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D-4700/2015

D-4700/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihr Heimatland ungefähr im Herbst 2013 in Richtung E._______, wo sie sich während etwa eines Jahres aufgehalten hätten. Nach Erhalt des Visums für die Schweiz reisten sie über den Luftweg von F._______ nach G._______. Am 21. Oktober 2014 ersuchten sie um Asyl. Am 5. November 2014 fand die Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ statt und am 22. April 2015 führe das SEM die Anhörungen durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seit seiner Kindheit bis zur Ausreise in I._______ gelebt. Im Jahr 2006 sei die Fabrik des Schwagers, in welcher er gearbeitet habe, abgebrannt worden. Dabei habe er Brandverletzungen am Arm und am Rücken erlitten. Anschliessend sei er von der Regierung einvernommen und beschuldigt worden, Waren nach J._______ verkauft zu haben. Während eines Monats sei er in Untersuchungshaft festgehalten und gegen Bestechungsgeld freigelassen worden. In der Folge habe er ein bis zwei Mal pro Monat bei der Polizei seine Unterschrift leisten müssen, damit man über seinen Aufenthaltsort Bescheid gewusst habe. Im Jahr 2012 sei er an einer Strassensperre festgenommen und aufgefordert worden, als Spitzel für die Regierung zu arbeiten, indem er hätte SIM-Karten dort abwerfen sollen, wo sich bewaffnete Kämpfer aufgehalten hätten. Da er dies nicht habe tun wollen, sei er E._______ gereist. Die Beschwerdeführerin stamme aus K._______ und habe seit 2009 mit ihrem Ehemann und den Kindern in I._______ gelebt. Sie sagte anlässlich der Befragung, selber keine Schwierigkeiten gehabt zu haben, sondern wegen der Probleme des Ehemannes ausgereist zu sein. Anlässlich der Anhörung machte sie hingegen geltend, zwischen 2011 und 2012 mehrmals mitgenommen, zu ihrem Ehemann befragt und bedroht worden zu sein. Daraufhin sei sie E._______ ausgereist. Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität zwei Identitätskarten, ein Familienbüchlein, ein Militärbüchlein und drei syrische Reisepässe zu den Akten. Dennoch sagten sie anlässlich der Befragung, nie Reisepässe beantragt oder gehabt zu haben. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 - eröffnet am 1. Juli 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 15. September 2015 liessen die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und im Fall einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert der ihnen angesetzten Frist aufgefordert. Ferner wurden sie angewiesen, innert Frist schriftliche Einverständnisse derjenigen Personen nachzureichen, in deren Dossier das Bundesverwaltungsgerichts Einsicht nehmen soll. Den Beschwerdeführenden wurde zudem eine Frist zur Stellungnahme gewährt. E. Mit Eingabe vom 19. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zu den Akten. Der Eingabe lagen drei schriftliche Erklärungen und eine Fürsorgebestätigung bei. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. G. Mit Eingabe vom 5. September 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seiner zivilen und bürgerlichen Rechte beraubt worden, wie das beiliegende Dokument belege. Somit sei er staatenlos. Das Dokument sei per Kurier aus E._______ gekommen, wie aus den ebenfalls beigelegten Begleitpapieren ersichtlich sei. Eine Übersetzung liege bei. Unter diesen Umständen könne er auf normalem Weg keinen Reisepass mehr erhalten, weil er nicht mehr syrischer Staatsangehöriger sei. Dies habe er schon anlässlich der Bundesanhörung erwähnt. Hintergrund der faktischen Ausbürgerung bilde die Fabrik seines Schwagers, in welcher er gearbeitet habe und welche (...) nach J._______ exportiert habe, was er jedoch nicht gewusst habe.

Erwägungen (66 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In seiner Verfügung vom 30. Juni 2015 legte das SEM dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt des Brandes der Fabrik, die Identität der Täter und deren Motivation zu Protokoll gegeben. Es sei indessen zu erwarten, dass er die Kernelemente eines Ereignisses, das ihn aufgrund der schweren Verbrennungen und der geltend gemachten behördlichen Belästigungen über Jahre hinweg geprägt haben müsse, stimmig hätte wiedergeben können. Somit könne ihm nicht geglaubt werden, dass sich der Brand der Fabrik so zugetragen habe, wie er von ihm geltend gemacht worden sei. Auch das Datum der Ausreise habe der Beschwerdeführer unterschiedlich angegeben. Während dies gemäss der einen Version im Anschluss an die Aufforderung, als Spitzel tätig zu sein, beziehungsweise im Dezember 2012 gewesen sei, habe er gemäss einer weiteren Version angegeben, Syrien Ende 2013 beziehungsweise vor einem Jahr (anlässlich der Befragung vom 5. November 2014) verlassen zu haben. Auch die Beschwerdeführerin habe sich in diese Widersprüchlichkeiten verwickelt. Die Beschwerdeführenden hätten diese Widersprüchlichkeiten nicht plausibel erklären können. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Syrien tatsächlich erst 2013 verlassen und ihre Vorbringen nachträglich angepasst hätten, um das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei als Spitzel angeheuert worden, unterbringen zu können. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sich dieses Vorbringen nie oder nicht wie geschildert zugetragen habe. Als widersprüchlich sei auch die Angabe zu werten, nie einen Reisepass besessen zu haben, diesen indessen zu den Akten zu geben. Unter diesen Umständen seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angebracht. Ferner habe die Beschwerdeführerin nachträglich anlässlich der Anhörung dargelegt, sie sei zwischen 2011 und 2012 drei oder vier Mal mitgenommen und während eineinhalb bis zwei Stunden zu ihrem Ehemann befragt und bedroht worden. Demgegenüber habe sie anlässlich der Befragung nur erklärt, wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Ihr Einwand im Zusammenhang mit der Konfrontation dieser unterschiedlichen Angaben, nämlich sie habe die Mitnahmen auch anlässlich der Befragung erwähnt, diese seien indessen nicht protokolliert worden, und überdies habe sie sich mit der dolmetschenden Person wegen deren Dialekts nicht richtig verständigen können, würden indessen nicht gelten. Aufgrund der widersprüchlichen und nachgeschobenen Vorbringen könnten die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden. Es sei davon auszugehen, dass sie von den syrischen Behörden nicht in dem von ihnen geschilderten Kontext behelligt worden seien.

E. 5.2 In ihrer Beschwerde vom 31. Juli 2015 legten die Beschwerdeführenden Folgendes dar:

E. 5.2.1 Zunächst wandten sie ein, dass sie in der Schweiz Kontakt zu anerkannten Flüchtlingen hätten, welche in Syrien verfolgt worden seien oder mit einer Verfolgung rechnen müssten. Folglich seien auch sie wegen einer drohenden Reflexverfolgung gefährdet. Dabei handle es sich um objektive - und nicht subjektive - Nachfluchtgründe, da sie nicht von den Beschwerdeführenden gesetzt worden, sondern einfach durch den Kontakt entstanden seien. Es handle sich dabei um den Bruder des Beschwerdeführers L._______, und die beiden Schwager M._______ und N._______ M._______ sei der Partner des Beschwerdeführers gewesen und N._______ habe in der Fabrik mitgearbeitet. Sollten sie als Flüchtlinge anerkannt werden, bestehe für den Beschwerdeführer eine Gefahr, zumal davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden von den Kontakten in der Schweiz wüssten. Auch aus diesen Gründen seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, allenfalls müssten sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden. Mit dieser Frage habe sich das SEM nicht befasst. Im Fall einer Beendigung des Bürgerkrieges in Syrien sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden somit auch aufgrund der erwähnten Gefährdung ausgeschlossen. Das SEM habe sich jedoch im Zusammenhang mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme darauf beschränkt, die Beschwerdeführenden wegen des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges vorläufig aufzunehmen.

E. 5.2.2 Überdies sei die Beschwerdeführerin infolge des Krieges in Syrien schwer traumatisiert. Sie scheine die Hilfe eines Psychiaters in Anspruch genommen zu haben. Eine Rückkehr nach Syrien sei für sie - auch nach Beendigung des Krieges - nicht zumutbar. Ähnlich verhalte es sich mit dem Beschwerdeführer, der ebenfalls ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen, wobei es hier um die Spätfolgen der Verbrennungen gehe. Eines der Kinder, bei welchem es sich um eine Frühgeburt handle, leide ebenfalls. Genaueres sei nicht bekannt, weil die medizinischen Akten im Rahmen der Akteneinsicht nicht herausgegeben worden seien.

E. 5.2.3 Somit müsse im Urteil festgehalten werden, dass die vorläufige Aufnahme nicht nur wegen des Bürgerkrieges angeordnet worden sei, sondern wegen der Kontakte zu den als Flüchtlinge anerkannten Familienangehörigen und aus medizinischen Gründen. Nur dann könne verhindert werden, dass sich die Frage einer Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme überhaupt stelle, wenn der Bürgerkrieg in Syrien einmal zu Ende ginge.

E. 5.2.4 Ferner müsse sich das SEM bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit an die gesetzlichen Definitionen halten und dürfte keine eigenen Regeln einführen. Insbesondere dürfe das Protokoll der Befragung nicht überbewertet werden. Der Beweiswert dieses Protokolls sei niedriger als derjenige des Anhörungsprotokolls. Dies habe auch die damalige Asylrekurskommission (ARK) in einem Entscheid festgehalten. Danach dürften nur klare Aussagen verwendet werden. Auf Widersprüche dürfe nur geschlossen werden, wenn die Aussagen diametral von späteren abweichen würden. Somit dürfe auch vorliegend das Protokoll der Befragung nicht dazu verwendet werden, um Widersprüche zu konstruieren. Darüber hinaus sei beiden Beschwerdeführenden gesagt worden, sie sollten sich anlässlich der Befragung kurz fassen, weil sie später Gelegenheit hätten, ihre Asylgründe ausführlich zu schildern.

E. 5.2.5 Zudem habe der Beschwerdeführer nie von "seiner", sondern von "unserer" Fabrik gesprochen und damit zum Ausdruck gemacht, dass die Fabrik ihm und seinem Schwager gehört habe. Sie hätten die Fabrik als Partner betrieben. Seine Aussage anlässlich der Anhörung, wonach die Fabrik dem Schwager gehört habe, sei dahingehend zu verstehen, dass er dies den syrischen Behörden gegenüber so dargelegt habe, weil der Schwager bereits ausgereist gewesen sei. Somit liege kein Widerspruch vor.

E. 5.2.6 Die Passage im Befragungsprotokoll, wonach man ihnen vorgeworfen habe, Waren von J._______ anzunehmen, scheine die Folge eines Missverständnisses oder einer ungenauen Übersetzung zu sein, zumal die in der Fabrik hergestellten (...) exportiert worden seien und ihnen in Wirklichkeit vorgeworfen worden sei, diese nach J._______ zu exportieren. Ebenso verhalte es sich mit der protokollierten Angabe, in der Fabrik seien (...) hergestellt worden. Richtigerweise habe man (...) angefertigt. Die Vorwürfe, Waren nach J._______ geliefert zu haben, seien vor dem Brand erhoben worden, was sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Ereignisse vor dem Brand im Plural und damit von sich und seinem Schwager gesprochen habe, während nach dem Brand nur noch von seiner Person die Rede gewesen sei, weil die Behörden nur noch mit ihm gesprochen hätten, da sein Schwager inzwischen geflohen sei. Aus diesen Erklärungen ergebe sich, dass die vom SEM erwähnten Widersprüche nicht gegeben seien. Im Übrigen könnten die Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seiner in der Schweiz anwesenden Schwager M._______ und N._______, welche beide in der erwähnten Fabrik gearbeitet hätten, überprüft werden.

E. 5.2.7 Da beide Beschwerdeführenden mit Daten und Zeitbegriffen nicht viel anfangen könnten, hätten sie das effektive Ausreisedatum nicht beziffern können. Daraus könne indessen nicht einfach der Schluss gezogen werden, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Der Bruder des Beschwerdeführers L._______ habe die Beschwerdeführenden im Rahmen der Visaerleichterungen in die Schweiz eingeladen. Aus den Visa-Unterlagen ergebe sich, dass die erste Kontaktaufnahme am 29. November 2013 erfolgt sei und man die Visa-Anträge am 20. Januar 2014 gestellt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass sich die Beschwerdeführenden seit vier Monaten in O._______ aufhielten. Aufgrund dieser Angaben und der erfolgten Einreise in die Schweiz am 2. September 2013 seien diese Angaben mit denjenigen anlässlich der Asylgesuche, wonach sie vor der Einreise in die Schweiz während etwa einem Jahr in O._______ gewesen seien, zu vereinbaren. Gestützt auf diese Angaben sei indessen die Ausreise aus I._______ weder Ende 2012 noch Ende 2013 erfolgt, sondern Mitte 2013, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass der Beschwerdeführer ungefähr in der ersten Hälfte des Jahres 2013 angeworben worden sein müsse.

E. 5.2.8 Hinsichtlich der Angaben über die Reisepässe sei festzustellen, dass sich die Frage des Glaubhaftmachens nicht stelle, da sich die Reisepässe bei den Akten befänden. Es gebe somit keine Gründe für eine Diskussion darüber, ob die Beschwerdeführerin einen Reisepass besitze oder nicht. Das Gleiche gelte für diejenigen der Kinder. Man könne nichts zu ihren Ungunsten ableiten.

E. 5.2.9 Bezüglich des Vorwurfs des SEM, die Beschwerdeführerin habe die erst anlässlich der Anhörung vorgebrachten Mitnahmen, Befragungen und Bedrohungen nachgeschoben, sei Folgendes festzuhalten: Zunächst seien beide Beschwerdeführenden angehalten worden, sich anlässlich der Befragung kurz zu fassen. Sodann habe die dolmetschende Person nicht alles - insbesondere was ihr zu ausführlich erschienen sei - übersetzt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin die dolmetschende Person nicht immer verstanden. Sie habe sich nicht zur Wehr gesetzt, weil sie sich eingeschüchtert gefühlt habe. Ausserdem müsse auch berücksichtigt werden, dass sie an psychischen Problemen leide. Zudem habe sie anlässlich der Befragung korrekte Antworten gegeben, da sich die Verfolgung des syrischen Staates nur gegen ihren Ehemann und nicht gegen sie gerichtet habe. Es handle sich somit um eine Art Reflexverfolgung. Dass der Ehemann vorher im Zusammenhang mit dem Brand der Fabrik inhaftiert worden sei, habe sie nicht mitbekommen, da sich dieser Vorfall drei Jahre vor der Heirat ereignet habe.

E. 5.3 In der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdebegehren aussichtslos seien. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Zwischenverfügung verwiesen.

E. 5.4 In ihrer Eingabe vom 19. August 2015 legten die Beschwerdeführenden dar, dass die im Jahr 2006 begonnene Verfolgung des Beschwerdeführers nicht als abgeschlossen gelten könne, da er aufgrund dieses Vorfalls regelmässig habe auf dem Posten der Sicherheitskräfte erscheinen und seine Unterschrift abgeben müssen. Diese Verfolgungsmassnahmen hätten ihn zur Flucht veranlasst. Zudem werde das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, beim Empfangszentrum P._______ eine schriftliche Auskunft über die Praxis, dass dort befragte Asylsuchende sich kurz zu fassen hätten, einhole. Ferner helfe der Verweis auf die Rückübersetzung nichts, da der gleiche Übersetzungsfehler bei der Rückübersetzung wiederum vorgekommen sein müsse. Das Protokoll werde nicht Satz für Satz, sondern integral rückübersetzt, weshalb es vorkommen könne, dass man etwas überhöre. Weiter bestehe kein Anlass, an den Daten der Einreise zu zweifeln, weil diese aufgrund der Visa-Unterlagen feststünden. Ebenso sei die Passgeschichte irrelevant, weil keine Zweifel an der legalen Ausreise der Beschwerdeführenden E._______ bestünden. Da die Akten der Personen, auf die sich die Beschwerdeführenden beziehen, noch gar nicht hätten beigezogen werden können, könne das Bundesverwaltungsgericht auch nicht feststellen, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf das Risiko einer Reflexverfolgung ergebe. Im Übrigen werde um Beizug der Akten der Referenzpersonen ersucht.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführenden und derjenigen ihrer Verwandten (N [...] N [...] und N [...]) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ihre Vorbringen trotz des familiären Hintergrunds nicht asylrelevant beziehungsweise nicht glaubhaft sind. Insgesamt geben die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb grundsätzlich auf diese zu verweisen ist.

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in erster Instanz keine Reflexverfolgung geltend gemacht hatten. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie eine solche nicht geprüft hat, zumal sie dazu keinen Anlass hatte.

E. 6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 6.4 Vorliegend ist vorab auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.

E. 6.5 Sodann kann den Beschwerdeführenden nicht beigepflichtet werden, dass die "Passgeschichte" irrelevant sei, weil sie die Reisepässe ja abgegeben hätten. Im Gegenteil sind ihre Aussagen anlässlich der Befragung, wonach sie keine Reisepässe beantragt und bekommen hätten, nicht zu vereinbaren mit der nachträglichen Einreichung der Reisepässe, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich beschlägt, zumal sie mit diesen Angaben wichtige Tatsachen bewusst falsch dargestellt haben (vgl. die vorangehenden Erwägungen unter Ziff. 6.3). Mit diesen bewussten Falschangaben haben sie nicht nur ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt, sondern auch gegen die ihnen obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nach Art. 8 AsylG verstossen, zumal sie bezüglich der erfragten Pässe weder die Wahrheit gesagt noch ihre Reisepässe im Empfangs- und Verfahrenszentrum anlässlich der Befragung abgegeben haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b). Somit bestehen grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen, was sich auch auf die Prüfung der übrigen Vorbringen auswirkt.

E. 6.6 Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf die Aktenlage nicht in P._______, sondern in H._______ befragt wurden. Der Antrag im Beschwerdeverfahren, wonach das Bundesverwaltungsgericht um eine schriftliche Auskunft seitens des Empfangszentrums P._______ bezüglich der Anweisung an die Asylsuchenden, sich kurz zu halten, ersucht werde, ist somit im vorliegenden Fall obsolet und wird deshalb abgelehnt. Aus den Protokollen gehen im Übrigen weder entsprechende Anweisungen hervor noch ergibt sich anderweitig aus dem protokollierten Ablauf, dass solche Anweisungen erteilt wurden. Vielmehr zeigen die beiden Befragungsprotokolle, dass den Beschwerdeführenden mehrere Möglichkeiten zur Äusserung zur Verfügung standen, weshalb ihnen nicht geglaubt werden kann, sie hätten anlässlich der Befragung nicht alle wesentlichen Ausreisegründe zumindest ansatzweise vorbringen können. So konnten sie zuerst von sich aus frei berichten, weshalb sie ihr Heimatland verlassen haben und in der Schweiz um Asyl ersuchen. Sodann wurden sie im Anschluss an diesen kurzen Bericht zum ersten Mal gefragt, ob dies alle Gründe seien, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hätten, was von beiden Beschwerdeführenden bejaht wurde (vgl. Akten A7/12 S. 7 Ziff. 7.01 und A10/11 S. 7 Ziff. 7.01). Des Weiteren wurden ihnen konkrete Fragen zu ihren Vorbringen gestellt, und im Anschluss daran wurden sie ein weiteres Mal gefragt, ob es weitere Gründe gebe, die sie noch nicht erwähnt hätten, welche gegen eine allfällige Rückkehr ins Heimatland sprächen, was wiederum von beiden Beschwerdeführenden verneint wurde (vgl. a.a.O. S. 8 bzw. S. 7 Ziff. 7.03). Schliesslich hatten sie am Ende der Befragung ein drittes Mal die Möglichkeit, weitere Gesuchsgründe oder Bemerkungen darzulegen (vgl. a.a.O. S. 8 Ziff. 9.01). Mithin standen den Beschwerdeführenden somit trotz des summarischen Charakters der Befragungen mehrere Möglichkeiten offen, Gesuchsgründe oder Einwände zur Sprache zu bringen. Dies taten sie jedoch nicht. Ferner unterschrieben beide Beschwerdeführenden das ihnen rückübersetzte Befragungsprotokoll vorbehaltlos und brachten damit zum Ausdruck, dass es ihnen rückübersetzt wurde und dass der Inhalt ihren Aussagen entspricht. Somit haben sie sich den Inhalt dieser Protokolle voll und ganz anrechnen zu lassen. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände der Müdigkeit und der Eingeschüchtertheit sowie der fehlenden Protokollierungen und der Missverständnisse können demgegenüber nicht gehört werden.

E. 6.7 Des Weiteren wird in der Eingabe vom 19. August 2015 geltend gemacht, die vom Vorfall im Jahr 2006/2007 ausgelöste Verfolgung des Beschwerdeführers habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012/2013 gedauert, was sich darin zeige, dass er sich regelmässig auf dem Posten der Sicherheitskräfte habe melden und dort seine Unterschrift abgeben müssen. Diese Verfolgungsmassnahmen hätten ihn zur Flucht veranlasst. Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden. Anlässlich der Befragung sagte der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er denn erst 2013 ausgereist sei, aus, er habe damals (Anmerkung Gericht: Gemeint ist nach den Vorfällen im Jahr 2006/2007) sein Heimatland nicht verlassen wollen; die Behörden seien erst 2012 wieder gekommen, um ihn als Spitzel anzuwerben. Sonst habe er regelmässig seine Unterschrift leisten müssen (vgl. Akte A7/12 S. 7 f.). Aus diesen Aussagen geht ohne Zweifel hervor, dass die Ereignisse aus den Jahren 2006/2007 den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Ausreise motiviert haben und er zwischen 2006/2007 und 2012/2013 - abgesehen von der regelmässigen Unterschriftsleistung -keine Probleme mit den syrischen Behörden hatte, dass hingegen die Anwerbung als Spitzel ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sein soll. Somit ist der Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen aus den Jahren 2006/2007 und der Ausreise im Jahr 2012 oder 2013 sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht unterbrochen, auch wenn der Beschwerdeführer regelmässig bei den Behörden habe seine Unterschrift leisten müssen. Folglich sind die aus den Jahren 2006/2007 geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit der Arbeit in der Fabrik, deren Zerstörung, die durch den Brand verursachte Verletzung des Beschwerdeführers und die im Anschluss daran folgenden behördlichen Massnahmen, insbesondere die Befragungen durch die syrischen Behörden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Allein die Pflicht zur regelmässigen Leistung der Unterschrift auf dem Posten kann mangels fehlender Intensität nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes betrachtet werden.

E. 6.8 Ferner erwähnte der Beschwerdeführer, dass das Familienunternehmen, in welchem er tätig gewesen sein will, dem Schwager M._______ gehört habe (vgl. Akte [...]), was sich im Übrigen auch mit den zu diesem Verfahren beigezogenen Akten von M._______ (vgl. N [...]) deckt. Der in diesem Verfahren zu den Akten gegebene Auszug der Handelskammer von I._______ bestätigt, dass M._______ Besitzer der Fabrik war, während der Beschwerdeführer nicht namentlich aufgeführt ist, auch nicht als Partner oder Gesellschafter. Damit ist die Behauptung in der Beschwerde, wonach es in Syrien kein Handelsregister gebe und deshalb nicht nachgeprüft werden könne, wem die Fabrik gehört habe, widerlegt. M._______ selber sagte aus, er sei der Besitzer seines Unternehmens gewesen, erwähnte indessen auch, dass sie zu viert als Gesellschafter tätig gewesen seien (vgl. N [...] Akte [...]). Den Beschwerdeführer erwähnte er dabei nicht als Gesellschafter oder Partner. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Angaben im Beschwerdeverfahren - nicht mit seinem Schwager als Partner zusammen ein Unternehmen führte; allenfalls mag er in dessen Unternehmen angestellt gewesen sein. Unter diesen Umständen ist die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner beruflichen Verbindung zu seinem Schwager M._______ und wegen seiner Verantwortung im Unternehmen stark zu relativieren.

E. 6.9 Folglich erscheint auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorwurf der syrischen Behörden, er habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in der Fabrik seines Schwagers mit ausländischen Behörden zusammengearbeitet und Waren aus Ländern importiert beziehungsweise in Länder exportiert, in welche dies gemäss den syrischen Vorschriften verboten gewesen sei, nicht realistisch. Für Vergehen dieser Art hätten sich wenn schon sein Schwager als Besitzer des Unternehmens beziehungsweise die vier Gesellschafter des Unternehmens verantworten müssen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich weder Entscheidungsträger noch für den Import oder Export verantwortlich gewesen sein kann. Es ist davon auszugehen, dass sich die Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden nicht auf ihn, sondern auf die Verantwortlichen des Unternehmens konzentriert haben, weshalb ihm nicht geglaubt werden kann, er sei wegen seiner Tätigkeit im Unternehmen seines Schwagers von den syrischen Behörden verfolgt und inhaftiert worden. An dieser Einschätzung vermöchten allfälligen Befragungen in diesem Zusammenhang nichts zu ändern, zumal solche als legitime Handlungen der staatlichen Behörden zu sehen wären. Folglich erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers auch als übertrieben, wenig realistisch und vermögen daher nicht zu überzeugen.

E. 6.10 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen steht somit auch fest, dass nicht die Fabrik des Beschwerdeführers, sondern allenfalls diejenige seines Schwagers niedergebrannt wurde. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schwere Brandverletzungen erlitten habe, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant, zumal diese Verletzungen mangels Gezieltheit nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu betrachten wären und überdies auch nicht zur Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, womit der Kausalzusammenhang zwischen diesen Verletzungen und der Ausreise als unterbrochen gilt, was sich im Übrigen auch aus dem Zusammenhang mit den vorangehenden Erwägungen unter Ziff. 6.7 ergibt. Ausserdem legte der Beschwerdeführer dar, er habe - abgesehen davon, dass er regelmässig seine Unterschrift habe leisten müssen - zwischen 2006/2007 und der Ausreise keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, was die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs noch untermauert.

E. 6.11 Ferner machte der Beschwerdeführer unterschiedlich geltend, was man ihm nun konkret vorgeworfen haben soll: Während dies gemäss der einen Version die Annahme von Waren aus J._______ gewesen sei (vgl. Akte A7/12 S. 7), soll es sich gemäss einer weiteren Version um den Export von Waren nach Q._______ beziehungsweise nach J._______ gehandelt haben (vgl. Akte A22/13 S. 4). Der Einwand im Beschwerdeverfahren, dies sei ein Missverständnis beziehungsweise ein Übersetzungsfehler, kann nicht gehört werden, zumal keine entsprechenden Ansatzpunkte dafür in den Protokollen ersichtlich sind. Diese Widersprüchlichkeit zeigt zudem, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine genauen Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit der Firma, in welcher er gearbeitet haben will, hatte, was sich mit der geltend gemachten leitenden Stellung als Partner im Unternehmen nicht vereinbaren liesse. Die Befragung seiner Person zu den Vorfällen aus den Jahren 2006/2007 ist somit nicht auf seine leitende Stellung als Partner des Unternehmens zurückzuführen, sondern im Zusammenhang mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung, wonach die Angestellten der Firma einvernommen worden seien, zu sehen. Im Übrigen ist auf die in der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 dargelegten Erwägungen zu verweisen.

E. 6.12 Wie in der vorangehend erwähnten Zwischenverfügung ebenfalls bereits ausgeführt wurde, handelt es sich beim Zeitpunkt, wann die Fabrik niedergebrannt worden sei, zweifelsohne um eine widersprüchliche Aussage, was die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ebenfalls untermauert. So wusste der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mehr, wann genau die Fabrik niedergebrannt worden sei, sagte aber aus, dies sei anfangs 2006 gewesen, während er anlässlich der Befragung zwei verschiedene exakte Daten - nämlich den 29. Oktober 2006 und den 2. November 2006 - nannte (vgl. Akten A22/13 S. 8 und A7/12 S. 7). Die Erklärung anlässlich der Anhörung, während der Befragung habe er das ungefähre Datum angegeben, ist tatsachenwidrig. Abgesehen davon, dass es sich um mehrfach unterschiedliche Angaben und eine tatsachenwidrige Erklärung handelt, können diese Angaben auch nicht mit den Aussagen des Fabrikbesitzers, des Schwagers des Beschwerdeführers M._______ in dessen Anhörung vereinbart werden. Aus dieser Anhörung ergibt sich nämlich, dass die Fabrik im Jahr 2007 niedergebrannt worden sei (vgl. N [...] Akte [...]).

E. 6.13 Überdies legte der Beschwerdeführer dar, die syrischen Behörden hätten ihn vor der Ausreise als Spitzel gewinnen wollen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 festgehalten, entbehren die diesbezüglichen Aussagen der nötigen Substanz und Detailfülle, um als glaubhaft gelten zu können. So war er beispielsweise nicht in der Lage, plausible Angaben darüber zu machen, was konkret seine Aufgabe als Spitzel gewesen wäre (vgl. Akte A22/13 S. 6 f.). Seine Aussage, er hätte SIM-Karten herumwerfen müssen, damit Signale hätten empfangen werden können und die syrischen Truppen gewusst hätten, wo sie hätten Bomben abwerfen müssen, entbehrt jeder Plausibilität.

E. 6.14 Des Weiteren wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie drei bis vier Mal mitgenommen worden sei, infolge Nachschubs nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Erwägungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen.

E. 6.15 Angesichts dieser mehrfachen widersprüchlichen, substanzlosen, nachgeschobenen und nicht plausiblen Angaben, welche die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden betreffen und die Ausreise motiviert haben sollen, kann ihnen grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass sie im Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Dem Beschwerdeführer kann deshalb auch nicht geglaubt werden, dass er im Heimatland fichiert beziehungsweise verurteilt ist (vgl. Akte A22/13S. 2). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen. Vielmehr ist an dieser Stelle auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 zu verweisen, während die Einwände in der Beschwerde und in den nachfolgenden Eingaben mehrheitlich nicht zu überzeugen vermögen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung sind die in der Befragung festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführenden für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht bedeutungslos, auch wenn das Befragungsprotokoll summarischen Charakter aufweist und dieser Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente ist vorliegend festzuhalten, dass die Widersprüche klar und eindeutig sind und die nachträglichen Vorbringen zentrale Elemente des Sachvortrags betreffen, weshalb sie nicht als Nebensächlichkeiten zu qualifizieren sind. Unter diesen Umständen sprechen einerseits die vom späteren Anhörungsprotokoll abweichenden Aussagen trotz des summarischen Charakters des Erstprotokolls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen; andererseits sind die erst anlässlich der Anhörung dargelegten Nachteile als Kernvorbringen zu sehen und hätten somit wenigstens ansatzweise von Anfang an vorgebracht werden müssen, um als glaubhaft gelten zu können. Des Weiteren sprechen auch die in wesentlichen Teilen der Vorbringen herrschende Substanzlosigkeit und fehlende Plausibilität gegen die Glaubhaftigkeit.

E. 6.16 Bezüglich der nachträglich geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Angehörigen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen und Anhörungen keine Reflexverfolgung geltend machten, weshalb eine solche nachgeschoben und somit grundsätzlich nicht glaubhaft ist. Zudem ergibt sich aus den Akten des Bruders des Beschwerdeführers, dass dieser bereits am 26. Oktober 2008 aus dem Heimatland ausreiste (vgl. N [...], Akte [...]). Da der Beschwerdeführer geltend machte, zwischen 2006/2007 und der Ausreise (2012/2013) habe er - abgesehen von der Unterschriftsleistung - keine behördlichen Probleme gehabt, kann nicht geglaubt werden, dass er wegen seines allenfalls in Syrien gesuchten Bruders von den syrischen Behörden belangt worden ist. Auch wenn die beiden Schwager des Beschwerdeführers beziehungsweise Brüder der Beschwerdeführerin Syrien ungefähr im November 2013 beziehungsweise am 8. Juli 2014 verlassen haben wollen und mittlerweile in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt sind, ist nicht von einer vorbestandenen Reflexverfolgung auszugehen. Andernfalls hätten die Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung im Heimatland bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt waren.

E. 6.17 Schliesslich machte der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens noch geltend, er sei seiner bürgerlichen und zivilen Rechte beraubt worden und damit staatenlos. Der Hintergrund für die faktische Ausbürgerung liege darin, dass er aus der Fabrik, welche seinem Schwager gehört habe, (...) nach J._______ exportiert habe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er ein Dokument und eine Übersetzung zu den Akten. Das Dokument sei ihm vom Bruder E._______ zugestellt worden. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.17.1 Zunächst steht nicht fest, auf welchem Weg der erwähnte Bruder in den Besitz dieses Dokumentes gelangt sein will, was bereits erste Zweifel an der Echtheit des Beweismittels aufwirft.

E. 6.17.2 Sodann ist das Dokument teilweise sehr schlecht oder nicht lesbar, womit die Überprüfbarkeit verunmöglicht wird. Die eingangs erhobenen Zweifel können somit nicht aus dem Weg geräumt werden.

E. 6.17.3 Überdies weist das Beweismittel kein Ausstellungsdatum auf, was mit einem von den zuständigen Behörden ausgestellten echten Dokument nicht zu vereinbaren ist. Somit werden die Zweifel erhärtet.

E. 6.17.4 Darüber hinaus ist der Grund der Ausbürgerung nicht ersichtlich, obwohl ein amtliches Dokument einen solchen aufweisen müsste, womit weitere Zweifel entstehen.

E. 6.17.5 Ferner ist nicht plausibel, dass es für die hoheitliche Feststellung der Ausbürgerung Zeugen braucht. Der Aufbau des Dokuments mit Zeugen gleicht einem selbstgebastelten Beweismittel, auch wenn es im Original vorliegt. Da Dokumente dieser Art im Übrigen leicht käuflich erwerbbar sind, ist das vorliegende Beweismittel von geringem Beweiswert und damit nicht geeignet, die - bereits aus andern Gründen als unglaubhaft festgestellte - geltend gemachte Ausbürgerung des Beschwerdeführers zu belegen.

E. 6.18 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Vorfluchtgründe teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Hinzuzufügen ist, dass die allgemeinen Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung in Syrien keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.

E. 7.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine Gründe im Sinne von Art. 3 nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.

E. 7.2 Fraglich ist zuerst, ob objektive Nachfluchtgründe vorliegen.

E. 7.2.1 Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

E. 7.2.2 Im vorliegenden Fall wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten mit den Kontakten zu ihren Familienangehörigen, welche in Syrien gesucht würden und deshalb in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, objektive Nachfluchtgründe geschaffen. Infolge der Flucht seien sie mit den anerkannten Flüchtlingen in Kontakt geraten. Dabei handle es sich um L._______, den Bruder des Beschwerdeführers, sowie die beiden Schwager des Beschwerdeführers M._______ und N._______, deren Asylgesuche noch hängig seien. Sollten auch sie als Flüchtlinge anerkannt werden, bestehe für die Beschwerdeführenden eine Gefahr, weil davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden von den Kontakten wüssten und sie deshalb dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt seien. Diese Nachfluchtgründe hätten die Beschwerdeführenden aber nicht selber gesetzt; vielmehr seien sie einfach aus dem Umstand entstanden, dass sie hier in der Schweiz ihre Angehörigen wieder getroffen hätten. Damit handle es sich nicht um subjektive, sondern um objektive Nachfluchtgründe, welche eine Asylgewährung nach sich ziehen würden.

E. 7.2.3 Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden Einflussmöglichkeiten auf die äusseren Umstände, welche allenfalls zur drohenden Verfolgung führen könnten. So lag es an ihnen, die Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten, welche für sie Einreisevisa beantragt haben, in Anspruch zu nehmen, um letztlich in die Schweiz einreisen und dort um Asyl nachsuchen zu können. Sie hätten - damals in E._______ lebend - auch einen anderen Weg mit einem anderen Ziel wählen können, um nicht in Kontakt mit ihren Angehörigen zu kommen und damit den erwähnten Nachfluchtgründen aus dem Weg zu gehen. Dies taten sie jedoch nicht. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die Nachfluchtgründe nicht - wie in Art. 3 Abs. 4 AsylG festgehalten - wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden seien. Im Gegenteil sind sie gerade darauf zurückzuführen. Somit handelt es sich bei den geltend gemachten Kontakten zu Angehörigen in der Schweiz, welche von den syrischen Behörden gesucht würden, nicht um objektive Nachfluchtgründe.

E. 7.2.4 Im vorliegenden Verfahren sind somit keine Gründe ersichtlich, die unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe zur Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu führen vermöchten.

E. 7.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

E. 7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f. und 2009/28 E. 7.1 S. 352). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352, m.w.H.).

E. 7.3.2 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in der Schweiz Kontakte zu Familienangehörigen, welche in Syrien gesucht würden und sich entweder als anerkannte Flüchtlinge oder als Asylsuchende in einem laufenden Verfahren in der Schweiz befänden. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien seien sie auch deshalb einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt. Im Beschwerdeverfahren wurde darum ersucht, die Dossiers von drei verwandten Familien (N [...], N [...] und [...]) beizuziehen.

E. 7.3.3 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1).

E. 7.3.4 Zu bemerken ist vorab, dass praxisgemäss die Tatsache allein, dass der Bruder und zwei Schwager des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5222/2015 vom 5. August 2016 E. 8.3). Vielmehr müssen zusätzliche Kriterien erfüllt sein, um von einer Reflexverfolgung im oben erwähnten Sinn ausgehen zu können.

E. 7.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in verschiedenen Urteilen zur aktuellen Praxis in Syrien geäussert. So legte es in BVGE 2015/3 dar, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs.2 AsylG nachkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Fall eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Vorliegend weisen die Beschwerdeführenden indessen kein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Urteil zugrunde lag. So ergeben sich namentlich aus den Akten keine glaubhaften Hinweise dafür, dass sie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Auch unter dem Umstand, dass der Bruder und der Schwager des Beschwerdeführers (N [...] und N [...]) infolge ihrer Militärdienstverweigerung als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt wurden, liegen somit aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden wegen der Wehrdienstverweigerung der beiden erwähnten Angehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.

E. 7.3.6 Ferner ist auch aus dem in der Schweiz ausgeführten niederschwelligen exilpolitischen Engagement des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf behördliche Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung zu schliessen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nach der Flucht dieses Bruders im Oktober 2008 noch während mehrerer Jahre im Heimatland verblieben sind, ohne dass sie geltend gemacht hätten, wegen dieses Bruders irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Eine Reflexverfolgung kann somit schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden.

E. 7.3.7 Schliesslich vermag auch eine allfällige Suche nach dem Schwager des Beschwerdeführers (N [...]) infolge dessen Aktivitäten im Heimatland nicht zu einer Reflexverfolgung zu führen, zumal dieser Schwager gemäss dessen Aussagen im Heimatland schon während mehrerer Jahre im Visier der syrischen Behörden gewesen sei, die Beschwerdeführenden indessen keine Reflexverfolgungsmassnahmen für die Zeit vor ihrer Ausreise aus Syrien geltend gemacht haben. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie nun allein aufgrund ihres Kontaktes zu diesem Schwager in der Schweiz im Fall einer Rückkehr ins Heimatland reflexverfolgt würden.

E. 7.3.8 Im vorliegenden Fall sind somit keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden durch die Aktivitäten ihrer Angehörigen beziehungsweise durch deren Militärdienstverweigerung und deren Flucht ins Ausland in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sein könnten. Obwohl die Sicherheitsbehörden Gelegenheit gehabt hätten, die Beschwerdeführenden anstelle ihrer Angehörigen zu verhaften, ist dies gestützt auf die Aktenlage nicht geschehen. Zudem gilt es zu erwähnen, dass es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht möglich gewesen sein dürfte, legal einen Reisepass zu beantragen und Syrien zu verlassen, wenn sie unter Beobachtung der syrischen Behörden gewesen wären. Zwar gehen die syrischen Behörden seit dem Ausbruch des Syrien-Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner rigoros vor (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Die Befürchtungen der Beschwerdeführenden - als Schwester beziehungsweise Bruder oder Schwager/Schwägerin - mit den den Wehrdienst verweigernden Angehörigen beziehungsweise dem oppositionell aktiven Angehörigen in Verbindung gebracht und von den syrischen Behörden als Regimegegner angesehen zu werden, erscheint vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen jedoch nicht als objektiv nachvollziehbar.

E. 7.3.9 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden weder eine Vorverfolgung noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden ihres Heimatlandes als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 7.3.10 Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Juni 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Er­örterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässig­keit des Wegweisungsvollzuges - ebenso zu verzichten wie auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche den Vollzug der Wegweisung ebenfalls beeinflussen könnten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh­renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4700/2015pjn Urteil vom 19. Oktober 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihr Heimatland ungefähr im Herbst 2013 in Richtung E._______, wo sie sich während etwa eines Jahres aufgehalten hätten. Nach Erhalt des Visums für die Schweiz reisten sie über den Luftweg von F._______ nach G._______. Am 21. Oktober 2014 ersuchten sie um Asyl. Am 5. November 2014 fand die Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ statt und am 22. April 2015 führe das SEM die Anhörungen durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seit seiner Kindheit bis zur Ausreise in I._______ gelebt. Im Jahr 2006 sei die Fabrik des Schwagers, in welcher er gearbeitet habe, abgebrannt worden. Dabei habe er Brandverletzungen am Arm und am Rücken erlitten. Anschliessend sei er von der Regierung einvernommen und beschuldigt worden, Waren nach J._______ verkauft zu haben. Während eines Monats sei er in Untersuchungshaft festgehalten und gegen Bestechungsgeld freigelassen worden. In der Folge habe er ein bis zwei Mal pro Monat bei der Polizei seine Unterschrift leisten müssen, damit man über seinen Aufenthaltsort Bescheid gewusst habe. Im Jahr 2012 sei er an einer Strassensperre festgenommen und aufgefordert worden, als Spitzel für die Regierung zu arbeiten, indem er hätte SIM-Karten dort abwerfen sollen, wo sich bewaffnete Kämpfer aufgehalten hätten. Da er dies nicht habe tun wollen, sei er E._______ gereist. Die Beschwerdeführerin stamme aus K._______ und habe seit 2009 mit ihrem Ehemann und den Kindern in I._______ gelebt. Sie sagte anlässlich der Befragung, selber keine Schwierigkeiten gehabt zu haben, sondern wegen der Probleme des Ehemannes ausgereist zu sein. Anlässlich der Anhörung machte sie hingegen geltend, zwischen 2011 und 2012 mehrmals mitgenommen, zu ihrem Ehemann befragt und bedroht worden zu sein. Daraufhin sei sie E._______ ausgereist. Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität zwei Identitätskarten, ein Familienbüchlein, ein Militärbüchlein und drei syrische Reisepässe zu den Akten. Dennoch sagten sie anlässlich der Befragung, nie Reisepässe beantragt oder gehabt zu haben. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 - eröffnet am 1. Juli 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 15. September 2015 liessen die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und im Fall einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert der ihnen angesetzten Frist aufgefordert. Ferner wurden sie angewiesen, innert Frist schriftliche Einverständnisse derjenigen Personen nachzureichen, in deren Dossier das Bundesverwaltungsgerichts Einsicht nehmen soll. Den Beschwerdeführenden wurde zudem eine Frist zur Stellungnahme gewährt. E. Mit Eingabe vom 19. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zu den Akten. Der Eingabe lagen drei schriftliche Erklärungen und eine Fürsorgebestätigung bei. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. G. Mit Eingabe vom 5. September 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seiner zivilen und bürgerlichen Rechte beraubt worden, wie das beiliegende Dokument belege. Somit sei er staatenlos. Das Dokument sei per Kurier aus E._______ gekommen, wie aus den ebenfalls beigelegten Begleitpapieren ersichtlich sei. Eine Übersetzung liege bei. Unter diesen Umständen könne er auf normalem Weg keinen Reisepass mehr erhalten, weil er nicht mehr syrischer Staatsangehöriger sei. Dies habe er schon anlässlich der Bundesanhörung erwähnt. Hintergrund der faktischen Ausbürgerung bilde die Fabrik seines Schwagers, in welcher er gearbeitet habe und welche (...) nach J._______ exportiert habe, was er jedoch nicht gewusst habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Verfügung vom 30. Juni 2015 legte das SEM dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt des Brandes der Fabrik, die Identität der Täter und deren Motivation zu Protokoll gegeben. Es sei indessen zu erwarten, dass er die Kernelemente eines Ereignisses, das ihn aufgrund der schweren Verbrennungen und der geltend gemachten behördlichen Belästigungen über Jahre hinweg geprägt haben müsse, stimmig hätte wiedergeben können. Somit könne ihm nicht geglaubt werden, dass sich der Brand der Fabrik so zugetragen habe, wie er von ihm geltend gemacht worden sei. Auch das Datum der Ausreise habe der Beschwerdeführer unterschiedlich angegeben. Während dies gemäss der einen Version im Anschluss an die Aufforderung, als Spitzel tätig zu sein, beziehungsweise im Dezember 2012 gewesen sei, habe er gemäss einer weiteren Version angegeben, Syrien Ende 2013 beziehungsweise vor einem Jahr (anlässlich der Befragung vom 5. November 2014) verlassen zu haben. Auch die Beschwerdeführerin habe sich in diese Widersprüchlichkeiten verwickelt. Die Beschwerdeführenden hätten diese Widersprüchlichkeiten nicht plausibel erklären können. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Syrien tatsächlich erst 2013 verlassen und ihre Vorbringen nachträglich angepasst hätten, um das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei als Spitzel angeheuert worden, unterbringen zu können. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sich dieses Vorbringen nie oder nicht wie geschildert zugetragen habe. Als widersprüchlich sei auch die Angabe zu werten, nie einen Reisepass besessen zu haben, diesen indessen zu den Akten zu geben. Unter diesen Umständen seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angebracht. Ferner habe die Beschwerdeführerin nachträglich anlässlich der Anhörung dargelegt, sie sei zwischen 2011 und 2012 drei oder vier Mal mitgenommen und während eineinhalb bis zwei Stunden zu ihrem Ehemann befragt und bedroht worden. Demgegenüber habe sie anlässlich der Befragung nur erklärt, wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Ihr Einwand im Zusammenhang mit der Konfrontation dieser unterschiedlichen Angaben, nämlich sie habe die Mitnahmen auch anlässlich der Befragung erwähnt, diese seien indessen nicht protokolliert worden, und überdies habe sie sich mit der dolmetschenden Person wegen deren Dialekts nicht richtig verständigen können, würden indessen nicht gelten. Aufgrund der widersprüchlichen und nachgeschobenen Vorbringen könnten die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden. Es sei davon auszugehen, dass sie von den syrischen Behörden nicht in dem von ihnen geschilderten Kontext behelligt worden seien. 5.2 In ihrer Beschwerde vom 31. Juli 2015 legten die Beschwerdeführenden Folgendes dar: 5.2.1 Zunächst wandten sie ein, dass sie in der Schweiz Kontakt zu anerkannten Flüchtlingen hätten, welche in Syrien verfolgt worden seien oder mit einer Verfolgung rechnen müssten. Folglich seien auch sie wegen einer drohenden Reflexverfolgung gefährdet. Dabei handle es sich um objektive - und nicht subjektive - Nachfluchtgründe, da sie nicht von den Beschwerdeführenden gesetzt worden, sondern einfach durch den Kontakt entstanden seien. Es handle sich dabei um den Bruder des Beschwerdeführers L._______, und die beiden Schwager M._______ und N._______ M._______ sei der Partner des Beschwerdeführers gewesen und N._______ habe in der Fabrik mitgearbeitet. Sollten sie als Flüchtlinge anerkannt werden, bestehe für den Beschwerdeführer eine Gefahr, zumal davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden von den Kontakten in der Schweiz wüssten. Auch aus diesen Gründen seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, allenfalls müssten sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden. Mit dieser Frage habe sich das SEM nicht befasst. Im Fall einer Beendigung des Bürgerkrieges in Syrien sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden somit auch aufgrund der erwähnten Gefährdung ausgeschlossen. Das SEM habe sich jedoch im Zusammenhang mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme darauf beschränkt, die Beschwerdeführenden wegen des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges vorläufig aufzunehmen. 5.2.2 Überdies sei die Beschwerdeführerin infolge des Krieges in Syrien schwer traumatisiert. Sie scheine die Hilfe eines Psychiaters in Anspruch genommen zu haben. Eine Rückkehr nach Syrien sei für sie - auch nach Beendigung des Krieges - nicht zumutbar. Ähnlich verhalte es sich mit dem Beschwerdeführer, der ebenfalls ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen, wobei es hier um die Spätfolgen der Verbrennungen gehe. Eines der Kinder, bei welchem es sich um eine Frühgeburt handle, leide ebenfalls. Genaueres sei nicht bekannt, weil die medizinischen Akten im Rahmen der Akteneinsicht nicht herausgegeben worden seien. 5.2.3 Somit müsse im Urteil festgehalten werden, dass die vorläufige Aufnahme nicht nur wegen des Bürgerkrieges angeordnet worden sei, sondern wegen der Kontakte zu den als Flüchtlinge anerkannten Familienangehörigen und aus medizinischen Gründen. Nur dann könne verhindert werden, dass sich die Frage einer Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme überhaupt stelle, wenn der Bürgerkrieg in Syrien einmal zu Ende ginge. 5.2.4 Ferner müsse sich das SEM bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit an die gesetzlichen Definitionen halten und dürfte keine eigenen Regeln einführen. Insbesondere dürfe das Protokoll der Befragung nicht überbewertet werden. Der Beweiswert dieses Protokolls sei niedriger als derjenige des Anhörungsprotokolls. Dies habe auch die damalige Asylrekurskommission (ARK) in einem Entscheid festgehalten. Danach dürften nur klare Aussagen verwendet werden. Auf Widersprüche dürfe nur geschlossen werden, wenn die Aussagen diametral von späteren abweichen würden. Somit dürfe auch vorliegend das Protokoll der Befragung nicht dazu verwendet werden, um Widersprüche zu konstruieren. Darüber hinaus sei beiden Beschwerdeführenden gesagt worden, sie sollten sich anlässlich der Befragung kurz fassen, weil sie später Gelegenheit hätten, ihre Asylgründe ausführlich zu schildern. 5.2.5 Zudem habe der Beschwerdeführer nie von "seiner", sondern von "unserer" Fabrik gesprochen und damit zum Ausdruck gemacht, dass die Fabrik ihm und seinem Schwager gehört habe. Sie hätten die Fabrik als Partner betrieben. Seine Aussage anlässlich der Anhörung, wonach die Fabrik dem Schwager gehört habe, sei dahingehend zu verstehen, dass er dies den syrischen Behörden gegenüber so dargelegt habe, weil der Schwager bereits ausgereist gewesen sei. Somit liege kein Widerspruch vor. 5.2.6 Die Passage im Befragungsprotokoll, wonach man ihnen vorgeworfen habe, Waren von J._______ anzunehmen, scheine die Folge eines Missverständnisses oder einer ungenauen Übersetzung zu sein, zumal die in der Fabrik hergestellten (...) exportiert worden seien und ihnen in Wirklichkeit vorgeworfen worden sei, diese nach J._______ zu exportieren. Ebenso verhalte es sich mit der protokollierten Angabe, in der Fabrik seien (...) hergestellt worden. Richtigerweise habe man (...) angefertigt. Die Vorwürfe, Waren nach J._______ geliefert zu haben, seien vor dem Brand erhoben worden, was sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Ereignisse vor dem Brand im Plural und damit von sich und seinem Schwager gesprochen habe, während nach dem Brand nur noch von seiner Person die Rede gewesen sei, weil die Behörden nur noch mit ihm gesprochen hätten, da sein Schwager inzwischen geflohen sei. Aus diesen Erklärungen ergebe sich, dass die vom SEM erwähnten Widersprüche nicht gegeben seien. Im Übrigen könnten die Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seiner in der Schweiz anwesenden Schwager M._______ und N._______, welche beide in der erwähnten Fabrik gearbeitet hätten, überprüft werden. 5.2.7 Da beide Beschwerdeführenden mit Daten und Zeitbegriffen nicht viel anfangen könnten, hätten sie das effektive Ausreisedatum nicht beziffern können. Daraus könne indessen nicht einfach der Schluss gezogen werden, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Der Bruder des Beschwerdeführers L._______ habe die Beschwerdeführenden im Rahmen der Visaerleichterungen in die Schweiz eingeladen. Aus den Visa-Unterlagen ergebe sich, dass die erste Kontaktaufnahme am 29. November 2013 erfolgt sei und man die Visa-Anträge am 20. Januar 2014 gestellt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass sich die Beschwerdeführenden seit vier Monaten in O._______ aufhielten. Aufgrund dieser Angaben und der erfolgten Einreise in die Schweiz am 2. September 2013 seien diese Angaben mit denjenigen anlässlich der Asylgesuche, wonach sie vor der Einreise in die Schweiz während etwa einem Jahr in O._______ gewesen seien, zu vereinbaren. Gestützt auf diese Angaben sei indessen die Ausreise aus I._______ weder Ende 2012 noch Ende 2013 erfolgt, sondern Mitte 2013, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass der Beschwerdeführer ungefähr in der ersten Hälfte des Jahres 2013 angeworben worden sein müsse. 5.2.8 Hinsichtlich der Angaben über die Reisepässe sei festzustellen, dass sich die Frage des Glaubhaftmachens nicht stelle, da sich die Reisepässe bei den Akten befänden. Es gebe somit keine Gründe für eine Diskussion darüber, ob die Beschwerdeführerin einen Reisepass besitze oder nicht. Das Gleiche gelte für diejenigen der Kinder. Man könne nichts zu ihren Ungunsten ableiten. 5.2.9 Bezüglich des Vorwurfs des SEM, die Beschwerdeführerin habe die erst anlässlich der Anhörung vorgebrachten Mitnahmen, Befragungen und Bedrohungen nachgeschoben, sei Folgendes festzuhalten: Zunächst seien beide Beschwerdeführenden angehalten worden, sich anlässlich der Befragung kurz zu fassen. Sodann habe die dolmetschende Person nicht alles - insbesondere was ihr zu ausführlich erschienen sei - übersetzt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin die dolmetschende Person nicht immer verstanden. Sie habe sich nicht zur Wehr gesetzt, weil sie sich eingeschüchtert gefühlt habe. Ausserdem müsse auch berücksichtigt werden, dass sie an psychischen Problemen leide. Zudem habe sie anlässlich der Befragung korrekte Antworten gegeben, da sich die Verfolgung des syrischen Staates nur gegen ihren Ehemann und nicht gegen sie gerichtet habe. Es handle sich somit um eine Art Reflexverfolgung. Dass der Ehemann vorher im Zusammenhang mit dem Brand der Fabrik inhaftiert worden sei, habe sie nicht mitbekommen, da sich dieser Vorfall drei Jahre vor der Heirat ereignet habe. 5.3 In der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdebegehren aussichtslos seien. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Zwischenverfügung verwiesen. 5.4 In ihrer Eingabe vom 19. August 2015 legten die Beschwerdeführenden dar, dass die im Jahr 2006 begonnene Verfolgung des Beschwerdeführers nicht als abgeschlossen gelten könne, da er aufgrund dieses Vorfalls regelmässig habe auf dem Posten der Sicherheitskräfte erscheinen und seine Unterschrift abgeben müssen. Diese Verfolgungsmassnahmen hätten ihn zur Flucht veranlasst. Zudem werde das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, beim Empfangszentrum P._______ eine schriftliche Auskunft über die Praxis, dass dort befragte Asylsuchende sich kurz zu fassen hätten, einhole. Ferner helfe der Verweis auf die Rückübersetzung nichts, da der gleiche Übersetzungsfehler bei der Rückübersetzung wiederum vorgekommen sein müsse. Das Protokoll werde nicht Satz für Satz, sondern integral rückübersetzt, weshalb es vorkommen könne, dass man etwas überhöre. Weiter bestehe kein Anlass, an den Daten der Einreise zu zweifeln, weil diese aufgrund der Visa-Unterlagen feststünden. Ebenso sei die Passgeschichte irrelevant, weil keine Zweifel an der legalen Ausreise der Beschwerdeführenden E._______ bestünden. Da die Akten der Personen, auf die sich die Beschwerdeführenden beziehen, noch gar nicht hätten beigezogen werden können, könne das Bundesverwaltungsgericht auch nicht feststellen, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf das Risiko einer Reflexverfolgung ergebe. Im Übrigen werde um Beizug der Akten der Referenzpersonen ersucht. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführenden und derjenigen ihrer Verwandten (N [...] N [...] und N [...]) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ihre Vorbringen trotz des familiären Hintergrunds nicht asylrelevant beziehungsweise nicht glaubhaft sind. Insgesamt geben die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb grundsätzlich auf diese zu verweisen ist. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in erster Instanz keine Reflexverfolgung geltend gemacht hatten. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie eine solche nicht geprüft hat, zumal sie dazu keinen Anlass hatte. 6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.4 Vorliegend ist vorab auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. 6.5 Sodann kann den Beschwerdeführenden nicht beigepflichtet werden, dass die "Passgeschichte" irrelevant sei, weil sie die Reisepässe ja abgegeben hätten. Im Gegenteil sind ihre Aussagen anlässlich der Befragung, wonach sie keine Reisepässe beantragt und bekommen hätten, nicht zu vereinbaren mit der nachträglichen Einreichung der Reisepässe, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich beschlägt, zumal sie mit diesen Angaben wichtige Tatsachen bewusst falsch dargestellt haben (vgl. die vorangehenden Erwägungen unter Ziff. 6.3). Mit diesen bewussten Falschangaben haben sie nicht nur ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt, sondern auch gegen die ihnen obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nach Art. 8 AsylG verstossen, zumal sie bezüglich der erfragten Pässe weder die Wahrheit gesagt noch ihre Reisepässe im Empfangs- und Verfahrenszentrum anlässlich der Befragung abgegeben haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b). Somit bestehen grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen, was sich auch auf die Prüfung der übrigen Vorbringen auswirkt. 6.6 Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf die Aktenlage nicht in P._______, sondern in H._______ befragt wurden. Der Antrag im Beschwerdeverfahren, wonach das Bundesverwaltungsgericht um eine schriftliche Auskunft seitens des Empfangszentrums P._______ bezüglich der Anweisung an die Asylsuchenden, sich kurz zu halten, ersucht werde, ist somit im vorliegenden Fall obsolet und wird deshalb abgelehnt. Aus den Protokollen gehen im Übrigen weder entsprechende Anweisungen hervor noch ergibt sich anderweitig aus dem protokollierten Ablauf, dass solche Anweisungen erteilt wurden. Vielmehr zeigen die beiden Befragungsprotokolle, dass den Beschwerdeführenden mehrere Möglichkeiten zur Äusserung zur Verfügung standen, weshalb ihnen nicht geglaubt werden kann, sie hätten anlässlich der Befragung nicht alle wesentlichen Ausreisegründe zumindest ansatzweise vorbringen können. So konnten sie zuerst von sich aus frei berichten, weshalb sie ihr Heimatland verlassen haben und in der Schweiz um Asyl ersuchen. Sodann wurden sie im Anschluss an diesen kurzen Bericht zum ersten Mal gefragt, ob dies alle Gründe seien, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hätten, was von beiden Beschwerdeführenden bejaht wurde (vgl. Akten A7/12 S. 7 Ziff. 7.01 und A10/11 S. 7 Ziff. 7.01). Des Weiteren wurden ihnen konkrete Fragen zu ihren Vorbringen gestellt, und im Anschluss daran wurden sie ein weiteres Mal gefragt, ob es weitere Gründe gebe, die sie noch nicht erwähnt hätten, welche gegen eine allfällige Rückkehr ins Heimatland sprächen, was wiederum von beiden Beschwerdeführenden verneint wurde (vgl. a.a.O. S. 8 bzw. S. 7 Ziff. 7.03). Schliesslich hatten sie am Ende der Befragung ein drittes Mal die Möglichkeit, weitere Gesuchsgründe oder Bemerkungen darzulegen (vgl. a.a.O. S. 8 Ziff. 9.01). Mithin standen den Beschwerdeführenden somit trotz des summarischen Charakters der Befragungen mehrere Möglichkeiten offen, Gesuchsgründe oder Einwände zur Sprache zu bringen. Dies taten sie jedoch nicht. Ferner unterschrieben beide Beschwerdeführenden das ihnen rückübersetzte Befragungsprotokoll vorbehaltlos und brachten damit zum Ausdruck, dass es ihnen rückübersetzt wurde und dass der Inhalt ihren Aussagen entspricht. Somit haben sie sich den Inhalt dieser Protokolle voll und ganz anrechnen zu lassen. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände der Müdigkeit und der Eingeschüchtertheit sowie der fehlenden Protokollierungen und der Missverständnisse können demgegenüber nicht gehört werden. 6.7 Des Weiteren wird in der Eingabe vom 19. August 2015 geltend gemacht, die vom Vorfall im Jahr 2006/2007 ausgelöste Verfolgung des Beschwerdeführers habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012/2013 gedauert, was sich darin zeige, dass er sich regelmässig auf dem Posten der Sicherheitskräfte habe melden und dort seine Unterschrift abgeben müssen. Diese Verfolgungsmassnahmen hätten ihn zur Flucht veranlasst. Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden. Anlässlich der Befragung sagte der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er denn erst 2013 ausgereist sei, aus, er habe damals (Anmerkung Gericht: Gemeint ist nach den Vorfällen im Jahr 2006/2007) sein Heimatland nicht verlassen wollen; die Behörden seien erst 2012 wieder gekommen, um ihn als Spitzel anzuwerben. Sonst habe er regelmässig seine Unterschrift leisten müssen (vgl. Akte A7/12 S. 7 f.). Aus diesen Aussagen geht ohne Zweifel hervor, dass die Ereignisse aus den Jahren 2006/2007 den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Ausreise motiviert haben und er zwischen 2006/2007 und 2012/2013 - abgesehen von der regelmässigen Unterschriftsleistung -keine Probleme mit den syrischen Behörden hatte, dass hingegen die Anwerbung als Spitzel ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sein soll. Somit ist der Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen aus den Jahren 2006/2007 und der Ausreise im Jahr 2012 oder 2013 sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht unterbrochen, auch wenn der Beschwerdeführer regelmässig bei den Behörden habe seine Unterschrift leisten müssen. Folglich sind die aus den Jahren 2006/2007 geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit der Arbeit in der Fabrik, deren Zerstörung, die durch den Brand verursachte Verletzung des Beschwerdeführers und die im Anschluss daran folgenden behördlichen Massnahmen, insbesondere die Befragungen durch die syrischen Behörden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Allein die Pflicht zur regelmässigen Leistung der Unterschrift auf dem Posten kann mangels fehlender Intensität nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes betrachtet werden. 6.8 Ferner erwähnte der Beschwerdeführer, dass das Familienunternehmen, in welchem er tätig gewesen sein will, dem Schwager M._______ gehört habe (vgl. Akte [...]), was sich im Übrigen auch mit den zu diesem Verfahren beigezogenen Akten von M._______ (vgl. N [...]) deckt. Der in diesem Verfahren zu den Akten gegebene Auszug der Handelskammer von I._______ bestätigt, dass M._______ Besitzer der Fabrik war, während der Beschwerdeführer nicht namentlich aufgeführt ist, auch nicht als Partner oder Gesellschafter. Damit ist die Behauptung in der Beschwerde, wonach es in Syrien kein Handelsregister gebe und deshalb nicht nachgeprüft werden könne, wem die Fabrik gehört habe, widerlegt. M._______ selber sagte aus, er sei der Besitzer seines Unternehmens gewesen, erwähnte indessen auch, dass sie zu viert als Gesellschafter tätig gewesen seien (vgl. N [...] Akte [...]). Den Beschwerdeführer erwähnte er dabei nicht als Gesellschafter oder Partner. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Angaben im Beschwerdeverfahren - nicht mit seinem Schwager als Partner zusammen ein Unternehmen führte; allenfalls mag er in dessen Unternehmen angestellt gewesen sein. Unter diesen Umständen ist die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner beruflichen Verbindung zu seinem Schwager M._______ und wegen seiner Verantwortung im Unternehmen stark zu relativieren. 6.9 Folglich erscheint auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorwurf der syrischen Behörden, er habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in der Fabrik seines Schwagers mit ausländischen Behörden zusammengearbeitet und Waren aus Ländern importiert beziehungsweise in Länder exportiert, in welche dies gemäss den syrischen Vorschriften verboten gewesen sei, nicht realistisch. Für Vergehen dieser Art hätten sich wenn schon sein Schwager als Besitzer des Unternehmens beziehungsweise die vier Gesellschafter des Unternehmens verantworten müssen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich weder Entscheidungsträger noch für den Import oder Export verantwortlich gewesen sein kann. Es ist davon auszugehen, dass sich die Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden nicht auf ihn, sondern auf die Verantwortlichen des Unternehmens konzentriert haben, weshalb ihm nicht geglaubt werden kann, er sei wegen seiner Tätigkeit im Unternehmen seines Schwagers von den syrischen Behörden verfolgt und inhaftiert worden. An dieser Einschätzung vermöchten allfälligen Befragungen in diesem Zusammenhang nichts zu ändern, zumal solche als legitime Handlungen der staatlichen Behörden zu sehen wären. Folglich erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers auch als übertrieben, wenig realistisch und vermögen daher nicht zu überzeugen. 6.10 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen steht somit auch fest, dass nicht die Fabrik des Beschwerdeführers, sondern allenfalls diejenige seines Schwagers niedergebrannt wurde. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schwere Brandverletzungen erlitten habe, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant, zumal diese Verletzungen mangels Gezieltheit nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu betrachten wären und überdies auch nicht zur Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, womit der Kausalzusammenhang zwischen diesen Verletzungen und der Ausreise als unterbrochen gilt, was sich im Übrigen auch aus dem Zusammenhang mit den vorangehenden Erwägungen unter Ziff. 6.7 ergibt. Ausserdem legte der Beschwerdeführer dar, er habe - abgesehen davon, dass er regelmässig seine Unterschrift habe leisten müssen - zwischen 2006/2007 und der Ausreise keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, was die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs noch untermauert. 6.11 Ferner machte der Beschwerdeführer unterschiedlich geltend, was man ihm nun konkret vorgeworfen haben soll: Während dies gemäss der einen Version die Annahme von Waren aus J._______ gewesen sei (vgl. Akte A7/12 S. 7), soll es sich gemäss einer weiteren Version um den Export von Waren nach Q._______ beziehungsweise nach J._______ gehandelt haben (vgl. Akte A22/13 S. 4). Der Einwand im Beschwerdeverfahren, dies sei ein Missverständnis beziehungsweise ein Übersetzungsfehler, kann nicht gehört werden, zumal keine entsprechenden Ansatzpunkte dafür in den Protokollen ersichtlich sind. Diese Widersprüchlichkeit zeigt zudem, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine genauen Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit der Firma, in welcher er gearbeitet haben will, hatte, was sich mit der geltend gemachten leitenden Stellung als Partner im Unternehmen nicht vereinbaren liesse. Die Befragung seiner Person zu den Vorfällen aus den Jahren 2006/2007 ist somit nicht auf seine leitende Stellung als Partner des Unternehmens zurückzuführen, sondern im Zusammenhang mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung, wonach die Angestellten der Firma einvernommen worden seien, zu sehen. Im Übrigen ist auf die in der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 dargelegten Erwägungen zu verweisen. 6.12 Wie in der vorangehend erwähnten Zwischenverfügung ebenfalls bereits ausgeführt wurde, handelt es sich beim Zeitpunkt, wann die Fabrik niedergebrannt worden sei, zweifelsohne um eine widersprüchliche Aussage, was die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ebenfalls untermauert. So wusste der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mehr, wann genau die Fabrik niedergebrannt worden sei, sagte aber aus, dies sei anfangs 2006 gewesen, während er anlässlich der Befragung zwei verschiedene exakte Daten - nämlich den 29. Oktober 2006 und den 2. November 2006 - nannte (vgl. Akten A22/13 S. 8 und A7/12 S. 7). Die Erklärung anlässlich der Anhörung, während der Befragung habe er das ungefähre Datum angegeben, ist tatsachenwidrig. Abgesehen davon, dass es sich um mehrfach unterschiedliche Angaben und eine tatsachenwidrige Erklärung handelt, können diese Angaben auch nicht mit den Aussagen des Fabrikbesitzers, des Schwagers des Beschwerdeführers M._______ in dessen Anhörung vereinbart werden. Aus dieser Anhörung ergibt sich nämlich, dass die Fabrik im Jahr 2007 niedergebrannt worden sei (vgl. N [...] Akte [...]). 6.13 Überdies legte der Beschwerdeführer dar, die syrischen Behörden hätten ihn vor der Ausreise als Spitzel gewinnen wollen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 festgehalten, entbehren die diesbezüglichen Aussagen der nötigen Substanz und Detailfülle, um als glaubhaft gelten zu können. So war er beispielsweise nicht in der Lage, plausible Angaben darüber zu machen, was konkret seine Aufgabe als Spitzel gewesen wäre (vgl. Akte A22/13 S. 6 f.). Seine Aussage, er hätte SIM-Karten herumwerfen müssen, damit Signale hätten empfangen werden können und die syrischen Truppen gewusst hätten, wo sie hätten Bomben abwerfen müssen, entbehrt jeder Plausibilität. 6.14 Des Weiteren wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie drei bis vier Mal mitgenommen worden sei, infolge Nachschubs nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Erwägungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen. 6.15 Angesichts dieser mehrfachen widersprüchlichen, substanzlosen, nachgeschobenen und nicht plausiblen Angaben, welche die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden betreffen und die Ausreise motiviert haben sollen, kann ihnen grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass sie im Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Dem Beschwerdeführer kann deshalb auch nicht geglaubt werden, dass er im Heimatland fichiert beziehungsweise verurteilt ist (vgl. Akte A22/13S. 2). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen. Vielmehr ist an dieser Stelle auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 zu verweisen, während die Einwände in der Beschwerde und in den nachfolgenden Eingaben mehrheitlich nicht zu überzeugen vermögen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung sind die in der Befragung festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführenden für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht bedeutungslos, auch wenn das Befragungsprotokoll summarischen Charakter aufweist und dieser Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente ist vorliegend festzuhalten, dass die Widersprüche klar und eindeutig sind und die nachträglichen Vorbringen zentrale Elemente des Sachvortrags betreffen, weshalb sie nicht als Nebensächlichkeiten zu qualifizieren sind. Unter diesen Umständen sprechen einerseits die vom späteren Anhörungsprotokoll abweichenden Aussagen trotz des summarischen Charakters des Erstprotokolls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen; andererseits sind die erst anlässlich der Anhörung dargelegten Nachteile als Kernvorbringen zu sehen und hätten somit wenigstens ansatzweise von Anfang an vorgebracht werden müssen, um als glaubhaft gelten zu können. Des Weiteren sprechen auch die in wesentlichen Teilen der Vorbringen herrschende Substanzlosigkeit und fehlende Plausibilität gegen die Glaubhaftigkeit. 6.16 Bezüglich der nachträglich geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Angehörigen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen und Anhörungen keine Reflexverfolgung geltend machten, weshalb eine solche nachgeschoben und somit grundsätzlich nicht glaubhaft ist. Zudem ergibt sich aus den Akten des Bruders des Beschwerdeführers, dass dieser bereits am 26. Oktober 2008 aus dem Heimatland ausreiste (vgl. N [...], Akte [...]). Da der Beschwerdeführer geltend machte, zwischen 2006/2007 und der Ausreise (2012/2013) habe er - abgesehen von der Unterschriftsleistung - keine behördlichen Probleme gehabt, kann nicht geglaubt werden, dass er wegen seines allenfalls in Syrien gesuchten Bruders von den syrischen Behörden belangt worden ist. Auch wenn die beiden Schwager des Beschwerdeführers beziehungsweise Brüder der Beschwerdeführerin Syrien ungefähr im November 2013 beziehungsweise am 8. Juli 2014 verlassen haben wollen und mittlerweile in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt sind, ist nicht von einer vorbestandenen Reflexverfolgung auszugehen. Andernfalls hätten die Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung im Heimatland bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt waren. 6.17 Schliesslich machte der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens noch geltend, er sei seiner bürgerlichen und zivilen Rechte beraubt worden und damit staatenlos. Der Hintergrund für die faktische Ausbürgerung liege darin, dass er aus der Fabrik, welche seinem Schwager gehört habe, (...) nach J._______ exportiert habe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er ein Dokument und eine Übersetzung zu den Akten. Das Dokument sei ihm vom Bruder E._______ zugestellt worden. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 6.17.1 Zunächst steht nicht fest, auf welchem Weg der erwähnte Bruder in den Besitz dieses Dokumentes gelangt sein will, was bereits erste Zweifel an der Echtheit des Beweismittels aufwirft. 6.17.2 Sodann ist das Dokument teilweise sehr schlecht oder nicht lesbar, womit die Überprüfbarkeit verunmöglicht wird. Die eingangs erhobenen Zweifel können somit nicht aus dem Weg geräumt werden. 6.17.3 Überdies weist das Beweismittel kein Ausstellungsdatum auf, was mit einem von den zuständigen Behörden ausgestellten echten Dokument nicht zu vereinbaren ist. Somit werden die Zweifel erhärtet. 6.17.4 Darüber hinaus ist der Grund der Ausbürgerung nicht ersichtlich, obwohl ein amtliches Dokument einen solchen aufweisen müsste, womit weitere Zweifel entstehen. 6.17.5 Ferner ist nicht plausibel, dass es für die hoheitliche Feststellung der Ausbürgerung Zeugen braucht. Der Aufbau des Dokuments mit Zeugen gleicht einem selbstgebastelten Beweismittel, auch wenn es im Original vorliegt. Da Dokumente dieser Art im Übrigen leicht käuflich erwerbbar sind, ist das vorliegende Beweismittel von geringem Beweiswert und damit nicht geeignet, die - bereits aus andern Gründen als unglaubhaft festgestellte - geltend gemachte Ausbürgerung des Beschwerdeführers zu belegen. 6.18 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Vorfluchtgründe teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Hinzuzufügen ist, dass die allgemeinen Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung in Syrien keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 7. 7.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine Gründe im Sinne von Art. 3 nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 7.2 Fraglich ist zuerst, ob objektive Nachfluchtgründe vorliegen. 7.2.1 Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 7.2.2 Im vorliegenden Fall wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten mit den Kontakten zu ihren Familienangehörigen, welche in Syrien gesucht würden und deshalb in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, objektive Nachfluchtgründe geschaffen. Infolge der Flucht seien sie mit den anerkannten Flüchtlingen in Kontakt geraten. Dabei handle es sich um L._______, den Bruder des Beschwerdeführers, sowie die beiden Schwager des Beschwerdeführers M._______ und N._______, deren Asylgesuche noch hängig seien. Sollten auch sie als Flüchtlinge anerkannt werden, bestehe für die Beschwerdeführenden eine Gefahr, weil davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden von den Kontakten wüssten und sie deshalb dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt seien. Diese Nachfluchtgründe hätten die Beschwerdeführenden aber nicht selber gesetzt; vielmehr seien sie einfach aus dem Umstand entstanden, dass sie hier in der Schweiz ihre Angehörigen wieder getroffen hätten. Damit handle es sich nicht um subjektive, sondern um objektive Nachfluchtgründe, welche eine Asylgewährung nach sich ziehen würden. 7.2.3 Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden Einflussmöglichkeiten auf die äusseren Umstände, welche allenfalls zur drohenden Verfolgung führen könnten. So lag es an ihnen, die Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten, welche für sie Einreisevisa beantragt haben, in Anspruch zu nehmen, um letztlich in die Schweiz einreisen und dort um Asyl nachsuchen zu können. Sie hätten - damals in E._______ lebend - auch einen anderen Weg mit einem anderen Ziel wählen können, um nicht in Kontakt mit ihren Angehörigen zu kommen und damit den erwähnten Nachfluchtgründen aus dem Weg zu gehen. Dies taten sie jedoch nicht. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die Nachfluchtgründe nicht - wie in Art. 3 Abs. 4 AsylG festgehalten - wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden seien. Im Gegenteil sind sie gerade darauf zurückzuführen. Somit handelt es sich bei den geltend gemachten Kontakten zu Angehörigen in der Schweiz, welche von den syrischen Behörden gesucht würden, nicht um objektive Nachfluchtgründe. 7.2.4 Im vorliegenden Verfahren sind somit keine Gründe ersichtlich, die unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe zur Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu führen vermöchten. 7.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f. und 2009/28 E. 7.1 S. 352). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352, m.w.H.). 7.3.2 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in der Schweiz Kontakte zu Familienangehörigen, welche in Syrien gesucht würden und sich entweder als anerkannte Flüchtlinge oder als Asylsuchende in einem laufenden Verfahren in der Schweiz befänden. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien seien sie auch deshalb einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt. Im Beschwerdeverfahren wurde darum ersucht, die Dossiers von drei verwandten Familien (N [...], N [...] und [...]) beizuziehen. 7.3.3 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1). 7.3.4 Zu bemerken ist vorab, dass praxisgemäss die Tatsache allein, dass der Bruder und zwei Schwager des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5222/2015 vom 5. August 2016 E. 8.3). Vielmehr müssen zusätzliche Kriterien erfüllt sein, um von einer Reflexverfolgung im oben erwähnten Sinn ausgehen zu können. 7.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in verschiedenen Urteilen zur aktuellen Praxis in Syrien geäussert. So legte es in BVGE 2015/3 dar, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs.2 AsylG nachkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Fall eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Vorliegend weisen die Beschwerdeführenden indessen kein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Urteil zugrunde lag. So ergeben sich namentlich aus den Akten keine glaubhaften Hinweise dafür, dass sie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Auch unter dem Umstand, dass der Bruder und der Schwager des Beschwerdeführers (N [...] und N [...]) infolge ihrer Militärdienstverweigerung als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt wurden, liegen somit aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden wegen der Wehrdienstverweigerung der beiden erwähnten Angehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben. 7.3.6 Ferner ist auch aus dem in der Schweiz ausgeführten niederschwelligen exilpolitischen Engagement des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf behördliche Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung zu schliessen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nach der Flucht dieses Bruders im Oktober 2008 noch während mehrerer Jahre im Heimatland verblieben sind, ohne dass sie geltend gemacht hätten, wegen dieses Bruders irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Eine Reflexverfolgung kann somit schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden. 7.3.7 Schliesslich vermag auch eine allfällige Suche nach dem Schwager des Beschwerdeführers (N [...]) infolge dessen Aktivitäten im Heimatland nicht zu einer Reflexverfolgung zu führen, zumal dieser Schwager gemäss dessen Aussagen im Heimatland schon während mehrerer Jahre im Visier der syrischen Behörden gewesen sei, die Beschwerdeführenden indessen keine Reflexverfolgungsmassnahmen für die Zeit vor ihrer Ausreise aus Syrien geltend gemacht haben. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie nun allein aufgrund ihres Kontaktes zu diesem Schwager in der Schweiz im Fall einer Rückkehr ins Heimatland reflexverfolgt würden. 7.3.8 Im vorliegenden Fall sind somit keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden durch die Aktivitäten ihrer Angehörigen beziehungsweise durch deren Militärdienstverweigerung und deren Flucht ins Ausland in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sein könnten. Obwohl die Sicherheitsbehörden Gelegenheit gehabt hätten, die Beschwerdeführenden anstelle ihrer Angehörigen zu verhaften, ist dies gestützt auf die Aktenlage nicht geschehen. Zudem gilt es zu erwähnen, dass es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht möglich gewesen sein dürfte, legal einen Reisepass zu beantragen und Syrien zu verlassen, wenn sie unter Beobachtung der syrischen Behörden gewesen wären. Zwar gehen die syrischen Behörden seit dem Ausbruch des Syrien-Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner rigoros vor (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Die Befürchtungen der Beschwerdeführenden - als Schwester beziehungsweise Bruder oder Schwager/Schwägerin - mit den den Wehrdienst verweigernden Angehörigen beziehungsweise dem oppositionell aktiven Angehörigen in Verbindung gebracht und von den syrischen Behörden als Regimegegner angesehen zu werden, erscheint vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen jedoch nicht als objektiv nachvollziehbar. 7.3.9 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden weder eine Vorverfolgung noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden ihres Heimatlandes als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 7.3.10 Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Juni 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Er­örterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässig­keit des Wegweisungsvollzuges - ebenso zu verzichten wie auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche den Vollzug der Wegweisung ebenfalls beeinflussen könnten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh­renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: