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D-4551/2015

D-4551/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______, verliessen ihren Wohnort Ende September 2013 in Richtung I._______, wo sie sich während etwas mehr als drei Monaten aufgehalten und Visa für die Schweiz erhalten hätten. Am 29. Dezember 2013 seien sie von I._______ nach J._______ geflogen, und haben am folgenden Tag Asylgesuche eingereicht. Am 8. Januar 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum K._______ statt und am 28. Juni 2014 hörte sie das SEM zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er habe im Heimatland bis drei Monate vor der Ausreise ein (...) mit 20 Angestellten geführt, das gut gelaufen sei. Eigentlich sei es ihm gut gegangen. Nach Ausbruch des Krieges in Syrien habe es keinen Strom und kein Wasser mehr gegeben. Ausserdem hätten die Kinder nicht mehr in die Schule gehen können. Die kurdische Partei, die Partei der Demokratischen Union (PYD), habe von allen Bewohnern seines Quartiers den Beitritt verlangt, weshalb auch er beigetreten sei. Schliesslich habe die PYD ihn und seinen Bruder L._______ mitgenommen und von ihnen verlangt, als Sicherheitskräfte an den Strassensperren tätig zu sein. Später hätten sie auch Waffen bekommen. Nach drei Monaten sei sein Bruder als Märtyrer gefallen, worauf der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt sei. Aufgrund seines Parteibeitritts sei sein Name bei der Opposition und bei den Regierungskräften bekannt, weshalb er von beiden Seiten bedroht werde. In Syrien gebe es viele Spitzel, weshalb er dort nicht mehr in Sicherheit leben könne. Ausserdem habe er Blut gespendet und eine (...) bekommen, welche zwar im Moment nicht aktiv sei, aber jederzeit wieder ausbrechen könne. In Syrien habe er sich nicht behandeln lassen können. Abgesehen vom Erwähnten sei er politisch nicht aktiv gewesen und habe keine weiteren Gründe. A.c Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer ergänzend beziehungsweise abweichend zur Befragung vor, er habe H._______ drei Monate nach dem Tod des Bruders, der am 10. Februar 2013 gestorben sei, verlassen und sich fortan bis zur Ausreise mit seiner Familie in M._______ aufgehalten. Dort habe er sein Geschäft ebenfalls betrieben, aber nicht mehr mit Erfolg, weil die Strasse zwischen H._______ und M._______ jeweils gesperrt gewesen sei. Zweieinhalb Monate später habe er sich N._______ begeben, wo ein Teil seiner Angestellten und Verwandten lebe. Er habe die PYD unterstützt, sei aber kein Mitglied. Ausserdem habe er an Demonstrationen der Partei teilgenommen, um die Frauenrechte zu fördern. Auch hätten er und seine Kollegen gefordert, dass ihr Quartier und ein weiteres nicht mehr abgeriegelt würden. Dies habe aber zu mehr Druck seitens der Regierung und der Freien Syrischen Armee (FSA) geführt, worauf diese angefangen hätten, in die Häuser einzudringen und Leute zu entführen. Die Al-Nusra Front habe ihnen vorgeworfen, gegen sie zu arbeiten. Sie hätten sich wie die Angehörigen des Islamischen Staates (IS) benommen, Häuser geplündert und sich Frauen genommen, deren Männern sie die Kehle durchtrennt hätten. Aus diesem Grund habe die PYD Volkskomitees gegründet (Anmerkung Gericht: Gemeint sind wohl die Volksverteidigungseinheiten, nachfolgend: YPG). Die YPG habe die Leute aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen und an den Checkpoints zu arbeiten, damit andere Parteien an einem Angriff verhindert würden. Einmal pro Woche hätten auch er und sein Bruder L._______ an einem dieser Checkpoints tätig sein müssen. Jeder Checkpoint sei mit sechs Personen besetzt gewesen, wobei man zwei davon bewaffnet habe, während die andern normale Kontrollen durchgeführt hätten. Obwohl er das Tragen von Waffen abgelehnt habe, sei es unumgänglich gewesen, dass auch er ein oder zwei Mal mit einer Waffe habe den Dienst ausüben müssen. An diesen Checkpoints hätten sie dafür gesorgt, dass sich weder die Regierung noch die FSA ihrem Quartier habe nähern können. Aber es sei auch zu Auseinandersetzungen gekommen. Eines Tages sei sein Bruder an einem Checkpoint zwischen O._______ und P._______ bei einem Angriff durch Regierungstruppen getötet worden. Das Quartier O._______ sei zur Hälfte unter der Kontrolle der Regierung und zur andern Hälfte unter derjenigen der PYD gewesen. Nach dessen Beerdigung in M._______ sei er mit seiner Familie nach H._______ zurückgekehrt, habe den Hausrat und die Effekten des Geschäftes zusammengepackt und mit der Familie nach M._______ zurückkehren wollen. Weil jedoch die Strasse zwischen H._______ und M._______ gesperrt gewesen sei, hätten sie während dreier Monate in H._______ bleiben müssen. Nach der Entsperrung der Strasse sei er mit seiner Familie nach M._______ gezogen, habe dort eine Firma eröffnet und sei während zweieinhalb Monaten geblieben. Die Angehörigen der PYD habe er nicht mehr kontaktiert, und bis zur Ausreise sei auch nichts passiert. Er und seine Familie hätten einfach nur noch weggehen und die Kinder in Sicherheit bringen wollen. Anschliessend sei er illegal N._______ gereist, von wo aus er seiner Familie telefonisch ebenfalls zur Flucht geraten habe. In Q._______ hätten sie sich getroffen und seien gemeinsam nach I._______ gereist. Er habe die Absicht gehabt, nach Europa zu reisen, um seine Kinder in Sicherheit zu bringen. In Syrien werde er von der Regierung und der FSA wegen seiner Arbeit am Checkpoint und wegen eines Videos, das ihn anlässlich der Beerdigung seines Bruders zeige und auf YouTube hochgeladen worden sei, gesucht. In seinem Quartier gebe es Leute, welche mit der FSA oder der Regierung zusammenarbeiten würden und so Informationen über Personen, welche an Checkpoints arbeiteten, weiterleiten würden. Er müsse deshalb damit rechnen, mitgenommen zu werden. Seinen Kollegen sei das Gleiche passiert. Der Bruder seiner Ehefrau sei gestorben, weil er sich als Folge der Wegsperre die Medikamente aus einem staatlichen Spital in R._______ nicht mehr habe beschaffen können. Diesem habe er Blut gespendet. Dabei habe man festgestellt, dass in seinem Blut ein Virus sei. Im Moment sei dieses nicht aktiv. Er habe eine (...). In der Schweiz sei er der PYD beigetreten und habe an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen. Den Mitgliederausweis werde er noch nachreichen. Dabei habe man ihn auch fotografiert. Er habe gehört, dass die kurdischen Gebiete nicht mehr abgeriegelt seien. Eine Funktion innerhalb der Partei habe er nicht. A.d Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der Befragung dar, in Syrien herrsche Krieg, es gebe keinen Strom, kein Wasser und die Kinder könnten die Schule nicht besuchen. Ihr Ehemann und sein Bruder seien zwangsläufig mitgenommen und eingesperrt worden, wobei sie nicht sagen könne, von wem sie verschleppt worden seien. Der Ehemann sei nach drei Monaten freigelassen worden und heimgekehrt. Den Bruder des Ehemannes indessen habe man an einem Checkpoint der Regierungstruppen getötet. Der Ehemann werde von der Regierung und von der FSA gesucht. Sie selber sei nie inhaftiert gewesen und habe sich weder religiös noch politisch engagiert. A.e Anlässlich der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin in Ergänzung oder in Abweichung zu den bisherigen Angaben vor, sie habe ihr ganzes Leben in P._______ in H._______ gelebt. Dort habe es Flugangriffe gegeben und die Kinder hätten Angst gehabt und nicht schlafen können. Sie hätten auch die Schule nicht mehr besuchen können. Es habe kein Wasser, kein Brot und manchmal keinen Strom gegeben. Die Partei sei ins Quartier gekommen und habe ihren Ehemann und dessen Bruder für drei Monate an die Kontrollcheckpoints eingezogen. Ihr Mann sei vorher nicht in der Politik gewesen. Vielmehr habe er 20 Angestellte gehabt und gearbeitet. Nach Feierabend habe er den Kindern bei den Schularbeiten geholfen. Dann sei der Bruder des Ehemannes getötet worden, worauf sie nach M._______ gegangen seien, aber der Weg sei versperrt gewesen. Es habe keine weiteren Probleme gegeben. Ihr Ehemann werde von der Regierung und von der FSA gesucht. An der Beerdigung des Bruders habe sie sein Bild im Computer gesehen. Ihr kranker Bruder sei auf dem Weg zum Behandlungsort im Bus gestorben, weil er sich nicht mehr in R._______ habe behandeln lassen können, und auch ihr Ehemann sei krank. Er leide an einer (...), die in Syrien und N._______ nicht habe behandelt werden können. In der Schweiz habe der Ehemann an Demonstrationen teilgenommen. Sie seien wegen des Krieges in die Schweiz gekommen. A.f Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene syrische Identitätsdokumente (abgelaufene Pässe, Familienbüchlein, Führerschein), ein Foto und einen Videoclip der Beerdigung des Bruders des Beschwerdeführers, mehrere Fotos von Versammlungen, Gedenkanlässen und Kundgebungen der PYD in der Schweiz, ein Schreiben der PYD Sektion Europa vom 21. Juli 2014, sowie mehrere Fotos der Bestattung der Schwester des Beschwerdeführers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführenden folgende Anträge stellen:

- Es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Aktenstücke A15/1, A16/2 und in das Beweismittel 2 der Akte A19 zu geben,

- eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren beziehungsweise es sei eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen,

- es sei eine angemessene Frist zu Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,

- die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 sei im Übrigen aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,

- es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden,

- eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, ihnen Asyl zu gewähren, und eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen,

- eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,

- auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Antrag auf Feststellung, die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei in Rechtskraft erwachsen, wurde abgewiesen. Das Gesuch um Akteneinsicht in das Beweismittel 2 der Akte A19 wurde insofern gutgeheissen, als den Beschwerdeführenden Einsicht in diese Akte vor Ort gewährt wurde. Im Übrigen wurde es abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung mit dem Sekretariat der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts einen Termin zur Akteneinsicht vor Ort des Gerichts zu vereinbaren. Ausserdem wurde ihnen eine Frist von sieben Tagen nach der Einsichtnahme in das Beweismittel 2 der Akte A19 zur Beschwerdeergänzung gewährt. E. Mit Eingabe vom 10. August 2015 wurde um Mitteilung darüber ersucht, ob bei der Akteneinsicht vor Ort Ausdrucke des Inhalts des fraglichen Aktenstückes erstellt würden. Ausserdem wurde um Fristerstreckung gebeten. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 wurde die Frist zur Einsichtnahme bis am 19. August 2015 erstreckt, unter Androhung, nach unbenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass auf die Akteneinsicht verzichtet werde. Den Beschwerdeführenden wurde mitgeteilt, dass weder Papierausdrucke noch CD-Roms angefertigt oder herausgegeben sowie weder Datenträger noch Papier oder ein Drucker zur Verfügung gestellt würden. Datenträger für eine allfällige Kopie des Inhalts des Beweismittels seien von den Beschwerdeführenden mitzubringen. G. Mit Eingabe vom 25. August 2015 wurde dargelegt, dass bei der Einsichtnahme in das Beweismittel vor Ort des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Mitarbeiter des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden festgestellt wurde, auf dem USB-Stick befinde sich das Video der Beerdigung des Bruders des Beschwerdeführers. Dieses Video habe der Beschwerdeführer auch auf Youtube hochgeladen. Zusätzlich sei es auf (...) TV ausgestrahlt worden. Es wurde geltend gemacht, dass bei der Beerdigung des Bruders des Beschwerdeführers auch der Beschwerdeführer und die salutierenden Einheiten der YPG zu erkennen seien. Mit diesem Video auf Youtube habe sich der Beschwerdeführer bereits im Heimatland als Regimegegner exponiert. Somit habe das SEM das Beweismittel nicht richtig gewürdigt, indem es festgehalten habe, aus den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Beerdigung des Bruders seien keine Anzeichen einer konkreten Gefährdung durch die Regierung oder die FSA zu entnehmen. Zudem wurden verschiedene Fotos zu den Akten gegeben, auf welchen der Beschwerdeführer anlässlich von Demonstrationen zu sehen sei.

Erwägungen (71 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In seiner Verfügung vom 29. Juni 2015 legte das SEM dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.

E. 5.1.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers seien keine Anzeichen einer konkreten Gefährdung durch die Regierung oder die FSA zu entnehmen. Der Beschwerdeführer vermute nur, dass Informationen über ihn an die Regierung oder die FSA weitergeleitet worden seien und er auf einer Liste von gesuchten Personen stehe. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner dreimonatigen Tätigkeit für die YPG durch die Regierung oder die FSA bedroht gewesen sei. Mit den Vertretern der Regierung oder der FSA habe er zumindest seit seiner Arbeit an Checkpoints nichts zu tun gehabt. Ebensowenig habe er Ereignisse erwähnt, die eine Gefährdung durch die Regierung oder die FSA hätten erahnen lassen. Somit bestehe keine begründete Furcht vor einer möglichen Verfolgung durch die syrische Regierung oder die FSA.

E. 5.1.2 Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer seitens der PYD asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, auch wenn die PYD Männer und Frauen unter Druck gesetzt habe, sich der Partei anzuschliessen. Obwohl er nach der Beerdigung seines Bruders nicht mehr am Checkpoint gestanden sei und während dreier Monate in H._______ verbracht habe, seien ihm offensichtlich keine Probleme mit der PYD entstanden. Zudem weise der Umstand, dass er in der Schweiz freiwillig Sympathisant der PYD geworden sei, darauf hin, dass er in Syrien keine Zwangsrekrutierung durch die PYD oder andere Nachteile zu befürchten habe.

E. 5.1.3 Es stehe ferner zwar ausser Zweifel, dass der Krieg den Beschwerdeführenden viel Mühsal und Not bereitet habe. Die von ihnen geschilderten Probleme - beispielsweise die fehlende Versorgung mit Strom und Wasser, der fehlende Zugang zur Schule und mangelnde medizinische Behandlungsmöglichkeiten - würden indessen alle in der Umgebung lebenden Personen betreffen, weshalb es sich nicht um gezielte Nachteile aus einem der in Art. 3 AsylG festgehaltenen Motiv handle.

E. 5.1.4 Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers legte das SEM mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 4301/2006 vom 28. Februar 2011 und D-4535/2013 vom 21. Mai 2014) dar, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten, sich mithin öffentlich exponierten und nicht nur optisch erkennbar und identifizierbar seien, sondern den Eindruck erweckten, dass sie aus der Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen würden. Angesichts des in Syrien herrschenden Krieges sei das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte inzwischen geschwächt, weshalb im Ausland nur noch eine selektive Überwachung erfolge. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung und gemäss dem eingereichten Schreiben der PYD vom 21. Juli 2014 Sympathisant und nicht Mitglied der Partei. Daraus und auch aus den eingereichten Fotos, welche ihn an verschiedenen Veranstaltungen und an einer Gedenkveranstaltung zeigen würden, gehe nicht hervor, dass er sich im Sinne dieser Rechtsprechung in besonderer Weise exponiert habe. Somit sei die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen.

E. 5.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 23. Juli 2015 Folgendes vor:

E. 5.2.1 Das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Ausserdem sei eine Verletzung verschiedener Gesetzesbestimmungen erfolgt.

E. 5.2.2 In die Akte A15/1 hätte das SEM Einsicht gewähren müssen, weil es sich um ein Dokument handle, das die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden betreffe und somit für die Begründung der vorläufigen Aufnahme relevant sei.

E. 5.2.3 Bei der Akte A16/2 handle es sich um die "(...)", mithin also um ein Schreiben des (...) an das SEM und damit um eine Akte des SEM, welche im Dossier aufgenommen werden müsse. Es bestehe kein Grund, in diese Akte keine Einsicht zu gewähren, zumal es sich bei Akten im Zusammenhang mit Ausweispapieren um entscheidrelevante Unterlagen handle.

E. 5.2.4 Den Memory Stick (USB), welcher als Beweismittel 2 in Akte A19 aufgenommen worden sei, habe man bisher nicht zugestellt. Zudem seien weder ein Ausdruck der entsprechenden Beweismittel noch eine Notiz betreffend Inhalt des Sticks erstellt worden. Es sei ferner davon auszugehen, dass das SEM den Inhalt dieses Sticks nicht gewürdigt habe.

E. 5.2.5 Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Eventualiter müsse nach Gewährung der Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme und in die übrigen Akten eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung gewährt werden.

E. 5.2.6 Ferner habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es die von ihm festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht begründet habe. Zudem habe es die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel weitgehend nicht gewürdigt, was nicht nur als Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auch als Verletzung des Willkürverbots zu sehen sei. Des Weiteren habe das SEM verschiedene Sachverhalte unerwähnt gelassen: So habe es in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, zum Beitritt zur PYD gezwungen worden zu sein, dass er in Syrien an politischen Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen habe, dass die Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie sind, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder an den Checkpoints hätten arbeiten müssen, weil sie in M._______ kein Haus und kein Land besessen hätten, dass der Beschwerdeführer auf die Leute in seinem Quartier, welche mit der Regierung oder der FSA zusammenarbeiten und die Leute an den Checkpoints an diese weiterleiten würden, hingewiesen habe, sowie dass H._______ nach der Beerdigung des Bruders des Beschwerdeführers umzingelt gewesen sei. Damit habe das SEM den Anspruch auf Verletzung des rechtlichen Gehörs mehrfach in schwerwiegender Weise verletzt.

E. 5.2.7 Überdies habe das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt, weil es sich darauf beschränkt habe festzustellen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant, obwohl es zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - hätte durchführen müssen. Die Abklärungspflicht sei zudem auch dadurch verletzt worden, dass bis zur Durchführung der Anhörung rund ein halbes Jahr ungenutzt verstrichen sei. Somit müsse die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückgewiesen werden.

E. 5.2.8 Da das SEM die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme nicht konkret als Einzelfall gewürdigt, sondern faktisch nur eine "Gewährung des vorübergehenden Schutzes" gemäss Art. 4 AsylG geprüft habe, habe es eine rechtswidrige Vorgehensweise gewählt, welche mit dem Asylgesetz nicht vereinbar sei. Die Beschwerdeführenden müssten indessen im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin den Status als vorläufig Aufgenommene innehaben. Diesbezüglich sei auch auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) verwiesen.

E. 5.2.9 Weil das SEM ferner die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht habe, sei ersichtlich, dass diese bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Vorrang geniesse, was auch mit dem Handbuch des Asylverfahrens des SEM vereinbar sei. Somit sei die gelegentlich anzutreffende Argumentation, wonach bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse kein Raum mehr für die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bestehe, unzutreffend, zumal sich das SEM in diesem Fall nicht zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hätte äussern dürfen. Zudem dürften die Beschwerdeführenden durch das Einreichen eines Rechtsmittels aufgrund schwerwiegender Gehörsverletzungen nicht schlechter gestellt werden. Der ihnen mit der vorläufigen Aufnahme gewährte Status F müsse damit auch während des Beschwerdeverfahrens bestehen bleiben. Diese Vorwirkung der Rechtswirkungen entspreche auch der langjährigen Praxis des SEM. Sollten die Asylbehörden an der Argumentation betreffend die Alternativität der Wegweisungshindernisse festhalten, müsse im Fall der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht nur in jedem Einzelfall geprüft werden, ob allfällige weitere Wegweisungshindernisse bestünden; vielmehr sei auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erneut zu prüfen.

E. 5.2.10 Des Weiteren sei festzuhalten, dass das SEM zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer konkret geschildert, weshalb er von der syrischen Regierung und der FSA identifiziert worden sei und eine gezielte asylrelevante Verfolgung befürchte. Somit habe er entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung sehr wohl dargelegt, von der syrischen Armee und der FSA wegen seiner Tätigkeit am Checkpoint erkannt worden zu sein. Zudem sei sein Bruder gezielt ermordet worden. Damit bestehe ein konkreter Hinweis, dass auch der Beschwerdeführer gesucht werde. Personen an Kontrollpunkten würden sich sehr stark exponieren, weil sie viele Personen kontrollieren würden, unter welchen sich auch solche befänden, die mit dem syrischen Regime und der FSA zu tun hätten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht verhindern können, dass am Checkpoint Fotos erstellt worden seien, welche später zur Information der syrischen Sicherheitskräfte oder der FSA gedient hätten. Dieses Vorgehen habe offenbar zur Tötung des Bruders geführt. Das SEM habe somit fälschlicherweise behauptet, es bestünden keine Verfolgungshinweise. Zudem würden die PYD und das syrische Regime teilweise auch zusammenarbeiten, weshalb das syrische Regime sehr wohl Kenntnis von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers an den Kontrollposten habe.

E. 5.2.11 Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, hätten gemäss neuster Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Behandlung zu erwarten, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Dabei seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Gesetzes ausgesetzt, wenn sie von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Diese Situation treffe auch auf den Beschwerdeführer, der in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, zu. Das SEM habe sich jedoch zu diesem Faktum nicht geäussert.

E. 5.2.12 Des Weiteren sei das SEM mit Nachdruck aufzufordern, die sich aus dem Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 27. Oktober 2014 ergebenden Informationen zu Syrien zu berücksichtigen. Danach habe sich die Situation in Syrien seit Oktober 2013 weiter dramatisch verschlechtert. Allein aufgrund von Familien-, Stammes-, Religions- oder Ethniezugehörigkeiten würden Verbrechen begangen, weil aus diesen Zugehörigkeiten die politische Haltung abgeleitet werde. Es brauche wenig, um als Feind einer involvierten Partei zu gelten und von dieser asylrelevant verfolgt zu werden. Die Verfolgung aufgrund eines individuellen Profils sei nicht notwendig. Das Merkmal der gezielten individuellen Verfolgung oder Bedrohung sei nicht nötig, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Das UNHCR habe Gruppen und Profile definiert, welche ein besonders hohes Risiko aufweisen würden. Somit seien die meisten syrischen Asylsuchenden einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft müsse weit unten angesetzt werden. Der vom SEM geforderte Nachweis zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft stimme offensichtlich nicht mit diesen Feststellungen des UNHCR überein. Dies treffe auch im Fall der Beschwerdeführenden zu, zumal auch sie zu den vom UNHCR definierten Risikogruppen gehörten: Sie würden von der Regierung als Oppositionelle wahrgenommen, von den radikalen Islamisten verfolgt und hätten Probleme mit der PYD. Im Fall einer Rückkehr würden sie sofort verhaftet. Ausserdem wären sie aufgrund ihrer Flucht vor dem Militärdienst asylrelevanten Sanktionen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer müsste sich aktiv am Krieg beteiligen und wäre gezwungen, auf Gegner des syrischen Regimes sowie auf Zivilisten zu schiessen.

E. 5.2.13 Zudem würden die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr ins Heimatland der Gefahr, welche von islamistischen Gruppierungen ausgehe, ausgesetzt, da Kurden in deren Augen ein Feindbild darstellen würden. Die Kurden würden in Syrien gezielt durch radikale Islamisten als Gruppe kollektiv verfolgt. Auch deshalb würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das SEM habe sich indessen auf eine pauschale Behauptung ohne Angabe von Quellen beschränkt, obwohl es nach vier Jahren Revolution und Bürgerkrieg in Syrien angezeigt sei, weitere Abklärungen vorzunehmen und anzugeben, auf welche Quellen sich die Argumentation stütze. In seinen Urteilen D-7234/2013 und 7233/2013 vom 2. Juli 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht zwei Fälle an das SEM zurückgewiesen und dieses angewiesen, abzuklären, ob Kurden in Syrien heute eine Kollektivverfolgung durch den Islamischen Staat (IS) beziehungsweise die Daesh drohe. Auch deshalb müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben werden. Ansonsten sei bereits heute eine Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien zu bejahen. Diesbezüglich werde auch auf die Medienberichte der letzten Monate verwiesen.

E. 5.2.14 Hinsichtlich der Behauptung des SEM, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, sei festzuhalten, dass die Einschätzung des SEM falsch sei. Höchst relevante Expertenmeinungen wie die aktuellen Berichte des UNHCR vom 27. Oktober 2014 und des United Kingdom (UK) Home Office vom 21. Februar 2014 würden vom SEM ignoriert, während es sich an das längst veraltete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011 halte. Zudem stelle die Aussage des SEM, wonach die noch vorhandenen Mittel und Möglichkeiten der syrischen Sicherheitskräfte zur Überwachung exilpolitischer Aktivitäten und Syrer im Ausland abgenommen hätten, lediglich eine Vermutung dar. Angesichts des anhaltenden und überzeugten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit, dass er von den syrischen Behörden mit exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werde, sehr hoch. Aus den eingereichten Fotos sei ersichtlich, dass er sich anhaltend und regelmässig an exilpolitischen Tätigkeiten beteiligt und damit in der Öffentlichkeit deutlich exponiert habe. Er habe an zahlreichen Kundgebungen - so auch an denjenigen der PYD - teilgenommen und auch in der Organisation mitgeholfen. Zudem habe er den Parteivorsitzenden der PYD getroffen. Im Fall einer Rückkehr würde er einer ausführlichen Befragung unterzogen, müsse mit einer Überstellung an den Geheimdienst und mit willkürlichem Vorgehen rechnen, zumal sein Name bei den syrischen Behörden, der FSA und der PYD registriert sei. Es bestehe somit die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und asylrelevanter Massnahmen. In diesem Zusammenhang werde ausserdem ausdrücklich um Beizug der Dossiers N (...) ([...]), N (...) ([...]), N (...), N (...), N (...) ([...]), N (...), N (...) und N (...) ersucht, weil diese die reale und äusserst hohe Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien beweisen würden. Aus diesen Fällen sei ersichtlich, dass eine in Syrien inhaftierte Person über zahlreiche Kurden in der Schweiz detailliert befragt und gefoltert worden sei, weshalb die syrischen Behörden über die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz ausführlich informiert seien und die Schwelle zu illegalen Inhaftierungen und Folter in Syrien sehr tief sei. Das SEM habe es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund der Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen, was besonders schwer wiege. Zudem stelle die veraltete Argumentation des SEM ein willkürliches und unlogisches Vorgehen dar, zumal das SEM sehr wohl Kenntnisse über die aktuellen Vorgänge und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe. Deshalb sei es völlig unzulänglich, dass das SEM eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Sicherheitslage in Syrien angeordnet habe. Betreffend die allgemeine Lage in Syrien sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (Anmerkung Gericht: Referenzurteil) verwiesen. Danach habe sich die aktuelle Situation in Syrien erneut verschlechtert. Insgesamt drohe den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Syrien von Seiten des syrischen Regimes, der FSA, der radikalen Islamisten wie den IS oder die Jabhat al-Nusra und der PYD/YPG oder der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) eine asylrelevante Verfolgung.

E. 5.3 In ihrer Eingabe vom 25. August 2015 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen dahingehend, dass das auf dem USB-Stick befindliche Video der Beerdigung des Bruders des Beschwerdeführers von Letzterem auch auf Youtube hochgeladen und zudem auf (...) TV ausgestrahlt worden sei. Auch die Einheiten der YPG hätten an dieser Beerdigung teilgenommen, was auf dem Video ebenfalls zu sehen sei. Mit dem Hochladen des Videos auf Youtube habe sich der Beschwerdeführer exponiert. Das SEM habe das Video nicht richtig gewürdigt. Die Argumentation des SEM, wonach aus den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Beerdigung des Bruders keine Anzeichen einer konkreten Gefährdung durch die Regierung oder die FSA zu entnehmen seien, sei somit falsch, zumal der Beschwerdeführer auf dem Video eindeutig erkennbar sei. Das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aus.

E. 6.1 Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden.

E. 6.2 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, ihr Recht auf Akteneinsicht und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihnen in die Akten A15/1 (Meldung medizinische Fälle), A16/2 (Zusendung Führerschein von SVA) und A19 Beweismittel 2 (Memory Stick USB) keine Einsicht gewährt worden sei. Ausserdem wurde begehrt, Einsicht in den Antrag des SEM auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme zu erhalten. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Vorab ist auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 zu verweisen, wo festgestellt wurde, dass das SEM die Einsicht in den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme praxisgemäss zu Recht verweigern durfte. Der erwähnte Antrag auf vorläufige Aufnahme stellt - wie dem Rechtsvertreter aus früheren Verfahren bekannt sein dürfte - eine verwaltungsinterne Akte dar, in welche keine Einsicht zu gewähren ist, da sie der amtsinternen Entscheidungsfindung dient. Bezüglich des USB-Sticks wurde das Akteneinsichtsgesuch in der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 gutgeheissen, weil offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwerwiegend zu betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unterlagen oder Beweismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt hat. Zudem wurde den Beschwerdeführenden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit gewährt, in das Beweismittel 2 der Akte A19 vor Ort des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht zu nehmen und innert sieben Tagen ab Einsichtnahme eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. Diese Möglichkeit wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 19. August 2015 vor Ort des Bundesverwaltungsgerichts und im Anschluss daran mit Eingabe vom 25. August 2015 schriftlich wahrgenommen. Damit wurde der gerügte Verfahrensmangel geheilt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der verlangten Einsicht in die Akten A15/1 und A16/2 ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 zu verweisen.

E. 6.3 Des Weiteren wurde von den Beschwerdeführenden gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das Willkürverbot verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.

E. 6.3.1 Insbesondere habe es die vorläufige Aufnahme nur ungenügend begründet beziehungsweise es habe keine Einzelfallwürdigung vorgenommen, zu zahlreichen Sachverhaltselementen keine Stellung bezogen und verschiedene Beweismittel überhaupt nicht gewürdigt. So habe es nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, zum Beitritt zur PYD gezwungen worden zu sein, dass er in Syrien an politischen Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen habe, dass die Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie sind, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder an den Checkpoints hätten arbeiten müssen, weil sie in M._______ kein Haus und kein Land besessen hätten, dass der Beschwerdeführer auf die Leute in seinem Quartier, welche mit der Regierung oder der FSA zusammenarbeiten und die Leute an den Checkpoints an diese weiterleiten würden, hingewiesen habe, sowie dass H._______ nach der Beerdigung des Bruders des Beschwerdeführers umzingelt gewesen sei. Insgesamt liege somit eine wiederholte schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots vor, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und Beweismittel nicht übersetzt und nicht gewürdigt worden seien.

E. 6.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 6.3.3 Im vorliegenden Fall trifft es teilweise zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen und eingereichte Beweismittel nicht erwähnt beziehungsweise im Sachverhalt nicht explizit aufgeführt und/oder in den Erwägungen nicht gewürdigt hat. Zutreffend ist auch, dass das SEM die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mit der allgemeinen Lage in Syrien begründet hat. Da das SEM indessen nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben der Beschwerdeführenden fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht asylrelevant, konnte es darauf verzichten, weitere sekundäre und faktisch unbehelfliche Sachverhaltselemente ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Vorliegend wird zu den einzelnen Vorwürfen wie folgt Stellung genommen:

E. 6.3.3.1 Bezüglich der Beziehung des Beschwerdeführers zur PYD äusserte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass der Beschwerdeführer gezwungen worden sei, an Checkpoints der PYD zu stehen. Dass er zum Beitritt bei der PYD gezwungen worden sei, erwähnte das SEM zwar nicht; indessen ist dies nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer selber diesbezüglich widersprüchliche Angaben zu Protokoll gab, indem er einerseits aussagte, er habe der PYD beitreten müssen (vgl. Akte A5/12 S. 8), während er andererseits angab, nicht Mitglied dieser Partei gewesen zu sein (vgl. Akte A20/12 S.5 und 7). Somit kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.

E. 6.3.3.2 Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der Anhörung kurz, dass er innerhalb der PYD an Demonstrationen teilgenommen habe, um die Frauenrechte zu fördern (vgl. Akte A20/12S. 5). Von weiteren politischen Aktivitäten oder Konsequenzen dieser Teilnahmen sprach er weder anlässlich der Anhörung noch anlässlich der Befragung, wo er überdies auch die Demonstrationsteilnahmen selber nicht angab. Die Frage, ob er noch weitere Gründe habe, welche gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, verneinte er (vgl. Akte A20/12 S. 10). Zudem verneinte er anlässlich der Befragung, dass er ausser dem bereits Erwähnten politisch oder religiös tätig gewesen sei (vgl. Akte A5/12 S. 8 f.). Angesichts dieser Konstellation durfte das SEM im Bewusstsein der Tatsache, dass es sich grundsätzlich nicht mit sämtlichen Details der Vorbringen der Beschwerdeführenden argumentativ auseinandersetzen muss, die nebenbei erwähnten Teilnahmen an Demonstrationen, die mangels anderer Angaben im Übrigen offensichtlich ohne Konsequenzen geblieben sind, unerwähnt lassen, zumal sie offensichtlich die Ausreise der Beschwerdeführenden nicht motiviert haben. Andernfalls wären sie vom Beschwerdeführer von Anfang an wenigstens ansatzweise erwähnt worden. Angesichts dieser Erwägungen sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, allein aus Demonstrationsteilnahmen eine Gefährdung abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer im Anschluss an diese Teilnahmen noch während einiger Zeit in seinem Heimatland gelebt hat, ohne dass ihm deswegen asylrechtlich relevante Massnahmen widerfahren wären oder gedroht hätten, woraus zu schliessen ist, dass er trotz der Demonstrationsteilnahmen nicht als Gegner des syrischen Regimes identifiziert worden sein kann.

E. 6.3.3.3 Es trifft zwar zu, dass in der angefochtenen Verfügung die ethnische Zugehörigkeit (Kurden) nicht festgehalten wurde, was nicht dem üblichen Vorgehen des SEM entspricht. Indessen ist - wie auch den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann - den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil entstanden, weshalb diese Unterlassung nicht als grobe fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu betrachten ist, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würde.

E. 6.3.3.4 Der Beschwerdeführer legte dar, die Partei beziehungsweise die PYD habe ihn und seinen Bruder zur Arbeit an Checkpoints gedrängt (vgl. Akte A5/12 S. 8 und A20/12 S. 5). Für die Beurteilung der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung spielt es vorliegend keine erhebliche Rolle, ob sie in M._______ Haus und Land besessen haben und deswegen an den Checkpoints arbeiten mussten oder nicht, weshalb sich das SEM mit dieser Nebensächlichkeit nicht auseinandersetzen musste.

E. 6.3.3.5 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe auf die Leute in seinem Quartier, welche mit der Regierung oder der FSA zusammenarbeiten und die Leute an den Checkpoints an diese weiterleiten würden, hingewiesen, was vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. So stellte das SEM unter Ziff. II./1. fest, dass es gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Viertel Kollaborateure der Regierung und der FSA gegeben habe, welche Informationen über die Personen an den Checkpoints weitergegeben hätten.

E. 6.3.3.6 Ferner habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass H._______ nach der Beerdigung des Bruders umzingelt gewesen sei. Auch diesen Teil des Sachverhalts habe das SEM nicht festgestellt. Das trifft zwar zu. Indessen hat das SEM die kriegerischen Ereignisse in Syrien schon zum Ausdruck gebracht, indem es in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass der Weg zwischen M._______ und H._______ gesperrt gewesen sei. Im Übrigen handelt es sich auch hierbei um ein für die Beurteilung unwesentliches Sachverhaltselement, weshalb nicht von einer die Entscheidung in relevanter Weise beeinflussenden unvollständigen Feststellung des Sachverhalts auszugehen ist.

E. 6.3.3.7 Ebenso war das SEM angesichts der Feststellung, die geltend gemachten Fluchtgründe seien nicht asylrelevant, nicht verpflichtet, die eingereichten Beweismittel einzeln zu erwähnen, vertieft zu würdigen und in die Beurteilung miteinfliessen zu lassen. Zudem durfte es in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2. S. 357, mit weiteren Hinweisen) auch darauf verzichten, eine nachträgliche ergänzende Anhörung oder weitere Abklärungsmassnahmen vorzunehmen beziehungsweise die eingereichten Beweismittel ausführlich inhaltlich zu würdigen. Der Sachverhalt ist im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, unbegründet sind.

E. 6.3.3.8 An dieser Einschätzung vermag die Rüge, das SEM hätte die Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht nur gestützt auf die allgemeine Situation in Syrien gewähren dürfen, sondern hätte eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen, nichts zu ändern. Allfällige individuelle Wegweisungshindernisse sind vom SEM praxisgemäss und somit auch vorliegend erst dann zu prüfen, wenn die den Beschwerdeführenden gewährte vorläufige Aufnahme allenfalls aufgehoben würde.

E. 6.3.3.9 Des Weiteren wird gerügt, dass das SEM die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auch deshalb verletzt habe, weil zwischen der Einreichung der Asylgesuche und der Anhörung mehr als ein halbes Jahr ungenutzt verstrichen sei. Zwar sind auch die Asylbehörden verpflichtet, ihre Verfahren mit der nötigen Beschleunigung durchzuführen. Indessen sind grössere Zeitabstände zwischen der Einreichung eines Asylgesuchs und der Anhörung infolge der grossen Geschäftslast nicht immer vermeidbar. Folglich ist allein aus der Tatsache, dass das SEM einige Monate zwischen der Einreichung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und der Anhörung hat verstreichen lassen, nicht auf eine Gehörsverletzung zu schliessen.

E. 6.3.4 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen und die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens der Beschwerdeführenden bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 6.4 Nach dem Gesagten war somit das SEM nicht verpflichtet, zusätzliche Abklärungsmassnahmen zu treffen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Die wesentlichen Parteivorbringen haben sich insgesamt in der angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten, die Beschwerdeführenden konnten die vorinstanzliche Verfügung anfechten und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 7.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:

E. 7.2 Es ist zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während drei Monaten alle 10 Tage oder wöchentlich an Checkpoints der PYD/YPG mitgearbeitet hat, dass sein Bruder anlässlich dieser Arbeit getötet wurde und dass der Beschwerdeführer an dessen Beerdigung teilgenommen hat. Keine konkreten Hinweise bestehen hingegen hinsichtlich seiner Darstellung, wonach er durch regierungstreue Leute in seinem Quartier denunziert und deshalb mit einer Verfolgung durch das syrische Regime, die FSA und allenfalls Gruppierungen, welche mit dem syrischen Regime zusammenarbeiten würden, zu befürchten habe. Dass er wegen seiner Arbeit am Checkpoint der PYD/YPG in den Fokus der Behörden, der FSA oder aufständischer Gruppierungen geraten sei, ist nicht schlüssig dargelegt, zumal er nicht geltend machte, das syrische Regime, die FSA oder Rebellengruppen seien in asylrelevanter Weise an ihn herangetreten oder mit ihm konkret in Konflikt geraten, obwohl er sich nach Beendigung seines Wachdienstes am Checkpoint noch während mehrerer Monate in Syrien aufgehalten und ein neues Geschäft eröffnet habe und somit für die verschiedenen Gruppierungen - sollten sie denn ein Verfolgungsinteresse gehabt haben - greifbar gewesen wäre. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, sind seinen Aussagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Verfolgung durch die syrische Regierung, die FSA oder Rebellengruppen zu entnehmen. Vielmehr stellen seine Befürchtungen blosse Vermutungen dar, welche indessen nicht als konkrete Gefährdung gelten können, zumal weder konkrete Behelligungen noch konkrete Hinweise, es hätten ihm tatsächlich konkrete und individuelle Verfolgungsmassnahmen gedroht, geltend gemacht wurden. Auch wurde vom Beschwerdeführer - entgegen seiner Angaben im Beschwerdeverfahren - nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sein Bruder wegen der Arbeit am Checkpoint vom syrischen Regime gezielt verfolgt und schliesslich getötet wurde, zumal er anlässlich der Befragung darlegte, sein Bruder sei als Märtyrer gefallen (vgl. Akte A5/12 S. 8), und anlässlich der Anhörung vorbrachte, sein Bruder sei bei einem Angriff auf den Checkpoint durch die Regierung umgekommen (vgl. Akte A20/12S.5). Diese Darstellungen lassen darauf schliessen, dass der Bruder im Zusammenhang mit einem Angriff auf den Checkpoint der PYD/YPG, welcher dieser kurdischen Einheit und nicht dem Bruder des Beschwerdeführers persönlich galt, ums Leben gekommen ist. Eine gezielte und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers und seines Bruders aufgrund der Tätigkeit am Checkpoint ist somit nicht überzeugend, auch wenn am Checkpoint Fotos erstellt worden sind, welche vom Beschwerdeführer abgegeben wurden. Es erscheint naheliegend, dass diese Fotos aus persönlichen Gründen zur Erinnerung von den am Checkpoint eingesetzten Personen aufgenommen wurden und nicht als Informationsmaterial für die syrische Regierung oder die FSA zur Verfolgung von Oppositionellen dienten. Dass diese in die Hände der syrischen Behörden oder der FSA gelangt seien und zur Tötung des Bruders geführt hätten, wie im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird, vermag nicht zu überzeugen, zumal dafür keine konkreten Hinweise vorgebracht wurden und sich auch keine solchen aus dem Sachverhalt ergeben. Nicht nachvollziehbar ist überdies die Angabe, die PYD würde mit den syrischen Behörden zusammenarbeiten, weshalb Letztere Kenntnis von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers am Checkpoint der PYD erlangt habe. Unter diesen Umständen würde die PYD sich selber verraten, was indessen nicht überzeugt.

E. 7.3 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, auch wenn der Beschwerdeführer auf dem Videoclip, welches anlässlich der Beerdigung des Bruders erstellt wurde, ebenso zu sehen ist wie salutierende Personen der PYD/YPG. Allein aus der Teilnahme an der Beerdigung des Bruders ist, auch wenn diese auf einem Video festgehalten wurde, das auf Youtube und im (...) TV einsehbar ist, nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu schliessen, zumal die syrischen Behörden daraus nicht eine oppositionelle Tätigkeit des Beschwerdeführers ableiten können. Die Vertreter der PYD/YPG waren zudem nicht wegen des Beschwerdeführers, sondern zu Ehren seines Bruders an der Beerdigung anwesend, womit nicht der Beschwerdeführer, sondern sein getöteter Bruder im Fokus des allgemeinen Interessens stand. Wie bereits vorangehend erwähnt, machte der Beschwerdeführer keine konkreten Ereignisse nach dem Tod seines Bruders geltend, aus welchen sich der Schluss ziehen lassen würde, er sei nun ins Visier der syrischen Behörden, der FSA oder rebellischer Gruppierungen geraten, weshalb seine Vermutung, durch die erwähnten Gruppierungen verfolgt zu werden, nicht überzeugt.

E. 7.4 Gleich verhält es sich mit den - erst nachträglich geltend gemachten - Teilnahmen an Demonstrationen im Heimatland. Auch diese haben zu keinen Konsequenzen seitens der syrischen Sicherheitskräfte, der FSA oder Rebellengruppen geführt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Aktivitäten den syrischen Behörden - sollten sie denn glaubhaft sein - nicht bekannt geworden sind. Somit sind auch die in diesem Zusammenhang dargelegten Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht begründet. Unter diesen Umständen kann die Glaubhaftigkeit dieser - erst nachträglich geltend gemachten politischen Aktivitäten - offen bleiben. Immerhin sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausdrücklich vorbrachte, abgesehen vom bisher Erwähnten (wobei er die Teilnahme an Demonstrationen nicht aufführte) politisch und religiös nicht aktiv gewesen zu sein (vgl. Akte 5/12 S. 8), was sich mit den nachträglichen Demonstrationsteilnahmen nicht vereinbaren liesse.

E. 7.5 Im Beschwerdeverfahren wird des Weiteren vorgebracht, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Syrien sofort verhaftet, weil er vor dem Militärdienst geflohen sei. Nachdem der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung eine Militärdienstverweigerung geltend gemacht hatte, obwohl er jeweils gefragt worden war, ob er noch weitere Gründe darlegen möchte (vgl. Akten A5/12 S. 9 und A20/12 S.10), bestand für das SEM kein Anlass, zu einer allfälligen Militärdienstverweigerung Stellung zu nehmen. Das Vorbringen ist somit im Beschwerdeverfahren nachgeschoben worden und kann aus diesem Grund nicht geglaubt werden. Es wurden im Übrigen auch keine näheren Details dazu preisgegeben oder entsprechende Beweismittel ins Recht gelegt. Folglich hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien keine Sanktionen aus militärrechtlichen Gründen zu erwarten.

E. 7.6 Zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden, speziell durch den IS, ist zunächst auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und es ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juni 2015 E. 5.3). Dies gilt auch für die in der Beschwerde geltend gemachten Befürchtungen seitens des IS. Dieser geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen die Beschwerdeführenden können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend beachtlich wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgehen zu können. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1163/2015 E. 5.4 vom 22. Januar 2016 und dort zitierte weitere Urteile).

E. 7.7 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus der Aktenlage und den vorangehenden Erwägungen nicht ergibt, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland angesichts der dort herrschenden Lage nicht gefährdet seien. Indessen ist eine solche Gefährdungslage auf die allgemeine Bürgerkriegslage in Syrien zurückzuführen, welche nicht als asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr zu qualifizieren ist. Dieser Situation wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 7.8 Was schliesslich die ebenfalls geltend gemachten Befürchtungen, seitens der PYD/YPG verfolgt zu werden, betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage in der Schweiz der PYD beigetreten beziehungsweise deren Sympathisant ist, spricht gegen eine Verfolgung durch diese Gruppierung.

E. 7.9 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme haben aufgrund ihrer Natur für die Frage der Flüchtlingseigenschaft keine Bedeutung und sind zum heutigen Zeitpunkt auch für die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant, da die Beschwerdeführenden vom SEM aufgrund der in Syrien herrschenden Sicherheitslage infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sind.

E. 7.10 Insgesamt ist das Vorliegen von asylrelevanten Vorfluchtgründen im Fall der Beschwerdeführenden zu verneinen. Insbesondere sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Behörden oder bei der FSA namentlich als Oppositioneller bekannt ist.

E. 8.1 In einem nächsten Schritt ist auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen.

E. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 8.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der syrische Geheimdienst von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würde, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form ihres Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass sie aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6 m.w.H.).

E. 8.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich exilpolitisch betätigt, indem er in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und der PYD beigetreten sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung der (...) PYD vom 21. Juli 2014 sowie verschiedene Fotos von Teilnahmen an Demonstrationen und Kundgebungen aus den Jahren 2014 und 2015 zu den Akten.

E. 8.5 In diesem Zusammenhang legte das SEM in der angefochtenen Verfügung dar, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung einfaches Mitglied der PYD sei, während auf der eingereichten Bestätigung der PYD vom 21. Juli 2014 bloss bestätigt werde, er sei Sympathisant und nicht Mitglied. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass er sich in besonderer Weise exponiert habe.

E. 8.6 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, dass angesichts des anhaltenden und überzeugenden exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit, von den syrischen Behörden mit exilpolitischen Aktivitäten in Verbindunggebracht zu werden, sehr hoch sei. Gestützt auf die eingereichten Fotos habe er sich anhaltend und regelmässig an exilpolitischen Tätigkeiten beteiligt und damit in der Öffentlichkeit deutlich exponiert. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde er einer Befragung unterzogen und müsse mit einer Überstellung an den Geheimdienst und mit willkürlichem Vorgehen rechnen, zumal sein Name bei den syrischen Behörden, bei der FSA und bei der PYD registriert sei. Die Argumentation des SEM sei zu allgemein und veraltet, weil sie auf die neusten Entwicklungen in Syrien keinen Bezug nehme, obwohl dem SEM die aktuelle Lage in diesem Land sehr wohl bekannt sei.

E. 8.7 Das Vorliegen einer Exponierung im Sinne der geltenden Rechtsprechung, aufgrund welcher die Beschwerdeführenden als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten, ist zu verneinen. Wie bereits den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bereits im Heimatland als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers seit Verlassen des Heimatlandes beschränken sich auf die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime und Kundgebungen im Zusammenhang mit Gedenkfeiern in den Jahren 2014 und 2015. Letztmals wurden vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2015 Fotos von Demonstrationen und einer Trauerfeier im Juli und August 2015 zu den Akten gegeben. Seither hat der Beschwerdeführer keine exilpolitischen Tätigkeiten mehr dokumentiert, was ebenfalls auf ein geringes politisches Engagement in der Schweiz hinweist. Diese Teilnahmen im öffentlichen Raum stellen ein Massenphänomen dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015) und können nicht als exponierte exilpolitische Tätigkeit betrachtet werden. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Parteivorsitzenden der PYD ablichten liess, führt nicht zu einer Schärfung seines Profils. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers überschreitet damit die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen in diesem Zusammenhang zu verneinen ist. Angesichts dieser Erwägungen ist der in der Beschwerde vorgebrachte Antrag, verschiedene Dossiers seien beizuziehen, abzuweisen. Insbesondere wurde nicht dargelegt, inwiefern sie einen konkreten und persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen und damit für die vorliegende Beurteilung von Bedeutung sein könnten, obwohl diese Substanziierungspflicht den Beschwerdeführenden obliegt (vgl. dazu auch BVGE 2008/24 E. 7.2).

E. 8.8 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden weder eine Vorverfolgung noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden ihres Heimatlandes als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 8.9 Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 8.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren und die Beweismittel noch näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 10.2 Angesichts des vorliegenden Verfahrensausganges ist auf den Antrag in der Beschwerde, die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme seien im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufrechtzuerhalten, nicht einzutreten.

E. 10.3 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 29. Juni 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - ebenso zu verzichten wie auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche den Vollzug der Wegweisung ebenfalls beeinflussen könnten. Folglich ist auf die Anträge, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus individuellen Gründen festzustellen, nicht einzutreten, weil im heutigen Zeitpunkt kein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse vorliegt, zumal über diese dann befunden werden müsste, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stünde (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit oder wegen Unzumutbarkeit aus individuellen Gründen angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit gestützt auf die allgemeine Situation in Syrien, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit mangels bestehendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4551/2015mel Urteil vom 11. November 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______, verliessen ihren Wohnort Ende September 2013 in Richtung I._______, wo sie sich während etwas mehr als drei Monaten aufgehalten und Visa für die Schweiz erhalten hätten. Am 29. Dezember 2013 seien sie von I._______ nach J._______ geflogen, und haben am folgenden Tag Asylgesuche eingereicht. Am 8. Januar 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum K._______ statt und am 28. Juni 2014 hörte sie das SEM zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er habe im Heimatland bis drei Monate vor der Ausreise ein (...) mit 20 Angestellten geführt, das gut gelaufen sei. Eigentlich sei es ihm gut gegangen. Nach Ausbruch des Krieges in Syrien habe es keinen Strom und kein Wasser mehr gegeben. Ausserdem hätten die Kinder nicht mehr in die Schule gehen können. Die kurdische Partei, die Partei der Demokratischen Union (PYD), habe von allen Bewohnern seines Quartiers den Beitritt verlangt, weshalb auch er beigetreten sei. Schliesslich habe die PYD ihn und seinen Bruder L._______ mitgenommen und von ihnen verlangt, als Sicherheitskräfte an den Strassensperren tätig zu sein. Später hätten sie auch Waffen bekommen. Nach drei Monaten sei sein Bruder als Märtyrer gefallen, worauf der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt sei. Aufgrund seines Parteibeitritts sei sein Name bei der Opposition und bei den Regierungskräften bekannt, weshalb er von beiden Seiten bedroht werde. In Syrien gebe es viele Spitzel, weshalb er dort nicht mehr in Sicherheit leben könne. Ausserdem habe er Blut gespendet und eine (...) bekommen, welche zwar im Moment nicht aktiv sei, aber jederzeit wieder ausbrechen könne. In Syrien habe er sich nicht behandeln lassen können. Abgesehen vom Erwähnten sei er politisch nicht aktiv gewesen und habe keine weiteren Gründe. A.c Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer ergänzend beziehungsweise abweichend zur Befragung vor, er habe H._______ drei Monate nach dem Tod des Bruders, der am 10. Februar 2013 gestorben sei, verlassen und sich fortan bis zur Ausreise mit seiner Familie in M._______ aufgehalten. Dort habe er sein Geschäft ebenfalls betrieben, aber nicht mehr mit Erfolg, weil die Strasse zwischen H._______ und M._______ jeweils gesperrt gewesen sei. Zweieinhalb Monate später habe er sich N._______ begeben, wo ein Teil seiner Angestellten und Verwandten lebe. Er habe die PYD unterstützt, sei aber kein Mitglied. Ausserdem habe er an Demonstrationen der Partei teilgenommen, um die Frauenrechte zu fördern. Auch hätten er und seine Kollegen gefordert, dass ihr Quartier und ein weiteres nicht mehr abgeriegelt würden. Dies habe aber zu mehr Druck seitens der Regierung und der Freien Syrischen Armee (FSA) geführt, worauf diese angefangen hätten, in die Häuser einzudringen und Leute zu entführen. Die Al-Nusra Front habe ihnen vorgeworfen, gegen sie zu arbeiten. Sie hätten sich wie die Angehörigen des Islamischen Staates (IS) benommen, Häuser geplündert und sich Frauen genommen, deren Männern sie die Kehle durchtrennt hätten. Aus diesem Grund habe die PYD Volkskomitees gegründet (Anmerkung Gericht: Gemeint sind wohl die Volksverteidigungseinheiten, nachfolgend: YPG). Die YPG habe die Leute aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen und an den Checkpoints zu arbeiten, damit andere Parteien an einem Angriff verhindert würden. Einmal pro Woche hätten auch er und sein Bruder L._______ an einem dieser Checkpoints tätig sein müssen. Jeder Checkpoint sei mit sechs Personen besetzt gewesen, wobei man zwei davon bewaffnet habe, während die andern normale Kontrollen durchgeführt hätten. Obwohl er das Tragen von Waffen abgelehnt habe, sei es unumgänglich gewesen, dass auch er ein oder zwei Mal mit einer Waffe habe den Dienst ausüben müssen. An diesen Checkpoints hätten sie dafür gesorgt, dass sich weder die Regierung noch die FSA ihrem Quartier habe nähern können. Aber es sei auch zu Auseinandersetzungen gekommen. Eines Tages sei sein Bruder an einem Checkpoint zwischen O._______ und P._______ bei einem Angriff durch Regierungstruppen getötet worden. Das Quartier O._______ sei zur Hälfte unter der Kontrolle der Regierung und zur andern Hälfte unter derjenigen der PYD gewesen. Nach dessen Beerdigung in M._______ sei er mit seiner Familie nach H._______ zurückgekehrt, habe den Hausrat und die Effekten des Geschäftes zusammengepackt und mit der Familie nach M._______ zurückkehren wollen. Weil jedoch die Strasse zwischen H._______ und M._______ gesperrt gewesen sei, hätten sie während dreier Monate in H._______ bleiben müssen. Nach der Entsperrung der Strasse sei er mit seiner Familie nach M._______ gezogen, habe dort eine Firma eröffnet und sei während zweieinhalb Monaten geblieben. Die Angehörigen der PYD habe er nicht mehr kontaktiert, und bis zur Ausreise sei auch nichts passiert. Er und seine Familie hätten einfach nur noch weggehen und die Kinder in Sicherheit bringen wollen. Anschliessend sei er illegal N._______ gereist, von wo aus er seiner Familie telefonisch ebenfalls zur Flucht geraten habe. In Q._______ hätten sie sich getroffen und seien gemeinsam nach I._______ gereist. Er habe die Absicht gehabt, nach Europa zu reisen, um seine Kinder in Sicherheit zu bringen. In Syrien werde er von der Regierung und der FSA wegen seiner Arbeit am Checkpoint und wegen eines Videos, das ihn anlässlich der Beerdigung seines Bruders zeige und auf YouTube hochgeladen worden sei, gesucht. In seinem Quartier gebe es Leute, welche mit der FSA oder der Regierung zusammenarbeiten würden und so Informationen über Personen, welche an Checkpoints arbeiteten, weiterleiten würden. Er müsse deshalb damit rechnen, mitgenommen zu werden. Seinen Kollegen sei das Gleiche passiert. Der Bruder seiner Ehefrau sei gestorben, weil er sich als Folge der Wegsperre die Medikamente aus einem staatlichen Spital in R._______ nicht mehr habe beschaffen können. Diesem habe er Blut gespendet. Dabei habe man festgestellt, dass in seinem Blut ein Virus sei. Im Moment sei dieses nicht aktiv. Er habe eine (...). In der Schweiz sei er der PYD beigetreten und habe an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen. Den Mitgliederausweis werde er noch nachreichen. Dabei habe man ihn auch fotografiert. Er habe gehört, dass die kurdischen Gebiete nicht mehr abgeriegelt seien. Eine Funktion innerhalb der Partei habe er nicht. A.d Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der Befragung dar, in Syrien herrsche Krieg, es gebe keinen Strom, kein Wasser und die Kinder könnten die Schule nicht besuchen. Ihr Ehemann und sein Bruder seien zwangsläufig mitgenommen und eingesperrt worden, wobei sie nicht sagen könne, von wem sie verschleppt worden seien. Der Ehemann sei nach drei Monaten freigelassen worden und heimgekehrt. Den Bruder des Ehemannes indessen habe man an einem Checkpoint der Regierungstruppen getötet. Der Ehemann werde von der Regierung und von der FSA gesucht. Sie selber sei nie inhaftiert gewesen und habe sich weder religiös noch politisch engagiert. A.e Anlässlich der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin in Ergänzung oder in Abweichung zu den bisherigen Angaben vor, sie habe ihr ganzes Leben in P._______ in H._______ gelebt. Dort habe es Flugangriffe gegeben und die Kinder hätten Angst gehabt und nicht schlafen können. Sie hätten auch die Schule nicht mehr besuchen können. Es habe kein Wasser, kein Brot und manchmal keinen Strom gegeben. Die Partei sei ins Quartier gekommen und habe ihren Ehemann und dessen Bruder für drei Monate an die Kontrollcheckpoints eingezogen. Ihr Mann sei vorher nicht in der Politik gewesen. Vielmehr habe er 20 Angestellte gehabt und gearbeitet. Nach Feierabend habe er den Kindern bei den Schularbeiten geholfen. Dann sei der Bruder des Ehemannes getötet worden, worauf sie nach M._______ gegangen seien, aber der Weg sei versperrt gewesen. Es habe keine weiteren Probleme gegeben. Ihr Ehemann werde von der Regierung und von der FSA gesucht. An der Beerdigung des Bruders habe sie sein Bild im Computer gesehen. Ihr kranker Bruder sei auf dem Weg zum Behandlungsort im Bus gestorben, weil er sich nicht mehr in R._______ habe behandeln lassen können, und auch ihr Ehemann sei krank. Er leide an einer (...), die in Syrien und N._______ nicht habe behandelt werden können. In der Schweiz habe der Ehemann an Demonstrationen teilgenommen. Sie seien wegen des Krieges in die Schweiz gekommen. A.f Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene syrische Identitätsdokumente (abgelaufene Pässe, Familienbüchlein, Führerschein), ein Foto und einen Videoclip der Beerdigung des Bruders des Beschwerdeführers, mehrere Fotos von Versammlungen, Gedenkanlässen und Kundgebungen der PYD in der Schweiz, ein Schreiben der PYD Sektion Europa vom 21. Juli 2014, sowie mehrere Fotos der Bestattung der Schwester des Beschwerdeführers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführenden folgende Anträge stellen:

- Es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Aktenstücke A15/1, A16/2 und in das Beweismittel 2 der Akte A19 zu geben,

- eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren beziehungsweise es sei eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen,

- es sei eine angemessene Frist zu Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,

- die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 sei im Übrigen aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,

- es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden,

- eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, ihnen Asyl zu gewähren, und eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen,

- eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,

- auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Antrag auf Feststellung, die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei in Rechtskraft erwachsen, wurde abgewiesen. Das Gesuch um Akteneinsicht in das Beweismittel 2 der Akte A19 wurde insofern gutgeheissen, als den Beschwerdeführenden Einsicht in diese Akte vor Ort gewährt wurde. Im Übrigen wurde es abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung mit dem Sekretariat der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts einen Termin zur Akteneinsicht vor Ort des Gerichts zu vereinbaren. Ausserdem wurde ihnen eine Frist von sieben Tagen nach der Einsichtnahme in das Beweismittel 2 der Akte A19 zur Beschwerdeergänzung gewährt. E. Mit Eingabe vom 10. August 2015 wurde um Mitteilung darüber ersucht, ob bei der Akteneinsicht vor Ort Ausdrucke des Inhalts des fraglichen Aktenstückes erstellt würden. Ausserdem wurde um Fristerstreckung gebeten. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 wurde die Frist zur Einsichtnahme bis am 19. August 2015 erstreckt, unter Androhung, nach unbenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass auf die Akteneinsicht verzichtet werde. Den Beschwerdeführenden wurde mitgeteilt, dass weder Papierausdrucke noch CD-Roms angefertigt oder herausgegeben sowie weder Datenträger noch Papier oder ein Drucker zur Verfügung gestellt würden. Datenträger für eine allfällige Kopie des Inhalts des Beweismittels seien von den Beschwerdeführenden mitzubringen. G. Mit Eingabe vom 25. August 2015 wurde dargelegt, dass bei der Einsichtnahme in das Beweismittel vor Ort des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Mitarbeiter des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden festgestellt wurde, auf dem USB-Stick befinde sich das Video der Beerdigung des Bruders des Beschwerdeführers. Dieses Video habe der Beschwerdeführer auch auf Youtube hochgeladen. Zusätzlich sei es auf (...) TV ausgestrahlt worden. Es wurde geltend gemacht, dass bei der Beerdigung des Bruders des Beschwerdeführers auch der Beschwerdeführer und die salutierenden Einheiten der YPG zu erkennen seien. Mit diesem Video auf Youtube habe sich der Beschwerdeführer bereits im Heimatland als Regimegegner exponiert. Somit habe das SEM das Beweismittel nicht richtig gewürdigt, indem es festgehalten habe, aus den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Beerdigung des Bruders seien keine Anzeichen einer konkreten Gefährdung durch die Regierung oder die FSA zu entnehmen. Zudem wurden verschiedene Fotos zu den Akten gegeben, auf welchen der Beschwerdeführer anlässlich von Demonstrationen zu sehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Verfügung vom 29. Juni 2015 legte das SEM dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 5.1.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers seien keine Anzeichen einer konkreten Gefährdung durch die Regierung oder die FSA zu entnehmen. Der Beschwerdeführer vermute nur, dass Informationen über ihn an die Regierung oder die FSA weitergeleitet worden seien und er auf einer Liste von gesuchten Personen stehe. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner dreimonatigen Tätigkeit für die YPG durch die Regierung oder die FSA bedroht gewesen sei. Mit den Vertretern der Regierung oder der FSA habe er zumindest seit seiner Arbeit an Checkpoints nichts zu tun gehabt. Ebensowenig habe er Ereignisse erwähnt, die eine Gefährdung durch die Regierung oder die FSA hätten erahnen lassen. Somit bestehe keine begründete Furcht vor einer möglichen Verfolgung durch die syrische Regierung oder die FSA. 5.1.2 Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer seitens der PYD asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, auch wenn die PYD Männer und Frauen unter Druck gesetzt habe, sich der Partei anzuschliessen. Obwohl er nach der Beerdigung seines Bruders nicht mehr am Checkpoint gestanden sei und während dreier Monate in H._______ verbracht habe, seien ihm offensichtlich keine Probleme mit der PYD entstanden. Zudem weise der Umstand, dass er in der Schweiz freiwillig Sympathisant der PYD geworden sei, darauf hin, dass er in Syrien keine Zwangsrekrutierung durch die PYD oder andere Nachteile zu befürchten habe. 5.1.3 Es stehe ferner zwar ausser Zweifel, dass der Krieg den Beschwerdeführenden viel Mühsal und Not bereitet habe. Die von ihnen geschilderten Probleme - beispielsweise die fehlende Versorgung mit Strom und Wasser, der fehlende Zugang zur Schule und mangelnde medizinische Behandlungsmöglichkeiten - würden indessen alle in der Umgebung lebenden Personen betreffen, weshalb es sich nicht um gezielte Nachteile aus einem der in Art. 3 AsylG festgehaltenen Motiv handle. 5.1.4 Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers legte das SEM mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 4301/2006 vom 28. Februar 2011 und D-4535/2013 vom 21. Mai 2014) dar, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten, sich mithin öffentlich exponierten und nicht nur optisch erkennbar und identifizierbar seien, sondern den Eindruck erweckten, dass sie aus der Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen würden. Angesichts des in Syrien herrschenden Krieges sei das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte inzwischen geschwächt, weshalb im Ausland nur noch eine selektive Überwachung erfolge. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung und gemäss dem eingereichten Schreiben der PYD vom 21. Juli 2014 Sympathisant und nicht Mitglied der Partei. Daraus und auch aus den eingereichten Fotos, welche ihn an verschiedenen Veranstaltungen und an einer Gedenkveranstaltung zeigen würden, gehe nicht hervor, dass er sich im Sinne dieser Rechtsprechung in besonderer Weise exponiert habe. Somit sei die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen. 5.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 23. Juli 2015 Folgendes vor: 5.2.1 Das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Ausserdem sei eine Verletzung verschiedener Gesetzesbestimmungen erfolgt. 5.2.2 In die Akte A15/1 hätte das SEM Einsicht gewähren müssen, weil es sich um ein Dokument handle, das die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden betreffe und somit für die Begründung der vorläufigen Aufnahme relevant sei. 5.2.3 Bei der Akte A16/2 handle es sich um die "(...)", mithin also um ein Schreiben des (...) an das SEM und damit um eine Akte des SEM, welche im Dossier aufgenommen werden müsse. Es bestehe kein Grund, in diese Akte keine Einsicht zu gewähren, zumal es sich bei Akten im Zusammenhang mit Ausweispapieren um entscheidrelevante Unterlagen handle. 5.2.4 Den Memory Stick (USB), welcher als Beweismittel 2 in Akte A19 aufgenommen worden sei, habe man bisher nicht zugestellt. Zudem seien weder ein Ausdruck der entsprechenden Beweismittel noch eine Notiz betreffend Inhalt des Sticks erstellt worden. Es sei ferner davon auszugehen, dass das SEM den Inhalt dieses Sticks nicht gewürdigt habe. 5.2.5 Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Eventualiter müsse nach Gewährung der Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme und in die übrigen Akten eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung gewährt werden. 5.2.6 Ferner habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es die von ihm festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht begründet habe. Zudem habe es die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel weitgehend nicht gewürdigt, was nicht nur als Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auch als Verletzung des Willkürverbots zu sehen sei. Des Weiteren habe das SEM verschiedene Sachverhalte unerwähnt gelassen: So habe es in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, zum Beitritt zur PYD gezwungen worden zu sein, dass er in Syrien an politischen Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen habe, dass die Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie sind, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder an den Checkpoints hätten arbeiten müssen, weil sie in M._______ kein Haus und kein Land besessen hätten, dass der Beschwerdeführer auf die Leute in seinem Quartier, welche mit der Regierung oder der FSA zusammenarbeiten und die Leute an den Checkpoints an diese weiterleiten würden, hingewiesen habe, sowie dass H._______ nach der Beerdigung des Bruders des Beschwerdeführers umzingelt gewesen sei. Damit habe das SEM den Anspruch auf Verletzung des rechtlichen Gehörs mehrfach in schwerwiegender Weise verletzt. 5.2.7 Überdies habe das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt, weil es sich darauf beschränkt habe festzustellen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant, obwohl es zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - hätte durchführen müssen. Die Abklärungspflicht sei zudem auch dadurch verletzt worden, dass bis zur Durchführung der Anhörung rund ein halbes Jahr ungenutzt verstrichen sei. Somit müsse die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückgewiesen werden. 5.2.8 Da das SEM die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme nicht konkret als Einzelfall gewürdigt, sondern faktisch nur eine "Gewährung des vorübergehenden Schutzes" gemäss Art. 4 AsylG geprüft habe, habe es eine rechtswidrige Vorgehensweise gewählt, welche mit dem Asylgesetz nicht vereinbar sei. Die Beschwerdeführenden müssten indessen im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin den Status als vorläufig Aufgenommene innehaben. Diesbezüglich sei auch auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) verwiesen. 5.2.9 Weil das SEM ferner die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht habe, sei ersichtlich, dass diese bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Vorrang geniesse, was auch mit dem Handbuch des Asylverfahrens des SEM vereinbar sei. Somit sei die gelegentlich anzutreffende Argumentation, wonach bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse kein Raum mehr für die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bestehe, unzutreffend, zumal sich das SEM in diesem Fall nicht zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hätte äussern dürfen. Zudem dürften die Beschwerdeführenden durch das Einreichen eines Rechtsmittels aufgrund schwerwiegender Gehörsverletzungen nicht schlechter gestellt werden. Der ihnen mit der vorläufigen Aufnahme gewährte Status F müsse damit auch während des Beschwerdeverfahrens bestehen bleiben. Diese Vorwirkung der Rechtswirkungen entspreche auch der langjährigen Praxis des SEM. Sollten die Asylbehörden an der Argumentation betreffend die Alternativität der Wegweisungshindernisse festhalten, müsse im Fall der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht nur in jedem Einzelfall geprüft werden, ob allfällige weitere Wegweisungshindernisse bestünden; vielmehr sei auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erneut zu prüfen. 5.2.10 Des Weiteren sei festzuhalten, dass das SEM zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer konkret geschildert, weshalb er von der syrischen Regierung und der FSA identifiziert worden sei und eine gezielte asylrelevante Verfolgung befürchte. Somit habe er entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung sehr wohl dargelegt, von der syrischen Armee und der FSA wegen seiner Tätigkeit am Checkpoint erkannt worden zu sein. Zudem sei sein Bruder gezielt ermordet worden. Damit bestehe ein konkreter Hinweis, dass auch der Beschwerdeführer gesucht werde. Personen an Kontrollpunkten würden sich sehr stark exponieren, weil sie viele Personen kontrollieren würden, unter welchen sich auch solche befänden, die mit dem syrischen Regime und der FSA zu tun hätten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht verhindern können, dass am Checkpoint Fotos erstellt worden seien, welche später zur Information der syrischen Sicherheitskräfte oder der FSA gedient hätten. Dieses Vorgehen habe offenbar zur Tötung des Bruders geführt. Das SEM habe somit fälschlicherweise behauptet, es bestünden keine Verfolgungshinweise. Zudem würden die PYD und das syrische Regime teilweise auch zusammenarbeiten, weshalb das syrische Regime sehr wohl Kenntnis von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers an den Kontrollposten habe. 5.2.11 Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, hätten gemäss neuster Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Behandlung zu erwarten, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Dabei seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Gesetzes ausgesetzt, wenn sie von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Diese Situation treffe auch auf den Beschwerdeführer, der in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, zu. Das SEM habe sich jedoch zu diesem Faktum nicht geäussert. 5.2.12 Des Weiteren sei das SEM mit Nachdruck aufzufordern, die sich aus dem Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 27. Oktober 2014 ergebenden Informationen zu Syrien zu berücksichtigen. Danach habe sich die Situation in Syrien seit Oktober 2013 weiter dramatisch verschlechtert. Allein aufgrund von Familien-, Stammes-, Religions- oder Ethniezugehörigkeiten würden Verbrechen begangen, weil aus diesen Zugehörigkeiten die politische Haltung abgeleitet werde. Es brauche wenig, um als Feind einer involvierten Partei zu gelten und von dieser asylrelevant verfolgt zu werden. Die Verfolgung aufgrund eines individuellen Profils sei nicht notwendig. Das Merkmal der gezielten individuellen Verfolgung oder Bedrohung sei nicht nötig, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Das UNHCR habe Gruppen und Profile definiert, welche ein besonders hohes Risiko aufweisen würden. Somit seien die meisten syrischen Asylsuchenden einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft müsse weit unten angesetzt werden. Der vom SEM geforderte Nachweis zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft stimme offensichtlich nicht mit diesen Feststellungen des UNHCR überein. Dies treffe auch im Fall der Beschwerdeführenden zu, zumal auch sie zu den vom UNHCR definierten Risikogruppen gehörten: Sie würden von der Regierung als Oppositionelle wahrgenommen, von den radikalen Islamisten verfolgt und hätten Probleme mit der PYD. Im Fall einer Rückkehr würden sie sofort verhaftet. Ausserdem wären sie aufgrund ihrer Flucht vor dem Militärdienst asylrelevanten Sanktionen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer müsste sich aktiv am Krieg beteiligen und wäre gezwungen, auf Gegner des syrischen Regimes sowie auf Zivilisten zu schiessen. 5.2.13 Zudem würden die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr ins Heimatland der Gefahr, welche von islamistischen Gruppierungen ausgehe, ausgesetzt, da Kurden in deren Augen ein Feindbild darstellen würden. Die Kurden würden in Syrien gezielt durch radikale Islamisten als Gruppe kollektiv verfolgt. Auch deshalb würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das SEM habe sich indessen auf eine pauschale Behauptung ohne Angabe von Quellen beschränkt, obwohl es nach vier Jahren Revolution und Bürgerkrieg in Syrien angezeigt sei, weitere Abklärungen vorzunehmen und anzugeben, auf welche Quellen sich die Argumentation stütze. In seinen Urteilen D-7234/2013 und 7233/2013 vom 2. Juli 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht zwei Fälle an das SEM zurückgewiesen und dieses angewiesen, abzuklären, ob Kurden in Syrien heute eine Kollektivverfolgung durch den Islamischen Staat (IS) beziehungsweise die Daesh drohe. Auch deshalb müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben werden. Ansonsten sei bereits heute eine Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien zu bejahen. Diesbezüglich werde auch auf die Medienberichte der letzten Monate verwiesen. 5.2.14 Hinsichtlich der Behauptung des SEM, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, sei festzuhalten, dass die Einschätzung des SEM falsch sei. Höchst relevante Expertenmeinungen wie die aktuellen Berichte des UNHCR vom 27. Oktober 2014 und des United Kingdom (UK) Home Office vom 21. Februar 2014 würden vom SEM ignoriert, während es sich an das längst veraltete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011 halte. Zudem stelle die Aussage des SEM, wonach die noch vorhandenen Mittel und Möglichkeiten der syrischen Sicherheitskräfte zur Überwachung exilpolitischer Aktivitäten und Syrer im Ausland abgenommen hätten, lediglich eine Vermutung dar. Angesichts des anhaltenden und überzeugten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit, dass er von den syrischen Behörden mit exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werde, sehr hoch. Aus den eingereichten Fotos sei ersichtlich, dass er sich anhaltend und regelmässig an exilpolitischen Tätigkeiten beteiligt und damit in der Öffentlichkeit deutlich exponiert habe. Er habe an zahlreichen Kundgebungen - so auch an denjenigen der PYD - teilgenommen und auch in der Organisation mitgeholfen. Zudem habe er den Parteivorsitzenden der PYD getroffen. Im Fall einer Rückkehr würde er einer ausführlichen Befragung unterzogen, müsse mit einer Überstellung an den Geheimdienst und mit willkürlichem Vorgehen rechnen, zumal sein Name bei den syrischen Behörden, der FSA und der PYD registriert sei. Es bestehe somit die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und asylrelevanter Massnahmen. In diesem Zusammenhang werde ausserdem ausdrücklich um Beizug der Dossiers N (...) ([...]), N (...) ([...]), N (...), N (...), N (...) ([...]), N (...), N (...) und N (...) ersucht, weil diese die reale und äusserst hohe Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien beweisen würden. Aus diesen Fällen sei ersichtlich, dass eine in Syrien inhaftierte Person über zahlreiche Kurden in der Schweiz detailliert befragt und gefoltert worden sei, weshalb die syrischen Behörden über die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz ausführlich informiert seien und die Schwelle zu illegalen Inhaftierungen und Folter in Syrien sehr tief sei. Das SEM habe es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund der Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen, was besonders schwer wiege. Zudem stelle die veraltete Argumentation des SEM ein willkürliches und unlogisches Vorgehen dar, zumal das SEM sehr wohl Kenntnisse über die aktuellen Vorgänge und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe. Deshalb sei es völlig unzulänglich, dass das SEM eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Sicherheitslage in Syrien angeordnet habe. Betreffend die allgemeine Lage in Syrien sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (Anmerkung Gericht: Referenzurteil) verwiesen. Danach habe sich die aktuelle Situation in Syrien erneut verschlechtert. Insgesamt drohe den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Syrien von Seiten des syrischen Regimes, der FSA, der radikalen Islamisten wie den IS oder die Jabhat al-Nusra und der PYD/YPG oder der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) eine asylrelevante Verfolgung. 5.3 In ihrer Eingabe vom 25. August 2015 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen dahingehend, dass das auf dem USB-Stick befindliche Video der Beerdigung des Bruders des Beschwerdeführers von Letzterem auch auf Youtube hochgeladen und zudem auf (...) TV ausgestrahlt worden sei. Auch die Einheiten der YPG hätten an dieser Beerdigung teilgenommen, was auf dem Video ebenfalls zu sehen sei. Mit dem Hochladen des Videos auf Youtube habe sich der Beschwerdeführer exponiert. Das SEM habe das Video nicht richtig gewürdigt. Die Argumentation des SEM, wonach aus den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Beerdigung des Bruders keine Anzeichen einer konkreten Gefährdung durch die Regierung oder die FSA zu entnehmen seien, sei somit falsch, zumal der Beschwerdeführer auf dem Video eindeutig erkennbar sei. Das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aus. 6. 6.1 Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden. 6.2 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, ihr Recht auf Akteneinsicht und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihnen in die Akten A15/1 (Meldung medizinische Fälle), A16/2 (Zusendung Führerschein von SVA) und A19 Beweismittel 2 (Memory Stick USB) keine Einsicht gewährt worden sei. Ausserdem wurde begehrt, Einsicht in den Antrag des SEM auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme zu erhalten. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Vorab ist auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 zu verweisen, wo festgestellt wurde, dass das SEM die Einsicht in den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme praxisgemäss zu Recht verweigern durfte. Der erwähnte Antrag auf vorläufige Aufnahme stellt - wie dem Rechtsvertreter aus früheren Verfahren bekannt sein dürfte - eine verwaltungsinterne Akte dar, in welche keine Einsicht zu gewähren ist, da sie der amtsinternen Entscheidungsfindung dient. Bezüglich des USB-Sticks wurde das Akteneinsichtsgesuch in der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 gutgeheissen, weil offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwerwiegend zu betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unterlagen oder Beweismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt hat. Zudem wurde den Beschwerdeführenden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit gewährt, in das Beweismittel 2 der Akte A19 vor Ort des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht zu nehmen und innert sieben Tagen ab Einsichtnahme eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. Diese Möglichkeit wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 19. August 2015 vor Ort des Bundesverwaltungsgerichts und im Anschluss daran mit Eingabe vom 25. August 2015 schriftlich wahrgenommen. Damit wurde der gerügte Verfahrensmangel geheilt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der verlangten Einsicht in die Akten A15/1 und A16/2 ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 zu verweisen. 6.3 Des Weiteren wurde von den Beschwerdeführenden gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das Willkürverbot verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. 6.3.1 Insbesondere habe es die vorläufige Aufnahme nur ungenügend begründet beziehungsweise es habe keine Einzelfallwürdigung vorgenommen, zu zahlreichen Sachverhaltselementen keine Stellung bezogen und verschiedene Beweismittel überhaupt nicht gewürdigt. So habe es nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, zum Beitritt zur PYD gezwungen worden zu sein, dass er in Syrien an politischen Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen habe, dass die Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie sind, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder an den Checkpoints hätten arbeiten müssen, weil sie in M._______ kein Haus und kein Land besessen hätten, dass der Beschwerdeführer auf die Leute in seinem Quartier, welche mit der Regierung oder der FSA zusammenarbeiten und die Leute an den Checkpoints an diese weiterleiten würden, hingewiesen habe, sowie dass H._______ nach der Beerdigung des Bruders des Beschwerdeführers umzingelt gewesen sei. Insgesamt liege somit eine wiederholte schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots vor, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und Beweismittel nicht übersetzt und nicht gewürdigt worden seien. 6.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 6.3.3 Im vorliegenden Fall trifft es teilweise zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen und eingereichte Beweismittel nicht erwähnt beziehungsweise im Sachverhalt nicht explizit aufgeführt und/oder in den Erwägungen nicht gewürdigt hat. Zutreffend ist auch, dass das SEM die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mit der allgemeinen Lage in Syrien begründet hat. Da das SEM indessen nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben der Beschwerdeführenden fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht asylrelevant, konnte es darauf verzichten, weitere sekundäre und faktisch unbehelfliche Sachverhaltselemente ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Vorliegend wird zu den einzelnen Vorwürfen wie folgt Stellung genommen: 6.3.3.1 Bezüglich der Beziehung des Beschwerdeführers zur PYD äusserte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass der Beschwerdeführer gezwungen worden sei, an Checkpoints der PYD zu stehen. Dass er zum Beitritt bei der PYD gezwungen worden sei, erwähnte das SEM zwar nicht; indessen ist dies nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer selber diesbezüglich widersprüchliche Angaben zu Protokoll gab, indem er einerseits aussagte, er habe der PYD beitreten müssen (vgl. Akte A5/12 S. 8), während er andererseits angab, nicht Mitglied dieser Partei gewesen zu sein (vgl. Akte A20/12 S.5 und 7). Somit kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. 6.3.3.2 Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der Anhörung kurz, dass er innerhalb der PYD an Demonstrationen teilgenommen habe, um die Frauenrechte zu fördern (vgl. Akte A20/12S. 5). Von weiteren politischen Aktivitäten oder Konsequenzen dieser Teilnahmen sprach er weder anlässlich der Anhörung noch anlässlich der Befragung, wo er überdies auch die Demonstrationsteilnahmen selber nicht angab. Die Frage, ob er noch weitere Gründe habe, welche gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, verneinte er (vgl. Akte A20/12 S. 10). Zudem verneinte er anlässlich der Befragung, dass er ausser dem bereits Erwähnten politisch oder religiös tätig gewesen sei (vgl. Akte A5/12 S. 8 f.). Angesichts dieser Konstellation durfte das SEM im Bewusstsein der Tatsache, dass es sich grundsätzlich nicht mit sämtlichen Details der Vorbringen der Beschwerdeführenden argumentativ auseinandersetzen muss, die nebenbei erwähnten Teilnahmen an Demonstrationen, die mangels anderer Angaben im Übrigen offensichtlich ohne Konsequenzen geblieben sind, unerwähnt lassen, zumal sie offensichtlich die Ausreise der Beschwerdeführenden nicht motiviert haben. Andernfalls wären sie vom Beschwerdeführer von Anfang an wenigstens ansatzweise erwähnt worden. Angesichts dieser Erwägungen sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, allein aus Demonstrationsteilnahmen eine Gefährdung abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer im Anschluss an diese Teilnahmen noch während einiger Zeit in seinem Heimatland gelebt hat, ohne dass ihm deswegen asylrechtlich relevante Massnahmen widerfahren wären oder gedroht hätten, woraus zu schliessen ist, dass er trotz der Demonstrationsteilnahmen nicht als Gegner des syrischen Regimes identifiziert worden sein kann. 6.3.3.3 Es trifft zwar zu, dass in der angefochtenen Verfügung die ethnische Zugehörigkeit (Kurden) nicht festgehalten wurde, was nicht dem üblichen Vorgehen des SEM entspricht. Indessen ist - wie auch den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann - den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil entstanden, weshalb diese Unterlassung nicht als grobe fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu betrachten ist, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würde. 6.3.3.4 Der Beschwerdeführer legte dar, die Partei beziehungsweise die PYD habe ihn und seinen Bruder zur Arbeit an Checkpoints gedrängt (vgl. Akte A5/12 S. 8 und A20/12 S. 5). Für die Beurteilung der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung spielt es vorliegend keine erhebliche Rolle, ob sie in M._______ Haus und Land besessen haben und deswegen an den Checkpoints arbeiten mussten oder nicht, weshalb sich das SEM mit dieser Nebensächlichkeit nicht auseinandersetzen musste. 6.3.3.5 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe auf die Leute in seinem Quartier, welche mit der Regierung oder der FSA zusammenarbeiten und die Leute an den Checkpoints an diese weiterleiten würden, hingewiesen, was vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. So stellte das SEM unter Ziff. II./1. fest, dass es gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Viertel Kollaborateure der Regierung und der FSA gegeben habe, welche Informationen über die Personen an den Checkpoints weitergegeben hätten. 6.3.3.6 Ferner habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass H._______ nach der Beerdigung des Bruders umzingelt gewesen sei. Auch diesen Teil des Sachverhalts habe das SEM nicht festgestellt. Das trifft zwar zu. Indessen hat das SEM die kriegerischen Ereignisse in Syrien schon zum Ausdruck gebracht, indem es in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass der Weg zwischen M._______ und H._______ gesperrt gewesen sei. Im Übrigen handelt es sich auch hierbei um ein für die Beurteilung unwesentliches Sachverhaltselement, weshalb nicht von einer die Entscheidung in relevanter Weise beeinflussenden unvollständigen Feststellung des Sachverhalts auszugehen ist. 6.3.3.7 Ebenso war das SEM angesichts der Feststellung, die geltend gemachten Fluchtgründe seien nicht asylrelevant, nicht verpflichtet, die eingereichten Beweismittel einzeln zu erwähnen, vertieft zu würdigen und in die Beurteilung miteinfliessen zu lassen. Zudem durfte es in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2. S. 357, mit weiteren Hinweisen) auch darauf verzichten, eine nachträgliche ergänzende Anhörung oder weitere Abklärungsmassnahmen vorzunehmen beziehungsweise die eingereichten Beweismittel ausführlich inhaltlich zu würdigen. Der Sachverhalt ist im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, unbegründet sind. 6.3.3.8 An dieser Einschätzung vermag die Rüge, das SEM hätte die Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht nur gestützt auf die allgemeine Situation in Syrien gewähren dürfen, sondern hätte eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen, nichts zu ändern. Allfällige individuelle Wegweisungshindernisse sind vom SEM praxisgemäss und somit auch vorliegend erst dann zu prüfen, wenn die den Beschwerdeführenden gewährte vorläufige Aufnahme allenfalls aufgehoben würde. 6.3.3.9 Des Weiteren wird gerügt, dass das SEM die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auch deshalb verletzt habe, weil zwischen der Einreichung der Asylgesuche und der Anhörung mehr als ein halbes Jahr ungenutzt verstrichen sei. Zwar sind auch die Asylbehörden verpflichtet, ihre Verfahren mit der nötigen Beschleunigung durchzuführen. Indessen sind grössere Zeitabstände zwischen der Einreichung eines Asylgesuchs und der Anhörung infolge der grossen Geschäftslast nicht immer vermeidbar. Folglich ist allein aus der Tatsache, dass das SEM einige Monate zwischen der Einreichung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und der Anhörung hat verstreichen lassen, nicht auf eine Gehörsverletzung zu schliessen. 6.3.4 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen und die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens der Beschwerdeführenden bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 6.4 Nach dem Gesagten war somit das SEM nicht verpflichtet, zusätzliche Abklärungsmassnahmen zu treffen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Die wesentlichen Parteivorbringen haben sich insgesamt in der angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten, die Beschwerdeführenden konnten die vorinstanzliche Verfügung anfechten und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 7.2 Es ist zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während drei Monaten alle 10 Tage oder wöchentlich an Checkpoints der PYD/YPG mitgearbeitet hat, dass sein Bruder anlässlich dieser Arbeit getötet wurde und dass der Beschwerdeführer an dessen Beerdigung teilgenommen hat. Keine konkreten Hinweise bestehen hingegen hinsichtlich seiner Darstellung, wonach er durch regierungstreue Leute in seinem Quartier denunziert und deshalb mit einer Verfolgung durch das syrische Regime, die FSA und allenfalls Gruppierungen, welche mit dem syrischen Regime zusammenarbeiten würden, zu befürchten habe. Dass er wegen seiner Arbeit am Checkpoint der PYD/YPG in den Fokus der Behörden, der FSA oder aufständischer Gruppierungen geraten sei, ist nicht schlüssig dargelegt, zumal er nicht geltend machte, das syrische Regime, die FSA oder Rebellengruppen seien in asylrelevanter Weise an ihn herangetreten oder mit ihm konkret in Konflikt geraten, obwohl er sich nach Beendigung seines Wachdienstes am Checkpoint noch während mehrerer Monate in Syrien aufgehalten und ein neues Geschäft eröffnet habe und somit für die verschiedenen Gruppierungen - sollten sie denn ein Verfolgungsinteresse gehabt haben - greifbar gewesen wäre. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, sind seinen Aussagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Verfolgung durch die syrische Regierung, die FSA oder Rebellengruppen zu entnehmen. Vielmehr stellen seine Befürchtungen blosse Vermutungen dar, welche indessen nicht als konkrete Gefährdung gelten können, zumal weder konkrete Behelligungen noch konkrete Hinweise, es hätten ihm tatsächlich konkrete und individuelle Verfolgungsmassnahmen gedroht, geltend gemacht wurden. Auch wurde vom Beschwerdeführer - entgegen seiner Angaben im Beschwerdeverfahren - nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sein Bruder wegen der Arbeit am Checkpoint vom syrischen Regime gezielt verfolgt und schliesslich getötet wurde, zumal er anlässlich der Befragung darlegte, sein Bruder sei als Märtyrer gefallen (vgl. Akte A5/12 S. 8), und anlässlich der Anhörung vorbrachte, sein Bruder sei bei einem Angriff auf den Checkpoint durch die Regierung umgekommen (vgl. Akte A20/12S.5). Diese Darstellungen lassen darauf schliessen, dass der Bruder im Zusammenhang mit einem Angriff auf den Checkpoint der PYD/YPG, welcher dieser kurdischen Einheit und nicht dem Bruder des Beschwerdeführers persönlich galt, ums Leben gekommen ist. Eine gezielte und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers und seines Bruders aufgrund der Tätigkeit am Checkpoint ist somit nicht überzeugend, auch wenn am Checkpoint Fotos erstellt worden sind, welche vom Beschwerdeführer abgegeben wurden. Es erscheint naheliegend, dass diese Fotos aus persönlichen Gründen zur Erinnerung von den am Checkpoint eingesetzten Personen aufgenommen wurden und nicht als Informationsmaterial für die syrische Regierung oder die FSA zur Verfolgung von Oppositionellen dienten. Dass diese in die Hände der syrischen Behörden oder der FSA gelangt seien und zur Tötung des Bruders geführt hätten, wie im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird, vermag nicht zu überzeugen, zumal dafür keine konkreten Hinweise vorgebracht wurden und sich auch keine solchen aus dem Sachverhalt ergeben. Nicht nachvollziehbar ist überdies die Angabe, die PYD würde mit den syrischen Behörden zusammenarbeiten, weshalb Letztere Kenntnis von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers am Checkpoint der PYD erlangt habe. Unter diesen Umständen würde die PYD sich selber verraten, was indessen nicht überzeugt. 7.3 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, auch wenn der Beschwerdeführer auf dem Videoclip, welches anlässlich der Beerdigung des Bruders erstellt wurde, ebenso zu sehen ist wie salutierende Personen der PYD/YPG. Allein aus der Teilnahme an der Beerdigung des Bruders ist, auch wenn diese auf einem Video festgehalten wurde, das auf Youtube und im (...) TV einsehbar ist, nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu schliessen, zumal die syrischen Behörden daraus nicht eine oppositionelle Tätigkeit des Beschwerdeführers ableiten können. Die Vertreter der PYD/YPG waren zudem nicht wegen des Beschwerdeführers, sondern zu Ehren seines Bruders an der Beerdigung anwesend, womit nicht der Beschwerdeführer, sondern sein getöteter Bruder im Fokus des allgemeinen Interessens stand. Wie bereits vorangehend erwähnt, machte der Beschwerdeführer keine konkreten Ereignisse nach dem Tod seines Bruders geltend, aus welchen sich der Schluss ziehen lassen würde, er sei nun ins Visier der syrischen Behörden, der FSA oder rebellischer Gruppierungen geraten, weshalb seine Vermutung, durch die erwähnten Gruppierungen verfolgt zu werden, nicht überzeugt. 7.4 Gleich verhält es sich mit den - erst nachträglich geltend gemachten - Teilnahmen an Demonstrationen im Heimatland. Auch diese haben zu keinen Konsequenzen seitens der syrischen Sicherheitskräfte, der FSA oder Rebellengruppen geführt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Aktivitäten den syrischen Behörden - sollten sie denn glaubhaft sein - nicht bekannt geworden sind. Somit sind auch die in diesem Zusammenhang dargelegten Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht begründet. Unter diesen Umständen kann die Glaubhaftigkeit dieser - erst nachträglich geltend gemachten politischen Aktivitäten - offen bleiben. Immerhin sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausdrücklich vorbrachte, abgesehen vom bisher Erwähnten (wobei er die Teilnahme an Demonstrationen nicht aufführte) politisch und religiös nicht aktiv gewesen zu sein (vgl. Akte 5/12 S. 8), was sich mit den nachträglichen Demonstrationsteilnahmen nicht vereinbaren liesse. 7.5 Im Beschwerdeverfahren wird des Weiteren vorgebracht, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Syrien sofort verhaftet, weil er vor dem Militärdienst geflohen sei. Nachdem der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung eine Militärdienstverweigerung geltend gemacht hatte, obwohl er jeweils gefragt worden war, ob er noch weitere Gründe darlegen möchte (vgl. Akten A5/12 S. 9 und A20/12 S.10), bestand für das SEM kein Anlass, zu einer allfälligen Militärdienstverweigerung Stellung zu nehmen. Das Vorbringen ist somit im Beschwerdeverfahren nachgeschoben worden und kann aus diesem Grund nicht geglaubt werden. Es wurden im Übrigen auch keine näheren Details dazu preisgegeben oder entsprechende Beweismittel ins Recht gelegt. Folglich hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien keine Sanktionen aus militärrechtlichen Gründen zu erwarten. 7.6 Zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden, speziell durch den IS, ist zunächst auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und es ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juni 2015 E. 5.3). Dies gilt auch für die in der Beschwerde geltend gemachten Befürchtungen seitens des IS. Dieser geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen die Beschwerdeführenden können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend beachtlich wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgehen zu können. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1163/2015 E. 5.4 vom 22. Januar 2016 und dort zitierte weitere Urteile). 7.7 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus der Aktenlage und den vorangehenden Erwägungen nicht ergibt, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland angesichts der dort herrschenden Lage nicht gefährdet seien. Indessen ist eine solche Gefährdungslage auf die allgemeine Bürgerkriegslage in Syrien zurückzuführen, welche nicht als asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr zu qualifizieren ist. Dieser Situation wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7.8 Was schliesslich die ebenfalls geltend gemachten Befürchtungen, seitens der PYD/YPG verfolgt zu werden, betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage in der Schweiz der PYD beigetreten beziehungsweise deren Sympathisant ist, spricht gegen eine Verfolgung durch diese Gruppierung. 7.9 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme haben aufgrund ihrer Natur für die Frage der Flüchtlingseigenschaft keine Bedeutung und sind zum heutigen Zeitpunkt auch für die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant, da die Beschwerdeführenden vom SEM aufgrund der in Syrien herrschenden Sicherheitslage infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sind. 7.10 Insgesamt ist das Vorliegen von asylrelevanten Vorfluchtgründen im Fall der Beschwerdeführenden zu verneinen. Insbesondere sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Behörden oder bei der FSA namentlich als Oppositioneller bekannt ist. 8. 8.1 In einem nächsten Schritt ist auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der syrische Geheimdienst von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würde, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form ihres Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass sie aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6 m.w.H.). 8.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich exilpolitisch betätigt, indem er in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und der PYD beigetreten sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung der (...) PYD vom 21. Juli 2014 sowie verschiedene Fotos von Teilnahmen an Demonstrationen und Kundgebungen aus den Jahren 2014 und 2015 zu den Akten. 8.5 In diesem Zusammenhang legte das SEM in der angefochtenen Verfügung dar, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung einfaches Mitglied der PYD sei, während auf der eingereichten Bestätigung der PYD vom 21. Juli 2014 bloss bestätigt werde, er sei Sympathisant und nicht Mitglied. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass er sich in besonderer Weise exponiert habe. 8.6 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, dass angesichts des anhaltenden und überzeugenden exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit, von den syrischen Behörden mit exilpolitischen Aktivitäten in Verbindunggebracht zu werden, sehr hoch sei. Gestützt auf die eingereichten Fotos habe er sich anhaltend und regelmässig an exilpolitischen Tätigkeiten beteiligt und damit in der Öffentlichkeit deutlich exponiert. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde er einer Befragung unterzogen und müsse mit einer Überstellung an den Geheimdienst und mit willkürlichem Vorgehen rechnen, zumal sein Name bei den syrischen Behörden, bei der FSA und bei der PYD registriert sei. Die Argumentation des SEM sei zu allgemein und veraltet, weil sie auf die neusten Entwicklungen in Syrien keinen Bezug nehme, obwohl dem SEM die aktuelle Lage in diesem Land sehr wohl bekannt sei. 8.7 Das Vorliegen einer Exponierung im Sinne der geltenden Rechtsprechung, aufgrund welcher die Beschwerdeführenden als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten, ist zu verneinen. Wie bereits den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bereits im Heimatland als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers seit Verlassen des Heimatlandes beschränken sich auf die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime und Kundgebungen im Zusammenhang mit Gedenkfeiern in den Jahren 2014 und 2015. Letztmals wurden vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2015 Fotos von Demonstrationen und einer Trauerfeier im Juli und August 2015 zu den Akten gegeben. Seither hat der Beschwerdeführer keine exilpolitischen Tätigkeiten mehr dokumentiert, was ebenfalls auf ein geringes politisches Engagement in der Schweiz hinweist. Diese Teilnahmen im öffentlichen Raum stellen ein Massenphänomen dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015) und können nicht als exponierte exilpolitische Tätigkeit betrachtet werden. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Parteivorsitzenden der PYD ablichten liess, führt nicht zu einer Schärfung seines Profils. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers überschreitet damit die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen in diesem Zusammenhang zu verneinen ist. Angesichts dieser Erwägungen ist der in der Beschwerde vorgebrachte Antrag, verschiedene Dossiers seien beizuziehen, abzuweisen. Insbesondere wurde nicht dargelegt, inwiefern sie einen konkreten und persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen und damit für die vorliegende Beurteilung von Bedeutung sein könnten, obwohl diese Substanziierungspflicht den Beschwerdeführenden obliegt (vgl. dazu auch BVGE 2008/24 E. 7.2). 8.8 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden weder eine Vorverfolgung noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden ihres Heimatlandes als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 8.9 Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 8.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren und die Beweismittel noch näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Angesichts des vorliegenden Verfahrensausganges ist auf den Antrag in der Beschwerde, die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme seien im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufrechtzuerhalten, nicht einzutreten. 10.3 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 29. Juni 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - ebenso zu verzichten wie auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche den Vollzug der Wegweisung ebenfalls beeinflussen könnten. Folglich ist auf die Anträge, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus individuellen Gründen festzustellen, nicht einzutreten, weil im heutigen Zeitpunkt kein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse vorliegt, zumal über diese dann befunden werden müsste, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stünde (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit oder wegen Unzumutbarkeit aus individuellen Gründen angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit gestützt auf die allgemeine Situation in Syrien, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit mangels bestehendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: