Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 17. April 2011 sowie am 11. April 2012 auf der Schweizer Vertretung im Sudan ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 bewilligte das Bundesamt für Migration ([BFM]; seit 1. Januar 2015: SEM) die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz, woraufhin sie am 11. März 2013 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person (BzP) der Eltern A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fanden am 25. März 2013 statt (vgl. Akten SEM B12 und B14). Das SEM hörte die Eltern getrennt am 24. September 2013 eingehend zu ihren Asylgründen an (vgl. B24 und B25). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahre 1984 mit seinen Eltern Eritrea (damals noch eine Provinz Äthiopiens) wegen des Krieges illegal verlassen. Sie hätten im Flüchtlingslager G._______ (Sudan) gelebt. Die Eltern seiner Frau seien auch mitgekommen, die Mutter sei damals schwanger gewesen und seine Frau sei in G._______ auf die Welt gekommen. Als dieses Flüchtlingslager von den eritreischen Behörden besetzt worden sei, seien seine Eltern und Geschwister im Jahre 1997 nach H._______ (Eritrea) zurückgekehrt. Er habe sich nach Khartum begeben, wo er bis zur Ausreise in die Schweiz gelebt habe. In Khartum habe er sich der eritreischen Opposition angeschlossen und sei Mitglied der eritreischen oppositionellen Partei I._______ geworden. Weiter habe er sich als Musiker betätigt und zahlreiche Lieder politischen Inhalts aufgenommen. Ferner habe er auch als Journalist gearbeitet, insbesondere für TV-Kanäle, die in Eritrea ausgestrahlt worden seien. Später habe die eritreische Regierung ein Abkommen mit dem sudanesischen Sicherheitsdienst getroffen, um Informationen von Oppositionellen auszutauschen. Die oppositionelle Radiostation, bei welcher er gearbeitet habe, sei im Jahre 2006 auf Druck der eritreischen Regierung verboten worden. Im gleichen Jahr seien zwei sudanesische Sicherheitsbeamte erschienen und hätten die Schliessung der Unterkunft, in welcher sich die Oppositionspolitiker getroffen hätten, verlangt. So hätten diese sämtliches Material versteckt und ein anderes Quartier in Khartum bezogen. Er habe von Freunden erfahren, dass er vom eritreischen Geheimdienst gesucht werde. Aus Angst hätten sie die Kinder nicht in die Schule geschickt. Seit Anfang 2012 seien verschiedene eritreische Journalisten und Oppositionelle nach Eritrea verschleppt worden. Die Beschwerdeführerin gab an, Eritrea wegen des Krieges mit den Eltern zusammen im Kindesalter verlassen zu haben. Sie sei wegen ihres Mannes mit ihm in die Schweiz gekommen. Eigene Asylgründe machte sie nicht geltend (vgl. B14 Rz. 7.02). C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 - eröffnet am 16. Mai 2014 - lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig bejahte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, den Einbezug der Ehefrau und Kinder in dessen Flüchtlingseigenschaft und schob den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit auf. D. Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 (Eingabe und Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragten, die Verfügung des SEM vom 15. Mai 2014 sei in den Ziffern 2, 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft aller Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie - unter Einreichung einer Unterstützungsbestätigung vom 4. Mai 2014 - die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, hiess den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und MLaw Angela Stettler wurde den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. F. Am (...) wurde Sohn E._______ geboren. G. Das SEM liess sich auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts mit Eingabe vom 30. Juni 2014 vernehmen und beantragte dabei die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einbezug von E._______ in das Beschwerdeverfahren. I. Am 8. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik sowie eine Kostennote ein. J. Das SEM informierte mit Schreiben vom 21. Oktober 2015, dass beim Bezirksgericht J._______ ein Verfahren hängig sei und aus diesem Grund das Zivilstandsamt J._______ keinen Geburtsschein für den neugeborenen Sohn zustellen könne, was es einstweilen daran hindere, den Einbezug des Sohnes vorzunehmen. K. Als Belege für seine anhaltende politische Tätigkeit legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2015 Fotos von ihm an einem Anlass der K._______ sowie ein von ihm übersetzter Artikel des Afrika-korrespondenten L._______ vor. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter F._______.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner regimekritischen Äusserungen im Sudan begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien. Dies treffe in casu zu. Deshalb sei er als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin und die Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, jedoch in diejenige des Beschwerdeführers (Ehemannes und Vaters) einbezogen.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde vorab der Sachverhalt nochmals wiederholt und gerügt, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG verletzt, da sie die (vorhandenen) objektiven Nachfluchtgründe nicht berücksichtigt habe. Die Familie habe das Land noch während des Unabhängigkeitskrieges verlassen. Dieser sei im Jahre 1991 mit dem Sieg der Eritrean People's Liberation Front (EPFL) und der äthiopischen Rebellen beendet worden. Am 24. Mai 1993 habe eine Volksabstimmung über die Unabhängigkeit Eritreas stattgefunden und Isayas Afewerki sei Staats- und Regierungspräsident geworden. Somit habe nach der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie ein Regierungswechsel stattgefunden, weshalb dies als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren sei. Sodann hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer aufgrund von subjektiven oder objektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft besitze, aufgrund ihrer Verwandtschaft zu einem Regimekritiker begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung. Ferner habe das SEM den Sachverhalt unvollständig dargestellt, da die Vorinstanz es in ihrer Verfügung unterlassen habe zu berücksichtigen, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Eritrea hätte eingezogen werden sollen, sich jedoch der Militärdienstpflicht entzogen habe. Diese Gefahr einer Reflexverfolgung stelle ebenfalls einen objektiven Nachfluchtgrund dar.
E. 4.3 Das SEM führte vernehmlassungsweise aus, bezüglich der vom Beschwerdeführer aufgrund der Wehrdienstverweigerung seines Bruders geltend gemachten Furcht vor einer Reflexverfolgung könne nach der Inhaftierung seiner Mutter nicht automatisch gefolgert werden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ebenfalls festgenommen würde. Eine objektiv begründete Furcht sei nicht gegeben. Ebenfalls könne aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht auf eine asylrelevante Reflexverfolgung wegen der Tätigkeiten ihres Ehemannes geschlossen werden. Nach ihrer Ausreise im Kindesalter in den Sudan habe sie keine konkrete Verfolgungssituation geltend gemacht, sondern habe lediglich erklärt, getrennt von ihrem Ehemann gelebt zu haben.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden replizierten, durch die Entlassung der Mutter aus gesundheitlichen Gründen sei davon auszugehen, die eritreischen Behörden würden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verhaften, um erneut Druck auf den Bruder auszuüben. Da beide Schwestern früh geheiratet hätten, habe niemand von der Familie Wehrdienst geleistet, was eine Bestrafung des Beschwerdeführers umso wahrscheinlicher mache. Bezüglich der befürchteten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass sie und der Beschwerdeführer nicht nur Eheleute, sondern auch im vierten Grad verwandt seien. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten sich vor den Behörden versteckt und nicht mit dem Beschwerdeführer zusammen leben können. Zudem hätten sie ihre Kinder nicht in die Schule schicken können, weil sie sonst mit den sudanesischen Behörden in Kontakt gekommen wären. Sie habe das Haus kaum verlassen und sich mehrheitlich im Innern des Hauses aufgehalten. Der einzige Grund, weshalb es noch nicht zu Verfolgungshandlungen der eritreischen beziehungsweise sudanesischen Behörden gekommen sei, sei ihr Leben im Versteckten.
E. 5.1 Strittig ist vorliegend insbesondere, ob die oppositionelle Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sudan ein objektiver oder ein subjektiver Nachfluchtgrund darstellt.
E. 5.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. So kann beispielsweise ein Regimewechsel dazu führen, dass früher geduldete exilpolitische Aktivitäten unter einer neuen Regierung verfolgt würden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 230; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17). Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hätte. Anders gesagt, werden subjektive Nachfluchtgründe durch das Verhalten der dadurch zum Flüchtling werdenden Person geschaffen (vgl. Walter Stöckli, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.19 S. 532; Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], a.a.O., S. 231; BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Während objektive Nachfluchtgründe zur Asylgewährung führen, begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft, führen jedoch zum Ausschluss von Asyl (Art. 54 AsylG).
E. 5.3 Einleitend sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Sudan darzulegen. Der Unabhängigkeitskrieg Eritreas gegen Äthiopien ging im Mai 1991 zu Ende. Am 24. Mai 1993 erlangte Eritrea nach einem von der Organisation der Vereinigten Nationen (englisch: United Nations Organization [UNO]) überwachten Referendum offiziell die Unabhängigkeit von Äthiopien und Isaias Afwerki wurde als erster Präsident Eritreas eingesetzt. Im Februar 1994 wurde die EPLF in die People's Front für Democracy and Justice (PFDJ) umstrukturiert, welche die einzige legale politische Organisation in Eritrea wurde (vgl. Connell/Killion, Historical Dictionary of Eritrea, 2. Aufl., Lanham/Toronto/Plymounth 2011, S. 14 f.). Am 24. August 1994 unterzeichneten die eritreischen und sudanesischen Behörden ein Abkommen, welches die Nichteinmischung in die Staatsangelegenheit des jeweilig anderen sowie die Verpflichtung zur Rückführung der Flüchtlinge statuierte. Aufgrund verschiedener Anschuldigungen brach Eritrea im Dezember 1994 seine diplomatischen Beziehungen zur sudanesischen Regierung wieder ab. Zu einer nachhaltigen Verbesserung der diplomatischen Beziehung kam es aber erst nach der Unterzeichnung des auch durch Eritrea vermittelten Friedensabkommens zwischen der sudanesischen Regierung und der südsudanesischen Rebellenorganisation Sudan People's Liberation Army/Movement (SPLA/M) im Januar 2005. Die zuvor jahrelang geschlossene Grenze zwischen dem Sudan und Eritrea wurde im November 2006 offiziell wieder geöffnet. Ebenfalls im November 2006 unterzeichneten der Sudan und Eritrea ein Kooperationsabkommen (vgl. Connell/Killion, a.a.O., S. 488 f.). Nichtsdestotrotz kehrten seit dem Jahr 1991 schätzungsweise 180'000 Eritreer zurück, davon etwa 130'000 aus dem Sudan (vgl. United States Committee for Refugees and Immigrants, U.S. Committee for Refugees World Refugee Survey 1998 - Eritrea, 1. January 1998, <http://www.refworld.org/docid/3ae6a8bb1c.html>, abgerufen am 30.09.2016).
E. 5.4 Gemäss den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers hat dessen politische Tätigkeit im Jahre 1997 begonnen (vgl. A12 Rz. 1.17.05; A25 F29 f., F45). In diesem Jahr sei er der Oppositionspartei Al Khalas beigetreten, welche den Sturz der eritreischen Regierung gefordert habe (vgl. A25 F30, F45 f.). Er habe in dieser Vereinigung die Musikgruppe geleite, die Gruppenmitglieder trainiert, verschiedene Videos produziert und Gedichte geschrieben (vgl. A25 F49). Zugleich sei er als selbständiger Journalist tätig gewesen (vgl. A12 Rz. 1.17.05). Ebenfalls im Jahre 1997 seien seine Eltern sowie seine Schwiegereltern, mit welchen er im Jahre 1984 gemeinsam von Eritrea in den Sudan geflüchtet sei, auf Druck der eritreischen Regierung wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Auf die Frage, weshalb er nicht zusammen mit seinen Eltern zurückgegangen sei, antwortete er: "Ich war für die eritreischen Sicherheitsleute bekannt als ein Mitglied der Opposition. Sie wollten mich festnehmen, weil ich bei den Studenten aktiv war." (vgl. B25 F28). Den vorinstanzlichen Akten lassen sich dagegen keine glaubhaften Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Ende des Unabhängigkeitskrieges im Jahre 1991 beziehungsweise der offiziellen Unabhängigkeitserklärung im Jahre 1993 - mit anderen Worten vor dem Regimewechsel - exilpolitisch tätig war. Er gab mehrmals ausdrücklich zu Protokoll, er habe mit der politischen Tätigkeiten im Jahre 1997 angefangen. Nichts Gegenteiliges lässt sich aus der Beschwerdeschrift entnehmen. Die Aussage, dass er schon seit seiner Zeit als Student politisch aktiv gewesen sei und 1997 bereits als Journalist gearbeitet habe, führt zu keinem anderen Schluss. Selbst bei begünstigender Annahme, dass er sich bereits in den Jahren vor 1997 politisch - wenn auch niederschwellig - engagiert habe, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Denn weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren konnte er glaubhaft darlegen, dass er bereits vor oder während der Zeit des Regimewechsels in den Jahren 1991 - 1993 politisch aktiv war. Somit ist vorliegend erwiesen, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers (exilpolitische Tätigkeit) der Nachfluchtgrund geschaffen wurde. Der Regimewechsel in Eritrea als äusserer Umstand war nicht ursächlich für die Unmöglichkeit einer Rückkehr in sein Heimatland. Mit anderen Worten ausgedrückt, hätte sich der Beschwerdeführer im Sudan nicht exilpolitisch betätigt, hätte er im Jahre 1997 zusammen mit seiner Familie nach Eritrea zurückkehren können. Er wäre in dem Fall nicht zum Flüchtling geworden.
E. 5.5 Folglich lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden unter Anwendung von Art. 54 AsylG zu Recht ab.
E. 6.1 Insoweit der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen Wehrdienstverweigerung seines Bruders beziehungsweise die Beschwerdeführerin aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit ihres Ehemannes das Vorliegen einer asylrelevanten Reflexverfolgung geltend machen, ist dies nachfolgend zu prüfen.
E. 6.2.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlagen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. Urteil des BVGer D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1). Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. Urteil des BVGer E-8063/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5.2).
E. 6.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Abreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswiese werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Frucht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 6.3.1 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund einer (allfälligen) Wehrdienstverweigerung seines Bruders herleiten. So fällt auf, dass bei den Befragungen keine dahingehenden Befürchtungen geäussert wurden, was aber zu erwarten gewesen wäre, hätten solche bestanden. Die Frage am Ende der BzP, ob es weitere gegen eine Rückkehr sprechende Gründe gebe, verneinte der Beschwerdeführer (vgl. B12 Rz. 7.03). Auch am Schluss der Anhörung gab er auf die Frage, ob er noch etwa zu ergänzen habe, zu Protokoll, er habe alles gesagt (vgl. B25 F89). Selbst bei Wahrunterstellung der dreijährigen Inhaftierung seiner Mutter bleibt sodann anzumerken, dass weder die Schwestern noch der an gleicher Adresse wohnhafte Vater durch die Behörden behelligt worden sind (vgl. B12 Rz. 3.01; B25 F5 ff.). Bei tatsächlich anhaltendem Interesse der eritreischen Behörden an seinem Bruder wäre aber davon auszugehen, dass die Regierung eines anderen Familienmitglieds habhaft geworden wäre, nachdem die Mutter aus gesundheitlichen Gründen entlassen worden war. Mangels entsprechender konkreter Hinweise ist objektiv betrachtet, auch nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden bei seiner Rückkehr im Sinne von Reflexverfolgungsmassnahmen gegen ihn vorgehen würden.
E. 6.3.2 Die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers genügt nach dem Gesagten nicht zur Asylgewährung nach Art. 3 AsylG. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung ist vorliegend nicht angezeigt, da wie zuvor dargelegt sich der Beschwerdeführer während des gesamten vor-instanzlichen Verfahrens nie zu einer diesbezüglichen Befürchtung geäussert hat. Somit musste beziehungsweise konnte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit diesem Asylvorbringen auseinandersetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 6.4.1 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ist vorab folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die originäre Flüchtlingseigenschaft ist indessen stets im Sinne von Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen, bevor Art. 51 AsylG - also die derivative Flüchtlingseigenschaft und das (Familien-)Asyl - zur Anwendung kommt (vgl. BVGE 2013/21 E. 3). Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit ihres Ehemannes Anrecht auf Asyl nach Art. 3 AsylG innehat.
E. 6.4.2 Ebenso wie beim Beschwerdeführer ist die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung durch die eritreischen Behörden gegen die Beschwerdeführerin gering. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebt zwischenzeitlich wieder in Eritrea und hat aussagegemäss bisher keine Schwierigkeiten wegen seiner Person oder wegen seines (regimekritischen) Engagements bekommen (vgl. B25 F10). Es ist daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin oder den Kindern bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Reflexverfolgung drohen könnte. Sollte die eritreische Behörde an Informationen über den Beschwerdeführer interessiert sein, so muss davon ausgegangen werden, dass bereits seine in Eritrea lebende Familie kontaktiert und befragt worden wäre. Ferner ist der Einwand in der Beschwerde, dass es nur aufgrund ihres Lebens im Versteckten noch zu keinen Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin und die Kinder gekommen sei, aktenwidrig und kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden haben mehrmals ausgesagt, dass sich nur der Beschwerdeführer versteckt habe. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten sich hingegen frei bewegen können und keine Vorsichtsmassnahmen treffen müssen (vgl. B12 Rz. 7.02; A24 F47, F54 ff.).
E. 6.5 Somit haben weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung (glaubhaft) darlegen können. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge bezüglich des Flüchtlings- und Asylpunktes zu bestätigen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne von Art. 54 AsylG ordnete das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge an (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigen sich in casu weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 9.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 ebenfalls die amtliche Verbeiständung gewährt und MLaw Angela Stettler als solche eingesetzt worden ist, sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsbeiständin hat mit der Replik vom 8. Juli 2014 eine Kostennote für ihren Aufwand von 6.90 Stunden (zu Fr. 300.- [exkl. MwSt.]) und Spesen von gesamthaft Fr. 7.30 beigelegt. Der geltend gemachte Aufwand erscheint nicht vollumfänglich als angemessen. Für den seither angefallenen Aufwand wurde keine Kostennote eingereicht, er lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von 8%) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3281/2014 Urteil vom 10. November 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 17. April 2011 sowie am 11. April 2012 auf der Schweizer Vertretung im Sudan ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 bewilligte das Bundesamt für Migration ([BFM]; seit 1. Januar 2015: SEM) die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz, woraufhin sie am 11. März 2013 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person (BzP) der Eltern A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fanden am 25. März 2013 statt (vgl. Akten SEM B12 und B14). Das SEM hörte die Eltern getrennt am 24. September 2013 eingehend zu ihren Asylgründen an (vgl. B24 und B25). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahre 1984 mit seinen Eltern Eritrea (damals noch eine Provinz Äthiopiens) wegen des Krieges illegal verlassen. Sie hätten im Flüchtlingslager G._______ (Sudan) gelebt. Die Eltern seiner Frau seien auch mitgekommen, die Mutter sei damals schwanger gewesen und seine Frau sei in G._______ auf die Welt gekommen. Als dieses Flüchtlingslager von den eritreischen Behörden besetzt worden sei, seien seine Eltern und Geschwister im Jahre 1997 nach H._______ (Eritrea) zurückgekehrt. Er habe sich nach Khartum begeben, wo er bis zur Ausreise in die Schweiz gelebt habe. In Khartum habe er sich der eritreischen Opposition angeschlossen und sei Mitglied der eritreischen oppositionellen Partei I._______ geworden. Weiter habe er sich als Musiker betätigt und zahlreiche Lieder politischen Inhalts aufgenommen. Ferner habe er auch als Journalist gearbeitet, insbesondere für TV-Kanäle, die in Eritrea ausgestrahlt worden seien. Später habe die eritreische Regierung ein Abkommen mit dem sudanesischen Sicherheitsdienst getroffen, um Informationen von Oppositionellen auszutauschen. Die oppositionelle Radiostation, bei welcher er gearbeitet habe, sei im Jahre 2006 auf Druck der eritreischen Regierung verboten worden. Im gleichen Jahr seien zwei sudanesische Sicherheitsbeamte erschienen und hätten die Schliessung der Unterkunft, in welcher sich die Oppositionspolitiker getroffen hätten, verlangt. So hätten diese sämtliches Material versteckt und ein anderes Quartier in Khartum bezogen. Er habe von Freunden erfahren, dass er vom eritreischen Geheimdienst gesucht werde. Aus Angst hätten sie die Kinder nicht in die Schule geschickt. Seit Anfang 2012 seien verschiedene eritreische Journalisten und Oppositionelle nach Eritrea verschleppt worden. Die Beschwerdeführerin gab an, Eritrea wegen des Krieges mit den Eltern zusammen im Kindesalter verlassen zu haben. Sie sei wegen ihres Mannes mit ihm in die Schweiz gekommen. Eigene Asylgründe machte sie nicht geltend (vgl. B14 Rz. 7.02). C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 - eröffnet am 16. Mai 2014 - lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig bejahte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, den Einbezug der Ehefrau und Kinder in dessen Flüchtlingseigenschaft und schob den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit auf. D. Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 (Eingabe und Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragten, die Verfügung des SEM vom 15. Mai 2014 sei in den Ziffern 2, 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft aller Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie - unter Einreichung einer Unterstützungsbestätigung vom 4. Mai 2014 - die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, hiess den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und MLaw Angela Stettler wurde den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. F. Am (...) wurde Sohn E._______ geboren. G. Das SEM liess sich auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts mit Eingabe vom 30. Juni 2014 vernehmen und beantragte dabei die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einbezug von E._______ in das Beschwerdeverfahren. I. Am 8. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik sowie eine Kostennote ein. J. Das SEM informierte mit Schreiben vom 21. Oktober 2015, dass beim Bezirksgericht J._______ ein Verfahren hängig sei und aus diesem Grund das Zivilstandsamt J._______ keinen Geburtsschein für den neugeborenen Sohn zustellen könne, was es einstweilen daran hindere, den Einbezug des Sohnes vorzunehmen. K. Als Belege für seine anhaltende politische Tätigkeit legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2015 Fotos von ihm an einem Anlass der K._______ sowie ein von ihm übersetzter Artikel des Afrika-korrespondenten L._______ vor. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter F._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner regimekritischen Äusserungen im Sudan begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien. Dies treffe in casu zu. Deshalb sei er als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin und die Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, jedoch in diejenige des Beschwerdeführers (Ehemannes und Vaters) einbezogen. 4.2 In der Beschwerde wurde vorab der Sachverhalt nochmals wiederholt und gerügt, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG verletzt, da sie die (vorhandenen) objektiven Nachfluchtgründe nicht berücksichtigt habe. Die Familie habe das Land noch während des Unabhängigkeitskrieges verlassen. Dieser sei im Jahre 1991 mit dem Sieg der Eritrean People's Liberation Front (EPFL) und der äthiopischen Rebellen beendet worden. Am 24. Mai 1993 habe eine Volksabstimmung über die Unabhängigkeit Eritreas stattgefunden und Isayas Afewerki sei Staats- und Regierungspräsident geworden. Somit habe nach der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie ein Regierungswechsel stattgefunden, weshalb dies als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren sei. Sodann hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer aufgrund von subjektiven oder objektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft besitze, aufgrund ihrer Verwandtschaft zu einem Regimekritiker begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung. Ferner habe das SEM den Sachverhalt unvollständig dargestellt, da die Vorinstanz es in ihrer Verfügung unterlassen habe zu berücksichtigen, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Eritrea hätte eingezogen werden sollen, sich jedoch der Militärdienstpflicht entzogen habe. Diese Gefahr einer Reflexverfolgung stelle ebenfalls einen objektiven Nachfluchtgrund dar. 4.3 Das SEM führte vernehmlassungsweise aus, bezüglich der vom Beschwerdeführer aufgrund der Wehrdienstverweigerung seines Bruders geltend gemachten Furcht vor einer Reflexverfolgung könne nach der Inhaftierung seiner Mutter nicht automatisch gefolgert werden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ebenfalls festgenommen würde. Eine objektiv begründete Furcht sei nicht gegeben. Ebenfalls könne aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht auf eine asylrelevante Reflexverfolgung wegen der Tätigkeiten ihres Ehemannes geschlossen werden. Nach ihrer Ausreise im Kindesalter in den Sudan habe sie keine konkrete Verfolgungssituation geltend gemacht, sondern habe lediglich erklärt, getrennt von ihrem Ehemann gelebt zu haben. 4.4 Die Beschwerdeführenden replizierten, durch die Entlassung der Mutter aus gesundheitlichen Gründen sei davon auszugehen, die eritreischen Behörden würden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verhaften, um erneut Druck auf den Bruder auszuüben. Da beide Schwestern früh geheiratet hätten, habe niemand von der Familie Wehrdienst geleistet, was eine Bestrafung des Beschwerdeführers umso wahrscheinlicher mache. Bezüglich der befürchteten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass sie und der Beschwerdeführer nicht nur Eheleute, sondern auch im vierten Grad verwandt seien. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten sich vor den Behörden versteckt und nicht mit dem Beschwerdeführer zusammen leben können. Zudem hätten sie ihre Kinder nicht in die Schule schicken können, weil sie sonst mit den sudanesischen Behörden in Kontakt gekommen wären. Sie habe das Haus kaum verlassen und sich mehrheitlich im Innern des Hauses aufgehalten. Der einzige Grund, weshalb es noch nicht zu Verfolgungshandlungen der eritreischen beziehungsweise sudanesischen Behörden gekommen sei, sei ihr Leben im Versteckten. 5. 5.1 Strittig ist vorliegend insbesondere, ob die oppositionelle Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sudan ein objektiver oder ein subjektiver Nachfluchtgrund darstellt. 5.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. So kann beispielsweise ein Regimewechsel dazu führen, dass früher geduldete exilpolitische Aktivitäten unter einer neuen Regierung verfolgt würden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 230; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17). Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hätte. Anders gesagt, werden subjektive Nachfluchtgründe durch das Verhalten der dadurch zum Flüchtling werdenden Person geschaffen (vgl. Walter Stöckli, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.19 S. 532; Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], a.a.O., S. 231; BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Während objektive Nachfluchtgründe zur Asylgewährung führen, begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft, führen jedoch zum Ausschluss von Asyl (Art. 54 AsylG). 5.3 Einleitend sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Sudan darzulegen. Der Unabhängigkeitskrieg Eritreas gegen Äthiopien ging im Mai 1991 zu Ende. Am 24. Mai 1993 erlangte Eritrea nach einem von der Organisation der Vereinigten Nationen (englisch: United Nations Organization [UNO]) überwachten Referendum offiziell die Unabhängigkeit von Äthiopien und Isaias Afwerki wurde als erster Präsident Eritreas eingesetzt. Im Februar 1994 wurde die EPLF in die People's Front für Democracy and Justice (PFDJ) umstrukturiert, welche die einzige legale politische Organisation in Eritrea wurde (vgl. Connell/Killion, Historical Dictionary of Eritrea, 2. Aufl., Lanham/Toronto/Plymounth 2011, S. 14 f.). Am 24. August 1994 unterzeichneten die eritreischen und sudanesischen Behörden ein Abkommen, welches die Nichteinmischung in die Staatsangelegenheit des jeweilig anderen sowie die Verpflichtung zur Rückführung der Flüchtlinge statuierte. Aufgrund verschiedener Anschuldigungen brach Eritrea im Dezember 1994 seine diplomatischen Beziehungen zur sudanesischen Regierung wieder ab. Zu einer nachhaltigen Verbesserung der diplomatischen Beziehung kam es aber erst nach der Unterzeichnung des auch durch Eritrea vermittelten Friedensabkommens zwischen der sudanesischen Regierung und der südsudanesischen Rebellenorganisation Sudan People's Liberation Army/Movement (SPLA/M) im Januar 2005. Die zuvor jahrelang geschlossene Grenze zwischen dem Sudan und Eritrea wurde im November 2006 offiziell wieder geöffnet. Ebenfalls im November 2006 unterzeichneten der Sudan und Eritrea ein Kooperationsabkommen (vgl. Connell/Killion, a.a.O., S. 488 f.). Nichtsdestotrotz kehrten seit dem Jahr 1991 schätzungsweise 180'000 Eritreer zurück, davon etwa 130'000 aus dem Sudan (vgl. United States Committee for Refugees and Immigrants, U.S. Committee for Refugees World Refugee Survey 1998 - Eritrea, 1. January 1998, , abgerufen am 30.09.2016). 5.4 Gemäss den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers hat dessen politische Tätigkeit im Jahre 1997 begonnen (vgl. A12 Rz. 1.17.05; A25 F29 f., F45). In diesem Jahr sei er der Oppositionspartei Al Khalas beigetreten, welche den Sturz der eritreischen Regierung gefordert habe (vgl. A25 F30, F45 f.). Er habe in dieser Vereinigung die Musikgruppe geleite, die Gruppenmitglieder trainiert, verschiedene Videos produziert und Gedichte geschrieben (vgl. A25 F49). Zugleich sei er als selbständiger Journalist tätig gewesen (vgl. A12 Rz. 1.17.05). Ebenfalls im Jahre 1997 seien seine Eltern sowie seine Schwiegereltern, mit welchen er im Jahre 1984 gemeinsam von Eritrea in den Sudan geflüchtet sei, auf Druck der eritreischen Regierung wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Auf die Frage, weshalb er nicht zusammen mit seinen Eltern zurückgegangen sei, antwortete er: "Ich war für die eritreischen Sicherheitsleute bekannt als ein Mitglied der Opposition. Sie wollten mich festnehmen, weil ich bei den Studenten aktiv war." (vgl. B25 F28). Den vorinstanzlichen Akten lassen sich dagegen keine glaubhaften Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Ende des Unabhängigkeitskrieges im Jahre 1991 beziehungsweise der offiziellen Unabhängigkeitserklärung im Jahre 1993 - mit anderen Worten vor dem Regimewechsel - exilpolitisch tätig war. Er gab mehrmals ausdrücklich zu Protokoll, er habe mit der politischen Tätigkeiten im Jahre 1997 angefangen. Nichts Gegenteiliges lässt sich aus der Beschwerdeschrift entnehmen. Die Aussage, dass er schon seit seiner Zeit als Student politisch aktiv gewesen sei und 1997 bereits als Journalist gearbeitet habe, führt zu keinem anderen Schluss. Selbst bei begünstigender Annahme, dass er sich bereits in den Jahren vor 1997 politisch - wenn auch niederschwellig - engagiert habe, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Denn weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren konnte er glaubhaft darlegen, dass er bereits vor oder während der Zeit des Regimewechsels in den Jahren 1991 - 1993 politisch aktiv war. Somit ist vorliegend erwiesen, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers (exilpolitische Tätigkeit) der Nachfluchtgrund geschaffen wurde. Der Regimewechsel in Eritrea als äusserer Umstand war nicht ursächlich für die Unmöglichkeit einer Rückkehr in sein Heimatland. Mit anderen Worten ausgedrückt, hätte sich der Beschwerdeführer im Sudan nicht exilpolitisch betätigt, hätte er im Jahre 1997 zusammen mit seiner Familie nach Eritrea zurückkehren können. Er wäre in dem Fall nicht zum Flüchtling geworden. 5.5 Folglich lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden unter Anwendung von Art. 54 AsylG zu Recht ab. 6. 6.1 Insoweit der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen Wehrdienstverweigerung seines Bruders beziehungsweise die Beschwerdeführerin aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit ihres Ehemannes das Vorliegen einer asylrelevanten Reflexverfolgung geltend machen, ist dies nachfolgend zu prüfen. 6.2 6.2.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlagen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. Urteil des BVGer D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1). Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. Urteil des BVGer E-8063/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5.2). 6.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Abreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswiese werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Frucht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3 6.3.1 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund einer (allfälligen) Wehrdienstverweigerung seines Bruders herleiten. So fällt auf, dass bei den Befragungen keine dahingehenden Befürchtungen geäussert wurden, was aber zu erwarten gewesen wäre, hätten solche bestanden. Die Frage am Ende der BzP, ob es weitere gegen eine Rückkehr sprechende Gründe gebe, verneinte der Beschwerdeführer (vgl. B12 Rz. 7.03). Auch am Schluss der Anhörung gab er auf die Frage, ob er noch etwa zu ergänzen habe, zu Protokoll, er habe alles gesagt (vgl. B25 F89). Selbst bei Wahrunterstellung der dreijährigen Inhaftierung seiner Mutter bleibt sodann anzumerken, dass weder die Schwestern noch der an gleicher Adresse wohnhafte Vater durch die Behörden behelligt worden sind (vgl. B12 Rz. 3.01; B25 F5 ff.). Bei tatsächlich anhaltendem Interesse der eritreischen Behörden an seinem Bruder wäre aber davon auszugehen, dass die Regierung eines anderen Familienmitglieds habhaft geworden wäre, nachdem die Mutter aus gesundheitlichen Gründen entlassen worden war. Mangels entsprechender konkreter Hinweise ist objektiv betrachtet, auch nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden bei seiner Rückkehr im Sinne von Reflexverfolgungsmassnahmen gegen ihn vorgehen würden. 6.3.2 Die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers genügt nach dem Gesagten nicht zur Asylgewährung nach Art. 3 AsylG. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung ist vorliegend nicht angezeigt, da wie zuvor dargelegt sich der Beschwerdeführer während des gesamten vor-instanzlichen Verfahrens nie zu einer diesbezüglichen Befürchtung geäussert hat. Somit musste beziehungsweise konnte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit diesem Asylvorbringen auseinandersetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 6.4 6.4.1 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ist vorab folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die originäre Flüchtlingseigenschaft ist indessen stets im Sinne von Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen, bevor Art. 51 AsylG - also die derivative Flüchtlingseigenschaft und das (Familien-)Asyl - zur Anwendung kommt (vgl. BVGE 2013/21 E. 3). Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit ihres Ehemannes Anrecht auf Asyl nach Art. 3 AsylG innehat. 6.4.2 Ebenso wie beim Beschwerdeführer ist die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung durch die eritreischen Behörden gegen die Beschwerdeführerin gering. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebt zwischenzeitlich wieder in Eritrea und hat aussagegemäss bisher keine Schwierigkeiten wegen seiner Person oder wegen seines (regimekritischen) Engagements bekommen (vgl. B25 F10). Es ist daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin oder den Kindern bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Reflexverfolgung drohen könnte. Sollte die eritreische Behörde an Informationen über den Beschwerdeführer interessiert sein, so muss davon ausgegangen werden, dass bereits seine in Eritrea lebende Familie kontaktiert und befragt worden wäre. Ferner ist der Einwand in der Beschwerde, dass es nur aufgrund ihres Lebens im Versteckten noch zu keinen Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin und die Kinder gekommen sei, aktenwidrig und kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden haben mehrmals ausgesagt, dass sich nur der Beschwerdeführer versteckt habe. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten sich hingegen frei bewegen können und keine Vorsichtsmassnahmen treffen müssen (vgl. B12 Rz. 7.02; A24 F47, F54 ff.). 6.5 Somit haben weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung (glaubhaft) darlegen können. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge bezüglich des Flüchtlings- und Asylpunktes zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne von Art. 54 AsylG ordnete das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge an (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigen sich in casu weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 9.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 ebenfalls die amtliche Verbeiständung gewährt und MLaw Angela Stettler als solche eingesetzt worden ist, sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsbeiständin hat mit der Replik vom 8. Juli 2014 eine Kostennote für ihren Aufwand von 6.90 Stunden (zu Fr. 300.- [exkl. MwSt.]) und Spesen von gesamthaft Fr. 7.30 beigelegt. Der geltend gemachte Aufwand erscheint nicht vollumfänglich als angemessen. Für den seither angefallenen Aufwand wurde keine Kostennote eingereicht, er lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von 8%) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand: