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E-567/2019

E-567/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-12 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-567/2019 Urteil vom 12. Februar 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Gesuchstellerin, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4611/2014 vom 11. Mai 2015. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migra-tion [BFM]) mit Verfügung vom 17. Juli 2014 die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin verneinte, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-4611/2014 vom 11. Mai 2015 abwies, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. Januar 2019 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4611/2014 vom 11. Mai 2015 ersucht und beantragt, das Revisionsgesuch sei als formgerecht anzu-nehmen, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass sie prozessual die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls gemäss Art. 105 AsylG in der Regel endgültig entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass die Gesuchstellerin durch das Urteil vom 11. Mai 2015 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat und damit zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass das Revisionsgesuch hinreichend begründet ist, weshalb darauf einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21), dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinn-gemäss Art. 46 VGG), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, dass reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt und das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt, die Rechtsprechung sie restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass die Gesuchstellerin ausführt, ihr Bruder sei im (...) 2014 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, weshalb sie als enges Familienmitglied der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, dass sie weiter geltend macht, auch ihr Neffe B._______ sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, dass sie als Beweismittel eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung ihres Neffen einreicht, dass sie das Vorliegen eines neuen Beweismittels sowie sinngemäss einer neuen Tatsache und somit das Vorliegen von Revisionsgründen gemäss Art. 123 Bst. a BGG geltend macht, dass der Umstand, dass der Bruder der Gesuchstellerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens der Gesuchstellerin war, dass die Gesuchstellerin mit ihren Ausführungen betreffend ihres Bruders lediglich appellatorische Kritik am Urteil E-4611/2014 vom 11. Mai 2015 übt, dass es sich dabei somit offensichtlich nicht um eine neue Tatsache handelt, womit kein Revisionsgrund vorliegt, dass der Neffe der Gesuchstellerin bereits im (...) 2014 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde und die Gesuchstellerin im Revisionsgesuch nicht ausführt, weshalb ihr dies nicht bereits früher bekannt oder die Geltendmachung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, dass es der Gesuchstellerin angesichts der zeitlichen Verhältnisse jedoch möglich gewesen sein sollte, dies bereits im ordentlichen Verfahren vorzubringen, dass die in diesem Zusammenhang eingereichte Kopie der Aufenthaltsbewilligung des Neffen aus revisionsrechtlicher Sicht offensichtlich als verspätet im Sinne der Bestimmung von Art. 46 VGG zu erachten ist, dass revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere 7 f. und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich aber auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen), dass angesichts der der Gesuchstellerin gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob allenfalls ein - nebst dem bereits festgestellten Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit - weiteres Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, abgesehen werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5738/2012 vom 25. April 2013), dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die weggewiesene Person wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben kann und in jenem Verfahren der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wäre, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Revision des Urteils E-4611/2014 vom 11. Mai 2015 abzuweisen ist, dass die Gesuchstellerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, ihre Begehren indes als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin