Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letzten Wohnsitz in F.________, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen im Februar 2013 in Richtung G.________, wo sie sich bis zum Erhalt des Visums für die Schweiz beim Onkel der Beschwerdeführerin aufgehalten hätten. Am 12. März 2014 reisten sie über den Luftweg in die Schweiz ein, wo sie am 26. März 2014 ihre Asylgesuche einreichten. Am 3. April 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum H.________ statt und am 15. Dezember 2014 wurden sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe zwischen Juni und August 2012 an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen. Am 9. August 2012 sei er anlässlich einer Demonstration festgenommen, während zwei Tagen in Untersuchungshaft gehalten und mehrmals gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich von Demonstrationen ferngehalten. Infolge der täglichen Bombardierungen der Stadt F.________ sei er am 20. August 2012 ins Heimatdorf I.________ gegangen und habe den ältesten Sohn (vgl. N [...]) mithilfe eines Schleppers ausser Landes gebracht. Im September sei er nach F.________ zurückgekehrt und habe die Maschinen seines (...) mitnehmen wollen, was ihm jedoch wegen der Sicherheitslage nicht gelungen sei. Ende November 2012 sei er definitiv ins Dorf zurückgekehrt. Dort seien er und seine Tochter von Angehörigen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) aufgefordert worden, sich zu bewaffnen und als Wächter zu arbeiten, was er jedoch abgelehnt habe. Ausserdem habe er der Tochter verboten, an Sitzungen der PKK teilzunehmen, weshalb er Ende Dezember 2012 von Angehörigen der PKK festgenommen und gezwungen worden sei, zwei Mal pro Woche des Nachts Wache zu stehen. Der PKK habe es missfallen, dass er Sympathisant der kurdischen Partei Hizbu Dimukrati Kurdistani, der Partei von Barzani, sei. A.c Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen die Angaben des Ehemannes bestätigt und damit ergänzt, dass sie die Tochter anfangs September 2012 im Dorf zurückgelassen hätten, als sie nach F.________ zurückgekehrt seien, weil der Weg nicht sicher gewesen und es auch zu Entführungen und Vergewaltigungen gekommen sei. A.d Die Tochter der Beschwerdeführenden bestätigte die Aussagen ihres Vaters ebenfalls und machte zudem geltend, dass sie im August 2012 zwei Mal mit ihrem Vater an Demonstrationen teilgenommen habe. Im Dorf sei sie von zwei Nachbarstöchtern angestiftet worden, an Sitzungen der PKK teilzunehmen, was sie zwei Mal getan habe. Nach der Rückkehr ihrer Eltern ins Dorf hätten ihnen diese verboten, weiterhin an Sitzungen der PKK teilzunehmen. Die Eltern hätten die Tochter aus Angst nach J.________ gebracht, von wo aus sie die Reise in die Schweiz angetreten habe. A.e Die Beschwerdeführenden reichten zwei Identitätskarten im Original zu den Akten. Das Familienbüchlein hätten sie in F.________ zurückgelassen. Die Kinder hätten noch keine Identitätsdokumente. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 - eröffnet am 27. Dezember 2014 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung wurde indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit aufgeschoben. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Rechtsverbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht und die Honorarrechnung bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2015 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. E. Mit Eingabe vom 16. April 2015 wurden Fotos zu den Akten gegeben und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen. Ausserdem sei er Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan Syrien (KDPS), wie die beigelegte Bestätigung (Anmerkung Gericht: in Kopie) zeige. Ausserdem wurde ein Foto, das die Familie auf der Flucht zeige, nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2016 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Trotz einiger Bemerkungen hielt es an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. H. Am 3. Mai 2016 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht eingeräumt. I. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Rechtsvertreter reichte eine zweite Kostennote zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 wurden weitere Fotos eingereicht, welche das Ausmass der Zerstörung der Wohnung der Beschwerdeführenden und der Umgebung in F.________ im Juni (Anmerkung Gericht: das Jahr wurde nicht angegeben) zeigen würden.
Erwägungen (72 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung teilweise mit der fehlenden Glaubhaftigkeit und teilweise mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführenden hätten anlässlich der Befragung ausgesagt, nie mit den Behörden ihres Heimatlandes in Konflikt geraten zu sein. Dabei habe der Beschwerdeführer explizit erwähnt, nie in Haft gewesen zu sein und im Zusammenhang mit den Teilnahmen an Demonstrationen keine Konsequenzen erlebt zu haben. Die anlässlich der Anhörung vorgebrachte zweitägige Untersuchungshaft, verbunden mit Folterungen, sei somit nachgeschoben und unglaubhaft, zumal es sich dabei um ein elementares Vorbringen und die einzige konkrete Verfolgungsmassnahme seitens der Behörden gehandelt habe und es somit nicht nachvollziehbar sei, warum dieses Vorbringen nicht bereits an der ersten Befragung erwähnt worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe diese Festnahme nicht als Haft verstanden, weil es sich bloss um eine zweitägige Haft gehandelt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Ausserdem entbehre dieses nachträgliche Vorbringen jeglicher Realkennzeichen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass das Geschilderte auch tatsächlich erlebt worden sei. Ferner sei die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er seine Freilassung bewirkt habe mit der Aussage, er habe für die Kinder Essen kaufen wollen und sich deshalb am Ort der Demonstration aufgehalten, realitätsfremd, zumal er angeblich an der Demonstration festgenommen worden sei.
E. 5.1.2 Auch die Aussage, wonach der Beschwerdeführer während einer Nacht von Angehörigen der PKK festgenommen und in der Folge während eines Monats bis zur Ausreise zwei Mal wöchentlich habe Wache stehen müssen, sei anlässlich der Befragung unerwähnt geblieben. Vielmehr habe er dort nur ausgesagt, von der PKK aufgefordert worden zu sein, Waffen zu tragen und Wache zu stehen, wobei es keine konkreten gegen ihn gerichteten Vorfälle gegeben habe. Einzig einmal habe er zur Beantwortung von Fragen im Büro der PKK erscheinen müssen. Sonst sei nichts passiert. Bezeichnenderweise hätten auch die Beschwerdeführerin und die Tochter konkrete Konsequenzen bezüglich der PKK anlässlich der Befragungen verneint. Als angeblich ausschlaggebendes Ereignis für die Ausreise sei es jedoch nicht ersichtlich, warum dieses Vorkommnis von niemandem der Familie bereits anlässlich der Befragung erwähnt worden sei, obwohl nach allfälligen Vorfällen und Problemen mit der PKK gefragt worden sei. Somit gelte auch dieses Vorbringen als nachgeschoben und könne nicht geglaubt werden.
E. 5.1.3 Des Weiteren seien allein aus den - ohne Konsequenzen gebliebenen - Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen keine ernsthaften Nachteile zu erwarten, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei.
E. 5.1.4 Allein die Ablehnung der Aufforderung der PKK, eine Waffe zu tragen und Wache zu halten, habe nicht zu glaubhaften Verfolgungsmassnahmen geführt. Aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe einmal bei der PKK Rede und Antwort stehen müssen, sei nicht von einer intensiven Verfolgungsmassnahme auszugehen, die ein menschenunwürdiges Leben verunmöglicht hätte. Die Befürchtung, die PKK würde irgendwann mit konkreten Drohungen den Zwang zum Mitmachen durchsetzen, sei zwar verständlich; indessen gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass sich diese Befürchtungen tatsächlich in einem asylrelevanten Ausmass verwirklichen würden. Somit sei auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde Folgendes geltend gemacht:
E. 5.2.1 In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt sei auch die Beschwerdeführerin Ende November (Anmerkung Gericht: Jahr unbekannt) mit ihrer Tochter von Angehörigen der PKK aufgefordert worden, sich zu bewaffnen und als "Wächter" Dienst zu leisten. Da sie dieser Aufforderung keine Folge geleistet hätten, sei Druck ausgeübt worden.
E. 5.2.2 Bezüglich der vom SEM festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit wurde Folgendes eingewendet:
E. 5.2.2.1 Den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG sei von der Vorinstanz nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Vielmehr habe sie die Feststellung der Unglaubhaftigkeit zu restriktiv gehandhabt.
E. 5.2.2.2 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer dargelegten Folterungen als nachgeschoben zu betrachten seien, überzeuge nicht, weil die anlässlich der Befragung gestellten Fragen nicht deutlich genug ausgefallen seien. So stelle die später geltend gemachte Untersuchungshaft als formlose Festnahme, verbunden mit Folter, nicht eine eigentliche verfügte Haft dar, weshalb der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemals in Haft genommen worden sei, verneint habe. Die Frage nach der Haft stelle eben nicht das Gleiche dar wie eine Festhaltung, welche er anlässlich der Anhörung zur Sprache gebracht habe.
E. 5.2.2.3 Ferner sei zu berücksichtigen, dass Opfer von Folter oft zutiefst traumatisiert seien und in der ersten Befragung seit dem Vorkommnis nicht genügend Vertrauen fassen könnten, um über das Erlebte berichten zu können. Hinzu komme, dass wenig Vertrauen zur dolmetschenden Person bestanden habe, da diese nicht bereit gewesen sei, anzugeben, woher, aus welcher Familie oder aus welcher Gruppe sie stamme. Aus Angst, diese könne der Regierung Dinge verraten, habe sich der Beschwerdeführer auf die Probleme mit der Partei der Demokratischen Union (PYD) beschränkt.
E. 5.2.2.4 Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden nicht darauf angesprochen habe, dass sie anlässlich der Befragung die Festnahme nicht erwähnt hätten. Der Widerspruch sei angesichts der detailliert vorgetragenen Foltererlebnisse erst am Schreibtisch aufgefallen.
E. 5.2.2.5 Es sei zudem stossend, dass die Vorinstanz die Befragung der Tochter der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt habe. Diese habe nämlich die Festnahme des Vaters erwähnt. Das Kind habe sicher unverfälscht Auskunft gegeben. Auch die Schilderung der Demonstrationsteilnahmen sei ausgesprochen glaubhaft ausgefallen.
E. 5.2.2.6 Insgesamt würden somit die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente des Sachverhalts überwiegen.
E. 5.2.3 Damit habe der Beschwerdeführer nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass seine Familie im Heimatland wegen seiner politischen Anschauungen konkret und gezielt verfolgt worden und gefährdet sei. Er selber sei während zweier Tage festgehalten und gefoltert worden. Bei seiner Freilassung habe man ihn fotografiert und ihm damit gedroht, dass er das nächste Mal die volle Verantwortung für das, was die Gruppe gemacht habe, trage. Damit habe diese Familie begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland.
E. 5.2.4 Da auch die Mitglieder der PKK der Familie mit Nachteilen gedroht hätten, könne sie in ihrem Heimatland nicht entsprechend geschützt werden. Ihr drohten somit gezielte Nachteile von Seiten der PKK und der syrischen Sicherheitskräfte.
E. 5.2.5 Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten zudem gezwungenermassen für die PKK auf deren Kontrollposten Wache schieben müssen. Auch wenn Wehrdienstverweigerung gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG keinen Asylgrund darstelle, sei festzuhalten, dass dieser Grundsatz nicht gelte, wenn eine Person gezwungen werde, an einem Konflikt teilzunehmen, der von der internationalen Gesellschaft geächtet werde und sie mit grosser Wahrscheinlichkeit Verbrechen gegen die Menschlichkeit verüben oder diese mittragen müsse.
E. 5.2.6 Ferner sei eine Verfolgung auch dann asylrelevant, wenn sie von privaten Akteuren oder quasistaatlichen Organen mit faktischer Staatsmacht ausgehe, sofern der Staat die verfolgten Personen nicht schützen könne oder wolle. Dies sei vorliegend in den "Hoheitsgebieten" der PKK der Fall.
E. 5.2.7 Insgesamt sei die subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung im Fall einer späteren Rückkehr in den Heimatstaat somit begründet.
E. 5.2.8 Schliesslich würden auch objektive Nachfluchtgründe vorliegen, da es Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung gebe. Der Bruder K.________ sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Dieser betätige sich ebenso herausragend exilpolitisch wie sein Bruder L.________ Die Schwester M.________ habe in der Schweiz wegen drohender Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten ihrer Brüder Asyl erhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-703/2014 vom 12. Mai 2014). Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würden mit Sicherheit Verhöre zu Kontakten der Beschwerdeführenden mit den erwähnten Personen stattfinden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Brüder der Beschwerdeführerin den syrischen Sicherheitskräften als aktive Regimegegner bekannt seien, weshalb eine begründete Frucht vor Reflexverfolgung bestehe. Die verwandtschaftlichen Beziehungen seien bereits im vorinstanzlichen Verfahren offengelegt worden, was sich aus der Tabelle mit den Angehörigen und aus der Kantonszuteilung ergebe.
E. 5.2.9 Somit würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Allenfalls müsse die Sache zur Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM zur geltend gemachten Reflexverfolgung fest, dass die beiden Brüder der Beschwerdeführerin bereits 1998 beziehungsweise 2004 aus Syrien ausgereist seien. Einer von ihnen habe in der Schweiz infolge exilpolitischer Tätigkeiten die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und der andere habe Asyl erhalten. Da die Beschwerdeführenden - im Gegensatz zur Schwester der Beschwerdeführerin - nie geltend gemacht hätten, wegen der ausgereisten Brüder der Beschwerdeführerin Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, sei der Sachverhalt nicht vergleichbar. Aufgrund der bereits länger zurückliegenden Ausreisen der Brüder der Beschwerdeführerin könne davon ausgegangen werden, dass sie längst vom syrischen Regime aufgesucht und belästigt worden wäre, wenn wirklich ein Interesse an ihr bestanden hätte.
E. 5.4 In ihrer Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz auch berücksichtigen müsse, was sich in Syrien und in der Schweiz seit der Flucht objektiv verändert habe. So habe Assad mit russischer Unterstützung mit seinem Regime wieder die Kontrolle über den grössten Teil Syriens zurückerlangt, weshalb er im Fall einer Rückkehr von geflohenen Personen deren Situation genau ansehen werde. Dabei würden die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer nahen Verwandtschaft mit absolut herausragenden Persönlichkeiten aus der Gegnerschaft Assads in den Fokus geraten, womit ihnen künftige Verfolgung drohe. Es werde an der Beschwerde und der Argumentation sowie den nachträglich eingereichten Beweismitteln festgehalten. In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt wurde dargelegt, dass das Wohnhaus der Familie offenbar zwischenzeitlich bei einem Luftangriff zerstört worden sei.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Aus den Akten ergibt sich mit Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte infolge Demonstrationsteilnahmen folgender, für die Beurteilung der Beschwerde relevanter Sachverhalt:
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer beantwortete anlässlich der Befragung die Frage, aus welchen Gründen er Syrien verlassen habe und in der Schweiz um Asyl nachsuche, dahingehend, dass er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und F.________ wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Die später gestellte Frage, ob er je in Haft beziehungsweise vor Gericht gewesen sei, verneinte er ebenso wie die Fragen, ob er politisch oder religiös verfolgt worden sei, und ob er sonst noch Gründe habe, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen könnten (vgl. Akte A6/12 S. 8).
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin legt hinsichtlich ihrer Gesuchsgründe dar, dass sie wegen des Bürgerkrieges ausgereist sei. Ihr Sohn N.________ habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Aus Angst vor einer Festnahme hätten sie ihn ins Ausland geschickt und selber F.________ verlassen. Die syrischen Behörden seien nie an ihrem Wohnort erschienen, sie sei nie in Haft oder vor Gericht gestanden und habe keine politischen oder religiösen Probleme gehabt. Die Frage nach weiteren, gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechenden Gründen verneinte sie (vgl. Akte A8/12 S. 8).
E. 6.2.3 Die Tochter der Beschwerdeführenden sagte anlässlich der Befragung aus, sie sei nur wegen des Bürgerkrieges ausgereist und habe persönlich keine Probleme gehabt. Sie sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen, habe keine politischen oder religiösen Probleme gehabt und habe auch keine anderen Gründe, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprächen (vgl. Akte A11/10 S. 6).
E. 6.2.4 Aus diesen drei klaren und unmissverständlichen Aussagen anlässlich der Befragungen der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter ist zu schliessen, dass kein Familienmitglied aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt und niemand der Familie je festgenommen und verurteilt wurde.
E. 6.2.5 Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer indessen geltend, er sei bei einer Demonstrationsteilnahme festgenommen, während zweier Tage festgehalten und gefoltert worden (vgl. Akte A18/5 S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der Anhörung auf Frage hin, dass ihr Ehemann bei den Behörden gewesen und dort geschlagen worden sei. Sie selber habe nie an Demonstrationen teilgenommen (vgl. Akte A19/11 S. 7 f.). Die Tochter der Beschwerdeführenden schliesslich sagte aus, ihr Vater sei anlässlich einer Demonstration festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden (vgl. Akte A20/10 S. 5). Er habe später nichts darüber erzählt (vgl. Akte A20/10 S. 7).
E. 6.2.6 Diese nachträglichen Darstellungen durch die Beschwerdeführenden und ihre Tochter anlässlich der Anhörung stellen einen Sachverhalt dar, der in wesentlichen Teilen von demjenigen der Befragung abweicht. Insbesondere ist aus ihren Aussagen anlässlich der Befragung zu schliessen, dass niemand der Familie aus politischen oder religiösen Gründen mit den syrischen Behörden in Konflikt geraten ist, was sich mit der nachträglich geltend gemachten Festnahme des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstrationsteilnahme nicht vereinbaren lässt, zumal eine Festnahme, welche im Zusammenhang mit einer Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration erfolgt sein soll, als politisches Problem mit den Behörden des Heimatlandes zu sehen ist. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Danach seien die anlässlich der Befragung gestellten Fragen nicht deutlich genug gestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer die Frage nach der Haft zunächst nur verneint habe, weil er die ihm widerfahrene Untersuchungshaft als formlose Festnahme und nicht als eigentlich verfügte Haft aufgefasst habe. Es trifft zwar zu, dass das SEM die Fragen im Zusammenhang mit Haft und Festnahme anlässlich der Befragung allgemein und nicht im Hinblick auf eine der besonderen Haftarten oder Festnahmen gestellt hat. Indessen ergibt sich aus dieser allgemeinen Fragestellung von selbst, dass damit alle Vorkommnisse, welche den Themenkreis von Haft, Inhaftierung, Festnahme und/oder Verhaftung, betreffen, gemeint waren. Somit ist zu erwarten, dass auf diese Fragen hin auch eine allfällige Untersuchungshaft oder eine formlose Festnahme zu subsumieren sind. Mit anderen Worten: Die vom SEM gestellte Frage nach der Haft beschränkt sich nicht auf behördlich angeordnete Inhaftierungen, sondern lässt Raum offen für jede Art von Festnahme, Festhaltung oder Inhaftierung. Bezeichnenderweise wurde diese Frage nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch von seiner Ehefrau und seiner Tochter anlässlich der Befragung klar und eindeutig verneint. Darüber hinaus wurden von allen drei befragten Familienmitgliedern keine weiteren relevanten Gründe vorgetragen, obwohl sie ausdrücklich danach gefragt worden sind (vgl. im Fall des Beschwerdeführers Akte A6/12 S. 8 Frage 7.03). Selbst unter den Zusatzbemerkungen (vgl. a.a.O. Frage 9.01) erwähnte er keine Festnahme.
E. 6.2.7 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung hat das SEM die im Asylverfahren geltenden herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG vorliegend nicht unzureichend beachtet, wenn es zum Schluss kommt, die erst anlässlich der Anhörung geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführers durch die syrischen Sicherheitskräfte sei nachgeschoben und damit unglaubhaft. Auch die Tatsache, dass das Befragungsprotokoll nur summarischen Charakter aufweist und somit Raum für bisher nicht erwähnte, sondern erst später vorgebrachte Ergänzungen zulässt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die zentralen Fluchtgründe und Asylvorbringen von Anfang an - mithin also bereits anlässlich der Befragung - wenigstens ansatzweise darzulegen sind, damit sie als glaubhaft gelten können. Unter den zugelassenen Ergänzungen sind nicht völlig neue Vorbringen gemeint, sondern detailliertere Ausführungen von bereits ansatzweise erwähnten Vorbringen. Die später dargelegte Festnahme des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen sind - als zentrale Fluchtvorbringen - nicht Ergänzungen im eben erwähnten Sinn, sondern stellen zusätzliche ausreiserelevante Sachverhaltsteile dar. Sie hätten somit vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung erwähnt werden müssen, um als glaubhaft gelten zu können. Vorliegend sind sie vom SEM zu Recht als nachgeschoben und damit als unglaubhaft gewertet worden. Könnten anlässlich der Anhörung beliebig viele für die Ausreise bestimmende Vorbringen erstmals dargelegt werden und würden unabhängig von früheren Aussagen anlässlich der Befragung als glaubhaft betrachtet, wären die in der Befragung festgehaltenen Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit bedeutungslos, was indessen nicht der Fall ist, auch wenn das Befragungsprotokoll summarischen Charakter aufweist, Raum für Ergänzungen zulässt und der Befragung daher nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Sachvortrag des Beschwerdeführers in Bezug auf seine zentralen Fluchtgründe klare Unvereinbarkeiten aufweist, wobei diese eindeutig sind, relevante Kernvorbringen betreffen und sich nicht in Nebensächlichkeiten erschöpfen. Unter diesen Umständen sprechen die vom späteren Anhörungsprotokoll abweichenden Aussagen in Bezug auf die dargelegte Festnahme und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen trotz des summarischen Charakters des Erstprotokolls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen die weiteren Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Insbesondere das Argument, Opfer von Folter seien zutiefst traumatisiert und könnten in der ersten Befragung nicht genügend Vertrauen finden, um vom Erlebten zu berichten, überzeugt angesichts der Tatsache, dass eine allfällige Traumatisierung des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren von ärztlicher Seite her nicht belegt wurde, nicht. Allein seine Aussage, er sei psychisch angeschlagen (vgl. Akte A18/15 S. 8), lässt nicht auf eine tatsächliche Traumatisierung infolge erlebter Folter schliessen, sondern stellt eine blosse Parteibehauptung dar und könnte auch auf andere als die geltend gemachten Ursachen zurückgeführt werden. Zudem ist der Einwand, das SEM habe dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu, dass er die Festnahme anlässlich der Befragung nicht erwähnt habe, nicht gewährt, mit den Tatsachen nicht vereinbar. Vielmehr wurde er anlässlich der Anhörung darauf angesprochen und konnte sich dazu äussern (vgl. Akte A18/5 S. 6 Frage 36). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das SEM im Übrigen die Aussage der Tochter über die Festnahme des Vaters nicht unberücksichtigt gelassen. Aus ihren Protokollen ergibt sich nämlich, dass sie die Festnahme des Vaters ebenfalls nicht von Anfang an, sondern - wie ihre Eltern auch - erst anlässlich der Anhörung zur Sprache brachte. Somit gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die nachträglich dargelegte Festnahme des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang stehenden Folterungen nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
E. 6.2.8 Wie das SEM im Übrigen zutreffend feststellte, haben die Teilnahmen an den Demonstrationen durch den Beschwerdeführer und seine Tochter keine Konsequenzen nach sich gezogen. Zwar gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor, und Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Indessen sind vorliegend den Aussagen der Beschwerdeführenden keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, dass die Behörden von diesen Demonstrationsteilnahmen erfahren hätten. Insbesondere gilt die im Anschluss an eine der Demonstrationsteilnahmen dargelegte Festnahme des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft. Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der geltenden Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]) nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen ernsthafte Nachteile durch die syrischen Behörden zu befürchten haben.
E. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die PKK wird Folgendes festgehalten:
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, Sympathisant der Hizbu Dimukrati Kurdistani von Barzani gewesen zu sein, was den Angehörigen der PKK nicht gefallen habe. Diese hätten vielmehr gewollt, dass sie sich für die PKK bewaffnet und Wache gehalten hätten, was sie indessen abgelehnt hätten. Die Angehörigen der PKK seien wütend geworden, weshalb sie sich nicht mehr sicher gefühlt hätten. Es habe zwar keine konkreten gegen ihn gerichteten Vorfälle gegeben; indessen habe er einmal im Parteilokal der PKK Fragen beantworten müssen und habe dann gehen können. Dies sei schliesslich der Grund gewesen, weshalb sie ihr Dorf verlassen hätten.
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin legte zu diesem Sachverhaltsteil anlässlich der Befragung dar, die Leute der PKK im Dorf hätten gewollt, dass sich ihr Ehemann, ihr Sohn und ihre Tochter für sie bewaffnen, was sie jedoch abgelehnt hätten. Als Sympathisanten der Hizbi Demokrati Kurdistani von Barzani seien sie von den Angehörigen der PKK nicht gemocht worden.
E. 6.3.3 Die Tochter der Beschwerdeführenden sagte anlässlich der Befragung aus, die Angehörigen der PKK hätten sie und ihren Bruder bewaffnen wollen, womit sie aber nicht einverstanden gewesen seien. Konkrete Vorfälle mit der PKK habe es aber nicht gegeben. Trotzdem hätten sie das Dorf verlassen und seien in die G.________ gereist.
E. 6.3.4 Anlässlich der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend, dass er eines Abends von Angehörigen der PKK mitgenommen und während eines Tages festgehalten sowie aufgefordert worden sei, seine Tochter innert ein bis zwei Monaten zurückzubringen, ansonsten etwas mit ihm angestellt werde. Er sei zwischen Neujahr und Ende Januar 2013 gezwungen worden, während zweier Nächte pro Woche Wache für die PKK zu stehen (vgl. Akte A18/15 S. 10 ff.). Die Beschwerdeführerin bestätigte diesen Sachverhalt und ergänzte, dass man dem Ehemann damit gedroht habe, ihn verschwinden zu lassen (vgl. Akte A19/11 S. 5 f.). Die Tochter erwähnte, dass man ihren Vater mitgenommen habe, als sie nicht dort gewesen sei (vgl. Akte A20/10 S.5), wobei nicht klar ist, in welchem Zusammenhang sie dies aussagte. In der Beschwerde wurde schliesslich dargelegt, auch die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien von Angehörigen der PKK aufgefordert worden, sich zu bewaffnen und als "Wächter" Dienst zu leisten, was sie indessen abgelehnt hätten. Aus diesem Grund sei Druck auf sie ausgeübt worden.
E. 6.3.5 Auch diesen Teil des Sachverhalts machten weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau oder Tochter von Beginn an - mithin anlässlich der Befragung - geltend. Vielmehr wurde dieser Teil des Sachverhalts ebenfalls erst anlässlich der Anhörungen dargelegt (sowie in der Beschwerde ergänzt) und stellt somit ebenfalls eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts dar, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass er relevante Kernvorbringen betrifft, zumal die Familie aufgrund dieser Vorbringen in die G.________ geflohen sein will. Somit hätten auch diese Angaben wenigstens ansatzweise von Anfang vorgebracht werden müssen, um als glaubhaft gelten zu können. Im Übrigen ist auf die Erwägungen unter Ziff. 6.2.7 zu verweisen, welche auch für diese Vorbringen gelten. Folglich kann den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden, dass ihre Ablehnung, die geforderten Wachdienste bei der PKK zu absolvieren und Waffen für sie zu tragen, irgendwelche negativen Konsequenzen für sie gehabt haben soll. Ansonsten wäre dies von ihnen von Anfang an auch so dargelegt worden. Die von den Beschwerdeführenden nachträglich dargelegte Festnahme des Beschwerdeführers durch Angehörige der PKK und der Zwang zum Wachdienst für sie sind somit nicht glaubhaft.
E. 6.3.6 Die von Anfang an geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit der PKK, nämlich dass man den Beschwerdeführer und seine Tochter für die Verteidigung der PKK habe gewinnen wollen, sowie dass er einmal habe auf deren Büro Fragen beantworten müssen und die PKK mit ihrer abweisenden Haltung nicht einverstanden, sondern wütend gewesen sei, stellen in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM keine Verfolgungsmassnahmen oder Bedrohungen dar, welche in ihrer Art und Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gleichkommen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die auch in diesem Zusammenhang zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 6.4 Insgesamt halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden, soweit die geltend gemachten Fluchtgründe betroffen sind, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Vielmehr ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt. Es ist davon auszugehen, dass sie aus diesem Grund ihr Heimatland verlassen haben, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass sie diese Vorbringen anlässlich der Befragung spontan und übereinstimmend vorgetragen haben. Auch wenn sich aus der Aktenlage und den vorangehenden Erwägungen nicht ergibt, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland angesichts der dort herrschenden Lage nicht gefährdet seien, ist eine solche Gefährdungslage auf die allgemeine Bürgerkriegslage in Syrien zurückzuführen, welche nicht als asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr zu qualifizieren ist. Dieser Situation wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4551/2015 vom 11. November 2016, D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 und dort zitierte weitere Urteile). Hinzuzufügen ist, dass die allgemeinen Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung in Syrien keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Folglich ist das Vorliegen von asylrelevanten Vorfluchtgründen im Fall der Beschwerdeführenden zu verneinen.
E. 7.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine Gründe im Sinne von Art. 3 nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
E. 7.2 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe vorliegen.
E. 7.2.1 Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
E. 7.2.2 Von den Beschwerdeführenden wurde geltend gemacht, es gebe auch Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung, weil der Bruder K.________ in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei und sich ebenso exilpolitisch betätige wie der Bruder L.________ Die Schwester M.________ habe deshalb in der Schweiz Asyl erhalten. Mit ihrer Einreise in die Schweiz hätten die Beschwerdeführenden Kontakt zu den politisch aktiven und in Syrien gesuchten Verwandten hergestellt. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden von den Kontakten erfahren hätten, was zur Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden führe, sollten sie in ihr Heimatland zurückkehren. Sie würden dann über ihre in der Schweiz lebenden Verwandten verhört.
E. 7.2.3 Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden Einflussmöglichkeiten auf die äusseren Umstände, welche allenfalls zur drohenden Verfolgung führen könnten. So lag es an ihnen, die Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten, welche für sie Einreisevisa beantragt haben, in Anspruch zu nehmen, um letztlich in die Schweiz einreisen und dort um Asyl nachsuchen zu können. Sie hätten - damals in G.________ lebend - auch einen anderen Weg mit einem anderen Ziel wählen können, um nicht in Kontakt mit ihren Angehörigen zu kommen und damit den erwähnten Nachfluchtgründen aus dem Weg zu gehen. Dies taten sie jedoch nicht. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die Nachfluchtgründe nicht - wie in Art. 3 Abs. 4 AsylG festgehalten - wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden seien. Im Gegenteil sind sie gerade darauf zurückzuführen. Somit handelt es sich bei den geltend gemachten Kontakten zu Angehörigen in der Schweiz, welche von den syrischen Behörden gesucht würden, nicht um objektive Nachfluchtgründe.
E. 7.2.4 Im vorliegenden Verfahren sind somit keine Gründe ersichtlich, die unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe zur Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu führen vermöchten.
E. 7.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 7.3.2 Vorliegend sind die unter Ziff. 6.2 festgehaltenen Vorbringen - mithin die Kontakte zu Angehörigen in der Schweiz, welche von den syrischen Behörden gesucht werden - sowie die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz unter dem Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen.
E. 7.3.3 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1).
E. 7.3.4 Zu bemerken ist vorab, dass praxisgemäss die Tatsache allein, dass zwei Brüder und eine Schwester beziehungsweise zwei Schwager und eine Schwägerin der Beschwerdeführenden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5222/2015 vom 5. August 2016 E. 8.3). Vielmehr müssen zusätzliche Kriterien erfüllt sein, um von einer Reflexverfolgung im oben erwähnten Sinn ausgehen zu können.
E. 7.3.5 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der syrische Geheimdienst von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würde, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form ihres Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass sie aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6 m.w.H.).
E. 7.3.6 Gestützt auf die Stellungnahme des SEM vom 26. April 2016 sollen die beiden Brüder der Beschwerdeführerin Syrien 1998 respektive 2004 verlassen haben. Da die Beschwerdeführenden - entgegen der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester der Beschwerdeführerin - weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend machten, mit den Behörden ihres Heimatlandes wegen der ausgereisten Brüder in Schwierigkeiten geraten zu sein, ist in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM davon auszugehen, dass die syrischen Behörden - im Gegensatz zur Schwester der Beschwerdeführerin - kein Verfolgungsinteresse an ihnen als Verwandte der ausgereisten Angehörigen hatten, da sie andernfalls zwischen 1998 und der Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2014 entsprechende Massnahmen ergriffen hätten. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien von den Behörden aufgrund des Kontakts mit den gesuchten Angehörigen in der Schweiz belangt würden, ist somit als äusserst gering zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen die in der Replik vom 18. Mai 2016 vorgebrachten Einwände nichts zu ändern, auch wenn Assad in Syrien wieder mehr Macht gewonnen hat und dank russischer Unterstützung wieder grössere Gebiete kontrolliert. Dies war auch so vor dem Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 und führte trotzdem - während der Jahre zwischen 1998 und 2011 - nicht zu Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber den Beschwerdeführenden. Gestützt auf die Aktenlage liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden wegen der politischen Aktivitäten der beiden erwähnten Angehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sein könnten. Obwohl die Sicherheitsbehörden Gelegenheit gehabt hätten, die Beschwerdeführenden anstelle ihrer Angehörigen zu verhaften, ist dies gestützt auf die Aktenlage nicht geschehen. Zwar gehen die syrischen Behörden seit dem Ausbruch des Syrien-Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner rigoros vor (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Indessen erscheinen die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, mit den oppositionell aktiven Angehörigen in Verbindung gebracht und deshalb von den syrischen Behörden als Regimegegner angesehen zu werden, vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht als objektiv nachvollziehbar. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie Reflexverfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
E. 7.3.7 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend, er habe in der Schweiz an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und sei Mitglied der KDPS (vgl. Eingabe vom 16. April 2015). Er sei auf den eingereichten Fotos, welche ihn an den Demonstrationen zeigen würden, gut erkennbar. Zudem reichte er ein undatiertes Schreiben der KDPS zu den Akten und erklärte, der auf dem Schreiben erwähnte Name sei mit seinem wegen Transkriptionsproblemen nicht identisch, weil die Führung des Vereins nicht gut deutsch spreche. Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben der KDPS ohne Datum ist, was angesichts der Bedeutung, welche ihm von Seiten des Beschwerdeführers beigemessen wird, erstaunt, zumal es einen - ebenfalls nachträglich vorgebrachten - Sachverhalt belegen soll und somit ein Datum ein unerlässliches Merkmal für die Echtheit des Beweismittels darstellt. Somit ist nicht ersichtlich, seit wann die darin aufgeführte Person Mitglied dieser Partei sein soll. Des Weiteren ist - entgegen der Argumentation in der Eingabe vom 16. April 2015 - der Name des Beschwerdeführers im Briefkopf korrekt geschrieben, weshalb die Angaben in der erwähnten Eingabe nicht nachvollziehbar sind. Insgesamt bestehen somit ernsthafte und erhebliche Zweifel daran, dass dieses Beweismittel authentisch ist. Letztlich braucht diese Frage indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, weil das eingereichte Schreiben selbst im Fall seiner Echtheit keine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers belegt. Insbesondere wurde darin nicht konkret bestätigt, in welcher Funktion und mit welchen Aufgaben der Beschwerdeführer - sollte das Schreiben tatsächlich ihn betreffen - für die KDPS als Mitglied tätig ist, weshalb anzunehmen ist, dass er ein blosser Mitläufer dieser Partei ist, keine herausragende Funktion für die Partei innehat und sich somit nicht exponiert hat. Insgesamt ist das Beweismittel deshalb nicht geeignet, eine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, welche als Hinweis dafür zu verstehen wäre, dass er in den Fokus der syrischen Geheimdienste geraten wäre. Dasselbe gilt für die eingereichten Fotografien, auf welchen der Beschwerdeführer, eine Frau und ein Kind mit einer Fahne zu sehen sind. Ob diese Bilder an einer Demonstration in der Schweiz entstanden sind, kann nicht festgestellt werden. Sie sind nicht geeignet zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführenden in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigen. Die weiteren Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer ebenfalls zu erkennen sei, zeigen eine Gruppe von Männern, welche rote und grüne Transparente und eine Fahne halten. Auch hierbei ist nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang die Bilder entstanden sind. Ebensowenig sind sie als Beleg für eine herausragende exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers geeignet. Auch der Beschwerdeführer selber erwähnt - abgesehen von Demonstrationsteilnahmen - keine konkreten und herausragenden exilpolitischen Tätigkeiten, weshalb nicht anzunehmen ist, er habe solche ausgeführt und sei somit ins Visier der syrischen Geheimdienste geraten.
E. 7.3.8 Insgesamt ist somit das Vorliegen einer Exponierung im Sinne der geltenden Rechtsprechung, aufgrund welcher die Beschwerdeführenden als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten, zu verneinen. Wie bereits den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden schon im Heimatland als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführenden seit Verlassen des Heimatlandes beschränken sich auf die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime und allenfalls an Kundgebungen. Diese Teilnahmen im öffentlichen Raum stellen ein Massenphänomen dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-39839/2013 vom 28. Oktober 2015) und können nicht als exponierte exilpolitische Tätigkeit betrachtet werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls Mitglied der KPDS geworden ist, führt nicht zu einer Schärfung seines Profils, zumal - wie bereits erwähnt - keine konkreten Tätigkeiten für diese Partei geltend gemacht und bestätigt wurden. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers überschreitet somit die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen in diesem Zusammenhang zu verneinen ist.
E. 7.3.9 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie weder eine Vorverfolgung noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden ihres Heimatlandes als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
E. 7.3.10 Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in den nachfolgenden Eingaben sowie auf die nachträglich eingereichten Bilder einer zerstörten Häuserzeile, in welcher sich das Haus der Beschwerdeführenden befinde, einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - ebenso zu verzichten wie auf die geltend gemachten psychische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers, welche den Vollzug der Wegweisung ebenfalls beeinflussen könnte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stünde (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 12 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte sowie zwischen Fr. 100.- und Fr. 150.- für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwandwird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Aufwand geht von einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 300.- aus, welcher gestützt auf die vorangehend erwähnten Kriterien auf Fr. 220.- zu kürzen ist. Der sich aus der Kostennote vom 18. Mai 2016 ergebende zeitliche Aufwand von acht Stunden 45 Minuten à Fr. 220.- ergibt einen Betrag von Fr. 1'859.-Dazu kommen die ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 44.40, was einen Betrag von Fr. 1903.40 ergibt. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 152.30 ergibt sich ein Totalbetrag von gerundet Fr. 2'056.-. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren inklusive seiner Eingabe vom 22. Juni 2016 zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'056.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ist ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'056.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts zuzusprechen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-487/2015pjn Urteil vom 27. Februar 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letzten Wohnsitz in F.________, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen im Februar 2013 in Richtung G.________, wo sie sich bis zum Erhalt des Visums für die Schweiz beim Onkel der Beschwerdeführerin aufgehalten hätten. Am 12. März 2014 reisten sie über den Luftweg in die Schweiz ein, wo sie am 26. März 2014 ihre Asylgesuche einreichten. Am 3. April 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum H.________ statt und am 15. Dezember 2014 wurden sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe zwischen Juni und August 2012 an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen. Am 9. August 2012 sei er anlässlich einer Demonstration festgenommen, während zwei Tagen in Untersuchungshaft gehalten und mehrmals gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich von Demonstrationen ferngehalten. Infolge der täglichen Bombardierungen der Stadt F.________ sei er am 20. August 2012 ins Heimatdorf I.________ gegangen und habe den ältesten Sohn (vgl. N [...]) mithilfe eines Schleppers ausser Landes gebracht. Im September sei er nach F.________ zurückgekehrt und habe die Maschinen seines (...) mitnehmen wollen, was ihm jedoch wegen der Sicherheitslage nicht gelungen sei. Ende November 2012 sei er definitiv ins Dorf zurückgekehrt. Dort seien er und seine Tochter von Angehörigen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) aufgefordert worden, sich zu bewaffnen und als Wächter zu arbeiten, was er jedoch abgelehnt habe. Ausserdem habe er der Tochter verboten, an Sitzungen der PKK teilzunehmen, weshalb er Ende Dezember 2012 von Angehörigen der PKK festgenommen und gezwungen worden sei, zwei Mal pro Woche des Nachts Wache zu stehen. Der PKK habe es missfallen, dass er Sympathisant der kurdischen Partei Hizbu Dimukrati Kurdistani, der Partei von Barzani, sei. A.c Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen die Angaben des Ehemannes bestätigt und damit ergänzt, dass sie die Tochter anfangs September 2012 im Dorf zurückgelassen hätten, als sie nach F.________ zurückgekehrt seien, weil der Weg nicht sicher gewesen und es auch zu Entführungen und Vergewaltigungen gekommen sei. A.d Die Tochter der Beschwerdeführenden bestätigte die Aussagen ihres Vaters ebenfalls und machte zudem geltend, dass sie im August 2012 zwei Mal mit ihrem Vater an Demonstrationen teilgenommen habe. Im Dorf sei sie von zwei Nachbarstöchtern angestiftet worden, an Sitzungen der PKK teilzunehmen, was sie zwei Mal getan habe. Nach der Rückkehr ihrer Eltern ins Dorf hätten ihnen diese verboten, weiterhin an Sitzungen der PKK teilzunehmen. Die Eltern hätten die Tochter aus Angst nach J.________ gebracht, von wo aus sie die Reise in die Schweiz angetreten habe. A.e Die Beschwerdeführenden reichten zwei Identitätskarten im Original zu den Akten. Das Familienbüchlein hätten sie in F.________ zurückgelassen. Die Kinder hätten noch keine Identitätsdokumente. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 - eröffnet am 27. Dezember 2014 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung wurde indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit aufgeschoben. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Rechtsverbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht und die Honorarrechnung bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2015 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. E. Mit Eingabe vom 16. April 2015 wurden Fotos zu den Akten gegeben und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen. Ausserdem sei er Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan Syrien (KDPS), wie die beigelegte Bestätigung (Anmerkung Gericht: in Kopie) zeige. Ausserdem wurde ein Foto, das die Familie auf der Flucht zeige, nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2016 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Trotz einiger Bemerkungen hielt es an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. H. Am 3. Mai 2016 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht eingeräumt. I. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Rechtsvertreter reichte eine zweite Kostennote zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 wurden weitere Fotos eingereicht, welche das Ausmass der Zerstörung der Wohnung der Beschwerdeführenden und der Umgebung in F.________ im Juni (Anmerkung Gericht: das Jahr wurde nicht angegeben) zeigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung teilweise mit der fehlenden Glaubhaftigkeit und teilweise mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. 5.1.1 Die Beschwerdeführenden hätten anlässlich der Befragung ausgesagt, nie mit den Behörden ihres Heimatlandes in Konflikt geraten zu sein. Dabei habe der Beschwerdeführer explizit erwähnt, nie in Haft gewesen zu sein und im Zusammenhang mit den Teilnahmen an Demonstrationen keine Konsequenzen erlebt zu haben. Die anlässlich der Anhörung vorgebrachte zweitägige Untersuchungshaft, verbunden mit Folterungen, sei somit nachgeschoben und unglaubhaft, zumal es sich dabei um ein elementares Vorbringen und die einzige konkrete Verfolgungsmassnahme seitens der Behörden gehandelt habe und es somit nicht nachvollziehbar sei, warum dieses Vorbringen nicht bereits an der ersten Befragung erwähnt worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe diese Festnahme nicht als Haft verstanden, weil es sich bloss um eine zweitägige Haft gehandelt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Ausserdem entbehre dieses nachträgliche Vorbringen jeglicher Realkennzeichen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass das Geschilderte auch tatsächlich erlebt worden sei. Ferner sei die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er seine Freilassung bewirkt habe mit der Aussage, er habe für die Kinder Essen kaufen wollen und sich deshalb am Ort der Demonstration aufgehalten, realitätsfremd, zumal er angeblich an der Demonstration festgenommen worden sei. 5.1.2 Auch die Aussage, wonach der Beschwerdeführer während einer Nacht von Angehörigen der PKK festgenommen und in der Folge während eines Monats bis zur Ausreise zwei Mal wöchentlich habe Wache stehen müssen, sei anlässlich der Befragung unerwähnt geblieben. Vielmehr habe er dort nur ausgesagt, von der PKK aufgefordert worden zu sein, Waffen zu tragen und Wache zu stehen, wobei es keine konkreten gegen ihn gerichteten Vorfälle gegeben habe. Einzig einmal habe er zur Beantwortung von Fragen im Büro der PKK erscheinen müssen. Sonst sei nichts passiert. Bezeichnenderweise hätten auch die Beschwerdeführerin und die Tochter konkrete Konsequenzen bezüglich der PKK anlässlich der Befragungen verneint. Als angeblich ausschlaggebendes Ereignis für die Ausreise sei es jedoch nicht ersichtlich, warum dieses Vorkommnis von niemandem der Familie bereits anlässlich der Befragung erwähnt worden sei, obwohl nach allfälligen Vorfällen und Problemen mit der PKK gefragt worden sei. Somit gelte auch dieses Vorbringen als nachgeschoben und könne nicht geglaubt werden. 5.1.3 Des Weiteren seien allein aus den - ohne Konsequenzen gebliebenen - Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen keine ernsthaften Nachteile zu erwarten, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. 5.1.4 Allein die Ablehnung der Aufforderung der PKK, eine Waffe zu tragen und Wache zu halten, habe nicht zu glaubhaften Verfolgungsmassnahmen geführt. Aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe einmal bei der PKK Rede und Antwort stehen müssen, sei nicht von einer intensiven Verfolgungsmassnahme auszugehen, die ein menschenunwürdiges Leben verunmöglicht hätte. Die Befürchtung, die PKK würde irgendwann mit konkreten Drohungen den Zwang zum Mitmachen durchsetzen, sei zwar verständlich; indessen gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass sich diese Befürchtungen tatsächlich in einem asylrelevanten Ausmass verwirklichen würden. Somit sei auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. 5.2 In der Beschwerde wurde Folgendes geltend gemacht: 5.2.1 In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt sei auch die Beschwerdeführerin Ende November (Anmerkung Gericht: Jahr unbekannt) mit ihrer Tochter von Angehörigen der PKK aufgefordert worden, sich zu bewaffnen und als "Wächter" Dienst zu leisten. Da sie dieser Aufforderung keine Folge geleistet hätten, sei Druck ausgeübt worden. 5.2.2 Bezüglich der vom SEM festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit wurde Folgendes eingewendet: 5.2.2.1 Den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG sei von der Vorinstanz nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Vielmehr habe sie die Feststellung der Unglaubhaftigkeit zu restriktiv gehandhabt. 5.2.2.2 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer dargelegten Folterungen als nachgeschoben zu betrachten seien, überzeuge nicht, weil die anlässlich der Befragung gestellten Fragen nicht deutlich genug ausgefallen seien. So stelle die später geltend gemachte Untersuchungshaft als formlose Festnahme, verbunden mit Folter, nicht eine eigentliche verfügte Haft dar, weshalb der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemals in Haft genommen worden sei, verneint habe. Die Frage nach der Haft stelle eben nicht das Gleiche dar wie eine Festhaltung, welche er anlässlich der Anhörung zur Sprache gebracht habe. 5.2.2.3 Ferner sei zu berücksichtigen, dass Opfer von Folter oft zutiefst traumatisiert seien und in der ersten Befragung seit dem Vorkommnis nicht genügend Vertrauen fassen könnten, um über das Erlebte berichten zu können. Hinzu komme, dass wenig Vertrauen zur dolmetschenden Person bestanden habe, da diese nicht bereit gewesen sei, anzugeben, woher, aus welcher Familie oder aus welcher Gruppe sie stamme. Aus Angst, diese könne der Regierung Dinge verraten, habe sich der Beschwerdeführer auf die Probleme mit der Partei der Demokratischen Union (PYD) beschränkt. 5.2.2.4 Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden nicht darauf angesprochen habe, dass sie anlässlich der Befragung die Festnahme nicht erwähnt hätten. Der Widerspruch sei angesichts der detailliert vorgetragenen Foltererlebnisse erst am Schreibtisch aufgefallen. 5.2.2.5 Es sei zudem stossend, dass die Vorinstanz die Befragung der Tochter der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt habe. Diese habe nämlich die Festnahme des Vaters erwähnt. Das Kind habe sicher unverfälscht Auskunft gegeben. Auch die Schilderung der Demonstrationsteilnahmen sei ausgesprochen glaubhaft ausgefallen. 5.2.2.6 Insgesamt würden somit die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente des Sachverhalts überwiegen. 5.2.3 Damit habe der Beschwerdeführer nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass seine Familie im Heimatland wegen seiner politischen Anschauungen konkret und gezielt verfolgt worden und gefährdet sei. Er selber sei während zweier Tage festgehalten und gefoltert worden. Bei seiner Freilassung habe man ihn fotografiert und ihm damit gedroht, dass er das nächste Mal die volle Verantwortung für das, was die Gruppe gemacht habe, trage. Damit habe diese Familie begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland. 5.2.4 Da auch die Mitglieder der PKK der Familie mit Nachteilen gedroht hätten, könne sie in ihrem Heimatland nicht entsprechend geschützt werden. Ihr drohten somit gezielte Nachteile von Seiten der PKK und der syrischen Sicherheitskräfte. 5.2.5 Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten zudem gezwungenermassen für die PKK auf deren Kontrollposten Wache schieben müssen. Auch wenn Wehrdienstverweigerung gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG keinen Asylgrund darstelle, sei festzuhalten, dass dieser Grundsatz nicht gelte, wenn eine Person gezwungen werde, an einem Konflikt teilzunehmen, der von der internationalen Gesellschaft geächtet werde und sie mit grosser Wahrscheinlichkeit Verbrechen gegen die Menschlichkeit verüben oder diese mittragen müsse. 5.2.6 Ferner sei eine Verfolgung auch dann asylrelevant, wenn sie von privaten Akteuren oder quasistaatlichen Organen mit faktischer Staatsmacht ausgehe, sofern der Staat die verfolgten Personen nicht schützen könne oder wolle. Dies sei vorliegend in den "Hoheitsgebieten" der PKK der Fall. 5.2.7 Insgesamt sei die subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung im Fall einer späteren Rückkehr in den Heimatstaat somit begründet. 5.2.8 Schliesslich würden auch objektive Nachfluchtgründe vorliegen, da es Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung gebe. Der Bruder K.________ sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Dieser betätige sich ebenso herausragend exilpolitisch wie sein Bruder L.________ Die Schwester M.________ habe in der Schweiz wegen drohender Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten ihrer Brüder Asyl erhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-703/2014 vom 12. Mai 2014). Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würden mit Sicherheit Verhöre zu Kontakten der Beschwerdeführenden mit den erwähnten Personen stattfinden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Brüder der Beschwerdeführerin den syrischen Sicherheitskräften als aktive Regimegegner bekannt seien, weshalb eine begründete Frucht vor Reflexverfolgung bestehe. Die verwandtschaftlichen Beziehungen seien bereits im vorinstanzlichen Verfahren offengelegt worden, was sich aus der Tabelle mit den Angehörigen und aus der Kantonszuteilung ergebe. 5.2.9 Somit würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Allenfalls müsse die Sache zur Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM zur geltend gemachten Reflexverfolgung fest, dass die beiden Brüder der Beschwerdeführerin bereits 1998 beziehungsweise 2004 aus Syrien ausgereist seien. Einer von ihnen habe in der Schweiz infolge exilpolitischer Tätigkeiten die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und der andere habe Asyl erhalten. Da die Beschwerdeführenden - im Gegensatz zur Schwester der Beschwerdeführerin - nie geltend gemacht hätten, wegen der ausgereisten Brüder der Beschwerdeführerin Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, sei der Sachverhalt nicht vergleichbar. Aufgrund der bereits länger zurückliegenden Ausreisen der Brüder der Beschwerdeführerin könne davon ausgegangen werden, dass sie längst vom syrischen Regime aufgesucht und belästigt worden wäre, wenn wirklich ein Interesse an ihr bestanden hätte. 5.4 In ihrer Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz auch berücksichtigen müsse, was sich in Syrien und in der Schweiz seit der Flucht objektiv verändert habe. So habe Assad mit russischer Unterstützung mit seinem Regime wieder die Kontrolle über den grössten Teil Syriens zurückerlangt, weshalb er im Fall einer Rückkehr von geflohenen Personen deren Situation genau ansehen werde. Dabei würden die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer nahen Verwandtschaft mit absolut herausragenden Persönlichkeiten aus der Gegnerschaft Assads in den Fokus geraten, womit ihnen künftige Verfolgung drohe. Es werde an der Beschwerde und der Argumentation sowie den nachträglich eingereichten Beweismitteln festgehalten. In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt wurde dargelegt, dass das Wohnhaus der Familie offenbar zwischenzeitlich bei einem Luftangriff zerstört worden sei. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.2 Aus den Akten ergibt sich mit Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte infolge Demonstrationsteilnahmen folgender, für die Beurteilung der Beschwerde relevanter Sachverhalt: 6.2.1 Der Beschwerdeführer beantwortete anlässlich der Befragung die Frage, aus welchen Gründen er Syrien verlassen habe und in der Schweiz um Asyl nachsuche, dahingehend, dass er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und F.________ wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Die später gestellte Frage, ob er je in Haft beziehungsweise vor Gericht gewesen sei, verneinte er ebenso wie die Fragen, ob er politisch oder religiös verfolgt worden sei, und ob er sonst noch Gründe habe, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen könnten (vgl. Akte A6/12 S. 8). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin legt hinsichtlich ihrer Gesuchsgründe dar, dass sie wegen des Bürgerkrieges ausgereist sei. Ihr Sohn N.________ habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Aus Angst vor einer Festnahme hätten sie ihn ins Ausland geschickt und selber F.________ verlassen. Die syrischen Behörden seien nie an ihrem Wohnort erschienen, sie sei nie in Haft oder vor Gericht gestanden und habe keine politischen oder religiösen Probleme gehabt. Die Frage nach weiteren, gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechenden Gründen verneinte sie (vgl. Akte A8/12 S. 8). 6.2.3 Die Tochter der Beschwerdeführenden sagte anlässlich der Befragung aus, sie sei nur wegen des Bürgerkrieges ausgereist und habe persönlich keine Probleme gehabt. Sie sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen, habe keine politischen oder religiösen Probleme gehabt und habe auch keine anderen Gründe, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprächen (vgl. Akte A11/10 S. 6). 6.2.4 Aus diesen drei klaren und unmissverständlichen Aussagen anlässlich der Befragungen der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter ist zu schliessen, dass kein Familienmitglied aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt und niemand der Familie je festgenommen und verurteilt wurde. 6.2.5 Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer indessen geltend, er sei bei einer Demonstrationsteilnahme festgenommen, während zweier Tage festgehalten und gefoltert worden (vgl. Akte A18/5 S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der Anhörung auf Frage hin, dass ihr Ehemann bei den Behörden gewesen und dort geschlagen worden sei. Sie selber habe nie an Demonstrationen teilgenommen (vgl. Akte A19/11 S. 7 f.). Die Tochter der Beschwerdeführenden schliesslich sagte aus, ihr Vater sei anlässlich einer Demonstration festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden (vgl. Akte A20/10 S. 5). Er habe später nichts darüber erzählt (vgl. Akte A20/10 S. 7). 6.2.6 Diese nachträglichen Darstellungen durch die Beschwerdeführenden und ihre Tochter anlässlich der Anhörung stellen einen Sachverhalt dar, der in wesentlichen Teilen von demjenigen der Befragung abweicht. Insbesondere ist aus ihren Aussagen anlässlich der Befragung zu schliessen, dass niemand der Familie aus politischen oder religiösen Gründen mit den syrischen Behörden in Konflikt geraten ist, was sich mit der nachträglich geltend gemachten Festnahme des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstrationsteilnahme nicht vereinbaren lässt, zumal eine Festnahme, welche im Zusammenhang mit einer Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration erfolgt sein soll, als politisches Problem mit den Behörden des Heimatlandes zu sehen ist. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Danach seien die anlässlich der Befragung gestellten Fragen nicht deutlich genug gestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer die Frage nach der Haft zunächst nur verneint habe, weil er die ihm widerfahrene Untersuchungshaft als formlose Festnahme und nicht als eigentlich verfügte Haft aufgefasst habe. Es trifft zwar zu, dass das SEM die Fragen im Zusammenhang mit Haft und Festnahme anlässlich der Befragung allgemein und nicht im Hinblick auf eine der besonderen Haftarten oder Festnahmen gestellt hat. Indessen ergibt sich aus dieser allgemeinen Fragestellung von selbst, dass damit alle Vorkommnisse, welche den Themenkreis von Haft, Inhaftierung, Festnahme und/oder Verhaftung, betreffen, gemeint waren. Somit ist zu erwarten, dass auf diese Fragen hin auch eine allfällige Untersuchungshaft oder eine formlose Festnahme zu subsumieren sind. Mit anderen Worten: Die vom SEM gestellte Frage nach der Haft beschränkt sich nicht auf behördlich angeordnete Inhaftierungen, sondern lässt Raum offen für jede Art von Festnahme, Festhaltung oder Inhaftierung. Bezeichnenderweise wurde diese Frage nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch von seiner Ehefrau und seiner Tochter anlässlich der Befragung klar und eindeutig verneint. Darüber hinaus wurden von allen drei befragten Familienmitgliedern keine weiteren relevanten Gründe vorgetragen, obwohl sie ausdrücklich danach gefragt worden sind (vgl. im Fall des Beschwerdeführers Akte A6/12 S. 8 Frage 7.03). Selbst unter den Zusatzbemerkungen (vgl. a.a.O. Frage 9.01) erwähnte er keine Festnahme. 6.2.7 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung hat das SEM die im Asylverfahren geltenden herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG vorliegend nicht unzureichend beachtet, wenn es zum Schluss kommt, die erst anlässlich der Anhörung geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführers durch die syrischen Sicherheitskräfte sei nachgeschoben und damit unglaubhaft. Auch die Tatsache, dass das Befragungsprotokoll nur summarischen Charakter aufweist und somit Raum für bisher nicht erwähnte, sondern erst später vorgebrachte Ergänzungen zulässt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die zentralen Fluchtgründe und Asylvorbringen von Anfang an - mithin also bereits anlässlich der Befragung - wenigstens ansatzweise darzulegen sind, damit sie als glaubhaft gelten können. Unter den zugelassenen Ergänzungen sind nicht völlig neue Vorbringen gemeint, sondern detailliertere Ausführungen von bereits ansatzweise erwähnten Vorbringen. Die später dargelegte Festnahme des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen sind - als zentrale Fluchtvorbringen - nicht Ergänzungen im eben erwähnten Sinn, sondern stellen zusätzliche ausreiserelevante Sachverhaltsteile dar. Sie hätten somit vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung erwähnt werden müssen, um als glaubhaft gelten zu können. Vorliegend sind sie vom SEM zu Recht als nachgeschoben und damit als unglaubhaft gewertet worden. Könnten anlässlich der Anhörung beliebig viele für die Ausreise bestimmende Vorbringen erstmals dargelegt werden und würden unabhängig von früheren Aussagen anlässlich der Befragung als glaubhaft betrachtet, wären die in der Befragung festgehaltenen Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit bedeutungslos, was indessen nicht der Fall ist, auch wenn das Befragungsprotokoll summarischen Charakter aufweist, Raum für Ergänzungen zulässt und der Befragung daher nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Sachvortrag des Beschwerdeführers in Bezug auf seine zentralen Fluchtgründe klare Unvereinbarkeiten aufweist, wobei diese eindeutig sind, relevante Kernvorbringen betreffen und sich nicht in Nebensächlichkeiten erschöpfen. Unter diesen Umständen sprechen die vom späteren Anhörungsprotokoll abweichenden Aussagen in Bezug auf die dargelegte Festnahme und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen trotz des summarischen Charakters des Erstprotokolls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen die weiteren Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Insbesondere das Argument, Opfer von Folter seien zutiefst traumatisiert und könnten in der ersten Befragung nicht genügend Vertrauen finden, um vom Erlebten zu berichten, überzeugt angesichts der Tatsache, dass eine allfällige Traumatisierung des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren von ärztlicher Seite her nicht belegt wurde, nicht. Allein seine Aussage, er sei psychisch angeschlagen (vgl. Akte A18/15 S. 8), lässt nicht auf eine tatsächliche Traumatisierung infolge erlebter Folter schliessen, sondern stellt eine blosse Parteibehauptung dar und könnte auch auf andere als die geltend gemachten Ursachen zurückgeführt werden. Zudem ist der Einwand, das SEM habe dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu, dass er die Festnahme anlässlich der Befragung nicht erwähnt habe, nicht gewährt, mit den Tatsachen nicht vereinbar. Vielmehr wurde er anlässlich der Anhörung darauf angesprochen und konnte sich dazu äussern (vgl. Akte A18/5 S. 6 Frage 36). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das SEM im Übrigen die Aussage der Tochter über die Festnahme des Vaters nicht unberücksichtigt gelassen. Aus ihren Protokollen ergibt sich nämlich, dass sie die Festnahme des Vaters ebenfalls nicht von Anfang an, sondern - wie ihre Eltern auch - erst anlässlich der Anhörung zur Sprache brachte. Somit gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die nachträglich dargelegte Festnahme des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang stehenden Folterungen nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. 6.2.8 Wie das SEM im Übrigen zutreffend feststellte, haben die Teilnahmen an den Demonstrationen durch den Beschwerdeführer und seine Tochter keine Konsequenzen nach sich gezogen. Zwar gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor, und Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Indessen sind vorliegend den Aussagen der Beschwerdeführenden keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, dass die Behörden von diesen Demonstrationsteilnahmen erfahren hätten. Insbesondere gilt die im Anschluss an eine der Demonstrationsteilnahmen dargelegte Festnahme des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft. Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der geltenden Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]) nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen ernsthafte Nachteile durch die syrischen Behörden zu befürchten haben. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die PKK wird Folgendes festgehalten: 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, Sympathisant der Hizbu Dimukrati Kurdistani von Barzani gewesen zu sein, was den Angehörigen der PKK nicht gefallen habe. Diese hätten vielmehr gewollt, dass sie sich für die PKK bewaffnet und Wache gehalten hätten, was sie indessen abgelehnt hätten. Die Angehörigen der PKK seien wütend geworden, weshalb sie sich nicht mehr sicher gefühlt hätten. Es habe zwar keine konkreten gegen ihn gerichteten Vorfälle gegeben; indessen habe er einmal im Parteilokal der PKK Fragen beantworten müssen und habe dann gehen können. Dies sei schliesslich der Grund gewesen, weshalb sie ihr Dorf verlassen hätten. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin legte zu diesem Sachverhaltsteil anlässlich der Befragung dar, die Leute der PKK im Dorf hätten gewollt, dass sich ihr Ehemann, ihr Sohn und ihre Tochter für sie bewaffnen, was sie jedoch abgelehnt hätten. Als Sympathisanten der Hizbi Demokrati Kurdistani von Barzani seien sie von den Angehörigen der PKK nicht gemocht worden. 6.3.3 Die Tochter der Beschwerdeführenden sagte anlässlich der Befragung aus, die Angehörigen der PKK hätten sie und ihren Bruder bewaffnen wollen, womit sie aber nicht einverstanden gewesen seien. Konkrete Vorfälle mit der PKK habe es aber nicht gegeben. Trotzdem hätten sie das Dorf verlassen und seien in die G.________ gereist. 6.3.4 Anlässlich der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend, dass er eines Abends von Angehörigen der PKK mitgenommen und während eines Tages festgehalten sowie aufgefordert worden sei, seine Tochter innert ein bis zwei Monaten zurückzubringen, ansonsten etwas mit ihm angestellt werde. Er sei zwischen Neujahr und Ende Januar 2013 gezwungen worden, während zweier Nächte pro Woche Wache für die PKK zu stehen (vgl. Akte A18/15 S. 10 ff.). Die Beschwerdeführerin bestätigte diesen Sachverhalt und ergänzte, dass man dem Ehemann damit gedroht habe, ihn verschwinden zu lassen (vgl. Akte A19/11 S. 5 f.). Die Tochter erwähnte, dass man ihren Vater mitgenommen habe, als sie nicht dort gewesen sei (vgl. Akte A20/10 S.5), wobei nicht klar ist, in welchem Zusammenhang sie dies aussagte. In der Beschwerde wurde schliesslich dargelegt, auch die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien von Angehörigen der PKK aufgefordert worden, sich zu bewaffnen und als "Wächter" Dienst zu leisten, was sie indessen abgelehnt hätten. Aus diesem Grund sei Druck auf sie ausgeübt worden. 6.3.5 Auch diesen Teil des Sachverhalts machten weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau oder Tochter von Beginn an - mithin anlässlich der Befragung - geltend. Vielmehr wurde dieser Teil des Sachverhalts ebenfalls erst anlässlich der Anhörungen dargelegt (sowie in der Beschwerde ergänzt) und stellt somit ebenfalls eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts dar, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass er relevante Kernvorbringen betrifft, zumal die Familie aufgrund dieser Vorbringen in die G.________ geflohen sein will. Somit hätten auch diese Angaben wenigstens ansatzweise von Anfang vorgebracht werden müssen, um als glaubhaft gelten zu können. Im Übrigen ist auf die Erwägungen unter Ziff. 6.2.7 zu verweisen, welche auch für diese Vorbringen gelten. Folglich kann den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden, dass ihre Ablehnung, die geforderten Wachdienste bei der PKK zu absolvieren und Waffen für sie zu tragen, irgendwelche negativen Konsequenzen für sie gehabt haben soll. Ansonsten wäre dies von ihnen von Anfang an auch so dargelegt worden. Die von den Beschwerdeführenden nachträglich dargelegte Festnahme des Beschwerdeführers durch Angehörige der PKK und der Zwang zum Wachdienst für sie sind somit nicht glaubhaft. 6.3.6 Die von Anfang an geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit der PKK, nämlich dass man den Beschwerdeführer und seine Tochter für die Verteidigung der PKK habe gewinnen wollen, sowie dass er einmal habe auf deren Büro Fragen beantworten müssen und die PKK mit ihrer abweisenden Haltung nicht einverstanden, sondern wütend gewesen sei, stellen in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM keine Verfolgungsmassnahmen oder Bedrohungen dar, welche in ihrer Art und Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gleichkommen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die auch in diesem Zusammenhang zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 6.4 Insgesamt halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden, soweit die geltend gemachten Fluchtgründe betroffen sind, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Vielmehr ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt. Es ist davon auszugehen, dass sie aus diesem Grund ihr Heimatland verlassen haben, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass sie diese Vorbringen anlässlich der Befragung spontan und übereinstimmend vorgetragen haben. Auch wenn sich aus der Aktenlage und den vorangehenden Erwägungen nicht ergibt, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland angesichts der dort herrschenden Lage nicht gefährdet seien, ist eine solche Gefährdungslage auf die allgemeine Bürgerkriegslage in Syrien zurückzuführen, welche nicht als asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr zu qualifizieren ist. Dieser Situation wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4551/2015 vom 11. November 2016, D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 und dort zitierte weitere Urteile). Hinzuzufügen ist, dass die allgemeinen Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung in Syrien keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Folglich ist das Vorliegen von asylrelevanten Vorfluchtgründen im Fall der Beschwerdeführenden zu verneinen. 7. 7.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine Gründe im Sinne von Art. 3 nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 7.2 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe vorliegen. 7.2.1 Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 7.2.2 Von den Beschwerdeführenden wurde geltend gemacht, es gebe auch Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung, weil der Bruder K.________ in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei und sich ebenso exilpolitisch betätige wie der Bruder L.________ Die Schwester M.________ habe deshalb in der Schweiz Asyl erhalten. Mit ihrer Einreise in die Schweiz hätten die Beschwerdeführenden Kontakt zu den politisch aktiven und in Syrien gesuchten Verwandten hergestellt. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden von den Kontakten erfahren hätten, was zur Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden führe, sollten sie in ihr Heimatland zurückkehren. Sie würden dann über ihre in der Schweiz lebenden Verwandten verhört. 7.2.3 Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden Einflussmöglichkeiten auf die äusseren Umstände, welche allenfalls zur drohenden Verfolgung führen könnten. So lag es an ihnen, die Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten, welche für sie Einreisevisa beantragt haben, in Anspruch zu nehmen, um letztlich in die Schweiz einreisen und dort um Asyl nachsuchen zu können. Sie hätten - damals in G.________ lebend - auch einen anderen Weg mit einem anderen Ziel wählen können, um nicht in Kontakt mit ihren Angehörigen zu kommen und damit den erwähnten Nachfluchtgründen aus dem Weg zu gehen. Dies taten sie jedoch nicht. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die Nachfluchtgründe nicht - wie in Art. 3 Abs. 4 AsylG festgehalten - wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden seien. Im Gegenteil sind sie gerade darauf zurückzuführen. Somit handelt es sich bei den geltend gemachten Kontakten zu Angehörigen in der Schweiz, welche von den syrischen Behörden gesucht würden, nicht um objektive Nachfluchtgründe. 7.2.4 Im vorliegenden Verfahren sind somit keine Gründe ersichtlich, die unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe zur Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu führen vermöchten. 7.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.3.2 Vorliegend sind die unter Ziff. 6.2 festgehaltenen Vorbringen - mithin die Kontakte zu Angehörigen in der Schweiz, welche von den syrischen Behörden gesucht werden - sowie die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz unter dem Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen. 7.3.3 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1). 7.3.4 Zu bemerken ist vorab, dass praxisgemäss die Tatsache allein, dass zwei Brüder und eine Schwester beziehungsweise zwei Schwager und eine Schwägerin der Beschwerdeführenden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5222/2015 vom 5. August 2016 E. 8.3). Vielmehr müssen zusätzliche Kriterien erfüllt sein, um von einer Reflexverfolgung im oben erwähnten Sinn ausgehen zu können. 7.3.5 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der syrische Geheimdienst von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würde, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form ihres Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass sie aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6 m.w.H.). 7.3.6 Gestützt auf die Stellungnahme des SEM vom 26. April 2016 sollen die beiden Brüder der Beschwerdeführerin Syrien 1998 respektive 2004 verlassen haben. Da die Beschwerdeführenden - entgegen der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester der Beschwerdeführerin - weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend machten, mit den Behörden ihres Heimatlandes wegen der ausgereisten Brüder in Schwierigkeiten geraten zu sein, ist in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM davon auszugehen, dass die syrischen Behörden - im Gegensatz zur Schwester der Beschwerdeführerin - kein Verfolgungsinteresse an ihnen als Verwandte der ausgereisten Angehörigen hatten, da sie andernfalls zwischen 1998 und der Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2014 entsprechende Massnahmen ergriffen hätten. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien von den Behörden aufgrund des Kontakts mit den gesuchten Angehörigen in der Schweiz belangt würden, ist somit als äusserst gering zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen die in der Replik vom 18. Mai 2016 vorgebrachten Einwände nichts zu ändern, auch wenn Assad in Syrien wieder mehr Macht gewonnen hat und dank russischer Unterstützung wieder grössere Gebiete kontrolliert. Dies war auch so vor dem Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 und führte trotzdem - während der Jahre zwischen 1998 und 2011 - nicht zu Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber den Beschwerdeführenden. Gestützt auf die Aktenlage liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden wegen der politischen Aktivitäten der beiden erwähnten Angehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sein könnten. Obwohl die Sicherheitsbehörden Gelegenheit gehabt hätten, die Beschwerdeführenden anstelle ihrer Angehörigen zu verhaften, ist dies gestützt auf die Aktenlage nicht geschehen. Zwar gehen die syrischen Behörden seit dem Ausbruch des Syrien-Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner rigoros vor (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Indessen erscheinen die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, mit den oppositionell aktiven Angehörigen in Verbindung gebracht und deshalb von den syrischen Behörden als Regimegegner angesehen zu werden, vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht als objektiv nachvollziehbar. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie Reflexverfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben. 7.3.7 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend, er habe in der Schweiz an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und sei Mitglied der KDPS (vgl. Eingabe vom 16. April 2015). Er sei auf den eingereichten Fotos, welche ihn an den Demonstrationen zeigen würden, gut erkennbar. Zudem reichte er ein undatiertes Schreiben der KDPS zu den Akten und erklärte, der auf dem Schreiben erwähnte Name sei mit seinem wegen Transkriptionsproblemen nicht identisch, weil die Führung des Vereins nicht gut deutsch spreche. Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben der KDPS ohne Datum ist, was angesichts der Bedeutung, welche ihm von Seiten des Beschwerdeführers beigemessen wird, erstaunt, zumal es einen - ebenfalls nachträglich vorgebrachten - Sachverhalt belegen soll und somit ein Datum ein unerlässliches Merkmal für die Echtheit des Beweismittels darstellt. Somit ist nicht ersichtlich, seit wann die darin aufgeführte Person Mitglied dieser Partei sein soll. Des Weiteren ist - entgegen der Argumentation in der Eingabe vom 16. April 2015 - der Name des Beschwerdeführers im Briefkopf korrekt geschrieben, weshalb die Angaben in der erwähnten Eingabe nicht nachvollziehbar sind. Insgesamt bestehen somit ernsthafte und erhebliche Zweifel daran, dass dieses Beweismittel authentisch ist. Letztlich braucht diese Frage indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, weil das eingereichte Schreiben selbst im Fall seiner Echtheit keine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers belegt. Insbesondere wurde darin nicht konkret bestätigt, in welcher Funktion und mit welchen Aufgaben der Beschwerdeführer - sollte das Schreiben tatsächlich ihn betreffen - für die KDPS als Mitglied tätig ist, weshalb anzunehmen ist, dass er ein blosser Mitläufer dieser Partei ist, keine herausragende Funktion für die Partei innehat und sich somit nicht exponiert hat. Insgesamt ist das Beweismittel deshalb nicht geeignet, eine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, welche als Hinweis dafür zu verstehen wäre, dass er in den Fokus der syrischen Geheimdienste geraten wäre. Dasselbe gilt für die eingereichten Fotografien, auf welchen der Beschwerdeführer, eine Frau und ein Kind mit einer Fahne zu sehen sind. Ob diese Bilder an einer Demonstration in der Schweiz entstanden sind, kann nicht festgestellt werden. Sie sind nicht geeignet zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführenden in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigen. Die weiteren Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer ebenfalls zu erkennen sei, zeigen eine Gruppe von Männern, welche rote und grüne Transparente und eine Fahne halten. Auch hierbei ist nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang die Bilder entstanden sind. Ebensowenig sind sie als Beleg für eine herausragende exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers geeignet. Auch der Beschwerdeführer selber erwähnt - abgesehen von Demonstrationsteilnahmen - keine konkreten und herausragenden exilpolitischen Tätigkeiten, weshalb nicht anzunehmen ist, er habe solche ausgeführt und sei somit ins Visier der syrischen Geheimdienste geraten. 7.3.8 Insgesamt ist somit das Vorliegen einer Exponierung im Sinne der geltenden Rechtsprechung, aufgrund welcher die Beschwerdeführenden als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten, zu verneinen. Wie bereits den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden schon im Heimatland als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführenden seit Verlassen des Heimatlandes beschränken sich auf die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime und allenfalls an Kundgebungen. Diese Teilnahmen im öffentlichen Raum stellen ein Massenphänomen dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-39839/2013 vom 28. Oktober 2015) und können nicht als exponierte exilpolitische Tätigkeit betrachtet werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls Mitglied der KPDS geworden ist, führt nicht zu einer Schärfung seines Profils, zumal - wie bereits erwähnt - keine konkreten Tätigkeiten für diese Partei geltend gemacht und bestätigt wurden. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers überschreitet somit die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen in diesem Zusammenhang zu verneinen ist. 7.3.9 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie weder eine Vorverfolgung noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden ihres Heimatlandes als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 7.3.10 Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in den nachfolgenden Eingaben sowie auf die nachträglich eingereichten Bilder einer zerstörten Häuserzeile, in welcher sich das Haus der Beschwerdeführenden befinde, einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - ebenso zu verzichten wie auf die geltend gemachten psychische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers, welche den Vollzug der Wegweisung ebenfalls beeinflussen könnte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stünde (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
12. Nachdem den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte sowie zwischen Fr. 100.- und Fr. 150.- für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwandwird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Aufwand geht von einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 300.- aus, welcher gestützt auf die vorangehend erwähnten Kriterien auf Fr. 220.- zu kürzen ist. Der sich aus der Kostennote vom 18. Mai 2016 ergebende zeitliche Aufwand von acht Stunden 45 Minuten à Fr. 220.- ergibt einen Betrag von Fr. 1'859.-Dazu kommen die ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 44.40, was einen Betrag von Fr. 1903.40 ergibt. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 152.30 ergibt sich ein Totalbetrag von gerundet Fr. 2'056.-. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren inklusive seiner Eingabe vom 22. Juni 2016 zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'056.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ist ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'056.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts zuzusprechen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: