Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. September 2013 illegal auf dem Landweg in die Türkei, wo sie festgenommen wurde und dann für sieben Monate blieb. Am 10. April 2014 reiste sie von Istanbul legal mit einem Visum in die Schweiz ein, wo sie am 29. April 2014 um Asyl nachsuchte. Am 13. Mai 2014 fand in Basel die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten SEM A4/9) statt. Durch das SEM (früher: Bundesamt für Migration [BFM]) wurde die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 angehört (vgl. A10/11). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ geboren und habe dort bis zur Ausreise gewohnt. Sie sei von ihrem Ehemann getrennt. Eine Scheidung sei wegen Nichtfunktionierens der Behörden bisher nicht möglich gewesen. Die beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne würden beim Vater in Syrien leben. Sie habe Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen. Es sei wiederholt zu Hausdurchsuchungen und zur zweimaligen Verhaftung ihres Bruders gekommen. Bei der letzten Hausdurchsuchung am 17. September 2013 habe man ihr und ihrer Schwägerin die Teilnahme an Demonstrationen unterstellt und sie habe danach eine Verhaftung befürchtet. Aufgrund dessen sei sie zusammen mit ihrem Vater, ihrem Bruder und dessen Familie am 19. September 2013 illegal in die Türkei gereist. Am Flughafen in Istanbul sei es erst zu Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gekommen. Einen Tag später habe sie jedoch ohne Weiteres in die Schweiz ausreisen können. C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wies das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 27. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt amtlicher Verbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Frau Livia Kunz wurde der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. F. Das SEM reichte auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am 30. September 2015 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es an seinem Entscheid festhielt. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2015 zugestellt mit gleichzeitiger Einladung zur Replik. G. Am 20. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ins Recht. H. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 legte die Beschwerdeführerin ergänzend ein Schreiben der Kurdischen Demokratischen Syrischen Partei (Europa Vertretung) vom 28. Dezember 2015 (inklusive der deutschen Übersetzung vom 26. Februar 2016) vor.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM aus, die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteilen - die unsichere Lage, die allgemeine Gewalt, Hausdurchsuchungen - handle es sich um bedauerliche Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, von denen leider viele Leute in ähnlicher Weise betroffen seien. Auch ihren Angaben zu der Hausdurchsuchung vom 17. September 2013, bei welcher es zu den vorgebrachten Unterstellungen bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen gekommen sei, in Folge derer sie sich zur Flucht entschlossen habe, seien keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Verfolgung ihrer Person zu entnehmen. Ebenso seien die vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Ausreise aus der Türkei nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
E. 5.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, das SEM habe ihren Bruder C._______, welcher mit ihr geflüchtet sei, im Beschwerdeverfahren D-2501/2015 mit Entscheid vom 7. Mai 2015 wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Ihr Bruder habe an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Er sei festgenommen, inhaftiert sowie gefoltert worden. Die Familie sei deshalb immer wieder von Hausdurchsuchungen betroffen gewesen. Die Gefahr, dass auch die Beschwerdeführerin verhaftet werden könnte, habe sich zu manifestieren begonnen, als die Behörden der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Hausdurchsuchung unterstellt hätten, dass sie und ihre Schwägerin an Demonstrationen teilgenommen hätten. Mit dieser Unterstellung sei bereits ersichtlich gewesen, dass sie von den syrischen Behörden als Regimegegnerin betrachtet werde. Selbst wenn die Behörden keine Indizien für die Teilnahme an Demonstrationen gefunden hätten, habe die Gefahr bestanden, dass sie die Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts einer Demonstrationsteilnahme festnehmen würden. Die enge Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder, die Tatsache, dass die beiden zusammen lebten, und der Umstand, dass sie gemeinsam ausgereist seien, würden Elemente darstellen, die neben der erlittenen Vorverfolgung eine objektive Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung bei einer Rückkehr begründen würden. Die Anhaltung und Befragung der Beschwerdeführerin am Flughafen in Istanbul sei als weiteres Indiz für eine asylrelevante Verfolgung zu werten. Die Identifikation als tatsächliche oder vermeintliche Regimegegnerin stelle gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine asylrelevante Verfolgung dar. Ferner sei die Befragung der Beschwerdeführerin durch das SEM verhältnismässig kurz ausgefallen und die Beschwerdeführerin sei nicht zu ihren politischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen) befragt worden. Gegenüber ihrer Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin die Teilnahme an Demonstrationen bestätigt.
E. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung entgegen, die Asylrelevanz sei mangels gezielter Vorgehensweise bei den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu verneinen. Das allfällig politische Profil des Bruders erweise sich für das Verfahren der Beschwerdeführerin nur dann als mass-geblich, wenn ihr daraus asylrelevante Nachteile erwachsen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Anhörung aber dahingehend geäussert, dass es zu den beiden Verhaftungen des Bruders nicht durch eine gezielte Personensuche, sondern durch Razzien unter Jugendlichen gekommen sei (A10 S. 7 F 53 und 55). Ebenso habe die Beschwerdeführerin bezüglich der fluchtauslösenden Hausdurchsuchung am 17. September 2013 und der dabei gemachten Anschuldigung der Teilnahme an Demonstrationen geantwortet, es sei ein Sturm gegen die Jugendlichen gewesen und sie hätten gewisse Jugendliche verhaftet. Die Behörden hätten auch andere Leute in der Strasse aufgesucht. Bezüglich einer mutmasslichen Teilnahme der Beschwerdeführerin an Demonstrationen verwies das SEM auf die Aussage: "Ich weiss es nicht. Damals gab es keine Demonstrationen, sie [die Behörden] wollten einfach irgendetwas sagen. Manchmal gab es am Freitag Demonstrationen..." (A10 S. 6 F 48). Aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte individuelle Verfolgung ergeben.
E. 5.4 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin nochmals fest, dass aufgrund der Verfolgung ihres Bruders eine objektiv begründete Furcht einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausgeschlossen werden könne. Dies auch, wenn ihr bisher noch keine asylrelevanten Nachteile erwachsen seien. Soweit die Vorinstanz ausführe, es entstehe aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht der Eindruck, sie habe persönlich und gezielt im Fokus der syrischen Behörden gestanden, sei darauf hinzuweisen, dass die Situation als Ganzes betrachtet werden müsse. Die Familie der Beschwerdeführerin habe unbestrittenermassen im Fokus der Behörden gestanden. Hinzu komme die Verfolgung des Bruders, welche die Vorinstanz mit Bejahung der Flüchtlingseigenschaft explizit anerkenne. Bei der von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen zitierten Aussage der Beschwerdeführerin (vgl. hiervor E. 5.3) sei die Fragestellung missverständlich gewesen. Es sei nicht klar, auf welche Demonstration sie sich beziehe. Die Antwort der Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht klar verständlich. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen nachzufragen. Die Vorinstanz habe es ausserdem unterlassen, die Beschwerdeführerin explizit danach zu fragen, ob sie jemals an Demonstrationen teilgenommen habe. Von der zitierten Aussage könne nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden. Ein weiteres Indiz für ihre Verfolgung stelle der sie betreffende Vorfall am Flughafen in der Türkei dar. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass jener etwas mit der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu tun habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder hätten gegenüber der Rechtsbeiständin ausgeführt, dass, auch wenn die beiden Länder verfeindet seien, die Zusammenarbeit Syriens mit korrupten türkischen Beamten bekannt sei. Wie in der Verfügung vom 24. Juli 2015 habe es die Vorinstanz auch im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 30. September 2015 unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Vorkommnisse im türkischen Flughafen zu prüfen.
E. 6.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, wonach das SEM den relevanten Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, indem es entscheidrelevante Tatsachen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ausser Acht gelassen habe. Das SEM habe es insbesondere unterlassen, sowohl die Beschwerdeführerin zu den Teilnahmen an den Demonstrationen ausführlich zu befragen als auch die Vorkommnisse im türkischen Flughafen zu überprüfen. Sodann habe das SEM es unterlassen, im Hinblick auf das allfällige Vorliegen einer Reflexverfolgung die Asylverfahrensakten ihres Bruders beizuziehen.
E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin betrifft insbesondere Tatsachen, die ihre persönliche Situation betreffen und die sie besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigen Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben (vgl. Krauskopf/EmmenegGer/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 12 N. 28 und 63 ff. S. 258 und 266). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1).
E. 6.3 Ein falsch beziehungsweise unvollständig erhobener Sachverhalt ist vorliegend nicht erkennbar. Dass die Anhörung zu kurz ausgefallen sei, um den Sachverhalt vollständig erfassen zu können, lässt sich den Akten schliesslich ebenfalls nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat am Ende der Anhörung allfällige Ergänzungen anbringen können, wovon sie aber nicht Gebrauch gemacht hat (vgl. A10/11 F64). Die Beschwerdeführerin hat auch an keiner Stelle angedeutet, dass sie selbst an Demonstrationen teilgenommen habe. Sie hat hingegen lediglich mehrmals zu Protokoll gegeben, dass ihr Bruder in der Öffentlichkeit tätig gewesen sei. Es hat für die Vorinstanz kein Anlass bestanden, die Beschwerdeführerin bezüglich der Demonstrationen weiter zu befragen (vgl. A10/11 F34). Weiter hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einlässlich Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorfällen am Flughafen in der Türkei zu äussern (vgl. A10/11 F56 ff. und F65 ff.). Es obliegt der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, alle für den Entscheid relevanten Vorbringen und Beweise darzutun. So hätte es in ihrer Pflicht gelegen darzutun, inwiefern sie an Demonstrationen teilgenommen habe, sowie jenes Papier, welches sie vom Richter in der Türkei erhalten habe, als Beweis zu den Akten zu reichen (vgl. A10/11 F68). Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Im Übrigen werden die asylsuchenden Personen und so auch die Beschwerdeführerin jeweils zu Beginn der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, das Ziel der Anhörung sei es, die Fakten zu sammeln, die für die Beurteilung des Asylgesuches und den Asylentscheid wesentlich seien (vgl. A10/11 S. 1). Ferner ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich, ob das SEM für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten des Bruders der Beschwerdeführerin tatsächlich beigezogen hat. Daneben stellt sich aber die Frage, ob ein solcher Beizug im konkreten Fall indiziert ist. Wie bereits die Vorinstanz in der Vernehmlassung richtigerweise festgehalten hat, erweist sich das allfällig politische Profil des Bruders nur dann als massgeb-lich, wenn ihr daraus asylrelevante Nachteile erwachsen wären. Es haben sich aus der Anhörung aber keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihr aufgrund der Tätigkeiten des Bruders Nachteile entstanden sind. Die Beschwerdeführerin hat mehrmals zu Protokoll gegeben, dass die Durchsuchungen von ihrem Haus immer zur gleichen Zeit stattgefunden hätten, als auch die übrigen Gebäude in der Strasse aufgesucht worden seien (vgl. A10/11 F39 und F44 ff.).
E. 6.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren (Ziff. 4) abzuweisen ist.
E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch während des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Umstand, dass die Behörden ihr und ihrer Schwägerin bei einer Hausdurchsuchung die Teilnahme an Demonstrationen vorgeworfen hätten. Während der weiteren Befragung des SEM zu den Demonstrationen hat die Beschwerdeführerin kein einziges Mal ausgesagt, dass sie selbst an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. A10/11 F47 ff.). Erst auf Beschwerdeebene hat sie die Teilnahme an Demonstrationen in ihrem Heimatland vorgebracht und insbesondere mit Eingabe vom 3. Juni 2016 ein Schreiben der Kurdischen Demokratischen Partei Syrien vom 28. Dezember 2015 inklusive einer deutschen Übersetzung vom 26. Februar 2016 zu den Akten gereicht. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Es drängt sich indes die Frage auf, ob das nachgereichte Vorbringen der tatsächlichen Teilnahme an Demonstrationen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhält.
E. 7.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewissen Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 7.5 Die Kurdische Demokratische Syrische Partei (P.D.K.S) hat in dem vorgenannten Schreiben festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahre 2000 aktives Mitglied in der Organisation der Frauen in der kurdischen demokratischen syrischen Partei in B._______. Wegen der fortlaufenden Ereignisse in Syrien und ihrer [jener der Beschwerdeführerin] lokalen Aktivitäten sowie der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen sowohl gegen das Regime als auch gegen die islamischen extremistischen Gruppen sei sie sowohl durch das Regime als auch durch jene Gruppen gefährdet. Aus Angst um ihre Sicherheit und vor einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte habe sie Syrien gezwungenermassen verlassen müssen. Sie sei zurzeit in der Schweiz wohnhaft.
E. 7.6 Die effektive Teilnahme an Demonstrationen hat die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht. Während des vorinstanzlichen Verfahrens hat sie lediglich vorgebracht, die Behörden hätten sie der Teilnahme an Demonstrationen verdächtigt (vgl. A4/9 Rz. 7.01; A10/11 F20, F21 und F34). Auf die Frage hin, wann die Demonstrationen stattgefunden hätten beziehungsweise ob laufend demonstriert worden sei oder ob diese in der Vergangenheit stattgefunden hätten, antwortete die Beschwerdeführerin wie folgt: "Ich weiss es nicht. Damals gab es keine Demonstrationen, sie wollten einfach irgendetwas sagen. Manchmal gab es am Freitag Demonstrationen. Aber als sie mit Verhaftungen angefangen haben, haben die Familien ihre Kinder nicht an Demonstrationen teilnehmen lassen, weil sie sich Sorgen um sie gemacht haben." (vgl. A10/11 F48). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Vorbringen der Teilnahme an Demonstrationen erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht hat, lässt dieses als nachgeschoben, mithin unglaubhaft erscheinen. Dies umso mehr, als selbst in der Beschwerde keine substanziierten Vorbringen hierzu geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin hat es abermals unterlassen, genaue Angaben - wie beispielsweise Zeitpunkt, Regelmässigkeit und ihre Funktion an den Demonstrationen - zu machen. Selbst das nachgereichte Schreiben der P.D.K.S enthält keine spezifischen Informationen zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen, sondern ist sehr allgemein abgefasst. Vor diesem Hintergrund muss dieses Schreiben als blosses Gefälligkeitsschreiben angesehen werden. Überdies hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Beweise zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen zu den Akten gereicht. Somit genügt dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht.
E. 8.1 Insoweit die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeiten ihres Bruders das Vorliegen einer asylrelevanten Reflexverfolgung geltend macht, ist dies nachfolgend zu prüfen.
E. 8.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlagen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1).
E. 8.3 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Aktivitäten des Bruders herleiten. Zwar vermögen die Umstände, dass der Bruder von den syrischen Behörden mehrmals verhaftet worden ist und dass mehrmals Hausdurchsuchungen stattgefunden haben, eine subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus objektiver Sicht sind aber keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Auf die Frage, ob die Soldaten von Haus zu Haus gegangen oder nur zur Familie der Beschwerdeführerin gekommen seien, gab diese zu Protokoll: "Sie haben alle Häuser durchsucht, sie haben die ganze Strasse durchsucht und kontrolliert und darunter war unser Haus." (vgl. A10/11 F44). Auch auf die repetierende Frage, ob die Behörden am 17. September 2013 auch zu anderen Leuten, die in derselben Strasse wohnten, gegangen seien, antwortete sie wiederum mit "Ja" (vgl. A10/11 F46). Gezielte gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen sind keine geltend gemacht worden. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten hat, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten.
E. 10 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, mit weiterem Hinweisen).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 12.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsbeiständin hat mit der Replik eine Kostennote für ihren Aufwand bis und mit Einreichung der Replik mit 10 Stunden (zu Fr. 250.-) und einer Spesenpauschale von Fr. 50.- beigelegt. Auf das Nachfordern einer aktualisierten Kostennote kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Für das Schreiben vom 3. Juni 2016 wird der Rechtsbeiständin ein Aufwand von 0.5 Stunden verrechnet. In der vorerwähnten Zwischenverfügung wurde bereits kommuniziert, dass das Gericht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- und bei anderen Rechtsbeiständinnen und -beiständen von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht). Das Bundesverwaltungsgericht geht somit vorliegend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- aus. Es ist der amtlichen Rechtsbeiständin somit eine Entschädigung von Fr. 1 755.- (10.5 Stunden à Fr. 150.- zuzüglich der Spesenpauschale von Fr. 50.- und des Mehrwertsteuerzuschlages im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von 8%) auszurichten. Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Staatskasse zurückzuvergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1 755.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5222/2015 Urteil vom 5. August 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. September 2013 illegal auf dem Landweg in die Türkei, wo sie festgenommen wurde und dann für sieben Monate blieb. Am 10. April 2014 reiste sie von Istanbul legal mit einem Visum in die Schweiz ein, wo sie am 29. April 2014 um Asyl nachsuchte. Am 13. Mai 2014 fand in Basel die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten SEM A4/9) statt. Durch das SEM (früher: Bundesamt für Migration [BFM]) wurde die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 angehört (vgl. A10/11). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ geboren und habe dort bis zur Ausreise gewohnt. Sie sei von ihrem Ehemann getrennt. Eine Scheidung sei wegen Nichtfunktionierens der Behörden bisher nicht möglich gewesen. Die beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne würden beim Vater in Syrien leben. Sie habe Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen. Es sei wiederholt zu Hausdurchsuchungen und zur zweimaligen Verhaftung ihres Bruders gekommen. Bei der letzten Hausdurchsuchung am 17. September 2013 habe man ihr und ihrer Schwägerin die Teilnahme an Demonstrationen unterstellt und sie habe danach eine Verhaftung befürchtet. Aufgrund dessen sei sie zusammen mit ihrem Vater, ihrem Bruder und dessen Familie am 19. September 2013 illegal in die Türkei gereist. Am Flughafen in Istanbul sei es erst zu Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gekommen. Einen Tag später habe sie jedoch ohne Weiteres in die Schweiz ausreisen können. C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wies das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 27. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt amtlicher Verbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Frau Livia Kunz wurde der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. F. Das SEM reichte auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am 30. September 2015 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es an seinem Entscheid festhielt. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2015 zugestellt mit gleichzeitiger Einladung zur Replik. G. Am 20. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ins Recht. H. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 legte die Beschwerdeführerin ergänzend ein Schreiben der Kurdischen Demokratischen Syrischen Partei (Europa Vertretung) vom 28. Dezember 2015 (inklusive der deutschen Übersetzung vom 26. Februar 2016) vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM aus, die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteilen - die unsichere Lage, die allgemeine Gewalt, Hausdurchsuchungen - handle es sich um bedauerliche Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, von denen leider viele Leute in ähnlicher Weise betroffen seien. Auch ihren Angaben zu der Hausdurchsuchung vom 17. September 2013, bei welcher es zu den vorgebrachten Unterstellungen bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen gekommen sei, in Folge derer sie sich zur Flucht entschlossen habe, seien keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Verfolgung ihrer Person zu entnehmen. Ebenso seien die vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Ausreise aus der Türkei nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 5.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, das SEM habe ihren Bruder C._______, welcher mit ihr geflüchtet sei, im Beschwerdeverfahren D-2501/2015 mit Entscheid vom 7. Mai 2015 wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Ihr Bruder habe an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Er sei festgenommen, inhaftiert sowie gefoltert worden. Die Familie sei deshalb immer wieder von Hausdurchsuchungen betroffen gewesen. Die Gefahr, dass auch die Beschwerdeführerin verhaftet werden könnte, habe sich zu manifestieren begonnen, als die Behörden der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Hausdurchsuchung unterstellt hätten, dass sie und ihre Schwägerin an Demonstrationen teilgenommen hätten. Mit dieser Unterstellung sei bereits ersichtlich gewesen, dass sie von den syrischen Behörden als Regimegegnerin betrachtet werde. Selbst wenn die Behörden keine Indizien für die Teilnahme an Demonstrationen gefunden hätten, habe die Gefahr bestanden, dass sie die Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts einer Demonstrationsteilnahme festnehmen würden. Die enge Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder, die Tatsache, dass die beiden zusammen lebten, und der Umstand, dass sie gemeinsam ausgereist seien, würden Elemente darstellen, die neben der erlittenen Vorverfolgung eine objektive Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung bei einer Rückkehr begründen würden. Die Anhaltung und Befragung der Beschwerdeführerin am Flughafen in Istanbul sei als weiteres Indiz für eine asylrelevante Verfolgung zu werten. Die Identifikation als tatsächliche oder vermeintliche Regimegegnerin stelle gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine asylrelevante Verfolgung dar. Ferner sei die Befragung der Beschwerdeführerin durch das SEM verhältnismässig kurz ausgefallen und die Beschwerdeführerin sei nicht zu ihren politischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen) befragt worden. Gegenüber ihrer Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin die Teilnahme an Demonstrationen bestätigt. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung entgegen, die Asylrelevanz sei mangels gezielter Vorgehensweise bei den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu verneinen. Das allfällig politische Profil des Bruders erweise sich für das Verfahren der Beschwerdeführerin nur dann als mass-geblich, wenn ihr daraus asylrelevante Nachteile erwachsen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Anhörung aber dahingehend geäussert, dass es zu den beiden Verhaftungen des Bruders nicht durch eine gezielte Personensuche, sondern durch Razzien unter Jugendlichen gekommen sei (A10 S. 7 F 53 und 55). Ebenso habe die Beschwerdeführerin bezüglich der fluchtauslösenden Hausdurchsuchung am 17. September 2013 und der dabei gemachten Anschuldigung der Teilnahme an Demonstrationen geantwortet, es sei ein Sturm gegen die Jugendlichen gewesen und sie hätten gewisse Jugendliche verhaftet. Die Behörden hätten auch andere Leute in der Strasse aufgesucht. Bezüglich einer mutmasslichen Teilnahme der Beschwerdeführerin an Demonstrationen verwies das SEM auf die Aussage: "Ich weiss es nicht. Damals gab es keine Demonstrationen, sie [die Behörden] wollten einfach irgendetwas sagen. Manchmal gab es am Freitag Demonstrationen..." (A10 S. 6 F 48). Aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte individuelle Verfolgung ergeben. 5.4 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin nochmals fest, dass aufgrund der Verfolgung ihres Bruders eine objektiv begründete Furcht einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausgeschlossen werden könne. Dies auch, wenn ihr bisher noch keine asylrelevanten Nachteile erwachsen seien. Soweit die Vorinstanz ausführe, es entstehe aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht der Eindruck, sie habe persönlich und gezielt im Fokus der syrischen Behörden gestanden, sei darauf hinzuweisen, dass die Situation als Ganzes betrachtet werden müsse. Die Familie der Beschwerdeführerin habe unbestrittenermassen im Fokus der Behörden gestanden. Hinzu komme die Verfolgung des Bruders, welche die Vorinstanz mit Bejahung der Flüchtlingseigenschaft explizit anerkenne. Bei der von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen zitierten Aussage der Beschwerdeführerin (vgl. hiervor E. 5.3) sei die Fragestellung missverständlich gewesen. Es sei nicht klar, auf welche Demonstration sie sich beziehe. Die Antwort der Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht klar verständlich. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen nachzufragen. Die Vorinstanz habe es ausserdem unterlassen, die Beschwerdeführerin explizit danach zu fragen, ob sie jemals an Demonstrationen teilgenommen habe. Von der zitierten Aussage könne nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden. Ein weiteres Indiz für ihre Verfolgung stelle der sie betreffende Vorfall am Flughafen in der Türkei dar. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass jener etwas mit der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu tun habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder hätten gegenüber der Rechtsbeiständin ausgeführt, dass, auch wenn die beiden Länder verfeindet seien, die Zusammenarbeit Syriens mit korrupten türkischen Beamten bekannt sei. Wie in der Verfügung vom 24. Juli 2015 habe es die Vorinstanz auch im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 30. September 2015 unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Vorkommnisse im türkischen Flughafen zu prüfen. 6. 6.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, wonach das SEM den relevanten Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, indem es entscheidrelevante Tatsachen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ausser Acht gelassen habe. Das SEM habe es insbesondere unterlassen, sowohl die Beschwerdeführerin zu den Teilnahmen an den Demonstrationen ausführlich zu befragen als auch die Vorkommnisse im türkischen Flughafen zu überprüfen. Sodann habe das SEM es unterlassen, im Hinblick auf das allfällige Vorliegen einer Reflexverfolgung die Asylverfahrensakten ihres Bruders beizuziehen. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin betrifft insbesondere Tatsachen, die ihre persönliche Situation betreffen und die sie besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigen Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben (vgl. Krauskopf/EmmenegGer/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 12 N. 28 und 63 ff. S. 258 und 266). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1). 6.3 Ein falsch beziehungsweise unvollständig erhobener Sachverhalt ist vorliegend nicht erkennbar. Dass die Anhörung zu kurz ausgefallen sei, um den Sachverhalt vollständig erfassen zu können, lässt sich den Akten schliesslich ebenfalls nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat am Ende der Anhörung allfällige Ergänzungen anbringen können, wovon sie aber nicht Gebrauch gemacht hat (vgl. A10/11 F64). Die Beschwerdeführerin hat auch an keiner Stelle angedeutet, dass sie selbst an Demonstrationen teilgenommen habe. Sie hat hingegen lediglich mehrmals zu Protokoll gegeben, dass ihr Bruder in der Öffentlichkeit tätig gewesen sei. Es hat für die Vorinstanz kein Anlass bestanden, die Beschwerdeführerin bezüglich der Demonstrationen weiter zu befragen (vgl. A10/11 F34). Weiter hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einlässlich Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorfällen am Flughafen in der Türkei zu äussern (vgl. A10/11 F56 ff. und F65 ff.). Es obliegt der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, alle für den Entscheid relevanten Vorbringen und Beweise darzutun. So hätte es in ihrer Pflicht gelegen darzutun, inwiefern sie an Demonstrationen teilgenommen habe, sowie jenes Papier, welches sie vom Richter in der Türkei erhalten habe, als Beweis zu den Akten zu reichen (vgl. A10/11 F68). Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Im Übrigen werden die asylsuchenden Personen und so auch die Beschwerdeführerin jeweils zu Beginn der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, das Ziel der Anhörung sei es, die Fakten zu sammeln, die für die Beurteilung des Asylgesuches und den Asylentscheid wesentlich seien (vgl. A10/11 S. 1). Ferner ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich, ob das SEM für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten des Bruders der Beschwerdeführerin tatsächlich beigezogen hat. Daneben stellt sich aber die Frage, ob ein solcher Beizug im konkreten Fall indiziert ist. Wie bereits die Vorinstanz in der Vernehmlassung richtigerweise festgehalten hat, erweist sich das allfällig politische Profil des Bruders nur dann als massgeb-lich, wenn ihr daraus asylrelevante Nachteile erwachsen wären. Es haben sich aus der Anhörung aber keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihr aufgrund der Tätigkeiten des Bruders Nachteile entstanden sind. Die Beschwerdeführerin hat mehrmals zu Protokoll gegeben, dass die Durchsuchungen von ihrem Haus immer zur gleichen Zeit stattgefunden hätten, als auch die übrigen Gebäude in der Strasse aufgesucht worden seien (vgl. A10/11 F39 und F44 ff.). 6.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren (Ziff. 4) abzuweisen ist. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.). 7.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch während des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Umstand, dass die Behörden ihr und ihrer Schwägerin bei einer Hausdurchsuchung die Teilnahme an Demonstrationen vorgeworfen hätten. Während der weiteren Befragung des SEM zu den Demonstrationen hat die Beschwerdeführerin kein einziges Mal ausgesagt, dass sie selbst an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. A10/11 F47 ff.). Erst auf Beschwerdeebene hat sie die Teilnahme an Demonstrationen in ihrem Heimatland vorgebracht und insbesondere mit Eingabe vom 3. Juni 2016 ein Schreiben der Kurdischen Demokratischen Partei Syrien vom 28. Dezember 2015 inklusive einer deutschen Übersetzung vom 26. Februar 2016 zu den Akten gereicht. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Es drängt sich indes die Frage auf, ob das nachgereichte Vorbringen der tatsächlichen Teilnahme an Demonstrationen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhält. 7.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewissen Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.5 Die Kurdische Demokratische Syrische Partei (P.D.K.S) hat in dem vorgenannten Schreiben festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahre 2000 aktives Mitglied in der Organisation der Frauen in der kurdischen demokratischen syrischen Partei in B._______. Wegen der fortlaufenden Ereignisse in Syrien und ihrer [jener der Beschwerdeführerin] lokalen Aktivitäten sowie der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen sowohl gegen das Regime als auch gegen die islamischen extremistischen Gruppen sei sie sowohl durch das Regime als auch durch jene Gruppen gefährdet. Aus Angst um ihre Sicherheit und vor einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte habe sie Syrien gezwungenermassen verlassen müssen. Sie sei zurzeit in der Schweiz wohnhaft. 7.6 Die effektive Teilnahme an Demonstrationen hat die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht. Während des vorinstanzlichen Verfahrens hat sie lediglich vorgebracht, die Behörden hätten sie der Teilnahme an Demonstrationen verdächtigt (vgl. A4/9 Rz. 7.01; A10/11 F20, F21 und F34). Auf die Frage hin, wann die Demonstrationen stattgefunden hätten beziehungsweise ob laufend demonstriert worden sei oder ob diese in der Vergangenheit stattgefunden hätten, antwortete die Beschwerdeführerin wie folgt: "Ich weiss es nicht. Damals gab es keine Demonstrationen, sie wollten einfach irgendetwas sagen. Manchmal gab es am Freitag Demonstrationen. Aber als sie mit Verhaftungen angefangen haben, haben die Familien ihre Kinder nicht an Demonstrationen teilnehmen lassen, weil sie sich Sorgen um sie gemacht haben." (vgl. A10/11 F48). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Vorbringen der Teilnahme an Demonstrationen erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht hat, lässt dieses als nachgeschoben, mithin unglaubhaft erscheinen. Dies umso mehr, als selbst in der Beschwerde keine substanziierten Vorbringen hierzu geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin hat es abermals unterlassen, genaue Angaben - wie beispielsweise Zeitpunkt, Regelmässigkeit und ihre Funktion an den Demonstrationen - zu machen. Selbst das nachgereichte Schreiben der P.D.K.S enthält keine spezifischen Informationen zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen, sondern ist sehr allgemein abgefasst. Vor diesem Hintergrund muss dieses Schreiben als blosses Gefälligkeitsschreiben angesehen werden. Überdies hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Beweise zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen zu den Akten gereicht. Somit genügt dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht. 8. 8.1 Insoweit die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeiten ihres Bruders das Vorliegen einer asylrelevanten Reflexverfolgung geltend macht, ist dies nachfolgend zu prüfen. 8.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlagen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1). 8.3 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Aktivitäten des Bruders herleiten. Zwar vermögen die Umstände, dass der Bruder von den syrischen Behörden mehrmals verhaftet worden ist und dass mehrmals Hausdurchsuchungen stattgefunden haben, eine subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus objektiver Sicht sind aber keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Auf die Frage, ob die Soldaten von Haus zu Haus gegangen oder nur zur Familie der Beschwerdeführerin gekommen seien, gab diese zu Protokoll: "Sie haben alle Häuser durchsucht, sie haben die ganze Strasse durchsucht und kontrolliert und darunter war unser Haus." (vgl. A10/11 F44). Auch auf die repetierende Frage, ob die Behörden am 17. September 2013 auch zu anderen Leuten, die in derselben Strasse wohnten, gegangen seien, antwortete sie wiederum mit "Ja" (vgl. A10/11 F46). Gezielte gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen sind keine geltend gemacht worden. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten hat, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten.
10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, mit weiterem Hinweisen).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 12.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsbeiständin hat mit der Replik eine Kostennote für ihren Aufwand bis und mit Einreichung der Replik mit 10 Stunden (zu Fr. 250.-) und einer Spesenpauschale von Fr. 50.- beigelegt. Auf das Nachfordern einer aktualisierten Kostennote kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Für das Schreiben vom 3. Juni 2016 wird der Rechtsbeiständin ein Aufwand von 0.5 Stunden verrechnet. In der vorerwähnten Zwischenverfügung wurde bereits kommuniziert, dass das Gericht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- und bei anderen Rechtsbeiständinnen und -beiständen von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht). Das Bundesverwaltungsgericht geht somit vorliegend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- aus. Es ist der amtlichen Rechtsbeiständin somit eine Entschädigung von Fr. 1 755.- (10.5 Stunden à Fr. 150.- zuzüglich der Spesenpauschale von Fr. 50.- und des Mehrwertsteuerzuschlages im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von 8%) auszurichten. Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Staatskasse zurückzuvergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1 755.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand: