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D-680/2017

D-680/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte, zusammen mit seiner Ehefrau und seinen (...) Kindern, am 30. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Januar 2014 wurde er summarisch befragt und am 28. Juni 2014 einlässlich angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe in B._______ ein gut laufendes (...) betrieben, wobei es nach Ausbruch des Bürgerkriegs öfters keinen Strom und kein Wasser mehr gegeben habe. Zudem hätten die Kinder nicht mehr zur Schule gehen können. Er sei Mitglied der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) respektive er habe diese unterstützt, sei aber kein Mitglied. Auf Verlangen der PYD beziehungsweise der Volksverteidigungseinheiten (YPG) hätten er und sein Bruder drei Monate lang etwa einmal wöchentlich an Strassensperren gearbeitet. Die Checkpoints seien jeweils mit sechs Personen besetzt gewesen, wobei zwei davon bewaffnet worden seien. Obwohl er das Tragen von Waffen abgelehnt habe, habe auch er ein oder zwei Mal den Dienst mit einer Waffe ausüben müssen. An den Checkpoints sei dafür gesorgt worden, dass sich weder Regierungsvertreter noch die Freie Syrische Armee (FSA) ihrem Quartier hätten nähern können. Nachdem sein Bruder bei einem Angriff durch Regierungstruppen am (...) 2013 getötet worden sei, habe er (der Gesuchsteller) die Tätigkeit an den Checkpoints eingestellt. Ein Video, das ihn bei der Beerdigung seines Bruders in C._______ zeige, sei auf YouTube zu sehen. Nach der Beerdigung habe er in B._______ den Hausrat und die Effekten des Geschäfts zusammengepackt und mit seiner Familie nach C._______ zurückkehren wollen. Da die Strasse aber gesperrt gewesen sei, hätten sie weitere drei Monate in B._______ bleiben müssen. Nach der Strassenöffnung seien sie nach C._______ gezogen und er habe dort sein Geschäft betrieben, jedoch nicht mehr mit Erfolg. Die PYD habe er nicht mehr kontaktiert und bis zur Ausreise in die Türkei zweieinhalb Monate später sei nichts mehr passiert. Abgesehen von der Arbeit an den Checkpoints sei er nicht politisch aktiv gewesen beziehungsweise er habe auch an PYD-Demonstrationen zur Förderung der Frauenrechte teilgenommen. Er gehe davon aus, dass er in Syrien wegen seiner Arbeit bei den Kontrollposten und des bei der Beerdigung des Bruders aufgenommenen Videos von der Regierung und der FSA gesucht werde, zumal es in seinem Wohnquartier in B._______ Leute gebe, die mit diesen zusammenarbeiten und Informationen über an Checkpoints tätige Personen weiterleiten würden. In der Schweiz habe er als Sympathisant der PYD an Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen. Eine Funktion in der Partei habe er aber nicht. Zudem leide er an einer (...), die zwar im Moment nicht aktiv sei, aber jederzeit ausbrechen könne. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller nebst eines abgelaufenen Passes, des Familienbüchleins und des Führerscheins ein Foto und einen Videoclip der Beerdigung seines Bruders, Fotos von Anlässen der PYD in der Schweiz, ein Schreiben der PYD Sektion Europa vom (...) 2014 sowie Fotos der Bestattung seiner Schwester zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Gesuchstellers aufschob. Das SEM führte im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Seinen Aussagen seien keine Anzeichen einer konkreten Gefährdung seiner Person durch die syrische Regierung oder die FSA zu entnehmen. Er vermute nur, dass Informationen über ihn an diese weitergeleitet worden seien und er gesucht werde. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern er seitens der PYD asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Als er die Tätigkeit am Checkpoint eingestellt habe, seien ihm keine Probleme mit der PYD entstanden. Zudem weise der Umstand, dass er in der Schweiz freiwillig Sympathisant der PYD geworden sei, darauf hin, dass er in Syrien keine Zwangsrekrutierung durch die PYD oder andere Nachteile zu befürchten habe. Zwar habe der Krieg dem Gesuchsteller und seiner Familie zweifelsfrei Mühsal und Not bereitet, aber es handle sich bei den geschilderten Problemen (fehlende Versorgung mit Strom und Wasser, fehlender Zugang zur Schule und mangelhafte medizinische Betreuung) nicht um gezielte Nachteile aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive. Die exilpolitische Tätigkeit, mit der sich der Gesuchsteller nicht in besonderer Weise exponiert habe, sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 erhob der Gesuchsteller durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015. Er machte im Wesentlichen geltend, Personen an Checkpoints würden sich stark exponieren und unter den kontrollierten Personen seien auch solche, die mit dem Regime und der FSA zu tun hätten. Auch arbeite die PYD teils mit dem Regime zusammen. Er gehe deshalb davon aus, dass die Regierung durchaus Kenntnis von seiner Tätigkeit an den Kontrollposten habe. Zudem sei sein Bruder gezielt ermordet worden und das Video von dessen Beerdigung, an der auch YPG-Einheiten teilgenommen hätten, sei auch im Fernsehen (...) ausgestrahlt worden. Personen, die durch die syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert würden, hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Bereits einfache Demonstrationsteilnehmer seien bei einer Identifizierung einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Diese Situation treffe auf ihn zu, zumal er in Syrien an Kundgebungen teilgenommen habe. Darüber hinaus sei er vor dem Militärdienst geflüchtet und wäre bei einer Rückkehr auch deshalb asylrelevanten Sanktionen ausgesetzt. Im Übrigen drohe Kurden in Syrien durch radikale Islamisten generell Verfolgung. Schliesslich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, mit denen er sich in der Öffentlichkeit exponiert habe. Insgesamt drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien von Seiten des syrischen Regimes, der FSA, radikaler Islamisten und der PYD/YPG eine asylrechtlich relevante Verfolgung. D. Mit Urteil D-4551/2015 vom 11. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat. E. E.a Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 reichte der Gesuchsteller durch seinen am 12. Januar 2017 mandatierten neuen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil D-4551/2015 vom 11. November 2016 sei in Revision zu ziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Januar 2017 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. E.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es lägen ihm im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zwei neue Beweismittel - ein Benachrichtigungs- und Vorladungstelegramm der syrischen Behörden vom (...) 2013 und ein vom 30. Januar 2017 datierendes Referenzschreiben seines ehemaligen Nachbarn D._______ - vor, die seine Vorbringen im Asylverfahren stützen würden. Der Haftbefehl der syrischen Behörden vom (...) 2013 sei den bewaffneten Kräften der PYD in B._______ in die Hände gefallen, nachdem sich die syrischen Sicherheitskräfte aus dem fraglichen Quartier zurückgezogen und das Terrain der YPG überlassen hätten. Die YPG sei so in die Büros der Sicherheitskräfte gelangt und habe deren Dokumente behändigt. Die YPG habe den Haftbefehl seiner Familie vor etwa fünfzehn oder sechzehn Monaten übergeben. Aufgrund telefonischer Kontakte habe er bereits während des Beschwerdeverfahrens von der Existenz des Haftbefehls Kenntnis erhalten. Er habe seinen damaligen Rechtsvertreter gebeten, das Bundesverwaltungsgericht darüber zu informieren, aber dieser habe ihm erklärt, eine Eingabe würde nur Sinn machen, wenn er das entsprechende Dokument einreichen könne. Aufgrund der kriegerischen Ereignisse sei es aber erst jetzt möglich gewesen, das Dokument in die Türkei zu überbringen, von wo aus es per Fedex in die Schweiz geschickt worden sei. Das Zustellkuvert habe er leider weggeworfen, aber er habe das Dokument etwa am 20. November 2016 erhalten. Er reiche damit das Revisionsgesuch innert der neunzigtägigen Frist seit Entdeckung des Revisionsgrunds ein (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Der Haftbefehl vom (...) 2013 zeige, dass er von den syrischen Behörden wegen (...) gesucht werde. Sollten Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen, ersuche er um Tätigung entsprechender Abklärungen seitens des Gerichts. In der Schweiz habe er seinen ehemaligen Nachbarn D._______ wieder getroffen, dem hierzulande Asyl gewährt worden sei. D._______ bestätige im beiliegenden Schreiben vom 30. Januar 2017, dass er (der Gesuchsteller) in Syrien an Demonstrationen der PYD teilgenommen habe. Auch wenn das Referenzschreiben erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 11. November 2016 entstanden sei, könne es doch berücksichtigt werden, da es sich auf einen Sachverhalt beziehe, der sich vor dem 11. November 2016 ereignet habe. Die beiden neuen Beweismittel seien als erheblich einzustufen. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsste er wegen seiner Oppositionstätigkeit mit Inhaftierung, Folter und willkürlicher Bestrafung rechnen. E.c Der Gesuchsteller reichte die beiden Beweismittel im Original, begleitet von einer deutschen Übersetzung, ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Geltendmachung einer neuen Tatsache und der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-4551/2015 vom 11. November 2016 geltend.

E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 11. November 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Geltendmachung einer neuen Tatsache und der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2017 ist damit hinreichend begründet.

E. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.

E. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

E. 3.2 Soweit sich der Gesuchsteller auf das Referenzschreiben von D._______ beruft, ist festzustellen, dass dieses erst nach dem Beschwerdeurteil vom 11. November 2016 entstanden ist. Es ist daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1.2). Die Erheblichkeit des besagten Dokuments ist vorliegend nicht zu prüfen, da - wie ausgeführt - nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Der Verweis des Gesuchstellers auf den Inhalt des besagten Schreibens, der sich auf einen Sachverhalt beziehe, der sich vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 11. November 2016 zugetragen habe, vermag daran nichts zu ändern. Der Inhalt des Dokuments respektive dessen Erheblichkeit sind vorliegend, wie gesagt, nicht zu prüfen.

E. 3.3 Soweit sich der Gesuchsteller darauf beruft, erfahren zu haben, dass gegen ihn ein vor dem Beschwerdeurteil vom 11. November 2016 ausgestellter Haftbefehl bestehe, ist festzustellen, dass es sich dabei um ein verspätetes Vorbringen handelt, das der Gesuchsteller bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 3.3.1 Sachumstände, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können, gelten nicht als Revisionsgrund (vgl. E. 2.2). Wie unter E. 3.1.1 ausgeführt, verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die Tatsache, auf die sich revisionsweise beruft, bis zur Urteilsfällung nicht gekannt hat und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht geltend machen konnte. Der Gesuchsteller hat jedoch laut seinen Angaben bereits während des Beschwerdeverfahrens von der Existenz des besagten Benachrichtigungs- und Vorladungstelegramms der Abteilung allgemeine Sicherheit von B._______ vom (...) 2013, welches seiner Familie schon vor etwa fünfzehn oder sechzehn Monaten (mithin im Oktober/November 2015) ausgehändigt worden sei, Kenntnis gehabt. Es handelt sich somit nicht um eine erst nach Erlass des Urteils vom 11. November 2016 erfahrene Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Beruft sich ein Gesuchsteller revisionsweise auf eine ihm bereits bekannte Tatsache, so ist deren Zulassung nur in Fällen angezeigt, in denen eine Einbringung im vorangegangenen Verfahren subjektiv unmöglich war (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 [bisherige Nichtthematisierung einer erlittenen Vergewaltigung auf psychischen Gründen]). Mit dem Einwand, sein Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren habe das Gericht nicht wie von ihm gewünscht unverzüglich über die Existenz des Haftbefehls informiert, vermag der Gesuchsteller nicht darzulegen, dass es ihm subjektiv unmöglich gewesen wäre, diese Tatsache bereits im früheren Verfahren vorzubringen. Wie gesagt, kann der Revisionsgrund der neuen Tatsache nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene Unterlassungen des Gesuchstellers respektive seines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren, dessen (Nicht-)Handeln er sich anrechnen lassen muss, nachzuholen. Dem Vorbringen, erfahren zu haben, dass gegen den Gesuchsteller ein Haftbefehl aus dem Jahr 2013 existiere, ist daher die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Das zum Beleg eingereichte Beweismittel vermag vor diesem Hintergrund insoweit keine Relevanz zu entfalten, als es sich auf ein verspätetes Vorbringen bezieht. Es erübrigt sich damit, auf die Frage der Echtheit des Dokuments näher einzugehen.

E. 3.3.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Im vorliegenden Verfahren kann indessen angesichts der dem Gesuchsteller gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob das verspätete Vorbringen, es liege gegen ihn ein Haftbefehl der syrischen Behörden aus dem Jahr 2013 vor, allenfalls ein - nebst dem bereits festgestellten Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit - weiteres Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermag, abgesehen werden. An der dem Gesuchsteller mit Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährten vorläufigen Aufnahme hat sich bis heute nichts geändert. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem Weggewiesenen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). In jenem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem der Gesuchsteller bereits aufgrund des Bestehens eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorläufig aufgenommen ist, erübrigt sich somit eine Prüfung allfälliger weiterer Vollzugshindernisse (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer D-5738/2012 vom 25. April 2013).

E. 4 Aufgrund des Gesagten ist das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2017 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-680/2017 Urteil vom 24. Februar 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2016 / D-4551/2015. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte, zusammen mit seiner Ehefrau und seinen (...) Kindern, am 30. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Januar 2014 wurde er summarisch befragt und am 28. Juni 2014 einlässlich angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe in B._______ ein gut laufendes (...) betrieben, wobei es nach Ausbruch des Bürgerkriegs öfters keinen Strom und kein Wasser mehr gegeben habe. Zudem hätten die Kinder nicht mehr zur Schule gehen können. Er sei Mitglied der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) respektive er habe diese unterstützt, sei aber kein Mitglied. Auf Verlangen der PYD beziehungsweise der Volksverteidigungseinheiten (YPG) hätten er und sein Bruder drei Monate lang etwa einmal wöchentlich an Strassensperren gearbeitet. Die Checkpoints seien jeweils mit sechs Personen besetzt gewesen, wobei zwei davon bewaffnet worden seien. Obwohl er das Tragen von Waffen abgelehnt habe, habe auch er ein oder zwei Mal den Dienst mit einer Waffe ausüben müssen. An den Checkpoints sei dafür gesorgt worden, dass sich weder Regierungsvertreter noch die Freie Syrische Armee (FSA) ihrem Quartier hätten nähern können. Nachdem sein Bruder bei einem Angriff durch Regierungstruppen am (...) 2013 getötet worden sei, habe er (der Gesuchsteller) die Tätigkeit an den Checkpoints eingestellt. Ein Video, das ihn bei der Beerdigung seines Bruders in C._______ zeige, sei auf YouTube zu sehen. Nach der Beerdigung habe er in B._______ den Hausrat und die Effekten des Geschäfts zusammengepackt und mit seiner Familie nach C._______ zurückkehren wollen. Da die Strasse aber gesperrt gewesen sei, hätten sie weitere drei Monate in B._______ bleiben müssen. Nach der Strassenöffnung seien sie nach C._______ gezogen und er habe dort sein Geschäft betrieben, jedoch nicht mehr mit Erfolg. Die PYD habe er nicht mehr kontaktiert und bis zur Ausreise in die Türkei zweieinhalb Monate später sei nichts mehr passiert. Abgesehen von der Arbeit an den Checkpoints sei er nicht politisch aktiv gewesen beziehungsweise er habe auch an PYD-Demonstrationen zur Förderung der Frauenrechte teilgenommen. Er gehe davon aus, dass er in Syrien wegen seiner Arbeit bei den Kontrollposten und des bei der Beerdigung des Bruders aufgenommenen Videos von der Regierung und der FSA gesucht werde, zumal es in seinem Wohnquartier in B._______ Leute gebe, die mit diesen zusammenarbeiten und Informationen über an Checkpoints tätige Personen weiterleiten würden. In der Schweiz habe er als Sympathisant der PYD an Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen. Eine Funktion in der Partei habe er aber nicht. Zudem leide er an einer (...), die zwar im Moment nicht aktiv sei, aber jederzeit ausbrechen könne. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller nebst eines abgelaufenen Passes, des Familienbüchleins und des Führerscheins ein Foto und einen Videoclip der Beerdigung seines Bruders, Fotos von Anlässen der PYD in der Schweiz, ein Schreiben der PYD Sektion Europa vom (...) 2014 sowie Fotos der Bestattung seiner Schwester zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Gesuchstellers aufschob. Das SEM führte im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Seinen Aussagen seien keine Anzeichen einer konkreten Gefährdung seiner Person durch die syrische Regierung oder die FSA zu entnehmen. Er vermute nur, dass Informationen über ihn an diese weitergeleitet worden seien und er gesucht werde. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern er seitens der PYD asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Als er die Tätigkeit am Checkpoint eingestellt habe, seien ihm keine Probleme mit der PYD entstanden. Zudem weise der Umstand, dass er in der Schweiz freiwillig Sympathisant der PYD geworden sei, darauf hin, dass er in Syrien keine Zwangsrekrutierung durch die PYD oder andere Nachteile zu befürchten habe. Zwar habe der Krieg dem Gesuchsteller und seiner Familie zweifelsfrei Mühsal und Not bereitet, aber es handle sich bei den geschilderten Problemen (fehlende Versorgung mit Strom und Wasser, fehlender Zugang zur Schule und mangelhafte medizinische Betreuung) nicht um gezielte Nachteile aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive. Die exilpolitische Tätigkeit, mit der sich der Gesuchsteller nicht in besonderer Weise exponiert habe, sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 erhob der Gesuchsteller durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015. Er machte im Wesentlichen geltend, Personen an Checkpoints würden sich stark exponieren und unter den kontrollierten Personen seien auch solche, die mit dem Regime und der FSA zu tun hätten. Auch arbeite die PYD teils mit dem Regime zusammen. Er gehe deshalb davon aus, dass die Regierung durchaus Kenntnis von seiner Tätigkeit an den Kontrollposten habe. Zudem sei sein Bruder gezielt ermordet worden und das Video von dessen Beerdigung, an der auch YPG-Einheiten teilgenommen hätten, sei auch im Fernsehen (...) ausgestrahlt worden. Personen, die durch die syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert würden, hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Bereits einfache Demonstrationsteilnehmer seien bei einer Identifizierung einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Diese Situation treffe auf ihn zu, zumal er in Syrien an Kundgebungen teilgenommen habe. Darüber hinaus sei er vor dem Militärdienst geflüchtet und wäre bei einer Rückkehr auch deshalb asylrelevanten Sanktionen ausgesetzt. Im Übrigen drohe Kurden in Syrien durch radikale Islamisten generell Verfolgung. Schliesslich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, mit denen er sich in der Öffentlichkeit exponiert habe. Insgesamt drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien von Seiten des syrischen Regimes, der FSA, radikaler Islamisten und der PYD/YPG eine asylrechtlich relevante Verfolgung. D. Mit Urteil D-4551/2015 vom 11. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat. E. E.a Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 reichte der Gesuchsteller durch seinen am 12. Januar 2017 mandatierten neuen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil D-4551/2015 vom 11. November 2016 sei in Revision zu ziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Januar 2017 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. E.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es lägen ihm im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zwei neue Beweismittel - ein Benachrichtigungs- und Vorladungstelegramm der syrischen Behörden vom (...) 2013 und ein vom 30. Januar 2017 datierendes Referenzschreiben seines ehemaligen Nachbarn D._______ - vor, die seine Vorbringen im Asylverfahren stützen würden. Der Haftbefehl der syrischen Behörden vom (...) 2013 sei den bewaffneten Kräften der PYD in B._______ in die Hände gefallen, nachdem sich die syrischen Sicherheitskräfte aus dem fraglichen Quartier zurückgezogen und das Terrain der YPG überlassen hätten. Die YPG sei so in die Büros der Sicherheitskräfte gelangt und habe deren Dokumente behändigt. Die YPG habe den Haftbefehl seiner Familie vor etwa fünfzehn oder sechzehn Monaten übergeben. Aufgrund telefonischer Kontakte habe er bereits während des Beschwerdeverfahrens von der Existenz des Haftbefehls Kenntnis erhalten. Er habe seinen damaligen Rechtsvertreter gebeten, das Bundesverwaltungsgericht darüber zu informieren, aber dieser habe ihm erklärt, eine Eingabe würde nur Sinn machen, wenn er das entsprechende Dokument einreichen könne. Aufgrund der kriegerischen Ereignisse sei es aber erst jetzt möglich gewesen, das Dokument in die Türkei zu überbringen, von wo aus es per Fedex in die Schweiz geschickt worden sei. Das Zustellkuvert habe er leider weggeworfen, aber er habe das Dokument etwa am 20. November 2016 erhalten. Er reiche damit das Revisionsgesuch innert der neunzigtägigen Frist seit Entdeckung des Revisionsgrunds ein (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Der Haftbefehl vom (...) 2013 zeige, dass er von den syrischen Behörden wegen (...) gesucht werde. Sollten Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen, ersuche er um Tätigung entsprechender Abklärungen seitens des Gerichts. In der Schweiz habe er seinen ehemaligen Nachbarn D._______ wieder getroffen, dem hierzulande Asyl gewährt worden sei. D._______ bestätige im beiliegenden Schreiben vom 30. Januar 2017, dass er (der Gesuchsteller) in Syrien an Demonstrationen der PYD teilgenommen habe. Auch wenn das Referenzschreiben erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 11. November 2016 entstanden sei, könne es doch berücksichtigt werden, da es sich auf einen Sachverhalt beziehe, der sich vor dem 11. November 2016 ereignet habe. Die beiden neuen Beweismittel seien als erheblich einzustufen. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsste er wegen seiner Oppositionstätigkeit mit Inhaftierung, Folter und willkürlicher Bestrafung rechnen. E.c Der Gesuchsteller reichte die beiden Beweismittel im Original, begleitet von einer deutschen Übersetzung, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Geltendmachung einer neuen Tatsache und der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-4551/2015 vom 11. November 2016 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 11. November 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Geltendmachung einer neuen Tatsache und der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2017 ist damit hinreichend begründet. 3. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2 Soweit sich der Gesuchsteller auf das Referenzschreiben von D._______ beruft, ist festzustellen, dass dieses erst nach dem Beschwerdeurteil vom 11. November 2016 entstanden ist. Es ist daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1.2). Die Erheblichkeit des besagten Dokuments ist vorliegend nicht zu prüfen, da - wie ausgeführt - nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Der Verweis des Gesuchstellers auf den Inhalt des besagten Schreibens, der sich auf einen Sachverhalt beziehe, der sich vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 11. November 2016 zugetragen habe, vermag daran nichts zu ändern. Der Inhalt des Dokuments respektive dessen Erheblichkeit sind vorliegend, wie gesagt, nicht zu prüfen. 3.3 Soweit sich der Gesuchsteller darauf beruft, erfahren zu haben, dass gegen ihn ein vor dem Beschwerdeurteil vom 11. November 2016 ausgestellter Haftbefehl bestehe, ist festzustellen, dass es sich dabei um ein verspätetes Vorbringen handelt, das der Gesuchsteller bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 3.3.1 Sachumstände, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können, gelten nicht als Revisionsgrund (vgl. E. 2.2). Wie unter E. 3.1.1 ausgeführt, verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die Tatsache, auf die sich revisionsweise beruft, bis zur Urteilsfällung nicht gekannt hat und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht geltend machen konnte. Der Gesuchsteller hat jedoch laut seinen Angaben bereits während des Beschwerdeverfahrens von der Existenz des besagten Benachrichtigungs- und Vorladungstelegramms der Abteilung allgemeine Sicherheit von B._______ vom (...) 2013, welches seiner Familie schon vor etwa fünfzehn oder sechzehn Monaten (mithin im Oktober/November 2015) ausgehändigt worden sei, Kenntnis gehabt. Es handelt sich somit nicht um eine erst nach Erlass des Urteils vom 11. November 2016 erfahrene Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Beruft sich ein Gesuchsteller revisionsweise auf eine ihm bereits bekannte Tatsache, so ist deren Zulassung nur in Fällen angezeigt, in denen eine Einbringung im vorangegangenen Verfahren subjektiv unmöglich war (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 [bisherige Nichtthematisierung einer erlittenen Vergewaltigung auf psychischen Gründen]). Mit dem Einwand, sein Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren habe das Gericht nicht wie von ihm gewünscht unverzüglich über die Existenz des Haftbefehls informiert, vermag der Gesuchsteller nicht darzulegen, dass es ihm subjektiv unmöglich gewesen wäre, diese Tatsache bereits im früheren Verfahren vorzubringen. Wie gesagt, kann der Revisionsgrund der neuen Tatsache nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene Unterlassungen des Gesuchstellers respektive seines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren, dessen (Nicht-)Handeln er sich anrechnen lassen muss, nachzuholen. Dem Vorbringen, erfahren zu haben, dass gegen den Gesuchsteller ein Haftbefehl aus dem Jahr 2013 existiere, ist daher die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Das zum Beleg eingereichte Beweismittel vermag vor diesem Hintergrund insoweit keine Relevanz zu entfalten, als es sich auf ein verspätetes Vorbringen bezieht. Es erübrigt sich damit, auf die Frage der Echtheit des Dokuments näher einzugehen. 3.3.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Im vorliegenden Verfahren kann indessen angesichts der dem Gesuchsteller gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob das verspätete Vorbringen, es liege gegen ihn ein Haftbefehl der syrischen Behörden aus dem Jahr 2013 vor, allenfalls ein - nebst dem bereits festgestellten Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit - weiteres Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermag, abgesehen werden. An der dem Gesuchsteller mit Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährten vorläufigen Aufnahme hat sich bis heute nichts geändert. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem Weggewiesenen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). In jenem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem der Gesuchsteller bereits aufgrund des Bestehens eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorläufig aufgenommen ist, erübrigt sich somit eine Prüfung allfälliger weiterer Vollzugshindernisse (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer D-5738/2012 vom 25. April 2013).

4. Aufgrund des Gesagten ist das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2017 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: