Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge Ende 2013 oder Anfang 2014 und gelangte in die Türkei. Von Istanbul aus flog sie am (...) März 2014 mit einem Visum (erteilt im Rahmen der Visaerleichterungen für vom syrischen Bürgerkrieg betroffene Personen mit Angehörigen in der Schweiz) nach Zürich. Sie hielt sich in der Folge bei Angehörigen auf, bevor sie am 13. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand gleichenorts am 27. Mai 2014 statt. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2014 ausführlich zu ihren Asylgründen. A.b Bei den Befragungen brachte sie massgeblich vor, sie habe die Schule in der sechsten Klasse abgebrochen, sei Hausfrau gewesen und habe als Schneiderin gearbeitet. Als Frau und Kurdin und wegen des Bürgerkrieges in Syrien habe sie sich zunehmend bedroht gefühlt, zumal ihr Vater und ihre Brüder früher politisch aktiv gewesen seien. Ihr Bruder D._______ sei ungefähr ab dem Jahr 2000 für eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen; der Bruder E._______ sei etwa im Jahr 2009 verhaftet und dreieinhalb Monate lang festgehalten worden. Sie selbst habe mit den YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) sympathisiert. Dies habe die Familie in den Fokus der syrischen Regierung gerückt. Nachdem sie mit dem Vater im Jahr 2011 an einer Demonstration teilgenommen habe, sei die Beschwerdeführerin mehrmals von den syrischen Behörden kontaktiert worden. Die Beamten hätten wiederholt telefonisch und persönlich bei der Familie nach ihr gefragt; dies, bis die Regierung sich nach Ausbruch der "Revolution" aus B._______ zurückgezogen habe. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges habe sie mit der Familie die kurdische Befreiungsarmee unterstützt; sie hätten insbesondere Verletzte der YPG aufgenommen und betreut. Dies habe Briefe des sogenannten Islamischen Staates (ISIS oder IS) zur Folge gehabt, in welchen die Familienmitglieder namentlich genannt und bedroht worden seien. Zudem seien in ihrer Heimatregion immer wieder kurdische Mädchen und Frauen Opfer von Entführungen durch den IS geworden. Syrische Behördenvertreter hätten sie einmal, etwa 2009, anlässlich eines Newroz-Festes bedroht. Als es Ende Januar 2014 in der Nähe ihres Hauses zu einer Explosion gekommen sei, habe der Vater beschlossen, sie in Sicherheit zu bringen. Sie sei in der Folge aus Syrien ausgereist. A.c Seit ihrer Einreise in die Schweiz habe sie an exil-politischen Sitzungen teilgenommen, sei aber weder zuvor in Syrien noch in der Schweiz je Mitglied einer Kurdenpartei gewesen. A.d Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin ihren Identitätsausweis, Fotos ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz, einen Haftregisterauszug (Ausstelldatum [...] 2008) ihren Bruder D._______ betreffend und eine Bestätigung der Sektion der Demokratischen Einheitspartei (in Syrien) Sektion Europa vom (...) November 2014 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (tags darauf eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 2. Juni 2015 sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wird angeführt, die Beschwerdeführerin sei von der Sozialhilfe abhängig, das Verfahren könne nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die Voraussetzungen für den "vorläufigen Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses" gegeben seien. D. Der Instruktionsrichter verfügte in seiner Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, die behauptete Bedürftigkeit mittels geeigneter Beweismittel zu belegen oder den (gleichzeitig) verlangten Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Am 10. Juli 2015 (Eingang: 13. Juli 2015) wurde fristgerecht eine Für-sorgebestätigung zum Beleg der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin eingereicht. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren gut und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 2. Juni 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in seinen Erwägungen aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Vorbringen den schwierigen Alltag im herrschenden Bürgerkrieg und die allgemeine Bedrohung durch islamistische Gruppierungen geschildert. Diese Lebensumstände seien hauptsächlich auf die zurzeit herrschende Situation und allgemeine Gewalt in Syrien zurückzuführen und als solche nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG. Eine Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien sei bis anhin in der Rechtsprechung verneint worden, weshalb auch die Zugehörigkeit zu dieser ethnischen Minderheit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte.
E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, im Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, worauf sie und die ganze Familie dreimal bedroht worden seien, sei festzuhalten, dass sie zu diesen Drohungen keine genauen Angaben bezüglich Anzahl und Inhalt habe machen können. Ausserdem hätten sich diese Ankündigungen nie realisiert, weshalb diese Nachteile mangels Intensität nicht als genügend ernsthaft im Sinn des Asylgesetzes gelten könnten.
E. 4.3 Dasselbe gelte für ihre Unterstützung der kurdischen Befreiungsarmee. Die in diesem Zusammenhang geschilderten Drohungen würden ebenfalls das Mass an Intensität nicht erreichen, um als schwerwiegende Übergriffe im Sinn von Art. 3 AsylG zu gelten. Daran ändere die Explosion in der Nähe ihres Hauses nichts, zumal eine solche in der gegebenen Situation leider nicht ungewöhnlich sei. Letztlich seien die geschilderten Drohungen breit gestreut und nicht ausschliesslich gegen die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr gegen alle Kurden gerichtet gewesen, die der Unterstützung von Kurdenorganisationen verdächtigt worden seien.
E. 4.4 Bezüglich der geltend gemachten exil-politischen Tätigkeit sei festzustellen, dass diese vorliegend nicht geeignet sei, um eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen; mithin genügten auch diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 4.5 Das SEM stellte weiter fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Drohungen, die sie vom IS erhalten habe, seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Zudem habe sie diese Drohbriefe bei der Erstbefragung in der BzP nicht erwähnt respektive erst auf Nachfrage hin von Drohungen in Briefform gesprochen. Dabei sei sie in ihren Schilderungen des Inhalts und der Übermittlung der Drohungen diffus und oberflächlich geblieben. Insgesamt sei daraus zu schliessen, dass sie die Bedrohungssituation akuter dargestellt habe, als diese gewesen sei. Eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung seitens des IS habe sie damit ebenfalls nicht glaubhaft machen können.
E. 4.6 Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, das Asylgesuch sei daher abzulehnen.
E. 5 In der Beschwerde wird Folgendes vorgebracht:
E. 5.1 Die Behauptungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und die dargelegten Drohungen durch den IS nicht asylrelevant seien, seien unzutreffend.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin stamme aus einer kurdischen Familie, die seit der Zeit vor Beginn des Bürgerkrieges im Jahr 2011 politisch aktiv sei. Aus diesem Grund sei die Familie jahrelang durch das Assad-Regime unterdrückt worden. Ihre Brüder seien aus politischen Gründen zu lang-jährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, und die Beschwerdeführerin selber sei wie ihre Familienmitglieder den Repressalien des Regimes ausgesetzt gewesen. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges sei die Familie aufgrund ihrer ethnischen Abstammung und ihrer politischen Ansichten auch durch den IS bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe hier dargelegt, wie auch ihr selber durch den IS mit dem Tod beziehungsweise mit Entführung gedroht worden sei. Die Angst der Beschwerdeführerin vor solchen Nachstellungen sei angesichts der weltweit bekannten Gefährlichkeit dieser verbrecherischen Organisation berechtigt.
E. 5.3 Damit würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des vorliegenden Sachverhalts in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den materiellen Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht genügen.
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem als Referenzurteil publizierten Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zur asylrechtlichen Relevanz von Demonstrationen gegen das syrische Regime geäussert und dabei festgestellt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in der Regel von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Demnach haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil, E. 5.7.2).
E. 6.2.2 Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind mit ernsthaften Zweifeln behaftet. So fällt auf, dass sie bei der Erstbefragung diese Demonstrationsteilnahmen nicht erwähnt hatte (vgl. Protokoll BzP S. 6 f.). Die Schilderung der angeblichen Teilnahme an diesen Kundgebungen im Protokoll der ausführlichen Anhörung erscheint vage und wenig substanziiert.
E. 6.2.3 Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die Folgen dieser Demonstrationsteilnahmen gemäss den protokollierten Ausführungen in der Anhörung in ein- bis dreimaligen behördlichen Drohungen bestanden und mit Beginn der "Revolution" geendet haben sollen (vgl. Protokoll Anhörung S. 12 f.; dies ist übrigens mit den Ausführungen in der Befragung zur Person nicht kompatibel, bei der sie zunächst angegeben hatte, sie habe "keine persönlichen Probleme" mit den Behörden gehabt - um anschliessend zu ergänzen, ihr sei "allgemein gedroht" worden, weil ihre Familie verletzte Angehörige der YPG beherbergt habe [vgl. Protokoll BzP S. 7]). Weiter ist festzuhalten, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin erst gut zwei Jahre nach der letzten Kundgebungsteilnahme erfolgte und ihr bis dahin daraus von staatlicher Seite keine gezielten Nachteile erwachsen sind.
E. 6.2.4 Es ist ihr daher insgesamt nicht gelungen darzulegen, inwiefern ihr in diesem Zusammenhang in Zukunft konkrete Nachteile erwachsen sollten. Es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei als Gegnerin des Regimes identifiziert worden und müsse vor diesem Hintergrund zum heutigen Zeitpunkt in ihrer Heimat seitens des syrischen Regimes asylrelevante Verfolgungsmassnahmen befürchten.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt, wie erwähnt, auch vor, sie habe während des Bürgerkrieges - wie viele Angehörige anderer kurdischen Familien - die YPG unterstützt, indem sie Verletzte der Organisation betreut habe. Deswegen sei sie "allgemein bedroht" worden, wie die Kurden überhaupt "allgemein bedroht" seien (vgl. Protokoll BzP S. 7). In der ausführlichen Anhörung führte sie dazu einerseits aus, von den Bedrohungen durch Jugendliche im Quartier erfahren zu haben. Andererseits soll der IS Drohbriefe zugestellt oder in die Wohnung hineingeworfen haben; in diesen seien die Geschwister namentlich erwähnt worden. Indes führte sie auch hier an, jede kurdische Familie, deren Kinder mit der YPG zu tun gehabt hätten, sei von solchen Bedrohungen betroffen gewesen (vgl. Protokoll Anhörung S. 10).
E. 6.3.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist zu diesen Schilderungen mit der Vorinstanz festzustellen, dass solche allgemeinen Drohbriefe, die offensichtlich nie in irgendeiner Weise tatsächliche Behelligungen zur Folge hatten, nicht als genügend intensiv im Sinn von Art. 3 AsylG gelten können. Diese Feststellung wird auch durch die - schwer nachvollziehbare (vgl. Protokoll Anhörung S. 9 ad F63 ff.) - Schilderung einer Explosion vor dem Haus nicht relativiert, zumal sich aus diesen Angaben keine Hinweise darauf ergeben, dass es sich um einen spezifisch gegen ihre Person gerichteten Anschlag gehandelt haben könnte. Vielmehr dürfte diese Explosion als eine der zahlreichen tragischen Zwischenfälle zu betrachten sein, die in der herrschenden Kriegssituation vorkommen und von denen die Einwohner von B._______ in gleicher Weise betroffen sein können respektive sind.
E. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, aus einer politisch aktiven Kurdenfamilie zu stammen.
E. 6.4.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlagen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. Urteil des BVGer D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1).
E. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin hat in den Befragungen auf politische Aktivitäten namentlich zweier Brüder hingewiesen. Dass ihr deswegen konkrete Nachteile erwachsen wären, hat sie hingegen nicht geltend gemacht. Zudem datieren die Aktivitäten respektive Gefängnisaufenthalte der beiden erwähnten Brüder von den Jahren 2000 und 2009, wobei die Beschwerdeführerin erst viele Jahre später ausgereist ist. Folglich wäre auch ein zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise nicht mehr gegeben. Allein der Hinweis auf politische Aktivitäten und daraus für die Brüder resultierende Konsequenzen lassen nicht bereits auf eine Reflexverfolgung schliessen.
E. 6.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Asylakten weiterer Familienmitglieder - der Brüder E._______ (N [...]) und F._______ (N [...]) sowie der Schwestern G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) - beigezogen. Die Geschwister E._______, G._______ und F._______ haben jeweils im Jahr 2011 in der Schweiz Asyl erhalten. Die Beschwerde der Schwester H._______ gegen die Abweisung ihres Asylgesuchs durch das SEM ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren E-925/2015). Die Tatsache, dass drei der vier Geschwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz mittlerweile als Flüchtlinge anerkannt sind, lässt noch nicht zwingend auf eine vorbestandenen Reflexverfolgung schliessen, zumal die Beschwerdeführerin erst viele Jahre nach diesen ausgereist ist, womit der zeitliche Kausalzusammenhang auch hier nicht mehr gegeben ist. Vor allem aber ist festzuhalten, dass bei tatsächlich erlebter oder konkret befürchteter Reflexverfolgung zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin eine solche bereits im erstinstanzlichen Verfahren geschildert hätte. Indem sie nur allgemein auf zwei politisch aktive Brüder und auf den Umstand hinwies, der Vater sei früher Politiker gewesen, kann nicht auf eine konkret erfolgte oder drohende Reflexverfolgung geschlossen werden.
E. 6.4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Anschlussverfolgung ausgesetzt gewesen ist. Die Aussage, sie stamme aus einer politischen Familie, lässt zwar eine subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung nachvollziehbar erscheinen. Aus objektiver Sicht sind aber zum heutigen Zeitpunkt keine ernsthaften Gründe für die Annahme einer konkreten und flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr aus diesem Grund ersichtlich. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sie bei der Erstbefragung ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, sie habe mit den Behörden keine persönlichen Probleme gehabt, sie wäre nicht ausgereist, wenn es in Syrien keinen Bürgerkrieg gegeben hätte und könne sich eine Rückkehr vorstellen, sobald dort Unabhängigkeit und Frieden herrsche (vgl. Protokoll BzP S. 7).
E. 6.5.1 Schliesslich ist auf die exil-politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin einzugehen:
E. 6.5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Re-ferenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste zurzeit über die logistischen Ressour-cen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exil-politischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5) und der Schwerpunkt der Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exil-politischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.
E. 6.5.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, vor der Ausreise aus Syrien - abgesehen von der Teilnahme an einigen Demonstrationen - politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist, wie erwähnt, jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie damals als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Die Beschwerdeführerin reicht zum Beleg ihrer politischen Tätigkeit in der Schweiz eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Demokratischen Einheitspartei (PYD) "In Syrien" / Sektion Europa datierend vom (...) November 2014 und private Fotografien - zwei anlässlich von Kundgebungsteilnahmen, zwei in geschlossenen Räumen - ein. Diese Unterlagen lassen jedoch nicht den Schluss zu, sie könnte wegen ihrer Tätigkeit oder wegen ihrer Funktion im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegnerin die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben. Mithin erscheint es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin bestehen könnte.
E. 6.6 Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht aufweist. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführerin wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vor-aussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 2. Juni 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4169/2015 Urteil vom 23. November 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge Ende 2013 oder Anfang 2014 und gelangte in die Türkei. Von Istanbul aus flog sie am (...) März 2014 mit einem Visum (erteilt im Rahmen der Visaerleichterungen für vom syrischen Bürgerkrieg betroffene Personen mit Angehörigen in der Schweiz) nach Zürich. Sie hielt sich in der Folge bei Angehörigen auf, bevor sie am 13. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand gleichenorts am 27. Mai 2014 statt. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2014 ausführlich zu ihren Asylgründen. A.b Bei den Befragungen brachte sie massgeblich vor, sie habe die Schule in der sechsten Klasse abgebrochen, sei Hausfrau gewesen und habe als Schneiderin gearbeitet. Als Frau und Kurdin und wegen des Bürgerkrieges in Syrien habe sie sich zunehmend bedroht gefühlt, zumal ihr Vater und ihre Brüder früher politisch aktiv gewesen seien. Ihr Bruder D._______ sei ungefähr ab dem Jahr 2000 für eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen; der Bruder E._______ sei etwa im Jahr 2009 verhaftet und dreieinhalb Monate lang festgehalten worden. Sie selbst habe mit den YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) sympathisiert. Dies habe die Familie in den Fokus der syrischen Regierung gerückt. Nachdem sie mit dem Vater im Jahr 2011 an einer Demonstration teilgenommen habe, sei die Beschwerdeführerin mehrmals von den syrischen Behörden kontaktiert worden. Die Beamten hätten wiederholt telefonisch und persönlich bei der Familie nach ihr gefragt; dies, bis die Regierung sich nach Ausbruch der "Revolution" aus B._______ zurückgezogen habe. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges habe sie mit der Familie die kurdische Befreiungsarmee unterstützt; sie hätten insbesondere Verletzte der YPG aufgenommen und betreut. Dies habe Briefe des sogenannten Islamischen Staates (ISIS oder IS) zur Folge gehabt, in welchen die Familienmitglieder namentlich genannt und bedroht worden seien. Zudem seien in ihrer Heimatregion immer wieder kurdische Mädchen und Frauen Opfer von Entführungen durch den IS geworden. Syrische Behördenvertreter hätten sie einmal, etwa 2009, anlässlich eines Newroz-Festes bedroht. Als es Ende Januar 2014 in der Nähe ihres Hauses zu einer Explosion gekommen sei, habe der Vater beschlossen, sie in Sicherheit zu bringen. Sie sei in der Folge aus Syrien ausgereist. A.c Seit ihrer Einreise in die Schweiz habe sie an exil-politischen Sitzungen teilgenommen, sei aber weder zuvor in Syrien noch in der Schweiz je Mitglied einer Kurdenpartei gewesen. A.d Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin ihren Identitätsausweis, Fotos ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz, einen Haftregisterauszug (Ausstelldatum [...] 2008) ihren Bruder D._______ betreffend und eine Bestätigung der Sektion der Demokratischen Einheitspartei (in Syrien) Sektion Europa vom (...) November 2014 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (tags darauf eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 2. Juni 2015 sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wird angeführt, die Beschwerdeführerin sei von der Sozialhilfe abhängig, das Verfahren könne nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die Voraussetzungen für den "vorläufigen Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses" gegeben seien. D. Der Instruktionsrichter verfügte in seiner Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, die behauptete Bedürftigkeit mittels geeigneter Beweismittel zu belegen oder den (gleichzeitig) verlangten Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Am 10. Juli 2015 (Eingang: 13. Juli 2015) wurde fristgerecht eine Für-sorgebestätigung zum Beleg der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin eingereicht. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren gut und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 2. Juni 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seinen Erwägungen aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Vorbringen den schwierigen Alltag im herrschenden Bürgerkrieg und die allgemeine Bedrohung durch islamistische Gruppierungen geschildert. Diese Lebensumstände seien hauptsächlich auf die zurzeit herrschende Situation und allgemeine Gewalt in Syrien zurückzuführen und als solche nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG. Eine Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien sei bis anhin in der Rechtsprechung verneint worden, weshalb auch die Zugehörigkeit zu dieser ethnischen Minderheit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, im Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, worauf sie und die ganze Familie dreimal bedroht worden seien, sei festzuhalten, dass sie zu diesen Drohungen keine genauen Angaben bezüglich Anzahl und Inhalt habe machen können. Ausserdem hätten sich diese Ankündigungen nie realisiert, weshalb diese Nachteile mangels Intensität nicht als genügend ernsthaft im Sinn des Asylgesetzes gelten könnten. 4.3 Dasselbe gelte für ihre Unterstützung der kurdischen Befreiungsarmee. Die in diesem Zusammenhang geschilderten Drohungen würden ebenfalls das Mass an Intensität nicht erreichen, um als schwerwiegende Übergriffe im Sinn von Art. 3 AsylG zu gelten. Daran ändere die Explosion in der Nähe ihres Hauses nichts, zumal eine solche in der gegebenen Situation leider nicht ungewöhnlich sei. Letztlich seien die geschilderten Drohungen breit gestreut und nicht ausschliesslich gegen die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr gegen alle Kurden gerichtet gewesen, die der Unterstützung von Kurdenorganisationen verdächtigt worden seien. 4.4 Bezüglich der geltend gemachten exil-politischen Tätigkeit sei festzustellen, dass diese vorliegend nicht geeignet sei, um eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen; mithin genügten auch diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.5 Das SEM stellte weiter fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Drohungen, die sie vom IS erhalten habe, seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Zudem habe sie diese Drohbriefe bei der Erstbefragung in der BzP nicht erwähnt respektive erst auf Nachfrage hin von Drohungen in Briefform gesprochen. Dabei sei sie in ihren Schilderungen des Inhalts und der Übermittlung der Drohungen diffus und oberflächlich geblieben. Insgesamt sei daraus zu schliessen, dass sie die Bedrohungssituation akuter dargestellt habe, als diese gewesen sei. Eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung seitens des IS habe sie damit ebenfalls nicht glaubhaft machen können. 4.6 Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, das Asylgesuch sei daher abzulehnen.
5. In der Beschwerde wird Folgendes vorgebracht: 5.1 Die Behauptungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und die dargelegten Drohungen durch den IS nicht asylrelevant seien, seien unzutreffend. 5.2 Die Beschwerdeführerin stamme aus einer kurdischen Familie, die seit der Zeit vor Beginn des Bürgerkrieges im Jahr 2011 politisch aktiv sei. Aus diesem Grund sei die Familie jahrelang durch das Assad-Regime unterdrückt worden. Ihre Brüder seien aus politischen Gründen zu lang-jährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, und die Beschwerdeführerin selber sei wie ihre Familienmitglieder den Repressalien des Regimes ausgesetzt gewesen. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges sei die Familie aufgrund ihrer ethnischen Abstammung und ihrer politischen Ansichten auch durch den IS bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe hier dargelegt, wie auch ihr selber durch den IS mit dem Tod beziehungsweise mit Entführung gedroht worden sei. Die Angst der Beschwerdeführerin vor solchen Nachstellungen sei angesichts der weltweit bekannten Gefährlichkeit dieser verbrecherischen Organisation berechtigt. 5.3 Damit würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des vorliegenden Sachverhalts in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den materiellen Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht genügen. 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem als Referenzurteil publizierten Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zur asylrechtlichen Relevanz von Demonstrationen gegen das syrische Regime geäussert und dabei festgestellt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in der Regel von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Demnach haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil, E. 5.7.2). 6.2.2 Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind mit ernsthaften Zweifeln behaftet. So fällt auf, dass sie bei der Erstbefragung diese Demonstrationsteilnahmen nicht erwähnt hatte (vgl. Protokoll BzP S. 6 f.). Die Schilderung der angeblichen Teilnahme an diesen Kundgebungen im Protokoll der ausführlichen Anhörung erscheint vage und wenig substanziiert. 6.2.3 Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die Folgen dieser Demonstrationsteilnahmen gemäss den protokollierten Ausführungen in der Anhörung in ein- bis dreimaligen behördlichen Drohungen bestanden und mit Beginn der "Revolution" geendet haben sollen (vgl. Protokoll Anhörung S. 12 f.; dies ist übrigens mit den Ausführungen in der Befragung zur Person nicht kompatibel, bei der sie zunächst angegeben hatte, sie habe "keine persönlichen Probleme" mit den Behörden gehabt - um anschliessend zu ergänzen, ihr sei "allgemein gedroht" worden, weil ihre Familie verletzte Angehörige der YPG beherbergt habe [vgl. Protokoll BzP S. 7]). Weiter ist festzuhalten, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin erst gut zwei Jahre nach der letzten Kundgebungsteilnahme erfolgte und ihr bis dahin daraus von staatlicher Seite keine gezielten Nachteile erwachsen sind. 6.2.4 Es ist ihr daher insgesamt nicht gelungen darzulegen, inwiefern ihr in diesem Zusammenhang in Zukunft konkrete Nachteile erwachsen sollten. Es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei als Gegnerin des Regimes identifiziert worden und müsse vor diesem Hintergrund zum heutigen Zeitpunkt in ihrer Heimat seitens des syrischen Regimes asylrelevante Verfolgungsmassnahmen befürchten. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt, wie erwähnt, auch vor, sie habe während des Bürgerkrieges - wie viele Angehörige anderer kurdischen Familien - die YPG unterstützt, indem sie Verletzte der Organisation betreut habe. Deswegen sei sie "allgemein bedroht" worden, wie die Kurden überhaupt "allgemein bedroht" seien (vgl. Protokoll BzP S. 7). In der ausführlichen Anhörung führte sie dazu einerseits aus, von den Bedrohungen durch Jugendliche im Quartier erfahren zu haben. Andererseits soll der IS Drohbriefe zugestellt oder in die Wohnung hineingeworfen haben; in diesen seien die Geschwister namentlich erwähnt worden. Indes führte sie auch hier an, jede kurdische Familie, deren Kinder mit der YPG zu tun gehabt hätten, sei von solchen Bedrohungen betroffen gewesen (vgl. Protokoll Anhörung S. 10). 6.3.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist zu diesen Schilderungen mit der Vorinstanz festzustellen, dass solche allgemeinen Drohbriefe, die offensichtlich nie in irgendeiner Weise tatsächliche Behelligungen zur Folge hatten, nicht als genügend intensiv im Sinn von Art. 3 AsylG gelten können. Diese Feststellung wird auch durch die - schwer nachvollziehbare (vgl. Protokoll Anhörung S. 9 ad F63 ff.) - Schilderung einer Explosion vor dem Haus nicht relativiert, zumal sich aus diesen Angaben keine Hinweise darauf ergeben, dass es sich um einen spezifisch gegen ihre Person gerichteten Anschlag gehandelt haben könnte. Vielmehr dürfte diese Explosion als eine der zahlreichen tragischen Zwischenfälle zu betrachten sein, die in der herrschenden Kriegssituation vorkommen und von denen die Einwohner von B._______ in gleicher Weise betroffen sein können respektive sind. 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, aus einer politisch aktiven Kurdenfamilie zu stammen. 6.4.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlagen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. Urteil des BVGer D-4120/2014 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1). 6.4.3 Die Beschwerdeführerin hat in den Befragungen auf politische Aktivitäten namentlich zweier Brüder hingewiesen. Dass ihr deswegen konkrete Nachteile erwachsen wären, hat sie hingegen nicht geltend gemacht. Zudem datieren die Aktivitäten respektive Gefängnisaufenthalte der beiden erwähnten Brüder von den Jahren 2000 und 2009, wobei die Beschwerdeführerin erst viele Jahre später ausgereist ist. Folglich wäre auch ein zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise nicht mehr gegeben. Allein der Hinweis auf politische Aktivitäten und daraus für die Brüder resultierende Konsequenzen lassen nicht bereits auf eine Reflexverfolgung schliessen. 6.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Asylakten weiterer Familienmitglieder - der Brüder E._______ (N [...]) und F._______ (N [...]) sowie der Schwestern G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) - beigezogen. Die Geschwister E._______, G._______ und F._______ haben jeweils im Jahr 2011 in der Schweiz Asyl erhalten. Die Beschwerde der Schwester H._______ gegen die Abweisung ihres Asylgesuchs durch das SEM ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren E-925/2015). Die Tatsache, dass drei der vier Geschwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz mittlerweile als Flüchtlinge anerkannt sind, lässt noch nicht zwingend auf eine vorbestandenen Reflexverfolgung schliessen, zumal die Beschwerdeführerin erst viele Jahre nach diesen ausgereist ist, womit der zeitliche Kausalzusammenhang auch hier nicht mehr gegeben ist. Vor allem aber ist festzuhalten, dass bei tatsächlich erlebter oder konkret befürchteter Reflexverfolgung zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin eine solche bereits im erstinstanzlichen Verfahren geschildert hätte. Indem sie nur allgemein auf zwei politisch aktive Brüder und auf den Umstand hinwies, der Vater sei früher Politiker gewesen, kann nicht auf eine konkret erfolgte oder drohende Reflexverfolgung geschlossen werden. 6.4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Anschlussverfolgung ausgesetzt gewesen ist. Die Aussage, sie stamme aus einer politischen Familie, lässt zwar eine subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung nachvollziehbar erscheinen. Aus objektiver Sicht sind aber zum heutigen Zeitpunkt keine ernsthaften Gründe für die Annahme einer konkreten und flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr aus diesem Grund ersichtlich. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sie bei der Erstbefragung ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, sie habe mit den Behörden keine persönlichen Probleme gehabt, sie wäre nicht ausgereist, wenn es in Syrien keinen Bürgerkrieg gegeben hätte und könne sich eine Rückkehr vorstellen, sobald dort Unabhängigkeit und Frieden herrsche (vgl. Protokoll BzP S. 7). 6.5 6.5.1 Schliesslich ist auf die exil-politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin einzugehen: 6.5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Re-ferenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste zurzeit über die logistischen Ressour-cen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exil-politischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5) und der Schwerpunkt der Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exil-politischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 6.5.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, vor der Ausreise aus Syrien - abgesehen von der Teilnahme an einigen Demonstrationen - politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist, wie erwähnt, jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie damals als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Die Beschwerdeführerin reicht zum Beleg ihrer politischen Tätigkeit in der Schweiz eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Demokratischen Einheitspartei (PYD) "In Syrien" / Sektion Europa datierend vom (...) November 2014 und private Fotografien - zwei anlässlich von Kundgebungsteilnahmen, zwei in geschlossenen Räumen - ein. Diese Unterlagen lassen jedoch nicht den Schluss zu, sie könnte wegen ihrer Tätigkeit oder wegen ihrer Funktion im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegnerin die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben. Mithin erscheint es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin bestehen könnte. 6.6 Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht aufweist. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem die Beschwerdeführerin wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vor-aussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 2. Juni 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: