Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 12. März 2012. Nach einem Aufenthalt in der Türkei gelangte er auf dem Luftweg am 18. September 2014 in die Schweiz, wo er am 30. September 2014 ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung des Gesuchs machte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Oktober 2014 und der Anhörung vom 22. April 2015 geltend, seit Geburt syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein. Seinen Lebensunterhalt habe er seit 2010 (Schulabgang) bis Januar 2012 mit Gelegenheitsarbeiten finanziert. Syrien habe er lediglich wegen des ihm bevorstehenden Militärdienstes, nicht aber wegen des Bürgerkriegs verlassen. Von letzterem sei er nicht betroffen gewesen. Die Musterung sei im Jahr 2011 erfolgt. Am 21. Mai 2012 sei ihm der Marschbefehl nach Hause zugestellt worden. Seine Eltern hätten den Marschbefehl entgegengenommen. Sie hätten den Behörden mitgeteilt, dass sie nicht wüssten, wo sich ihr Sohn aufhalten würde. Er hätte gemäss Marschbefehl am 25. Juni 2012 in den Militärdienst einrücken müssen. Er habe mit den Behörden, Gruppierungen oder bestimmten Personen keine Probleme gehabt; er habe sich weder religiös noch politisch in Syrien betätigt oder Kontakte zu islamischen Gruppierungen unterhalten. Er reichte dem SEM ein Militärbüchlein und die Kopie eines militärischen Aufgebots ein. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 30. September 2014 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 23. November 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit der Beschwerde wurden die Vollmacht vom 9. November 2015, eine Fürsorgebestätigung vom 23. November 2011 (samt Beleg für die Beurteilungsperiode vom 1. bis 30. November 2011) und Kopien der angefochtenen Verfügung eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 26. November 2015 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Brief vom 18. Dezember 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht seine Abwesenheit bis 8. Januar 2016 mit. F. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 informierte der Rechtsvertreter über den positiven Ausgang der Asylverfahren der (...) und des (...) des Beschwerdeführers. Er reichte Kopien der entsprechenden Verfügungen vom 10. Dezember 2015 ein.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 5 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunktes deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem heutigen Urteilsdatum in Kraft.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7542/2015 Urteil vom 1. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 12. März 2012. Nach einem Aufenthalt in der Türkei gelangte er auf dem Luftweg am 18. September 2014 in die Schweiz, wo er am 30. September 2014 ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung des Gesuchs machte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Oktober 2014 und der Anhörung vom 22. April 2015 geltend, seit Geburt syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein. Seinen Lebensunterhalt habe er seit 2010 (Schulabgang) bis Januar 2012 mit Gelegenheitsarbeiten finanziert. Syrien habe er lediglich wegen des ihm bevorstehenden Militärdienstes, nicht aber wegen des Bürgerkriegs verlassen. Von letzterem sei er nicht betroffen gewesen. Die Musterung sei im Jahr 2011 erfolgt. Am 21. Mai 2012 sei ihm der Marschbefehl nach Hause zugestellt worden. Seine Eltern hätten den Marschbefehl entgegengenommen. Sie hätten den Behörden mitgeteilt, dass sie nicht wüssten, wo sich ihr Sohn aufhalten würde. Er hätte gemäss Marschbefehl am 25. Juni 2012 in den Militärdienst einrücken müssen. Er habe mit den Behörden, Gruppierungen oder bestimmten Personen keine Probleme gehabt; er habe sich weder religiös noch politisch in Syrien betätigt oder Kontakte zu islamischen Gruppierungen unterhalten. Er reichte dem SEM ein Militärbüchlein und die Kopie eines militärischen Aufgebots ein. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 30. September 2014 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 23. November 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit der Beschwerde wurden die Vollmacht vom 9. November 2015, eine Fürsorgebestätigung vom 23. November 2011 (samt Beleg für die Beurteilungsperiode vom 1. bis 30. November 2011) und Kopien der angefochtenen Verfügung eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 26. November 2015 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Brief vom 18. Dezember 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht seine Abwesenheit bis 8. Januar 2016 mit. F. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 informierte der Rechtsvertreter über den positiven Ausgang der Asylverfahren der (...) und des (...) des Beschwerdeführers. Er reichte Kopien der entsprechenden Verfügungen vom 10. Dezember 2015 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Anordnung der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. 3.1 Die Vorinstanz erachtet die Asylangaben des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant und nicht glaubhaft. So stellten die von ihm im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs erlittenen generellen Nachteile keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes dar, da sie nicht auf der Absicht beruht hätten, ihn aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Einberufung in den Militärdienst sei nicht glaubhaft, weil seine Angaben unstimmig, nicht konkret, nicht detailliert und nicht differenziert ausgefallen seien. Er kenne weder die Anzahl der Fahndungen nach ihm, noch könne er zu den Umständen der Entgegennahme des eingereichten Beweismittels und zur ausstellenden Behörde substantiierte Aussagen machen. Weiter widerspreche er sich: So vertrete er in der Anhörung den Standpunkt, vor dem 12. März 2012 (Zeitpunkt der Ausreise) behördlich gesucht worden zu sein. Gemäss BzP soll er aber nach dem 25. Juni 2012 (Einrückungstag), mithin nach dem Zeitpunkt seiner Ausreise, behördlich gesucht worden sein. Zudem behaupte er, nach der Übergabe des Aufgebots seien die Behörden innerhalb eines Monats einige Male vorbeigekommen, um ihn zu suchen; später seien sie nicht mehr erschienen. Demgegenüber berichte er in der Anhörung, nichts von einer Suche nach ihm erfahren zu haben, da seine Familie nichts dazu gesagt habe. Darüber hinaus überzeuge das eingereichte militärische Aufgebot nicht: Es handle sich hierbei um die Kopie einer Vorlage. Diese weise eine verschwommene Stempelung und handschriftliche Originaleinträge auf der Kopie auf. Somit dürfe die Frage der Authentizität offen gelassen werden. Zudem sei dem Staatssekretariat bekannt, dass syrische Dokumente der eingereichten Art käuflich erwerbbar seien. 3.2 Nach Prüfung der Beschwerde, der Vorakten und sämtlicher Beweismittel ist der Einschätzung der Vorinstanz zuzustimmen: 3.2.1 Der Beschwerdeführer hat angegeben, nicht wegen des Bürgerkriegs geflohen zu sein, beziehungsweise vom Bürgerkrieg persönlich nicht betroffen gewesen zu sein. Folglich sind seine generellen Ausführungen zum Bürgerkrieg in Syrien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da er in diesem Kontext keine gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen erlebt hat. 3.2.2 Die Argumentation in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel ändern nichts an der zutreffenden Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung. So beschränkt der Beschwerdeführer sich auf eine Auflistung einzelner Aussagen und vermeidet dabei, eigene erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten innerhalb seiner Angaben auf dem Hintergrund der syrischen Einberufungsmodalitäten zu klären. Seine Argumentation führt letztlich bloss zu einer Kritik an der vorinstanzlichen Beurteilung, nicht aber zu einer differenzierten Auseinandersetzung mit den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung. Weiter enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers zur Musterung, zum Militärbüchlein, zum Marschbefehl sowie zu den Folgen der Ortsabwesenheit und Refraktion keine genügenden Realkennzeichen. Sie zeugen mangels Substanz und Differenziertheit nicht von persönlichen Erlebnissen. Marschbefehl und Militärbüchlein sind von der Vorinstanz ebenfalls korrekt beurteilt. Bei dieser Sachlage reicht die unbestrittene Tatsache des "üblichen Alters" für eine Militärdienstpflicht nicht aus, um eine tatsächliche Musterung, eine Refraktion oder Militärdienstverweigerung glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen nichts mehr beizufügen ist. Die Asylentscheide von Verwandten vermögen daran nichts zu ändern. 3.3 Weiter liesse der blosse Umstand einer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht den Schluss zu, es drohe ihm Verfolgung. Die Furcht, deswegen allenfalls künftig Opfer einer gezielten Verfolgung zu werden, wäre nicht objektiv begründet (vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, www.bvger.ch). 3.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptungen Syrien ausschliesslich wegen des herrschenden Bürgerkriegs und der damit verbunden allgemeinen Folgen verlassen haben muss. Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
5. Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunktes deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem heutigen Urteilsdatum in Kraft.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: