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D-1785/2017

D-1785/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller wurde - mit einer gefälschten (...) Identitätskarte von B._______ her in die Schweiz einreisend - am 19. Juli 2014 am Flughafen C._______ festgenommen. Er reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein staatenloser Palästinenser aus Syrien. Er sei in D._______ geboren und habe dort bis zur Ausreise gelebt, verfüge als Palästinenser aber nicht über die syrische Staatsangehörigkeit, sondern gelte in Syrien als Flüchtling, für den das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (englisch: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA]) zuständig sei. Er sei im Besitz einer syrischen Aufenthaltsbewilligung. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und als (...) gearbeitet. Seit dem Jahr (...) sei er verheiratet und habe (...) Kinder. Er sei nie politisch aktiv, in Haft oder vor Gericht gewesen. Ungefähr (...) habe er den obligatorischen syrischen Militärdienst geleistet. Seither habe er nie mehr Kontakt mit dem Militär gehabt. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Er sei kaum mehr aus dem Haus gegangen und habe seine Familie nicht mehr ernähren können. Auch habe er sich vor verschiedenen Gruppierungen gefürchtet, die Leute für den Kampf rekrutieren würden. In seinem Wohnviertel hätten Unbekannte Kampfparolen an Wände geschrieben. Auch habe er von Unbekannten Telefonanrufe mit Kampfaufforderungen erhalten. Aufgrund dieser Situation habe er seine Frau und Kinder vor vier Monaten in ein Flüchtlingslager in E._______ gebracht, wo sie sich nach wie vor aufhalten würden. Er sei danach legal nach Syrien zurückgereist, habe das Land aber kurz darauf, vor etwa zwei Monaten, illegal in Richtung Türkei verlassen. Mit einem Boot sei er nach B._______ gelangt, von wo aus er auf dem Luftweg mit dem gefälschten Identitätsdokument, das ihm ein Schlepper beschafft habe, in die Schweiz gelangt sei. Er reichte die syrische Aufenthaltsbewilligung und seinen Führerschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. August 2014 stellte das vormalige BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Gesuchstellers aufschob. Es führte aus, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die Nachteile, die er im Rahmen des Bürgerkriegs erlitten habe, seien asylrechtlich nicht relevant. Eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung habe nicht stattgefunden. C. Mit Eingabe vom 18. September 2014 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung derjenigen Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung, welche die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffen, und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seine tatsächlichen Asylgründe bisher verschwiegen. Es stimme nicht, dass er nach Absolvierung des Militärdiensts keinen Kontakt mehr zum Militär gehabt habe. Vielmehr sei er während (...) Jahren im (...) der syrisch-arabischen Armee, im Zweig "(...)" in F._______, als Soldat respektive in administrativer Funktion tätig gewesen. Das (...) sei Teil eines (...) gewesen. Seine Arbeit habe darin bestanden, (...). Er habe nicht ab Kriegsbeginn an der Front kämpfen müssen, sondern weiterhin seine administrative Funktion ausführen können. Nach etwa eineinhalb verlustreichen Kriegsjahren habe ihn der Kommandant aber schriftlich zur Teilnahme am Kampf aufgefordert. In dieser Zeit habe seine Truppe, wie das gesamte syrische Regime, mit der G._______ zusammengearbeitet. Persönlich habe er aber keinen Kontakt zur G._______ oder anderen politischen Gruppierungen gehabt. Da er nicht bereit gewesen sei, an der Front zu kämpfen, sei er zwei oder drei Tage nach Erhalt des Befehls ohne Abmeldung untergetaucht. Er habe seine Frau und die Kinder in ein Flüchtlingslager in E._______ gebracht. Nach seiner Rückkehr nach Syrien habe er in seinem Haus den Brief eines Unbekannten gefunden, der ihn zur Teilnahme am Kampf aufgefordert habe; er habe diesen Brief zu Hause zurückgelassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien bestehe die Gefahr, dass er von der G._______ aufgegriffen und wegen der Flucht aus dem Militär hingerichtet würde. Da er sich der Einberufung durch die syrische Armee und allenfalls auch der Kampfaufforderung einer Milizgruppierung entzogen habe, müsse er bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Er habe seine Verbindung zum Militär bisher nicht offengelegt, da er befürchtet habe, dass die G._______ von den Schweizer Behörden über seinen hiesigen Aufenthalt informiert würde. Nach Erhalt des negativen Asylentscheids habe er sich nun zur Offenlegung gezwungen gesehen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller einen Militärausweis (ausgestellt am [...] 2013), eine Einladung des Militärgerichts vom [...] 2012 und familiäre Dokumente (Familienbüchlein, UNRWA-Dokument, Arztberichte [Kinder betreffend]) ein. D. Mit Urteil D-5322/2014 vom 4. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung des BFM vom 22. August 2014 ab. E. Mit als "Neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 27. Februar 2017 ersuchte der Gesuchsteller beim SEM um Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Er machte geltend, er habe von seinem Anwalt in Syrien, den er zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses kontaktiert habe, erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl im Hinblick auf die Vollstreckung einer wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung verhängten Gefängnisstrafe von drei Jahren erlassen worden sei. Er sei nicht bereit gewesen, sich aktiv am Bürgerkrieg zu beteiligen, und habe der entsprechenden Aufforderung der Vorgesetzten keine Folge geleistet. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm der Vollzug der besagten Strafe. Zudem sei er in Syrien bereits früher zu Unrecht wegen einer (...) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Der Gesuchsteller reichte folgende Dokumente ein: Haftbefehl, Strafregisterauszug, Gerichtsprotokoll, Anwaltsschreiben, Anwaltsmitgliederkarte. F. Mit Schreiben vom 7. März 2017 forderte das SEM den Gesuchsteller auf, bis zum 17. März 2017 mitzuteilen, wann die am 27. Februar 2017 eingereichten Beweismittel ausgestellt worden seien und wann und wie er von deren Existenz erfahren und diese erhalten habe. G. Mit Eingabe vom 16. März 2017 führte der Gesuchsteller aus, der Vollstreckungshaftbefehl sei am (...) 2012 ausgestellt worden. Normalerweise werde dem Beschuldigten bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls ausgehändigt. Er habe Syrien aber bereits vor Erlass des Haftbefehls vom (...) 2012 verlassen und von dessen Existenz erst im Oktober 2016 erfahren, als er den syrischen Anwalt zwecks Beantragung eines neuen Reisepasses kontaktiert habe. Als die Behörden die Passausstellung verweigert hätten, habe sein Anwalt Akteneinsicht beantragt. Der Strafregisterauszug, der die Vorstrafe wegen der (...) aufführe, sei am (...) Oktober 2016 ausgestellt worden. Das Gerichtsprotokoll stamme von der Gerichtsverhandlung bezüglich des Vorwurfs der (...) vom (...) 2007. Sein Anwalt habe am (...) Oktober 2016 eine beglaubigte Kopie davon erhalten. Der Anwalt habe ihn schriftlich über den Stand der Dinge informiert; das undatierte Schreiben sei im Oktober 2016 verfasst worden. Die Anwaltsmitgliederkarte sei am 15. Oktober 2003 ausgestellt worden (Vorderseite Arabisch, Rückseite Englisch). Er habe die Beweismittel über einen Kurierdienst Ende Oktober 2016 erhalten. Aus der Sendungsbestätigung gehe hervor, dass sie am 20. Oktober 2016 beim Kurierdienst abgegeben worden seien. Er lege das entsprechende Zustellkuvert bei. Zudem reiche er weitere Beweismittel, die er via Internet erhalten habe, ein. Es handle sich dabei um die Vollmacht, die er seinem syrischen Anwalt am 6. April 2002 erteilt und nie widerrufen habe, einen Fristentscheid des Militärgerichts in D._______ vom (...) 2005 und die Zusammenfassung eines Polizeirapports vom (...) 2005. H. Mit Schreiben vom 22. März 2017 erklärte sich das SEM für die Behandlung der Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Februar 2017, ergänzt am 16. März 2017, nicht zuständig und überwies die Akten an das Bundesverwaltungsgericht. I. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Februar 2017, ergänzt am 16. März 2017, als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei. Gleichzeitig forderte sie den Gesuchsteller auf, bis zum 18. April 2017 eine Verbesserung des Revisionsgesuchs einzureichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. J. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. K. K.a Mit Eingabe vom 18. April 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 13. April 2017) reichte der Gesuchsteller eine Gesuchsverbesserung ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil D-5322/2014 vom 4. März 2016 sei in Revision zu ziehen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Rückerstattung des bezahlten Kostenvorschusses. K.b Zur Begründung machte er - in Wiederholung der Ausführungen in den Eingaben vom 27. Februar 2017 und 16. März 2017 - im Wesentlichen geltend, er habe nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 4. März 2016 von der Existenz der eingereichten Beweismittel erfahren. Diese würden belegen, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. Gegen ihn sei am (...) 2012 ein Haftbefehl zur Vollstreckung einer wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Jahren erlassen worden. Er habe sich aufgrund seiner politischen Überzeugung nicht aktiv am Bürgerkrieg beteiligen wollen und sei deshalb der Aufforderung der Vorgesetzten, Dienst an der Front zu leisten, nicht gefolgt. Er habe zu seiner Familie in Syrien lange keinen Kontakt gehabt und von dem besagten Vollstreckungshaftbefehl erst erfahren, als er seinen syrischen Anwalt im Oktober 2016 zwecks Beantragung eines neuen Reisepasses kontaktiert habe. Zudem sei er in Syrien bereits zuvor einmal, wegen einer (...), verurteilt worden und habe deswegen ein Jahr ins Gefängnis gehen müssen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Geltendmachung neuer Tatsachen und der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die syrischen Behörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-5322/2014 vom 4. März 2016 geltend.

E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 4. März 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Geltendmachung neuer Tatsachen und der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 27. Februar 2017, ergänzt am 16. März 2017 und verbessert am 18. April 2017, ist damit hinreichend begründet.

E. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.

E. 3.3 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 4. März 2016 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, die er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, d. h. ob sie eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen vermögen.

E. 3.3.1 Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 13. April 2017 erwähnt, er sei in Syrien bereits wegen (...) (Tatzeitpunkt: [...] 2002) zu Unrecht verurteilt worden und habe ein Jahr Freiheitsstrafe verbüsst, genügt dies den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionsgrundes - auch wenn dazu ein Dokument eingereicht wurde - nicht. Nicht jede Erwähnung eines früheren Ereignisses ist als Revisionsgrund zu prüfen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass Sachumstände, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können, nicht als Revisionsgrund (vgl. E. 3.2) gelten. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die gesuchstellende Partei die Tatsache, auf die sie sich revisionsweise beruft, bis zur Urteilsfällung nicht gekannt hat und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht geltend machen konnte. Gemäss dem eingereichten Protokoll vom (...) 2007 wurde der Gesuchsteller in der damaligen Verhandlung betreffend den Hergang der (...), die sich am (...) 2002 zugetragen habe und bei der eine Person verletzt worden sei, als Angeklagter befragt, und die offenbar zuvor gegen ihn ausgesprochene Strafe von drei Jahren im Anschluss an die Befragung auf ein Jahr herabgesetzt. Laut den Ausführungen des Gesuchstellers in der Revisionsverbesserung vom 18. April 2017 ist er aufgrund dieser Verurteilung im Gefängnis gewesen. Er hat somit bereits während des Beschwerdeverfahrens von dem besagten Verfahren respektive der Verurteilung vom (...) 2007 gewusst. Es handelt sich somit nicht um eine erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 4. März 2016 erfahrene Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Dem Vorbringen ist daher die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Die zum Beleg des diesbezüglichen Vorbringens eingereichten Beweismittel (Strafregisterauszug, Gerichtsprotokoll vom [...] 2007, gerichtlicher Fristentscheid vom [...] 2005 [Mitteilung eines neuen Verhandlungstermins], Polizeirapport vom [...] 2005 [Anbringen des neuen Verhandlungstermins an der Haustür des Gesuchstellers]) vermögen vor diesem Hintergrund insoweit keine Relevanz zu entfalten, als sie sich auf ein verspätetes Vorbringen beziehen. Es erübrigt sich damit, auf die Frage der Echtheit dieser Dokumente näher einzugehen.

E. 3.3.2 Im Beschwerdeurteil vom 4. März 2016 wurde die vom Gesuchsteller erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte, nicht belegte Einberufung zum Dienst an der Front durch die syrisch-arabische Armee, bei der er zivil angestellt gewesen sei, als nicht glaubhaft qualifiziert. Zudem wurde auf BVGE 2015/3 verwiesen, wonach allein die Einberufung in den Militärdienst asylrechtlich nicht relevant ist respektive eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, und festgestellt, dass beim Gesuchsteller, der sich in Syrien nie politisch betätigt habe, nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermag der Gesuchsteller mit der auf Revisionsebene neu vorgebrachten Existenz eines Haftbefehls vom (...) 2012 zur Vollstreckung einer am (...) 2012 wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht glaubhaft zu machen, er würde bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der syrischen Behörden in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel, bei dem es sich um das Original des Vollstreckungshaftbefehls vom (...) 2012 handle, vermag das besagte Vorbringen des Gesuchstellers nicht zu belegen. Ein Dokument wie das vorliegende - eine handschriftlich ausgefüllte Formularkopie - kann ohne grosse Schwierigkeiten gefälscht oder verfälscht werden und vermag nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten. Für die Echtheit des vorliegenden Dokuments besteht keine Gewähr, zumal der Gesuchsteller nicht anzugeben vermochte, wie er in den Besitz des Originalhaftbefehls gelangt sein sollte, führte er in der Eingabe vom 16. März 2017 doch selbst aus, die Aushändigung eines Haftbefehls - in Form einer Abschrift - erfolge erst bei Verhaftung der betroffenen Person. Zudem werden die Zweifel an der Authentizität des besagten Dokuments durch die Angaben des Gesuchstellers im Asylverfahren bestärkt, wonach ihm am (...) 2013 ein (neuer) Militärausweis (respektive ein vom Militär ausgestellter Angestelltenausweis für eine zivile Tätigkeit) ausgestellt worden sei und er Syrien erst im Jahr 2014 verlassen habe. Wäre der Gesuchsteller tatsächlich am (...) 2012 wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung verurteilt und seit dem (...) 2012 zur Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gesucht worden, wäre ihm vom Militär kaum im (...) 2013 ein neuer Angestelltenausweis ausgestellt, sondern er vielmehr verhaftet worden. Mit der Angabe in der Revisionseingabe vom 16. März 2017, Syrien bereits vor Erlass des Vollstreckungshaftbefehls vom (...) 2012 verlassen zu haben, setzt sich der Gesuchsteller in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im Asylverfahren (Ausreise im Jahr 2014) und den dazumal eingereichten Beweismitteln (Militärausweis vom [...] 2013), und stellt damit seine persönliche Glaubwürdigkeit selbst in Frage. Im Übrigen ist der Inhalt des Vollstreckungshaftbefehls vom (...) 2012, wonach der Gesuchsteller als Soldat Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung begangen habe, nicht mit seinen Angaben im vorangegangenen Beschwerdeverfahren D-5322/2014 vereinbar, gemäss welchen er im damaligen Zeitpunkt nicht als Soldat, sondern zivil als (...) angestellt gewesen sei (vgl. den besagten Angestelltenausweis vom [...] 2013). Das Urteil vom (...) 2012, das dem Vollstreckungshaftbefehl vom (...) 2012 zugrundliege, hat der Gesuchsteller bezeichnenderweise nicht eingereicht. Auch führt der Strafregisterauszug vom (...) Oktober 2016 die besagte Verurteilung wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung vom (...) 2012 nicht auf, obwohl das Urteil laut dem Vollstreckungshaftbefehl vom (...) 2012 rechtskräftig sei. Das revisionsweise eingereichte Dokument vom (...) 2012 vermag damit keine Beweiskraft zu entfalten. Es ist somit nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einberufung zum Dienst an der Front respektive eine Fahnenflucht des Gesuchstellers zu bewirken und eine diesbezügliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person seitens der syrischen Behörden zu belegen. Es ist damit nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang erneut auf BVGE 2015/3 hinzuweisen.

E. 4 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich aber auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Im vorliegenden Verfahren kann indessen angesichts der dem Gesuchsteller gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob das verspätete Vorbringen, er gelte in Syrien aufgrund der Verurteilung wegen einer (...) als vorbestraft und müsse deswegen bei einer Rückkehr mit Problemen seitens der Behörden rechnen, allenfalls ein - nebst dem bereits festgestellten Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit - weiteres Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermag, abgesehen werden. An der dem Gesuchsteller mit Verfügung des BFM vom 22. August 2014 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährten vorläufigen Aufnahme hat sich bis heute nichts geändert. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem Weggewiesenen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). In jenem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem der Gesuchsteller bereits aufgrund des Bestehens eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorläufig aufgenommen ist, erübrigt sich somit eine Prüfung allfälliger weiterer Vollzugshindernisse (vgl. hierzu auch die Urteile des BVGer D-680/2017 vom 24. Februar 2017 und D-5738/2012 vom 25. April 2013).

E. 5 Aufgrund des Gesagten ist das Revisionsgesuch vom 27. Februar 2017, ergänzt am 16. März 2017 und verbessert am 18. April 2017, abzuweisen.

E. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für eine Rückerstattung des bezahlten Kostenvorschusses an den Gesuchsteller besteht damit keine Veranlassung, vielmehr ist der geleistete Betrag zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1785/2017 Urteil vom 17. Mai 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Partei A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2016 / D-5322/2014. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller wurde - mit einer gefälschten (...) Identitätskarte von B._______ her in die Schweiz einreisend - am 19. Juli 2014 am Flughafen C._______ festgenommen. Er reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein staatenloser Palästinenser aus Syrien. Er sei in D._______ geboren und habe dort bis zur Ausreise gelebt, verfüge als Palästinenser aber nicht über die syrische Staatsangehörigkeit, sondern gelte in Syrien als Flüchtling, für den das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (englisch: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA]) zuständig sei. Er sei im Besitz einer syrischen Aufenthaltsbewilligung. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und als (...) gearbeitet. Seit dem Jahr (...) sei er verheiratet und habe (...) Kinder. Er sei nie politisch aktiv, in Haft oder vor Gericht gewesen. Ungefähr (...) habe er den obligatorischen syrischen Militärdienst geleistet. Seither habe er nie mehr Kontakt mit dem Militär gehabt. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Er sei kaum mehr aus dem Haus gegangen und habe seine Familie nicht mehr ernähren können. Auch habe er sich vor verschiedenen Gruppierungen gefürchtet, die Leute für den Kampf rekrutieren würden. In seinem Wohnviertel hätten Unbekannte Kampfparolen an Wände geschrieben. Auch habe er von Unbekannten Telefonanrufe mit Kampfaufforderungen erhalten. Aufgrund dieser Situation habe er seine Frau und Kinder vor vier Monaten in ein Flüchtlingslager in E._______ gebracht, wo sie sich nach wie vor aufhalten würden. Er sei danach legal nach Syrien zurückgereist, habe das Land aber kurz darauf, vor etwa zwei Monaten, illegal in Richtung Türkei verlassen. Mit einem Boot sei er nach B._______ gelangt, von wo aus er auf dem Luftweg mit dem gefälschten Identitätsdokument, das ihm ein Schlepper beschafft habe, in die Schweiz gelangt sei. Er reichte die syrische Aufenthaltsbewilligung und seinen Führerschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. August 2014 stellte das vormalige BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Gesuchstellers aufschob. Es führte aus, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die Nachteile, die er im Rahmen des Bürgerkriegs erlitten habe, seien asylrechtlich nicht relevant. Eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung habe nicht stattgefunden. C. Mit Eingabe vom 18. September 2014 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung derjenigen Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung, welche die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffen, und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seine tatsächlichen Asylgründe bisher verschwiegen. Es stimme nicht, dass er nach Absolvierung des Militärdiensts keinen Kontakt mehr zum Militär gehabt habe. Vielmehr sei er während (...) Jahren im (...) der syrisch-arabischen Armee, im Zweig "(...)" in F._______, als Soldat respektive in administrativer Funktion tätig gewesen. Das (...) sei Teil eines (...) gewesen. Seine Arbeit habe darin bestanden, (...). Er habe nicht ab Kriegsbeginn an der Front kämpfen müssen, sondern weiterhin seine administrative Funktion ausführen können. Nach etwa eineinhalb verlustreichen Kriegsjahren habe ihn der Kommandant aber schriftlich zur Teilnahme am Kampf aufgefordert. In dieser Zeit habe seine Truppe, wie das gesamte syrische Regime, mit der G._______ zusammengearbeitet. Persönlich habe er aber keinen Kontakt zur G._______ oder anderen politischen Gruppierungen gehabt. Da er nicht bereit gewesen sei, an der Front zu kämpfen, sei er zwei oder drei Tage nach Erhalt des Befehls ohne Abmeldung untergetaucht. Er habe seine Frau und die Kinder in ein Flüchtlingslager in E._______ gebracht. Nach seiner Rückkehr nach Syrien habe er in seinem Haus den Brief eines Unbekannten gefunden, der ihn zur Teilnahme am Kampf aufgefordert habe; er habe diesen Brief zu Hause zurückgelassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien bestehe die Gefahr, dass er von der G._______ aufgegriffen und wegen der Flucht aus dem Militär hingerichtet würde. Da er sich der Einberufung durch die syrische Armee und allenfalls auch der Kampfaufforderung einer Milizgruppierung entzogen habe, müsse er bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Er habe seine Verbindung zum Militär bisher nicht offengelegt, da er befürchtet habe, dass die G._______ von den Schweizer Behörden über seinen hiesigen Aufenthalt informiert würde. Nach Erhalt des negativen Asylentscheids habe er sich nun zur Offenlegung gezwungen gesehen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller einen Militärausweis (ausgestellt am [...] 2013), eine Einladung des Militärgerichts vom [...] 2012 und familiäre Dokumente (Familienbüchlein, UNRWA-Dokument, Arztberichte [Kinder betreffend]) ein. D. Mit Urteil D-5322/2014 vom 4. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung des BFM vom 22. August 2014 ab. E. Mit als "Neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 27. Februar 2017 ersuchte der Gesuchsteller beim SEM um Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Er machte geltend, er habe von seinem Anwalt in Syrien, den er zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses kontaktiert habe, erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl im Hinblick auf die Vollstreckung einer wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung verhängten Gefängnisstrafe von drei Jahren erlassen worden sei. Er sei nicht bereit gewesen, sich aktiv am Bürgerkrieg zu beteiligen, und habe der entsprechenden Aufforderung der Vorgesetzten keine Folge geleistet. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm der Vollzug der besagten Strafe. Zudem sei er in Syrien bereits früher zu Unrecht wegen einer (...) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Der Gesuchsteller reichte folgende Dokumente ein: Haftbefehl, Strafregisterauszug, Gerichtsprotokoll, Anwaltsschreiben, Anwaltsmitgliederkarte. F. Mit Schreiben vom 7. März 2017 forderte das SEM den Gesuchsteller auf, bis zum 17. März 2017 mitzuteilen, wann die am 27. Februar 2017 eingereichten Beweismittel ausgestellt worden seien und wann und wie er von deren Existenz erfahren und diese erhalten habe. G. Mit Eingabe vom 16. März 2017 führte der Gesuchsteller aus, der Vollstreckungshaftbefehl sei am (...) 2012 ausgestellt worden. Normalerweise werde dem Beschuldigten bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls ausgehändigt. Er habe Syrien aber bereits vor Erlass des Haftbefehls vom (...) 2012 verlassen und von dessen Existenz erst im Oktober 2016 erfahren, als er den syrischen Anwalt zwecks Beantragung eines neuen Reisepasses kontaktiert habe. Als die Behörden die Passausstellung verweigert hätten, habe sein Anwalt Akteneinsicht beantragt. Der Strafregisterauszug, der die Vorstrafe wegen der (...) aufführe, sei am (...) Oktober 2016 ausgestellt worden. Das Gerichtsprotokoll stamme von der Gerichtsverhandlung bezüglich des Vorwurfs der (...) vom (...) 2007. Sein Anwalt habe am (...) Oktober 2016 eine beglaubigte Kopie davon erhalten. Der Anwalt habe ihn schriftlich über den Stand der Dinge informiert; das undatierte Schreiben sei im Oktober 2016 verfasst worden. Die Anwaltsmitgliederkarte sei am 15. Oktober 2003 ausgestellt worden (Vorderseite Arabisch, Rückseite Englisch). Er habe die Beweismittel über einen Kurierdienst Ende Oktober 2016 erhalten. Aus der Sendungsbestätigung gehe hervor, dass sie am 20. Oktober 2016 beim Kurierdienst abgegeben worden seien. Er lege das entsprechende Zustellkuvert bei. Zudem reiche er weitere Beweismittel, die er via Internet erhalten habe, ein. Es handle sich dabei um die Vollmacht, die er seinem syrischen Anwalt am 6. April 2002 erteilt und nie widerrufen habe, einen Fristentscheid des Militärgerichts in D._______ vom (...) 2005 und die Zusammenfassung eines Polizeirapports vom (...) 2005. H. Mit Schreiben vom 22. März 2017 erklärte sich das SEM für die Behandlung der Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Februar 2017, ergänzt am 16. März 2017, nicht zuständig und überwies die Akten an das Bundesverwaltungsgericht. I. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Februar 2017, ergänzt am 16. März 2017, als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei. Gleichzeitig forderte sie den Gesuchsteller auf, bis zum 18. April 2017 eine Verbesserung des Revisionsgesuchs einzureichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. J. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. K. K.a Mit Eingabe vom 18. April 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 13. April 2017) reichte der Gesuchsteller eine Gesuchsverbesserung ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil D-5322/2014 vom 4. März 2016 sei in Revision zu ziehen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Rückerstattung des bezahlten Kostenvorschusses. K.b Zur Begründung machte er - in Wiederholung der Ausführungen in den Eingaben vom 27. Februar 2017 und 16. März 2017 - im Wesentlichen geltend, er habe nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 4. März 2016 von der Existenz der eingereichten Beweismittel erfahren. Diese würden belegen, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. Gegen ihn sei am (...) 2012 ein Haftbefehl zur Vollstreckung einer wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Jahren erlassen worden. Er habe sich aufgrund seiner politischen Überzeugung nicht aktiv am Bürgerkrieg beteiligen wollen und sei deshalb der Aufforderung der Vorgesetzten, Dienst an der Front zu leisten, nicht gefolgt. Er habe zu seiner Familie in Syrien lange keinen Kontakt gehabt und von dem besagten Vollstreckungshaftbefehl erst erfahren, als er seinen syrischen Anwalt im Oktober 2016 zwecks Beantragung eines neuen Reisepasses kontaktiert habe. Zudem sei er in Syrien bereits zuvor einmal, wegen einer (...), verurteilt worden und habe deswegen ein Jahr ins Gefängnis gehen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Geltendmachung neuer Tatsachen und der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die syrischen Behörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-5322/2014 vom 4. März 2016 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 4. März 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Geltendmachung neuer Tatsachen und der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 27. Februar 2017, ergänzt am 16. März 2017 und verbessert am 18. April 2017, ist damit hinreichend begründet. 3. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.3 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 4. März 2016 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, die er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, d. h. ob sie eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen vermögen. 3.3.1 Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 13. April 2017 erwähnt, er sei in Syrien bereits wegen (...) (Tatzeitpunkt: [...] 2002) zu Unrecht verurteilt worden und habe ein Jahr Freiheitsstrafe verbüsst, genügt dies den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionsgrundes - auch wenn dazu ein Dokument eingereicht wurde - nicht. Nicht jede Erwähnung eines früheren Ereignisses ist als Revisionsgrund zu prüfen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass Sachumstände, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können, nicht als Revisionsgrund (vgl. E. 3.2) gelten. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die gesuchstellende Partei die Tatsache, auf die sie sich revisionsweise beruft, bis zur Urteilsfällung nicht gekannt hat und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht geltend machen konnte. Gemäss dem eingereichten Protokoll vom (...) 2007 wurde der Gesuchsteller in der damaligen Verhandlung betreffend den Hergang der (...), die sich am (...) 2002 zugetragen habe und bei der eine Person verletzt worden sei, als Angeklagter befragt, und die offenbar zuvor gegen ihn ausgesprochene Strafe von drei Jahren im Anschluss an die Befragung auf ein Jahr herabgesetzt. Laut den Ausführungen des Gesuchstellers in der Revisionsverbesserung vom 18. April 2017 ist er aufgrund dieser Verurteilung im Gefängnis gewesen. Er hat somit bereits während des Beschwerdeverfahrens von dem besagten Verfahren respektive der Verurteilung vom (...) 2007 gewusst. Es handelt sich somit nicht um eine erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 4. März 2016 erfahrene Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Dem Vorbringen ist daher die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Die zum Beleg des diesbezüglichen Vorbringens eingereichten Beweismittel (Strafregisterauszug, Gerichtsprotokoll vom [...] 2007, gerichtlicher Fristentscheid vom [...] 2005 [Mitteilung eines neuen Verhandlungstermins], Polizeirapport vom [...] 2005 [Anbringen des neuen Verhandlungstermins an der Haustür des Gesuchstellers]) vermögen vor diesem Hintergrund insoweit keine Relevanz zu entfalten, als sie sich auf ein verspätetes Vorbringen beziehen. Es erübrigt sich damit, auf die Frage der Echtheit dieser Dokumente näher einzugehen. 3.3.2 Im Beschwerdeurteil vom 4. März 2016 wurde die vom Gesuchsteller erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte, nicht belegte Einberufung zum Dienst an der Front durch die syrisch-arabische Armee, bei der er zivil angestellt gewesen sei, als nicht glaubhaft qualifiziert. Zudem wurde auf BVGE 2015/3 verwiesen, wonach allein die Einberufung in den Militärdienst asylrechtlich nicht relevant ist respektive eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, und festgestellt, dass beim Gesuchsteller, der sich in Syrien nie politisch betätigt habe, nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermag der Gesuchsteller mit der auf Revisionsebene neu vorgebrachten Existenz eines Haftbefehls vom (...) 2012 zur Vollstreckung einer am (...) 2012 wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht glaubhaft zu machen, er würde bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der syrischen Behörden in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel, bei dem es sich um das Original des Vollstreckungshaftbefehls vom (...) 2012 handle, vermag das besagte Vorbringen des Gesuchstellers nicht zu belegen. Ein Dokument wie das vorliegende - eine handschriftlich ausgefüllte Formularkopie - kann ohne grosse Schwierigkeiten gefälscht oder verfälscht werden und vermag nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten. Für die Echtheit des vorliegenden Dokuments besteht keine Gewähr, zumal der Gesuchsteller nicht anzugeben vermochte, wie er in den Besitz des Originalhaftbefehls gelangt sein sollte, führte er in der Eingabe vom 16. März 2017 doch selbst aus, die Aushändigung eines Haftbefehls - in Form einer Abschrift - erfolge erst bei Verhaftung der betroffenen Person. Zudem werden die Zweifel an der Authentizität des besagten Dokuments durch die Angaben des Gesuchstellers im Asylverfahren bestärkt, wonach ihm am (...) 2013 ein (neuer) Militärausweis (respektive ein vom Militär ausgestellter Angestelltenausweis für eine zivile Tätigkeit) ausgestellt worden sei und er Syrien erst im Jahr 2014 verlassen habe. Wäre der Gesuchsteller tatsächlich am (...) 2012 wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung verurteilt und seit dem (...) 2012 zur Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gesucht worden, wäre ihm vom Militär kaum im (...) 2013 ein neuer Angestelltenausweis ausgestellt, sondern er vielmehr verhaftet worden. Mit der Angabe in der Revisionseingabe vom 16. März 2017, Syrien bereits vor Erlass des Vollstreckungshaftbefehls vom (...) 2012 verlassen zu haben, setzt sich der Gesuchsteller in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im Asylverfahren (Ausreise im Jahr 2014) und den dazumal eingereichten Beweismitteln (Militärausweis vom [...] 2013), und stellt damit seine persönliche Glaubwürdigkeit selbst in Frage. Im Übrigen ist der Inhalt des Vollstreckungshaftbefehls vom (...) 2012, wonach der Gesuchsteller als Soldat Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung begangen habe, nicht mit seinen Angaben im vorangegangenen Beschwerdeverfahren D-5322/2014 vereinbar, gemäss welchen er im damaligen Zeitpunkt nicht als Soldat, sondern zivil als (...) angestellt gewesen sei (vgl. den besagten Angestelltenausweis vom [...] 2013). Das Urteil vom (...) 2012, das dem Vollstreckungshaftbefehl vom (...) 2012 zugrundliege, hat der Gesuchsteller bezeichnenderweise nicht eingereicht. Auch führt der Strafregisterauszug vom (...) Oktober 2016 die besagte Verurteilung wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung vom (...) 2012 nicht auf, obwohl das Urteil laut dem Vollstreckungshaftbefehl vom (...) 2012 rechtskräftig sei. Das revisionsweise eingereichte Dokument vom (...) 2012 vermag damit keine Beweiskraft zu entfalten. Es ist somit nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einberufung zum Dienst an der Front respektive eine Fahnenflucht des Gesuchstellers zu bewirken und eine diesbezügliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person seitens der syrischen Behörden zu belegen. Es ist damit nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang erneut auf BVGE 2015/3 hinzuweisen.

4. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich aber auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Im vorliegenden Verfahren kann indessen angesichts der dem Gesuchsteller gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob das verspätete Vorbringen, er gelte in Syrien aufgrund der Verurteilung wegen einer (...) als vorbestraft und müsse deswegen bei einer Rückkehr mit Problemen seitens der Behörden rechnen, allenfalls ein - nebst dem bereits festgestellten Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit - weiteres Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermag, abgesehen werden. An der dem Gesuchsteller mit Verfügung des BFM vom 22. August 2014 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährten vorläufigen Aufnahme hat sich bis heute nichts geändert. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem Weggewiesenen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). In jenem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem der Gesuchsteller bereits aufgrund des Bestehens eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorläufig aufgenommen ist, erübrigt sich somit eine Prüfung allfälliger weiterer Vollzugshindernisse (vgl. hierzu auch die Urteile des BVGer D-680/2017 vom 24. Februar 2017 und D-5738/2012 vom 25. April 2013).

5. Aufgrund des Gesagten ist das Revisionsgesuch vom 27. Februar 2017, ergänzt am 16. März 2017 und verbessert am 18. April 2017, abzuweisen. 6. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für eine Rückerstattung des bezahlten Kostenvorschusses an den Gesuchsteller besteht damit keine Veranlassung, vielmehr ist der geleistete Betrag zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: