Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller suchte am 21. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach und reichte hierbei seinen syrischen Militärausweis, sein Familienbüchlein, seine militärische Erkennungsmarke, Fotos aus dem Militärdienst sowie ein Zertifikat zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. März 2023 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Eine hiergegen am 28. April 2023 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2382/2023 vom 8. Mai 2023 ab. D. Am 29. August 2023 reichte der Gesuchsteller unter Beilage eines syrischen Strafregisterauszugs vom 8. Mai 2023 beim SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Mit Verfügung vom 8. September 2023 trat das SEM auf das Gesuch nicht ein und erhob eine Gebühr. E. Mit Eingabe vom 27. September 2023 (Poststempel: 28. September 2023) reichte der Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie des Strafregisterauszugs vom 8. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte, es sei auf sein Revisionsgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte der Gesuchsteller eine Kopie der Übersetzung des Strafregisterauszugs vom 8. Mai 2023 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 14. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 14. November 2023 reichte der Gesuchsteller das Original der Übersetzung des Strafregisterauszugs vom 8. Mai 2023 und eine Fürsorgebestätigung vom 24. Mai 2023 zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil E-2382/2023 vom 8. Mai 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG analog).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist allerdings nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht; vielmehr genügt es, wenn der Gesuchstellende dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 27. September 2023 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel) und reicht ein Beweismittel zu den Akten. Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet.
E. 3 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des nachträglich aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch vom 27. September 2023 geltend, den eingereichten Strafregisterauszug vom 8. Mai 2023 kürzlich von seiner Familie zugeschickt bekommen zu haben (vgl. Revisionsgesuch S. 3 f.). In seiner beim SEM eingereichten Eingabe vom 29. August 2023 machte er ebenfalls geltend, diesen kürzlich erhalten zu haben (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 4). Der vertretene Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seinem Revisionsgesuch darzulegen, inwiefern er die 90 Tage eingehalten hat, was er jedoch nicht getan hat. Seine wiederholte Formulierung, wonach er das Beweismittel kürzlich erhalten haben will, genügt nicht, um die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe darzutun, sondern lässt vielmehr Zweifel an dieser zu. Angesichts des Verfahrensausgangs kann jedoch die Frage der Fristwahrung gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend offengelassen werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist - vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung - unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4).
E. 4.2 Vor dem Hintergrund dieser restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten vermögen die Ausführungen des Gesuchstellers nicht ansatzweise zu überzeugen (vgl. Revisionsgesuch 3 f.). Der Gesuchsteller legt im vorliegenden Revisionsgesuch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, den mit dem Revisionsgesuch vorgelegten Strafregisterauszug früher erhältlich zu machen, datiert das diesem Strafregisterauszug zugrundeliegende Urteil doch vom (...), also weit über (...) Jahre vor der Einreichung seines Asylgesuchs am 21. Februar 2022. Seine Hoffnung, der Strafregisterauszug vermöge nun zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führen, vermag ihn nicht von der Sorgfaltspflicht zu entbinden. Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, er hätte nicht bereits früher seine Familie oder einen Anwalt mit der Beschaffung des besagten Beweismittels beauftragen können. Dass er mit den entsprechenden Abklärungen zuwartete, muss er sich als Unsorgfältigkeit anrechnen lassen. Er vermochte damit nicht darzutun, dass er das nun vorgelegte Beweismittel nicht bereits früher hätte erhältlich machen und einreichen können. Er hat dieses somit verspätet vorgebracht (vgl. BVGE 2021 VI/4). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Echtheit des eingereichten Dokuments, das ohne grosse Schwierigkeiten gefälscht oder verfälscht werden kann.
E. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7.
E. 5.2 Im vorliegenden Verfahren kann indessen angesichts der dem Gesuchsteller gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob allenfalls ein - nebst dem bereits festgestellten Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit - weiteres Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, abgesehen werden (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-680/2017 vom 24. Februar 2017, D-5738/2012 vom 25. April 2013 und D-5738/2012 vom 25. April 2013).
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des Urteils E-2382/2023 vom 8. Mai 2023 ist folglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12).
E. 7.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch ungeachtet seiner dargelegten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass künftige, ebenfalls offensichtlich haltlose Rechtsmittelverfahren als mutwillig betrachtet werden könnten, was gestützt auf Art. 2 Abs. 2 VGKE zu einer Erhöhung der Gerichtsgebühr führen kann. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5267/2023 Urteil vom 7. März 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl ohne Wegweisungsvollzug); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2382/2023 vom 8. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 21. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach und reichte hierbei seinen syrischen Militärausweis, sein Familienbüchlein, seine militärische Erkennungsmarke, Fotos aus dem Militärdienst sowie ein Zertifikat zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. März 2023 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Eine hiergegen am 28. April 2023 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2382/2023 vom 8. Mai 2023 ab. D. Am 29. August 2023 reichte der Gesuchsteller unter Beilage eines syrischen Strafregisterauszugs vom 8. Mai 2023 beim SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Mit Verfügung vom 8. September 2023 trat das SEM auf das Gesuch nicht ein und erhob eine Gebühr. E. Mit Eingabe vom 27. September 2023 (Poststempel: 28. September 2023) reichte der Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie des Strafregisterauszugs vom 8. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte, es sei auf sein Revisionsgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte der Gesuchsteller eine Kopie der Übersetzung des Strafregisterauszugs vom 8. Mai 2023 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 14. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 14. November 2023 reichte der Gesuchsteller das Original der Übersetzung des Strafregisterauszugs vom 8. Mai 2023 und eine Fürsorgebestätigung vom 24. Mai 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil E-2382/2023 vom 8. Mai 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG analog). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist allerdings nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht; vielmehr genügt es, wenn der Gesuchstellende dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 27. September 2023 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel) und reicht ein Beweismittel zu den Akten. Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet. 3. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des nachträglich aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch vom 27. September 2023 geltend, den eingereichten Strafregisterauszug vom 8. Mai 2023 kürzlich von seiner Familie zugeschickt bekommen zu haben (vgl. Revisionsgesuch S. 3 f.). In seiner beim SEM eingereichten Eingabe vom 29. August 2023 machte er ebenfalls geltend, diesen kürzlich erhalten zu haben (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 4). Der vertretene Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seinem Revisionsgesuch darzulegen, inwiefern er die 90 Tage eingehalten hat, was er jedoch nicht getan hat. Seine wiederholte Formulierung, wonach er das Beweismittel kürzlich erhalten haben will, genügt nicht, um die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe darzutun, sondern lässt vielmehr Zweifel an dieser zu. Angesichts des Verfahrensausgangs kann jedoch die Frage der Fristwahrung gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend offengelassen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist - vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung - unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4). 4.2 Vor dem Hintergrund dieser restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten vermögen die Ausführungen des Gesuchstellers nicht ansatzweise zu überzeugen (vgl. Revisionsgesuch 3 f.). Der Gesuchsteller legt im vorliegenden Revisionsgesuch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, den mit dem Revisionsgesuch vorgelegten Strafregisterauszug früher erhältlich zu machen, datiert das diesem Strafregisterauszug zugrundeliegende Urteil doch vom (...), also weit über (...) Jahre vor der Einreichung seines Asylgesuchs am 21. Februar 2022. Seine Hoffnung, der Strafregisterauszug vermöge nun zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führen, vermag ihn nicht von der Sorgfaltspflicht zu entbinden. Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, er hätte nicht bereits früher seine Familie oder einen Anwalt mit der Beschaffung des besagten Beweismittels beauftragen können. Dass er mit den entsprechenden Abklärungen zuwartete, muss er sich als Unsorgfältigkeit anrechnen lassen. Er vermochte damit nicht darzutun, dass er das nun vorgelegte Beweismittel nicht bereits früher hätte erhältlich machen und einreichen können. Er hat dieses somit verspätet vorgebracht (vgl. BVGE 2021 VI/4). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Echtheit des eingereichten Dokuments, das ohne grosse Schwierigkeiten gefälscht oder verfälscht werden kann. 5. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7. 5.2 Im vorliegenden Verfahren kann indessen angesichts der dem Gesuchsteller gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob allenfalls ein - nebst dem bereits festgestellten Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit - weiteres Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, abgesehen werden (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-680/2017 vom 24. Februar 2017, D-5738/2012 vom 25. April 2013 und D-5738/2012 vom 25. April 2013).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des Urteils E-2382/2023 vom 8. Mai 2023 ist folglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12). 7. 7.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch ungeachtet seiner dargelegten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass künftige, ebenfalls offensichtlich haltlose Rechtsmittelverfahren als mutwillig betrachtet werden könnten, was gestützt auf Art. 2 Abs. 2 VGKE zu einer Erhöhung der Gerichtsgebühr führen kann. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: