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D-4120/2014

D-4120/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______/Provinz C._______, seinen Heimatstaat am 1. Januar 2013 auf dem Landweg. Über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 4. Februar 2013 illegal in die Schweiz gelangt. Am folgenden Tag reichte er im Flughafen E._______ sein Asylgesuch ein. Nach der dort am 11. Februar 2013 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde ihm mit Verfügung des BFM vom 14. Februar 2013 die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Es wurde festgehalten, dass er am 15. Februar 2013 an die Migrationsbehörde des Kantons F._______ zu weisen sei. Die Anhörung durch das BFM fand am 26. Februar 2014 statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er sei der älteste Sohn der Familie und habe mit seinen Kollegen immer wieder gegen die tyrannische Unterdrückung durch das Regime protestiert und an Demonstrationen in G._______ oder in H._______ teilgenommen. Bereits seit Generationen würden den Kurden die Rechte verweigert. Seit der Bürgerkrieg ausgebrochen sei, würden sowohl die Regierungstruppen als auch die Aufständischen jeden töten, den sie in die Hände kriegten. Beide Parteien würden zudem Jugendliche, welche eine Waffe tragen könnten, mitnehmen respektive für den Militärdienst zu rekrutieren versuchen und im Weigerungsfalle erschiessen. Da er älter aussehe als er tatsächlich sei, habe bei ihm immer die Gefahr einer solchen Rekrutierung bestanden. Als er eines Tages im Alter von (...) Jahren ([...]) von I._______ nach J._______ habe gehen wollen, sei er in K._______ am Kontrollposten angehalten und kontrolliert worden. Man habe eine Identitätskarte von ihm verlangt, welche er aber aufgrund seines jugendlichen Alters nicht besessen habe. Stattdessen habe er eine Bestätigung, die seine Personalien enthalten habe, abgegeben. Die Soldaten hätten ihm jedoch sein Alter nicht geglaubt, sondern ihn bereits auf zwanzig Jahre alt geschätzt und ihm - selbst auf sein Drängen hin - die Bestätigung nicht mehr zurückgeben wollen. Im Verlaufe der Kontrolle habe ihn ein Soldat geohrfeigt und ihm mit dem Griff eines Gewehrs auf den Kopf geschlagen. Er habe keinen Militärdienst leisten wollen, da er nicht auf unschuldige Zivilpersonen hätte schiessen können. Er habe sich nach H._______ zurückbegeben, wo die Lage aber nicht besser gewesen sei. Auch dort hätten Extremisten begonnen, ihr Territorium zu kontrollieren. Daraufhin habe er sich freiwillig der kurdischen Miliz L._______ ([...]) angeschlossen, deren Ziel es sei, Zivilisten und das Volk zu beschützen und (langfristig) selbstständig das Land Kurdistan zu kontrollieren. Über einen Cousin habe er den Kontakt zur L._______ hergestellt, worauf er zu einem Kontrollposten gebracht, dort geschult und mit einem Gewehr ausgerüstet worden sei. In der Folge habe er auf dem Kontrollposten in M._______ Fahrzeuge und deren Insassen überprüft und habe Wache gestanden. Seine Familie habe wegen der schlechten Situation nicht gewollt, dass er weiterhin an Demonstrationen teilnehme, und ihn gedrängt, nach Europa zu reisen, um dem sicheren Tod zu entfliehen. Er habe auch in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen und dabei gegen die syrischen Machthaber protestiert. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In der Beilage zu seinem Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 - eröffnet am 20. Juni 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Ausreisegründe und die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Asylakten seines in der Schweiz lebenden Onkels O._______ (N_______), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG in der Person von Tobias Heiniger, MLaw, ab. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2014 verwies die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. F. Mit Verfügung vom 29. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 27. August 2014 zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 15. September 2014 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Der Beschwerdeführer replizierte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Schreiben vom 30. September 2014. H. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Ferner stellte er ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) in Aussicht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, die vom Beschwerdeführer genannten Asylgründe seien hauptsächlich auf die zurzeit herrschende allgemeine Situation in Syrien wegen des aktuellen gewalttätigen Konflikts zurückzuführen. Er äussere lediglich allgemeine Befürchtungen, künftig für den Militärdienst oder von den Aufständischen rekrutiert zu werden, respektive führe später aus, bereits freiwillig Mitglied der kurdischen Miliz geworden zu sein. Er mache diesbezüglich keine individuelle, gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch staatliche oder private Akteure geltend. Weder sei gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass die syrischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der L._______ gewusst hätten, noch habe er sich dahingehend geäussert, dass ihm durch sein politisches Engagement in Syrien in irgendeiner Form konkrete und zielgerichtete Nachteile erwachsen wären. Hingegen sei es vor allem seine Familie gewesen, die ihn aus Angst nach Europa geschickt habe. Ein konkreter Hinweis auf eine gezielte Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG sei daher nicht ersichtlich. Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit sei zu bemerken, dass die syrischen Sicherheitsdienste bekanntermassen auch im Ausland aktiv seien und beispielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Gemäss seinen Angaben habe er lediglich als einer von vielen Demonstranten an Kundgebungen teilgenommen. Seine exilpolitische Tätigkeit stelle somit keine öffentliche Exponierung im obgenannten Sinne dar und eigne sich nicht, um aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen zu werden. Demzufolge erfülle er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift wendete der Beschwerdeführer demgegenüber ein, er stamme aus politisch engagierten Familien sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits. So seien sein Vater und ein Onkel in der N._______ aktiv gewesen. Die Brüder seiner Mutter würden im Ausland politisieren, wobei O._______ der Bekannteste sei, während des momentanen Konflikts eine aktive Rolle einnehme und in der Schweiz im Jahre (...) Asyl erhalten habe. Die Familie seines Vaters sei demgegenüber mehrheitlich "in die Berge" gegangen, um zu kämpfen. Seine Asylgründe seien daher vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Dieser Aspekt seines Lebens finde jedoch im Asylentscheid keinerlei Erwähnung. Zudem sei unbestritten, dass er bereits als zirka (...)-Jähriger dem bewaffneten Arm der N._______ beigetreten sei, was zusammen mit der politischen Bekanntheit seiner Familie sicherlich ein Gefährdungsprofil ergebe, welches eine eingehendere Überprüfung verdiene, als dies die Vorinstanz getan habe. Das BFM habe seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass er bloss aufgrund der aktuellen Gewaltsituation aus Syrien geflüchtet sei. Dabei verkenne es die tatsächliche Lage seiner Familie vor Ort. Er stamme aus einem kurdischen Quartier in G._______, in welchem viele regimekritische Veranstaltungen und Demonstrationen durchgeführt würden, weshalb er bereits aufgrund seiner Herkunft einer besonders - in Regierungskreisen - auffälligen Gruppe zuzuordnen sei. Zusammen mit seinen politisch aktiven Familienangehörigen führe dies zu einem Gefährdungsprofil, welches eine individuelle und gezielte Verfolgung begründen könne. Hinzu komme, dass er selber an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und gar zur Waffe gegriffen habe. Zwar habe die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, dass seine Aktivitäten in der Schweiz keine die Flüchtlingseigenschaft begründenden Tätigkeiten darstellten. Dennoch zeugten auch sie von einer anhaltenden und wachsenden politischen Überzeugung, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seinen Taten im Heimatland untermauere. Die beigelegte offizielle Bestätigung der N._______ bekräftige seine bereits früher bestehende Mitgliedschaft. Bei einem Verbleib in Syrien würden ihm demnach sehr wohl konkrete und zielgerichtete Nachteile aus seinem Verhalten erwachsen. Weiter könnten bei der momentanen Lage in seiner Heimat nur schwerlich Beweismittel beschafft werden. Er habe sich bislang erfolglos bemüht, mögliche polizeiliche Dokumente zu seiner Person zu beschaffen. Falls sich die Lage in der Zukunft beruhigen sollte, behalte er sich vor, entsprechende Dokumente nachzureichen.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das eingereichte Bestätigungsschreiben der N._______, welches als Mitgliedsbestätigung bezeichnet werde, den Beschwerdeführer jedoch gemäss Wortlaut als Sympathisanten bezeichne, erwecke den Eindruck eines reinen Gefälligkeitsschreibens. Aufgrund der zahlreichen Fehler in der Rechtschreibung sei zudem die Echtheit dieses Beweismittels stark anzuzweifeln, weshalb diesem Dokument kein Beweiswert zukomme. Die geltend gemachte erhöhte Gefährdung aufgrund seines familiären Hintergrundes erscheine ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Eine reine Verwandtschaft mit politisch aktiven Personen - in seinem Fall mit den Familienangehörigen in Syrien und einem Onkel in der Schweiz - lasse keine Rückschlüsse auf ein individuelles Gefährdungsprofil zu. Es könne demnach nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass durch die Verwandtschaft mit einem Onkel, welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, eine erhöhte Gefahr asylrelevanter Verfolgung bestehe. Im Übrigen sei bezüglich der Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen vollumfänglich festgehalten werde, zu verweisen.

E. 4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, das Bestätigungsschreiben der N._______ stelle - entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Ansicht - keineswegs ein reines Gefälligkeitsschreiben dar. Die zahlreichen Bilder von ihm bei politischen Veranstaltungen in der Schweiz und in seinem Heimatland würden seine aktive Haltung für die kurdische Sache belegen. Es sei daher eine Selbstverständlichkeit, dass er von der N._______ auch als einer der ihrigen anerkannt werde. Sodann habe seine Familie in Syrien in der Zwischenzeit wieder Besuch von der Polizei erhalten, welche sich explizit nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Zudem sei sein Vater unbekannten Aufenthalts, was nichts anderes heisse, als dass dieser ins Gefängnis gebracht worden sei. Auch er müsste darunter leiden, wenn er vor Ort wäre, da Sippenhaft respektive eine entsprechende Bestrafung im heutigen Syrien an der Tagesordnung sei. Leider sei es derzeit nicht möglich, diese Aussagen zu belegen. Falls sich dies ändere, behalte er sich vor, allfällige Beweise noch beizubringen.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.).

E. 5.2 Es ist festzustellen, dass aufgrund der geltend gemachten Sachverhaltselemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer Zeit verwirklichen. So finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, dass er aufgrund seiner Teilnahme an den besagten Demonstrationen, welche sich im Wesentlichen als Protestkundgebungen gegen die Unterdrückung der Kurden und die dabei vom syrischen Regime gewählten Vorgehensweisen gerichtet hätten, gezielt aus politischen und ethnisch motivierten Gründen asylrelevant verfolgt worden wäre. Die geltend gemachten Aktionen der Sicherheitskräfte hätten sich gegen die Demonstrationsteilnehmer im Allgemeinen und nicht gegen den Beschwerdeführer im Speziellen gerichtet und offensichtlich wurde er von den syrischen Behörden dabei weder erkannt noch jemals in Gewahrsam genommen oder gar verhaftet (vgl. act. A22/12 S. 4 ff.). Der Umstand, dass sich die Sicherheitskräfte dem jeweiligen Demonstrationszug genähert und versucht hätten, wahllos dessen Teilnehmer zu verhaften, lässt klarerweise nicht auf eine gezielte Suche nach der Person des Beschwerdeführers schliessen. Er weist denn auch kein solches politisches Profil auf, das den Schluss zuliesse, die syrischen Behörden hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Person. Zwar sei er im Jahre (...) an einem Kontrollposten in K._______ festgehalten worden, da die Wachen sein auf der vorgezeigten Bestätigung enthaltenes Alter bezweifelt hätten. Zudem habe ihn ein Wachmann geohrfeigt und ein anderer habe ihm einen Schlag mit dem Gewehrkolben versetzt, da er aus einer Abwehrreaktion beim Erhalt der Ohrfeige seine Hände hochgehalten habe und dies von den übrigen Wachmännern missverstanden worden sei. Letztlich hätten ihn die Wachmänner dann aber trotz allem mit dem Minibus weiterfahren lassen, was insofern bemerkenswert erscheint, als er selber angab, es hätten damals in K._______ schlimme Zustände geherrscht und die syrische Regierung habe viele Kontrollen durchgeführt, um ihn und fast alle Jugendlichen in seinem Alter für das Militär zu rekrutieren (vgl. act. A9/19 S. 9; A22/12 S. 4). Es wäre demnach im erwähnten Kontext vielmehr zu erwarten gewesen, dass man den Beschwerdeführer den militärischen Behörden zwecks Rekrutierung übergeben hätte. Sodann wäre seine Freilassung am Kontrollposten auch deshalb nicht denkbar gewesen, wenn die syrischen Behörden aufgrund seiner wiederholten Teilnahmen an Kundgebungen tatsächlich seiner Person hätten habhaft werden wollen. Zudem konnte er nicht angeben, ob er im Zeitpunkt seiner Ausreise überhaupt von den syrischen Behörden gesucht worden sei. So habe er einen Monat vor seiner Ausreise - nach seiner Rückkehr ins Dorf - begonnen, für die L._______ an einem Posten (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A22/12 S. 4 f.). Bezüglich seiner Motivation zur Ausreise führte er an, seine Mutter respektive seine Familienangehörigen hätten gewollt, dass er das Land verlasse, und ihn diesbezüglich unter Druck gesetzt. Er selber habe am Anfang gar nicht ausreisen wollen, sich aber letztlich im Wesentlichen dem Druck der Familie gebeugt (vgl. act. A22/12 S. 8). Daraus kann sich der Beschwerdeführer aber noch nicht darauf berufen, er habe begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal es nicht genügt, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten, auch wenn er sich in subjektiver Hinsicht vor einer Rekrutierung oder einer Verhaftung und allenfalls weiteren behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Sodann ist aus seinen Angaben nicht ersichtlich, dass die syrischen Behörden von seinen Demonstrationsteilnahmen oder von seiner Mitgliedschaft beziehungsweise Aktivitäten für die L._______ in irgendeiner Form erfahren haben könnten. Das erstmals auf Beschwerdeebene gemachte Vorbringen, die Polizei habe sich bei seiner Familie gemeldet und explizit nach seinem Aufenthaltsort gefragt, ist angesichts obiger Ausführungen lediglich als unbelegte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr ist aus oben dargelegten Erwägungen der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Visier der syrischen Behörden gestanden haben kann, zumal er seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren zufolge trotz der im fraglichen Zeitraum herrschenden besorgniserregenden Situation in seiner Heimat offensichtlich weder gezielt noch als ein Demonstrationsteilnehmer unter Vielen gesucht wurde. Daran vermag auch die in der Eingabe vom 15. Oktober 2014 in Aussicht gestellte Einreichung eines (Nennung Dokument) oder eines ähnlichen Dokumentes der syrischen Behörden nichts zu ändern, zumal - wie bereits erwähnt - aus den Angaben des Beschwerdeführers keine (glaubhaften) Hinweise oder auch nur Verdachtsmomente zu entnehmen sind, gemäss welchen auf eine Suche der syrischen Behörden nach ihm geschlossen werden müsste. Die Existenz eines solchen Dokuments ist daher grundsätzlich zu bezweifeln. Entsprechend hat er auch über eineinhalb Jahre nach seiner Ankündigung kein solches Beweismittel einzureichen vermocht, was - auch in Berücksichtigung der möglichen Schwierigkeiten bei der Beibringung solcher Dokumente - die geäusserten Zweifel an der tatsächlichen Existenz desselben bestätigt. Unter diesen Umständen braucht die in der Eingabe vom 15. Oktober 2014 in Aussicht gestellte Einreichung eines (Nennung Dokument) oder eines ähnlichen Dokuments der syrischen Behörden nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2008, S. 208 Rz. 3.144).

E. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde weiter aufgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie und seine Asylgründe seien vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Sowohl sein Vater als auch seine Onkel mütterlicherseits seien in der N._______ aktiv gewesen. Die Familie seines Vaters sei mehrheitlich "in die Berge gegangen", um zu kämpfen, während die Brüder seiner Mutter im Ausland politisieren würden. Insbesondere sein Onkel O._______, der in der Schweiz am (...) Asyl erhalten habe (N_______), nehme während des aktuellen Konflikts eine aktive Rolle ein. Es ist daher zu prüfen, ob im Hinblick auf die erwähnte Verwandtschaft von einer Reflexverfolgung auszugehen ist.

E. 5.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen.

E. 5.3.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers - er habe sich an Kundgebungen für die Rechte der Kurden eingesetzt und fürchte sich vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrischen Militärbehörden oder den Aufständischen - lässt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Aktivitäten von Familienangehörigen herleiten. Zwar mag der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden, die auf der Suche nach O._______, dem seit (...) in der Schweiz lebenden Onkel (Akten N_______), gewesen seien, während einer Woche festgehalten, verletzt und in diesem Zusammenhang ein anderer Onkel getötet worden sei (vgl. act. A9/19 S. 6; A22/12 S. 5 f.), eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objektiver Sicht aufgrund der Tätigkeiten oder der Ausreise dieses Onkels mit Blick auf den Beschwerdeführer keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Obwohl sich O._______, dessen Akten antragsgemäss zur Beurteilung beigezogen wurden, laut den Angaben in seiner Anhörung (...) zum Haus seiner Schwester begeben habe und dort eine Weile geblieben sei, um danach im (...) auszureisen, wurde der Beschwerdeführer bis zum Verlassen seiner Heimat im (...), also (...) Jahre und (...) Monate später, von den syrischen Behörden nicht gezielt gesucht oder deswegen in irgendeiner Weise behelligt und er liess sich nach der Ausreise von O._______ offensichtlich auch nicht davon abhalten, sich weiterhin während längerer Zeit aktiv für die kurdische Sache einzusetzen. Sodann ist vorliegend nicht belegt, dass der Vater des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden, die auf der Suche nach O._______ gewesen seien, tatsächlich mitgenommen und verletzt wurde. In diesem Zusammenhang ist überdies festzustellen, dass hinsichtlich des Ortes, an welchen sich O._______ nach seiner Flucht begeben respektive versteckt haben soll, uneinheitliche Angaben bestehen. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP an, O._______ habe sich bei ihnen in J._______ (G._______) versteckt (vgl. act. A9/19 S. 4 und 6), wohingegen O._______ anlässlich seiner Anhörung geltend machte, er habe sich nach seiner durch Bestechung erwirkten Flucht (...) zum Haus seiner Schwester in P._______ begeben, wo er sich eine Zeit lang aufgehalten habe (vgl. N 540 715: act. A24/16 S. 7 f.). Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Eine solche Befürchtung äusserte der Beschwerdeführer denn auch im Rahmen der durchgeführten Befragungen zu keinem Zeitpunkt. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass ein Onkel des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten hat, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht.

E. 5.3.3 Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass mit Blick auf den Beschwerdeführer nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen ist.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer fürchtet sodann, von den syrischen Behörden zwangsrekrutiert zu werden. Diesbezüglich ist aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, durch welche er sich allenfalls seiner Dienstpflicht entzogen hat, zu prüfen, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben. Dazu wurde in BVGE 2015/3 E. 6.7.2 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Diese variieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militärischen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint; Art. 102 Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai 2007) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis zur Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1 syrMStG). Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht allerdings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, vom 30. Juli 2014) müssen sich ab dem 18. Altersjahr die jungen Männer auf den in jeder grösseren Stadt vorhandenen Rekrutierungsbüros melden oder werden von der lokalen Polizei vorgeladen. Dort erhalten sie ihr Militärbüchlein, mit welchem sie zum ärztlichen Test müssen. Im Anschluss daran erhalten die Männer ein ärztliches Attest. Wenn sie als gesund gelten, werden sie innerhalb von drei bis sechs Monaten (in Notsituationen auch schon früher) in den Wehrdienst eingezogen. Der Beschwerdeführer hat sich bislang weder auf einem Rekrutierungsbüro gemeldet noch sind den Akten Hinweise zu entnehmen, dass er von den Behörden vorgeladen worden wäre. Er entzog sich somit durch sein Verhalten respektive seiner Ausreise aus Syrien der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee. Im heutigen Zeitpunkt steht demnach noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet werden kann und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an und entstammt einer teilweise oppositionell aktiven Familie, hat jedoch weder deswegen noch wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen. Für den Beschwerdeführer, der am (...) 18-jährig und damit wehrpflichtig wurde, besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Er konnte keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Aussagen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung bezüglich der Vorfluchtgründe nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 6.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru­din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H. [publiziert als Referenzurteil]). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er habe - insbesondere im Jahre (...) - an verschiedenen kurdischen Demonstrationen teilgenommen. Diesbezüglich reicht er (Nennung Beweismittel) ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnte er keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 5.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang der exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Der Umstand, dass er Sympathisant respektive Mitglied der N._______ sein soll, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen, da er für diese Vereinigung nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Zudem ist anzuführen, dass er gemäss der mit der Beschwerdeschrift eingereichten (Nennung Beweismittel) lediglich als deren Sympathisant bezeichnet wird, dem mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 eingereichten Beitrittsgesuch zur N._______ zufolge er jedoch bereits am (...) der Partei beigetreten sein soll. Aufgrund dieser Diskrepanz ist den fraglichen Dokumenten und dem darin verbrieften Engagement des Beschwerdeführers für diese Organisation nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert beizumessen. Diese Auffassung wird dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP weder eine Mitgliedschaft in der N._______ noch eine Aktivität für dieselbe - im Gegensatz zur späteren Anhörung - erwähnte, obwohl er daraus für sich eine Gefährdung bei einer Rückkehr in die Heimat ableitet. Zudem habe er sich vor seiner Ausreise während eines Monats in H._______ aufgehalten, wo er eigenen Aussagen zufolge "angefangen habe", Parteimitglied der N._______ zu werden, und für diese (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A22/12 S. 3, 4 und 6). Gemäss den Ausführungen in der BzP verliess der Beschwerdeführer Syrien am 1. Januar 2013 (vgl. act. A9/19 S. 7). Demzufolge dürfte er sich einen Monat vorher, somit seit Ende November 2012, in H._______ aufgehalten sowie dort begonnen haben, Mitglied bei der N._______ zu werden. Dies lässt sich jedoch mit dem Inhalt des eingereichten Beitrittsgesuchs der N._______ nicht in Übereinstimmung bringen, gemäss welchem er dieser schon am (...) beigetreten sei. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Der Beschwerdeführer gesteht denn auch in seiner Rechtsmitteleingabe ein, dass die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen habe, dass seine Aktivitäten in der Schweiz keine die Flüchtlingseigenschaft begründenden Tätigkeiten darstellen würden. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. August 2014 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Mit Verfügung vom 21. August 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung abgewiesen (Art. 110a Abs. 1 VwVG), weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4120/2014 Urteil vom 31. Mai 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Tobias Heiniger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______/Provinz C._______, seinen Heimatstaat am 1. Januar 2013 auf dem Landweg. Über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 4. Februar 2013 illegal in die Schweiz gelangt. Am folgenden Tag reichte er im Flughafen E._______ sein Asylgesuch ein. Nach der dort am 11. Februar 2013 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde ihm mit Verfügung des BFM vom 14. Februar 2013 die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Es wurde festgehalten, dass er am 15. Februar 2013 an die Migrationsbehörde des Kantons F._______ zu weisen sei. Die Anhörung durch das BFM fand am 26. Februar 2014 statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er sei der älteste Sohn der Familie und habe mit seinen Kollegen immer wieder gegen die tyrannische Unterdrückung durch das Regime protestiert und an Demonstrationen in G._______ oder in H._______ teilgenommen. Bereits seit Generationen würden den Kurden die Rechte verweigert. Seit der Bürgerkrieg ausgebrochen sei, würden sowohl die Regierungstruppen als auch die Aufständischen jeden töten, den sie in die Hände kriegten. Beide Parteien würden zudem Jugendliche, welche eine Waffe tragen könnten, mitnehmen respektive für den Militärdienst zu rekrutieren versuchen und im Weigerungsfalle erschiessen. Da er älter aussehe als er tatsächlich sei, habe bei ihm immer die Gefahr einer solchen Rekrutierung bestanden. Als er eines Tages im Alter von (...) Jahren ([...]) von I._______ nach J._______ habe gehen wollen, sei er in K._______ am Kontrollposten angehalten und kontrolliert worden. Man habe eine Identitätskarte von ihm verlangt, welche er aber aufgrund seines jugendlichen Alters nicht besessen habe. Stattdessen habe er eine Bestätigung, die seine Personalien enthalten habe, abgegeben. Die Soldaten hätten ihm jedoch sein Alter nicht geglaubt, sondern ihn bereits auf zwanzig Jahre alt geschätzt und ihm - selbst auf sein Drängen hin - die Bestätigung nicht mehr zurückgeben wollen. Im Verlaufe der Kontrolle habe ihn ein Soldat geohrfeigt und ihm mit dem Griff eines Gewehrs auf den Kopf geschlagen. Er habe keinen Militärdienst leisten wollen, da er nicht auf unschuldige Zivilpersonen hätte schiessen können. Er habe sich nach H._______ zurückbegeben, wo die Lage aber nicht besser gewesen sei. Auch dort hätten Extremisten begonnen, ihr Territorium zu kontrollieren. Daraufhin habe er sich freiwillig der kurdischen Miliz L._______ ([...]) angeschlossen, deren Ziel es sei, Zivilisten und das Volk zu beschützen und (langfristig) selbstständig das Land Kurdistan zu kontrollieren. Über einen Cousin habe er den Kontakt zur L._______ hergestellt, worauf er zu einem Kontrollposten gebracht, dort geschult und mit einem Gewehr ausgerüstet worden sei. In der Folge habe er auf dem Kontrollposten in M._______ Fahrzeuge und deren Insassen überprüft und habe Wache gestanden. Seine Familie habe wegen der schlechten Situation nicht gewollt, dass er weiterhin an Demonstrationen teilnehme, und ihn gedrängt, nach Europa zu reisen, um dem sicheren Tod zu entfliehen. Er habe auch in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen und dabei gegen die syrischen Machthaber protestiert. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In der Beilage zu seinem Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 - eröffnet am 20. Juni 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Ausreisegründe und die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Asylakten seines in der Schweiz lebenden Onkels O._______ (N_______), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG in der Person von Tobias Heiniger, MLaw, ab. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2014 verwies die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. F. Mit Verfügung vom 29. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 27. August 2014 zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 15. September 2014 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Der Beschwerdeführer replizierte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Schreiben vom 30. September 2014. H. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Ferner stellte er ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, die vom Beschwerdeführer genannten Asylgründe seien hauptsächlich auf die zurzeit herrschende allgemeine Situation in Syrien wegen des aktuellen gewalttätigen Konflikts zurückzuführen. Er äussere lediglich allgemeine Befürchtungen, künftig für den Militärdienst oder von den Aufständischen rekrutiert zu werden, respektive führe später aus, bereits freiwillig Mitglied der kurdischen Miliz geworden zu sein. Er mache diesbezüglich keine individuelle, gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch staatliche oder private Akteure geltend. Weder sei gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass die syrischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der L._______ gewusst hätten, noch habe er sich dahingehend geäussert, dass ihm durch sein politisches Engagement in Syrien in irgendeiner Form konkrete und zielgerichtete Nachteile erwachsen wären. Hingegen sei es vor allem seine Familie gewesen, die ihn aus Angst nach Europa geschickt habe. Ein konkreter Hinweis auf eine gezielte Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG sei daher nicht ersichtlich. Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit sei zu bemerken, dass die syrischen Sicherheitsdienste bekanntermassen auch im Ausland aktiv seien und beispielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Gemäss seinen Angaben habe er lediglich als einer von vielen Demonstranten an Kundgebungen teilgenommen. Seine exilpolitische Tätigkeit stelle somit keine öffentliche Exponierung im obgenannten Sinne dar und eigne sich nicht, um aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen zu werden. Demzufolge erfülle er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift wendete der Beschwerdeführer demgegenüber ein, er stamme aus politisch engagierten Familien sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits. So seien sein Vater und ein Onkel in der N._______ aktiv gewesen. Die Brüder seiner Mutter würden im Ausland politisieren, wobei O._______ der Bekannteste sei, während des momentanen Konflikts eine aktive Rolle einnehme und in der Schweiz im Jahre (...) Asyl erhalten habe. Die Familie seines Vaters sei demgegenüber mehrheitlich "in die Berge" gegangen, um zu kämpfen. Seine Asylgründe seien daher vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Dieser Aspekt seines Lebens finde jedoch im Asylentscheid keinerlei Erwähnung. Zudem sei unbestritten, dass er bereits als zirka (...)-Jähriger dem bewaffneten Arm der N._______ beigetreten sei, was zusammen mit der politischen Bekanntheit seiner Familie sicherlich ein Gefährdungsprofil ergebe, welches eine eingehendere Überprüfung verdiene, als dies die Vorinstanz getan habe. Das BFM habe seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass er bloss aufgrund der aktuellen Gewaltsituation aus Syrien geflüchtet sei. Dabei verkenne es die tatsächliche Lage seiner Familie vor Ort. Er stamme aus einem kurdischen Quartier in G._______, in welchem viele regimekritische Veranstaltungen und Demonstrationen durchgeführt würden, weshalb er bereits aufgrund seiner Herkunft einer besonders - in Regierungskreisen - auffälligen Gruppe zuzuordnen sei. Zusammen mit seinen politisch aktiven Familienangehörigen führe dies zu einem Gefährdungsprofil, welches eine individuelle und gezielte Verfolgung begründen könne. Hinzu komme, dass er selber an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und gar zur Waffe gegriffen habe. Zwar habe die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, dass seine Aktivitäten in der Schweiz keine die Flüchtlingseigenschaft begründenden Tätigkeiten darstellten. Dennoch zeugten auch sie von einer anhaltenden und wachsenden politischen Überzeugung, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seinen Taten im Heimatland untermauere. Die beigelegte offizielle Bestätigung der N._______ bekräftige seine bereits früher bestehende Mitgliedschaft. Bei einem Verbleib in Syrien würden ihm demnach sehr wohl konkrete und zielgerichtete Nachteile aus seinem Verhalten erwachsen. Weiter könnten bei der momentanen Lage in seiner Heimat nur schwerlich Beweismittel beschafft werden. Er habe sich bislang erfolglos bemüht, mögliche polizeiliche Dokumente zu seiner Person zu beschaffen. Falls sich die Lage in der Zukunft beruhigen sollte, behalte er sich vor, entsprechende Dokumente nachzureichen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das eingereichte Bestätigungsschreiben der N._______, welches als Mitgliedsbestätigung bezeichnet werde, den Beschwerdeführer jedoch gemäss Wortlaut als Sympathisanten bezeichne, erwecke den Eindruck eines reinen Gefälligkeitsschreibens. Aufgrund der zahlreichen Fehler in der Rechtschreibung sei zudem die Echtheit dieses Beweismittels stark anzuzweifeln, weshalb diesem Dokument kein Beweiswert zukomme. Die geltend gemachte erhöhte Gefährdung aufgrund seines familiären Hintergrundes erscheine ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Eine reine Verwandtschaft mit politisch aktiven Personen - in seinem Fall mit den Familienangehörigen in Syrien und einem Onkel in der Schweiz - lasse keine Rückschlüsse auf ein individuelles Gefährdungsprofil zu. Es könne demnach nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass durch die Verwandtschaft mit einem Onkel, welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, eine erhöhte Gefahr asylrelevanter Verfolgung bestehe. Im Übrigen sei bezüglich der Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen vollumfänglich festgehalten werde, zu verweisen. 4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, das Bestätigungsschreiben der N._______ stelle - entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Ansicht - keineswegs ein reines Gefälligkeitsschreiben dar. Die zahlreichen Bilder von ihm bei politischen Veranstaltungen in der Schweiz und in seinem Heimatland würden seine aktive Haltung für die kurdische Sache belegen. Es sei daher eine Selbstverständlichkeit, dass er von der N._______ auch als einer der ihrigen anerkannt werde. Sodann habe seine Familie in Syrien in der Zwischenzeit wieder Besuch von der Polizei erhalten, welche sich explizit nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Zudem sei sein Vater unbekannten Aufenthalts, was nichts anderes heisse, als dass dieser ins Gefängnis gebracht worden sei. Auch er müsste darunter leiden, wenn er vor Ort wäre, da Sippenhaft respektive eine entsprechende Bestrafung im heutigen Syrien an der Tagesordnung sei. Leider sei es derzeit nicht möglich, diese Aussagen zu belegen. Falls sich dies ändere, behalte er sich vor, allfällige Beweise noch beizubringen. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.). 5.2 Es ist festzustellen, dass aufgrund der geltend gemachten Sachverhaltselemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer Zeit verwirklichen. So finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, dass er aufgrund seiner Teilnahme an den besagten Demonstrationen, welche sich im Wesentlichen als Protestkundgebungen gegen die Unterdrückung der Kurden und die dabei vom syrischen Regime gewählten Vorgehensweisen gerichtet hätten, gezielt aus politischen und ethnisch motivierten Gründen asylrelevant verfolgt worden wäre. Die geltend gemachten Aktionen der Sicherheitskräfte hätten sich gegen die Demonstrationsteilnehmer im Allgemeinen und nicht gegen den Beschwerdeführer im Speziellen gerichtet und offensichtlich wurde er von den syrischen Behörden dabei weder erkannt noch jemals in Gewahrsam genommen oder gar verhaftet (vgl. act. A22/12 S. 4 ff.). Der Umstand, dass sich die Sicherheitskräfte dem jeweiligen Demonstrationszug genähert und versucht hätten, wahllos dessen Teilnehmer zu verhaften, lässt klarerweise nicht auf eine gezielte Suche nach der Person des Beschwerdeführers schliessen. Er weist denn auch kein solches politisches Profil auf, das den Schluss zuliesse, die syrischen Behörden hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Person. Zwar sei er im Jahre (...) an einem Kontrollposten in K._______ festgehalten worden, da die Wachen sein auf der vorgezeigten Bestätigung enthaltenes Alter bezweifelt hätten. Zudem habe ihn ein Wachmann geohrfeigt und ein anderer habe ihm einen Schlag mit dem Gewehrkolben versetzt, da er aus einer Abwehrreaktion beim Erhalt der Ohrfeige seine Hände hochgehalten habe und dies von den übrigen Wachmännern missverstanden worden sei. Letztlich hätten ihn die Wachmänner dann aber trotz allem mit dem Minibus weiterfahren lassen, was insofern bemerkenswert erscheint, als er selber angab, es hätten damals in K._______ schlimme Zustände geherrscht und die syrische Regierung habe viele Kontrollen durchgeführt, um ihn und fast alle Jugendlichen in seinem Alter für das Militär zu rekrutieren (vgl. act. A9/19 S. 9; A22/12 S. 4). Es wäre demnach im erwähnten Kontext vielmehr zu erwarten gewesen, dass man den Beschwerdeführer den militärischen Behörden zwecks Rekrutierung übergeben hätte. Sodann wäre seine Freilassung am Kontrollposten auch deshalb nicht denkbar gewesen, wenn die syrischen Behörden aufgrund seiner wiederholten Teilnahmen an Kundgebungen tatsächlich seiner Person hätten habhaft werden wollen. Zudem konnte er nicht angeben, ob er im Zeitpunkt seiner Ausreise überhaupt von den syrischen Behörden gesucht worden sei. So habe er einen Monat vor seiner Ausreise - nach seiner Rückkehr ins Dorf - begonnen, für die L._______ an einem Posten (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A22/12 S. 4 f.). Bezüglich seiner Motivation zur Ausreise führte er an, seine Mutter respektive seine Familienangehörigen hätten gewollt, dass er das Land verlasse, und ihn diesbezüglich unter Druck gesetzt. Er selber habe am Anfang gar nicht ausreisen wollen, sich aber letztlich im Wesentlichen dem Druck der Familie gebeugt (vgl. act. A22/12 S. 8). Daraus kann sich der Beschwerdeführer aber noch nicht darauf berufen, er habe begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal es nicht genügt, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten, auch wenn er sich in subjektiver Hinsicht vor einer Rekrutierung oder einer Verhaftung und allenfalls weiteren behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Sodann ist aus seinen Angaben nicht ersichtlich, dass die syrischen Behörden von seinen Demonstrationsteilnahmen oder von seiner Mitgliedschaft beziehungsweise Aktivitäten für die L._______ in irgendeiner Form erfahren haben könnten. Das erstmals auf Beschwerdeebene gemachte Vorbringen, die Polizei habe sich bei seiner Familie gemeldet und explizit nach seinem Aufenthaltsort gefragt, ist angesichts obiger Ausführungen lediglich als unbelegte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr ist aus oben dargelegten Erwägungen der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Visier der syrischen Behörden gestanden haben kann, zumal er seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren zufolge trotz der im fraglichen Zeitraum herrschenden besorgniserregenden Situation in seiner Heimat offensichtlich weder gezielt noch als ein Demonstrationsteilnehmer unter Vielen gesucht wurde. Daran vermag auch die in der Eingabe vom 15. Oktober 2014 in Aussicht gestellte Einreichung eines (Nennung Dokument) oder eines ähnlichen Dokumentes der syrischen Behörden nichts zu ändern, zumal - wie bereits erwähnt - aus den Angaben des Beschwerdeführers keine (glaubhaften) Hinweise oder auch nur Verdachtsmomente zu entnehmen sind, gemäss welchen auf eine Suche der syrischen Behörden nach ihm geschlossen werden müsste. Die Existenz eines solchen Dokuments ist daher grundsätzlich zu bezweifeln. Entsprechend hat er auch über eineinhalb Jahre nach seiner Ankündigung kein solches Beweismittel einzureichen vermocht, was - auch in Berücksichtigung der möglichen Schwierigkeiten bei der Beibringung solcher Dokumente - die geäusserten Zweifel an der tatsächlichen Existenz desselben bestätigt. Unter diesen Umständen braucht die in der Eingabe vom 15. Oktober 2014 in Aussicht gestellte Einreichung eines (Nennung Dokument) oder eines ähnlichen Dokuments der syrischen Behörden nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2008, S. 208 Rz. 3.144). 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde weiter aufgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie und seine Asylgründe seien vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Sowohl sein Vater als auch seine Onkel mütterlicherseits seien in der N._______ aktiv gewesen. Die Familie seines Vaters sei mehrheitlich "in die Berge gegangen", um zu kämpfen, während die Brüder seiner Mutter im Ausland politisieren würden. Insbesondere sein Onkel O._______, der in der Schweiz am (...) Asyl erhalten habe (N_______), nehme während des aktuellen Konflikts eine aktive Rolle ein. Es ist daher zu prüfen, ob im Hinblick auf die erwähnte Verwandtschaft von einer Reflexverfolgung auszugehen ist. 5.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. 5.3.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers - er habe sich an Kundgebungen für die Rechte der Kurden eingesetzt und fürchte sich vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrischen Militärbehörden oder den Aufständischen - lässt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Aktivitäten von Familienangehörigen herleiten. Zwar mag der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden, die auf der Suche nach O._______, dem seit (...) in der Schweiz lebenden Onkel (Akten N_______), gewesen seien, während einer Woche festgehalten, verletzt und in diesem Zusammenhang ein anderer Onkel getötet worden sei (vgl. act. A9/19 S. 6; A22/12 S. 5 f.), eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objektiver Sicht aufgrund der Tätigkeiten oder der Ausreise dieses Onkels mit Blick auf den Beschwerdeführer keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Obwohl sich O._______, dessen Akten antragsgemäss zur Beurteilung beigezogen wurden, laut den Angaben in seiner Anhörung (...) zum Haus seiner Schwester begeben habe und dort eine Weile geblieben sei, um danach im (...) auszureisen, wurde der Beschwerdeführer bis zum Verlassen seiner Heimat im (...), also (...) Jahre und (...) Monate später, von den syrischen Behörden nicht gezielt gesucht oder deswegen in irgendeiner Weise behelligt und er liess sich nach der Ausreise von O._______ offensichtlich auch nicht davon abhalten, sich weiterhin während längerer Zeit aktiv für die kurdische Sache einzusetzen. Sodann ist vorliegend nicht belegt, dass der Vater des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden, die auf der Suche nach O._______ gewesen seien, tatsächlich mitgenommen und verletzt wurde. In diesem Zusammenhang ist überdies festzustellen, dass hinsichtlich des Ortes, an welchen sich O._______ nach seiner Flucht begeben respektive versteckt haben soll, uneinheitliche Angaben bestehen. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP an, O._______ habe sich bei ihnen in J._______ (G._______) versteckt (vgl. act. A9/19 S. 4 und 6), wohingegen O._______ anlässlich seiner Anhörung geltend machte, er habe sich nach seiner durch Bestechung erwirkten Flucht (...) zum Haus seiner Schwester in P._______ begeben, wo er sich eine Zeit lang aufgehalten habe (vgl. N 540 715: act. A24/16 S. 7 f.). Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Eine solche Befürchtung äusserte der Beschwerdeführer denn auch im Rahmen der durchgeführten Befragungen zu keinem Zeitpunkt. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass ein Onkel des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten hat, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht. 5.3.3 Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass mit Blick auf den Beschwerdeführer nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen ist. 5.4 Der Beschwerdeführer fürchtet sodann, von den syrischen Behörden zwangsrekrutiert zu werden. Diesbezüglich ist aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, durch welche er sich allenfalls seiner Dienstpflicht entzogen hat, zu prüfen, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben. Dazu wurde in BVGE 2015/3 E. 6.7.2 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Diese variieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militärischen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint; Art. 102 Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai 2007) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis zur Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1 syrMStG). Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht allerdings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, vom 30. Juli 2014) müssen sich ab dem 18. Altersjahr die jungen Männer auf den in jeder grösseren Stadt vorhandenen Rekrutierungsbüros melden oder werden von der lokalen Polizei vorgeladen. Dort erhalten sie ihr Militärbüchlein, mit welchem sie zum ärztlichen Test müssen. Im Anschluss daran erhalten die Männer ein ärztliches Attest. Wenn sie als gesund gelten, werden sie innerhalb von drei bis sechs Monaten (in Notsituationen auch schon früher) in den Wehrdienst eingezogen. Der Beschwerdeführer hat sich bislang weder auf einem Rekrutierungsbüro gemeldet noch sind den Akten Hinweise zu entnehmen, dass er von den Behörden vorgeladen worden wäre. Er entzog sich somit durch sein Verhalten respektive seiner Ausreise aus Syrien der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee. Im heutigen Zeitpunkt steht demnach noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet werden kann und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an und entstammt einer teilweise oppositionell aktiven Familie, hat jedoch weder deswegen noch wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen. Für den Beschwerdeführer, der am (...) 18-jährig und damit wehrpflichtig wurde, besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. 5.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Er konnte keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Aussagen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung bezüglich der Vorfluchtgründe nichts zu ändern vermögen. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru­din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H. [publiziert als Referenzurteil]). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6). 6.4 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er habe - insbesondere im Jahre (...) - an verschiedenen kurdischen Demonstrationen teilgenommen. Diesbezüglich reicht er (Nennung Beweismittel) ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnte er keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 5.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang der exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Der Umstand, dass er Sympathisant respektive Mitglied der N._______ sein soll, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen, da er für diese Vereinigung nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Zudem ist anzuführen, dass er gemäss der mit der Beschwerdeschrift eingereichten (Nennung Beweismittel) lediglich als deren Sympathisant bezeichnet wird, dem mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 eingereichten Beitrittsgesuch zur N._______ zufolge er jedoch bereits am (...) der Partei beigetreten sein soll. Aufgrund dieser Diskrepanz ist den fraglichen Dokumenten und dem darin verbrieften Engagement des Beschwerdeführers für diese Organisation nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert beizumessen. Diese Auffassung wird dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP weder eine Mitgliedschaft in der N._______ noch eine Aktivität für dieselbe - im Gegensatz zur späteren Anhörung - erwähnte, obwohl er daraus für sich eine Gefährdung bei einer Rückkehr in die Heimat ableitet. Zudem habe er sich vor seiner Ausreise während eines Monats in H._______ aufgehalten, wo er eigenen Aussagen zufolge "angefangen habe", Parteimitglied der N._______ zu werden, und für diese (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A22/12 S. 3, 4 und 6). Gemäss den Ausführungen in der BzP verliess der Beschwerdeführer Syrien am 1. Januar 2013 (vgl. act. A9/19 S. 7). Demzufolge dürfte er sich einen Monat vorher, somit seit Ende November 2012, in H._______ aufgehalten sowie dort begonnen haben, Mitglied bei der N._______ zu werden. Dies lässt sich jedoch mit dem Inhalt des eingereichten Beitrittsgesuchs der N._______ nicht in Übereinstimmung bringen, gemäss welchem er dieser schon am (...) beigetreten sei. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Der Beschwerdeführer gesteht denn auch in seiner Rechtsmitteleingabe ein, dass die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen habe, dass seine Aktivitäten in der Schweiz keine die Flüchtlingseigenschaft begründenden Tätigkeiten darstellen würden. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).

8. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. August 2014 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Mit Verfügung vom 21. August 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung abgewiesen (Art. 110a Abs. 1 VwVG), weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: