Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellenden unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellenden unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6351/2013 Urteil vom 14. Februar 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Partei A._______, geboren B._______, seine Ehefrau C._______, geboren D._______, und deren Kinder E._______, geboren F._______, G._______, geboren H._______, Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, I._______, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2013 / D-1242/2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellenden am 15. November 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2010 die Asylgesuche der Gesuchstellenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 1. März 2010 dagegen Beschwerde erhoben, dass das BFM seine Verfügung vom 11. Februar 2010 nach einem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. November 2011 teilweise in Wiedererwägung zog und den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Gesuchstellenden auf Anfrage an ihrer Beschwerde festhielten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 in Übereinstimmung mit dem BFM die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Bezug auf die Vorfluchtgründe als nicht erfüllt beurteilte, die Gewährung von Asyl verweigerte und die Beschwerde diesbezüglich abwies, dass mit gleichem Urteil das Vorhandensein von subjektiven Nachfluchtgründen - aufgrund des exilpolitischen Engagements des Gesuchstellers sowie dessen Fernbleibens vom Militär - bejaht wurde, die Gesuchstellenden in der Folge als Flüchtlinge anerkannt wurden und das BFM angewiesen wurde, sie vorläufig aufzunehmen, womit die Beschwerde teilweise gutgeheissen wurde, dass die Gesuchstellenden am 12. November 2013 um Revision dieses Urteils in Bezug auf Ziffer 1 des Dispositivs ersuchten und beantragten, ihnen sei Asyl zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten, dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vorbrachten, mit dem eingereichten Beweismittel - ein Auszug aus dem Strafregister, welcher belege, dass der Gesuchsteller in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei - werde belegt, dass sie in Bezug auf die Vorfluchtgründe die Wahrheit gesagt hätten, die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht nur aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt sei und ihnen deshalb Asyl zu gewähren sei, dass mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und den Gesuchstellenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1200.- gesetzt wurde, dass der Kostenvorschuss am 18. Dezember 2013 einbezahlt wurde, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 ersuchte, die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses sei angemessen zu erstrecken, da er bisher von seinen Mandanten keinen Beleg für die Bezahlung des Kostenvorschusses bekommen habe, dass er zudem ausführte, wie die Gesuchstellenden den Strafregisterauszug erhalten hätten, und erwägt, dass es gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), und es ausserdem für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242; Art. 45 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (sinngemäss Art. 46 VGG), dass die Gesuchstellenden durch das angefochtene Urteil besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund nach Art. 121-123 BGG anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass die Gesuchstellenden den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anrufen, zudem von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auszugehen ist, indem ihre Eingabe innert der 90-tägigen Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht wurde, und der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, weshalb auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Gesuch einzutreten ist, zumal das eingereichte Dokument klarerweise vor dem Beschwerdeurteil entstanden ist (vgl. BVGE 2013/22), dass sich das mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 gestellte Fristerstreckungsgesuch betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beziehungsweise Beweismittel zum einen beinhaltet, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben respektive entstanden sind, und als Revisionsgrund somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen sind, dass zum andern Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache beziehungsweise das Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte, dass nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, es sei einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich gewesen, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, dass der Revisionsgrund der unechten Nova nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, N. 8 zu Art. 123 BGG), dass damit auch Umstände ausgeschlossen sind, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, denn eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, da darin eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken ist (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47, S. 306). dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel sodann erheblich sein müssen, d.h. dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen, dass neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel dann erheblich sind, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, S. 307 f., mit Hinweis auf BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b). dass folglich zu prüfen ist, ob die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 12. November 2013 rechtzeitig Gründe geltend machen, die unter dem Blickwinkel der Revision eine Aufhebung beziehungsweise Änderung des Beschwerdeurteils D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 in Bezug auf die Beurteilung der Vorfluchtgründe zu bewirken vermögen, dass die Gesuchstellenden ein Dokument und dessen Übersetzung einreichen, bei dem es sich um einen am 12. April 2010 ausgehändigten Auszug aus dem Strafregister handeln soll, wonach der Gesuchsteller vom Strafgericht in J._______ in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei, dass Rebellen im Rahmen des Bürgerkriegs dieses Dokument in den Archiven gefunden und den Namen des Gesuchstellers erkannt hätten, worauf sie es seinem Bruder gegeben hätten, dass das Dokument zuerst als E-Mail-Anhang dem Gesuchsteller zugestellt und ihm das Original am 7. Oktober 2013 ausgehändigt worden sei, dass zwar aufgrund des Vermerks auf dem angeblichen Strafregisterauszug, das Dokument sei am 12. April 2010 ausgehändigt worden, nicht auszuschliessen ist, dass die Gesuchstellenden zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis hatten, dass sich aus dem Dokument indessen nicht ergibt, wem es zum damaligen Zeitpunkt ausgehändigt wurde, dass deshalb zugunsten der Gesuchstellenden davon auszugehen ist, sie hätten das Dokument nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einreichen können, dass bezüglich der weiteren Beurteilung auf die unverändert gültigen Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 zu verweisen ist, worin festgehalten wurde, dass das vorerwähnte Dokument revisionsrechtlich als nicht erheblich beziehungsweise nicht entscheidwesentlich zu qualifizieren ist, dass nämlich das eingereichte Beweismittel - ein als 'Auszug aus dem Strafregister (Formular Nr. 3)' bezeichnetes Dokument - unabhängig von dessen Echtheit bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einem anderen Entscheid geführt hätte, weshalb das Dokument revisionsrechtlich als nicht erheblich zu qualifizieren ist, dass der Gesuchsteller in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, mit der Einreichung des Strafregisterauszugs sei belegt, dass er in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei, und damit auch belegt sei, dass er in Bezug auf seine politische Tätigkeit vor seiner Flucht die Wahrheit gesagt habe, dass diese Erklärung nicht ansatzweise zu überzeugen vermag, da dem Strafregisterauszug keine Angaben zur Art des Verbrechens und kein Urteilsdatum zu entnehmen sind und in casu kein Anlass zur Annahme besteht, dass die auf dem Dokument aufgeführte Sanktion auf einer nicht legitimen Massnahme der syrischen Behörden beruht, dass es nämlich als legitime Massnahme der syrischen Behörden gilt, vermutetes Unrecht zu ahnden und allenfalls ein entsprechendes Strafverfahren durchzuführen, dass der Gesuchsteller mit dem Dokument nicht zu belegen vermag, dass das Vorgehen der syrischen Behörden - sollte tatsächlich ein Strafverfahren durchgeführt worden sein - auf einer asylrelevanten Motivation beruht, dass ergänzend festzuhalten ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten Umstände, wonach Rebellen den Strafregisterauszug 'in den Archiven' gefunden und diesen sodann seinem Bruder ausgehändigt hätten, als wenig nachvollziehbar zu werten sind, dass an dieser Einschätzung auch die mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 vorgebrachten Ausführungen zur Übergabe des Dokumentes - danach soll dieses einem Cousin ausgehändigt worden sein - nichts ändern, dass überdies die Identität des Gesuchstellers bisher nicht belegt wurde, weshalb nicht ersichtlich ist, ob es sich bei dem auf dem Dokument enthaltenen Namen tatsächlich um jenen des Gesuchstellers handelt, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, das Gericht wäre nicht zu einem für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis gekommen, hätte das zu beurteilende vorbestandene Beweismittel bereits vor Erlass des Beschwerdeurteils vorgelegen, dass das neue Beweismittel damit nicht als entscheidend im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren ist, womit ihm die revisionsrechtliche Relevanz abzusprechen ist, dass zusammenfassend das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellenden unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: