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E-2382/2023

E-2382/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. Februar 2022, der An- hörung vom 11. März 2022 und der ergänzenden Anhörung vom 25. Mai 2022 führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus einem Dorf in der Region B._______. Er habe die Schule bis zur sechs- ten Klasse besucht und danach seinem Vater in der Landwirtschaft gehol- fen. Mit 18 Jahren sei er zum Militärdienst aufgeboten worden. Er habe das Aufgebot befolgt und sei am 14. Juni 2010 ins Militär eingerückt. Nach der Grundausbildung sei seine Einheit nach C._______ und danach nach D._______ versetzt worden. Als Unruhen ausgebrochen seien, habe seine Einheit den Auftrag erhalten, Protestzüge aufzulösen. Zudem hätten sie auch gegen Verbände der Freien syrischen Armee (FSA) kämpfen müs- sen. Er habe am 1. Juni 2012 ordentlich entlassen werden müssen; nach den Unruhen habe es aber keine Entlassungen mehr gegeben. Da er keine Menschen habe töten wollen, sei er ungefähr im August oder September 2012 desertiert. Nachdem er sich drei Tage in seiner Heimatregion ver- steckt habe, sei er illegal in den Nordirak ausgereist. Nach seiner Flucht hätten die syrischen Militärbehörden ihn bei seinen Eltern gesucht und nach ihm gefragt. Im Nordirak habe er in einem Flüchtlingscamp gelebt. Im Sommer 2013 habe er in E._______ seine Cousine väterlicherseits (vs) geheiratet und eine Familie gegründet. Ungefähr im Jahr 2015 oder 2016 sei seine Mutter gestorben. Im Nordirak habe es nicht mehr genug Arbeit gegeben und Personen der F._______-Partei ([…]) hätten ihn als G._______ rekrutieren wollen, weshalb er am 17. Januar 2022 aus dem Irak ausgereist sei. Da er desertiert sei, würde er bei einer Rückkehr nach Syrien getötet oder mindestens 15 Jahre inhaftiert werden. Er sei politisch nie aktiv gewesen. Von seiner Kernfamilie sei niemand Mitglied der F._______; sein Vater sei lediglich Sympathisant gewesen. Sein Onkel vs und seine Cousins vs seien Mitglieder der F._______ und für G._______ tätig gewesen. Zwei seiner Brüder H._______ (N […]; vorläufig aufgenom- men) und I._______ (N […]; vorläufig aufgenommen) würden sich in der Schweiz aufhalten. Der Beschwerdeführer reichte ein J._______-Zertifikat vom 26. Januar 2020 (in Kopie), seinen syrischen Militärausweis, sein Familienbüchlein (beide im Original), seine militärische Erkennungsmarke sowie Fotos aus der Zeit seines Militärdienstes ein.

E-2382/2023 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 31. März 2023 (eröffnet am 3. April 2023) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Weg- weisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor- läufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 28. April 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid der Vor- instanz vom 31. März 2023 sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen. Der vorliegenden Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und mindestens bis zum Entscheid sei nichts zu unternehmen, um ihn aus der Schweiz weg- zuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist – vorbehältlich nachfolgen- der Erwägung (E. 2.2) – einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, ausser diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen, was vorliegend nicht der Fall ist, weshalb auf das entsprechende Gesuch des Beschwer- deführers nicht einzutreten ist.

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E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht- linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per- son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins- besondere exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlan- des (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Aus- land, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjekti- ven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Wehrdienstver- weigerung vermöge nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mithin also nur dann, wenn Personen aus einem flüchtlingsrechtlichen Motiv wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand- lung zu gewärtigen hätten, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme. Im syrischen Kontext werde selbst Wehrdienstverwei- gerern und Deserteuren von den Behörden nicht zwingend eine regie- rungsfeindliche Haltung unterstellt. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstver- weigerung erfolge nur dann aus Gründen nach Art. 3 AsylG, wenn zusätz- liche Risikofaktoren vorlägen. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine zusätzlichen Risikofaktoren ersichtlich, die ein solches politisches Profil be- gründen würden. Gleiches gelte für die von ihm aufgeführten Absichten der F._______, ihn zu rekrutieren, denen er sich durch seine Ausreise entzo- gen habe. An dieser Einschätzung würde auch die Konsultation der Asylak- ten seiner beiden Brüder nichts ändern, da deren Asylgesuche abgelehnt worden seien. Er habe zudem nie angegeben, dass er wegen seinen bei- den Brüdern verfolgt worden wäre oder wegen ihnen eine Verfolgung zu befürchten habe. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien sei davon auszugehen, dass er bestraft oder erneut für das Militär rekrutiert werde. Aus dem Erfahrungsbericht eines syrischen Flücht- lings gehe hervor, dass Deserteure, die sich den syrischen Behörden ge- stellt hätten, an die Front geschickt worden seien. Aus Angst vor einer Rek- rutierung durch die F._______ habe er den Irak verlassen. Er stamme aus einer Familie, welche politisch aktiv sei; seinem Bruder H._______ sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Es sei möglich, dass er bei einer Rück- kehr nach Syrien als Mitglied einer politisch oppositionell tätigen Familie angesehen und somit als Regimegegner eingestuft werde. Bei einer Rück- kehr in sein Heimatland bestehe eine begründete Furcht, dass er ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Im Falle einer Rückkehr in den Irak sei er ernsthaft gefährdet, eine Behandlung zu erfahren, die gegen Art. 3 EMRK verstosse und flüchtlingsrechtlich relevant sei.

E. 5.1 Eingangs ist festzuhalten, dass nur im Heimatstaat erlittene oder zu befürchtende Verfolgungsmassnahmen asylrechtliche Relevanz zu

E-2382/2023 Seite 6 entfalten vermögen. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Prob- leme im Irak (Angst vor einer Rekrutierung durch die F._______), ist daher vorliegend nicht näher einzugehen.

E. 5.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen nicht geeig- net ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese ist erst zuzuerken- nen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweige- rung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen ge- mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syrischen Kontext nur aus den oben angeführten Gründen als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hatte, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das Profil des Beschwerdeführers zusätzliche Faktoren aufweisen würde, welche ihn in den Augen der syri- schen Behörden als Gegner des syrischen Regimes ausweisen würden. Gemäss seinen eigenen Angaben war er nicht politisch tätig (vgl. elektro- nische SEM-Akten […]-33/9 F5 [nachfolgend SEM-Akte 33]). Auch die ver- wandtschaftlichen Beziehungen und die in diesem Zusammenhang vorge- brachte Furcht vor Reflexverfolgung führen nicht zur Annahme, er sei künf- tig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Zu seinem Vater gibt er an, dass dieser lediglich Sympathisant der F._______ sei (vgl. SEM-Akte 33 F7). Für seine nicht näher konkretisierten Vorbringen, sein Onkel vs und seine Cousins vs seien Mitglieder der F._______ und bei G._______ tätig gewesen, liegen keinerlei Beweise vor (vgl. SEM-Akte 33 F6). Zudem handelt es sich bei ihnen ohnehin nicht um nahe Verwandte. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde hat keiner seiner beiden Brüder in der Schweiz Asyl erhalten. Ein politischer Hintergrund der Familie ist daher zu verneinen und auf Beschwerdeebene wird die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfol- gung denn auch nicht weiter konkretisiert. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer nach seiner Flucht vom syrischen Militär bei seinen El- tern gesucht wurde (vgl. elektronische SEM-Akten […]-21/17 F101), zumal

E-2382/2023 Seite 7 sein Vorbringen angesichts seines persönlichen Profils auch unter Berück- sichtigung einer tatsächlich erfolgten Suche nach ihm keine flüchtlings- rechtliche Relevanz zu entfalten vermag. Insgesamt lässt sich den Akten kein Profil des Beschwerdeführers entnehmen, welches den Schluss zu- liesse, er wäre vor seiner Ausreise aus asylrelevanten Gründen verstärkt in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Somit kann nicht davon aus- gegangen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Syrien als Regime- gegner betrachtet und verfolgt werden würde.

E. 5.3 Soweit schliesslich subjektive Nachfluchtgründe aufgrund der illegalen Ausreise geltend gemacht werden, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dieser Umstand nicht zur Annahme einer begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesab- wesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothe- tischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom

28. Oktober 2015 E. 6.4.3).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat demnach keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt. Zudem konnte er keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen dartun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingsei- genschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange- ordnet.

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E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeord- net. Mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs wurde der aktuellen Lage Rechnung getragen. Demnach er- übrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.

E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Das Ge- such um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegen- standslos geworden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2382/2023 Urteil vom 8. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. Februar 2022, der Anhörung vom 11. März 2022 und der ergänzenden Anhörung vom 25. Mai 2022 führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus einem Dorf in der Region B._______. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und danach seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Mit 18 Jahren sei er zum Militärdienst aufgeboten worden. Er habe das Aufgebot befolgt und sei am 14. Juni 2010 ins Militär eingerückt. Nach der Grundausbildung sei seine Einheit nach C._______ und danach nach D._______ versetzt worden. Als Unruhen ausgebrochen seien, habe seine Einheit den Auftrag erhalten, Protestzüge aufzulösen. Zudem hätten sie auch gegen Verbände der Freien syrischen Armee (FSA) kämpfen müssen. Er habe am 1. Juni 2012 ordentlich entlassen werden müssen; nach den Unruhen habe es aber keine Entlassungen mehr gegeben. Da er keine Menschen habe töten wollen, sei er ungefähr im August oder September 2012 desertiert. Nachdem er sich drei Tage in seiner Heimatregion versteckt habe, sei er illegal in den Nordirak ausgereist. Nach seiner Flucht hätten die syrischen Militärbehörden ihn bei seinen Eltern gesucht und nach ihm gefragt. Im Nordirak habe er in einem Flüchtlingscamp gelebt. Im Sommer 2013 habe er in E._______ seine Cousine väterlicherseits (vs) geheiratet und eine Familie gegründet. Ungefähr im Jahr 2015 oder 2016 sei seine Mutter gestorben. Im Nordirak habe es nicht mehr genug Arbeit gegeben und Personen der F._______-Partei ([...]) hätten ihn als G._______ rekrutieren wollen, weshalb er am 17. Januar 2022 aus dem Irak ausgereist sei. Da er desertiert sei, würde er bei einer Rückkehr nach Syrien getötet oder mindestens 15 Jahre inhaftiert werden. Er sei politisch nie aktiv gewesen. Von seiner Kernfamilie sei niemand Mitglied der F._______; sein Vater sei lediglich Sympathisant gewesen. Sein Onkel vs und seine Cousins vs seien Mitglieder der F._______ und für G._______ tätig gewesen. Zwei seiner Brüder H._______ (N [...]; vorläufig aufgenommen) und I._______ (N [...]; vorläufig aufgenommen) würden sich in der Schweiz aufhalten. Der Beschwerdeführer reichte ein J._______-Zertifikat vom 26. Januar 2020 (in Kopie), seinen syrischen Militärausweis, sein Familienbüchlein (beide im Original), seine militärische Erkennungsmarke sowie Fotos aus der Zeit seines Militärdienstes ein. B. Mit Verfügung vom 31. März 2023 (eröffnet am 3. April 2023) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 28. April 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid der Vor-instanz vom 31. März 2023 sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und mindestens bis zum Entscheid sei nichts zu unternehmen, um ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägung (E. 2.2) - einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, ausser diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen, was vorliegend nicht der Fall ist, weshalb auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Wehrdienstverweigerung vermöge nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mithin also nur dann, wenn Personen aus einem flüchtlingsrechtlichen Motiv wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hätten, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme. Im syrischen Kontext werde selbst Wehrdienstverweigerern und Deserteuren von den Behörden nicht zwingend eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung erfolge nur dann aus Gründen nach Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche Risikofaktoren vorlägen. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine zusätzlichen Risikofaktoren ersichtlich, die ein solches politisches Profil begründen würden. Gleiches gelte für die von ihm aufgeführten Absichten der F._______, ihn zu rekrutieren, denen er sich durch seine Ausreise entzogen habe. An dieser Einschätzung würde auch die Konsultation der Asylakten seiner beiden Brüder nichts ändern, da deren Asylgesuche abgelehnt worden seien. Er habe zudem nie angegeben, dass er wegen seinen beiden Brüdern verfolgt worden wäre oder wegen ihnen eine Verfolgung zu befürchten habe. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien sei davon auszugehen, dass er bestraft oder erneut für das Militär rekrutiert werde. Aus dem Erfahrungsbericht eines syrischen Flüchtlings gehe hervor, dass Deserteure, die sich den syrischen Behörden gestellt hätten, an die Front geschickt worden seien. Aus Angst vor einer Rekrutierung durch die F._______ habe er den Irak verlassen. Er stamme aus einer Familie, welche politisch aktiv sei; seinem Bruder H._______ sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Es sei möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als Mitglied einer politisch oppositionell tätigen Familie angesehen und somit als Regimegegner eingestuft werde. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland bestehe eine begründete Furcht, dass er ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Im Falle einer Rückkehr in den Irak sei er ernsthaft gefährdet, eine Behandlung zu erfahren, die gegen Art. 3 EMRK verstosse und flüchtlingsrechtlich relevant sei. 5. 5.1 Eingangs ist festzuhalten, dass nur im Heimatstaat erlittene oder zu befürchtende Verfolgungsmassnahmen asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme im Irak (Angst vor einer Rekrutierung durch die F._______), ist daher vorliegend nicht näher einzugehen. 5.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese ist erst zuzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syrischen Kontext nur aus den oben angeführten Gründen als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hatte, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das Profil des Beschwerdeführers zusätzliche Faktoren aufweisen würde, welche ihn in den Augen der syrischen Behörden als Gegner des syrischen Regimes ausweisen würden. Gemäss seinen eigenen Angaben war er nicht politisch tätig (vgl. elektronische SEM-Akten [...]-33/9 F5 [nachfolgend SEM-Akte 33]). Auch die verwandtschaftlichen Beziehungen und die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Furcht vor Reflexverfolgung führen nicht zur Annahme, er sei künftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Zu seinem Vater gibt er an, dass dieser lediglich Sympathisant der F._______ sei (vgl. SEM-Akte 33 F7). Für seine nicht näher konkretisierten Vorbringen, sein Onkel vs und seine Cousins vs seien Mitglieder der F._______ und bei G._______ tätig gewesen, liegen keinerlei Beweise vor (vgl. SEM-Akte 33 F6). Zudem handelt es sich bei ihnen ohnehin nicht um nahe Verwandte. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde hat keiner seiner beiden Brüder in der Schweiz Asyl erhalten. Ein politischer Hintergrund der Familie ist daher zu verneinen und auf Beschwerdeebene wird die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung denn auch nicht weiter konkretisiert. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer nach seiner Flucht vom syrischen Militär bei seinen Eltern gesucht wurde (vgl. elektronische SEM-Akten [...]-21/17 F101), zumal sein Vorbringen angesichts seines persönlichen Profils auch unter Berücksichtigung einer tatsächlich erfolgten Suche nach ihm keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag. Insgesamt lässt sich den Akten kein Profil des Beschwerdeführers entnehmen, welches den Schluss zuliesse, er wäre vor seiner Ausreise aus asylrelevanten Gründen verstärkt in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Syrien als Regimegegner betrachtet und verfolgt werden würde. 5.3 Soweit schliesslich subjektive Nachfluchtgründe aufgrund der illegalen Ausreise geltend gemacht werden, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dieser Umstand nicht zur Annahme einer begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). 5.4 Der Beschwerdeführer hat demnach keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt. Zudem konnte er keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen dartun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der aktuellen Lage Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: