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F-2453/2017

F-2453/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-04 · Deutsch CH

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1980) gelangte am 14. November 2008 mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern in die Schweiz, wo sie am 15. November 2008 um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus Aleppo und habe Syrien am 26. Oktober 2008 verlassen. B. Eine vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) veranlasste Botschaftsabklärung vom 5. Dezember 2008 ergab, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter anderer Identität erstmals im Oktober 2004 erkennungsdienstlich erfasst worden war und über einen im Jahr 2004 ausgestellten syrischen Pass verfügte, den er den zuständigen Migrationsbehörden im Jahr 2006 als verloren gemeldet hatte. Aus dem syrischen Pass ging hervor, dass der Beschwerdeführer Syrien am 25. März 2004 legal in einem Personenwagen verlassen hatte und durch die heimatlichen Behörden nicht gesucht wurde. Der Beschwerdeführer bestritt die Angaben der deutschen Behörden, gab jedoch zu, einen Pass besessen zu haben, den er käuflich erworben habe. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung wurde am 1. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. D. Nach einem Schriftenwechsel zog das BFM mit Verfügung vom 7. November 2011 seine Verfügung vom 11. Februar 2010 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung auf und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen hielten an der Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - fest. Mit Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Das BFM wurde angewiesen, den Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers sowie dessen Fernbleiben vom Militär) als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. F. In der Folge nahm das BFM den Beschwerdeführer und seine Familie mit Verfügung vom 4. Februar 2013 als Flüchtlinge vorläufig auf. Gestützt auf Art. 54 AsylG (SR 142.31) wurden sie von der Asylgewährung ausgeschlossen. G. Das vom Beschwerdeführer und seiner Familie am 12. November 2013 gestellte Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6351/2013 vom 14. Februar 2014 ab. H. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen vom 25. September 2014 wurde vom SEM mit Verfügung vom 4. August 2015 abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer beim SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach der Geburt seines jüngsten Kindes in der Schweiz versucht, dieses in Syrien registrieren zu lassen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er nirgends registriert sei. Bei Angabe der Passnummer seines abgelaufenen syrischen Reisepasses habe man erklärt, der Pass sei zwar registriert, dürfe aber weder verlängert noch erneuert werden, da er nicht mehr als syrischer Staatsangehöriger gelte. Somit sei er im Zeitraum zwischen 2006 und heute ausgebürgert worden und als staatenlos anzusehen.Als Beweismittel wurde ein als "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" bezeichnetes Dokument eingereicht (vgl. SEM-Akte D3). J. J.a Zwecks Prüfung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit forderte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2016 auf, bis am 11. Oktober 2016 verschiedene Fragen zu beantworten. So wurde er insbesondere aufgefordert darzulegen, wie er in Besitz des eingereichten Beweismittels gekommen sei, wie er erfahren habe, dass er nicht mehr als syrischer Staatsangehöriger gelte und warum er ausgebürgert worden sei. J.b Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 wurden die einzelnen Fragen beantwortet. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer zum ins Recht gelegten Beweismittel gekommen sei beziehungsweise wie er erfahren habe, dass er nicht mehr als syrischer Staatsangehöriger angesehen werde, wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seinen Onkel in Syrien mit dem Verkauf seiner Wohnung und der Registrierung des jüngsten Kindes beauftragt. Dabei sei dem Onkel mitgeteilt worden, dass die Wohnung jetzt dem syrischen Staat gehöre. Im Zusammenhang mit der versuchten Registrierung des jüngsten Kindes habe der Onkel sich die zu den Akten gegebene Bestätigung ausstellen lassen. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer ausgebürgert worden sei, wurde erklärt, einerseits stamme er aus einer politisch aktiven Familie, andererseits hänge dies mit der Tätigkeit seines Bruders Y._______ (...) in der Fabrik seines Schwagers zusammen. So sei sein Bruder beschuldigt worden, Teppiche nach Israel exportiert zu haben. Bei einem Verhör habe sein Bruder, um sich selbst zu entlasten, den Namen des Beschwerdeführers angegeben. Da der Kontakt zum israelischen Staat in Syrien eine Art Hochverrat darstelle, sei es denkbar, dass diese Vorkommnisse insgesamt zum Verlust seiner syrischen Staatsangehörigkeit geführt hätten. K. K.a Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit. K.b Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2017 wurde insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb er tatsächlich ausgebürgert worden sei. Die angegebenen Gründe basierten auf reinen Vermutungen. Die Ausbürgerung könnte damit zusammenhängen, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Bezeichnenderweise seien seine drei Schwestern in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Ein weiterer Grund für die Ausbürgerung könnte darin liegen, dass sein Bruder unabsichtlich Geschäfte mit Israel gemacht habe. Er habe bei der Einreichung des Asylgesuchs die Befürchtung, die syrische Staatsangehörigkeit verloren zu haben, nicht erwähnt, weil er sich vor negativen Auswirkungen für sein Asylgesuch gefürchtet habe. L. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein Bestätigungsschreiben einer ehemaligen Nachbarin in Syrien, welche als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, einreichen. Mit diesem Schreiben solle die Verfolgung des Beschwerdeführers belegt werden. M. Mit Verfügung vom 16. März 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 28. Juli 2016 ab. N. Mit Eingabe vom 27. April 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 16. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Staatenloser anzuerkennen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter zu gewähren.Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. O. O.a Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Juni 2017 das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. O.b Die verlangten Unterlagen wurden mit Eingabe vom 8. Juni 2017 zu den Akten gereicht. P. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 14. Juli 2017 ein. Q. Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung eines Urteils durch das Scharia-Gericht in Aleppo mitsamt Übersetzung und Zustellcouvert einreichen. In diesem Bestätigungsschreiben wurde namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Syrien wegen unerlaubter Aktivitäten und Anstiftung zu Demonstrationen durch eine verbotene Partei gegen den Staat zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem seien ihm seine Zivilrechte entzogen worden. Das Urteil sei in Abwesenheit ausgestellt worden und unanfechtbar. R. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, innert der laufenden Vernehmlassungsfrist zur Eingabe vom 5. Juli 2017 und der damit eingereichten Bestätigung Stellung zu nehmen. S. Nach gewährter Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Juli 2017 vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. T. Mit Eingabe vom 11. September 2017 replizierte der Beschwerdeführer. Ausserdem liess er um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Stellungnahme ersuchen, damit die erwarteten Feststellungen des syrischen Anwalts noch in das Beschwerdeverfahren eingebracht werden könnten. Auf die Begründung der Replik wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. U. Nach gewährter Fristerstreckung durch den infolge eines aus organisatorischen Gründen erfolgten Wechsels neu zuständigen Instruktionsrichter liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 seine Stellungnahme vom 11. September 2017 ergänzen. Als Beilagen wurden eine Kostennote und ein entsprechender Arbeitsrapport eingereicht. Auf die Begründung der Eingabe vom 20. Oktober 2017 wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. V. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, sich bis am 4. Dezember 2017 zu den Eingaben vom 11. September 2017 und 20. Oktober 2017 zu äussern. W. Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass der syrische Anwalt anscheinend im Gefängnis sei. Der Beschwerdeführer habe allerdings nicht sagen können, ob die Festnahme etwas mit seinem Fall zu tun habe oder nicht. Der Rechtsvertreter halte dies auch deshalb fest, weil das SEM ihm im Verfahren von Y._______, dem Bruder des Beschwerdeführers, eine Fristerstreckung gewährt habe. Er habe sich die Frist zur Stellungnahme erstrecken lassen, weil er auf weitere Informationen aus Syrien gewartet habe. Da sich der Anwalt auch darum hätte kümmern sollen, dürfte es unmöglich sein, die noch fehlenden Informationen beizubringen. X. Mit Duplik vom 28. November 2017 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Y. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Duplik der Vorinstanz ins Recht legen. Als Beilagen wurden eine aktualisierte Kostennote und ein entsprechender Arbeitsrapport eingereicht. Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Z. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).

E. 3.2 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zulasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei eingeleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde beziehungsweise welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zum Beleg der geltend gemachten Staatenlosigkeit ein am 5. Mai 2016 ausgestelltes Dokument eingereicht, das in der deutschen Übersetzung als "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" betitelt sei. Der Übersetzung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Bürgerrechte beraubt sei aus militärischen und politischen Gründen, was bedeute, dass er staatenlos sei. Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2008 als syrischer Staatsangehöriger in die Schweiz eingereist sei und seine Staatsbürgerschaft im weiteren Verlauf seines Aufenthalts in der Schweiz nie in Frage gestellt worden sei. Eine Botschaftsabklärung am 5. Dezember 2008 habe ergeben, dass er über einen 2004 ausgestellten syrischen Reisepass verfügt habe, mit welchem er am 25. März 2004 Syrien legal verlassen habe. Vor diesem Hintergrund sei er aufgrund seiner Abstammung sowie der massgeblichen syrischen Gesetzesbestimmungen als syrischer Staatsangehöriger und nicht als staatenlos zu betrachten. Des Weiteren vermöchten die geltend gemachten Gründe, welche zu einer angeblichen Ausbürgerung des Beschwerdeführers geführt hätten, nicht zu überzeugen: Bezüglich des Ausbürgerungsgrundes im Zusammenhang mit der Abstammung aus einer politischen Familie sei darauf hinzuweisen, dass eine angebliche Gefährdung wegen einer solchen Abstammung bereits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft und als unglaubhaft qualifiziert worden sei.Bei dieser Sachlage vermöchten die anlässlich der Eingaben vom 16. Februar 2017 und 21. Februar 2017 gemachten Hinweise auf die drei als Flüchtlinge anerkannten Schwestern des Beschwerdeführers und eine ehemalige Nachbarin nichts zu ändern. Hinsichtlich des vorgebrachten Ausbürgerungsgrundes im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers (Teppichhandel) werde auf die Erwägungen im den Bruder betreffenden Asylentscheid des SEM und das nachfolgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. So sei die vom Bruder geltend gemachte Verfolgungssituation im Zusammenhang mit dem Teppichhandel im vom Bruder dargelegten Mass als unglaubhaft erachtet worden. Aufgrund dieses Sachverhalts vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 16. Februar 2017 nicht zu überzeugen. So habe er diesbezüglich dargelegt, sein Bruder habe gegenüber den syrischen Behörden die Schuld auf ihn abgeschoben, weil er bereits im Ausland geweilt habe. Dies könnte erklären, weshalb das Bundesverwaltungsgericht seinem Bruder die geltend gemachte Verfolgung nicht geglaubt habe. Sollten die syrischen Behörden tatsächlich angenommen haben, er habe mit Israel Geschäfte getätigt, hätten sie seinen Bruder wohl zu Recht in Ruhe gelassen. Es bestehe im Übrigen auch die Möglichkeit, dass sein Bruder sich im eigenen Asylverfahren ungeschickt verhalten habe. Damit sei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausbürgerung die Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund vermöge auch die ins Recht gelegte "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" die Ausgangslage des Beschwerdeführers nicht zu seinen Gunsten umzustossen. Dies umso weniger, als mittlerweile allgemein als bekannt gelte, dass der Beweiswert von (neuen) syrischen Dokumenten generell sehr gering sei beziehungsweise jede Art von syrischen Dokumenten aus dem Ausland - teilweise via Mittelsmänner - beschafft werden könne. So seien auch Fälschungen oder echte Dokumententräger mit gefälschten Angaben erhältlich. Da Dokumente dieser Art leicht käuflich erwerbbar seien, sei das vorliegende Beweismittel von geringem Beweiswert und damit nicht geeignet, die - bereits aus anderen Gründen als unglaubhaft festgestellte - geltend gemachte Ausbürgerung des Beschwerdeführers zu belegen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen nachzuweisen, dass ihm die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt beziehungsweise entzogen worden sei. Im Übrigen müsse - der Vollständigkeit halber - auf Art. 20 und Art. 21 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes hingewiesen werden. Darin seien die Gründe, welche zur Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit führten, abschliessend aufgezählt. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe, die zu seiner angeblichen Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit geführt hätten, fielen nicht unter die in den erwähnten Artikeln abschliessend aufgezählten Tatbestände. Ferner sei anzumerken, dass bis heute nur in äusserst seltenen Fällen Personen die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sei. Meistens habe es sich dabei um politisch prominente Personen gehandelt, was auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Im Lichte dieser Erwägungen müsse festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, den geltend gemachten Verlust der syrischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Vielmehr enthielten seine Angaben zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente, in Anbetracht derer die geltend gemachte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit als Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren sei. Demzufolge erweise sich die geltend gemachte Staatenlosigkeit weder als nachgewiesen noch als glaubhaft, weshalb das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen sei.

E. 4.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe namentlich geltend gemacht, die blosse Behauptung, dass gefälschte oder verfälschte Dokumente aus Syrien im Umlauf wären, genüge nicht, um dem eingereichten Dokument jeden Beweiswert abzusprechen. Wenn das SEM behaupten wolle, dass ein Dokument gefälscht oder verfälscht sei, müsse es dies beweisen. Es müsse zumindest auf objektive Fälschungsmerkmale hinweisen, welche gegen die Echtheit des Dokuments sprechen würden. Es gehe nicht an, vom Beschwerdeführer den strikten Nachweis seiner Staatenlosigkeit zu verlangen, um dann jedes zu diesem Nachweis eingereichte Beweismittel als gefälscht abzutun, ohne zumindest eine vertiefte Dokumentenanalyse vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, bisher immer davon ausgegangen zu sein, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Er hätte sonst auch nicht versucht, sein jüngstes Kind in Syrien registrieren zu lassen. Da er heute aber vom syrischen Staat nicht mehr als syrischer Staatsangehöriger betrachtet werde, müsse sich in der Zwischenzeit etwas geändert haben. Was der Grund für die Ausbürgerung gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er könne bloss Vermutungen anstellen. Die Vorinstanz verweise darauf, dass sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Abstammung aus einer politischen Familie als unglaubhaft eingestuft habe. Das möge sein, ändere aber nichts daran, dass er in Syrien als staatenlos gelte. Die Ausbürgerung sei also entweder wegen etwas Anderem erfolgt oder die Einschätzung der Vorbringen als unglaubhaft sei - objektiv gesehen - unrichtig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Asylverfahren nicht besonders geschickt angestellt. Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass man seine Vorbringen als unglaubhaft angesehen habe. Das sei aber bloss die Ansicht des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus liessen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, wie die syrischen Behörden das Ganze einschätzten. Vielleicht seien sie tatsächlich davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer ein gewichtiger Regimegegner sei, was die Ausbürgerung erklären könnte. Immerhin seien seine drei Schwestern als Flüchtlinge anerkannt worden. Das spreche doch für den Umstand, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Das Gleiche gelte in Bezug auf die mögliche Verfolgung im Zusammenhang mit dem Geschäft seines Bruders Y._______. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht hätten die Verfolgung des Bruders als unglaubhaft erachtet und dessen Asylgesuch abgewiesen. Auch hier habe sich der betreffende Asylbewerber ungeschickt verhalten. Y._______ habe Widersprüche produziert, welche er bei konzentriertem Zuhören beim Rückübersetzen hätte bemerken müssen. Es dürfe nun aber nicht sein, dass dieses ungeschickte Verhalten dazu führe, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder darunter leiden müssten. Im Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aus einem ganz anderen Grund ausgebürgert hätten. Er habe in Syrien einen Anwalt beauftragt, dieser Sache nachzugehen. Entgegen der Ansicht des SEM sei es dem Beschwerdeführer sehr wohl gelungen, den Nachweis der Staatenlosigkeit zu erbringen. So habe er ein von einer Amtsperson ausgestelltes Dokument eingereicht, mit dem belegt werde, dass er ausgebürgert worden sei. Dem SEM sei es nicht gelungen, den Beweis dafür zu erbringen, dass dieses Dokument gefälscht oder verfälscht sei. Es könne dem Beschwerdeführer nur allgemein gehaltene Behauptungen entgegenhalten, was als Gegenbeweis nicht genüge. Die Ansicht des SEM, wonach die vom Beschwerdeführer genannten Gründe nicht unter die einschlägigen Bestimmungen des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes fallen würden, könne nicht geteilt werden. Zum einen würde diese Ansicht voraussetzen, dass Syrien ein Rechtsstaat wäre, also nur dann jemanden ausbürgern würde, wenn dies rechtlich möglich wäre. Syrien sei nun aber gerade kein Rechtsstaat. Zum andern könnten Art. 21 lit. d oder g des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegend durchaus zur Anwendung gelangen. Dass es sich bei der geltend gemachten Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit - wie vom SEM hervorgehoben - um ein Sachverhaltskonstrukt handle, sei nicht zu erkennen. Die Spekulation über die Gründe für die Ausbürgerung sei erst erfolgt, nachdem das SEM habe wissen wollen, weshalb der Beschwerdeführer ausgebürgert worden sei. Dabei habe er aber immer darauf hingewiesen, dass es sich um reine Vermutungen handle, weil er den Grund für die Ausbürgerung nicht kenne. Er habe nur gewusst, dass er ausgebürgert worden sei, ansonsten die Geburt seines jüngsten Kindes hätte registriert werden können.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz erneut fest, dass der Beschwerdeführer keine der in Art. 20 und Art. 21 des syrischen Dekrets Nr. 276 /1969 vom 24. November 1969 aufgeführten Voraussetzungen für einen Entzug der Staatsbürgerschaft erfülle. Die von seinem Bruder vorgebrachte Verfolgung aufgrund des angeblichen Teppichhandels mit Israel sei rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden. Dabei sei der Einwand beziehungsweise die Entschuldigung des Beschwerdeführers, sein Bruder habe sich ungeschickt ausgedrückt und sich deshalb in Widersprüche verstrickt, im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. Solches wäre allenfalls in einem Revisionsverfahren einzubringen. Dem SEM sei nur ein gesicherter Fall einer Ausbürgerung bekannt. So sei gemäss der israelischen Zeitung Haaretz dem syrischen Oppositionellen Farid Ghadry im Jahr 2007 die syrische Staatsbürgerschaft entzogen worden, nachdem er vor dem israelischen Parlament (Knesset) aufgetreten sei. Der Zeitungsartikel erwähne zudem, dass keine weiteren Fälle von Entzügen der syrischen Staatsbürgerschaft bekannt seien. Im Übrigen bestünden lediglich ungesicherte Informationen und Gerüchte, dass die syrische Regierung Oppositionelle mit Entzug der Staatsbürgerschaft bestrafe. Konkrete und gesicherte Hinweise gebe es hingegen nicht. Das SEM verfüge demnach über keine konkreten Hinweise darauf, dass die syrischen Behörden gegen in der Schweiz exilpolitisch tätige Personen mit Ausbürgerung vorgehen würden. Zum einen verfüge das syrische Rechtssystem über keine gesetzliche Grundlage für eine Ausbürgerung aufgrund Exilpolitik. Zum andern beruhe der einzig bekannte und gesicherte Fall einer Ausbürgerung (Farid Ghadry) auf einer Kontaktaufnahme mit einem Staatsfeind Syriens. Im vorliegenden Fall bestehe hingegen keine aktenkundige Verbindung zu einem Staatsfeind des syrischen Staates.Auch seien dem SEM keine Einzelfälle bekannt, bei denen die syrischen Behörden auf Personen mit Familienangehörigen, die originär oder durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners in der Schweiz Asyl erhalten hätten, mit Ausbürgerung reagiert hätten. Für ein solches Vorgehen bestehe in Syrien keine gesetzliche Grundlage. Angesichts der geringen Anzahl ausgebürgerter Syrer - deren Ausbürgerung im Übrigen auf ein exponiert politisches Profil zurückgehe - sei nicht davon auszugehen, dass die Verwandtschaft/Nähe zu einer oppositionspolitischen Person einen Entzug der Staatsbürgerschaft zur Folge hätte. Im Weiteren weist die Vorinstanz darauf hin, es sei allgemein bekannt, dass syrische Dokumente heute in Syrien sowie Drittstaaten käuflich erhältlich seien. Entsprechend gering sei deren Beweiskraft. Bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" müsse präzisiert werden, dass angesichts des Umstands, wonach Korruption in Syrien weit verbreitet sei und Zivilregisterauszüge über keine hochwertigen Sicherheitsmerkmale verfügten, eine abschliessende Beurteilung der Echtheit des Dokumentes nicht möglich sei. Gemäss Bericht der Dokumentenanalyse des SEM vom 9. August 2016 könne das Dokument mangels verbürgt authentischen Vergleichsmaterials nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. Akte D4). Gleichwohl gebe das eingereichte Dokument Anlass zu Bemerkungen. Darin werde festgehalten, dass dem "Bürger" - namentlich dem Beschwerdeführer - die "zivilen und militärischen Rechte aus politischen Gründen " entzogen würden. Würde das Beweismittel als tauglich bewertet, handelte es sich vorliegend um eine Aberkennung der bürgerlichen Rechte, nicht jedoch um eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft. Zwischen dem Entzug der Staatsbürgerschaft und der Aberkennung der bürgerlichen Rechte sei explizit zu unterscheiden. Die Ausbürgerung werde im erwähnten Dekret abgehandelt, während die Aberkennung der bürgerlichen Rechte im syrischen Strafgesetzbuch geregelt sei und an keiner Stelle den Entzug der Staatsbürgerschaft erwähne. Dabei sei zentral, dass im Falle einer Aberkennung der bürgerlichen Rechte einer Person die Ausübung der politischen und zivilen Rechte - losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit - entzogen werde. Ein Entzug der bürgerlichen Rechte habe nicht automatisch eine Ausbürgerung zur Folge. Weiter sei anzumerken, dass die eingereichte "Erklärung" vom Beschwerdeführer als dem Bürger spreche. So halte das Dokument wortwörtlich fest: "Der Bürger ist/wird seiner zivilen und militärischen Rechte aus politischen Gründen beraubt". Es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden im Falle einer Ausbürgerung noch von "Bürger" sprechen würden. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass in der vom Beschwerdeführer eingereichten deutschen Übersetzung der "Erklärung" die Anmerkung unter "Bemerkungen" wie folgt übersetzt worden sei: "Ich bin ein Bürger der Bürgerrechte beraubt und militärischen politischen Gründen. Das bedeutet ich bin staatenlos." Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass die eingereichte Übersetzung nicht der arabischen Originalversion entspreche. Die korrekte Übersetzung wäre: "Der Bürger ist/wird seiner zivilen und militärischen Rechte aus politischen Gründen beraubt". Die Bemerkung "Das bedeutet ich bin staatenlos" sei demnach in die Übersetzung eingefügt worden. Zusammengefasst gehe aus der eingereichten "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" kein Hinweis auf den Entzug der Staatsbürgerschaft hervor.Bezüglich der ins Recht gelegten Bestätigung eines Gerichtsurteils des Scharia-Gerichts in Aleppo könne festgestellt werden, dass auch Gerichtsurteile und entsprechende Bestätigungen aus Syrien keine hochwertigen Sicherheitsmerkmale enthielten, weshalb eine abschliessende Beurteilung der Echtheit des Dokuments nicht möglich sei. Würde die eingereichte "Bestätigung" dennoch als taugliches Beweismittel eingestuft werden, so sei festzuhalten, dass das Gerichtsurteil von einem Entzug der Zivilrechte, nicht aber von einem Entzug der Staatsbürgerschaft spreche.

E. 4.4 Replikweise wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer bestehe nach wie vor darauf, dass er ausgebürgert worden sei und nicht nur seine zivilen und militärischen Rechte verloren habe. Dies hänge mit seinen angeblichen Kontakten zu Israel zusammen, von denen die syrischen Behörden ausgingen. In der Zwischenzeit seien bezüglich des Bruders Y._______ ähnliche Dokumente aufgetaucht. Auch er sei ausgebürgert worden. Seine Ausbürgerung zeige, dass er doch wegen des Teppichhandels mit Israel in Schwierigkeiten geraten sei. Der Umstand, dass er sich im Asylverfahren möglicherweise ungeschickt verhalten habe und seine Vorbringen deshalb als unglaubhaft angesehen worden seien, vermöge daran nichts zu ändern.Das zuletzt eingereichte Dokument sei mithilfe eines Anwalts beschafft worden, den der Beschwerdeführer dazu beauftragt habe. Er habe den Anwalt gebeten anzugeben, woher er das Dokument habe, von wem es stamme und wie er es erhalten habe. Gleichzeitig habe er um Bestätigung gebeten, dass die Angabe, wonach ihm die zivilen und militärischen Rechte entzogen worden seien, doch bedeute, dass er ausgebürgert worden sei. Im Weiteren habe er den Anwalt beauftragt, das Urteil, welches die Grundlage für die am 5. Juli 2017 eingereichte Bestätigung bilde, zu besorgen.In Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers müsse noch erwähnt werden, dass ihm vom damals zuständigen BFM vorgehalten worden sei, er hätte sich in Deutschland als somalischer Staatsangehöriger ausgegeben und wäre von dort nach Schweden ausgeschafft worden. Noch bei der Bundesanhörung sei der Sachbearbeiter des BFM davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sage die Unwahrheit, weil seine Anwesenheit in Deutschland aufgrund des Fingerabdruckvergleichs feststehen würde. Erst später habe sich dann aber herausgestellt, dass die Angaben aus Deutschland nicht auf den Beschwerdeführer zugetroffen hätten. Diese Erkenntnis sei aber zu spät gekommen, weil die unrichtige Annahme des BFM bereits zu einer Vergiftung der Atmosphäre bei der Bundesanhörung geführt habe. Die Aktenlage würde sich heute anders darstellen, wenn der Sachbearbeiter des BFM nicht von der Annahme ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer würde systematisch die Unwahrheit erzählen.

E. 4.5 In der Eingabe vom 20. Oktober 2017 wird darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren leider nicht gelungen sei, weitere Angaben des syrischen Anwalts zu erhalten. Dieser habe im Rahmen des beim SEM hängigen Verfahrens hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers, Y._______, in Erfahrung bringen können, dass die Ausbürgerung nicht nur wegen der Teppichlieferung nach Israel erfolgt sei, sondern auch wegen der Ausreise zur Vermeidung des Kriegsdienstes. Da es niemandem mehr gelungen sei, einen Kontakt zum syrischen Anwalt herzustellen, könnten lediglich die Zusammenstellung der Erlebnisse und Informationen zur Stellungnahme erhoben werden, welche der Beschwerdeführer erstellt habe. Diesbezüglich wird namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer heute keine bürgerlichen und zivilen Rechte mehr habe. Er sehe es als logisch an, dass ein in eine Politikerfamilie geborenes Kind ebenfalls zum Politiker werde. Deshalb sei er von 2004 bis 2008 auf der Flucht gewesen. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht würden verkennen, dass Syrien nicht mit der Schweiz verglichen werden könne. Es sei nicht einfach, in Syrien an Beweise zu gelangen. Als der Beschwerdeführer den Anwalt angerufen habe, habe er gewusst, dass dieser befürchte, das Telefon könnte abgehört werden. Er habe alles versucht und könne nicht viel mehr machen. Bei der anlässlich seines Asylverfahrens in Kreuzlingen durchgeführten Befragung sei er vom Befrager beschimpft worden. Dieser habe ihm überhaupt nichts von dem geglaubt, was er erzählt habe. Er habe sich dadurch in die Zeit in Syrien zurückversetzt gefühlt und sich ausser Stande gesehen, alles zu erzählen. Wahrscheinlich sei aus Deutschland eine Fehlinformation geliefert und beim Abgleich der Fingerabdrücke etwas verwechselt worden. Trotzdem habe das BFM den Vorwurf, der Beschwerdeführer sei effektiv aus Somalia, erst ganz zum Schluss fallen gelassen. Bis dahin sei aber sein Asylgesuch schon seit Langem negativ vorgespurt gewesen. Das Verhalten des Befragers habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung nicht vollständig dargestellt habe. Er führe dies aus, damit nachvollzogen werden könne, weshalb sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Diese Vorgeschichte erkläre aber auch, weshalb er sich ungerecht behandelt fühle und endlich erreichen wolle, gleichgestellt zu werden, wie wenn er in der Schweiz Asyl erhalten hätte.

E. 4.6 In ihrer Duplik hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, nach Durchsicht der Akten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Atmosphäre anlässlich der Bundesanhörung vom 8. Mai 2009 beeinträchtigt hätte sein sollen (vgl. Akten A30 und A31). Auch was die angebliche Beschimpfung durch einen Befrager bei der Befragung zur Person betreffe, könnten keinerlei Hinweise in den Akten gefunden werden (vgl. Akten A1 und A2). Im Übrigen wären solche Einwände nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern hätten allenfalls in einem Revisionsverfahren beurteilt werden können. Das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Bruders Y._______ sei mit Verfügung des SEM vom 27. November 2017 abgelehnt worden. Die geltend gemachte Ausbürgerung sei als unglaubhaft erachtet worden.

E. 4.7 Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 entgegen, aus dem Protokoll würden sich durchaus Hinweise ergeben, dass das BFM seinerzeit davon ausgegangen sei, er würde die Unwahrheit erzählen. Dies gelte für beide Befragungen. Hätte die Vorinstanz noch einmal eine Anhörung durchgeführt und ihm mitgeteilt, dass man nun wisse, dass er in Bezug auf seine Heimat die Wahrheit gesagt hätte, wäre das Ganze möglicherweise anders herausgekommen. Er hätte sich insbesondere nicht wieder in ein Verhör in Syrien zurückversetzt gefühlt. Hinsichtlich einer Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter zukommen liess und welche dieser in die Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 integriert hat, wird namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer darauf bestehe, dass das Urteil des Gerichts in Aleppo beweise, dass er illegale Aktivitäten durchgeführt und deswegen sein Bürgerrecht verloren habe. Im Weiteren könnten zwei in der Schweiz lebende Personen bezeugen, dass er in Syrien verfolgt worden sei. Da er bei den Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens nicht alles habe sagen können, habe er den Status eines vorläufig Aufgenommenen. Er wolle aber, dass seine Kinder, die keine Schuld daran tragen würden, nicht auch so leben müssten.

E. 5 Der Beschwerdeführer behauptet, dass die syrischen Behörden ihn ausgebürgert hätten und er daher staatenlos sei. Als Gründe für die angebliche Ausbürgerung vermutet er seine Abstammung aus einer politisch aktiven Familie beziehungsweise die Tätigkeit seines Bruders im Bereich des Teppichhandels mit Israel. Dass er aus einem ganz anderen Grund ausgebürgert worden sein könnte, schliesst er nicht aus. So könnte die Ausbürgerung auch damit erklärt werden, dass die syrischen Behörden davon überzeugt seien, es handle sich bei ihm um einen gewichtigen Regimegegner.

E. 5.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren als syrischer Staatsangehöriger registriert (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. November 2008, A1 S. 1 Ziff. 1.6) und diese Staatsbürgerschaft im weiteren Verlauf seines Aufenthalts in der Schweiz nie bezweifelt wurde. Sein in der Stellungnahme vom 16. Februar 2017 (vgl. SEM-Akte D9) geäussertes Vorbringen, er habe bei der Einreichung des Asylgesuchs die Befürchtung, die syrische Staatsangehörigkeit verloren zu haben, nicht erwähnt, weil er sich vor negativen Auswirkungen für sein Asylgesuch gefürchtet habe, ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal kein Grund ersichtlich ist, der ihn daran gehindert haben sollte, seine Befürchtung bereits bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zur Sprache zu bringen. Dies umso weniger, als er im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. Anhörungsprotokoll vom 8. Mai 2009, A30 S. 2).

E. 5.2 Das BFM gelangte im Rahmen des Asylverfahrens des Beschwerdeführers und seiner Familie zum Schluss, die geltend gemachte Verfolgungssituation sei nicht glaubhaft, angesichts der widersprüchlichen, unsubstanziierten und tatsachenwidrigen Aussagen sei auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich um ein Konstrukt handle (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2010, A47). Diese Auffassung wurde vom Bundesverwaltungsgericht geteilt, indem es festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Vorfluchtgründe genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und demnach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht (vgl. Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 E. 5.4).Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben einer ehemaligen Nachbarin, welches seine Verfolgung belegen soll, nichts für sich ableiten. Gleiches gilt für den Hinweis auf seine Schwestern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde (vgl. Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 [Z._______, N_______], Verfügungen des SEM vom 13. April 2016 [Q._______, N_______] und vom 11. August 2016 [R._______, N_______]). Nachdem kein Grund erkennbar ist, die von der Vorinstanz und vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung zu bezweifeln, vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis darauf, seine Vorbringen dürften als unglaubhaft angesehen worden sein, weil er sich im Asylverfahren nicht besonders geschickt angestellt habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch die an der Befragung zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen geübte Kritik ist nicht nachvollziehbar. So ist aus dem Befragungsprotokoll (SEM-Akte A1) nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer vom Befrager beschimpft worden sein sollte beziehungsweise weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, alles zu erzählen. Des Weiteren ergibt eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls (SEM-Akte A30) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Atmosphäre anlässlich der Anhörung "vergiftet" gewesen wäre. Vor dem Hintergrund, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin zum Protokoll keinerlei Einwände anzumelden hatte (vgl. A30 S. 14), erweist sich auch dieser Vorwurf als unberechtigt.Die Annahme des Beschwerdeführers, die syrischen Behörden hätten ihn wegen der Abstammung aus einer politisch aktiven Familie ausgebürgert, vermag in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht zu überzeugen.

E. 5.3 Auch die Vermutung, der Beschwerdeführer sei wegen Geschäften seines Bruders mit Israel ausgebürgert worden, überzeugt nicht, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren dieses Bruders mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil D-4700/2015 vom 19. Oktober 2016 davon ausging, die Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden hätten sich nicht auf ihn, sondern auf die Verantwortlichen des Unternehmens konzentriert, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, er sei wegen seiner Tätigkeit im Unternehmen seines Schwagers von den syrischen Behörden verfolgt und inhaftiert worden (vgl. a.a.O., E. 6.9). Vor diesem Hintergrund gab es - entgegen anderslautender Ausführungen - keinen Anlass, die Schuld auf den Beschwerdeführer zu schieben. Seine Anmerkung, dass sich der Bruder anlässlich des eigenen Asylverfahrens ungeschickt verhalten habe, muss in Anbetracht der Umstände als unbehelflicher Rechtfertigungsversuch gewertet werden. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Ausbürgerung des Bruders als unglaubhaft erachtet und dessen Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit demnach mit Verfügung vom 27. November 2017 abgelehnt hat (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, die Ausbürgerung des Bruders zeige, dass er doch wegen des Teppichhandels mit Israel in Schwierigkeiten geraten sei, nichts für sich ableiten.

E. 5.4 Mit der Vorinstanz gilt es sodann ergänzend darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für seine angebliche Ausbürgerung nicht unter die in den einschlägigen Artikeln 20 und 21 des syrischen Bürgerrechtsgesetzes vom 24. November 1969 (vgl. https://www.refworld.org/docid/4d81e7b12.html, abgerufen im September 2019) abschliessend aufgeführten Tatbestände fallen. Insbesondere ist vorliegend - wie auch die Vorinstanz festgehalten hat - keine Verbindung zu einem Staatsfeind Syriens aktenkundig. Das Vorbringen, wonach Syrien kein Rechtsstaat sei, der jemanden nur dann ausbürgere, wenn dies rechtlich möglich sei, läuft vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dies lediglich geltend macht, indessen keinen ihm bekannten Fall einer willkürlichen Ausbürgerung heranzieht, ins Leere.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist der geltend gemachten Ausbürgerung die Grundlage entzogen. Die zu den Akten gereichten Dokumente ("Erklärung des Sekretariats von Aleppo" [SEM-Akte D3], Bestätigung eines Urteils durch das Scharia-Gericht in Aleppo [Beilage zu BVGer-act. 6]) vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen.

E. 5.5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das SEM - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht von einer Fälschung der "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" ausging, sondern für syrische Dokumente im Allgemeinen feststellte, dass auch Fälschungen oder echte Dokumententräger mit gefälschten Angaben erhältlich seien. Hinsichtlich der "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" wurde lediglich festgehalten, da Dokumente dieser Art leicht käuflich erwerbbar seien, sei das Beweismittel von geringem Beweiswert und damit nicht geeignet, die - bereits aus anderen Gründen als unglaubhaft festgestellte - geltend gemachte Ausbürgerung des Beschwerdeführers zu belegen. Diese Auffassung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Eine vom SEM durchgeführte Ausweisprüfung ergab im Übrigen, dass das vorliegende Dokument mangels verbürgt authentischem Vergleichsmaterial nicht abschliessend beurteilt werden könne (vgl. SEM-Akte D4), weshalb diesem keine Beweiskraft zuzusprechen ist. Selbst wenn das Dokument beweistauglich wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Die von ihm eingereichte deutsche Übersetzung "Ich bin ein Bürger der Bürgerrechte beraubt und militärischen politischen Gründen. Das bedeutet ich bin staatenlos." lässt einerseits erkennen, dass es sich nicht um eine Aberkennung der Staatsangehörigkeit, sondern um eine Aberkennung der bürgerlichen Rechte handeln würde. Andererseits ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden im Falle einer Ausbürgerung noch von Bürger sprechen würden.

E. 5.5.2 Auch die gerichtliche Bestätigung liefert keinen Hinweis auf eine Ausbürgerung des Beschwerdeführers, zumal darin von einer "Entziehung seiner Zivilrechte", nicht jedoch von einem Entzug der Staatsbürgerschaft die Rede ist. Im Übrigen gilt es auch hier übereinstimmend mit dem SEM zu betonen, dass Gerichtsurteile und entsprechende Bestätigungen aus Syrien keine hochwertigen Sicherheitsmerkmale enthalten, weshalb deren Beweiskraft zu verneinen ist.

E. 5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass er ausgebürgert wurde und daher staatenlos ist. Die angefochtene Verfügung, mit der sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgewiesen wurde, ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 ebenfalls gutgeheissen. Dem beigeordneten unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, ist demzufolge der Aufwand seiner Rechtsvertretung zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars ausserdem Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der aktualisierten Kostennote vom 15. Dezember 2017 wird ein Aufwand von 9.833 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230. (total Fr. 2'261.59) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 86.60 für Porti (Fr. 46.10) und Fotokopien (Fr. 40.50) ausgewiesen, was einem Gesamtbetrag von Fr. 2'536.05 (inkl. Mehrwertsteuer von 8.0%) entspricht. Dieser Betrag erweist sich als angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, ist infolgedessen aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'536.05 auszurichten. Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'536.05 ausgerichtet. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat er das amtliche Honorar des Rechtsvertreters dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahl-adresse") - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; mit den Akten Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2453/2017 Urteil vom 4. Oktober 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1980) gelangte am 14. November 2008 mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern in die Schweiz, wo sie am 15. November 2008 um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus Aleppo und habe Syrien am 26. Oktober 2008 verlassen. B. Eine vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) veranlasste Botschaftsabklärung vom 5. Dezember 2008 ergab, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter anderer Identität erstmals im Oktober 2004 erkennungsdienstlich erfasst worden war und über einen im Jahr 2004 ausgestellten syrischen Pass verfügte, den er den zuständigen Migrationsbehörden im Jahr 2006 als verloren gemeldet hatte. Aus dem syrischen Pass ging hervor, dass der Beschwerdeführer Syrien am 25. März 2004 legal in einem Personenwagen verlassen hatte und durch die heimatlichen Behörden nicht gesucht wurde. Der Beschwerdeführer bestritt die Angaben der deutschen Behörden, gab jedoch zu, einen Pass besessen zu haben, den er käuflich erworben habe. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung wurde am 1. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. D. Nach einem Schriftenwechsel zog das BFM mit Verfügung vom 7. November 2011 seine Verfügung vom 11. Februar 2010 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung auf und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen hielten an der Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - fest. Mit Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Das BFM wurde angewiesen, den Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers sowie dessen Fernbleiben vom Militär) als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. F. In der Folge nahm das BFM den Beschwerdeführer und seine Familie mit Verfügung vom 4. Februar 2013 als Flüchtlinge vorläufig auf. Gestützt auf Art. 54 AsylG (SR 142.31) wurden sie von der Asylgewährung ausgeschlossen. G. Das vom Beschwerdeführer und seiner Familie am 12. November 2013 gestellte Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6351/2013 vom 14. Februar 2014 ab. H. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen vom 25. September 2014 wurde vom SEM mit Verfügung vom 4. August 2015 abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer beim SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach der Geburt seines jüngsten Kindes in der Schweiz versucht, dieses in Syrien registrieren zu lassen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er nirgends registriert sei. Bei Angabe der Passnummer seines abgelaufenen syrischen Reisepasses habe man erklärt, der Pass sei zwar registriert, dürfe aber weder verlängert noch erneuert werden, da er nicht mehr als syrischer Staatsangehöriger gelte. Somit sei er im Zeitraum zwischen 2006 und heute ausgebürgert worden und als staatenlos anzusehen.Als Beweismittel wurde ein als "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" bezeichnetes Dokument eingereicht (vgl. SEM-Akte D3). J. J.a Zwecks Prüfung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit forderte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2016 auf, bis am 11. Oktober 2016 verschiedene Fragen zu beantworten. So wurde er insbesondere aufgefordert darzulegen, wie er in Besitz des eingereichten Beweismittels gekommen sei, wie er erfahren habe, dass er nicht mehr als syrischer Staatsangehöriger gelte und warum er ausgebürgert worden sei. J.b Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 wurden die einzelnen Fragen beantwortet. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer zum ins Recht gelegten Beweismittel gekommen sei beziehungsweise wie er erfahren habe, dass er nicht mehr als syrischer Staatsangehöriger angesehen werde, wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seinen Onkel in Syrien mit dem Verkauf seiner Wohnung und der Registrierung des jüngsten Kindes beauftragt. Dabei sei dem Onkel mitgeteilt worden, dass die Wohnung jetzt dem syrischen Staat gehöre. Im Zusammenhang mit der versuchten Registrierung des jüngsten Kindes habe der Onkel sich die zu den Akten gegebene Bestätigung ausstellen lassen. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer ausgebürgert worden sei, wurde erklärt, einerseits stamme er aus einer politisch aktiven Familie, andererseits hänge dies mit der Tätigkeit seines Bruders Y._______ (...) in der Fabrik seines Schwagers zusammen. So sei sein Bruder beschuldigt worden, Teppiche nach Israel exportiert zu haben. Bei einem Verhör habe sein Bruder, um sich selbst zu entlasten, den Namen des Beschwerdeführers angegeben. Da der Kontakt zum israelischen Staat in Syrien eine Art Hochverrat darstelle, sei es denkbar, dass diese Vorkommnisse insgesamt zum Verlust seiner syrischen Staatsangehörigkeit geführt hätten. K. K.a Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit. K.b Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2017 wurde insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb er tatsächlich ausgebürgert worden sei. Die angegebenen Gründe basierten auf reinen Vermutungen. Die Ausbürgerung könnte damit zusammenhängen, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Bezeichnenderweise seien seine drei Schwestern in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Ein weiterer Grund für die Ausbürgerung könnte darin liegen, dass sein Bruder unabsichtlich Geschäfte mit Israel gemacht habe. Er habe bei der Einreichung des Asylgesuchs die Befürchtung, die syrische Staatsangehörigkeit verloren zu haben, nicht erwähnt, weil er sich vor negativen Auswirkungen für sein Asylgesuch gefürchtet habe. L. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein Bestätigungsschreiben einer ehemaligen Nachbarin in Syrien, welche als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, einreichen. Mit diesem Schreiben solle die Verfolgung des Beschwerdeführers belegt werden. M. Mit Verfügung vom 16. März 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 28. Juli 2016 ab. N. Mit Eingabe vom 27. April 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 16. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Staatenloser anzuerkennen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter zu gewähren.Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. O. O.a Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Juni 2017 das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. O.b Die verlangten Unterlagen wurden mit Eingabe vom 8. Juni 2017 zu den Akten gereicht. P. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 14. Juli 2017 ein. Q. Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung eines Urteils durch das Scharia-Gericht in Aleppo mitsamt Übersetzung und Zustellcouvert einreichen. In diesem Bestätigungsschreiben wurde namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Syrien wegen unerlaubter Aktivitäten und Anstiftung zu Demonstrationen durch eine verbotene Partei gegen den Staat zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem seien ihm seine Zivilrechte entzogen worden. Das Urteil sei in Abwesenheit ausgestellt worden und unanfechtbar. R. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, innert der laufenden Vernehmlassungsfrist zur Eingabe vom 5. Juli 2017 und der damit eingereichten Bestätigung Stellung zu nehmen. S. Nach gewährter Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Juli 2017 vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. T. Mit Eingabe vom 11. September 2017 replizierte der Beschwerdeführer. Ausserdem liess er um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Stellungnahme ersuchen, damit die erwarteten Feststellungen des syrischen Anwalts noch in das Beschwerdeverfahren eingebracht werden könnten. Auf die Begründung der Replik wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. U. Nach gewährter Fristerstreckung durch den infolge eines aus organisatorischen Gründen erfolgten Wechsels neu zuständigen Instruktionsrichter liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 seine Stellungnahme vom 11. September 2017 ergänzen. Als Beilagen wurden eine Kostennote und ein entsprechender Arbeitsrapport eingereicht. Auf die Begründung der Eingabe vom 20. Oktober 2017 wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. V. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, sich bis am 4. Dezember 2017 zu den Eingaben vom 11. September 2017 und 20. Oktober 2017 zu äussern. W. Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass der syrische Anwalt anscheinend im Gefängnis sei. Der Beschwerdeführer habe allerdings nicht sagen können, ob die Festnahme etwas mit seinem Fall zu tun habe oder nicht. Der Rechtsvertreter halte dies auch deshalb fest, weil das SEM ihm im Verfahren von Y._______, dem Bruder des Beschwerdeführers, eine Fristerstreckung gewährt habe. Er habe sich die Frist zur Stellungnahme erstrecken lassen, weil er auf weitere Informationen aus Syrien gewartet habe. Da sich der Anwalt auch darum hätte kümmern sollen, dürfte es unmöglich sein, die noch fehlenden Informationen beizubringen. X. Mit Duplik vom 28. November 2017 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Y. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Duplik der Vorinstanz ins Recht legen. Als Beilagen wurden eine aktualisierte Kostennote und ein entsprechender Arbeitsrapport eingereicht. Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Z. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.). 3.2 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zulasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei eingeleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde beziehungsweise welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zum Beleg der geltend gemachten Staatenlosigkeit ein am 5. Mai 2016 ausgestelltes Dokument eingereicht, das in der deutschen Übersetzung als "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" betitelt sei. Der Übersetzung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Bürgerrechte beraubt sei aus militärischen und politischen Gründen, was bedeute, dass er staatenlos sei. Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2008 als syrischer Staatsangehöriger in die Schweiz eingereist sei und seine Staatsbürgerschaft im weiteren Verlauf seines Aufenthalts in der Schweiz nie in Frage gestellt worden sei. Eine Botschaftsabklärung am 5. Dezember 2008 habe ergeben, dass er über einen 2004 ausgestellten syrischen Reisepass verfügt habe, mit welchem er am 25. März 2004 Syrien legal verlassen habe. Vor diesem Hintergrund sei er aufgrund seiner Abstammung sowie der massgeblichen syrischen Gesetzesbestimmungen als syrischer Staatsangehöriger und nicht als staatenlos zu betrachten. Des Weiteren vermöchten die geltend gemachten Gründe, welche zu einer angeblichen Ausbürgerung des Beschwerdeführers geführt hätten, nicht zu überzeugen: Bezüglich des Ausbürgerungsgrundes im Zusammenhang mit der Abstammung aus einer politischen Familie sei darauf hinzuweisen, dass eine angebliche Gefährdung wegen einer solchen Abstammung bereits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft und als unglaubhaft qualifiziert worden sei.Bei dieser Sachlage vermöchten die anlässlich der Eingaben vom 16. Februar 2017 und 21. Februar 2017 gemachten Hinweise auf die drei als Flüchtlinge anerkannten Schwestern des Beschwerdeführers und eine ehemalige Nachbarin nichts zu ändern. Hinsichtlich des vorgebrachten Ausbürgerungsgrundes im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers (Teppichhandel) werde auf die Erwägungen im den Bruder betreffenden Asylentscheid des SEM und das nachfolgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. So sei die vom Bruder geltend gemachte Verfolgungssituation im Zusammenhang mit dem Teppichhandel im vom Bruder dargelegten Mass als unglaubhaft erachtet worden. Aufgrund dieses Sachverhalts vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 16. Februar 2017 nicht zu überzeugen. So habe er diesbezüglich dargelegt, sein Bruder habe gegenüber den syrischen Behörden die Schuld auf ihn abgeschoben, weil er bereits im Ausland geweilt habe. Dies könnte erklären, weshalb das Bundesverwaltungsgericht seinem Bruder die geltend gemachte Verfolgung nicht geglaubt habe. Sollten die syrischen Behörden tatsächlich angenommen haben, er habe mit Israel Geschäfte getätigt, hätten sie seinen Bruder wohl zu Recht in Ruhe gelassen. Es bestehe im Übrigen auch die Möglichkeit, dass sein Bruder sich im eigenen Asylverfahren ungeschickt verhalten habe. Damit sei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausbürgerung die Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund vermöge auch die ins Recht gelegte "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" die Ausgangslage des Beschwerdeführers nicht zu seinen Gunsten umzustossen. Dies umso weniger, als mittlerweile allgemein als bekannt gelte, dass der Beweiswert von (neuen) syrischen Dokumenten generell sehr gering sei beziehungsweise jede Art von syrischen Dokumenten aus dem Ausland - teilweise via Mittelsmänner - beschafft werden könne. So seien auch Fälschungen oder echte Dokumententräger mit gefälschten Angaben erhältlich. Da Dokumente dieser Art leicht käuflich erwerbbar seien, sei das vorliegende Beweismittel von geringem Beweiswert und damit nicht geeignet, die - bereits aus anderen Gründen als unglaubhaft festgestellte - geltend gemachte Ausbürgerung des Beschwerdeführers zu belegen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen nachzuweisen, dass ihm die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt beziehungsweise entzogen worden sei. Im Übrigen müsse - der Vollständigkeit halber - auf Art. 20 und Art. 21 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes hingewiesen werden. Darin seien die Gründe, welche zur Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit führten, abschliessend aufgezählt. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe, die zu seiner angeblichen Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit geführt hätten, fielen nicht unter die in den erwähnten Artikeln abschliessend aufgezählten Tatbestände. Ferner sei anzumerken, dass bis heute nur in äusserst seltenen Fällen Personen die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sei. Meistens habe es sich dabei um politisch prominente Personen gehandelt, was auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Im Lichte dieser Erwägungen müsse festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, den geltend gemachten Verlust der syrischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Vielmehr enthielten seine Angaben zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente, in Anbetracht derer die geltend gemachte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit als Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren sei. Demzufolge erweise sich die geltend gemachte Staatenlosigkeit weder als nachgewiesen noch als glaubhaft, weshalb das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen sei. 4.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe namentlich geltend gemacht, die blosse Behauptung, dass gefälschte oder verfälschte Dokumente aus Syrien im Umlauf wären, genüge nicht, um dem eingereichten Dokument jeden Beweiswert abzusprechen. Wenn das SEM behaupten wolle, dass ein Dokument gefälscht oder verfälscht sei, müsse es dies beweisen. Es müsse zumindest auf objektive Fälschungsmerkmale hinweisen, welche gegen die Echtheit des Dokuments sprechen würden. Es gehe nicht an, vom Beschwerdeführer den strikten Nachweis seiner Staatenlosigkeit zu verlangen, um dann jedes zu diesem Nachweis eingereichte Beweismittel als gefälscht abzutun, ohne zumindest eine vertiefte Dokumentenanalyse vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, bisher immer davon ausgegangen zu sein, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Er hätte sonst auch nicht versucht, sein jüngstes Kind in Syrien registrieren zu lassen. Da er heute aber vom syrischen Staat nicht mehr als syrischer Staatsangehöriger betrachtet werde, müsse sich in der Zwischenzeit etwas geändert haben. Was der Grund für die Ausbürgerung gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er könne bloss Vermutungen anstellen. Die Vorinstanz verweise darauf, dass sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Abstammung aus einer politischen Familie als unglaubhaft eingestuft habe. Das möge sein, ändere aber nichts daran, dass er in Syrien als staatenlos gelte. Die Ausbürgerung sei also entweder wegen etwas Anderem erfolgt oder die Einschätzung der Vorbringen als unglaubhaft sei - objektiv gesehen - unrichtig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Asylverfahren nicht besonders geschickt angestellt. Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass man seine Vorbringen als unglaubhaft angesehen habe. Das sei aber bloss die Ansicht des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus liessen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, wie die syrischen Behörden das Ganze einschätzten. Vielleicht seien sie tatsächlich davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer ein gewichtiger Regimegegner sei, was die Ausbürgerung erklären könnte. Immerhin seien seine drei Schwestern als Flüchtlinge anerkannt worden. Das spreche doch für den Umstand, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Das Gleiche gelte in Bezug auf die mögliche Verfolgung im Zusammenhang mit dem Geschäft seines Bruders Y._______. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht hätten die Verfolgung des Bruders als unglaubhaft erachtet und dessen Asylgesuch abgewiesen. Auch hier habe sich der betreffende Asylbewerber ungeschickt verhalten. Y._______ habe Widersprüche produziert, welche er bei konzentriertem Zuhören beim Rückübersetzen hätte bemerken müssen. Es dürfe nun aber nicht sein, dass dieses ungeschickte Verhalten dazu führe, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder darunter leiden müssten. Im Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aus einem ganz anderen Grund ausgebürgert hätten. Er habe in Syrien einen Anwalt beauftragt, dieser Sache nachzugehen. Entgegen der Ansicht des SEM sei es dem Beschwerdeführer sehr wohl gelungen, den Nachweis der Staatenlosigkeit zu erbringen. So habe er ein von einer Amtsperson ausgestelltes Dokument eingereicht, mit dem belegt werde, dass er ausgebürgert worden sei. Dem SEM sei es nicht gelungen, den Beweis dafür zu erbringen, dass dieses Dokument gefälscht oder verfälscht sei. Es könne dem Beschwerdeführer nur allgemein gehaltene Behauptungen entgegenhalten, was als Gegenbeweis nicht genüge. Die Ansicht des SEM, wonach die vom Beschwerdeführer genannten Gründe nicht unter die einschlägigen Bestimmungen des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes fallen würden, könne nicht geteilt werden. Zum einen würde diese Ansicht voraussetzen, dass Syrien ein Rechtsstaat wäre, also nur dann jemanden ausbürgern würde, wenn dies rechtlich möglich wäre. Syrien sei nun aber gerade kein Rechtsstaat. Zum andern könnten Art. 21 lit. d oder g des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegend durchaus zur Anwendung gelangen. Dass es sich bei der geltend gemachten Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit - wie vom SEM hervorgehoben - um ein Sachverhaltskonstrukt handle, sei nicht zu erkennen. Die Spekulation über die Gründe für die Ausbürgerung sei erst erfolgt, nachdem das SEM habe wissen wollen, weshalb der Beschwerdeführer ausgebürgert worden sei. Dabei habe er aber immer darauf hingewiesen, dass es sich um reine Vermutungen handle, weil er den Grund für die Ausbürgerung nicht kenne. Er habe nur gewusst, dass er ausgebürgert worden sei, ansonsten die Geburt seines jüngsten Kindes hätte registriert werden können. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz erneut fest, dass der Beschwerdeführer keine der in Art. 20 und Art. 21 des syrischen Dekrets Nr. 276 /1969 vom 24. November 1969 aufgeführten Voraussetzungen für einen Entzug der Staatsbürgerschaft erfülle. Die von seinem Bruder vorgebrachte Verfolgung aufgrund des angeblichen Teppichhandels mit Israel sei rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden. Dabei sei der Einwand beziehungsweise die Entschuldigung des Beschwerdeführers, sein Bruder habe sich ungeschickt ausgedrückt und sich deshalb in Widersprüche verstrickt, im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. Solches wäre allenfalls in einem Revisionsverfahren einzubringen. Dem SEM sei nur ein gesicherter Fall einer Ausbürgerung bekannt. So sei gemäss der israelischen Zeitung Haaretz dem syrischen Oppositionellen Farid Ghadry im Jahr 2007 die syrische Staatsbürgerschaft entzogen worden, nachdem er vor dem israelischen Parlament (Knesset) aufgetreten sei. Der Zeitungsartikel erwähne zudem, dass keine weiteren Fälle von Entzügen der syrischen Staatsbürgerschaft bekannt seien. Im Übrigen bestünden lediglich ungesicherte Informationen und Gerüchte, dass die syrische Regierung Oppositionelle mit Entzug der Staatsbürgerschaft bestrafe. Konkrete und gesicherte Hinweise gebe es hingegen nicht. Das SEM verfüge demnach über keine konkreten Hinweise darauf, dass die syrischen Behörden gegen in der Schweiz exilpolitisch tätige Personen mit Ausbürgerung vorgehen würden. Zum einen verfüge das syrische Rechtssystem über keine gesetzliche Grundlage für eine Ausbürgerung aufgrund Exilpolitik. Zum andern beruhe der einzig bekannte und gesicherte Fall einer Ausbürgerung (Farid Ghadry) auf einer Kontaktaufnahme mit einem Staatsfeind Syriens. Im vorliegenden Fall bestehe hingegen keine aktenkundige Verbindung zu einem Staatsfeind des syrischen Staates.Auch seien dem SEM keine Einzelfälle bekannt, bei denen die syrischen Behörden auf Personen mit Familienangehörigen, die originär oder durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners in der Schweiz Asyl erhalten hätten, mit Ausbürgerung reagiert hätten. Für ein solches Vorgehen bestehe in Syrien keine gesetzliche Grundlage. Angesichts der geringen Anzahl ausgebürgerter Syrer - deren Ausbürgerung im Übrigen auf ein exponiert politisches Profil zurückgehe - sei nicht davon auszugehen, dass die Verwandtschaft/Nähe zu einer oppositionspolitischen Person einen Entzug der Staatsbürgerschaft zur Folge hätte. Im Weiteren weist die Vorinstanz darauf hin, es sei allgemein bekannt, dass syrische Dokumente heute in Syrien sowie Drittstaaten käuflich erhältlich seien. Entsprechend gering sei deren Beweiskraft. Bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" müsse präzisiert werden, dass angesichts des Umstands, wonach Korruption in Syrien weit verbreitet sei und Zivilregisterauszüge über keine hochwertigen Sicherheitsmerkmale verfügten, eine abschliessende Beurteilung der Echtheit des Dokumentes nicht möglich sei. Gemäss Bericht der Dokumentenanalyse des SEM vom 9. August 2016 könne das Dokument mangels verbürgt authentischen Vergleichsmaterials nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. Akte D4). Gleichwohl gebe das eingereichte Dokument Anlass zu Bemerkungen. Darin werde festgehalten, dass dem "Bürger" - namentlich dem Beschwerdeführer - die "zivilen und militärischen Rechte aus politischen Gründen " entzogen würden. Würde das Beweismittel als tauglich bewertet, handelte es sich vorliegend um eine Aberkennung der bürgerlichen Rechte, nicht jedoch um eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft. Zwischen dem Entzug der Staatsbürgerschaft und der Aberkennung der bürgerlichen Rechte sei explizit zu unterscheiden. Die Ausbürgerung werde im erwähnten Dekret abgehandelt, während die Aberkennung der bürgerlichen Rechte im syrischen Strafgesetzbuch geregelt sei und an keiner Stelle den Entzug der Staatsbürgerschaft erwähne. Dabei sei zentral, dass im Falle einer Aberkennung der bürgerlichen Rechte einer Person die Ausübung der politischen und zivilen Rechte - losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit - entzogen werde. Ein Entzug der bürgerlichen Rechte habe nicht automatisch eine Ausbürgerung zur Folge. Weiter sei anzumerken, dass die eingereichte "Erklärung" vom Beschwerdeführer als dem Bürger spreche. So halte das Dokument wortwörtlich fest: "Der Bürger ist/wird seiner zivilen und militärischen Rechte aus politischen Gründen beraubt". Es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden im Falle einer Ausbürgerung noch von "Bürger" sprechen würden. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass in der vom Beschwerdeführer eingereichten deutschen Übersetzung der "Erklärung" die Anmerkung unter "Bemerkungen" wie folgt übersetzt worden sei: "Ich bin ein Bürger der Bürgerrechte beraubt und militärischen politischen Gründen. Das bedeutet ich bin staatenlos." Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass die eingereichte Übersetzung nicht der arabischen Originalversion entspreche. Die korrekte Übersetzung wäre: "Der Bürger ist/wird seiner zivilen und militärischen Rechte aus politischen Gründen beraubt". Die Bemerkung "Das bedeutet ich bin staatenlos" sei demnach in die Übersetzung eingefügt worden. Zusammengefasst gehe aus der eingereichten "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" kein Hinweis auf den Entzug der Staatsbürgerschaft hervor.Bezüglich der ins Recht gelegten Bestätigung eines Gerichtsurteils des Scharia-Gerichts in Aleppo könne festgestellt werden, dass auch Gerichtsurteile und entsprechende Bestätigungen aus Syrien keine hochwertigen Sicherheitsmerkmale enthielten, weshalb eine abschliessende Beurteilung der Echtheit des Dokuments nicht möglich sei. Würde die eingereichte "Bestätigung" dennoch als taugliches Beweismittel eingestuft werden, so sei festzuhalten, dass das Gerichtsurteil von einem Entzug der Zivilrechte, nicht aber von einem Entzug der Staatsbürgerschaft spreche. 4.4 Replikweise wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer bestehe nach wie vor darauf, dass er ausgebürgert worden sei und nicht nur seine zivilen und militärischen Rechte verloren habe. Dies hänge mit seinen angeblichen Kontakten zu Israel zusammen, von denen die syrischen Behörden ausgingen. In der Zwischenzeit seien bezüglich des Bruders Y._______ ähnliche Dokumente aufgetaucht. Auch er sei ausgebürgert worden. Seine Ausbürgerung zeige, dass er doch wegen des Teppichhandels mit Israel in Schwierigkeiten geraten sei. Der Umstand, dass er sich im Asylverfahren möglicherweise ungeschickt verhalten habe und seine Vorbringen deshalb als unglaubhaft angesehen worden seien, vermöge daran nichts zu ändern.Das zuletzt eingereichte Dokument sei mithilfe eines Anwalts beschafft worden, den der Beschwerdeführer dazu beauftragt habe. Er habe den Anwalt gebeten anzugeben, woher er das Dokument habe, von wem es stamme und wie er es erhalten habe. Gleichzeitig habe er um Bestätigung gebeten, dass die Angabe, wonach ihm die zivilen und militärischen Rechte entzogen worden seien, doch bedeute, dass er ausgebürgert worden sei. Im Weiteren habe er den Anwalt beauftragt, das Urteil, welches die Grundlage für die am 5. Juli 2017 eingereichte Bestätigung bilde, zu besorgen.In Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers müsse noch erwähnt werden, dass ihm vom damals zuständigen BFM vorgehalten worden sei, er hätte sich in Deutschland als somalischer Staatsangehöriger ausgegeben und wäre von dort nach Schweden ausgeschafft worden. Noch bei der Bundesanhörung sei der Sachbearbeiter des BFM davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sage die Unwahrheit, weil seine Anwesenheit in Deutschland aufgrund des Fingerabdruckvergleichs feststehen würde. Erst später habe sich dann aber herausgestellt, dass die Angaben aus Deutschland nicht auf den Beschwerdeführer zugetroffen hätten. Diese Erkenntnis sei aber zu spät gekommen, weil die unrichtige Annahme des BFM bereits zu einer Vergiftung der Atmosphäre bei der Bundesanhörung geführt habe. Die Aktenlage würde sich heute anders darstellen, wenn der Sachbearbeiter des BFM nicht von der Annahme ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer würde systematisch die Unwahrheit erzählen. 4.5 In der Eingabe vom 20. Oktober 2017 wird darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren leider nicht gelungen sei, weitere Angaben des syrischen Anwalts zu erhalten. Dieser habe im Rahmen des beim SEM hängigen Verfahrens hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers, Y._______, in Erfahrung bringen können, dass die Ausbürgerung nicht nur wegen der Teppichlieferung nach Israel erfolgt sei, sondern auch wegen der Ausreise zur Vermeidung des Kriegsdienstes. Da es niemandem mehr gelungen sei, einen Kontakt zum syrischen Anwalt herzustellen, könnten lediglich die Zusammenstellung der Erlebnisse und Informationen zur Stellungnahme erhoben werden, welche der Beschwerdeführer erstellt habe. Diesbezüglich wird namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer heute keine bürgerlichen und zivilen Rechte mehr habe. Er sehe es als logisch an, dass ein in eine Politikerfamilie geborenes Kind ebenfalls zum Politiker werde. Deshalb sei er von 2004 bis 2008 auf der Flucht gewesen. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht würden verkennen, dass Syrien nicht mit der Schweiz verglichen werden könne. Es sei nicht einfach, in Syrien an Beweise zu gelangen. Als der Beschwerdeführer den Anwalt angerufen habe, habe er gewusst, dass dieser befürchte, das Telefon könnte abgehört werden. Er habe alles versucht und könne nicht viel mehr machen. Bei der anlässlich seines Asylverfahrens in Kreuzlingen durchgeführten Befragung sei er vom Befrager beschimpft worden. Dieser habe ihm überhaupt nichts von dem geglaubt, was er erzählt habe. Er habe sich dadurch in die Zeit in Syrien zurückversetzt gefühlt und sich ausser Stande gesehen, alles zu erzählen. Wahrscheinlich sei aus Deutschland eine Fehlinformation geliefert und beim Abgleich der Fingerabdrücke etwas verwechselt worden. Trotzdem habe das BFM den Vorwurf, der Beschwerdeführer sei effektiv aus Somalia, erst ganz zum Schluss fallen gelassen. Bis dahin sei aber sein Asylgesuch schon seit Langem negativ vorgespurt gewesen. Das Verhalten des Befragers habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung nicht vollständig dargestellt habe. Er führe dies aus, damit nachvollzogen werden könne, weshalb sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Diese Vorgeschichte erkläre aber auch, weshalb er sich ungerecht behandelt fühle und endlich erreichen wolle, gleichgestellt zu werden, wie wenn er in der Schweiz Asyl erhalten hätte. 4.6 In ihrer Duplik hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, nach Durchsicht der Akten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Atmosphäre anlässlich der Bundesanhörung vom 8. Mai 2009 beeinträchtigt hätte sein sollen (vgl. Akten A30 und A31). Auch was die angebliche Beschimpfung durch einen Befrager bei der Befragung zur Person betreffe, könnten keinerlei Hinweise in den Akten gefunden werden (vgl. Akten A1 und A2). Im Übrigen wären solche Einwände nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern hätten allenfalls in einem Revisionsverfahren beurteilt werden können. Das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Bruders Y._______ sei mit Verfügung des SEM vom 27. November 2017 abgelehnt worden. Die geltend gemachte Ausbürgerung sei als unglaubhaft erachtet worden. 4.7 Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 entgegen, aus dem Protokoll würden sich durchaus Hinweise ergeben, dass das BFM seinerzeit davon ausgegangen sei, er würde die Unwahrheit erzählen. Dies gelte für beide Befragungen. Hätte die Vorinstanz noch einmal eine Anhörung durchgeführt und ihm mitgeteilt, dass man nun wisse, dass er in Bezug auf seine Heimat die Wahrheit gesagt hätte, wäre das Ganze möglicherweise anders herausgekommen. Er hätte sich insbesondere nicht wieder in ein Verhör in Syrien zurückversetzt gefühlt. Hinsichtlich einer Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter zukommen liess und welche dieser in die Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 integriert hat, wird namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer darauf bestehe, dass das Urteil des Gerichts in Aleppo beweise, dass er illegale Aktivitäten durchgeführt und deswegen sein Bürgerrecht verloren habe. Im Weiteren könnten zwei in der Schweiz lebende Personen bezeugen, dass er in Syrien verfolgt worden sei. Da er bei den Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens nicht alles habe sagen können, habe er den Status eines vorläufig Aufgenommenen. Er wolle aber, dass seine Kinder, die keine Schuld daran tragen würden, nicht auch so leben müssten.

5. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die syrischen Behörden ihn ausgebürgert hätten und er daher staatenlos sei. Als Gründe für die angebliche Ausbürgerung vermutet er seine Abstammung aus einer politisch aktiven Familie beziehungsweise die Tätigkeit seines Bruders im Bereich des Teppichhandels mit Israel. Dass er aus einem ganz anderen Grund ausgebürgert worden sein könnte, schliesst er nicht aus. So könnte die Ausbürgerung auch damit erklärt werden, dass die syrischen Behörden davon überzeugt seien, es handle sich bei ihm um einen gewichtigen Regimegegner. 5.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren als syrischer Staatsangehöriger registriert (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. November 2008, A1 S. 1 Ziff. 1.6) und diese Staatsbürgerschaft im weiteren Verlauf seines Aufenthalts in der Schweiz nie bezweifelt wurde. Sein in der Stellungnahme vom 16. Februar 2017 (vgl. SEM-Akte D9) geäussertes Vorbringen, er habe bei der Einreichung des Asylgesuchs die Befürchtung, die syrische Staatsangehörigkeit verloren zu haben, nicht erwähnt, weil er sich vor negativen Auswirkungen für sein Asylgesuch gefürchtet habe, ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal kein Grund ersichtlich ist, der ihn daran gehindert haben sollte, seine Befürchtung bereits bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zur Sprache zu bringen. Dies umso weniger, als er im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. Anhörungsprotokoll vom 8. Mai 2009, A30 S. 2). 5.2 Das BFM gelangte im Rahmen des Asylverfahrens des Beschwerdeführers und seiner Familie zum Schluss, die geltend gemachte Verfolgungssituation sei nicht glaubhaft, angesichts der widersprüchlichen, unsubstanziierten und tatsachenwidrigen Aussagen sei auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich um ein Konstrukt handle (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2010, A47). Diese Auffassung wurde vom Bundesverwaltungsgericht geteilt, indem es festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Vorfluchtgründe genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und demnach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht (vgl. Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 E. 5.4).Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben einer ehemaligen Nachbarin, welches seine Verfolgung belegen soll, nichts für sich ableiten. Gleiches gilt für den Hinweis auf seine Schwestern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde (vgl. Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 [Z._______, N_______], Verfügungen des SEM vom 13. April 2016 [Q._______, N_______] und vom 11. August 2016 [R._______, N_______]). Nachdem kein Grund erkennbar ist, die von der Vorinstanz und vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung zu bezweifeln, vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis darauf, seine Vorbringen dürften als unglaubhaft angesehen worden sein, weil er sich im Asylverfahren nicht besonders geschickt angestellt habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch die an der Befragung zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen geübte Kritik ist nicht nachvollziehbar. So ist aus dem Befragungsprotokoll (SEM-Akte A1) nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer vom Befrager beschimpft worden sein sollte beziehungsweise weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, alles zu erzählen. Des Weiteren ergibt eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls (SEM-Akte A30) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Atmosphäre anlässlich der Anhörung "vergiftet" gewesen wäre. Vor dem Hintergrund, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin zum Protokoll keinerlei Einwände anzumelden hatte (vgl. A30 S. 14), erweist sich auch dieser Vorwurf als unberechtigt.Die Annahme des Beschwerdeführers, die syrischen Behörden hätten ihn wegen der Abstammung aus einer politisch aktiven Familie ausgebürgert, vermag in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. 5.3 Auch die Vermutung, der Beschwerdeführer sei wegen Geschäften seines Bruders mit Israel ausgebürgert worden, überzeugt nicht, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren dieses Bruders mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil D-4700/2015 vom 19. Oktober 2016 davon ausging, die Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden hätten sich nicht auf ihn, sondern auf die Verantwortlichen des Unternehmens konzentriert, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, er sei wegen seiner Tätigkeit im Unternehmen seines Schwagers von den syrischen Behörden verfolgt und inhaftiert worden (vgl. a.a.O., E. 6.9). Vor diesem Hintergrund gab es - entgegen anderslautender Ausführungen - keinen Anlass, die Schuld auf den Beschwerdeführer zu schieben. Seine Anmerkung, dass sich der Bruder anlässlich des eigenen Asylverfahrens ungeschickt verhalten habe, muss in Anbetracht der Umstände als unbehelflicher Rechtfertigungsversuch gewertet werden. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Ausbürgerung des Bruders als unglaubhaft erachtet und dessen Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit demnach mit Verfügung vom 27. November 2017 abgelehnt hat (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, die Ausbürgerung des Bruders zeige, dass er doch wegen des Teppichhandels mit Israel in Schwierigkeiten geraten sei, nichts für sich ableiten. 5.4 Mit der Vorinstanz gilt es sodann ergänzend darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für seine angebliche Ausbürgerung nicht unter die in den einschlägigen Artikeln 20 und 21 des syrischen Bürgerrechtsgesetzes vom 24. November 1969 (vgl. https://www.refworld.org/docid/4d81e7b12.html, abgerufen im September 2019) abschliessend aufgeführten Tatbestände fallen. Insbesondere ist vorliegend - wie auch die Vorinstanz festgehalten hat - keine Verbindung zu einem Staatsfeind Syriens aktenkundig. Das Vorbringen, wonach Syrien kein Rechtsstaat sei, der jemanden nur dann ausbürgere, wenn dies rechtlich möglich sei, läuft vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dies lediglich geltend macht, indessen keinen ihm bekannten Fall einer willkürlichen Ausbürgerung heranzieht, ins Leere. 5.5 Nach dem Gesagten ist der geltend gemachten Ausbürgerung die Grundlage entzogen. Die zu den Akten gereichten Dokumente ("Erklärung des Sekretariats von Aleppo" [SEM-Akte D3], Bestätigung eines Urteils durch das Scharia-Gericht in Aleppo [Beilage zu BVGer-act. 6]) vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. 5.5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das SEM - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht von einer Fälschung der "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" ausging, sondern für syrische Dokumente im Allgemeinen feststellte, dass auch Fälschungen oder echte Dokumententräger mit gefälschten Angaben erhältlich seien. Hinsichtlich der "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" wurde lediglich festgehalten, da Dokumente dieser Art leicht käuflich erwerbbar seien, sei das Beweismittel von geringem Beweiswert und damit nicht geeignet, die - bereits aus anderen Gründen als unglaubhaft festgestellte - geltend gemachte Ausbürgerung des Beschwerdeführers zu belegen. Diese Auffassung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Eine vom SEM durchgeführte Ausweisprüfung ergab im Übrigen, dass das vorliegende Dokument mangels verbürgt authentischem Vergleichsmaterial nicht abschliessend beurteilt werden könne (vgl. SEM-Akte D4), weshalb diesem keine Beweiskraft zuzusprechen ist. Selbst wenn das Dokument beweistauglich wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Die von ihm eingereichte deutsche Übersetzung "Ich bin ein Bürger der Bürgerrechte beraubt und militärischen politischen Gründen. Das bedeutet ich bin staatenlos." lässt einerseits erkennen, dass es sich nicht um eine Aberkennung der Staatsangehörigkeit, sondern um eine Aberkennung der bürgerlichen Rechte handeln würde. Andererseits ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden im Falle einer Ausbürgerung noch von Bürger sprechen würden. 5.5.2 Auch die gerichtliche Bestätigung liefert keinen Hinweis auf eine Ausbürgerung des Beschwerdeführers, zumal darin von einer "Entziehung seiner Zivilrechte", nicht jedoch von einem Entzug der Staatsbürgerschaft die Rede ist. Im Übrigen gilt es auch hier übereinstimmend mit dem SEM zu betonen, dass Gerichtsurteile und entsprechende Bestätigungen aus Syrien keine hochwertigen Sicherheitsmerkmale enthalten, weshalb deren Beweiskraft zu verneinen ist. 5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass er ausgebürgert wurde und daher staatenlos ist. Die angefochtene Verfügung, mit der sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgewiesen wurde, ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 ebenfalls gutgeheissen. Dem beigeordneten unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, ist demzufolge der Aufwand seiner Rechtsvertretung zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars ausserdem Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der aktualisierten Kostennote vom 15. Dezember 2017 wird ein Aufwand von 9.833 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230. (total Fr. 2'261.59) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 86.60 für Porti (Fr. 46.10) und Fotokopien (Fr. 40.50) ausgewiesen, was einem Gesamtbetrag von Fr. 2'536.05 (inkl. Mehrwertsteuer von 8.0%) entspricht. Dieser Betrag erweist sich als angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, ist infolgedessen aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'536.05 auszurichten. Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'536.05 ausgerichtet. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat er das amtliche Honorar des Rechtsvertreters dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahl-adresse")

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; mit den Akten Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: