Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ bei Asmara, reichte am 12. März 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt indessen als unzumutbar, weshalb der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4979/2009 vom 20. November 2009 abgewiesen. B. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 3. Oktober 2012 machte der Gesuchsteller zusammengefasst neu geltend, er sei im Jahr 2006 zum Militärdienst aufgeboten worden, habe jedoch ein Entlassungsgesuch gestellt. Nachdem dieses abgelehnt worden sei, sei er festgenommen und am 2. März 2006 ins Militärcamp Wi'a gebracht worden. Nachdem er mehrere Monate Militärdienst geleistet habe, während denen es ihm gesundheitlich teilweise schlecht gegangen sei, habe er ein Urlaubsgesuch gestellt, um seine Familie zu besuchen und sich zu erholen. Dieses sei jedoch abgelehnt worden. Da er es nach weiteren rund drei Monaten nicht mehr ausgehalten habe, sei er nach Hause gegangen. Da der Sicherheitsdienst in der Folge bei den Eltern nach ihm gesucht habe, habe er beschlossen zu fliehen. In der Schweiz angekommen hätten ihm andere eritreische Flüchtlinge geraten, die Flucht aus dem Militär nicht zu erwähnen. Diesem Rat sei er naiverweise gefolgt und er habe gegenüber den Schweizer Behörden nur einen Teil seiner Fluchtgründe erwähnt. Mit seiner Eingabe reichte der Gesuchsteller diverse Beweismittel (Fotos, zwei fremdsprachige Bestätigungsschreiben) ein und führte dazu aus, drei seiner - auf den Fotos abgebildeten - Freunde, einer lebe nun in Italien, einer in der Schweiz und einer sei noch in Eritrea beim Militär, bestätigten seine Vorbringen. Er habe seine Freunde nicht früher ausfindig machen können. Es liege ihm viel daran, den Schweizer Behörden die ganze Wahrheit zu erzählen, er bitte um Entschuldigung, um Nachsicht und um neue Beurteilung des Asylgesuches. C. Mit Schreiben vom 2. November 2012 überwies das BFM die Eingabe des Gesuchstellers vom 3. Oktober 2012 samt Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht, wobei das Bundesamt festhielt, es würden keine neuen Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Damit falle die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des BFM, weshalb sie zur weiteren Behandlung dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen werde. D. Der Instruktionsrichter teilte dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 8. November 2012 mit, seine Eingabe werde unter dem Titel der Revision geprüft. Gleichzeitig wurde ihm Frist bis zum 23. November 2012 zur Übersetzung der beiden eingereichten fremdsprachigen Zeugenbestätigungen in eine Amtssprache des Bundes sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.- angesetzt. E. Die verlangten Übersetzungen gingen am 16. November 2012 zusammen mit dem Empfangsschein über die Kostenvorschusszahlung vom 15. November 2012, zwei weiteren Fotos sowie zwei Kuverts aus Eritrea beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.
E. 4 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2012 neue Asylgründe geltend, welche er eigenen Angaben zufolge bis anhin bewusst verschwiegen hat, nachdem ihm andere eritreische Asylsuchende dazu geraten hätten. Diese Vorbringen sind als offensichtlich verspätet zu qualifizieren. Selbst wenn es zutreffen mag, dass dem Gesuchsteller von anderen Asylsuchenden zu einem solchen Vorgehen geraten wurde, liegt es nach dem vorstehend Gesagten auf der Hand, dass es sich dabei nicht um einen entschuldbaren Grund für ein verspätetes Vorbringen im Sinne der geltenden Praxis handeln kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17). Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig relevanter Sachverhaltselemente ist vielmehr als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren; das Revisionsverfahren kann - wie vorstehend erwähnt - jedoch nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen. Anzumerken ist insbesondere, dass der Gesuchsteller behördlicherseits anlässlich seiner Anhörung ausdrücklich auf das Erfordernis wahrheitsgetreuer und vollständiger Angaben hingewiesen wurde (vgl. Akten BFM A 6/17 S. 2), und er zudem im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, weshalb er sich bei seinem Rechtsvertreter über die Richtigkeit der erhaltenen Ratschläge hätte erkundigen können. Da sich sodann die eingereichten Beweismittel auf die verspätet vorgebrachten Tatsachen beziehen, erübrigen sich Ausführungen zu deren Beweiskraft. Insbesondere muss auch nicht näher geprüft werden, ob es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen wäre, die Beweismittel zu einem früheren Zeitpunkt erhältlich zu machen und einzureichen.
E. 5 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insbes. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Demnach wäre im Folgenden zu prüfen, ob in Bezug auf die verspäteten Vorbringen des Gesuchstellers allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu beachten ist. Im vorliegenden Verfahren kann von dieser Prüfung indessen abgesehen werden. Der Gesuchsteller wurde nämlich gemäss Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) sind aber alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz wird nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme geregelt. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem Weggewiesenen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. In jenem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. Da der Gesuchsteller somit im jetzigen Zeitpunkt vorläufig aufgenommen ist, erübrigt sich eine Prüfung weiterer Vollzugshindernisse.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2009 ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5738/2012/wif Urteil vom 25. April 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei A._______, geboren (...), Eritrea, (...) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2009 / D-4979/2009. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ bei Asmara, reichte am 12. März 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt indessen als unzumutbar, weshalb der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4979/2009 vom 20. November 2009 abgewiesen. B. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 3. Oktober 2012 machte der Gesuchsteller zusammengefasst neu geltend, er sei im Jahr 2006 zum Militärdienst aufgeboten worden, habe jedoch ein Entlassungsgesuch gestellt. Nachdem dieses abgelehnt worden sei, sei er festgenommen und am 2. März 2006 ins Militärcamp Wi'a gebracht worden. Nachdem er mehrere Monate Militärdienst geleistet habe, während denen es ihm gesundheitlich teilweise schlecht gegangen sei, habe er ein Urlaubsgesuch gestellt, um seine Familie zu besuchen und sich zu erholen. Dieses sei jedoch abgelehnt worden. Da er es nach weiteren rund drei Monaten nicht mehr ausgehalten habe, sei er nach Hause gegangen. Da der Sicherheitsdienst in der Folge bei den Eltern nach ihm gesucht habe, habe er beschlossen zu fliehen. In der Schweiz angekommen hätten ihm andere eritreische Flüchtlinge geraten, die Flucht aus dem Militär nicht zu erwähnen. Diesem Rat sei er naiverweise gefolgt und er habe gegenüber den Schweizer Behörden nur einen Teil seiner Fluchtgründe erwähnt. Mit seiner Eingabe reichte der Gesuchsteller diverse Beweismittel (Fotos, zwei fremdsprachige Bestätigungsschreiben) ein und führte dazu aus, drei seiner - auf den Fotos abgebildeten - Freunde, einer lebe nun in Italien, einer in der Schweiz und einer sei noch in Eritrea beim Militär, bestätigten seine Vorbringen. Er habe seine Freunde nicht früher ausfindig machen können. Es liege ihm viel daran, den Schweizer Behörden die ganze Wahrheit zu erzählen, er bitte um Entschuldigung, um Nachsicht und um neue Beurteilung des Asylgesuches. C. Mit Schreiben vom 2. November 2012 überwies das BFM die Eingabe des Gesuchstellers vom 3. Oktober 2012 samt Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht, wobei das Bundesamt festhielt, es würden keine neuen Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Damit falle die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des BFM, weshalb sie zur weiteren Behandlung dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen werde. D. Der Instruktionsrichter teilte dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 8. November 2012 mit, seine Eingabe werde unter dem Titel der Revision geprüft. Gleichzeitig wurde ihm Frist bis zum 23. November 2012 zur Übersetzung der beiden eingereichten fremdsprachigen Zeugenbestätigungen in eine Amtssprache des Bundes sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.- angesetzt. E. Die verlangten Übersetzungen gingen am 16. November 2012 zusammen mit dem Empfangsschein über die Kostenvorschusszahlung vom 15. November 2012, zwei weiteren Fotos sowie zwei Kuverts aus Eritrea beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.
4. Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2012 neue Asylgründe geltend, welche er eigenen Angaben zufolge bis anhin bewusst verschwiegen hat, nachdem ihm andere eritreische Asylsuchende dazu geraten hätten. Diese Vorbringen sind als offensichtlich verspätet zu qualifizieren. Selbst wenn es zutreffen mag, dass dem Gesuchsteller von anderen Asylsuchenden zu einem solchen Vorgehen geraten wurde, liegt es nach dem vorstehend Gesagten auf der Hand, dass es sich dabei nicht um einen entschuldbaren Grund für ein verspätetes Vorbringen im Sinne der geltenden Praxis handeln kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17). Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig relevanter Sachverhaltselemente ist vielmehr als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren; das Revisionsverfahren kann - wie vorstehend erwähnt - jedoch nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen. Anzumerken ist insbesondere, dass der Gesuchsteller behördlicherseits anlässlich seiner Anhörung ausdrücklich auf das Erfordernis wahrheitsgetreuer und vollständiger Angaben hingewiesen wurde (vgl. Akten BFM A 6/17 S. 2), und er zudem im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, weshalb er sich bei seinem Rechtsvertreter über die Richtigkeit der erhaltenen Ratschläge hätte erkundigen können. Da sich sodann die eingereichten Beweismittel auf die verspätet vorgebrachten Tatsachen beziehen, erübrigen sich Ausführungen zu deren Beweiskraft. Insbesondere muss auch nicht näher geprüft werden, ob es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen wäre, die Beweismittel zu einem früheren Zeitpunkt erhältlich zu machen und einzureichen.
5. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insbes. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Demnach wäre im Folgenden zu prüfen, ob in Bezug auf die verspäteten Vorbringen des Gesuchstellers allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu beachten ist. Im vorliegenden Verfahren kann von dieser Prüfung indessen abgesehen werden. Der Gesuchsteller wurde nämlich gemäss Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) sind aber alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz wird nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme geregelt. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem Weggewiesenen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. In jenem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. Da der Gesuchsteller somit im jetzigen Zeitpunkt vorläufig aufgenommen ist, erübrigt sich eine Prüfung weiterer Vollzugshindernisse.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2009 ist demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: