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D-4979/2009

D-4979/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______ bei B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2006 in Richtung Sudan, von wo aus er nach Libyen weiterzog. In diesem Land hielt er sich während fast eines Jahres auf. Am 6. März 2008 sei er von Libyen nach Italien und von dort unter Umgehung der Grenzkontrollen am 12. März 2008 in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er im C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 26. März 2008 summarisch befragt, und am 10. April 2008 hörte ihn das BFM direkt an. Mit Verfügung vom 14. April 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei tigrinischer Ethnie und habe nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2003 für seine Mutter und Geschwister sorgen müssen. Er habe deshalb die Schule nur noch halbtags besucht und im Übrigen bis im Oktober 2006 als Maurer auf dem Bau gearbeitet. Im Januar 2006 sei auch seine Mutter gestorben. Zudem sei er anfangs 2006 der Pfingstgemeinde beigetreten. Am 3. März 2006 seien dienstpflichtige Schüler eingezogen und zum Waffenplatz geführt worden, worauf er die Flucht ergriffen und sich fortan versteckt habe. Bei der Verwaltung habe er um Dispens ersucht, um weiterhin für seine Familie sorgen zu können. Sein Gesuch sei jedoch nicht beantwortet worden. Im August 2006 habe die Polizei bei der Pfingstgemeinde eine Razzia durchgeführt und etwa 25 Personen - darunter auch den Beschwerdeführer - festgenommen. Da die Tante für ihn gebürgt habe, sei er nach zwei Monaten Haft unter der Auflage, nicht mehr bei dieser Gruppe mitzumachen, freigekommen. Anfangs Oktober 2006 sei er aus A._______ in der Absicht, das Land zu verlassen, weggegangen, weil er diesen Glauben nicht habe aufgeben und nicht in den Militärdienst habe einrücken wollen. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis zu den Akten. Es sei in seinem Heimatland nicht obligatorisch, dass man eine Identitätskarte beantrage, weshalb er keine solche habe. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. Juli 2009 - eröffnet am 9.Juli 2009 - fest, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung verfügte es eine vorläufige Aufnahme. C. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Verfügung am 4. August 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 28. Juli 2009, die Kopie eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2008 betreffend einer Drittperson sowie Kopien der angefochtenen Verfügung, der Vollmachtserklärung und zwei Fotos bei. D. Mit Verfügung vom 11. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Instruktionsrichter verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert der ihm angesetzten Frist ein rechtsgenügliches heimatliches Identitätspapier im Original nachzureichen, verbunden mit der Auflage, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. F. Mit Eingabe vom 25. September 2009 beteuerte der Beschwerdeführer, er sei nur im Besitz eines Schülerausweises gewesen. Er machte geltend, in Eritrea könnten sich Kinder auch ohne heimatliche Identitätspapiere bei den Schulbehörden registrieren lassen. Die Identitätskarte könne erst im Alter von 18 Jahren beantragt werden. Da dies lange dauern könne, sei es nicht erstaunlich, dass ein Zwanzigjähriger noch keine solche besitze. Zudem trage kein Mensch bei der Flucht aus Eritrea eine Identitätskarte mit sich, weil er sich damit gefährden würde. Da sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland trotz der eingetretenen Volljährigkeit mit seinem Schülerausweise rechtsgenüglich habe ausweisen können, habe er keine Veranlassung gesehen, eine nationale Identitätskarte zu beantragen. G. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der E._______ Kirche von D._______ zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers der Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, weil seine Aussagen viele Ungereimtheiten enthielten. Beispielsweise habe er einmal ausgesagt, er hätte nach F._______ einrücken müssen, während er ein anderes Mal nach G._______ hätte in den Militärdienst gehen müssen. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme im August 2006 wieder aus der Haft entlassen haben sollen, obwohl er gemäss eigenen Aussagen bereits im März 2006 hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Auch sein Verhalten, wonach er nach dem 3. März 2006 weiterhin an seinem Wohnort geschlafen habe und seiner gewohnten Arbeit nachgegangen sei, entspreche nicht der geltend gemachten Verfolgung. Ferner habe er einmal angegeben, er sei im Mai 2006 der Pfingstgemeinde beigetreten, während dies gemäss der zweiten Version im Januar 2006 gewesen sei. Schliesslich seien die Aussagen zur Pfingstgemeinde äussert vage und unzutreffend ausgefallen. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitselemente könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Inhaftierung und die damit verbundene Flucht beziehungsweise die behauptete illegale Ausreise nicht geglaubt werden.

E. 5.2 Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe in Verletzung des Unter-suchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und der gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen. Vielmehr habe sie nur auf unwesentliche Nebenpunkte abgestellt. Er habe auf die ihm gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, welche dem, was er erlebt habe, entspreche. Zudem sei das Wort "F._______" im Lauf der Zeit im eritreischen Alltagsgebrauch zum Symbol für das Wort "Militärcamp" beziehungsweise "Militärdienst" geworden, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, er hätte nach F._______ gehen müssen, bedeute, dass er in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Auch der von ihm angegebene Zeitpunkt der Rekrutierung spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zudem sei der Austausch von Informationen unter den Behörden in Eritrea - einem Drittweltland - nicht gewährleistet, weshalb es nachvollziehbar erscheine, dass die Sicherheitsbehörden, welche ihn wegen seines Glaubens inhaftiert hätten, über die Militärdienstverweigerung nicht orientiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei überdies - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation - nicht ohne Weiteres aus der Haft entlassen worden, sondern vielmehr erst nachdem seine Tante für ihn gebürgt gehabt habe. Da ausserdem eine bevorstehende Flucht gut vorbereitet werden müsse, habe er sein Heimatland nicht sofort nach den Vorfällen verlassen können, weshalb die Argumentation der Vorinstanz auch diesbezüglich nicht zu überzeugen vermöge. Gemäss der von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis würden Personen, die eine begründete Furcht vor einer infolge Dienstverweigerung und Desertion drohenden Bestrafung in Eritrea hätten, als Flüchtlinge anerkannt. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe eine natürliche Vermutung, dass er in den Militärdienst hätte einrücken müssen und sich diesem entzogen habe. Es drohe ihm deshalb eine unverhältnismässige Strafe im Sinne der Rechtsprechung. Zudem sei der Beschwerdeführer als Erwachsener getauft worden, womit - entgegen der einseitigen Einschätzung der Vorinstanz - der rechtsgenügliche Nachweis bezüglich seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde erbracht sei. Auch aus diesem Grund sei er in Eritrea einer massiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Ausserdem drohe ihm mit dem illegalen Verlassen des Heimatlandes eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe. Es entspreche der Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts, dass eritreischen Asylbewerbern, welche ihr Heimatland im dienstpflichtigen Alter verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werde, da sie bei ihrer Ankunft festgenommen und inhaftiert würden. Vorliegend seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, den Beschwerdeführer rechtsungleich zu behandeln.

E. 5.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 festgehalten, ist die Argumentation der Vorinstanz, welche von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausging, insgesamt zu stützen, während die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände nicht zu überzeugen vermögen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei somit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Argumentation in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat das BFM seine Begründung zudem nicht auf nebensächliche Argumente beschränkt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

E. 5.4 In Ergänzung dazu wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer produzierten Widersprüche klar und eindeutig sind und somit keinen Raum für eventuelle Missverständnisse offen lassen.

E. 5.4.1 Beispielsweise wurde er gefragt, wann er in die Pfingstgemeinde eingetreten sei, worauf er dieses Ereignis ein Mal auf Mai 2006 datierte (Akte A1/10 S. 5), während er die Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung später von sich aus auf anfangs 2006 festlegte (Akte A6/17 S. 5).

E. 5.4.2 Unmissverständlich drückte sich der Beschwerdeführer auch bezüglich des Ortes, an welchem er hätte zwangsrekrutiert werden sollen, aus. Während er in der Erstbefragung angab, man habe ihn zwangsweise zur Militärkaserne nach G._______ bringen wollen (Akte A1/10 S. 3), gab er in der Anhörung zu Protokoll, es sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach F._______ hätte gehen müssen (Akte A6/17 S. 5). Selbst die Annahme, dass - wie in der Beschwerde behauptet - das Wort "F._______" als Begriff für den Militärdienst verwendet würde, vermag an der offensichtlichen Widersprüchlichkeit nichts zu ändern.

E. 5.4.3 Weder der Beginn der Glaubenszugehörigkeit noch der Ort der Rekrutierung können vorliegend als Nebensächlichkeiten gelten. Vielmehr handelt es sich offensichtlich um Teile der zentralen Vorbringen.

E. 5.5 Dem Beschwerdeführer kann indessen nicht nur aufgrund offensichtlicher Widersprüche nicht geglaubt werden, er hätte zwangsrekrutiert werden sollen und befürchte eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Vielmehr sprechen noch andere Indizien dagegen.

E. 5.5.1 So sagte er aus, er habe in seinem Heimatland um Befreiung vom Militärdienst ersucht, aber noch keine Antwort erhalten. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass er - bevor eine Antwort der Behörden vorliegt - aus militärrechtlichen Gründen überhaupt gesucht sein soll.

E. 5.5.2 Zudem wich der Beschwerdeführer den ihm gestellten Fragen zum Beitritt zur Pfingstgemeinde und zu dessen Motivation sowie zur Ausübung seines neuen Glaubens - welche als zentrale Bestandteile des Sachvortrages zu sehen sind - mehrmals aus. So gab er beispielsweise auf die Frage, ob er schon vor der geltend gemachten Festnahme im August 2006 Probleme wegen seines Glaubens gehabt habe, an, dies sei der Fall gewesen. Nach mehrmaligem Nachfragen meinte er dann, man habe sich im Haus der Glaubensbrüder getroffen und sei immer vorsichtig gewesen. Auch Probleme mit den Behörden aus diesem Grund bejahte er, ohne indessen anzugeben, um welche es sich konkret gehandelt habe (Akte A6/17 S. 6). Mit diesen ausweichenden Antworten vermag der Beschwerdeführer indessen keine konkreten und ihn persönlich betreffenden Probleme darzustellen, sondern greift vielmehr auf allgemein bekannte Zustände in seinem Heimatland zurück. Unter diesen Umständen kann seinen Aussagen bezüglich der geltend gemachten Probleme wegen der Glaubenszugehörigkeit keine persönliche Betroffenheit entnommen werden. Auch die Frage, was ihn an seinem neuen Glauben überzeuge, vermochte der Beschwedeführer nicht detailliert und mit Substanz zu beantworten. Seine ausweichende Antwort, er habe ihn angenommen, nachdem er verstanden gehabt habe, dass das, was die Bibel sage, und das, was er getan habe, nicht miteinander in Einklang zu bringen sei, ist derart vage, unpersönlich und allgemein, dass sie die Motivation zum Glaubensbeitritt und die persönliche Überzeugung nicht zu erklären vermag (Akte A6/17 S. 7). Auch die Besonderheiten der Pfingstgemeinde konnte er nicht im Detail darstellen. Vielmehr griff er auf allgemein Bekanntes zurück (Akte A6/17 S. 8). Unter diesen Umständen vermag die geltend gemachte Glaubenszugehörigkeit in keiner Weise zu überzeugen.

E. 5.6 Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland hätte zwangsrekrutiert werden sollen, deshalb gesucht worden sei und dass er dort infolge religiöser Probleme Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Fotos noch die nachgereichte Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Tinsae Kirche etwas zu ändern. Insbesondere machte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift vom 4. August 2009 nicht geltend, er gehöre dieser Kirche seit Mai 2008 an, was das Dokument indessen bestätigt. Im Übrigen wird auf die in der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 festgehaltenen Erwägungen verwiesen.

E. 5.7 Als Folge der unglaubhaften Vorbringen kann auch die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Es kann dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht geglaubt werden, er sei aus den von ihm angegebenen Gründen aus seinem Heimatland geflohen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er sein Heimatland aus andern Gründen verlassen hat. Infolgedessen ist es auch unglaubhaft, dass er ohne rechtsgenügliche heimatliche Identitätspapiere aus seinem Heimatland gereist ist. Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch bestärkt, dass in Eritrea für Personen über 18 Jahren die Pflicht besteht, sich bei den häufigen Kontrollen mit einer nationalen Identitätskarte auszuweisen, weshalb die Angaben des bereits 20-jährigen Beschwerdeführers, der keinen Grund gehabt haben will, sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, als realitätsfremd zu qualifizieren sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer legal und mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren, die er den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, aus seinem Heimatland ausgereist ist. Auch im Hinblick darauf erscheint die geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft.

E. 5.8 Es ist insgesamt der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer - mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe - aus andern als den vorgebrachten Motiven in die Schweiz gereist ist und über heimatliche Identitätspapiere verfügt. Unter diesen Umständen vermag der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Praxis der Asylbehörden, eritreischen Asylbewerbern sei bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes) zuzusprechen, zu keiner andern Einschätzung zu führen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2009 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Oktober 2009 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 30. Oktober 2009 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4979/2009/cvv {T 0/2} Urteil vom 20. November 2009 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 / _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______ bei B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2006 in Richtung Sudan, von wo aus er nach Libyen weiterzog. In diesem Land hielt er sich während fast eines Jahres auf. Am 6. März 2008 sei er von Libyen nach Italien und von dort unter Umgehung der Grenzkontrollen am 12. März 2008 in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er im C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 26. März 2008 summarisch befragt, und am 10. April 2008 hörte ihn das BFM direkt an. Mit Verfügung vom 14. April 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei tigrinischer Ethnie und habe nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2003 für seine Mutter und Geschwister sorgen müssen. Er habe deshalb die Schule nur noch halbtags besucht und im Übrigen bis im Oktober 2006 als Maurer auf dem Bau gearbeitet. Im Januar 2006 sei auch seine Mutter gestorben. Zudem sei er anfangs 2006 der Pfingstgemeinde beigetreten. Am 3. März 2006 seien dienstpflichtige Schüler eingezogen und zum Waffenplatz geführt worden, worauf er die Flucht ergriffen und sich fortan versteckt habe. Bei der Verwaltung habe er um Dispens ersucht, um weiterhin für seine Familie sorgen zu können. Sein Gesuch sei jedoch nicht beantwortet worden. Im August 2006 habe die Polizei bei der Pfingstgemeinde eine Razzia durchgeführt und etwa 25 Personen - darunter auch den Beschwerdeführer - festgenommen. Da die Tante für ihn gebürgt habe, sei er nach zwei Monaten Haft unter der Auflage, nicht mehr bei dieser Gruppe mitzumachen, freigekommen. Anfangs Oktober 2006 sei er aus A._______ in der Absicht, das Land zu verlassen, weggegangen, weil er diesen Glauben nicht habe aufgeben und nicht in den Militärdienst habe einrücken wollen. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis zu den Akten. Es sei in seinem Heimatland nicht obligatorisch, dass man eine Identitätskarte beantrage, weshalb er keine solche habe. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. Juli 2009 - eröffnet am 9.Juli 2009 - fest, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung verfügte es eine vorläufige Aufnahme. C. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Verfügung am 4. August 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 28. Juli 2009, die Kopie eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2008 betreffend einer Drittperson sowie Kopien der angefochtenen Verfügung, der Vollmachtserklärung und zwei Fotos bei. D. Mit Verfügung vom 11. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Instruktionsrichter verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert der ihm angesetzten Frist ein rechtsgenügliches heimatliches Identitätspapier im Original nachzureichen, verbunden mit der Auflage, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. F. Mit Eingabe vom 25. September 2009 beteuerte der Beschwerdeführer, er sei nur im Besitz eines Schülerausweises gewesen. Er machte geltend, in Eritrea könnten sich Kinder auch ohne heimatliche Identitätspapiere bei den Schulbehörden registrieren lassen. Die Identitätskarte könne erst im Alter von 18 Jahren beantragt werden. Da dies lange dauern könne, sei es nicht erstaunlich, dass ein Zwanzigjähriger noch keine solche besitze. Zudem trage kein Mensch bei der Flucht aus Eritrea eine Identitätskarte mit sich, weil er sich damit gefährden würde. Da sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland trotz der eingetretenen Volljährigkeit mit seinem Schülerausweise rechtsgenüglich habe ausweisen können, habe er keine Veranlassung gesehen, eine nationale Identitätskarte zu beantragen. G. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der E._______ Kirche von D._______ zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers der Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, weil seine Aussagen viele Ungereimtheiten enthielten. Beispielsweise habe er einmal ausgesagt, er hätte nach F._______ einrücken müssen, während er ein anderes Mal nach G._______ hätte in den Militärdienst gehen müssen. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme im August 2006 wieder aus der Haft entlassen haben sollen, obwohl er gemäss eigenen Aussagen bereits im März 2006 hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Auch sein Verhalten, wonach er nach dem 3. März 2006 weiterhin an seinem Wohnort geschlafen habe und seiner gewohnten Arbeit nachgegangen sei, entspreche nicht der geltend gemachten Verfolgung. Ferner habe er einmal angegeben, er sei im Mai 2006 der Pfingstgemeinde beigetreten, während dies gemäss der zweiten Version im Januar 2006 gewesen sei. Schliesslich seien die Aussagen zur Pfingstgemeinde äussert vage und unzutreffend ausgefallen. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitselemente könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Inhaftierung und die damit verbundene Flucht beziehungsweise die behauptete illegale Ausreise nicht geglaubt werden. 5.2 Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe in Verletzung des Unter-suchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und der gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen. Vielmehr habe sie nur auf unwesentliche Nebenpunkte abgestellt. Er habe auf die ihm gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, welche dem, was er erlebt habe, entspreche. Zudem sei das Wort "F._______" im Lauf der Zeit im eritreischen Alltagsgebrauch zum Symbol für das Wort "Militärcamp" beziehungsweise "Militärdienst" geworden, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, er hätte nach F._______ gehen müssen, bedeute, dass er in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Auch der von ihm angegebene Zeitpunkt der Rekrutierung spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zudem sei der Austausch von Informationen unter den Behörden in Eritrea - einem Drittweltland - nicht gewährleistet, weshalb es nachvollziehbar erscheine, dass die Sicherheitsbehörden, welche ihn wegen seines Glaubens inhaftiert hätten, über die Militärdienstverweigerung nicht orientiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei überdies - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation - nicht ohne Weiteres aus der Haft entlassen worden, sondern vielmehr erst nachdem seine Tante für ihn gebürgt gehabt habe. Da ausserdem eine bevorstehende Flucht gut vorbereitet werden müsse, habe er sein Heimatland nicht sofort nach den Vorfällen verlassen können, weshalb die Argumentation der Vorinstanz auch diesbezüglich nicht zu überzeugen vermöge. Gemäss der von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis würden Personen, die eine begründete Furcht vor einer infolge Dienstverweigerung und Desertion drohenden Bestrafung in Eritrea hätten, als Flüchtlinge anerkannt. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe eine natürliche Vermutung, dass er in den Militärdienst hätte einrücken müssen und sich diesem entzogen habe. Es drohe ihm deshalb eine unverhältnismässige Strafe im Sinne der Rechtsprechung. Zudem sei der Beschwerdeführer als Erwachsener getauft worden, womit - entgegen der einseitigen Einschätzung der Vorinstanz - der rechtsgenügliche Nachweis bezüglich seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde erbracht sei. Auch aus diesem Grund sei er in Eritrea einer massiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Ausserdem drohe ihm mit dem illegalen Verlassen des Heimatlandes eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe. Es entspreche der Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts, dass eritreischen Asylbewerbern, welche ihr Heimatland im dienstpflichtigen Alter verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werde, da sie bei ihrer Ankunft festgenommen und inhaftiert würden. Vorliegend seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, den Beschwerdeführer rechtsungleich zu behandeln. 5.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 festgehalten, ist die Argumentation der Vorinstanz, welche von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausging, insgesamt zu stützen, während die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände nicht zu überzeugen vermögen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei somit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Argumentation in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat das BFM seine Begründung zudem nicht auf nebensächliche Argumente beschränkt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 5.4 In Ergänzung dazu wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer produzierten Widersprüche klar und eindeutig sind und somit keinen Raum für eventuelle Missverständnisse offen lassen. 5.4.1 Beispielsweise wurde er gefragt, wann er in die Pfingstgemeinde eingetreten sei, worauf er dieses Ereignis ein Mal auf Mai 2006 datierte (Akte A1/10 S. 5), während er die Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung später von sich aus auf anfangs 2006 festlegte (Akte A6/17 S. 5). 5.4.2 Unmissverständlich drückte sich der Beschwerdeführer auch bezüglich des Ortes, an welchem er hätte zwangsrekrutiert werden sollen, aus. Während er in der Erstbefragung angab, man habe ihn zwangsweise zur Militärkaserne nach G._______ bringen wollen (Akte A1/10 S. 3), gab er in der Anhörung zu Protokoll, es sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach F._______ hätte gehen müssen (Akte A6/17 S. 5). Selbst die Annahme, dass - wie in der Beschwerde behauptet - das Wort "F._______" als Begriff für den Militärdienst verwendet würde, vermag an der offensichtlichen Widersprüchlichkeit nichts zu ändern. 5.4.3 Weder der Beginn der Glaubenszugehörigkeit noch der Ort der Rekrutierung können vorliegend als Nebensächlichkeiten gelten. Vielmehr handelt es sich offensichtlich um Teile der zentralen Vorbringen. 5.5 Dem Beschwerdeführer kann indessen nicht nur aufgrund offensichtlicher Widersprüche nicht geglaubt werden, er hätte zwangsrekrutiert werden sollen und befürchte eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Vielmehr sprechen noch andere Indizien dagegen. 5.5.1 So sagte er aus, er habe in seinem Heimatland um Befreiung vom Militärdienst ersucht, aber noch keine Antwort erhalten. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass er - bevor eine Antwort der Behörden vorliegt - aus militärrechtlichen Gründen überhaupt gesucht sein soll. 5.5.2 Zudem wich der Beschwerdeführer den ihm gestellten Fragen zum Beitritt zur Pfingstgemeinde und zu dessen Motivation sowie zur Ausübung seines neuen Glaubens - welche als zentrale Bestandteile des Sachvortrages zu sehen sind - mehrmals aus. So gab er beispielsweise auf die Frage, ob er schon vor der geltend gemachten Festnahme im August 2006 Probleme wegen seines Glaubens gehabt habe, an, dies sei der Fall gewesen. Nach mehrmaligem Nachfragen meinte er dann, man habe sich im Haus der Glaubensbrüder getroffen und sei immer vorsichtig gewesen. Auch Probleme mit den Behörden aus diesem Grund bejahte er, ohne indessen anzugeben, um welche es sich konkret gehandelt habe (Akte A6/17 S. 6). Mit diesen ausweichenden Antworten vermag der Beschwerdeführer indessen keine konkreten und ihn persönlich betreffenden Probleme darzustellen, sondern greift vielmehr auf allgemein bekannte Zustände in seinem Heimatland zurück. Unter diesen Umständen kann seinen Aussagen bezüglich der geltend gemachten Probleme wegen der Glaubenszugehörigkeit keine persönliche Betroffenheit entnommen werden. Auch die Frage, was ihn an seinem neuen Glauben überzeuge, vermochte der Beschwedeführer nicht detailliert und mit Substanz zu beantworten. Seine ausweichende Antwort, er habe ihn angenommen, nachdem er verstanden gehabt habe, dass das, was die Bibel sage, und das, was er getan habe, nicht miteinander in Einklang zu bringen sei, ist derart vage, unpersönlich und allgemein, dass sie die Motivation zum Glaubensbeitritt und die persönliche Überzeugung nicht zu erklären vermag (Akte A6/17 S. 7). Auch die Besonderheiten der Pfingstgemeinde konnte er nicht im Detail darstellen. Vielmehr griff er auf allgemein Bekanntes zurück (Akte A6/17 S. 8). Unter diesen Umständen vermag die geltend gemachte Glaubenszugehörigkeit in keiner Weise zu überzeugen. 5.6 Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland hätte zwangsrekrutiert werden sollen, deshalb gesucht worden sei und dass er dort infolge religiöser Probleme Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Fotos noch die nachgereichte Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Tinsae Kirche etwas zu ändern. Insbesondere machte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift vom 4. August 2009 nicht geltend, er gehöre dieser Kirche seit Mai 2008 an, was das Dokument indessen bestätigt. Im Übrigen wird auf die in der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 festgehaltenen Erwägungen verwiesen. 5.7 Als Folge der unglaubhaften Vorbringen kann auch die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Es kann dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht geglaubt werden, er sei aus den von ihm angegebenen Gründen aus seinem Heimatland geflohen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er sein Heimatland aus andern Gründen verlassen hat. Infolgedessen ist es auch unglaubhaft, dass er ohne rechtsgenügliche heimatliche Identitätspapiere aus seinem Heimatland gereist ist. Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch bestärkt, dass in Eritrea für Personen über 18 Jahren die Pflicht besteht, sich bei den häufigen Kontrollen mit einer nationalen Identitätskarte auszuweisen, weshalb die Angaben des bereits 20-jährigen Beschwerdeführers, der keinen Grund gehabt haben will, sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, als realitätsfremd zu qualifizieren sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer legal und mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren, die er den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, aus seinem Heimatland ausgereist ist. Auch im Hinblick darauf erscheint die geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft. 5.8 Es ist insgesamt der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer - mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe - aus andern als den vorgebrachten Motiven in die Schweiz gereist ist und über heimatliche Identitätspapiere verfügt. Unter diesen Umständen vermag der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Praxis der Asylbehörden, eritreischen Asylbewerbern sei bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes) zuzusprechen, zu keiner andern Einschätzung zu führen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2009 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Oktober 2009 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 30. Oktober 2009 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: