Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und wohnte von der Geburt bis zur ihrer Ausreise in B._______ (Subzoba Adi Kehy, Zoba Debub). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im September 2014 und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte sie mit einem Boot das Mittelmeer und kam in Sizilien an Land. Über Rom und Mailand reiste sie am 2. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Juni 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 28. September 2016. B. Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in der Schule einen Politikkurs beziehungsweise Polizeikurs gehabt, den sie nicht habe besuchen wollen. Deshalb sei sie von der Schule suspendiert worden und habe keinen Schülerausweis mehr erhalten. Bei einer Razzia seien Schulkameraden, die die Schule abgebrochen hätten und über keinen Schülerausweis verfügt hätten, verhaftet worden. Sie habe gewusst, dass sie die Schule nicht weiterbesuchen könne und dass sie nicht Soldatin werden wolle, weshalb sie ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 28. September 2016 - eröffnet am 30. September 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es seien die Asylakten ihres Bruders C._______ (N [...]) beizuziehen. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gut und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zu und gewährte ihr das Replikrecht. G. Am 22. Dezember 2016 replizierte die Beschwerdeführerin mit Beilage einer Bestätigung des UNHCR Büro Schweiz und einer Honorarrechnung. H. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 zog das Gericht die Asylakten von C._______, geboren am (...) in Eritrea (N [...]) bei. Diese wurden vom Gericht im vorliegenden Verfahren berücksichtigt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerde-verfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteils-zeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass weder die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer allfälligen Festnahme noch ihre illegale Ausreise asylrelevant seien. Es sei bis zu der Ausreise der Beschwerdeführerin im September 2014 zu keinerlei Vorfällen gekommen. Es bestünden somit keine genügenden nachvollziehbaren Indizien, dass ihr in ihrem Heimatstaat in absehbarer Zukunft und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei sie noch minderjährig gewesen und sie habe bis anhin keine Aufforderung für den Militärdienst erhalten. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Damit liege keine asylrelevante Gefährdung vor. Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte die Vorinstanz diese Ausführungen dahingehend, es fehle auch hinsichtlich Reflexverfolgung an objektiven Anhaltspunkten für eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihre geltend gemachte Angst vor einer Festnahme in Eritrea sei schon allein deshalb geeignet, eine asylrelevante Furcht zu begründen, weil die Vorinstanz die Vorbringen ihres Bruders - welcher ebenfalls nach einer Verweigerung der Mitwirkung bei dem Jugendverein D._______ in den Fokus der Behörden gelangt sein soll - als asylrelevant eingestuft habe. In Bezug auf die illegale Ausreise macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die eigenmächtig vorgenommene Praxisänderung der Vorinstanz entbehre jeglicher Grundlage. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass sie - welche ihr Heimatland ohne behördliches Visum verlassen habe - bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Spätestens mit der Ausreise im September 2014 habe sie sich dem Wehrdienst entzogen, weshalb sie bei ihrer Rückkehr inhaftiert und bestraft würde. Zudem drohe ihr Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihrer beiden Brüder. Ihre Mutter bekäme die Repression des Regimes bereits zu spüren. In ihrer Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, sie sei den Behörden seit ihrer Weigerung zur Kursteilnahme namentlich bekannt und sie sei auch gesucht worden. Die Gefahr der Verhaftung sei daher konkret und unmittelbar drohend gewesen, spätestens mit der Ausreise habe sich aus Sicht des eritreischen Regimes die Wehrdienstverweigerung manifestiert. Hinsichtlich der Reflexverfolgung seien die Sachverhalte der Geschwister - abgesehen von der Inhaftierung des Bruders - vergleichbar. Weiter habe die Vorinstanz die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisänderung klarerweise missachtet. Insbesondere habe sie es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich dabei um ein Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen werde.
E. 4.3 Das Gericht hat nach Durchsicht der Akten keinen Anlass dazu, die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zur mangelnden Asylrelevanz der geltend gemachten Razzien und der Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Inhaftierung beziehungsweise Rekrutierung für den Nationaldienst in Frage zu stellen.
E. 4.3.1 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin soll es trotz Verweigerung der Kursteilnahme bis zu ihrer Ausreise zu keinerlei konkreten Vorfällen oder Kontakten mit den Behörden gekommen sein. Vielmehr habe sie noch einen privaten Fotografiekurs besuchen können und habe weiterhin im (...) der Familie ausgeholfen. Hätte von Seiten der eritreischen Behörden ein konkretes Verfolgungsinteresse bestanden, so wäre die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest am naheliegendsten Ort - in ihrem Zuhause - aufgesucht worden. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch bis zu ihrer Ausreise zuhause wohnen, im (...) der Familie aushelfen und ihren Freizeitaktivitäten nachgehen. Dass ihre Schulkameraden anlässlich sogenannter Giffas verhaftet worden seien, vermag auch keine konkrete Gefahr gegenüber der Beschwerdeführerin zu bewirken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Behörden an der - zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährigen - Beschwerdeführerin kein konkretes Interesse hatten. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sind mangels konkreter Gefährdungslage deshalb nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Ob ihre diesbezüglichen Ausführungen glaubhaft sind, kann - wie von der Vorinstanz in der Verfügung zutreffend festgestellt - deshalb offen gelassen werden.
E. 4.3.2 Das Gericht kommt auch nach Durchsicht der Asylakten des Bruders der Beschwerdeführerin (C._______, N [...]) zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich die Sachverhalte der beiden Geschwister in wesentlichen Punkten unterscheiden. So gab C._______ anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er sei oft zu D._______ in B._______ gegangen und habe sich erst abgewendet, als der Chef der D._______ einen Gefallen habe einfordern wollen. Er sei anschliessend bedroht und inhaftiert worden, man habe ihm vorgeworfen, er habe über die Grenze gehen wollen. Die Beschwerdeführerin wurde - im Gegensatz zu ihrem Bruder - von D._______ nie konkret und persönlich angeworben. Sie wurde auch nicht inhaftiert, obwohl die Behörden durchaus Gelegenheit dazu gehabt hätten, da sich die Beschwerdeführerin nach Abbruch des Kurses weiterhin zu Hause aufgehalten und auch an einem Fotografiekurs in der Stadt teilgenommen hat. Aus dem Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
E. 4.3.3 Schliesslich ist auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung nicht asylrelevant. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlagen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im obgenannten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird, und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht (Urteil D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.4). Zwar vermag der Umstand, dass ihr Bruder C._______ von D._______ bedroht sowie von den eritreischen Behörden inhaftiert worden sein soll, eine subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen zu lassen, aus objektiver Sicht sind aber keine gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Protokoll, sie wisse nicht, weshalb ihr Bruder C._______ ausgereist sei (Akten des Asylverfahrens, A21/24, F 19 und 145 ff.). Es scheint folglich so, als sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder nicht in sonderlich engem Kontakt gestanden. Sodann macht sie auch nicht geltend, dass die Behörden nach der Ausreise ihres Bruders C._______ im Juni 2013 (bis zu ihrer Ausreise im September 2014) mit ihr in Kontakt getreten seien. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das (...) der Eltern bereits (kurz) nach der Ausreise ihres Bruders C._______ und nicht erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin geschlossen wurde, da ihr Bruder bereits im Juni 2014 (anlässlich seiner BzP) diesbezügliche Äusserungen zu Protokoll gab. Inwiefern sich die Situation nach der angeblichen Desertion und Ausreise ihres Bruders E._______ verschlechtert haben soll, wird nicht näher ausgeführt. Aus objektiver Sicht sind folglich keine gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungsmassnahmen zu erkennen.
E. 4.3.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu das Urteil D-7898/2015 E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Das Gericht kam im eben genannten Urteil zum Schluss, dass nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Ausreise das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht und hat von den Behörden kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Weiter vermag auch die geltend gemachte Reflexverfolgung keine flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen auszulösen. Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils glaubhaft machen konnte, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Mit dem entsprechenden Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht auch implizit dem Vorgehen der Vorinstanz zugestimmt, weshalb der Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinandersetzt (diese aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet) und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die nachgereichte Registrierungsbestätigung des UNHCR weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten.
E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 23. November 2016 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, entschädigt wird dabei nur der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 22. Dezember 2016 werden ein zeitlicher Aufwand von 10.95 Stunden und Barauslagen von Fr. 18.90 geltend gemacht, und der Stundenansatz wird mit Fr. 300.- veranschlagt. Dem Rechtsvertreter wurde bereits mit Verfügung vom 23. November 2016 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung durch anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgeht. Es wird demnach vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.- angenommen. Bezüglich der in der Kostennote geltend gemachten Aufwandpositionen ist zudem festzustellen, dass das Erstellen von Kopien für die Klientschaft als im Stundenansatz enthaltene Sekretariatsarbeit zu qualifizieren ist. Demnach ist der zu entschädigende Aufwand um 30 Minuten zu kürzen. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter somit insgesamt Fr. 2'503.35 (inkl. Auslagen und MWST) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'503.35 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6725/2016 Urteil vom 15. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und wohnte von der Geburt bis zur ihrer Ausreise in B._______ (Subzoba Adi Kehy, Zoba Debub). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im September 2014 und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte sie mit einem Boot das Mittelmeer und kam in Sizilien an Land. Über Rom und Mailand reiste sie am 2. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Juni 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 28. September 2016. B. Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in der Schule einen Politikkurs beziehungsweise Polizeikurs gehabt, den sie nicht habe besuchen wollen. Deshalb sei sie von der Schule suspendiert worden und habe keinen Schülerausweis mehr erhalten. Bei einer Razzia seien Schulkameraden, die die Schule abgebrochen hätten und über keinen Schülerausweis verfügt hätten, verhaftet worden. Sie habe gewusst, dass sie die Schule nicht weiterbesuchen könne und dass sie nicht Soldatin werden wolle, weshalb sie ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 28. September 2016 - eröffnet am 30. September 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es seien die Asylakten ihres Bruders C._______ (N [...]) beizuziehen. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gut und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zu und gewährte ihr das Replikrecht. G. Am 22. Dezember 2016 replizierte die Beschwerdeführerin mit Beilage einer Bestätigung des UNHCR Büro Schweiz und einer Honorarrechnung. H. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 zog das Gericht die Asylakten von C._______, geboren am (...) in Eritrea (N [...]) bei. Diese wurden vom Gericht im vorliegenden Verfahren berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerde-verfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteils-zeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass weder die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer allfälligen Festnahme noch ihre illegale Ausreise asylrelevant seien. Es sei bis zu der Ausreise der Beschwerdeführerin im September 2014 zu keinerlei Vorfällen gekommen. Es bestünden somit keine genügenden nachvollziehbaren Indizien, dass ihr in ihrem Heimatstaat in absehbarer Zukunft und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei sie noch minderjährig gewesen und sie habe bis anhin keine Aufforderung für den Militärdienst erhalten. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Damit liege keine asylrelevante Gefährdung vor. Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte die Vorinstanz diese Ausführungen dahingehend, es fehle auch hinsichtlich Reflexverfolgung an objektiven Anhaltspunkten für eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihre geltend gemachte Angst vor einer Festnahme in Eritrea sei schon allein deshalb geeignet, eine asylrelevante Furcht zu begründen, weil die Vorinstanz die Vorbringen ihres Bruders - welcher ebenfalls nach einer Verweigerung der Mitwirkung bei dem Jugendverein D._______ in den Fokus der Behörden gelangt sein soll - als asylrelevant eingestuft habe. In Bezug auf die illegale Ausreise macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die eigenmächtig vorgenommene Praxisänderung der Vorinstanz entbehre jeglicher Grundlage. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass sie - welche ihr Heimatland ohne behördliches Visum verlassen habe - bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Spätestens mit der Ausreise im September 2014 habe sie sich dem Wehrdienst entzogen, weshalb sie bei ihrer Rückkehr inhaftiert und bestraft würde. Zudem drohe ihr Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihrer beiden Brüder. Ihre Mutter bekäme die Repression des Regimes bereits zu spüren. In ihrer Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, sie sei den Behörden seit ihrer Weigerung zur Kursteilnahme namentlich bekannt und sie sei auch gesucht worden. Die Gefahr der Verhaftung sei daher konkret und unmittelbar drohend gewesen, spätestens mit der Ausreise habe sich aus Sicht des eritreischen Regimes die Wehrdienstverweigerung manifestiert. Hinsichtlich der Reflexverfolgung seien die Sachverhalte der Geschwister - abgesehen von der Inhaftierung des Bruders - vergleichbar. Weiter habe die Vorinstanz die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisänderung klarerweise missachtet. Insbesondere habe sie es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich dabei um ein Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen werde. 4.3 Das Gericht hat nach Durchsicht der Akten keinen Anlass dazu, die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zur mangelnden Asylrelevanz der geltend gemachten Razzien und der Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Inhaftierung beziehungsweise Rekrutierung für den Nationaldienst in Frage zu stellen. 4.3.1 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin soll es trotz Verweigerung der Kursteilnahme bis zu ihrer Ausreise zu keinerlei konkreten Vorfällen oder Kontakten mit den Behörden gekommen sein. Vielmehr habe sie noch einen privaten Fotografiekurs besuchen können und habe weiterhin im (...) der Familie ausgeholfen. Hätte von Seiten der eritreischen Behörden ein konkretes Verfolgungsinteresse bestanden, so wäre die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest am naheliegendsten Ort - in ihrem Zuhause - aufgesucht worden. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch bis zu ihrer Ausreise zuhause wohnen, im (...) der Familie aushelfen und ihren Freizeitaktivitäten nachgehen. Dass ihre Schulkameraden anlässlich sogenannter Giffas verhaftet worden seien, vermag auch keine konkrete Gefahr gegenüber der Beschwerdeführerin zu bewirken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Behörden an der - zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährigen - Beschwerdeführerin kein konkretes Interesse hatten. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sind mangels konkreter Gefährdungslage deshalb nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Ob ihre diesbezüglichen Ausführungen glaubhaft sind, kann - wie von der Vorinstanz in der Verfügung zutreffend festgestellt - deshalb offen gelassen werden. 4.3.2 Das Gericht kommt auch nach Durchsicht der Asylakten des Bruders der Beschwerdeführerin (C._______, N [...]) zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich die Sachverhalte der beiden Geschwister in wesentlichen Punkten unterscheiden. So gab C._______ anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er sei oft zu D._______ in B._______ gegangen und habe sich erst abgewendet, als der Chef der D._______ einen Gefallen habe einfordern wollen. Er sei anschliessend bedroht und inhaftiert worden, man habe ihm vorgeworfen, er habe über die Grenze gehen wollen. Die Beschwerdeführerin wurde - im Gegensatz zu ihrem Bruder - von D._______ nie konkret und persönlich angeworben. Sie wurde auch nicht inhaftiert, obwohl die Behörden durchaus Gelegenheit dazu gehabt hätten, da sich die Beschwerdeführerin nach Abbruch des Kurses weiterhin zu Hause aufgehalten und auch an einem Fotografiekurs in der Stadt teilgenommen hat. Aus dem Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. 4.3.3 Schliesslich ist auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung nicht asylrelevant. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlagen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im obgenannten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird, und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht (Urteil D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.4). Zwar vermag der Umstand, dass ihr Bruder C._______ von D._______ bedroht sowie von den eritreischen Behörden inhaftiert worden sein soll, eine subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen zu lassen, aus objektiver Sicht sind aber keine gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Protokoll, sie wisse nicht, weshalb ihr Bruder C._______ ausgereist sei (Akten des Asylverfahrens, A21/24, F 19 und 145 ff.). Es scheint folglich so, als sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder nicht in sonderlich engem Kontakt gestanden. Sodann macht sie auch nicht geltend, dass die Behörden nach der Ausreise ihres Bruders C._______ im Juni 2013 (bis zu ihrer Ausreise im September 2014) mit ihr in Kontakt getreten seien. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das (...) der Eltern bereits (kurz) nach der Ausreise ihres Bruders C._______ und nicht erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin geschlossen wurde, da ihr Bruder bereits im Juni 2014 (anlässlich seiner BzP) diesbezügliche Äusserungen zu Protokoll gab. Inwiefern sich die Situation nach der angeblichen Desertion und Ausreise ihres Bruders E._______ verschlechtert haben soll, wird nicht näher ausgeführt. Aus objektiver Sicht sind folglich keine gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. 4.3.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu das Urteil D-7898/2015 E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Das Gericht kam im eben genannten Urteil zum Schluss, dass nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Ausreise das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht und hat von den Behörden kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Weiter vermag auch die geltend gemachte Reflexverfolgung keine flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen auszulösen. Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils glaubhaft machen konnte, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Mit dem entsprechenden Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht auch implizit dem Vorgehen der Vorinstanz zugestimmt, weshalb der Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinandersetzt (diese aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet) und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 4.4 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die nachgereichte Registrierungsbestätigung des UNHCR weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 23. November 2016 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, entschädigt wird dabei nur der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 22. Dezember 2016 werden ein zeitlicher Aufwand von 10.95 Stunden und Barauslagen von Fr. 18.90 geltend gemacht, und der Stundenansatz wird mit Fr. 300.- veranschlagt. Dem Rechtsvertreter wurde bereits mit Verfügung vom 23. November 2016 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung durch anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgeht. Es wird demnach vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.- angenommen. Bezüglich der in der Kostennote geltend gemachten Aufwandpositionen ist zudem festzustellen, dass das Erstellen von Kopien für die Klientschaft als im Stundenansatz enthaltene Sekretariatsarbeit zu qualifizieren ist. Demnach ist der zu entschädigende Aufwand um 30 Minuten zu kürzen. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter somit insgesamt Fr. 2'503.35 (inkl. Auslagen und MWST) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'503.35 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi