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E-925/2015

E-925/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge Anfang Januar 2014 und gelangte mit ihrer Schwester (...) (N [...]) und ihrem Bruder in die Türkei. Von Istanbul aus flog sie [im] 2014 - ohne ihre Geschwister - mit einem Visum (erteilt im Rahmen der Visumserleichterungen für vom syrischen Bürgerkrieg betroffene Personen mit Angehörigen in der Schweiz) nach Zürich. Am 13. Mai 2014 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person fand gleichenorts am 27. Mai 2014 statt. Die eingehende Anhörung wurde am 16. Oktober 2014 durchgeführt. A.b Anlässlich der beiden Befragungen trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe [Naturwissenschaften] an der Universität in Aleppo studiert. Weil sie (...) 2011 respektive 2012 an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen habe, sei sie wiederholt von den syrischen Schabiha-Milizen in ihrem Studentenwohnheim aufgesucht und behelligt worden. Aus diesem Grund sei sie nach dem ersten Studienjahr, zusammen mit anderen Studierenden, ins aleppinische Quartier (...) in eine Wohnung gezogen. An der Universität sei sie aber weiterhin von den Milizen bedroht worden. (...) 2012 habe sie erneut an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen. Dabei sei ihr Freund getötet worden. Beide Manifestationen hätten sich infolge gewaltsamer Übergriffe seitens der Schabiha-Milizen aufgelöst. Sie, die Beschwerdeführerin, habe glücklicherweise beide Male fliehen können. Weitergehende Konsequenzen hätten die Versammlungsteilnahmen für sie nicht gehabt, weil sie nach der zweiten Demonstration endgültig zu ihrer Familie nach B._______ zurückgekehrt sei. Als sie dort angekommen sei, sei nach wie vor die syrische Regierung an der Macht gewesen. Im Juli 2012 habe sich diese dann aber zurückgezogen, wobei B._______ danach von Seiten des sogenannten "Islamischen Staates" (IS) unter Druck geraten sei. Von Anfang 2013 bis August respektive September 2013 habe sie für die von der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) organisierte Nationalunion der kurdischen Studenten, als deren Mitglied sie für Bildung und Kultur zuständig gewesen sei, in der Primarschule von B._______ Wissenschaft und Informatik unterrichtet. Zudem habe sie unter der Führung der Nationalunion auch bei der Wahrnehmung von kommunalen Aufgaben, um die sich seit dem Rückzug der Regierung niemand mehr gekümmert habe, mitgeholfen. Ferner habe sie in B._______ wiederholt an Demonstrationen teilgenommen, unter anderem um ihre Solidarität für die unterdrückten Mitbürger in anderen Regionen Syriens zum Ausdruck zu bringen. Da diese Manifestationen immer innerhalb der Stadt stattgefunden hätten, hätten sie keine Folgen für sie gehabt. Nachdem ihr und ihren Angehörigen vom IS mit Übergriffen gedroht worden sei, die Regierung B._______ zwei Mal aus der Luft bombardiert habe und es in der Nähe ihrer Wohnung eine Explosion gegeben habe, hätten sie sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ferner trug die Beschwerdeführerin vor, [einige ihrer Geschwister], [das] eine sei zwischenzeitlich verstorben, hätten mit den syrischen Behörden aus politischen Gründen Probleme gehabt. Beim Eintritt in die Universität in Aleppo in den Jahren 2010 respektive 2011 sei sie von den syrischen Behörden [mehrmals] dazu befragt worden. [Einige ihrer Geschwister] seien wegen des Militärdienstes vom syrischen Staat gesucht worden. Ein Bruder sei heute bei den Volksverteidigungseinheiten YPG in Westsyrien. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nach ihrer Ankunft in der Schweiz Mitglied der PYD geworden und habe ein Fest jener Partei moderiert. A.c Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Urteil des Kriminalsicherheitsdienstes in (...) ein, aus dem hervorgeht, dass ihr Bruder [im Jahr] 2000 wegen Mitwirkens bei einer geheimen Organisation zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden sei. Ferner legte sie eine Kopie ihres Studentenausweises, Kopien ihrer Immatrikulationsbestätigungen für das erste und das zweite Studienjahr sowie ein Büchlein des Studentenwohnheims, in dem sie einquartiert gewesen sei, ins Recht. Zudem reichte sie ein Bestätigungsschreiben der PYD, Sektion Europa, wonach sie Mitglied der Partei sei, sowie ausgedruckte und auf einem USB-Stick abgespeicherte Fotografien aus der Zeit zwischen ihrem Studium und ihrer Ausreise aus Syrien, so insbesondere zu Demonstrationen, Volksfesten, ihrer Tätigkeit als Lehrerin und zur Explosion in der Nähe ihres Hauses in B._______, ein. Schliesslich legte sie auf einem USB-Stick abgespeicherte Videos von Volksfesten, Vorträgen der Beschwerdeführerin an solchen Festen, vom Unterricht an der Universität sowie ein Manuskript, das sie und ihr Freund zur Geschichte B._______ geschrieben hätten, zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 - eröffnet am 21. Januar 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Asylrelevanz die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllen würden und ihr Asylgesuch mithin abzulehnen sei. So hätten die beiden Demonstrationsteilnahmen in Aleppo für sie keine Konsequenzen gehabt. Ihren Ausführungen zufolge sei nicht davon auszugehen, dass sie tatsächlich von Verfolgungshandlungen seitens der Regierung betroffen gewesen sei. Die Teilnahme an einer zweiten Kundgebung spreche denn auch nicht für eine persönliche Furcht davor, festgenommen zu werden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschüchterungen durch die Behörden im Studentenwohnheim vermöchten zudem kein Ausmass im Sinne des Asylgesetzes zu erreichen. So habe sie denn auch davon berichtet, dass ihre Wohnsituation sich durch den Wegzug aus dem Studentenwohnheim verbessert und sie weiterhin an der Universität studiert habe. Bezüglich der staatlichen Befragungen zu ihren [Geschwistern] während der Studienzeit habe sie zwar davon berichtet, dass diese einen bestimmten psychischen Druck ausgelöst hätten. Entscheidend dafür, dass sie Aleppo schliesslich verlassen habe, sei aber die allgemeine Situation an der Universität gewesen. Mit Blick auf künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen sei mit Bezug zur zweiten Kundgebung in Aleppo eher nicht davon auszugehen, dass sie von der Regierung gesucht werde. So habe sie ausgesagt, dass sie dort einfach weggerannt sei, weshalb eher angenommen werden müsse, dass sie den Regierungsbehörden nicht bekannt sei. Ihre nichtpolitischen Aktivitäten für die PYD in B._______, das heisst, ihre Tätigkeit als Ausbildnerin, seien nicht als staatsgefährdend zu betrachten. Bis heute sei sie nicht Mitglied, sondern bloss Sympathisantin der PYD, die an einer Demonstration in der Schweiz teilgenommen habe. Auch durch die Moderation eines Festes habe sie sich nicht derart exponiert, dass davon auszugehen wäre, sie sei als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und dort als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei klarerweise auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der syrischen Behörden gestanden sei. Schliesslich beträfen zahlreiche Beweismittel den Bruder der Beschwerdeführerin, wobei sie daraus keine Reflexverfolgung abgeleitet habe. So sei sie bereits in Syrien über ihn befragt worden. Weitere Verfolgungshandlungen seinetwegen habe sie aber nicht geltend gemacht. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 teilte der aktuelle Rechtsvertreter dem SEM - unter Beilage einer Vollmacht - mit, dass die Beschwerdeführerin ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Ferner ersuchte der aktuelle Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Asylakten. D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM vom 16. Januar 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich Einsicht in den internen Antrag bezüglich ihrer vorläufigen Aufnahme (VA-Antrag; A12/1) zu geben, eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zu diesem Dokument zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung betreffend den VA-Antrag zuzustellen. In diesem Zusammenhang wurde ferner beantragt, der Beschwerdeführerin sei nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs respektive der Zustellung einer schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich wurde darum ersucht, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe. Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. In seiner Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfüge und sie sich somit als asylsuchende Person in der Schweiz aufhalten könne. Des Weiteren wies das Gericht die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen VA-Antrags und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Schliesslich forderte es die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zugunsten der Gerichtskasse zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Mit Eingabe vom 2. März 2015 liess die Beschwerdeführerin nachträglich um Erlass des Gerichtskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen, da die Beschwerde nicht aussichtslos und sie - wie der beigelegten Fürsorgebestätigung zu entnehmen sei - bedürftig sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete in Abänderung seiner Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud es das SEM gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG dazu ein, zur Beschwerde vom 13. Februar 2015 Stellung zu nehmen. H. Am 12. März 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Auf die darin festgehaltenen Ausführungen wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. I.a Im Rahmen ihrer Replik vom 1. April 2015 liess die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung nehmen und Fotografien zu diversen regimekritischen und prokurdischen Kundgebungen in der Schweiz einreichen. I.b Mit Schreiben vom 28. Januar 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Gericht. I.c Auf die beiden Eingaben wird, sofern entscheidwesentlich, ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführerin moniert, das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 9 BV verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 3.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 3.2.1 Konkret machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die Vor-instanz habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihr Einsicht in den VA-Antrag (A12/1) zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 2-8). Das Begehren um Offenlegung des internen VA-Antrags wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 abgewiesen. Auch die damit zusammenhängende Rüge, das SEM habe bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht verletzt, wurde in der genannten Instruktionsverfügung behandelt und der entsprechende Antrag, zum Aktenstück A12/1 sei eine schriftliche Begründung nachzureichen, ebenfalls abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung lässt sich ergänzend ausführen, dass die massgeblichen Überlegungen, die der vorläufigen Aufnahme zu Grunde liegen, in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 (in der auf die Bürgerkriegssituation in Syrien hingewiesen wird; vgl. A17/2) festgehalten wurden. Dass sich das SEM dabei nicht - wie auf Beschwerdeebene gefordert - dazu äusserte, dass die Beschwerdeführerin Kurdin sei und fast die gesamte Familie aus dem Heimatland ausgereist sei, ändert daran nichts, genügt es doch, lediglich einen Grund für den Entscheid der vorläufigen Aufnahme anzuführen, sofern er hinreichend ist.

E. 3.2.2 Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es die von ihr eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 9 und 12) und in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, wie es an den Demonstrationen, an denen sie teilgenommen habe, jeweils zu und her gegangen sei, wie sie vor der Schabiha habe fliehen müssen, dass anlässlich der einen Demonstration ihr Märtyrerfreund getötet worden sei, welche Konsequenzen die Demonstrationen für sie gehabt hätten, wie die Schabiha sie an der Universität belästigt habe, dass sie gezwungen gewesen sei, ihr Studium zu beenden, ansonsten sie von der Regierung wohl festgenommen worden wäre, dass es bei der Befragung durch die Sicherheitskräfte vor allem um ihren Bruder gegangen sei, welches die Forderungen gewesen seien, die an den Demonstrationen gestellt worden seien, dass die Kurden vom IS stark bedroht worden seien, dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund ein Buch über die Geschichte in B._______ geschrieben hätten und dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz Mitglied der PYD geworden sei (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 13-22; Art. 47). Ferner habe das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass es ihre in der Schweiz lebenden Geschwister nicht erwähnt und nicht gewürdigt habe, dass für diese zum Teil eine asylrelevante Verfolgung festgestellt und ihnen Asyl gewährt worden sei, was auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin hindeute (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 10 f. sowie Eingaben vom 1. April 2015 und vom 28. Januar 2017). In diesem Zusammenhang habe das SEM auch seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es keine weiteren Abklärungen bezüglich der Verfolgung ihrer Geschwister in Syrien vorgenommen habe (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 26 f. sowie Eingaben vom 1. April 2015 und vom 28. Januar 2017). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Zwar trifft es zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nur sehr oberflächlich zu den eingereichten Beweismitteln geäussert und nicht erwähnt hat, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Freund ein Buch über B._______ verfasst hat. Angesichts der Tatsache, dass die mit den eingereichten Dokumenten zu beweisenden Vorbringen wie auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein Buch über B._______ geschrieben hat (das gemäss ihren Schilderungen indes nie veröffentlicht wurde), wie nachfolgend dargelegt mit Bezug zu ihrer Person nicht asylrelevant sind, erscheint eine Kassation aus diesen Gründen aber nicht gerechtfertigt (vgl. E. 5.2). Dasselbe gilt auch mit Bezug zur Verfolgung der Geschwister der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass diesen seinerzeit zum Teil Asyl gewährt wurde (vgl. E. 5.2 und 6.4.2). Die in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise gemachte Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nicht Mitglied, sondern Sympathisantin der PYD, wurde seitens des SEM auf Vernehmlassungsstufe korrigiert und ist im Übrigen für sich alleine genommen nicht derart entscheidrelevant, dass deshalb eine Kassation gerechtfertigt erschiene. Ansonsten setzte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass diese nicht glaubhaft respektive nicht asylbeachtlich seien.

E. 3.2.3 Überdies trug die Beschwerdeführerin vor, das SEM habe seine Untersuchungspflicht dadurch verletzt, dass es die eingereichten Beweismittel weder nummeriert noch übersetzt (respektive eine Frist zur Übersetzung durch die Beschwerdeführerin angesetzt habe) und die Dokumente auch nicht auf dem Beweismittelcouvert aufgelistet habe (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 28 f.). Es trifft zu, dass das SEM es unterlassen hat, die eingereichten Unterlagen auf dem Beweismittelcouvert aufzulisten, und es wäre zu begrüssen, wenn es dies im Sinne der geordneten Aktenführung inskünftig tun würde. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Zwischenverfügung des SEM vom 6. Februar 2015 (A17/2) Einsicht in alle von ihr eingereichten Beweismittel erhalten hat, erscheint es aber nicht notwendig, die Sache aus diesem Grund ans SEM zurückzuweisen. Eine Übersetzung der Beweismittel wurde - zwar tatsächlich lediglich summarisch - im Rahmen der eingehenden Anhörung vorgenommen. Indes erachtete es die Beschwerdeführerin selbst nicht für notwendig, die Übersetzungen mit ihrer Rechtsmitteleingabe nachzureichen.

E. 3.2.4 Zudem trug die Beschwerdeführerin vor, es sei auffällig, dass das SEM kaum offene, sondern sehr viele geschlossene und darüber hinaus auch zahlreiche belanglose Fragen gestellt habe. Auch habe es nicht nachgefragt, weshalb sie das Buch über B._______ verfasst habe und was die Behörden bezüglich ihres Bruders genau von ihr hätten wissen wollen (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 30-33). Damit habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. Nach Durchsicht des Befragungsprotokolls erscheint es nicht zutreffend, dass das SEM durch die Art seiner Fragestellungen eine vollständige Sachverhaltsabklärung verhindert hätte. So hatte die Beschwerdeführerin mehrmals Gelegenheit, sich ausführlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Auch entsteht bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls nicht der Eindruck, der Sachverhalt sei nur lückenhaft erstellt. Das Buch über B._______ scheint angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin überdies nie veröffentlicht worden zu sein, führte sie gegen Ende der eingehenden Anhörung doch aus, dass sie und ihr Freund ein Buch schreiben wollten (vgl. A10/18, F120). Da somit davon auszugehen ist, dass mit diesem Buchprojekt keinerlei nachteilige asylrelevante Konsequenzen verbunden waren, musste sich das SEM nicht dazu veranlasst sehen, den hinter dem Werk stehenden Gründen nachzugehen. Auch bezüglich der Jahre zurückliegenden Verhöre der Beschwerdeführerin über ihren Bruder ist - wie nachfolgend dargelegt - nicht ersichtlich, inwiefern diese asylrelevant sind. Folglich musste das SEM dem Inhalt dieser Befragung durch die syrischen Behörden ebenfalls nicht weiter nachgehen.

E. 3.2.5 Der Antrag betreffend die Vorwirkung der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 34-39) wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 abgewiesen, weshalb vorliegend nicht mehr darauf eingegangen wird. Für die Begründung des Gerichts sei auf die Erwägungen in der genannten Zwischenverfügung verwiesen.

E. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben. Da das Vorbringen der Verletzung des Willkürverbots lediglich mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verletzung der Untersuchungspflicht motiviert wird (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 40), ist mit der Unbegründetheit dieser prozessaulen Anträge auch der Rüge der Verletzung von Art. 9 BV die Grundlage entzogen.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.

E. 5.2.1 Dies ist zu verneinen. So trifft es zwar zu, dass drei der Geschwister der Beschwerdeführerin - (...) (N [...]), (...) (N [...]) und (...) (N [...]) - hierzulande Asyl erhalten haben. Deren Einreise in die Schweiz erfolgte aber bereits im Jahr 2007 respektive 2008 und auch die Asylgewährung liegt bereits über fünf Jahre zurück. Abgesehen von den behördlichen Befragungen zu ihren [Geschwistern] bei ihrem Eintritt in die Universität im Jahr 2010 respektive 2011, welchen bereits mangels zeitlicher Kausalität zu ihrer Ausreise die Asylrelevanz abzusprechen ist, lassen die Schilderungen der Beschwerdeführerin - wie vom SEM im Ergebnis zur Recht festgestellt - nicht auf eine in der Situation ihrer [Geschwister] gründenden Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland schliessen. Auch der Teilnehme der Beschwerdeführerin an regimekritischen Demonstrationen in Aleppo im (...) 2011 respektive 2012 und im (...) 2012 ist die Asylrelevanz abzusprechen. Zwar schienen die Regierung respektive regierungsnahe Gruppen gewaltsam gegen jene Demonstranten vorgegangen zu sein, deren sie habhaft wurden, wie der tragische Tod des Freundes der Beschwerdeführerin zeigt. Mit Bezug zu ihrer persönlichen Situation gab die Beschwerdeführerin indes zu Protokoll, dass sie sich im Rahmen der Demonstrationen jeweils habe retten können, wenn es kritisch geworden sei, indem sie weggerannt sei, und sich mit ihrer Rückkehr nach B._______ allfälligen Konsequenzen schliesslich habe entziehen können (vgl. A10/18, F78 ff.). So verbrachte sie vor ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 denn auch noch fast zwei Jahre in B._______, ohne dass sie wegen ihrer Teilnahme an den Kundgebungen in Aleppo behelligt worden wäre. Zwischen Demonstrationsteilnahme und Ausreise fehlt es mithin am für die Asylrelevanz erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang. Obwohl bezüglich der seitens der Beschwerdeführerin geschilderten Behelligungen durch die Schabiha-Miliz anlässlich deren Razzien im Studentenwohnheim nicht zu verkennen ist, dass es sich dabei um äusserst unangenehme und beängstigende Situationen gehandelt haben muss, erlangen diese die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität nicht. So berichtete die Beschwerdeführerin davon, dass die Miliz mehrmals - jeweils zu später Stunde - gewaltsam in ihr Studentenwohnheim eingedrungen sei, sie nach hinten geschubst, an den Haaren gezogen und aufs Übelste beschimpft habe (vgl. A10/18, F41, F56, F67). Zu weitergehenden Beeinträchtigungen sei es bezüglich ihrer eigenen Person jedoch nicht gekommen (vgl. A10/18, F46 ff.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Freund ein Buch über B._______ schreiben wollten, hatte gemäss ihren Schilderungen ebenfalls keine konkreten, asylrelevanten Konsequenzen für sie. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim SEM ein elektronisches Manuskript des Buchprojektes einreichte und anlässlich der eingehenden Anhörung ausführte, sie und ihr Freund hätten ein Buch schreiben wollen (vgl. A10/18, F120), ist denn auch nicht davon auszugehen, dass das Werk bereits publiziert war. Auch die Aktivitäten, denen die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach B._______ unter der Leitung der PYD nachgegangen ist, und die Demonstrationen, an denen sie teilgenommen hat, zogen keine konkreten Verfolgungshandlungen nach sich, weshalb sie nicht asylrelevant sind. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohung durch den IS fehlt es zudem an der für die Asylrelevanz erforderlichen Gezieltheit. So berichtete sie davon, dass die Terroristen an einem Festtag, als sie das Grab der Mutter habe besuchen wollen, mit einem Anschlag gedroht hätten. Auch hätten sie verlauten lassen, sie würden kurdische Mädchen mitnehmen und schlachten oder heiraten. Sie selbst sei aber nie persönlich bedroht worden (vgl. A10/18, F107 ff.). Angesichts dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass der IS der Bevölkerung in B._______ in allgemeiner Weise mit Vergeltung gedroht, dabei aber nicht gezielt die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Visier hatte. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der eingehenden Anhörung angab, dass sie und ihre Geschwister auch ausgereist wären, wenn der IS nicht in die Umgebung von B._______ vorgerückt wäre. So sei ihr Gebiet auch zwei Mal aus der Luft bombardiert worden. Zudem habe es in der Nähe ihres Hauses eine Explosion gegeben. Sie hätten von dieser ganzen Situation einfach genug gehabt und seien deshalb ausgereist (vgl. A10/18, F107 ff.).

E. 5.2.2 Bezüglich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage der Kollektivverfolgung der Kurden im syrischen Bürgerkrieg (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 71-79 sowie die darin erwähnten Artikel) ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2; BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Das Gericht verkennt nicht, dass sich die syrischen Kurdinnen und Kurden in einer schwierigen Situation befinden und im Laufe des syrischen Bürgerkriegs auch gegen sie Gräueltaten verübt worden sind. Aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen und den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich indes nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Von einer der Beschwerdeführerin als Kurdin drohenden Kollektivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-116/2015 vom 15. Februar 2017 E. 6.3).

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Daran ändern auch die von ihr ins Recht gelegten Beweismittel nichts. Dem vom Jahr 2000 datierenden Urteil des Kriminalsicherheitsdienstes in (...) ist lediglich zu entnehmen, dass der darin erwähnte Bruder Probleme mit den Behörden hatte. Dass die Beschwerdeführerin deshalb im Sinne einer Reflexverfolgung tatsächlich asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war, lässt sich aus diesem Dokument allerdings nicht schliessen. Die Kopie des Studentenausweises, ihrer Immatrikulationsbestätigungen und das Büchlein des Studentenwohnheims belegen einzig, dass die Beschwerdeführerin an der Universität in Aleppo studierte, was weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt wird, für sich alleine genommen jedoch nicht asylrelevant ist. Die eingereichten Fotografien und Videos zeigen die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an der Universität, an Demonstrationen, Volksfesten, bei Aufräumarbeiten anlässlich der Explosion in der Nähe ihres Hauses und bei ihrer Tätigkeit als Lehrerin. Sie untermauern mithin all die damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, die indes vom SEM und vom Gericht ebenfalls nicht in Frage gestellt werden. Für eine asylrelevante Verfolgung vermögen indes auch sie keine Hinweise zu liefern. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 1. April 2015 eingereichten Fotografien zu Demonstrationen in Syrien. Aus den Berichten und Artikeln zur allgemeinen Lage in Syrien, auf die in den Eingaben auf Beschwerdeebene verwiesen wird, kann die Beschwerdeführerin mit Bezug zur Frage der gezielten Verfolgung ihrer Person nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte und sich mithin auf Nachfluchtgründe berufen kann.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde dazu - unter Verweis auf den Bericht des UNHCR "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" und weitere Artikel und Berichte - vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz, der Mitgliedschaft bei der PYD respektive der im Heimatland gepflegten nahen Beziehung zu dieser Partei sowie des regierungsfeindlich-aktivistischen Hintergrunds ihrer kurdischen Familie im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Regimegegnerin verhaftet und in asylrelevanter Weise verfolgt würde. So hätten an den Demonstrationen in Aleppo auch Vertreter der Regierung teilgenommen, welche die Studenten ausspioniert hätten, weshalb feststehe, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile auf einer Liste aufgeführt und der Regierung bekannt sei. Bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten - die als Fortsetzung ihres bereits im Syrien geführten Kampfes für die kurdischen Belange zu verstehen seien - sei darauf hinzuweisen, dass Demonstrationen von Exilsyrern in der Schweiz sehr wohl wahrgenommen würden, sowohl am Schauplatz der Kundgebung selbst, als auch mit internationaler Ausstrahlung und in Syrien. Die bei der eingehenden Anhörung und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zeigten ganz deutlich die überzeugte Haltung der Beschwerdeführerin und unterstrichen, dass sie sich nicht scheue, öffentlich für die kurdischen Anliegen zu kämpfen und gegen das syrische Regime und dessen Verbrechen zu protestieren. So sei sie mehrmals zusammen mit verschiedenen Kaderpersönlichkeiten der PYD aufgetreten, habe am Jahrestag der PYD moderiert und sei an verschiedenen Demonstrationen sowie Konferenzen in der Schweiz zu sehen gewesen. Auch sei sie die PYD-Verantwortliche für die Jugendlichen im Kanton (...). Schliesslich würde die Beschwerdeführerin wegen ihrer politischen Familienmitglieder, ihrer langen Landesabwesenheit und ihrer kurdischen Ethnie bei einer Wiedereinreise in Syrien einem willkürlichen Verhör ausgesetzt und wegen ihrer politischen Aktivitäten in asylrelevanter Weise belangt. Eine asylrelevante Verfolgung drohe ihr zudem nicht nur seitens der Regierung, sondern auch seitens des IS und anderer islamistischer Gruppierungen, deren Misstrauen sie bei einer Rückkehr aus der Schweiz wecken würde (vgl. Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2015, Art. 41-44; 49-70; 83-87; Eingaben vom 1. April 2015 und 28. Januar 2017). Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeeben Fotografien ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein und verwies auf die N-Dossiers anderer exilpolitisch aktiver Syrer und Syrerinnen, wobei das jüngste dieser Verfahren im Jahr 2010 eingeleitet wurde.

E. 6.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung bezüglich allfälliger Nachfluchtgründe aus, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin kaum mit einer Reflexverfolgung zu rechnen sei. So habe sie anlässlich ihrer Befragungen zwar davon berichtet, dass ihre Geschwister in Syrien gesucht worden seien. Indes habe sie ihre Vorbringen nicht mit deren Sachverhalt verknüpft. Eine Ausnahme seien die (...) Befragungen zu ihrem Bruder beim Eintritt in die Universität, wobei die Beschwerdeführerin gestützt darauf keine zielgerichtete Verfolgung, sondern im Zusammenhang mit ihrer Flucht sachlich ganz andere Umstände geltend gemacht habe. Folglich lasse sich aus diesen Verhören auch keine asylrelevante Reflexverfolgung respektive objektiv anzunehmende Furcht ableiten. Mit Blick auf die regimekritischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der Schweiz räumte das SEM ein, dass ihm bezüglich der Feststellung ihrer Mitgliedschaft bei der PYD ein Fehler unterlaufen sei. Ansonsten habe es ihre exilpolitischen Aktivitäten in der angefochtenen Verfügung aber gewürdigt. Zudem wies es darauf hin, dass die vom Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift erwähnten Fälle anderer Syrer und Syrerinnen anders gelagert seien als der vorliegende, weshalb ein Verweis darauf unbehilflich sei.

E. 6.4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. So hat sie ihren eigenen Angaben zufolge in der Schweiz mehrmals an regimekritischen respektive prokurdischen Veranstaltungen teilgenommen. Anlässlich der eingehenden Anhörung trug sie vor, sie habe hierzulande ein Fest der PYD moderiert (vgl. A10/18, F91 f.). Auf Beschwerdeebene wurde zudem darüber informiert, dass sie [Ende] 2014 an einer Demonstration für Kobane in (...) und [im Herbst] 2014 an einer Demonstration für Kobane und gegen den IS in (...) teilgenommen habe. Ferner wurde mitgeteilt, sie habe am Jahrestag der Gründung der PYD moderiert sowie an einer Jugendkonferenz der PYD in (...), für die kein Datum angegeben wurde, und an einer weiteren PYD-Konferenz, für die weder Ort, noch Datum bekanntgegeben wurden, teilgenommen. Auf den dazu eingereichten Fotografien ist die Beschwerdeführerin - zum Teil mit PYD-Fahnen und Bannern - zusammen mit anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der genannten Demonstrationen sowie mit verschiedenen Führungspersonen der PYD abgebildet. Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.). Mit Bezug zu den von der Beschwerdeführerin dargelegten exilpolitischen Aktivitäten kommt das Gericht zum Schluss, dass nicht von einer solchen besonderen Exponiertheit auszugehen ist. So sticht sie den eingereichten Fotografien und den wenigen Ausführungen auf Beschwerdeebene zufolge an den Demonstrationen [von Ende] 2014 und vom [Herbst] 2014 nicht aus dem eher anonymen Kreis der zahlreichen Teilnehmer heraus. Daran ändert auch nichts, dass sie sich mit verschiedenen Führungspersonen der PYD fotografieren liess, taten dies doch wohl auch zahlreiche andere Kundgebungsteilnehmende. Mit Bezug zur Moderation von PYD-Konferenzen wurde im Rahmen der entsprechenden Eingaben auf Beschwerdeebne nicht dargelegt, inwiefern sich die Beschwerdeführerin dort in einer Art geäussert hätte, welche das Regime veranlassen würde, sie als Gefahr wahrzunehmen. Auch die Tatsache, dass sie die Verantwortung für die Jugendlichen der PYD im Kanton (...) innehat, macht sie aus Sicht der syrischen Regierung kaum schon zu einer ernstzunehmenden Staatsfeindin. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht nach der Eingabe vom 1. April 2015 keine weiteren exilpolitischen Handlungen seitens der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden. Auf die N-Dossiers, auf die in der Beschwerdeschrift verwiesen wurde, lässt sich im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht abstellen, weil die Verfahren bereits einige Jahr zurückliegen und die Praxis mit dem obengenannten Referenzurteil vom 28. Oktober 2015 angepasst wurde.

E. 6.4.2 Weiter stellt sich die Frage, ob die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin bereits in Aleppo und in B._______ an regimekritischen Manifestationen teilgenommen hat und oppositionelle Geschwister hat, die im Jahr 2007 respektive 2008 aus Syrien ausgereist sind und später in der Schweiz Asyl erhalten haben, an der Einschätzung ihrer Gefährdung bei einer Rückkehr nach Syrien etwas zu ändern vermögen. Dies ist bei einer Beurteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen. So konnte sich die Beschwerdeführerin - wie in E. 5.2.1 ausgeführt - während mehrerer Jahre in Syrien aufhalten, ohne wegen ihrer regimekritischen Geschwister oder wegen der Teilnahme an den Demonstrationen je ernsthaft vom Regime behelligt worden zu sein. Angesichts dessen ist eine Reflexverfolgung zu verneinen. Überdies sind - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - zum heutigen Zeitpunkt auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Partizipation an den Kundgebungen in Aleppo und in B._______ vom syrischen Regime erkannt und registriert worden wäre. Folglich erscheint es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie wegen dieser Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte.

E. 6.4.3 Somit ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht auch nicht auf Nachfluchtgründe berufen kann. Nichtsdestotrotz ist sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass die Lage in Syrien derart unübersichtlich und volatil ist, dass künftige Entwicklungen kaum vorhersehbar sind, was zu Erschwernissen bei der Behandlung von Gesuchen syrischer Asylsuchender führt. So ist eine Schwierigkeit darin zu sehen, dass jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Sollte sich nach Stabilisierung der Lage in Syrien herausstellen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, wäre dies in jenem Zeitpunkt im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführerin wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vor-aussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (wobei weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist) zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-925/2015 Urteil vom 3. Mai 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge Anfang Januar 2014 und gelangte mit ihrer Schwester (...) (N [...]) und ihrem Bruder in die Türkei. Von Istanbul aus flog sie [im] 2014 - ohne ihre Geschwister - mit einem Visum (erteilt im Rahmen der Visumserleichterungen für vom syrischen Bürgerkrieg betroffene Personen mit Angehörigen in der Schweiz) nach Zürich. Am 13. Mai 2014 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person fand gleichenorts am 27. Mai 2014 statt. Die eingehende Anhörung wurde am 16. Oktober 2014 durchgeführt. A.b Anlässlich der beiden Befragungen trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe [Naturwissenschaften] an der Universität in Aleppo studiert. Weil sie (...) 2011 respektive 2012 an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen habe, sei sie wiederholt von den syrischen Schabiha-Milizen in ihrem Studentenwohnheim aufgesucht und behelligt worden. Aus diesem Grund sei sie nach dem ersten Studienjahr, zusammen mit anderen Studierenden, ins aleppinische Quartier (...) in eine Wohnung gezogen. An der Universität sei sie aber weiterhin von den Milizen bedroht worden. (...) 2012 habe sie erneut an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen. Dabei sei ihr Freund getötet worden. Beide Manifestationen hätten sich infolge gewaltsamer Übergriffe seitens der Schabiha-Milizen aufgelöst. Sie, die Beschwerdeführerin, habe glücklicherweise beide Male fliehen können. Weitergehende Konsequenzen hätten die Versammlungsteilnahmen für sie nicht gehabt, weil sie nach der zweiten Demonstration endgültig zu ihrer Familie nach B._______ zurückgekehrt sei. Als sie dort angekommen sei, sei nach wie vor die syrische Regierung an der Macht gewesen. Im Juli 2012 habe sich diese dann aber zurückgezogen, wobei B._______ danach von Seiten des sogenannten "Islamischen Staates" (IS) unter Druck geraten sei. Von Anfang 2013 bis August respektive September 2013 habe sie für die von der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) organisierte Nationalunion der kurdischen Studenten, als deren Mitglied sie für Bildung und Kultur zuständig gewesen sei, in der Primarschule von B._______ Wissenschaft und Informatik unterrichtet. Zudem habe sie unter der Führung der Nationalunion auch bei der Wahrnehmung von kommunalen Aufgaben, um die sich seit dem Rückzug der Regierung niemand mehr gekümmert habe, mitgeholfen. Ferner habe sie in B._______ wiederholt an Demonstrationen teilgenommen, unter anderem um ihre Solidarität für die unterdrückten Mitbürger in anderen Regionen Syriens zum Ausdruck zu bringen. Da diese Manifestationen immer innerhalb der Stadt stattgefunden hätten, hätten sie keine Folgen für sie gehabt. Nachdem ihr und ihren Angehörigen vom IS mit Übergriffen gedroht worden sei, die Regierung B._______ zwei Mal aus der Luft bombardiert habe und es in der Nähe ihrer Wohnung eine Explosion gegeben habe, hätten sie sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ferner trug die Beschwerdeführerin vor, [einige ihrer Geschwister], [das] eine sei zwischenzeitlich verstorben, hätten mit den syrischen Behörden aus politischen Gründen Probleme gehabt. Beim Eintritt in die Universität in Aleppo in den Jahren 2010 respektive 2011 sei sie von den syrischen Behörden [mehrmals] dazu befragt worden. [Einige ihrer Geschwister] seien wegen des Militärdienstes vom syrischen Staat gesucht worden. Ein Bruder sei heute bei den Volksverteidigungseinheiten YPG in Westsyrien. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nach ihrer Ankunft in der Schweiz Mitglied der PYD geworden und habe ein Fest jener Partei moderiert. A.c Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Urteil des Kriminalsicherheitsdienstes in (...) ein, aus dem hervorgeht, dass ihr Bruder [im Jahr] 2000 wegen Mitwirkens bei einer geheimen Organisation zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden sei. Ferner legte sie eine Kopie ihres Studentenausweises, Kopien ihrer Immatrikulationsbestätigungen für das erste und das zweite Studienjahr sowie ein Büchlein des Studentenwohnheims, in dem sie einquartiert gewesen sei, ins Recht. Zudem reichte sie ein Bestätigungsschreiben der PYD, Sektion Europa, wonach sie Mitglied der Partei sei, sowie ausgedruckte und auf einem USB-Stick abgespeicherte Fotografien aus der Zeit zwischen ihrem Studium und ihrer Ausreise aus Syrien, so insbesondere zu Demonstrationen, Volksfesten, ihrer Tätigkeit als Lehrerin und zur Explosion in der Nähe ihres Hauses in B._______, ein. Schliesslich legte sie auf einem USB-Stick abgespeicherte Videos von Volksfesten, Vorträgen der Beschwerdeführerin an solchen Festen, vom Unterricht an der Universität sowie ein Manuskript, das sie und ihr Freund zur Geschichte B._______ geschrieben hätten, zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 - eröffnet am 21. Januar 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Asylrelevanz die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllen würden und ihr Asylgesuch mithin abzulehnen sei. So hätten die beiden Demonstrationsteilnahmen in Aleppo für sie keine Konsequenzen gehabt. Ihren Ausführungen zufolge sei nicht davon auszugehen, dass sie tatsächlich von Verfolgungshandlungen seitens der Regierung betroffen gewesen sei. Die Teilnahme an einer zweiten Kundgebung spreche denn auch nicht für eine persönliche Furcht davor, festgenommen zu werden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschüchterungen durch die Behörden im Studentenwohnheim vermöchten zudem kein Ausmass im Sinne des Asylgesetzes zu erreichen. So habe sie denn auch davon berichtet, dass ihre Wohnsituation sich durch den Wegzug aus dem Studentenwohnheim verbessert und sie weiterhin an der Universität studiert habe. Bezüglich der staatlichen Befragungen zu ihren [Geschwistern] während der Studienzeit habe sie zwar davon berichtet, dass diese einen bestimmten psychischen Druck ausgelöst hätten. Entscheidend dafür, dass sie Aleppo schliesslich verlassen habe, sei aber die allgemeine Situation an der Universität gewesen. Mit Blick auf künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen sei mit Bezug zur zweiten Kundgebung in Aleppo eher nicht davon auszugehen, dass sie von der Regierung gesucht werde. So habe sie ausgesagt, dass sie dort einfach weggerannt sei, weshalb eher angenommen werden müsse, dass sie den Regierungsbehörden nicht bekannt sei. Ihre nichtpolitischen Aktivitäten für die PYD in B._______, das heisst, ihre Tätigkeit als Ausbildnerin, seien nicht als staatsgefährdend zu betrachten. Bis heute sei sie nicht Mitglied, sondern bloss Sympathisantin der PYD, die an einer Demonstration in der Schweiz teilgenommen habe. Auch durch die Moderation eines Festes habe sie sich nicht derart exponiert, dass davon auszugehen wäre, sie sei als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und dort als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei klarerweise auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der syrischen Behörden gestanden sei. Schliesslich beträfen zahlreiche Beweismittel den Bruder der Beschwerdeführerin, wobei sie daraus keine Reflexverfolgung abgeleitet habe. So sei sie bereits in Syrien über ihn befragt worden. Weitere Verfolgungshandlungen seinetwegen habe sie aber nicht geltend gemacht. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 teilte der aktuelle Rechtsvertreter dem SEM - unter Beilage einer Vollmacht - mit, dass die Beschwerdeführerin ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Ferner ersuchte der aktuelle Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Asylakten. D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM vom 16. Januar 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich Einsicht in den internen Antrag bezüglich ihrer vorläufigen Aufnahme (VA-Antrag; A12/1) zu geben, eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zu diesem Dokument zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung betreffend den VA-Antrag zuzustellen. In diesem Zusammenhang wurde ferner beantragt, der Beschwerdeführerin sei nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs respektive der Zustellung einer schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich wurde darum ersucht, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe. Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. In seiner Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfüge und sie sich somit als asylsuchende Person in der Schweiz aufhalten könne. Des Weiteren wies das Gericht die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen VA-Antrags und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Schliesslich forderte es die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zugunsten der Gerichtskasse zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Mit Eingabe vom 2. März 2015 liess die Beschwerdeführerin nachträglich um Erlass des Gerichtskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen, da die Beschwerde nicht aussichtslos und sie - wie der beigelegten Fürsorgebestätigung zu entnehmen sei - bedürftig sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete in Abänderung seiner Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud es das SEM gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG dazu ein, zur Beschwerde vom 13. Februar 2015 Stellung zu nehmen. H. Am 12. März 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Auf die darin festgehaltenen Ausführungen wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. I.a Im Rahmen ihrer Replik vom 1. April 2015 liess die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung nehmen und Fotografien zu diversen regimekritischen und prokurdischen Kundgebungen in der Schweiz einreichen. I.b Mit Schreiben vom 28. Januar 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Gericht. I.c Auf die beiden Eingaben wird, sofern entscheidwesentlich, ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführerin moniert, das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 9 BV verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 3.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.2 3.2.1 Konkret machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die Vor-instanz habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihr Einsicht in den VA-Antrag (A12/1) zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 2-8). Das Begehren um Offenlegung des internen VA-Antrags wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 abgewiesen. Auch die damit zusammenhängende Rüge, das SEM habe bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht verletzt, wurde in der genannten Instruktionsverfügung behandelt und der entsprechende Antrag, zum Aktenstück A12/1 sei eine schriftliche Begründung nachzureichen, ebenfalls abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung lässt sich ergänzend ausführen, dass die massgeblichen Überlegungen, die der vorläufigen Aufnahme zu Grunde liegen, in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 (in der auf die Bürgerkriegssituation in Syrien hingewiesen wird; vgl. A17/2) festgehalten wurden. Dass sich das SEM dabei nicht - wie auf Beschwerdeebene gefordert - dazu äusserte, dass die Beschwerdeführerin Kurdin sei und fast die gesamte Familie aus dem Heimatland ausgereist sei, ändert daran nichts, genügt es doch, lediglich einen Grund für den Entscheid der vorläufigen Aufnahme anzuführen, sofern er hinreichend ist. 3.2.2 Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es die von ihr eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 9 und 12) und in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, wie es an den Demonstrationen, an denen sie teilgenommen habe, jeweils zu und her gegangen sei, wie sie vor der Schabiha habe fliehen müssen, dass anlässlich der einen Demonstration ihr Märtyrerfreund getötet worden sei, welche Konsequenzen die Demonstrationen für sie gehabt hätten, wie die Schabiha sie an der Universität belästigt habe, dass sie gezwungen gewesen sei, ihr Studium zu beenden, ansonsten sie von der Regierung wohl festgenommen worden wäre, dass es bei der Befragung durch die Sicherheitskräfte vor allem um ihren Bruder gegangen sei, welches die Forderungen gewesen seien, die an den Demonstrationen gestellt worden seien, dass die Kurden vom IS stark bedroht worden seien, dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund ein Buch über die Geschichte in B._______ geschrieben hätten und dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz Mitglied der PYD geworden sei (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 13-22; Art. 47). Ferner habe das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass es ihre in der Schweiz lebenden Geschwister nicht erwähnt und nicht gewürdigt habe, dass für diese zum Teil eine asylrelevante Verfolgung festgestellt und ihnen Asyl gewährt worden sei, was auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin hindeute (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 10 f. sowie Eingaben vom 1. April 2015 und vom 28. Januar 2017). In diesem Zusammenhang habe das SEM auch seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es keine weiteren Abklärungen bezüglich der Verfolgung ihrer Geschwister in Syrien vorgenommen habe (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 26 f. sowie Eingaben vom 1. April 2015 und vom 28. Januar 2017). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Zwar trifft es zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nur sehr oberflächlich zu den eingereichten Beweismitteln geäussert und nicht erwähnt hat, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Freund ein Buch über B._______ verfasst hat. Angesichts der Tatsache, dass die mit den eingereichten Dokumenten zu beweisenden Vorbringen wie auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein Buch über B._______ geschrieben hat (das gemäss ihren Schilderungen indes nie veröffentlicht wurde), wie nachfolgend dargelegt mit Bezug zu ihrer Person nicht asylrelevant sind, erscheint eine Kassation aus diesen Gründen aber nicht gerechtfertigt (vgl. E. 5.2). Dasselbe gilt auch mit Bezug zur Verfolgung der Geschwister der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass diesen seinerzeit zum Teil Asyl gewährt wurde (vgl. E. 5.2 und 6.4.2). Die in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise gemachte Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nicht Mitglied, sondern Sympathisantin der PYD, wurde seitens des SEM auf Vernehmlassungsstufe korrigiert und ist im Übrigen für sich alleine genommen nicht derart entscheidrelevant, dass deshalb eine Kassation gerechtfertigt erschiene. Ansonsten setzte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass diese nicht glaubhaft respektive nicht asylbeachtlich seien. 3.2.3 Überdies trug die Beschwerdeführerin vor, das SEM habe seine Untersuchungspflicht dadurch verletzt, dass es die eingereichten Beweismittel weder nummeriert noch übersetzt (respektive eine Frist zur Übersetzung durch die Beschwerdeführerin angesetzt habe) und die Dokumente auch nicht auf dem Beweismittelcouvert aufgelistet habe (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 28 f.). Es trifft zu, dass das SEM es unterlassen hat, die eingereichten Unterlagen auf dem Beweismittelcouvert aufzulisten, und es wäre zu begrüssen, wenn es dies im Sinne der geordneten Aktenführung inskünftig tun würde. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Zwischenverfügung des SEM vom 6. Februar 2015 (A17/2) Einsicht in alle von ihr eingereichten Beweismittel erhalten hat, erscheint es aber nicht notwendig, die Sache aus diesem Grund ans SEM zurückzuweisen. Eine Übersetzung der Beweismittel wurde - zwar tatsächlich lediglich summarisch - im Rahmen der eingehenden Anhörung vorgenommen. Indes erachtete es die Beschwerdeführerin selbst nicht für notwendig, die Übersetzungen mit ihrer Rechtsmitteleingabe nachzureichen. 3.2.4 Zudem trug die Beschwerdeführerin vor, es sei auffällig, dass das SEM kaum offene, sondern sehr viele geschlossene und darüber hinaus auch zahlreiche belanglose Fragen gestellt habe. Auch habe es nicht nachgefragt, weshalb sie das Buch über B._______ verfasst habe und was die Behörden bezüglich ihres Bruders genau von ihr hätten wissen wollen (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 30-33). Damit habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. Nach Durchsicht des Befragungsprotokolls erscheint es nicht zutreffend, dass das SEM durch die Art seiner Fragestellungen eine vollständige Sachverhaltsabklärung verhindert hätte. So hatte die Beschwerdeführerin mehrmals Gelegenheit, sich ausführlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Auch entsteht bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls nicht der Eindruck, der Sachverhalt sei nur lückenhaft erstellt. Das Buch über B._______ scheint angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin überdies nie veröffentlicht worden zu sein, führte sie gegen Ende der eingehenden Anhörung doch aus, dass sie und ihr Freund ein Buch schreiben wollten (vgl. A10/18, F120). Da somit davon auszugehen ist, dass mit diesem Buchprojekt keinerlei nachteilige asylrelevante Konsequenzen verbunden waren, musste sich das SEM nicht dazu veranlasst sehen, den hinter dem Werk stehenden Gründen nachzugehen. Auch bezüglich der Jahre zurückliegenden Verhöre der Beschwerdeführerin über ihren Bruder ist - wie nachfolgend dargelegt - nicht ersichtlich, inwiefern diese asylrelevant sind. Folglich musste das SEM dem Inhalt dieser Befragung durch die syrischen Behörden ebenfalls nicht weiter nachgehen. 3.2.5 Der Antrag betreffend die Vorwirkung der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 34-39) wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 abgewiesen, weshalb vorliegend nicht mehr darauf eingegangen wird. Für die Begründung des Gerichts sei auf die Erwägungen in der genannten Zwischenverfügung verwiesen. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben. Da das Vorbringen der Verletzung des Willkürverbots lediglich mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verletzung der Untersuchungspflicht motiviert wird (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 40), ist mit der Unbegründetheit dieser prozessaulen Anträge auch der Rüge der Verletzung von Art. 9 BV die Grundlage entzogen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 5. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 5.2 5.2.1 Dies ist zu verneinen. So trifft es zwar zu, dass drei der Geschwister der Beschwerdeführerin - (...) (N [...]), (...) (N [...]) und (...) (N [...]) - hierzulande Asyl erhalten haben. Deren Einreise in die Schweiz erfolgte aber bereits im Jahr 2007 respektive 2008 und auch die Asylgewährung liegt bereits über fünf Jahre zurück. Abgesehen von den behördlichen Befragungen zu ihren [Geschwistern] bei ihrem Eintritt in die Universität im Jahr 2010 respektive 2011, welchen bereits mangels zeitlicher Kausalität zu ihrer Ausreise die Asylrelevanz abzusprechen ist, lassen die Schilderungen der Beschwerdeführerin - wie vom SEM im Ergebnis zur Recht festgestellt - nicht auf eine in der Situation ihrer [Geschwister] gründenden Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland schliessen. Auch der Teilnehme der Beschwerdeführerin an regimekritischen Demonstrationen in Aleppo im (...) 2011 respektive 2012 und im (...) 2012 ist die Asylrelevanz abzusprechen. Zwar schienen die Regierung respektive regierungsnahe Gruppen gewaltsam gegen jene Demonstranten vorgegangen zu sein, deren sie habhaft wurden, wie der tragische Tod des Freundes der Beschwerdeführerin zeigt. Mit Bezug zu ihrer persönlichen Situation gab die Beschwerdeführerin indes zu Protokoll, dass sie sich im Rahmen der Demonstrationen jeweils habe retten können, wenn es kritisch geworden sei, indem sie weggerannt sei, und sich mit ihrer Rückkehr nach B._______ allfälligen Konsequenzen schliesslich habe entziehen können (vgl. A10/18, F78 ff.). So verbrachte sie vor ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 denn auch noch fast zwei Jahre in B._______, ohne dass sie wegen ihrer Teilnahme an den Kundgebungen in Aleppo behelligt worden wäre. Zwischen Demonstrationsteilnahme und Ausreise fehlt es mithin am für die Asylrelevanz erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang. Obwohl bezüglich der seitens der Beschwerdeführerin geschilderten Behelligungen durch die Schabiha-Miliz anlässlich deren Razzien im Studentenwohnheim nicht zu verkennen ist, dass es sich dabei um äusserst unangenehme und beängstigende Situationen gehandelt haben muss, erlangen diese die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität nicht. So berichtete die Beschwerdeführerin davon, dass die Miliz mehrmals - jeweils zu später Stunde - gewaltsam in ihr Studentenwohnheim eingedrungen sei, sie nach hinten geschubst, an den Haaren gezogen und aufs Übelste beschimpft habe (vgl. A10/18, F41, F56, F67). Zu weitergehenden Beeinträchtigungen sei es bezüglich ihrer eigenen Person jedoch nicht gekommen (vgl. A10/18, F46 ff.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Freund ein Buch über B._______ schreiben wollten, hatte gemäss ihren Schilderungen ebenfalls keine konkreten, asylrelevanten Konsequenzen für sie. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim SEM ein elektronisches Manuskript des Buchprojektes einreichte und anlässlich der eingehenden Anhörung ausführte, sie und ihr Freund hätten ein Buch schreiben wollen (vgl. A10/18, F120), ist denn auch nicht davon auszugehen, dass das Werk bereits publiziert war. Auch die Aktivitäten, denen die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach B._______ unter der Leitung der PYD nachgegangen ist, und die Demonstrationen, an denen sie teilgenommen hat, zogen keine konkreten Verfolgungshandlungen nach sich, weshalb sie nicht asylrelevant sind. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohung durch den IS fehlt es zudem an der für die Asylrelevanz erforderlichen Gezieltheit. So berichtete sie davon, dass die Terroristen an einem Festtag, als sie das Grab der Mutter habe besuchen wollen, mit einem Anschlag gedroht hätten. Auch hätten sie verlauten lassen, sie würden kurdische Mädchen mitnehmen und schlachten oder heiraten. Sie selbst sei aber nie persönlich bedroht worden (vgl. A10/18, F107 ff.). Angesichts dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass der IS der Bevölkerung in B._______ in allgemeiner Weise mit Vergeltung gedroht, dabei aber nicht gezielt die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Visier hatte. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der eingehenden Anhörung angab, dass sie und ihre Geschwister auch ausgereist wären, wenn der IS nicht in die Umgebung von B._______ vorgerückt wäre. So sei ihr Gebiet auch zwei Mal aus der Luft bombardiert worden. Zudem habe es in der Nähe ihres Hauses eine Explosion gegeben. Sie hätten von dieser ganzen Situation einfach genug gehabt und seien deshalb ausgereist (vgl. A10/18, F107 ff.). 5.2.2 Bezüglich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage der Kollektivverfolgung der Kurden im syrischen Bürgerkrieg (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 71-79 sowie die darin erwähnten Artikel) ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2; BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Das Gericht verkennt nicht, dass sich die syrischen Kurdinnen und Kurden in einer schwierigen Situation befinden und im Laufe des syrischen Bürgerkriegs auch gegen sie Gräueltaten verübt worden sind. Aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen und den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich indes nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Von einer der Beschwerdeführerin als Kurdin drohenden Kollektivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-116/2015 vom 15. Februar 2017 E. 6.3). 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Daran ändern auch die von ihr ins Recht gelegten Beweismittel nichts. Dem vom Jahr 2000 datierenden Urteil des Kriminalsicherheitsdienstes in (...) ist lediglich zu entnehmen, dass der darin erwähnte Bruder Probleme mit den Behörden hatte. Dass die Beschwerdeführerin deshalb im Sinne einer Reflexverfolgung tatsächlich asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war, lässt sich aus diesem Dokument allerdings nicht schliessen. Die Kopie des Studentenausweises, ihrer Immatrikulationsbestätigungen und das Büchlein des Studentenwohnheims belegen einzig, dass die Beschwerdeführerin an der Universität in Aleppo studierte, was weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt wird, für sich alleine genommen jedoch nicht asylrelevant ist. Die eingereichten Fotografien und Videos zeigen die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an der Universität, an Demonstrationen, Volksfesten, bei Aufräumarbeiten anlässlich der Explosion in der Nähe ihres Hauses und bei ihrer Tätigkeit als Lehrerin. Sie untermauern mithin all die damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, die indes vom SEM und vom Gericht ebenfalls nicht in Frage gestellt werden. Für eine asylrelevante Verfolgung vermögen indes auch sie keine Hinweise zu liefern. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 1. April 2015 eingereichten Fotografien zu Demonstrationen in Syrien. Aus den Berichten und Artikeln zur allgemeinen Lage in Syrien, auf die in den Eingaben auf Beschwerdeebene verwiesen wird, kann die Beschwerdeführerin mit Bezug zur Frage der gezielten Verfolgung ihrer Person nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte und sich mithin auf Nachfluchtgründe berufen kann. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde dazu - unter Verweis auf den Bericht des UNHCR "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" und weitere Artikel und Berichte - vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz, der Mitgliedschaft bei der PYD respektive der im Heimatland gepflegten nahen Beziehung zu dieser Partei sowie des regierungsfeindlich-aktivistischen Hintergrunds ihrer kurdischen Familie im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Regimegegnerin verhaftet und in asylrelevanter Weise verfolgt würde. So hätten an den Demonstrationen in Aleppo auch Vertreter der Regierung teilgenommen, welche die Studenten ausspioniert hätten, weshalb feststehe, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile auf einer Liste aufgeführt und der Regierung bekannt sei. Bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten - die als Fortsetzung ihres bereits im Syrien geführten Kampfes für die kurdischen Belange zu verstehen seien - sei darauf hinzuweisen, dass Demonstrationen von Exilsyrern in der Schweiz sehr wohl wahrgenommen würden, sowohl am Schauplatz der Kundgebung selbst, als auch mit internationaler Ausstrahlung und in Syrien. Die bei der eingehenden Anhörung und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zeigten ganz deutlich die überzeugte Haltung der Beschwerdeführerin und unterstrichen, dass sie sich nicht scheue, öffentlich für die kurdischen Anliegen zu kämpfen und gegen das syrische Regime und dessen Verbrechen zu protestieren. So sei sie mehrmals zusammen mit verschiedenen Kaderpersönlichkeiten der PYD aufgetreten, habe am Jahrestag der PYD moderiert und sei an verschiedenen Demonstrationen sowie Konferenzen in der Schweiz zu sehen gewesen. Auch sei sie die PYD-Verantwortliche für die Jugendlichen im Kanton (...). Schliesslich würde die Beschwerdeführerin wegen ihrer politischen Familienmitglieder, ihrer langen Landesabwesenheit und ihrer kurdischen Ethnie bei einer Wiedereinreise in Syrien einem willkürlichen Verhör ausgesetzt und wegen ihrer politischen Aktivitäten in asylrelevanter Weise belangt. Eine asylrelevante Verfolgung drohe ihr zudem nicht nur seitens der Regierung, sondern auch seitens des IS und anderer islamistischer Gruppierungen, deren Misstrauen sie bei einer Rückkehr aus der Schweiz wecken würde (vgl. Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2015, Art. 41-44; 49-70; 83-87; Eingaben vom 1. April 2015 und 28. Januar 2017). Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeeben Fotografien ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein und verwies auf die N-Dossiers anderer exilpolitisch aktiver Syrer und Syrerinnen, wobei das jüngste dieser Verfahren im Jahr 2010 eingeleitet wurde. 6.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung bezüglich allfälliger Nachfluchtgründe aus, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin kaum mit einer Reflexverfolgung zu rechnen sei. So habe sie anlässlich ihrer Befragungen zwar davon berichtet, dass ihre Geschwister in Syrien gesucht worden seien. Indes habe sie ihre Vorbringen nicht mit deren Sachverhalt verknüpft. Eine Ausnahme seien die (...) Befragungen zu ihrem Bruder beim Eintritt in die Universität, wobei die Beschwerdeführerin gestützt darauf keine zielgerichtete Verfolgung, sondern im Zusammenhang mit ihrer Flucht sachlich ganz andere Umstände geltend gemacht habe. Folglich lasse sich aus diesen Verhören auch keine asylrelevante Reflexverfolgung respektive objektiv anzunehmende Furcht ableiten. Mit Blick auf die regimekritischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der Schweiz räumte das SEM ein, dass ihm bezüglich der Feststellung ihrer Mitgliedschaft bei der PYD ein Fehler unterlaufen sei. Ansonsten habe es ihre exilpolitischen Aktivitäten in der angefochtenen Verfügung aber gewürdigt. Zudem wies es darauf hin, dass die vom Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift erwähnten Fälle anderer Syrer und Syrerinnen anders gelagert seien als der vorliegende, weshalb ein Verweis darauf unbehilflich sei. 6.4 6.4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. So hat sie ihren eigenen Angaben zufolge in der Schweiz mehrmals an regimekritischen respektive prokurdischen Veranstaltungen teilgenommen. Anlässlich der eingehenden Anhörung trug sie vor, sie habe hierzulande ein Fest der PYD moderiert (vgl. A10/18, F91 f.). Auf Beschwerdeebene wurde zudem darüber informiert, dass sie [Ende] 2014 an einer Demonstration für Kobane in (...) und [im Herbst] 2014 an einer Demonstration für Kobane und gegen den IS in (...) teilgenommen habe. Ferner wurde mitgeteilt, sie habe am Jahrestag der Gründung der PYD moderiert sowie an einer Jugendkonferenz der PYD in (...), für die kein Datum angegeben wurde, und an einer weiteren PYD-Konferenz, für die weder Ort, noch Datum bekanntgegeben wurden, teilgenommen. Auf den dazu eingereichten Fotografien ist die Beschwerdeführerin - zum Teil mit PYD-Fahnen und Bannern - zusammen mit anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der genannten Demonstrationen sowie mit verschiedenen Führungspersonen der PYD abgebildet. Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.). Mit Bezug zu den von der Beschwerdeführerin dargelegten exilpolitischen Aktivitäten kommt das Gericht zum Schluss, dass nicht von einer solchen besonderen Exponiertheit auszugehen ist. So sticht sie den eingereichten Fotografien und den wenigen Ausführungen auf Beschwerdeebene zufolge an den Demonstrationen [von Ende] 2014 und vom [Herbst] 2014 nicht aus dem eher anonymen Kreis der zahlreichen Teilnehmer heraus. Daran ändert auch nichts, dass sie sich mit verschiedenen Führungspersonen der PYD fotografieren liess, taten dies doch wohl auch zahlreiche andere Kundgebungsteilnehmende. Mit Bezug zur Moderation von PYD-Konferenzen wurde im Rahmen der entsprechenden Eingaben auf Beschwerdeebne nicht dargelegt, inwiefern sich die Beschwerdeführerin dort in einer Art geäussert hätte, welche das Regime veranlassen würde, sie als Gefahr wahrzunehmen. Auch die Tatsache, dass sie die Verantwortung für die Jugendlichen der PYD im Kanton (...) innehat, macht sie aus Sicht der syrischen Regierung kaum schon zu einer ernstzunehmenden Staatsfeindin. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht nach der Eingabe vom 1. April 2015 keine weiteren exilpolitischen Handlungen seitens der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden. Auf die N-Dossiers, auf die in der Beschwerdeschrift verwiesen wurde, lässt sich im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht abstellen, weil die Verfahren bereits einige Jahr zurückliegen und die Praxis mit dem obengenannten Referenzurteil vom 28. Oktober 2015 angepasst wurde. 6.4.2 Weiter stellt sich die Frage, ob die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin bereits in Aleppo und in B._______ an regimekritischen Manifestationen teilgenommen hat und oppositionelle Geschwister hat, die im Jahr 2007 respektive 2008 aus Syrien ausgereist sind und später in der Schweiz Asyl erhalten haben, an der Einschätzung ihrer Gefährdung bei einer Rückkehr nach Syrien etwas zu ändern vermögen. Dies ist bei einer Beurteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen. So konnte sich die Beschwerdeführerin - wie in E. 5.2.1 ausgeführt - während mehrerer Jahre in Syrien aufhalten, ohne wegen ihrer regimekritischen Geschwister oder wegen der Teilnahme an den Demonstrationen je ernsthaft vom Regime behelligt worden zu sein. Angesichts dessen ist eine Reflexverfolgung zu verneinen. Überdies sind - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - zum heutigen Zeitpunkt auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Partizipation an den Kundgebungen in Aleppo und in B._______ vom syrischen Regime erkannt und registriert worden wäre. Folglich erscheint es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie wegen dieser Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. 6.4.3 Somit ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht auch nicht auf Nachfluchtgründe berufen kann. Nichtsdestotrotz ist sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass die Lage in Syrien derart unübersichtlich und volatil ist, dass künftige Entwicklungen kaum vorhersehbar sind, was zu Erschwernissen bei der Behandlung von Gesuchen syrischer Asylsuchender führt. So ist eine Schwierigkeit darin zu sehen, dass jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Sollte sich nach Stabilisierung der Lage in Syrien herausstellen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, wäre dies in jenem Zeitpunkt im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem die Beschwerdeführerin wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vor-aussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (wobei weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist) zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

1. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

2. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: