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E-6660/2017

E-6660/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-18 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7542/2015 vom 1. Februar 2016 ab. B. Mit Eingabe vom 21. November 2017 stellte der Gesuchsteller beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 29. Oktober 2015. Mit Schreiben vom 24. November 2017 verneinte das SEM seine Zuständigkeit und überwies die Eingabe gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht. C. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen. D. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller fristgerecht eine Revisionsverbesserung ein. Er beantragt, das Urteil vom 1. Februar 2016 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung macht er das Vorliegen eines neuen Beweismittels geltend und reichte einen Marschbefehl vom 21. Mai 2012 im Original ein. Dieses Dokument sei geeignet, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen zu belegen. Er habe bereits im ordentlichen Verfahren erklärt, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei. Da er jedoch nur eine Kopie des Originaldokuments eingereicht habe, hätten sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht an der Authentizität des Aufgebots gezweifelt. Das Originaldokument räume diese Zweifel nun aus. E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller eine Ergänzung des Revisionsgesuchs ein und führte aus, seine Eltern und Brüder hätten in der Schweiz Asyl erhalten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.

E. 3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).

E. 4.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).

E. 4.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG).

E. 5.1 Der Gesuchsteller reicht als neues Beweismittel einen Marschbefehl vom 21. Mai 2012 im Original ein. Dieses Dokument würde beweisen, dass er ein Risikoprofil aufweise. Er habe bereits im ordentlichen Verfahren dargelegt, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei. Da er jedoch nur eine Kopie des Originaldokuments eingereicht habe, hätten sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht an der Authentizität des Aufgebots gezweifelt. Das Originaldokument räume diese Zweifel aus. Aufgrund der vorherrschenden Situation in Syrien sei es ihm nicht möglich gewesen, dieses Dokument früher einzureichen.

E. 5.2 Die Argumentation des Gesuchstellers, wonach die Einreichung des Originals aufgrund der Situation in Syrien nicht möglich gewesen sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar erscheint, wie es ihm trotz der schwierigen Situation in Syrien möglich gewesen sein soll, im ordentlichen Verfahren zwar das Militärbüchlein im Original und die Kopie des Marschbefehls, nicht aber das entsprechende Original erhältlich zu machen und einzureichen. Gemäss eigenen Angaben sei das Militäraufgebot im Jahr 2012 seinen Eltern zugestellt worden. Es wäre dem Gesuchsteller mithin zumutbar gewesen, innerhalb der fast vier Jahre zwischen Erlass der Vorladung und dem Beschwerdeentscheid das Original zu beschaffen, zumal seine Eltern erst im September 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht haben. Im Übrigen stellt der Gesuchsteller seine Glaubwürdigkeit selbst in Frage, wenn er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behauptet, es handle sich um das Original (vgl. Beschwerde S. 5) und nun im Rahmen des Revisionsverfahrens geltend macht, es sei nicht möglich gewesen, das Original früher einzureichen.

E. 5.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Dokument ohne weiteres im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätte beschafft werden können. Aus diesem Grunde ist dieses aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.

E. 5.4 Soweit der Gesuchsteller in seiner Ergänzung des Revisionsgesuchs ausführt, dass mehreren Familienmitgliedern in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, ist festzuhalten, dass diese Tatsache bereits im ordentlichen Verfahren bekannt war und vom Gericht in seinem Urteil berücksichtigt wurde. Damit ist kein Revisionsgrund gegeben.

E. 6 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere 7 f. und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich aber auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Im vorliegenden Verfahren kann indessen angesichts der dem Gesuchsteller gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob allenfalls ein - nebst dem bereits festgestellten Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit - weiteres Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, abgesehen werden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-5738/2012 vom 25. April 2013). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem Weggewiesenen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. In jenem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.

E. 7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7542/2015 vom 1. Februar 2016 abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6660/2017 Urteil vom 18. Dezember 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7542/2015 vom 1. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7542/2015 vom 1. Februar 2016 ab. B. Mit Eingabe vom 21. November 2017 stellte der Gesuchsteller beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 29. Oktober 2015. Mit Schreiben vom 24. November 2017 verneinte das SEM seine Zuständigkeit und überwies die Eingabe gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht. C. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen. D. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller fristgerecht eine Revisionsverbesserung ein. Er beantragt, das Urteil vom 1. Februar 2016 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung macht er das Vorliegen eines neuen Beweismittels geltend und reichte einen Marschbefehl vom 21. Mai 2012 im Original ein. Dieses Dokument sei geeignet, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen zu belegen. Er habe bereits im ordentlichen Verfahren erklärt, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei. Da er jedoch nur eine Kopie des Originaldokuments eingereicht habe, hätten sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht an der Authentizität des Aufgebots gezweifelt. Das Originaldokument räume diese Zweifel nun aus. E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller eine Ergänzung des Revisionsgesuchs ein und führte aus, seine Eltern und Brüder hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.

3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 4.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). 4.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). 5. 5.1 Der Gesuchsteller reicht als neues Beweismittel einen Marschbefehl vom 21. Mai 2012 im Original ein. Dieses Dokument würde beweisen, dass er ein Risikoprofil aufweise. Er habe bereits im ordentlichen Verfahren dargelegt, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei. Da er jedoch nur eine Kopie des Originaldokuments eingereicht habe, hätten sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht an der Authentizität des Aufgebots gezweifelt. Das Originaldokument räume diese Zweifel aus. Aufgrund der vorherrschenden Situation in Syrien sei es ihm nicht möglich gewesen, dieses Dokument früher einzureichen. 5.2 Die Argumentation des Gesuchstellers, wonach die Einreichung des Originals aufgrund der Situation in Syrien nicht möglich gewesen sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar erscheint, wie es ihm trotz der schwierigen Situation in Syrien möglich gewesen sein soll, im ordentlichen Verfahren zwar das Militärbüchlein im Original und die Kopie des Marschbefehls, nicht aber das entsprechende Original erhältlich zu machen und einzureichen. Gemäss eigenen Angaben sei das Militäraufgebot im Jahr 2012 seinen Eltern zugestellt worden. Es wäre dem Gesuchsteller mithin zumutbar gewesen, innerhalb der fast vier Jahre zwischen Erlass der Vorladung und dem Beschwerdeentscheid das Original zu beschaffen, zumal seine Eltern erst im September 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht haben. Im Übrigen stellt der Gesuchsteller seine Glaubwürdigkeit selbst in Frage, wenn er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behauptet, es handle sich um das Original (vgl. Beschwerde S. 5) und nun im Rahmen des Revisionsverfahrens geltend macht, es sei nicht möglich gewesen, das Original früher einzureichen. 5.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Dokument ohne weiteres im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätte beschafft werden können. Aus diesem Grunde ist dieses aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 5.4 Soweit der Gesuchsteller in seiner Ergänzung des Revisionsgesuchs ausführt, dass mehreren Familienmitgliedern in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, ist festzuhalten, dass diese Tatsache bereits im ordentlichen Verfahren bekannt war und vom Gericht in seinem Urteil berücksichtigt wurde. Damit ist kein Revisionsgrund gegeben.

6. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere 7 f. und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich aber auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Im vorliegenden Verfahren kann indessen angesichts der dem Gesuchsteller gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob allenfalls ein - nebst dem bereits festgestellten Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit - weiteres Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, abgesehen werden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-5738/2012 vom 25. April 2013). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem Weggewiesenen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. In jenem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.

7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7542/2015 vom 1. Februar 2016 abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: