opencaselaw.ch

E-8063/2015

E-8063/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am 20. August 2013 in die Türkei, gelangte am 15. Oktober 2013 auf dem Luftweg in die Schweiz und reichte am 5. November 2013 ihr Asylgesuch ein. Am 19. November 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 2. Juni 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater sei von Islamisten entführt worden, weshalb sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern Syrien verlassen habe. Ausserdem habe sie gelegentlich an Demonstrationen teilgenommen und habe ein Praktikum bei einer Medienagentur absolviert, wo sie mit politisch wichtigen Personen in Kontakt gekommen sei. B. Mit Verfügung vom 11. November 2015 - eröffnet am 13. November 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2015 aufzuheben und in der Folge sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei als Flüchtling unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien die Asylakten ihrer Eltern beizuziehen, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin den Asylentscheid ihrer Eltern und ihres Bruders, Fotos ihrer Eltern sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor­instanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie vollumfänglich an den Erwägungen ihrer Verfügung festhielt. Am 13. Januar 2016 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 15. Januar 2016 unaufgefordert zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe weder die Asylakten der Eltern beigezogen, noch habe sie die Asylgründe der Eltern berücksichtigt. Somit habe sie nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern auch ihre Begründungspflicht verletzt. Ausserdem sei der Rechtsgleichheitsgrundsatz verletzt.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht somit geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.2.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin befragt, angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Dass die Asylgründe der Eltern der Beschwerdeführerin vorliegend rechtserheblich sind, ist nicht ersichtlich, zumal die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, offensichtlich unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Da die Asylakten der Eltern der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung beigelegt wurden, ist der Antrag um Beiziehung eben dieser gegenstandslos geworden. Im Übrigen geht aus dem Asylentscheid der Eltern hervor, dass die Mutter, welche gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin die Drohanrufe der Islamisten entgegen genommen hat, lediglich in den Asylstatus ihres Ehemannes miteinbezogen wurde. Bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin, welcher Asyl in der Schweiz erhalten hat, ist zu sagen, dass aus seiner Asylverfügung nicht hervor geht, aus welchem Grund er einen positiven Asylentscheid erhalten hat. Gleiches gilt für ihren Bruder. Daraus kann die Beschwerdeführerin demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zusammenfassend wurde der Sachverhalt vorliegend, soweit rechtserheblich, hinreichend geklärt.

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.3.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Entführung ihres Vaters und dessen politische Tätigkeit wurde von der Vorinstanz in die Entscheidfindung miteinbezogen und angemessen berücksichtigt (vgl. Verfügung des SEM vom 11. November 2015, S. 3 f.). Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Grundsatz der Rechtsgleichheit sei verletzt, da sich ihre Asylvorbringen nicht von denjenigen ihrer Eltern und ihres Bruders unterscheiden. Diese Rüge geht fehl. Während die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene einzig eine Reflexverfolgung geltend macht, war dies bei ihrem Vater nicht der Fall. Ihre Mutter erhielt ihren Asylstatus nicht originär. Über die Asylvorbringen ihres Bruders ist soweit nichts bekannt. Ausserdem ist anzumerken, dass jede asylsuchende Person die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung individuell glaubhaft machen muss. Eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit ist nicht ersichtlich.

E. 3.5 Nach dem Gesagten besteht für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Wäre die Beschwerdeführerin selbst in politische Aktivitäten involviert gewesen, würde sie darüber mehr zu berichten vermögen und hätte ihr politisches Interesse bereits im Rahmen der BzP zum Ausdruck gebracht. Ihre politische Tätigkeit habe sie im Rahmen der Anhörung nicht glaubhaft und substantiiert darlegen können. Ihre Angaben zur Entführung ihres Vaters und zur Ausreise in die Türkei würden in beiden Befragungen sehr unterschiedlich ausfallen und seien äusserst widersprüchlich. Sie habe daher nicht glaubhaft darstellen können, dass sie ihr Heimatland tatsächlich aufgrund besagter mutmasslicher Entführung verlassen habe. Inwieweit ihre Medienarbeit Auswirkungen auf ihr Leben gehabt habe, sei nicht ersichtlich. Sie habe angegeben, dass sie in ihrem Heimatland weder mit der Polizei noch mit den Behörden, dem Militär oder anderen Gruppierungen Probleme gehabt habe.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerdeschrift dagegen ein, die Vorinstanz habe richtig ausgeführt, dass sie vor ihrer Flucht keine Probleme mit den Behörden, dem Militär, der Polizei oder anderen Gruppierungen gehabt habe. Das von der Vorinstanz als politische Tätigkeit bezeichnete Engagement für die (...), namentlich ihre Arbeit für die (...), ihre Teilnahme an Demonstrationen, ihre Hilfeleistung bei verschiedenen Anlässen und die Verteilung von Flyern, sei nicht der Grund ihrer Flucht gewesen. Sie berufe sich hauptsächlich auf die Asylgründe ihrer Eltern, namentlich die politische Tätigkeit ihres Vaters und dessen Entführung durch Islamisten sowie die Todesdrohungen seitens der Islamisten. Somit mache sie eine Reflexverfolgung geltend. Bei den angeblichen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen zur Entführung ihres Vaters handle es sich nicht um Unstimmigkeiten, sondern um nachträglich erworbenes Wissen. Sie habe begründete Furcht, Opfer von Angriffen seitens der Islamisten zu werden, da im Zeitpunkt ihrer Flucht eine mögliche Übernahme der Kontrolle ihres Wohnortes durch die Islamisten im Raum gestanden habe. Es habe die Gefahr bestanden, dass sie verhaftet, verschleppt und als Sklavin benützt wird, wie es auch beim Grossangriff des Islamischen Staates (IS) auf Kobane vom 15. September 2014 geschehen sei.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführer­in mache in ihren Befragungen nie explizit geltend, sie sei wegen der politischen Tätigkeit ihres Vaters in Gefahr. Über die mutmassliche Entführung habe sie keine genaueren Angaben machen können. Die politische Tätigkeit des Vaters werde nicht angezweifelt. Angezweifelt werde jedoch die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung sowie der Drohanrufe. Ausserdem habe nicht einmal die Mutter der Beschwerdeführerin, welche die Drohanrufe entgegen genommen habe, Asyl wegen Reflexverfolgung erhalten. Sie sei lediglich in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinbezogen worden.

E. 5.4 In ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 15. Januar 2016 führt die Beschwerdeführerin aus, es sei falsch, dass sie nie explizit geltend gemacht habe, dass sie wegen der politischen Tätigkeit ihres Vaters in Gefahr sei. Ausserdem müssten ihre Antworten vor dem Hintergrund der militärisch-politisch wechselhaften Lage in von Kurden besiedelten Gebieten verstanden werden. Vor ihrer Flucht sei die Gefahr, von Islamisten getötet oder verschleppt zu werden, realer als im Zeitpunkt der Anhörung gewesen.

E. 5.5 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ist.

E. 5.5.1 Bezüglich der eigenen politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin (unter anderem: Medienarbeit, Teilnahme an Demonstrationen) kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dass die eigene politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, wird von ihr auf Beschwerdeebene auch nicht mehr behauptet.

E. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin macht nunmehr einzig eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Vaters und dessen Entführung geltend. Zudem habe ihre Mutter deswegen Todesdrohungen erhalten. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.

E. 5.5.3 Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens islamischer Extremisten in ihrem konkreten Fall nicht zu erbringen. Aus der angeblichen Entführung ihres Vaters kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass sie selbst auch gefährdet ist. Die Beschwerdeführerin stützt ihre angebliche Furcht vor einer Reflexverfolgung hauptsächlich darauf, dass ihren Eltern und ihrem Bruder Asyl gewährt wurde. Weitergehend substantiiert sie nicht, inwiefern sie persönlich eine asylrelevanter Verfolgung fürchtet. Ihre Befürchtungen, dass ihr Heimatort vom IS unter Kontrolle gebracht wird und sie verschleppt und als Sklavin benutzt wird, sind weder konkret noch individuell. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Gefahren des Bürgerkrieges in Syrien, die zwar äusserst bedauerlich sind, jedoch keine Asylrelevanz entfalten. Die Drohanrufe, die ihre Mutter während der Abwesenheit ihres Vaters angeblich erhalten habe, sind nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin schildert diese Anrufe erstmals in der Anhörung zu den Asylgründen. Dies obwohl sie in der BzP explizit gefragt wurde, ob während der Entführung ihres Vaters noch irgendetwas vorgefallen sei, was sie verneint (SEM-Akten, A5/11 S. 7). Diese Vorbringen müssen deshalb als nachgeschoben qualifiziert werden. Ausserdem sind ihre Schilderungen dieser Anrufe, auch wenn sie deren Inhalt nur vom Hörensagen kennt, äusserst oberflächlich und unsubstantiiert (SEM-Akten, A14/12 F15, F21 und F43). Ihre diesbezüglichen Aussagen sind somit nicht glaubhaft. Aus den eingereichten Beweismitteln (Fotos ihres Vaters mit Politikern) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.5.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich mit ihrem Subeventualbegehren, wonach ihr als Flüchtling die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, sinngemäss auf subjektive Nachfluchtgründe. In ihrer Beschwerde bringt sie jedoch nichts zur Begründung von Nachfluchtgründen vor. Nachfluchtgründe sind auch nicht ersichtlich.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8063/2015 Urteil vom 21. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am 20. August 2013 in die Türkei, gelangte am 15. Oktober 2013 auf dem Luftweg in die Schweiz und reichte am 5. November 2013 ihr Asylgesuch ein. Am 19. November 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 2. Juni 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater sei von Islamisten entführt worden, weshalb sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern Syrien verlassen habe. Ausserdem habe sie gelegentlich an Demonstrationen teilgenommen und habe ein Praktikum bei einer Medienagentur absolviert, wo sie mit politisch wichtigen Personen in Kontakt gekommen sei. B. Mit Verfügung vom 11. November 2015 - eröffnet am 13. November 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2015 aufzuheben und in der Folge sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei als Flüchtling unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien die Asylakten ihrer Eltern beizuziehen, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin den Asylentscheid ihrer Eltern und ihres Bruders, Fotos ihrer Eltern sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor­instanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie vollumfänglich an den Erwägungen ihrer Verfügung festhielt. Am 13. Januar 2016 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 15. Januar 2016 unaufgefordert zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe weder die Asylakten der Eltern beigezogen, noch habe sie die Asylgründe der Eltern berücksichtigt. Somit habe sie nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern auch ihre Begründungspflicht verletzt. Ausserdem sei der Rechtsgleichheitsgrundsatz verletzt. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht somit geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin befragt, angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Dass die Asylgründe der Eltern der Beschwerdeführerin vorliegend rechtserheblich sind, ist nicht ersichtlich, zumal die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, offensichtlich unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Da die Asylakten der Eltern der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung beigelegt wurden, ist der Antrag um Beiziehung eben dieser gegenstandslos geworden. Im Übrigen geht aus dem Asylentscheid der Eltern hervor, dass die Mutter, welche gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin die Drohanrufe der Islamisten entgegen genommen hat, lediglich in den Asylstatus ihres Ehemannes miteinbezogen wurde. Bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin, welcher Asyl in der Schweiz erhalten hat, ist zu sagen, dass aus seiner Asylverfügung nicht hervor geht, aus welchem Grund er einen positiven Asylentscheid erhalten hat. Gleiches gilt für ihren Bruder. Daraus kann die Beschwerdeführerin demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zusammenfassend wurde der Sachverhalt vorliegend, soweit rechtserheblich, hinreichend geklärt. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Entführung ihres Vaters und dessen politische Tätigkeit wurde von der Vorinstanz in die Entscheidfindung miteinbezogen und angemessen berücksichtigt (vgl. Verfügung des SEM vom 11. November 2015, S. 3 f.). Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Grundsatz der Rechtsgleichheit sei verletzt, da sich ihre Asylvorbringen nicht von denjenigen ihrer Eltern und ihres Bruders unterscheiden. Diese Rüge geht fehl. Während die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene einzig eine Reflexverfolgung geltend macht, war dies bei ihrem Vater nicht der Fall. Ihre Mutter erhielt ihren Asylstatus nicht originär. Über die Asylvorbringen ihres Bruders ist soweit nichts bekannt. Ausserdem ist anzumerken, dass jede asylsuchende Person die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung individuell glaubhaft machen muss. Eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit ist nicht ersichtlich. 3.5 Nach dem Gesagten besteht für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Wäre die Beschwerdeführerin selbst in politische Aktivitäten involviert gewesen, würde sie darüber mehr zu berichten vermögen und hätte ihr politisches Interesse bereits im Rahmen der BzP zum Ausdruck gebracht. Ihre politische Tätigkeit habe sie im Rahmen der Anhörung nicht glaubhaft und substantiiert darlegen können. Ihre Angaben zur Entführung ihres Vaters und zur Ausreise in die Türkei würden in beiden Befragungen sehr unterschiedlich ausfallen und seien äusserst widersprüchlich. Sie habe daher nicht glaubhaft darstellen können, dass sie ihr Heimatland tatsächlich aufgrund besagter mutmasslicher Entführung verlassen habe. Inwieweit ihre Medienarbeit Auswirkungen auf ihr Leben gehabt habe, sei nicht ersichtlich. Sie habe angegeben, dass sie in ihrem Heimatland weder mit der Polizei noch mit den Behörden, dem Militär oder anderen Gruppierungen Probleme gehabt habe. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerdeschrift dagegen ein, die Vorinstanz habe richtig ausgeführt, dass sie vor ihrer Flucht keine Probleme mit den Behörden, dem Militär, der Polizei oder anderen Gruppierungen gehabt habe. Das von der Vorinstanz als politische Tätigkeit bezeichnete Engagement für die (...), namentlich ihre Arbeit für die (...), ihre Teilnahme an Demonstrationen, ihre Hilfeleistung bei verschiedenen Anlässen und die Verteilung von Flyern, sei nicht der Grund ihrer Flucht gewesen. Sie berufe sich hauptsächlich auf die Asylgründe ihrer Eltern, namentlich die politische Tätigkeit ihres Vaters und dessen Entführung durch Islamisten sowie die Todesdrohungen seitens der Islamisten. Somit mache sie eine Reflexverfolgung geltend. Bei den angeblichen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen zur Entführung ihres Vaters handle es sich nicht um Unstimmigkeiten, sondern um nachträglich erworbenes Wissen. Sie habe begründete Furcht, Opfer von Angriffen seitens der Islamisten zu werden, da im Zeitpunkt ihrer Flucht eine mögliche Übernahme der Kontrolle ihres Wohnortes durch die Islamisten im Raum gestanden habe. Es habe die Gefahr bestanden, dass sie verhaftet, verschleppt und als Sklavin benützt wird, wie es auch beim Grossangriff des Islamischen Staates (IS) auf Kobane vom 15. September 2014 geschehen sei. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführer­in mache in ihren Befragungen nie explizit geltend, sie sei wegen der politischen Tätigkeit ihres Vaters in Gefahr. Über die mutmassliche Entführung habe sie keine genaueren Angaben machen können. Die politische Tätigkeit des Vaters werde nicht angezweifelt. Angezweifelt werde jedoch die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung sowie der Drohanrufe. Ausserdem habe nicht einmal die Mutter der Beschwerdeführerin, welche die Drohanrufe entgegen genommen habe, Asyl wegen Reflexverfolgung erhalten. Sie sei lediglich in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinbezogen worden. 5.4 In ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 15. Januar 2016 führt die Beschwerdeführerin aus, es sei falsch, dass sie nie explizit geltend gemacht habe, dass sie wegen der politischen Tätigkeit ihres Vaters in Gefahr sei. Ausserdem müssten ihre Antworten vor dem Hintergrund der militärisch-politisch wechselhaften Lage in von Kurden besiedelten Gebieten verstanden werden. Vor ihrer Flucht sei die Gefahr, von Islamisten getötet oder verschleppt zu werden, realer als im Zeitpunkt der Anhörung gewesen. 5.5 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ist. 5.5.1 Bezüglich der eigenen politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin (unter anderem: Medienarbeit, Teilnahme an Demonstrationen) kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dass die eigene politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, wird von ihr auf Beschwerdeebene auch nicht mehr behauptet. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin macht nunmehr einzig eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Vaters und dessen Entführung geltend. Zudem habe ihre Mutter deswegen Todesdrohungen erhalten. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. 5.5.3 Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens islamischer Extremisten in ihrem konkreten Fall nicht zu erbringen. Aus der angeblichen Entführung ihres Vaters kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass sie selbst auch gefährdet ist. Die Beschwerdeführerin stützt ihre angebliche Furcht vor einer Reflexverfolgung hauptsächlich darauf, dass ihren Eltern und ihrem Bruder Asyl gewährt wurde. Weitergehend substantiiert sie nicht, inwiefern sie persönlich eine asylrelevanter Verfolgung fürchtet. Ihre Befürchtungen, dass ihr Heimatort vom IS unter Kontrolle gebracht wird und sie verschleppt und als Sklavin benutzt wird, sind weder konkret noch individuell. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Gefahren des Bürgerkrieges in Syrien, die zwar äusserst bedauerlich sind, jedoch keine Asylrelevanz entfalten. Die Drohanrufe, die ihre Mutter während der Abwesenheit ihres Vaters angeblich erhalten habe, sind nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin schildert diese Anrufe erstmals in der Anhörung zu den Asylgründen. Dies obwohl sie in der BzP explizit gefragt wurde, ob während der Entführung ihres Vaters noch irgendetwas vorgefallen sei, was sie verneint (SEM-Akten, A5/11 S. 7). Diese Vorbringen müssen deshalb als nachgeschoben qualifiziert werden. Ausserdem sind ihre Schilderungen dieser Anrufe, auch wenn sie deren Inhalt nur vom Hörensagen kennt, äusserst oberflächlich und unsubstantiiert (SEM-Akten, A14/12 F15, F21 und F43). Ihre diesbezüglichen Aussagen sind somit nicht glaubhaft. Aus den eingereichten Beweismitteln (Fotos ihres Vaters mit Politikern) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.5.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich mit ihrem Subeventualbegehren, wonach ihr als Flüchtling die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, sinngemäss auf subjektive Nachfluchtgründe. In ihrer Beschwerde bringt sie jedoch nichts zur Begründung von Nachfluchtgründen vor. Nachfluchtgründe sind auch nicht ersichtlich. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel