Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine minderjährige sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, kann sich nicht erinnern, wann sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie krank gewesen sei. Sie sei mit ihrer älteren Schwester (im gleichen Dossier des SEM) und einem Ehepaar, das wie Vater und Mutter zu ihr gewesen sei, aus Sri Lanka ausgereist. Gestützt auf die Aussagen der älteren Schwester verliess sie das Heimatland am 15. Juni 2014 auf dem Landweg über B._______ bis C._______, von dort auf dem Luftweg in ein unbekanntes Land und weiter im Zug bis nach D._______, wo sie am gleichen Tag von ihrer Tante abgeholt worden sei. Am 20. Juni 2014 reichte sie das Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 25. Juni 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ statt und am 2. Dezember 2015 wurde die Anhörung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe seit dem Tod ihrer Mutter mit ihrem Vater, ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihren Grosseltern mütterlicherseits in F._______ gelebt und zuletzt die (...) Klasse besucht. Der Vater und der Bruder seien nach einem Jahr weggegangen. Seither wisse sie nichts von ihnen. Einmal seien Steine gegen das Dach des Hauses geworfen worden, worauf sie grosse Angst bekommen habe. Sie selber habe keine Probleme gehabt. Seit dem Tod ihrer Mutter habe sie zudem vermehrt an (...) gelitten. Während ihre Grosseltern in F._______ geblieben seien, habe sie mit ihrer Schwester die Reise in die Schweiz angetreten, weil sie mehr Sicherheit benötige. Hier würden eine Tante und ein Onkel leben. Auch in G._______, H._______ und in I._______ habe sie noch Tanten und Onkel. Die Beschwerdeführerin reichte beglaubigte Kopien ihrer Geburtsurkunde und des Todesscheines ihrer Mutter sowie Kopien des Todeszertifikates der Mutter, einer amtlichen Bestätigung der Freigabe der Leiche ihrer Mutter und des Ehescheins ihrer Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 - eröffnet am 7. Dezember 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Sie wurde aus der Schweiz weggewiesen; anstelle des Wegweisungsvollzugs wurde infolge dessen Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme angeordnet. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Januar 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Beizug der Akten ihres in der Schweiz lebenden Onkels ([...]) und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die weitere Begründung lässt sich den nachfolgenden Erwägungen entnehmen. F. Am 18. Januar 2016 wurde die Vernehmlassung zur Replik gegeben. G. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Darauf wird in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass zwar die Situation für die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter und dem Weggang ihres Vaters und Bruders schwierig gewesen sei, indessen keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahme aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv darstelle. Vielmehr habe sie Nachteile erlebt, welche in einem familiären und sozialen Kontext anzusiedeln und keinen Grund für eine Asylgewährung seien. Dem Vorbringen, wonach einmal Steine gegen das Dach des Hauses geworfen worden seien und sie in der Folge grosse Angst bekommen habe, fehle es an konkreten Hinweisen auf eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung. Vielmehr scheine sich die geltend gemachte Bedrohung gegen andere Familienmitglieder gerichtet zu haben. Die Beschwerdeführerin habe auch ausgesagt, im Heimatland ausser dem Erwähnten keine Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt zu haben. Unter diesen Umständen sei ihre Flucht aus dem Heimatland nicht als Folge von Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen erfolgt. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft somit nicht genügen.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Begründung des SEM nicht gerechtfertigt sei. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen sei vorliegend weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrer Schwester bezweifelt worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin noch sehr jung und habe nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft gegeben. Dem jugendlichen Alter habe das SEM mit zwei sehr kurzen Befragungen und mehrfachen Verweisen auf die Aussagen der älteren Schwester Rechnung getragen. Insgesamt sei deshalb von der Glaubhaftigkeit der Angaben auszugehen. Die Beschwerdeführerin und ihre ältere Schwester hätten zusammen in der gleichen Familiensituation gelebt. Indessen habe die Schwester der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters teilweise die Fragen ausführlicher beantworten können. Ihr sei Asyl gewährt worden, während der Beschwerdeführerin Asyl verweigert werde, was nicht nachvollziehbar sei. Es dürfe der Beschwerdeführerin aufgrund ihres jungen Alters kein Nachteil entstehen, da die objektiven Tatsachen die gleichen seien und somit ihre altersentsprechende Erzählweise zum Nachteil ausgelegt werde. Aufgrund ihres Alters habe sie einen kleineren Bewegungsradius gehabt und sei praktisch nie allein unterwegs gewesen, sondern immer begleitet und betreut worden. Ihre ältere Schwester habe indessen eine weiter entfernte Schule und (...) besucht und sei infolge der erlebten Schwierigkeiten und Belästigungen auf der Strasse vermehrt vom Grossvater begleitet worden. Mit zunehmendem Alter wäre dies auch der Beschwerdeführerin passiert. Das Vorbringen, wonach Steine gegen das Haus geworfen und Gegenstände gestohlen worden seien, lasse darauf schliessen, dass die Familie ins Blickfeld der Regierung geraten sei, auch wenn die Beschwerdeführerin den Hintergrund dieser Tat nicht erfassen könne und lediglich von Angst und Einschüchterung spreche. Ihre Aussage, sie habe mit Behörden oder Dritten keine Probleme gehabt, sei vor diesem Hintergrund zu betrachten und könne nicht als Rechtfertigung der Begründung des SEM, sie habe das Land infolge schwieriger Lebensbedingungen verlassen, gesehen werden. Es sei nachvollziehbar, dass ihr die Angehörigen nichts von der vermuteten politischen Motivation dieser Taten infolge der Tätigkeiten verschiedener Familienmitglieder für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesagt hätten. Der gesamte familiäre Kontext und nicht nur die Aussagen eines damals zehnjährigen Mädchens müssten miteinbezogen werden. Dies aber habe die Vorinstanz unterlassen. Sie habe die Beschwerdeführerin nicht nach Tätigkeiten für die LTTE gefragt, obwohl sich aus den Aussagen ihrer Schwester Hinweise darauf ergeben hätten, dass verschiedene Familienmitglieder für diese Organisation tätig gewesen seien. Aus verschiedenen Aussagen sei auch ersichtlich, dass man die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister habe schützen wollen und ihnen gegenüber deshalb Informationen über die illegalen Tätigkeiten möglichst verschwiegen habe, um sie nicht zu gefährden. Aus den Aussagen der Tante, bei welcher die Beschwerdeführerin in der Schweiz wohne, ergebe sich, dass Verwandte für die LTTE tätig gewesen und später als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Deshalb werde der Beizug der Asylakten des Onkels der Beschwerdeführerin beantragt. Diesem sei auf Beschwerdeebene Asyl gewährt worden. Ausserdem werde um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht, sobald die Akten vorlägen. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass aufgrund der hohen Militärpräsenz im Norden Sri Lankas viele mutmassliche Mitglieder der LTTE und deren Familien im Fokus der Sicherheitskräfte stünden und Ziel von Übergriffen und Einschüchterung würden. Es komme zu systematischen Misshandlungen, sexueller Gewalt vor allem Frauen gegenüber, Schikanen, willkürlichen Verhaftungen und illegalen Tötungen. Auch seien Übergriffe auf Familienangehörige von Personen im Ausland bekannt. Insgesamt würden viele Hinweise für ein sehr gefährdetes Familienprofil der beiden Schwestern sprechen. Die Gefahr einer Reflexverfolgung, wie sie bereits der Schwester der Beschwerdeführerin passiert sei, bestehe auch für die Beschwerdeführerin selber, weshalb von einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen sei. Die Aussage der Vorinstanz, wonach die Ausreise aufgrund der allgemein schwierigen Situation erfolgt sei und keine Verfolgungslage im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege, treffe nicht zu. Der Beschwerdeführerin sei wie ihrer Schwester Asyl zu gewähren.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, dass das SEM entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht die altersentsprechende Erzählweise der Beschwerdeführerin zu deren Nachteil ausgelegt habe, sondern zum Schluss gekommen sei, dass aufgrund fehlender Hinweise auf eine zielgerichtete und individuelle Verfolgung durch Dritte oder durch Behörden im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Gefahr bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres jugendlichen Alters fähig gewesen wäre, allfällige zielgerichtete Übergriffe oder andere Nachteile darzulegen. Dass der Angriff mit Steinen auf das Haus der Grosseltern gemäss der Darstellung in der Beschwerde gegen sie gerichtet gewesen sei, stelle lediglich eine Vermutung dar, welche nicht durch hinreichende Hinweise gestützt werde. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse Dritte oder die Behörden an einer Verfolgung der damals zehnjährigen Beschwerdeführerin gehabt hätten. Bezüglich des Vorwurfs, die Beschwerdeführerin sei nicht nach LTTE-Tätigkeiten von Familienangehörigen gefragt worden, sei festzuhalten, dass auch die ältere Schwester - wie in der Beschwerde selber dargelegt worden sei - dazu kaum habe Angaben zu Protokoll geben können. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die fünf Jahre jüngere Beschwerdeführerin darüber etwas hätte erzählen können. Zwar sei es denkbar, dass eine Person aufgrund von Tätigkeiten ihrer Verwandten in Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könne. Vorliegend werde zudem nicht bezweifelt, dass Verwandte der Beschwerdeführerin in Tätigkeiten für die LTTE involviert gewesen seien. Indessen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon im Alter von zehn Jahren solchen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Zudem bestünden keine ausreichenden Indizien dafür, dass sie in nächster Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt würde.
E. 5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, dass nicht ersichtlich sei, warum die ältere Schwester der Beschwerdeführerin Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und die Beschwerdeführerin selber nicht, da beide Geschwister zusammengelebt hätten und Teil des gleichen Familiensystems gewesen seien. Dieses sei - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt und von der Vorinstanz nicht bestätigt - in exponierter Stellung für die LTTE aktiv gewesen. Für weitere Details sei der Beizug der Akten des Onkels der Beschwerdeführerin beantragt worden. Als Mitglied dieser Familie sei sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Ferner sei aktenkundig, dass ihre Familie Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin als Teil dieser Familie habe begründete Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen gehabt. Aufgrund ihres Alters sei indessen das Ausmass der Gefährdung und der Bedrohung nicht ersichtlich gewesen. Es sei aber falsch, deswegen von einer fehlenden Gefährdungs- und Verfolgungssituation auszugehen. Gerügt werde insbesondere, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt verlassen habe.
E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht entsprochen werden kann, weil der Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise feststeht und das Bundesverwaltungsgericht gestützt darauf eine Entscheidung fällen kann. Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung nicht gerechtfertigt. Zudem wurde in der Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht, mit der Angabe, sobald die Akten vorlägen. Weder wurde konkret dargelegt, um welche Akten es sich handelt, noch wurde dieses Gesuch begründet. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2016 die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde, ist dieses Gesuch als hinfällig geworden zu betrachten.
E. 6.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmten, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
E. 6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht.
E. 6.4 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f.).
E. 6.5 Vorab ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen ist, zumal das SEM diese weder näher geprüft noch vorbehalten hat; vielmehr hat es die Asylgewährung aufgrund fehlender Asylrelevanz verneint. Zudem ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Hinweise darauf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft zu betrachten wären, weshalb von deren Glaubhaftigkeit auszugehen ist.
E. 6.6 Sodann sind angesichts des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer Einbindung in den Familienverband im vorliegenden Fall die Asylakten ihrer Schwester ([...]) und diejenigen ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten, insbesondere des Onkels ([...]), in die Beurteilung miteinzubeziehen.
E. 6.7 Des Weiteren ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin selber offensichtlich keine asylrelevanten Gründe. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Insbesondere kann der Vorfall, wonach Steine auf das Dach des Hauses, in welchem die Beschwerdeführerin im Familienverband gelebt habe, geworfen worden seien, nicht als konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteter Angriff bezeichnet werden, zumal sich weder die Urheber noch die genaueren Umstände dieses Vorfalls den Akten entnehmen lassen, wobei in diesem Zusammenhang auch die Akten der Schwester der Beschwerdeführerin keine eindeutigen Rückschlüsse erlauben, zumal blosse Vermutungen im Vordergrund stehen. Dem SEM ist beizupflichten, dass dieser Vorfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen die Person der damals zehnjährigen Beschwerdeführerin gerichtet war. In Ergänzung dazu kann festgehalten werden, dass aus den Akten kein konkreter Grund ersichtlich ist, der eine gegenteilige Annahme stützen könnte, weshalb die Argumentation in der Beschwerde nicht geteilt werden kann. Die darüber hinaus dargelegten familiären Probleme der Beschwerdeführerin aufgrund des Todes ihrer Mutter und des Weggangs ihres Vaters und Bruders können ebenfalls nicht als asylrelevante Nachteile betrachtet werden. Im Übrigen machte sie keine persönlichen Probleme mit Behörden oder Dritten geltend. Aus den Akten ist schliesslich - auch unter Berücksichtigung der Beizugsakten - entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht ersichtlich, dass die im Zeitpunkt der Ausreise elfjährige Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland hätte befürchten müssen. Somit ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin keine konkreten und gezielt gegen sie gerichteten Nachteile im Sinne des Asylgesetzes vorliegen sowie im Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne des Gesetzes auszugehen war.
E. 6.8 Insgesamt ist daher festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Insbesondere ist unter Berücksichtigung des familiären Umfeldes, in welchem sie aufwächst, die Frage der Reflexverfolgung zu klären, auch wenn sie selber von sich aus die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht zur Sprache brachte, zumal diesbezüglich nicht auszuschliessen ist, dass ihr eine solche aufgrund ihres Alters gar nicht bewusst war.
E. 7.2 Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung fest, dass eine Person aufgrund von ehemaligen LTTE-Tätigkeiten von Verwandten in Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könne, und dass vorliegend nicht bezweifelt werde, Verwandte der Beschwerdeführerin seien in Tätigkeiten der LTTE involviert gewesen. Indessen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dessen in Sri Lanka im Alter von zehn Jahren solchen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Zudem bestünden vorliegend zu wenige Indizien dafür, dass sie in nächster Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Damit macht das SEM geltend, dass die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer Reflexverfolgung unterlag noch im heutigen Zeitpunkt eine solche zu befürchten hat.
E. 7.3 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. Urteil des BVGer D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1).
E. 7.4 Zu bemerken ist vorab, dass praxisgemäss die Tatsache allein, dass die Schwester und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht (vgl. Urteil des BVGer E-5222/2015 vom 5. August 2016 E. 8.3). Vielmehr müssen zusätzliche Kriterien erfüllt sein, um von einer Reflexverfolgung im oben erwähnten Sinn ausgehen zu können.
E. 7.5 Aus den vorangehenden Erwägungen (vgl. Ziff. 6.6) ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem SEM - nicht vom Bestehen einer Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin ausgeht, zumal das Vorliegen einer begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise in den vorangehenden Erwägungen verneint wurde. Weder aus den Akten der Beschwerdeführerin noch aus denjenigen ihrer Schwester oder ihrer Verwandten in der Schweiz ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie im damaligen Zeitpunkt eine solche zu befürchten hatte, weil keine Hinweise ersichtlich sind, dass sie als Kind von zehn beziehungsweise im Zeitpunkt der Ausreise elf Jahren im Fokus der sri-lankischen Behörden oder Dritter gestanden wäre. Ebensowenig kann den Akten entnommen werden, dass sie im damaligen Zeitpunkt aufgrund ihrer Verwandten hätte befürchten müssen, in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile erleiden zu müssen. Somit hatte sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch unter Einbezug der familiären Verhältnisse keine Reflexverfolgung zu befürchten.
E. 7.6 Vorliegend ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 und E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesen Urteilen ausführlich zur Situation in Sri Lanka geäussert. In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weitern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem Referenzurteil zu Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4).
E. 7.7 In Bezug auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten des Onkels und der Tante der Beschwerdeführerin (Angabe in der Beschwerde: [...], recte: [...]), dass ihnen in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Der Onkel machte im Bereich der Medien eigene öffentlichkeitswirksame Verbindungen zu den LTTE und solche seines in einem anderen europäischen Land als Flüchtling anerkannten Bruders geltend, gestützt auf welche das SEM zur Annahme gelangte, im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka könnten asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen nicht ausgeschlossen werden. Zwar leben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre ältere Schwester bei diesem Onkel in der Schweiz, weshalb es offensichtlich ist, dass sie eine nahe Beziehung zu ihm haben. Indessen ist es äusserst fraglich, ob diese Verbindung im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka bekannt würde, zumal für die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise des Mädchens kein hinreichender Anlass bestehen würde, sie nach diesem Onkel oder nach der Beziehung zu ihm zu fragen. Selbst wenn die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihm bekannt würde, ist nicht davon auszugehen, dass der heute im Teenager-Alter stehenden Beschwerdeführerin von Seiten des sri-lankischen Staates unterstellt wird, aufgrund der Beziehung zu diesem Onkel in der Schweiz ein regimkritisches Gedankengut zu pflegen, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder der Opposition anzugehören. Allein aufgrund ihrer Beziehung zum Onkel können auch die sri-lankischen Behörden nicht davon ausgehen, dass sie - als Kind im Alter von fast 14 Jahren - für den sri-lankischen Staat eine ernsthafte Gefahr darzustellen vermag. Dies ist umso mehr der Fall, als sie bereits im Alter von elf Jahren aus Sri Lanka ausgereist ist. Somit kann die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beziehung zu ihrem in der Schweiz lebenden Onkel nicht der Risikogruppe der mit den LTTE in Verbindung stehenden Personen zugerechnet werden. Ebensowenig ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise darauf, dass sie einer der anderen vom Bundesverwaltungsgericht definierten Riskogruppen zuzurechnen wäre. Folglich ist in ihrer Angelegenheit nicht davon auszugehen, dass sie im Fall einer - infolge der vom SEM gewährten vorläufigen Aufnahme hypothetischen - Rückkehr in ihr Heimatland einer reellen Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt wäre.
E. 7.8 An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass die Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde, nichts zu ändern, zumal in ihrem Fall die Asylgewährung aufgrund eigenständiger Vorfluchtgründe erfolgt ist, was bei der Beschwerdeführerin - wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt - ausser Diskussion steht.
E. 7.9 Aus diesen Gründen besteht auch angesichts der spezifischen Verfahrensumstände und der verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin kein ernsthaftes Risiko, dass sie von den sri-lankischen Behörden im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigt würde, aufgrund ihrer Beziehung zu ihren in den LTTE aktiven Verwandten in der Schweiz für den sri-lankischen Staat eine Gefahr darzustellen.
E. 7.10 Demnach ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht, weshalb keine relevante Verfolgungsfurcht vorliegt und sie nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 12. Januar 2016 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-97/2016wiv Urteil vom 23. Mai 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli-Mühlematter, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Patrizia Carù, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine minderjährige sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, kann sich nicht erinnern, wann sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie krank gewesen sei. Sie sei mit ihrer älteren Schwester (im gleichen Dossier des SEM) und einem Ehepaar, das wie Vater und Mutter zu ihr gewesen sei, aus Sri Lanka ausgereist. Gestützt auf die Aussagen der älteren Schwester verliess sie das Heimatland am 15. Juni 2014 auf dem Landweg über B._______ bis C._______, von dort auf dem Luftweg in ein unbekanntes Land und weiter im Zug bis nach D._______, wo sie am gleichen Tag von ihrer Tante abgeholt worden sei. Am 20. Juni 2014 reichte sie das Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 25. Juni 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ statt und am 2. Dezember 2015 wurde die Anhörung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe seit dem Tod ihrer Mutter mit ihrem Vater, ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihren Grosseltern mütterlicherseits in F._______ gelebt und zuletzt die (...) Klasse besucht. Der Vater und der Bruder seien nach einem Jahr weggegangen. Seither wisse sie nichts von ihnen. Einmal seien Steine gegen das Dach des Hauses geworfen worden, worauf sie grosse Angst bekommen habe. Sie selber habe keine Probleme gehabt. Seit dem Tod ihrer Mutter habe sie zudem vermehrt an (...) gelitten. Während ihre Grosseltern in F._______ geblieben seien, habe sie mit ihrer Schwester die Reise in die Schweiz angetreten, weil sie mehr Sicherheit benötige. Hier würden eine Tante und ein Onkel leben. Auch in G._______, H._______ und in I._______ habe sie noch Tanten und Onkel. Die Beschwerdeführerin reichte beglaubigte Kopien ihrer Geburtsurkunde und des Todesscheines ihrer Mutter sowie Kopien des Todeszertifikates der Mutter, einer amtlichen Bestätigung der Freigabe der Leiche ihrer Mutter und des Ehescheins ihrer Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 - eröffnet am 7. Dezember 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Sie wurde aus der Schweiz weggewiesen; anstelle des Wegweisungsvollzugs wurde infolge dessen Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme angeordnet. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Januar 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Beizug der Akten ihres in der Schweiz lebenden Onkels ([...]) und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die weitere Begründung lässt sich den nachfolgenden Erwägungen entnehmen. F. Am 18. Januar 2016 wurde die Vernehmlassung zur Replik gegeben. G. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Darauf wird in den folgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass zwar die Situation für die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter und dem Weggang ihres Vaters und Bruders schwierig gewesen sei, indessen keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahme aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv darstelle. Vielmehr habe sie Nachteile erlebt, welche in einem familiären und sozialen Kontext anzusiedeln und keinen Grund für eine Asylgewährung seien. Dem Vorbringen, wonach einmal Steine gegen das Dach des Hauses geworfen worden seien und sie in der Folge grosse Angst bekommen habe, fehle es an konkreten Hinweisen auf eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung. Vielmehr scheine sich die geltend gemachte Bedrohung gegen andere Familienmitglieder gerichtet zu haben. Die Beschwerdeführerin habe auch ausgesagt, im Heimatland ausser dem Erwähnten keine Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt zu haben. Unter diesen Umständen sei ihre Flucht aus dem Heimatland nicht als Folge von Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen erfolgt. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft somit nicht genügen. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Begründung des SEM nicht gerechtfertigt sei. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen sei vorliegend weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrer Schwester bezweifelt worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin noch sehr jung und habe nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft gegeben. Dem jugendlichen Alter habe das SEM mit zwei sehr kurzen Befragungen und mehrfachen Verweisen auf die Aussagen der älteren Schwester Rechnung getragen. Insgesamt sei deshalb von der Glaubhaftigkeit der Angaben auszugehen. Die Beschwerdeführerin und ihre ältere Schwester hätten zusammen in der gleichen Familiensituation gelebt. Indessen habe die Schwester der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters teilweise die Fragen ausführlicher beantworten können. Ihr sei Asyl gewährt worden, während der Beschwerdeführerin Asyl verweigert werde, was nicht nachvollziehbar sei. Es dürfe der Beschwerdeführerin aufgrund ihres jungen Alters kein Nachteil entstehen, da die objektiven Tatsachen die gleichen seien und somit ihre altersentsprechende Erzählweise zum Nachteil ausgelegt werde. Aufgrund ihres Alters habe sie einen kleineren Bewegungsradius gehabt und sei praktisch nie allein unterwegs gewesen, sondern immer begleitet und betreut worden. Ihre ältere Schwester habe indessen eine weiter entfernte Schule und (...) besucht und sei infolge der erlebten Schwierigkeiten und Belästigungen auf der Strasse vermehrt vom Grossvater begleitet worden. Mit zunehmendem Alter wäre dies auch der Beschwerdeführerin passiert. Das Vorbringen, wonach Steine gegen das Haus geworfen und Gegenstände gestohlen worden seien, lasse darauf schliessen, dass die Familie ins Blickfeld der Regierung geraten sei, auch wenn die Beschwerdeführerin den Hintergrund dieser Tat nicht erfassen könne und lediglich von Angst und Einschüchterung spreche. Ihre Aussage, sie habe mit Behörden oder Dritten keine Probleme gehabt, sei vor diesem Hintergrund zu betrachten und könne nicht als Rechtfertigung der Begründung des SEM, sie habe das Land infolge schwieriger Lebensbedingungen verlassen, gesehen werden. Es sei nachvollziehbar, dass ihr die Angehörigen nichts von der vermuteten politischen Motivation dieser Taten infolge der Tätigkeiten verschiedener Familienmitglieder für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesagt hätten. Der gesamte familiäre Kontext und nicht nur die Aussagen eines damals zehnjährigen Mädchens müssten miteinbezogen werden. Dies aber habe die Vorinstanz unterlassen. Sie habe die Beschwerdeführerin nicht nach Tätigkeiten für die LTTE gefragt, obwohl sich aus den Aussagen ihrer Schwester Hinweise darauf ergeben hätten, dass verschiedene Familienmitglieder für diese Organisation tätig gewesen seien. Aus verschiedenen Aussagen sei auch ersichtlich, dass man die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister habe schützen wollen und ihnen gegenüber deshalb Informationen über die illegalen Tätigkeiten möglichst verschwiegen habe, um sie nicht zu gefährden. Aus den Aussagen der Tante, bei welcher die Beschwerdeführerin in der Schweiz wohne, ergebe sich, dass Verwandte für die LTTE tätig gewesen und später als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Deshalb werde der Beizug der Asylakten des Onkels der Beschwerdeführerin beantragt. Diesem sei auf Beschwerdeebene Asyl gewährt worden. Ausserdem werde um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht, sobald die Akten vorlägen. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass aufgrund der hohen Militärpräsenz im Norden Sri Lankas viele mutmassliche Mitglieder der LTTE und deren Familien im Fokus der Sicherheitskräfte stünden und Ziel von Übergriffen und Einschüchterung würden. Es komme zu systematischen Misshandlungen, sexueller Gewalt vor allem Frauen gegenüber, Schikanen, willkürlichen Verhaftungen und illegalen Tötungen. Auch seien Übergriffe auf Familienangehörige von Personen im Ausland bekannt. Insgesamt würden viele Hinweise für ein sehr gefährdetes Familienprofil der beiden Schwestern sprechen. Die Gefahr einer Reflexverfolgung, wie sie bereits der Schwester der Beschwerdeführerin passiert sei, bestehe auch für die Beschwerdeführerin selber, weshalb von einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen sei. Die Aussage der Vorinstanz, wonach die Ausreise aufgrund der allgemein schwierigen Situation erfolgt sei und keine Verfolgungslage im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege, treffe nicht zu. Der Beschwerdeführerin sei wie ihrer Schwester Asyl zu gewähren. 5.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, dass das SEM entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht die altersentsprechende Erzählweise der Beschwerdeführerin zu deren Nachteil ausgelegt habe, sondern zum Schluss gekommen sei, dass aufgrund fehlender Hinweise auf eine zielgerichtete und individuelle Verfolgung durch Dritte oder durch Behörden im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Gefahr bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres jugendlichen Alters fähig gewesen wäre, allfällige zielgerichtete Übergriffe oder andere Nachteile darzulegen. Dass der Angriff mit Steinen auf das Haus der Grosseltern gemäss der Darstellung in der Beschwerde gegen sie gerichtet gewesen sei, stelle lediglich eine Vermutung dar, welche nicht durch hinreichende Hinweise gestützt werde. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse Dritte oder die Behörden an einer Verfolgung der damals zehnjährigen Beschwerdeführerin gehabt hätten. Bezüglich des Vorwurfs, die Beschwerdeführerin sei nicht nach LTTE-Tätigkeiten von Familienangehörigen gefragt worden, sei festzuhalten, dass auch die ältere Schwester - wie in der Beschwerde selber dargelegt worden sei - dazu kaum habe Angaben zu Protokoll geben können. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die fünf Jahre jüngere Beschwerdeführerin darüber etwas hätte erzählen können. Zwar sei es denkbar, dass eine Person aufgrund von Tätigkeiten ihrer Verwandten in Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könne. Vorliegend werde zudem nicht bezweifelt, dass Verwandte der Beschwerdeführerin in Tätigkeiten für die LTTE involviert gewesen seien. Indessen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon im Alter von zehn Jahren solchen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Zudem bestünden keine ausreichenden Indizien dafür, dass sie in nächster Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt würde. 5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, dass nicht ersichtlich sei, warum die ältere Schwester der Beschwerdeführerin Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und die Beschwerdeführerin selber nicht, da beide Geschwister zusammengelebt hätten und Teil des gleichen Familiensystems gewesen seien. Dieses sei - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt und von der Vorinstanz nicht bestätigt - in exponierter Stellung für die LTTE aktiv gewesen. Für weitere Details sei der Beizug der Akten des Onkels der Beschwerdeführerin beantragt worden. Als Mitglied dieser Familie sei sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Ferner sei aktenkundig, dass ihre Familie Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin als Teil dieser Familie habe begründete Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen gehabt. Aufgrund ihres Alters sei indessen das Ausmass der Gefährdung und der Bedrohung nicht ersichtlich gewesen. Es sei aber falsch, deswegen von einer fehlenden Gefährdungs- und Verfolgungssituation auszugehen. Gerügt werde insbesondere, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt verlassen habe. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht entsprochen werden kann, weil der Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise feststeht und das Bundesverwaltungsgericht gestützt darauf eine Entscheidung fällen kann. Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung nicht gerechtfertigt. Zudem wurde in der Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht, mit der Angabe, sobald die Akten vorlägen. Weder wurde konkret dargelegt, um welche Akten es sich handelt, noch wurde dieses Gesuch begründet. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2016 die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde, ist dieses Gesuch als hinfällig geworden zu betrachten. 6.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmten, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. 6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. 6.4 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f.). 6.5 Vorab ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen ist, zumal das SEM diese weder näher geprüft noch vorbehalten hat; vielmehr hat es die Asylgewährung aufgrund fehlender Asylrelevanz verneint. Zudem ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Hinweise darauf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft zu betrachten wären, weshalb von deren Glaubhaftigkeit auszugehen ist. 6.6 Sodann sind angesichts des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer Einbindung in den Familienverband im vorliegenden Fall die Asylakten ihrer Schwester ([...]) und diejenigen ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten, insbesondere des Onkels ([...]), in die Beurteilung miteinzubeziehen. 6.7 Des Weiteren ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin selber offensichtlich keine asylrelevanten Gründe. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Insbesondere kann der Vorfall, wonach Steine auf das Dach des Hauses, in welchem die Beschwerdeführerin im Familienverband gelebt habe, geworfen worden seien, nicht als konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteter Angriff bezeichnet werden, zumal sich weder die Urheber noch die genaueren Umstände dieses Vorfalls den Akten entnehmen lassen, wobei in diesem Zusammenhang auch die Akten der Schwester der Beschwerdeführerin keine eindeutigen Rückschlüsse erlauben, zumal blosse Vermutungen im Vordergrund stehen. Dem SEM ist beizupflichten, dass dieser Vorfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen die Person der damals zehnjährigen Beschwerdeführerin gerichtet war. In Ergänzung dazu kann festgehalten werden, dass aus den Akten kein konkreter Grund ersichtlich ist, der eine gegenteilige Annahme stützen könnte, weshalb die Argumentation in der Beschwerde nicht geteilt werden kann. Die darüber hinaus dargelegten familiären Probleme der Beschwerdeführerin aufgrund des Todes ihrer Mutter und des Weggangs ihres Vaters und Bruders können ebenfalls nicht als asylrelevante Nachteile betrachtet werden. Im Übrigen machte sie keine persönlichen Probleme mit Behörden oder Dritten geltend. Aus den Akten ist schliesslich - auch unter Berücksichtigung der Beizugsakten - entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht ersichtlich, dass die im Zeitpunkt der Ausreise elfjährige Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland hätte befürchten müssen. Somit ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin keine konkreten und gezielt gegen sie gerichteten Nachteile im Sinne des Asylgesetzes vorliegen sowie im Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne des Gesetzes auszugehen war. 6.8 Insgesamt ist daher festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Insbesondere ist unter Berücksichtigung des familiären Umfeldes, in welchem sie aufwächst, die Frage der Reflexverfolgung zu klären, auch wenn sie selber von sich aus die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht zur Sprache brachte, zumal diesbezüglich nicht auszuschliessen ist, dass ihr eine solche aufgrund ihres Alters gar nicht bewusst war. 7.2 Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung fest, dass eine Person aufgrund von ehemaligen LTTE-Tätigkeiten von Verwandten in Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könne, und dass vorliegend nicht bezweifelt werde, Verwandte der Beschwerdeführerin seien in Tätigkeiten der LTTE involviert gewesen. Indessen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dessen in Sri Lanka im Alter von zehn Jahren solchen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Zudem bestünden vorliegend zu wenige Indizien dafür, dass sie in nächster Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Damit macht das SEM geltend, dass die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer Reflexverfolgung unterlag noch im heutigen Zeitpunkt eine solche zu befürchten hat. 7.3 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. Urteil des BVGer D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1). 7.4 Zu bemerken ist vorab, dass praxisgemäss die Tatsache allein, dass die Schwester und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht (vgl. Urteil des BVGer E-5222/2015 vom 5. August 2016 E. 8.3). Vielmehr müssen zusätzliche Kriterien erfüllt sein, um von einer Reflexverfolgung im oben erwähnten Sinn ausgehen zu können. 7.5 Aus den vorangehenden Erwägungen (vgl. Ziff. 6.6) ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem SEM - nicht vom Bestehen einer Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin ausgeht, zumal das Vorliegen einer begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise in den vorangehenden Erwägungen verneint wurde. Weder aus den Akten der Beschwerdeführerin noch aus denjenigen ihrer Schwester oder ihrer Verwandten in der Schweiz ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie im damaligen Zeitpunkt eine solche zu befürchten hatte, weil keine Hinweise ersichtlich sind, dass sie als Kind von zehn beziehungsweise im Zeitpunkt der Ausreise elf Jahren im Fokus der sri-lankischen Behörden oder Dritter gestanden wäre. Ebensowenig kann den Akten entnommen werden, dass sie im damaligen Zeitpunkt aufgrund ihrer Verwandten hätte befürchten müssen, in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile erleiden zu müssen. Somit hatte sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch unter Einbezug der familiären Verhältnisse keine Reflexverfolgung zu befürchten. 7.6 Vorliegend ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 und E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesen Urteilen ausführlich zur Situation in Sri Lanka geäussert. In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weitern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem Referenzurteil zu Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4). 7.7 In Bezug auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten des Onkels und der Tante der Beschwerdeführerin (Angabe in der Beschwerde: [...], recte: [...]), dass ihnen in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Der Onkel machte im Bereich der Medien eigene öffentlichkeitswirksame Verbindungen zu den LTTE und solche seines in einem anderen europäischen Land als Flüchtling anerkannten Bruders geltend, gestützt auf welche das SEM zur Annahme gelangte, im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka könnten asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen nicht ausgeschlossen werden. Zwar leben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre ältere Schwester bei diesem Onkel in der Schweiz, weshalb es offensichtlich ist, dass sie eine nahe Beziehung zu ihm haben. Indessen ist es äusserst fraglich, ob diese Verbindung im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka bekannt würde, zumal für die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise des Mädchens kein hinreichender Anlass bestehen würde, sie nach diesem Onkel oder nach der Beziehung zu ihm zu fragen. Selbst wenn die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihm bekannt würde, ist nicht davon auszugehen, dass der heute im Teenager-Alter stehenden Beschwerdeführerin von Seiten des sri-lankischen Staates unterstellt wird, aufgrund der Beziehung zu diesem Onkel in der Schweiz ein regimkritisches Gedankengut zu pflegen, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder der Opposition anzugehören. Allein aufgrund ihrer Beziehung zum Onkel können auch die sri-lankischen Behörden nicht davon ausgehen, dass sie - als Kind im Alter von fast 14 Jahren - für den sri-lankischen Staat eine ernsthafte Gefahr darzustellen vermag. Dies ist umso mehr der Fall, als sie bereits im Alter von elf Jahren aus Sri Lanka ausgereist ist. Somit kann die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beziehung zu ihrem in der Schweiz lebenden Onkel nicht der Risikogruppe der mit den LTTE in Verbindung stehenden Personen zugerechnet werden. Ebensowenig ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise darauf, dass sie einer der anderen vom Bundesverwaltungsgericht definierten Riskogruppen zuzurechnen wäre. Folglich ist in ihrer Angelegenheit nicht davon auszugehen, dass sie im Fall einer - infolge der vom SEM gewährten vorläufigen Aufnahme hypothetischen - Rückkehr in ihr Heimatland einer reellen Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt wäre. 7.8 An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass die Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde, nichts zu ändern, zumal in ihrem Fall die Asylgewährung aufgrund eigenständiger Vorfluchtgründe erfolgt ist, was bei der Beschwerdeführerin - wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt - ausser Diskussion steht. 7.9 Aus diesen Gründen besteht auch angesichts der spezifischen Verfahrensumstände und der verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin kein ernsthaftes Risiko, dass sie von den sri-lankischen Behörden im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigt würde, aufgrund ihrer Beziehung zu ihren in den LTTE aktiven Verwandten in der Schweiz für den sri-lankischen Staat eine Gefahr darzustellen. 7.10 Demnach ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht, weshalb keine relevante Verfolgungsfurcht vorliegt und sie nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 12. Januar 2016 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: