Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde - mit einer gefälschten (...) Identitätskarte von B._______ her in die Schweiz einreisend - am 19. Juli 2014 am Flughafen C._______ festgenommen. Er reichte gleichentags anlässlich der polizeilichen Einvernahme ein Asylgesuch ein. A.a Der Beschwerdeführer wurde am 19. und 24. Juli 2014 zu seinen Personalien und dem Reiseweg polizeilich einvernommen. Am 20. August 2014 hörte ihn das vormalige BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ein staatenloser Palästinenser aus Syrien. Er sei in D._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, verfüge als Palästinenser aber nicht über die syrische Staatsangehörigkeit, sondern gelte in Syrien als Flüchtling, für den das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (englisch: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA]) zuständig sei. Er sei im Besitz einer syrischen Aufenthaltsbewilligung. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und als (...) und (...) gearbeitet. Seit dem Jahr (...) sei er verheiratet und habe mittlerweile (...) Kinder. Er sei nie politisch aktiv, in Haft oder vor Gericht gewesen. Ungefähr 1997/1998 habe er den obligatorischen syrischen Militärdienst geleistet, danach aber nie mehr Kontakt oder Probleme mit dem Militär gehabt. Er habe Syrien wegen des dort herrschenden Krieges und der prekären Sicherheitslage verlassen. Er sei kaum mehr aus dem Haus gegangen und habe seine Familie nicht mehr ernähren können. Zudem habe er sich vor den verschiedenen Gruppierungen gefürchtet, die Leute für den Kampf rekrutieren würden. Er sei nicht bereit gewesen zu kämpfen. In seinem Wohnviertel hätten Unbekannte Kampfparolen an Hauswände geschrieben. Auch habe er von Unbekannten Telefonanrufe mit Kampfaufforderungen erhalten. In den Strassen habe er die Leichen von fünfzehn jungen Männern, von denen er einige gekannt habe, gesehen. Aufgrund dieser Situation habe er seine Frau und Kinder vor vier Monaten in ein Flüchtlingslager in E._______ gebracht, wo sie sich nach wie vor aufhalten würden. Er sei danach legal nach Syrien zurückgereist, habe das Land aber kurz darauf illegal in Richtung F._______ verlassen. Mit einem Boot sei er nach B._______ weitergereist, von wo aus er auf dem Luftweg mit dem besagten gefälschten Identitätsdokument, das ihm ein Schlepper beschafft habe, in die Schweiz gelangt sei. Abgesehen von einer (...), die medikamentös behandelt werde, sei er gesund. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (syrische Aufenthaltsbewilligung für Palästinenser, Führerausweis) bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3 und A18). B. B.a Mit Verfügung vom 22. August 2014 - eröffnet am 28. August 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die er im Rahmen des Krieges in Syrien erlitten habe. Diese seien asylrechtlich nicht relevant, zumal sich keine Hinweise dafür ergäben, dass er aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verfolgt worden sei. Eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung habe nicht stattgefunden, zumal er nicht habe sagen können, durch wen er hätte rekrutiert werden sollen respektive wer von ihm verlangt habe zu kämpfen. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug werde indes gegenwärtig als unzumutbar erachtet, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. C. C.a Mit Eingabe vom 18. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) und um Rückweisung der Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts - mit nochmaliger Anhörung zu den Asylgründen - und um Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seine tatsächlichen Asylgründe bisher verschwiegen. Da das BFM folglich auf der Grundlage eines (teilweise) falschen Sachverhalts entschieden habe, sei das Verfahren zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, mit Durchführung einer weiteren Anhörung, und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Seine Angabe, nach der Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes keinen Kontakt mehr mit dem Militär gehabt zu haben, sei falsch. Vielmehr sei er während (...) Jahren im (...) der syrisch-arabischen Armee - im Zweig "(...)" - in der Ortschaft G._______ als Soldat tätig gewesen. (...). Seine Arbeit habe darin bestanden, (...). Die Truppe habe 5500 Soldaten umfasst und er habe nicht ab Kriegsbeginn an der Front kämpfen müssen, sondern habe weiterhin seine administrative Funktion im (...) ausführen können. Nach etwa eineinhalb verlustreichen Kriegsjahren habe ihn dann aber der Kommandant H._______ schriftlich zur Teilnahme am Kampf an der Front aufgefordert. In dieser Zeit habe seine Truppe, wie das gesamte syrische Regime, mit der I._______ zusammengearbeitet. Er habe aber keinen persönlichen Kontakt zur I._______ oder anderen politischen Gruppierungen gehabt. Da er nicht bereit gewesen sei, an der Front zu kämpfen, sei er zwei oder drei Tage nach Erhalt des Befehls des Kommandanten untergetaucht, ohne sich bei seinen Kollegen abzumelden. Er habe seine Frau und die (...) Kinder in E._______ gebracht. Sie würden sich dort in einem Flüchtlingslager aufhalten. Nach seiner Rückkehr nach Syrien habe er in seinem Haus einen Brief eines unbekannten Absenders gefunden, der ihn zur Teilnahme am Kampf aufgefordert habe; er habe den Brief aus Angst vor falschen Rückschlüssen zu Hause zurückgelassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien bestehe die Gefahr, dass er von der I._______ aufgegriffen und wegen der Flucht aus dem Militär hingerichtet würde. Da er sich der Einberufung durch die syrische Armee und allenfalls auch der Kampfaufforderung einer Milizgruppierung entzogen habe, müsse er bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Er habe bisher grosse Angst gehabt, seine Verbindung zum Militär offenzulegen. Es sei ihm zwar versichert worden, dass seine Aussagen im Asylverfahren vertraulich behandelt würden, aber er habe daran gezweifelt und befürchtet, dass die I._______ von den Schweizer Behörden über seinen hiesigen Aufenthalt informiert und damit auch Informationen zu seiner Familie im E._______ erhalten würde. Er habe gehofft, dass ihm Asyl gewährt werde, ohne die wahren Asylgründe offenlegen zu müssen. Nach dem Erhalt des negativen Entscheids des BFM habe er sich nun aber zur Offenlegung gezwungen gesehen. C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Militärausweis (ausgestellt am [...]) und eine Einladung des Militärgerichts vom (...) sowie familiäre Dokumente (Familienbüchlein, UNRWA-Dokument) und zwei die Kinder betreffende Arztberichte vom (...) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. Oktober 2014 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine vom 30. September 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die neu vorgebrachten Asylgründe (Arbeit im [...] der syrisch-arabischen Armee sowie Aufforderung zum Kampf durch die syrische Armee und eventuell eine Milizgruppierung) seien als nachgeschoben einzustufen. Die Begründung des Beschwerdeführers für seine Versäumnisse in der Anhörung, wonach er an der vertraulichen Behandlung seiner Aussagen durch die Schweizer Behörden gezweifelt und befürchtet habe, dass Informationen an die I._______ weitergeleitet würden, weshalb er sich erst nach dem Erhalt des negativen Entscheids gezwungen gesehen habe, seine tatsächlichen Asylgründe offenzulegen, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf des Asylverfahrens über seine Rechte und Pflichten informiert worden. Im Rahmen der Anhörung sei ihm mehrmals die Möglichkeit geboten worden, über seine Militärvorbringen zu berichten (vgl. A18 S. 7 f.). Die Herkunft der auf Beschwerdeebene eingereichten Militärdokumente (Militärausweis und Einladung des Militärgerichts) sei in Frage zu stellen, womit ihre Beweiskraft beschränkt bleibe. Laut den Erkenntnissen des BFM werde die zivile Identitätskarte in Syrien nach dem Erhalt des Militärausweises den Behörden abgeliefert. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sowohl seine zivile Identitätskarte als auch den Militärausweis eingereicht habe. Zudem sei Korruption in Syrien weit verbreitet (auf Rang 169 von 177 Ländern). Es sei auch nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die Einladung des Militärgerichts vom (...) mit der Ausreise des Beschwerdeführers anfangs 2014 haben sollte. G. In seiner Replik vom 10. November 2014 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe im (...) eine administrative Funktion gehabt und sei daher im Militär zivil angestellt gewesen. In einem solchen Fall werde die zivile Identitätskarte beim Erhalt des Militärausweises nicht eingezogen. Im Übrigen hätte das BFM die Beweismittel labortechnisch auf ihre Echtheit überprüfen können. Die Einladung des Militärgerichts, bei der es um die Abwesenheit von der Arbeit für eine gewisse Zeit gegangen sei, stehe nicht in Zusammenhang mit seiner Flucht, sondern solle lediglich zum Beleg seines Dienstes beim Militär dienen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen.
E. 4.2 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 E. 7, 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Nachteile, die er aufgrund der Bürgerkriegssituation und prekären Sicherheitslage in Syrien erlitten habe, stellen keine gezielte Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 4.3 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer neu vor, er habe sich der Einberufung durch die syrisch-arabische Armee, für die er in administrativer Funktion in einem (...) gearbeitet habe, und der Kampfaufforderung von unbekannter Seite - allenfalls einer Milizgruppierung - entzogen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe.
E. 4.3.1 Mit dem vorgebrachten Auffinden eines Briefes eines unbekannten Absenders, der den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Kampf aufgefordert habe, vermag der Beschwerdeführer - wie mit den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Telefonanrufen ähnlichen Inhalts - keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung darzulegen; dies ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens. Allein das persönliche Anschreiben lässt nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen.
E. 4.3.2 Bezüglich der neu vorgebrachten Einberufung durch die syrisch-arabische Armee ist festzuhalten, dass die Behörde den Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG wohl von Amtes wegen feststellt, aber der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört insbesondere, die Identität offenzulegen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Von den Asylsuchenden wird somit erwartet, dass sie die Gründe, weshalb sie ihr Heimat- oder Herkunftsland verlassen haben, im Kern benennen. Vorliegend kann dem BFM keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer wurde umfassend über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren - insbesondere seine Pflicht zur Darlegung der Fluchtgründe - belehrt (vgl. A18 S. 2), und er wurde mehrfach ausdrücklich aufgefordert, seine Asylgründe zu schildern (vgl. A18 S. 7 f. F65 ff., S. 10 F86). Er hätte somit hinreichend Gelegenheit gehabt, auf die in der Rechtsmitteleingabe neu geltend gemachte Einberufung durch die syrisch-arabische Armee hinzuweisen. Er deutete eine solche jedoch nicht einmal an, sondern verneinte vielmehr ausdrücklich die Frage, jemals Probleme mit dem Militär gehabt zu haben (vgl. A18 S. 8 F72), und gab an, seit der Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes ungefähr 1997/1998 keinerlei Kontakt mit der Armee mehr gehabt zu haben (vgl. A18 S. 8 F75/76). Er habe in Syrien als (...) und (...) gearbeitet (vgl. A18 S. 3 F20). Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte er abschliessend erneut, alle Gründe, die für sein Asylgesuch wesentlich seien, genannt zu haben (vgl. A18 S. 10 F86). Weshalb der Beschwerdeführer die administrative Tätigkeit in einem (...) der syrisch-arabischen Armee und die Einberufung durch diese zum Dienst an der Front erst auf Beschwerdeebene geltend machte, ist nicht nachvollziehbar. Die Erklärung für das verspätete Vorbringen, wonach er gefürchtet habe, dass die Schweizer Behörden die entsprechenden Informationen an die I._______ weiterleiten würden, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Aussagen vertraulich behandelt und diese an keinerlei Behörden/Drittpersonen in seinem Heimat- respektive Herkunftsland weitergeleitet würden (vgl. A18 S. 2), und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er der Versicherung der vertraulichen Behandlung seiner Aussagen misstraut haben sollte. Gründe, welche den Beschwerdeführer zu der abwegigen Annahme bewogen haben sollten, dass die Schweizer Behörden in der Anhörung gewonnene Informationen an die I._______ weiterleiten würden, sind keine ersichtlich. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Aufforderung der syrisch-arabischen Armee zum Kampf an der Front ist demzufolge als nachgeschoben zu qualifizieren und kann daher nicht geglaubt werden. Die mit der Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2014 eingereichten Dokumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, können diese - ungeachtet der Frage ihrer Echtheit - den angeblichen Marschbefehl doch nicht belegen; das Aufgebot des Kommandanten, das er in schriftlicher Form erhalten habe, reichte der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht ein. Im Übrigen vermögen auch seine Angaben zu seiner Tätigkeit nicht zu überzeugen, brachte er in der Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2014 doch vor, in dem besagten (...) als Soldat gearbeitet zu haben, wohingegen er in der Replik vom 10. November 2014 angab, nicht als Soldat, sondern vielmehr zivil angestellt gewesen zu sein. Das als "(...)" betitelte Dokument trägt denn auch keinen militärischen Grad des Beschwerdeführers und gibt dessen Beruf als "(...)" an, was wiederum nicht mit seinem Vorbringen, aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat an die Front einberufen worden zu sein, in Einklang zu bringen ist. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer eine zivile, administrative Tätigkeit ausgeübt haben sollte, vermöchte er damit nicht darzulegen, dass er zum Einrücken an die Front aufgefordert worden sei. Es besteht somit kein Anlass, den Sachverhalt weiter abzuklären und den Beschwerdeführer erneut anzuhören, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen, wonach allein die Einberufung in den Militärdienst asylrechtlich nicht relevant ist respektive eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. E. 5.9). Das Gericht erwog in BVGE 2015/13, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme, bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe und unmittelbar vor der Ausreise, nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs, zur militärischen Dienstleistung einberufen worden sei (vgl. E. 6.7.3). Vorliegend ist keine vergleichbare Konstellation gegeben. Aufgrund der Ableistung des obligatorischen Militärdienstes und seines Alters käme der Beschwerdeführer zwar als Reservist für die syrisch-arabische Armee in Frage. Er vermochte aber keinen gültigen Einrückungsbefehl als Reservist vorzulegen und seine Ausführungen zum Erhalt eines entsprechenden Aufgebots vermögen - wie zuvor dargelegt - nicht zu überzeugen. Damit kann nicht von einer Dienstverweigerung oder Desertion gesprochen werden, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der sich in Syrien nie politisch betätigt habe (vgl. A18 S. 8 F74), bei einer Rückkehr nach Syrien aus diesem Grund eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Im Übrigen schützt ihn die gewährte vorläufige Aufnahme davor, in den Bürgerkrieg hineingezogen zu werden.
E. 4.4 Schliesslich vermag die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er, der nie politisch aktiv oder in Haft gewesen sei (vgl. A18 S. 8 F73 f.), aber nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der syrischen Behörden gewesen zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste.
E. 4.5 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]). Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb weder zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, noch, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen unzumutbar wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 6.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft. Unter Verweis auf die Erörterungen zur alternativen Natur der Vollzugshindernisse erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5322/2014 Urteil vom 4. März 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde - mit einer gefälschten (...) Identitätskarte von B._______ her in die Schweiz einreisend - am 19. Juli 2014 am Flughafen C._______ festgenommen. Er reichte gleichentags anlässlich der polizeilichen Einvernahme ein Asylgesuch ein. A.a Der Beschwerdeführer wurde am 19. und 24. Juli 2014 zu seinen Personalien und dem Reiseweg polizeilich einvernommen. Am 20. August 2014 hörte ihn das vormalige BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ein staatenloser Palästinenser aus Syrien. Er sei in D._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, verfüge als Palästinenser aber nicht über die syrische Staatsangehörigkeit, sondern gelte in Syrien als Flüchtling, für den das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (englisch: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA]) zuständig sei. Er sei im Besitz einer syrischen Aufenthaltsbewilligung. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und als (...) und (...) gearbeitet. Seit dem Jahr (...) sei er verheiratet und habe mittlerweile (...) Kinder. Er sei nie politisch aktiv, in Haft oder vor Gericht gewesen. Ungefähr 1997/1998 habe er den obligatorischen syrischen Militärdienst geleistet, danach aber nie mehr Kontakt oder Probleme mit dem Militär gehabt. Er habe Syrien wegen des dort herrschenden Krieges und der prekären Sicherheitslage verlassen. Er sei kaum mehr aus dem Haus gegangen und habe seine Familie nicht mehr ernähren können. Zudem habe er sich vor den verschiedenen Gruppierungen gefürchtet, die Leute für den Kampf rekrutieren würden. Er sei nicht bereit gewesen zu kämpfen. In seinem Wohnviertel hätten Unbekannte Kampfparolen an Hauswände geschrieben. Auch habe er von Unbekannten Telefonanrufe mit Kampfaufforderungen erhalten. In den Strassen habe er die Leichen von fünfzehn jungen Männern, von denen er einige gekannt habe, gesehen. Aufgrund dieser Situation habe er seine Frau und Kinder vor vier Monaten in ein Flüchtlingslager in E._______ gebracht, wo sie sich nach wie vor aufhalten würden. Er sei danach legal nach Syrien zurückgereist, habe das Land aber kurz darauf illegal in Richtung F._______ verlassen. Mit einem Boot sei er nach B._______ weitergereist, von wo aus er auf dem Luftweg mit dem besagten gefälschten Identitätsdokument, das ihm ein Schlepper beschafft habe, in die Schweiz gelangt sei. Abgesehen von einer (...), die medikamentös behandelt werde, sei er gesund. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (syrische Aufenthaltsbewilligung für Palästinenser, Führerausweis) bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3 und A18). B. B.a Mit Verfügung vom 22. August 2014 - eröffnet am 28. August 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die er im Rahmen des Krieges in Syrien erlitten habe. Diese seien asylrechtlich nicht relevant, zumal sich keine Hinweise dafür ergäben, dass er aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verfolgt worden sei. Eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung habe nicht stattgefunden, zumal er nicht habe sagen können, durch wen er hätte rekrutiert werden sollen respektive wer von ihm verlangt habe zu kämpfen. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug werde indes gegenwärtig als unzumutbar erachtet, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. C. C.a Mit Eingabe vom 18. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) und um Rückweisung der Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts - mit nochmaliger Anhörung zu den Asylgründen - und um Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seine tatsächlichen Asylgründe bisher verschwiegen. Da das BFM folglich auf der Grundlage eines (teilweise) falschen Sachverhalts entschieden habe, sei das Verfahren zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, mit Durchführung einer weiteren Anhörung, und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Seine Angabe, nach der Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes keinen Kontakt mehr mit dem Militär gehabt zu haben, sei falsch. Vielmehr sei er während (...) Jahren im (...) der syrisch-arabischen Armee - im Zweig "(...)" - in der Ortschaft G._______ als Soldat tätig gewesen. (...). Seine Arbeit habe darin bestanden, (...). Die Truppe habe 5500 Soldaten umfasst und er habe nicht ab Kriegsbeginn an der Front kämpfen müssen, sondern habe weiterhin seine administrative Funktion im (...) ausführen können. Nach etwa eineinhalb verlustreichen Kriegsjahren habe ihn dann aber der Kommandant H._______ schriftlich zur Teilnahme am Kampf an der Front aufgefordert. In dieser Zeit habe seine Truppe, wie das gesamte syrische Regime, mit der I._______ zusammengearbeitet. Er habe aber keinen persönlichen Kontakt zur I._______ oder anderen politischen Gruppierungen gehabt. Da er nicht bereit gewesen sei, an der Front zu kämpfen, sei er zwei oder drei Tage nach Erhalt des Befehls des Kommandanten untergetaucht, ohne sich bei seinen Kollegen abzumelden. Er habe seine Frau und die (...) Kinder in E._______ gebracht. Sie würden sich dort in einem Flüchtlingslager aufhalten. Nach seiner Rückkehr nach Syrien habe er in seinem Haus einen Brief eines unbekannten Absenders gefunden, der ihn zur Teilnahme am Kampf aufgefordert habe; er habe den Brief aus Angst vor falschen Rückschlüssen zu Hause zurückgelassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien bestehe die Gefahr, dass er von der I._______ aufgegriffen und wegen der Flucht aus dem Militär hingerichtet würde. Da er sich der Einberufung durch die syrische Armee und allenfalls auch der Kampfaufforderung einer Milizgruppierung entzogen habe, müsse er bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Er habe bisher grosse Angst gehabt, seine Verbindung zum Militär offenzulegen. Es sei ihm zwar versichert worden, dass seine Aussagen im Asylverfahren vertraulich behandelt würden, aber er habe daran gezweifelt und befürchtet, dass die I._______ von den Schweizer Behörden über seinen hiesigen Aufenthalt informiert und damit auch Informationen zu seiner Familie im E._______ erhalten würde. Er habe gehofft, dass ihm Asyl gewährt werde, ohne die wahren Asylgründe offenlegen zu müssen. Nach dem Erhalt des negativen Entscheids des BFM habe er sich nun aber zur Offenlegung gezwungen gesehen. C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Militärausweis (ausgestellt am [...]) und eine Einladung des Militärgerichts vom (...) sowie familiäre Dokumente (Familienbüchlein, UNRWA-Dokument) und zwei die Kinder betreffende Arztberichte vom (...) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. Oktober 2014 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine vom 30. September 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die neu vorgebrachten Asylgründe (Arbeit im [...] der syrisch-arabischen Armee sowie Aufforderung zum Kampf durch die syrische Armee und eventuell eine Milizgruppierung) seien als nachgeschoben einzustufen. Die Begründung des Beschwerdeführers für seine Versäumnisse in der Anhörung, wonach er an der vertraulichen Behandlung seiner Aussagen durch die Schweizer Behörden gezweifelt und befürchtet habe, dass Informationen an die I._______ weitergeleitet würden, weshalb er sich erst nach dem Erhalt des negativen Entscheids gezwungen gesehen habe, seine tatsächlichen Asylgründe offenzulegen, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf des Asylverfahrens über seine Rechte und Pflichten informiert worden. Im Rahmen der Anhörung sei ihm mehrmals die Möglichkeit geboten worden, über seine Militärvorbringen zu berichten (vgl. A18 S. 7 f.). Die Herkunft der auf Beschwerdeebene eingereichten Militärdokumente (Militärausweis und Einladung des Militärgerichts) sei in Frage zu stellen, womit ihre Beweiskraft beschränkt bleibe. Laut den Erkenntnissen des BFM werde die zivile Identitätskarte in Syrien nach dem Erhalt des Militärausweises den Behörden abgeliefert. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sowohl seine zivile Identitätskarte als auch den Militärausweis eingereicht habe. Zudem sei Korruption in Syrien weit verbreitet (auf Rang 169 von 177 Ländern). Es sei auch nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die Einladung des Militärgerichts vom (...) mit der Ausreise des Beschwerdeführers anfangs 2014 haben sollte. G. In seiner Replik vom 10. November 2014 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe im (...) eine administrative Funktion gehabt und sei daher im Militär zivil angestellt gewesen. In einem solchen Fall werde die zivile Identitätskarte beim Erhalt des Militärausweises nicht eingezogen. Im Übrigen hätte das BFM die Beweismittel labortechnisch auf ihre Echtheit überprüfen können. Die Einladung des Militärgerichts, bei der es um die Abwesenheit von der Arbeit für eine gewisse Zeit gegangen sei, stehe nicht in Zusammenhang mit seiner Flucht, sondern solle lediglich zum Beleg seines Dienstes beim Militär dienen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen. 4.2 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 E. 7, 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Nachteile, die er aufgrund der Bürgerkriegssituation und prekären Sicherheitslage in Syrien erlitten habe, stellen keine gezielte Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 4.3 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer neu vor, er habe sich der Einberufung durch die syrisch-arabische Armee, für die er in administrativer Funktion in einem (...) gearbeitet habe, und der Kampfaufforderung von unbekannter Seite - allenfalls einer Milizgruppierung - entzogen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe. 4.3.1 Mit dem vorgebrachten Auffinden eines Briefes eines unbekannten Absenders, der den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Kampf aufgefordert habe, vermag der Beschwerdeführer - wie mit den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Telefonanrufen ähnlichen Inhalts - keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung darzulegen; dies ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens. Allein das persönliche Anschreiben lässt nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. 4.3.2 Bezüglich der neu vorgebrachten Einberufung durch die syrisch-arabische Armee ist festzuhalten, dass die Behörde den Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG wohl von Amtes wegen feststellt, aber der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört insbesondere, die Identität offenzulegen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Von den Asylsuchenden wird somit erwartet, dass sie die Gründe, weshalb sie ihr Heimat- oder Herkunftsland verlassen haben, im Kern benennen. Vorliegend kann dem BFM keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer wurde umfassend über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren - insbesondere seine Pflicht zur Darlegung der Fluchtgründe - belehrt (vgl. A18 S. 2), und er wurde mehrfach ausdrücklich aufgefordert, seine Asylgründe zu schildern (vgl. A18 S. 7 f. F65 ff., S. 10 F86). Er hätte somit hinreichend Gelegenheit gehabt, auf die in der Rechtsmitteleingabe neu geltend gemachte Einberufung durch die syrisch-arabische Armee hinzuweisen. Er deutete eine solche jedoch nicht einmal an, sondern verneinte vielmehr ausdrücklich die Frage, jemals Probleme mit dem Militär gehabt zu haben (vgl. A18 S. 8 F72), und gab an, seit der Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes ungefähr 1997/1998 keinerlei Kontakt mit der Armee mehr gehabt zu haben (vgl. A18 S. 8 F75/76). Er habe in Syrien als (...) und (...) gearbeitet (vgl. A18 S. 3 F20). Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte er abschliessend erneut, alle Gründe, die für sein Asylgesuch wesentlich seien, genannt zu haben (vgl. A18 S. 10 F86). Weshalb der Beschwerdeführer die administrative Tätigkeit in einem (...) der syrisch-arabischen Armee und die Einberufung durch diese zum Dienst an der Front erst auf Beschwerdeebene geltend machte, ist nicht nachvollziehbar. Die Erklärung für das verspätete Vorbringen, wonach er gefürchtet habe, dass die Schweizer Behörden die entsprechenden Informationen an die I._______ weiterleiten würden, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Aussagen vertraulich behandelt und diese an keinerlei Behörden/Drittpersonen in seinem Heimat- respektive Herkunftsland weitergeleitet würden (vgl. A18 S. 2), und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er der Versicherung der vertraulichen Behandlung seiner Aussagen misstraut haben sollte. Gründe, welche den Beschwerdeführer zu der abwegigen Annahme bewogen haben sollten, dass die Schweizer Behörden in der Anhörung gewonnene Informationen an die I._______ weiterleiten würden, sind keine ersichtlich. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Aufforderung der syrisch-arabischen Armee zum Kampf an der Front ist demzufolge als nachgeschoben zu qualifizieren und kann daher nicht geglaubt werden. Die mit der Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2014 eingereichten Dokumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, können diese - ungeachtet der Frage ihrer Echtheit - den angeblichen Marschbefehl doch nicht belegen; das Aufgebot des Kommandanten, das er in schriftlicher Form erhalten habe, reichte der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht ein. Im Übrigen vermögen auch seine Angaben zu seiner Tätigkeit nicht zu überzeugen, brachte er in der Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2014 doch vor, in dem besagten (...) als Soldat gearbeitet zu haben, wohingegen er in der Replik vom 10. November 2014 angab, nicht als Soldat, sondern vielmehr zivil angestellt gewesen zu sein. Das als "(...)" betitelte Dokument trägt denn auch keinen militärischen Grad des Beschwerdeführers und gibt dessen Beruf als "(...)" an, was wiederum nicht mit seinem Vorbringen, aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat an die Front einberufen worden zu sein, in Einklang zu bringen ist. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer eine zivile, administrative Tätigkeit ausgeübt haben sollte, vermöchte er damit nicht darzulegen, dass er zum Einrücken an die Front aufgefordert worden sei. Es besteht somit kein Anlass, den Sachverhalt weiter abzuklären und den Beschwerdeführer erneut anzuhören, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen, wonach allein die Einberufung in den Militärdienst asylrechtlich nicht relevant ist respektive eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. E. 5.9). Das Gericht erwog in BVGE 2015/13, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme, bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe und unmittelbar vor der Ausreise, nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs, zur militärischen Dienstleistung einberufen worden sei (vgl. E. 6.7.3). Vorliegend ist keine vergleichbare Konstellation gegeben. Aufgrund der Ableistung des obligatorischen Militärdienstes und seines Alters käme der Beschwerdeführer zwar als Reservist für die syrisch-arabische Armee in Frage. Er vermochte aber keinen gültigen Einrückungsbefehl als Reservist vorzulegen und seine Ausführungen zum Erhalt eines entsprechenden Aufgebots vermögen - wie zuvor dargelegt - nicht zu überzeugen. Damit kann nicht von einer Dienstverweigerung oder Desertion gesprochen werden, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der sich in Syrien nie politisch betätigt habe (vgl. A18 S. 8 F74), bei einer Rückkehr nach Syrien aus diesem Grund eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Im Übrigen schützt ihn die gewährte vorläufige Aufnahme davor, in den Bürgerkrieg hineingezogen zu werden. 4.4 Schliesslich vermag die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er, der nie politisch aktiv oder in Haft gewesen sei (vgl. A18 S. 8 F73 f.), aber nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der syrischen Behörden gewesen zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste. 4.5 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]). Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb weder zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, noch, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen unzumutbar wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 6.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft. Unter Verweis auf die Erörterungen zur alternativen Natur der Vollzugshindernisse erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: