterstellter oppositioneller Aktivitäten bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten ist. Der Schwester E._______ wurde aufgrund der erfolgten Inhaftierung, welche sie wegen (...) erlitten hatte, mit Verfügung des SEM vom 12. August 2014 in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. Bst. E; vgl. Akten SEM N [...] A64/3). Der Bruder H._______ wurde seinerseits von der Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Februar 2009 wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (vgl. Akten SEM N [...] Dossier B). Der Anhörung des Vaters ist sodann zu entnehmen, dass (...) Militärdienst geleistet habe (vgl. Akten SEM N [...] A35/13 S. 3 A18). Auf die Frage, warum er (der Vater) sich immer wieder bei den syrischen Behörden habe melden müssen, antwortete dieser: "Wegen meinen Kindern wurde ich immer wieder von den syrischen Behörden belästigt. [...] Sie (die Tochter E._______) kam auch ins Gefängnis. [...]" (vgl. Akten SEM N [...] A35/13 S. 6 f. A36). Sodann sei ihm vorgeworfen worden, (...) zu sein wie (...), obwohl er selber damit nichts zu tun gehabt habe (vgl. Akten SEM N [...] A35/13 S. 7 A37). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkrieges verliess. In Anbetracht dieser Umstände scheint es deshalb naheliegend, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner qualifiziert würde und im heutigen Zeitpunkt in Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Es ist anzunehmen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der an sich legitimen Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er als politischer Gegner bei einer Rückkehr nach Syrien unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu erwarten, die einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Da die Verfolgung von staatlichen Organen ausgeht und die Sicherheitslage auf dem ganzen Staatsgebiet Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg in stärkerem oder weniger starkem Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die Möglichkeit einer landesinternen Schutzalternative aus.

E. 8.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, als begründet. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG).

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Verfügung vom 3. Mai 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.

E. 10.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 15. Mai 2017 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2161.- (10.5 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Fr. 61.- Auslagen) zu den Akten. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen und der aufgeführte Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und entspricht der Praxis des Gerichts. Dass der Rechtsvertreter nach Abschluss des Schriftenwechsels das Anwaltspatent erlangt hat, führt zu keiner Erhöhung des Stundenansatzes. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2161.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Aufgrund der Parteientschädigung erübrigt sich die Ausrichtung eines Honorars an den vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 10. März 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2161.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2150/2017 law/gnb Urteil vom 11. Januar 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, Rechtsberatung & - Vertretung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am (...) 2010. Über die Türkei, Griechenland und weitere Länder sei er am 6. Dezember 2010 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 2010 fand in B._______ die Empfangsstellenbefragung (Befragung zur Person; BzP) statt, und am 31. Juli 2012 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]). Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und zuletzt in C._______ wohnhaft gewesen. Er habe eine Ausbildung als (...) absolviert und in D._______ gearbeitet, sei jedoch (...) 2008 nach C._______ zurückgekehrt, wo er und seine Schwester ein Geschäft für (...) betrieben hätten. Sie hätten einigen Kunden (...) und seien verraten worden. Die Behörden hätten sie am (...) 2010 festgenommen und für circa einen Monat in D._______ inhaftiert und gefoltert. Nachdem er und seine Schwester dank einer Geldzahlung ihres Vaters aus dem Gefängnis entlassen worden seien, hätten sie erneut ein (...) eröffnen wollen. Weil ihnen aufgrund der Probleme mit den Behörden niemand ein Lokal habe vermieten wollen, hätten sie von zu Hause aus gearbeitet. Als er einmal mit seiner Schwester zum Einkaufen auf dem Markt gewesen sei, habe die Mutter angerufen und gesagt, dass die Behörden wieder bei ihnen gewesen seien. Sie seien daraufhin zum Cousin des Vaters gegangen, wo sie bis zur Ausreise rund zwei Monate später geblieben seien. Weiter führte er an, er habe in Syrien keinen Militärdienst geleistet, weil er diesen wegen der Ausbildung verschoben habe. Er sei im Jahre 2008 aufgeboten worden und vielleicht bis jetzt immer noch. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, seine Abschlussdiplome, Fotos, eine CD und Parolenblätter seine exilpolitische Tätigkeit betreffend ein. Sein syrischer Führerausweis wurde im Mai 2013 anlässlich einer Personenkontrolle zu Handen des damaligen Bundesamtes für Migration sichergestellt. B. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer und dessen Schwester E._______ (N [...]) das rechtliche Gehör und gab ihnen Gelegenheit, sich zu den Widersprüchen, die sich aus einem Vergleich ihrer Aussagen ergeben hätten, zu äussern. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers und seiner Schwester ging am 19. Dezember 2013 und diejenige der (damaligen) Rechtsvertreterin am 31. Dezember 2013 beim BFM ein. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 - eröffnet am 13. Januar 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob es hingegen infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, der weitere Parolenblätter beilagen. In der nach erfolgtem Schriftenwechsel eingereichten Beschwerdeergänzung vom 22. April 2015 machte er geltend, im Rahmen der Mobilisierung in die syrische Armee im Zusammenhang mit der Kriegssituation im Heimatland am (...) 2014 schriftlich aufgeboten worden zu sein, sich in der Rekrutierungsabteilung F._______ zu melden. Da er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, sei am (...) 2015 ein weiteres Schreiben ergangen, in welchem die Rekrutierungsabteilung die Militärpolizeiabteilung in C._______ dazu aufgefordert habe, ihn zu verhaften und polizeilich vorzuführen. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte er die zwei genannten Schreiben (je mit deutscher Übersetzung) und sein Dienstbüchlein zu den Akten. E. Nachdem das Asylverfahren die Schwester E._______ betreffend wieder aufgenommen und ihr mit Verfügung des BFM vom (...) 2014 Asyl gewährt worden war, lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einer (zweiten) Vernehmlassung ein. In der Folge hob das SEM am 23. Februar 2016 den Entscheid vom 10. Januar 2014 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Abschreibungsentscheid D-734/2014 vom 29. Februar 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. F. Am 11. April 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut zu den Asylgründen angehört. Dabei brachte er ergänzend vor, er habe zwei Jahre zuvor bei einem Autounfall ein Schleudertrauma erlitten und leide immer noch unter Schmerzen. G. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und gab ihm Gelegenheit, sich zu den Widersprüchen, die im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung vom 11. April 2016 respektive derjenigen seiner Schwester E._______ vom (...) 2014 aufgetreten seien, zu äussern. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging am 13. Dezember 2016 beim SEM ein. Dieser war ein Auszug einer im Internet zugänglichen Liste von syrischen Staatsangehörigen, welche im Zusammenhang mit dem Militärdienst gesucht beziehungsweise ausgeschrieben seien, beigelegt. H. Mit Verfügung vom 10. März 2017 - eröffnet am 13. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichzeitig wurde verfügt, dass die am 10. Januar 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe (Dispositiv-Ziffer 4). I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien bei der Beurteilung der Beschwerde die Asylakten der in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Schwester (N [...]) beizuziehen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ihm in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen - nebst einer Vollmachtskopie, dem angefochtenen Entscheid und einer Fürsorgebestätigung - folgende Unterlagen bei: eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2017, ein Kurzbericht von kurdwatch.org vom 13. Dezember 2015 zu: "Al-Qamischli: Syrisches Regime rekrutiert in die Armee", ein Kurzbericht von kurdwatch.org vom 19. Juli 2016 zu: "Al-Qamischli: Zwangsrekrutierungen des syrischen Regimes" sowie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 26. Februar 2016 zu: "Syrien: Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtaniya, Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka". J. Am 20. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 8. Mai 2017 zur Beschwerde vernehmen. M. Am 11. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. N. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 15. Mai 2017 seine Kostennote ein. O. Mit Schreiben vom 22. August 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand beziehungsweise dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt. Gleichzeitig setzte der Rechtsvertreter das Gericht in Kenntnis darüber, dass er nun über das Anwaltspatent verfüge. Der Instruktionsrichter beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 29. August 2018. P. Das Bundesverwaltungsgericht liess das vom Beschwerdeführer eingereichte Militärdienstbüchlein auszugsweise von Amtes wegen übersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden die Akten der Schwester E._______ (N [...]) antragsgemäss beigezogen. Daneben zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Schwester G._______ (N [...]), des Bruders H._______ (N [...]) und der Eltern (N [...]) bei. 4. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ohne jegliche Prüfung den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, namentlich dem Aufgebot für den Militärdienst, dem Haftbefehl für die Zwangsrekrutierung sowie der im Internet veröffentlichten Suchliste, den Beweiswert vollständig abgesprochen habe. Beim Aufgebot und dem Haftbefehl handle es sich um öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG. Diese würden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen sei. Da die Vorinstanz die Unrichtigkeit des Inhalts der Beweismittel nicht nachweise beziehungsweise keine Überprüfung der Echtheit durchführe und keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich seien, hätte sie von deren Echtheit und Richtigkeit ausgehen müssen. Das SEM begründete in seiner Verfügung, worauf seine Zweifel an der Beweiskraft der genannten Beweismittel beruhen, auch wenn die entsprechenden Ausführungen eher knapp ausgefallen sind. In Bezug auf das militärische Aufgebot und den Haftbefehl gehen die Erwägungen über Feststellungen zur leichten käuflichen Erwerbbarkeit hinaus. Insgesamt zeigt sich, dass eine genügende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln erfolgt ist. Das SEM ist nicht verpflichtet, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn es davon ausgeht, dass die beigebrachten Beweismittel leicht käuflich sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). Dies gilt umso mehr für das Aufgebot zum Militärdienst und den Haftbefehl. 4.2 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe seine Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör verletzt, indem es bei seiner Beurteilung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers wegen der Wehrdienstverweigerung die spezifische Situation in Syrien und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts völlig ignoriert beziehungsweise ausser Acht gelassen habe. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Wehrdienstverweigerung als nicht asylrelevant erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Soweit der Beschwerdeführer die Wehrdienstverweigerung betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Eine solche ist ebenfalls nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz das Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (vgl. BVGE 2015/3) in seiner Verfügung nicht erwähnte. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. 4.3 Schliesslich wird bemängelt, die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der ergänzenden Anhörung völlig ausser Acht gelassen und damit den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Die Kopf- und Nackenschmerzen hätten verhindert, dass er sich auf die Anhörung habe konzentrieren können. Dies habe zusammen mit dem Umstand, dass die Verfahrenssprache während der Anhörung immer wieder zwischen Kurdisch und Deutsch gewechselt habe, dazu geführt, dass er die gestellten Fragen nicht beziehungsweise nicht richtig verstanden habe. 4.3.1 Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe vor zwei Jahren bei einem Autounfall ein Schleudertrauma erlitten und er habe deswegen noch immer starke Schmerzen. Er wisse nicht mehr, was alles mit ihm vor fünf Jahren gewesen sei (vgl. Akten SEM A54/19 S. 11 A99 ff.). Damit machte er sinngemäss Konzentrations- und Gedächtnisprobleme aufgrund des Schleudertraumas geltend. In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 erklärte er in pauschaler Weise, dass er seit dem Verkehrsunfall unter ständigen körperlichen Schmerzen (Nacken und Kopf) leide, welche ihn beeinträchtigen würden (vgl. Akten SEM A63/5 S. 1). Sodann liegt eine Anfrage der (...) betreffend Flüchtlingseigenschaft vom 27. Januar 2017 in den vor-instanzlichen Akten (vgl. A64/1). Dass das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung ausser Acht gelassen hat, ist indes nicht zu beanstanden. Aus einem Vergleich der Anhörungsprotokolle ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung vom 11. April 2016 kognitiv beeinträchtigt gewesen wäre. Auch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung sind keine Beobachtungen oder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen zu entnehmen. Konkrete Anhaltspunkte, wonach das Schleudertrauma Einfluss auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung gehabt haben könnte respektive welche diesbezüglich medizinische Abklärungen erfordert hätten, liegen somit keine vor. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen; es hätte dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden, von sich aus einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. Unter diesen Umständen durfte das SEM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung davon ausgehen, der Beschwerdeführer leide an keinen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevanten gesundheitlichen Problemen. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Unterlagen eingereicht, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen würden. Insbesondere ist auch dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 1. März 2017 nicht zu entnehmen, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 70-100% bestätigt wurde. 4.3.2 Der Einwand der wechselnden Verfahrenssprache ist ebenfalls unbehilflich. Die sachbearbeitende Person des SEM forderte den Beschwerdeführer bereits nach wenigen Fragen auf, den Dolmetscher zu benutzen (vgl. Akten SEM A54/19 S. 2 F4). Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht immer daran hielt, kann nicht der Vorinstanz angelastet werden. Ausserdem wurde das Protokoll am Schluss rückübersetzt und vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. 4.4 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer somit mit den formellen Rügen nicht durchzudringen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, es würden sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche finden, insbesondere im Vergleich zu den Aussagen seiner Schwester. So habe er bezüglich der Festnahme im (...) 2010 ausgeführt, vier bis fünf Personen von den syrischen Behörden seien mit zwei Fahrzeugen vorgefahren, in den Laden gekommen und hätten ihn und die Schwester mitgenommen. Die Polizisten hätten ihn unwürdig beschimpft, ihm die Augen verbunden und angefangen, auf ihn einzuschlagen. Gemäss der Schwester sei eine Person in Zivil gekommen und habe sie gefragt, ob sie auch eine (...) würde. Daraufhin habe sie erklärt, dass sie ihm gerne eine (...) würde. Der Mann habe seinen Polizeiausweis gezeigt, ihr und dem Bruder die Augen verbunden und sie mitgenommen. In einer weiteren Frage habe die Schwester präzisiert, dass es zwei Polizisten gewesen seien. Weiter habe der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung erklärt, den Vater im Gerichtssaal das erste Mal wieder gesehen zu haben. Dagegen habe die Schwester ausgesagt, lediglich mit dem vom Vater organisierten Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer im Gerichtssaal gewesen zu sein. Der Vater habe vor dem Gerichtsgebäude gewartet. Zudem falle auf, dass er (der Beschwerdeführer) selber den Rechtsvertreter nie erwähnt und auch erst auf Nachfrage angegeben habe, seine Schwester sei ebenfalls im Gerichtssaal präsent gewesen. Ferner habe er die Frage verneint, ob er nach der Haftentlassung ebenfalls zur Unterschrift nach D._______ habe gehen müssen wie seine Schwester. Die Schwester habe dagegen klar in "Wir-Form" gesprochen und habe sinngemäss sie und den Beschwerdeführer gemeint, welche einmal zusammen mit dem Rechtsvertreter nach D._______ gegangen seien. Des Weiteren müssten die Schilderungen des Beschwerdeführers als unsubstantiiert und stereotyp bewertet werden. Es würden in seinen Aussagen die nötigen Hinweise auf persönliche Eindrücke, innere Prozesse und einen Detailreichtum, welche auf Selbsterlebtes schliessen lassen würden, fehlen. Seine Antworten seien oft ausweichend und allgemein ausgefallen und seine Erzählungen hätten häufig in der dritten Person stattgefunden. Auch unter Berücksichtigung der Zeitdauer von fünfeinhalb Jahren zwischen der Ausreise aus Syrien und der ergänzenden Anhörung dürfe davon ausgegangen werden, dass er ein traumatisches Erlebnis und dessen Auswirkungen auf sein Leben besser beschreiben könnte. Zudem sei er bereits in der ersten Anhörung nicht in der Lage gewesen, frei über die Umstände der Verhaftung und der anschliessenden Haft in D._______ zu erzählen oder detaillierte Angaben darüber zu machen. Auch an der längeren ergänzenden Anhörung habe er Fragen nach seiner Haftzeit und den Folterungen auf eine stereotype und pauschale Weise und oft in dritter Person beantwortet. Es hätten alle Informationen erfragt werden müssen, ohne dabei differenzierte Antworten zu erhalten. Ebenso habe er die Zeit nach der Haft und den Umgang mit dem Erlebten ausweichend und ohne jeglichen emotionalen Bezug beschrieben. Nach zweimaligem Nachfragen habe er lediglich geantwortet, sein Laden sei plombiert worden und er habe zuhause heimlich arbeiten müssen. Später habe er hinzugefügt, der Umgang der Menschen mit ihm habe sich verändert, da er aufgrund seines Gefängnisaufenhalts teilweise als Mörder angesehen worden sei. Abgesehen davon, dass es unlogisch erscheine, dass er als Kurde in Ungnade bei den Mitmenschen falle, weil er aufgrund eines patriotischen Akts, (...), als Mörder angesehen werde, gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, wie er mit dem Erlebten umgegangen und wie sich allenfalls seine Beziehung zu seiner Familie und insbesondere zu seiner Schwester verändert habe. Sodann dürfe erwartet werden, dass er sich besser an die Fahrt von D._______ nach Hause erinnern könnte, zumal diese Reise sicherlich mit grosser Erleichterung verbunden und er zum ersten Mal wieder mit der Schwester und dem Vater vereint gewesen wäre und es sich immerhin um eine (...)stündige Fahrt gehandelt hätte. Weiter sei merkwürdig, dass er trotz verbundener Augen gewusst habe, in D._______ ins Gefängnis gebracht worden zu sein, weil die Fahrt (...) Stunden gedauert habe. Abgesehen davon habe er sich widersprochen, indem er ein paar Fragen später erklärt habe, dass er zwar nicht wisse, in welchem Gefängnis er gewesen sei, jedoch gewusst habe, in D._______ zu sein, nachdem er zum Gericht gebracht worden sei. Schliesslich bestünden Zweifel an seiner Tätigkeit im (...) seiner Schwester, da er seine Aufgaben sehr detailarm und allgemein formuliert habe. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass die Vorbringen der Schwester als glaubhaft erachtet worden seien und ihr deshalb Asyl gewährt worden sei, vermöge diese Einschätzung nicht zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass er sich der Geschichte seiner Schwester angeschlossen habe, um ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 6.1.2 Weiter könnten das geltend gemachte Aufgebot zum Militärdienst im (...) 2014 und der Haftbefehl vom (...) 2015 nicht geglaubt werden, da er an der ergänzenden Anhörung kaum Angaben dazu gemacht habe und lediglich auf die eingereichten Dokumente verwiesen habe. Dokumente dieser Art seien sehr leicht käuflich erwerbbar, weshalb sie keinen Beweiswert hätten. Auch die eingereichte Liste aus dem Internet, auf welcher er angeblich als Gesuchter für den Militärdienst genannt werde, habe keinen Beweiswert, da es sich dabei nicht um eine offizielle Liste der Regierung handle, auch wenn dies im Internet so deklariert werde. Abgesehen davon schliesse das SEM nicht aus, dass er bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde und daher allenfalls auf einer solchen offiziellen Liste figuriere. Im Übrigen sei ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen Aufgebot durch Flucht entziehe. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alter von 18 Jahren militärisch ausgehoben und als militärdiensttauglich befunden worden sei. Wegen seiner Ausbildung habe er den Militärdienst bis 2008 verschoben und sei 2010, vor Beginn der Unruhen in Syrien, aus seinem Heimatland ausgereist. Das Vorgehen seitens der Militärbehörden entspreche dem in Syrien üblichen Rekrutierungsprozedere. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die Rekrutierung in diskriminierender Absicht erfolgt wäre. Demnach sei das Vorgehen der syrischen Militärbehörden, den Beschwerdeführer für den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutieren, rechtsstaatlich korrekt erfolgt. Da er Syrien vor den Unruhen im März 2011 verlassen habe, stelle seine geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund seiner Refraktion kein Vorbringen dar, welches als asylbeachtlich einzustufen sei. Jedoch wäre ein Wegweisungsvollzug unzulässig. Da mit Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet worden sei, werde aufgrund der alternativen Natur dieser Massnahme keine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit angeordnet. 6.1.3 Schliesslich sei angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden, und verwies dazu auf die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011 und D-1790/2013 vom 22. Oktober 2013. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, namentlich seine Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen, seien nicht geeignet, ihn als potentielle Bedrohung des syrischen Regimes wahrzunehmen. Dies insbesondere, da er als Teilnehmer an verschiedenen regimekritischen Demonstrationen nicht massgeblich aus der Menge der anderen Demonstrierenden hervortrete. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, das Asylverfahren sei zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung bereits seit mehr als fünf Jahren hängig gewesen. Zwischen den beiden Bundesanhörungen würden beinahe vier Jahre liegen. Das Gedächtnis verblasse beziehungsweise nehme im Laufe der Zeit ab, und die Schmerzen aufgrund des Schleudertraumas hätten den Beschwerdeführer auch während der Anhörung beeinträchtigt. Wie bereits in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 vorgebracht, seien lediglich zwei Polizisten in Zivil in den Laden reingekommen und die anderen hätten vor dem Laden mit ihren Fahrzeugen gewartet. Erst als ihnen die Augen verbunden und sie in diese Fahrzeuge verfrachtet worden seien, hätten sie bemerkt, dass mehr als zwei Stimmen zu hören gewesen seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester gehe jedoch hervor, dass sie das erwähnte Ereignis unterschiedlich und brüchig wahrgenommen hätten. Ferner dürfe nicht vergessen werden, dass ihm weder anlässlich der BzP noch bei der ersten Anhörung Fragen über den Ablauf der Verhaftung gestellt worden seien. Sodann hätten sowohl er als auch seine Schwester übereinstimmend ausgesagt, ihren Vater am Tag des Gerichtstermins und ihrer Freilassung beim Gericht wieder gesehen zu haben. Beide seien getrennt voneinander in Begleitung von Polizisten in eine riesige Gerichtshalle geführt worden, wo bereits viele andere Personen auf ihren Termin gewarteten hätten. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater zum ersten Mal in dieser Halle gesehen. Er habe auch darauf hingewiesen, dass alles vor fünf bis sechs Jahren geschehen sei, weshalb er sich nicht so weit zurückerinnern könne. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass nur die Schwester die Anwesenheit des Vaters vor dem Gerichtsgebäude erwähnt habe, könne nicht auf einen Widerspruch geschlossen werden. Weiter habe er in der Stellungnahme bestätigt, dass er mit seiner Schwester und dem Anwalt einen Monat nach der Entlassung nach D._______ gereist sei, was er während der ergänzenden Anhörung nicht erwähnt habe. Seine Schilderungen über die Umstände seiner Verhaftung, seinen Gefängnisaufenthalt und die Folter seien nicht unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Zwar seien seine Ausführungen während der ersten Anhörung teilweise kurz gewesen. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht leicht gefallen, über das Erlebte zu sprechen. Seine Körpersprache und seine Reaktion auf die gestellten Fragen (Weinen, Seufzen, Trauer, Verzweiflung und Bedenken) würden zeigen, dass die Vorinstanz falsch liege. Auch während der ergänzenden Anhörung sei es ihm nicht leicht gefallen, über das Erlebte zu reden. Die ihm entgegengehaltene emotionale Distanz beziehungsweise das Nichtbenutzen der Ich-Form sei eine unbewusste Selbstschutzreaktion, womit er die mit unangenehmen Gefühlen verbundenen Erinnerungen verdränge. Es treffe entgegen der Behauptung der Vorinstanz auch nicht zu, dass er später hinzugefügt habe, der Umgang der Menschen mit ihm habe sich verändert, da er aufgrund seines Gefängnisaufenhalts teilweise als Mörder angesehen worden sei. Er habe gemeint, der Umgang mit Menschen anderer Ethnie (Araber, Christen), welche regimefreundlich gesinnt gewesen seien, habe sich verändert, nicht jener mit Kurden. Auch die Erwartung des SEM, dass er hätte angeben müssen, wie er mit dem Erlebten umgegangen sei und wie sich allenfalls seine Beziehung zu seiner Familie und insbesondere zu seiner Schwester verändert habe, entspreche weder seiner Realität noch sei sie richtig, da traumatisierte Menschen eher ungern über Folterungen sprechen würden. 6.2.2 Der Beschwerdeführer habe sodann bereits bei der ersten Bundesanhörung angegeben, vor seiner Flucht aus Syrien für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein, weshalb er nicht nach Syrien zurückkehren könne. Bei der ergänzenden Anhörung habe er über den Militärdienst gesprochen und diesbezügliche Fragen beantwortet. Weil sich seine militärischen Beweismittel nicht im Dossier befunden hätten, habe ihm der Befrager keine weitergehenden Fragen gestellt. In der Beschwerdeergänzung vom 22. April 2015 sei sodann erklärt worden, wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangt sei. Auch heute noch habe die syrische Armee die Kontrolle über einige Teile in C._______ und I._______, wo sie nicht nur Rekrutierungsbüros führe, sondern in den Jahren 2014 bis 2016 auch Zwangsrekrutierungen durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer sei mit der Einreichung der Dokumente seiner Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid keinen Bezug auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 genommen. Zudem habe sie missachtet, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie angehöre, sowohl er als auch seine Schwester bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hätten und er bereits vor seiner Flucht zur militärischen Dienstleistung einberufen worden sei, deren Antritt jedoch verschoben habe. Zudem habe er das Land nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkrieges verlassen. Überdies seien er und seine Schwester in der Schweiz exilpolitisch tätig. Sie hätten an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen, Texte gegen das syrische Regime im Internet veröffentlicht, weshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sie von den syrischen Behörden als Gegner des Regimes identifiziert worden seien. Dies werde durch die eingereichte Liste, auf welcher er als gesuchte Person figuriere, belegt. Die dem Beschwerdeführer drohende Strafe würde nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig bestraft würde. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfluchtgründen in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung ist Folgendes festzustellen: 7.3 Mit dem SEM ist vorab festzuhalten, dass auch nach einer langen Zeitdauer von fünfeinhalb Jahren davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer müsste sich besser an wichtige Ereignisse erinnern können. In der Beschwerde wird den Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegengehalten, was diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnte. So vermag der Verweis auf unterschiedliche respektive brüchige Wahrnehmungen nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung ausdrücklich sagte, es seien vier bis fünf Personen "zu uns herein" gekommen (vgl. Akten SEM A54/19 S. 5 A28). Unerheblich ist dabei, dass bei der ersten Anhörung der Ablauf der Verhaftung nicht vertieft befragt wurde. Was das erstmalige Wiedersehen mit dem Vater anbelangt, so räumte das SEM selbst die Möglichkeit ein, dass allfällige Übersetzungsnuancen zu diesem Widerspruch geführt haben könnten. In der Beschwerde wird hingegen nicht erklärt, weshalb der Beschwerdeführer den Rechtsvertreter nie erwähnte und erst auf Nachfrage angab, seine Schwester sei im Gerichtssaal präsent gewesen (vgl. Akten SEM A54/19 S. 9 A84). Hinsichtlich die erneute Reise nach D._______ einen Monat nach der Entlassung vermag der Hinweis auf die Kopf- und Nackenschmerzen sowie die wechselnde Verfahrenssprache (vgl. dazu E. 4.3.1 f.) nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer eine solche Reise in der ergänzenden Anhörung klar verneinte. Im Übrigen ist dem Protokoll zu entnehmen, dass bei dieser Frage kein Deutsch gesprochen wurde (vgl. Akten SEM A54/19 S. 12 A109 f.). Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung zu keinem Zeitpunkt erwähnte, dass er selber keine (...) vorgenommen habe. Im Gegenteil führte er aus: "Ich und meine Schwester haben (...) gemacht. [...]" (vgl. Akten SEM A25/11 S. 6 A52). Erst in der zweiten Anhörung erklärte er, er habe die Schwester lediglich unterstützt und selber habe er keine (...) ausgeführt (vgl. Akten SEM A54/19 S. 3 A11 f. und A19). 7.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dem SEM auch darin zuzustimmen, dass seine Schilderungen insgesamt unsubstantiiert und stereotyp ausfielen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung emotionale Regungen von sich gab, vermag für sich allein nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu sprechen. Aufgrund der geltend gemachten Emotionalität wäre nämlich umso mehr zu erwarten gewesen, dass er sich an das Erlebte hätte erinnern und darüber hätte berichten können. Vor dem Hintergrund der erwähnten gravierenden Widersprüche vermag das Vorbringen, er habe Mühe gehabt, über das Erlebte zu reden, und er habe sich als unbewusste Selbstschutzreaktion emotional distanziert, nicht zu überzeugen. Sodann ist dem Protokoll entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemeint habe, nur der Umgang mit Menschen der anderen Ethnie habe sich verändert. Auf die Frage, ob sie (er und seine Schwester) auch von ihren Freunden als Mörder angesehen worden seien, antwortete er: "Freunde, Nachbarn. Alle unsere Mitmenschen haben uns so angesehen" (vgl. Akten SEM A54/19 S. 10 A91 f.). Erst danach relativierte er dies ein Stück weit, indem er sagte, es habe auch Leute gegeben, die ihn als Held gesehen hätten (vgl. Akten SEM A54/19 S. 11 A95). Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin zuzustimmen, dass aus fehlenden Äusserungen dazu, wie er mit dem Erlebten umgegangen sei und wie sich allenfalls seine Beziehung zur Familie und zur Schwester verändert habe, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden kann. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte (indirekte) Behauptung des Beschwerdeführers, es liege eine Traumatisierung vor, blieb jedoch gänzlich unbelegt (vgl. Beschwerde Ziff. 10; vgl. oben E. 4.3.1). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten noch eine solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise zu befürchten hatte, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im damaligen Zeitpunkt nicht erfüllte. 8. 8.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Um-stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 8.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-kommt. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 auch einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zu-kommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person auf-grund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall er-wog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische Beschwerdeführer, welcher das Land nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs verlassen hatte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Er habe somit aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus diesem Grundsatzentscheid geht hervor, dass eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für sich allein genommen nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen lassen würden, dass eine Person als Regimegegner angesehen würde und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. 8.4 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) militärisch ausgehoben wurde und wegen seiner Ausbildung den Militärdienst mehrfach verschoben hat. Diesem Umstand misst es jedoch keine Asylrelevanz zu, sondern stellt fest, dass ein Wegweisungsvollzug unzulässig wäre. Dem Dienstbüchlein ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer - nach bewilligten Aufschüben des Militärdienstes wegen der Ausbildung - zuletzt am (...) 2008 eine Frist von sechs Monaten erteilt wurde, um eine Bestätigung für seinen Aufenthalt im Staat J._______ vorzulegen. Gleichzeitig wurde ihm eine Ausreisegenehmigung für die Dauer von sechs Monaten erteilt. Im vorliegenden Fall wurde die Dienstpflicht des Beschwerdeführers somit mit Ausstellung des Militärdienstbüchleins festgestellt. Der Anhörung des Vaters des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser von den Behörden ständig wegen des Militärdienstes gesucht worden sei (vgl. Akten SEM N [...] A35/13 S. 3 A18), und aus der die Eltern betreffenden Verfügung des SEM geht nicht hervor, dass das SEM die diesbezüglichen Ausführungen des Vaters als unglaubhaft erachtet hätte (vgl. Akten SEM N [...] A38/7). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in den syrischen Militärdienst einberufen worden ist und sich durch seine Ausreise seiner Wehrpflicht entzogen hat. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es sich bei der Vorladung vom (...) 2014 und dem Haftbefehl vom (...) 2015 um authentische Dokumente handelt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einer kurdischen Familie entstammt, welche wegen tatsächlicher und unterstellter oppositioneller Aktivitäten bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten ist. Der Schwester E._______ wurde aufgrund der erfolgten Inhaftierung, welche sie wegen (...) erlitten hatte, mit Verfügung des SEM vom 12. August 2014 in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. Bst. E; vgl. Akten SEM N [...] A64/3). Der Bruder H._______ wurde seinerseits von der Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Februar 2009 wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (vgl. Akten SEM N [...] Dossier B). Der Anhörung des Vaters ist sodann zu entnehmen, dass (...) Militärdienst geleistet habe (vgl. Akten SEM N [...] A35/13 S. 3 A18). Auf die Frage, warum er (der Vater) sich immer wieder bei den syrischen Behörden habe melden müssen, antwortete dieser: "Wegen meinen Kindern wurde ich immer wieder von den syrischen Behörden belästigt. [...] Sie (die Tochter E._______) kam auch ins Gefängnis. [...]" (vgl. Akten SEM N [...] A35/13 S. 6 f. A36). Sodann sei ihm vorgeworfen worden, (...) zu sein wie (...), obwohl er selber damit nichts zu tun gehabt habe (vgl. Akten SEM N [...] A35/13 S. 7 A37). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkrieges verliess. In Anbetracht dieser Umstände scheint es deshalb naheliegend, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner qualifiziert würde und im heutigen Zeitpunkt in Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Es ist anzunehmen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der an sich legitimen Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er als politischer Gegner bei einer Rückkehr nach Syrien unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu erwarten, die einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Da die Verfolgung von staatlichen Organen ausgeht und die Sicherheitslage auf dem ganzen Staatsgebiet Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg in stärkerem oder weniger starkem Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die Möglichkeit einer landesinternen Schutzalternative aus. 8.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, als begründet. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Verfügung vom 3. Mai 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten. 10.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 15. Mai 2017 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2161.- (10.5 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Fr. 61.- Auslagen) zu den Akten. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen und der aufgeführte Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und entspricht der Praxis des Gerichts. Dass der Rechtsvertreter nach Abschluss des Schriftenwechsels das Anwaltspatent erlangt hat, führt zu keiner Erhöhung des Stundenansatzes. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2161.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Aufgrund der Parteientschädigung erübrigt sich die Ausrichtung eines Honorars an den vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 10. März 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2161.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: