Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Im Juli 2012 verliess die Beschwerdeführerin Syrien und gelangte am 20. August 2012 in die Schweiz, wo sie am 28. August 2012 um Asyl nachsuchte. Am 6. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Das SEM hörte sie am 15. November 2013 zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, ihr Bruder C._______, der für ein Koordinationskomitee, das zu Demonstrationen aufgerufen habe, gearbeitet habe, sei aus Syrien geflüchtet, nachdem er aus der Haft freigelassen worden sei. Deswegen sei ihre Wohnung, in der sie zusammen mit ihrer jüngeren Schwester und ihrer Mutter gelebt habe, mehrmals von Sicherheitsbeamten aus Damaskus gestürmt worden. Diese hätten ihrer Schwester und ihr mehrfach mit Vergewaltigung gedroht. Ihr Bruder D._______ habe für den Luftwaffengeheimdienst gearbeitet und sei im Sommer 2012 desertiert. Eine Woche später sei sie zusammen mit ihrer Schwester und ihrer Mutter aus Syrien geflohen, da sie Massnahmen der syrischen Behörden gefürchtet hätten. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 (eröffnet am 18. Juli 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akte A11/1 und in den internen VA-Antrag zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu der Akte A11/1 und zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte sie den positiven Asylentscheid ihres Bruders D._______ sowie eine CD mit Film betreffend der Beerdigung von E._______ ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie des Aktenstücks A11/1 zu und wies die Gesuche um Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel ein (Kopie Bestätigung der Ehefrau des Bruders der Beschwerdeführerin betreffend die Inhaftierung desselben in F._______ inkl. Übersetzung). Mit Schreiben vom 16. März 2015 reichte sie eine analoge Bestätigung gemäss der Beilage vom 19. Dezember 2014 ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (E. 7) einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhebt (Beschwerde Ziff. 12-17), legt sie nicht ansatzweise dar, worin die Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien (Beschwerde Ziff. 12-17). Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. An diesem Umstand ändert auch nichts, dass die angefochtene Verfügung nicht erwähnt, dass ihr Bruder D._______ in der Schweiz Asyl erhalten hat. Die Vorinstanz stellt nämlich in der der angefochtenen Verfügung fest, dass der Bruder in der Schweiz ebenfalls ein Asylverfahren durchlaufen habe, und verneint eine Reflexverfolgung nach Konsultation des Dossiers ihres Bruders. Der Begründungspflicht ist Genüge getan.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin befragt, angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungspflicht, auch nicht bezüglich der angeblichen Nichtberücksichtigung des positiven Asylentscheides ihres Bruders D._______ (vgl. E. 3.2) oder bezüglich der angeblichen gerichtlichen Verfolgung wegen des Verlassens des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin. Demnach ist der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Verletzung des Willkürverbots geltend, indem die Vorinstanz keinen genügenden Kausalzusammenhang zwischen der Flucht ihres Bruders C._______ und ihrer eigenen Flucht erkenne. Zudem behaupte die Vorinstanz ohne Begründung, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Diese Rügen werden anhand der nachfolgenden Erwägungen zur Sache geprüft.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass zwischen den Hausstürmungen, die sich gemäss der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausreise ihres Bruders C._______ ereignet hätten, und der Ausreise der Beschwerdeführerin rund sechs oder sieben Monate später kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Auch aufgrund der Desertion ihres Bruders D._______, der beim (...) gearbeitet habe, bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnte. Ihr weiteres Vorbringen, dass sie aufgrund der Aufgabe der Stelle bei der Schuldirektion als Verräterin angesehen werde, würde den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei bereits nach der Flucht ihres Bruders C._______ mehrmals von den Behörden aufgesucht worden, weshalb nach der Flucht ihres Bruders D._______ eine überaus hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie wiederum von den Behörden gesucht werde, zumal sie als Schwester eines (...)mitarbeiters wichtige Informationen über ihren Bruder preisgeben könnte. Zudem weise D._______ als Mitglied eines (...) einen hohen Grad an Exponiertheit auf. Die Tatsache, dass sie ohne zu kündigen ihre Stelle aufgegeben habe, sei von asylrechtlicher Relevanz. Zudem seien ihre Identität und ihre familiären Beziehungen den Behörden bekannt. Ihr Bruder G._______ sei in Syrien wegen D._______ verhaftet worden und sei immer noch in Haft. Ein Cousin namens E._______ sei vom syrischen Regime ermordet worden, was ebenfalls im Zusammenhang mit D._______ stehe.
E. 5.3 Was die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen gerichtlichen Verfolgung, weil sie ihre Stelle bei der Schule verlassen hat, betrifft, sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Um Wiederholung zu vermeiden, kann dazu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.
E. 5.4 Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden in ihrem konkreten Fall nicht zu erbringen. Sie macht geltend, sie sei wegen ihrer Brüder C._______ und D._______ ausgereist. C._______ sei regimekritisch aktiv gewesen und sei auch im Gefängnis gewesen. Nach seiner Haftentlassung sei er ausgereist. Weil die Behörden C._______ gesucht hätten, hätten sie mehrmals ihr Haus gestürmt und ihr und ihrer Schwester mit Vergewaltigung gedroht. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Belästigungen sechs oder sieben Monate vor der Ausreise aufgehört hätten (SEM-Akten, A15/19 F58). Schon allein deshalb sind diese Vorbringen nicht asylrelevant. Es fehlt an einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise der Beschwerdeführerin und den vorgebrachten Belästigungen durch die Behörden. Zudem sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfolgung ihres Bruders C._______ nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin antwortete auf Fragen bezüglich der Tätigkeit vom C._______ sowie dessen angeblichen Gefängnisaufenthalts stets unsubstantiiert und ausweichend (vgl. SEM-Akten, A15/19 F61 ff.). Widersprüche mit den Aussagen ihres Bruders C._______ kann sie nicht erklären (SEM-Akten, A15/19 F76 ff.). Ihr Bruder D._______ habe beim Luftwaffengeheimdienst gearbeitet und sei desertiert. Eine Woche später sei sie mit ihrer Schwester und ihrer Mutter ebenfalls ausgereist, aus Angst, dass sie wiederum von den Behörden belästigt und dieses Mal tatsächlich mitgenommen und vergewaltigt werden würden. Allein die Tatsache, dass ihr Bruder D._______ in der Schweiz Asyl erhalten hat, reicht nicht für die Annahme einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeit oder der Ausreise ihres Bruders D._______ das Interesse der syrischen Behörden geweckt hätte und dass ihre Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen begründet ist. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass ihr Bruder innerhalb des (...) eine herausragende Stellung innegehabt hätte, die das Interesse der Behörden nach dessen Flucht ebenfalls auf die Beschwerdeführerin hätte lenken können. Ebenfalls gelingt es der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass bereits weitere Verwandte wegen der Ausreise von D._______ ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Das Schreiben der Ehefrau ihres Bruders G._______, das die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, das bestätigen soll, dass auch dieser von Reflexverfolgungsmassnahmen des syrischen Regimes betroffen sei, hat nur eine geringe Beweiskraft und ist mangels anderer Hinweise auf den vorgebrachten Sachverhalt als Gefälligkeitsschreiben ihrer Schwägerin zu betrachten. Aus der eingereichten CD mit dem Film der Beerdigung ihres Cousins E._______ kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ist aus dem Film doch nicht ersichtlich, dass es sich tatsächlich um ihren Cousin handelt, und dass ein Zusammenhang zur Desertion ihres Bruders D._______ vorhanden ist. Aus Zitaten des Berichts des UNHCR "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II" vom 22. Oktober 2013 kann die Beschwerdeführerin ebenfalls keine individuelle Verfolgung herleiten. Eine Reflexverfolgung liegt nicht vor.
E. 5.5 Zudem hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, warum kein Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise des Bruders der Beschwerdeführerin (C._______) und ihrer eigenen Ausreise bestehe, was die obigen Ausführung bestätigen. Auch bezüglich des Nichtbestehens einer Reflexverfolgung ist die Begründung der Vorinstanz zu schützen. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht vor.
E. 5.6 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsbegehren, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Nr. 7) vor, sie berufe sich auf subjektive Nachfluchtgründe. In ihrer Beschwerde bringt sie jedoch nichts dergleichen vor. Sie verweist einzig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-776/2013 vom 8. April 2014, was nicht geeignet ist, subjektive Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Subjektive Nachfluchtgründe sind auch keine ersichtlich.
E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos und darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4611/2014 Urteil vom 11. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Im Juli 2012 verliess die Beschwerdeführerin Syrien und gelangte am 20. August 2012 in die Schweiz, wo sie am 28. August 2012 um Asyl nachsuchte. Am 6. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Das SEM hörte sie am 15. November 2013 zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, ihr Bruder C._______, der für ein Koordinationskomitee, das zu Demonstrationen aufgerufen habe, gearbeitet habe, sei aus Syrien geflüchtet, nachdem er aus der Haft freigelassen worden sei. Deswegen sei ihre Wohnung, in der sie zusammen mit ihrer jüngeren Schwester und ihrer Mutter gelebt habe, mehrmals von Sicherheitsbeamten aus Damaskus gestürmt worden. Diese hätten ihrer Schwester und ihr mehrfach mit Vergewaltigung gedroht. Ihr Bruder D._______ habe für den Luftwaffengeheimdienst gearbeitet und sei im Sommer 2012 desertiert. Eine Woche später sei sie zusammen mit ihrer Schwester und ihrer Mutter aus Syrien geflohen, da sie Massnahmen der syrischen Behörden gefürchtet hätten. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 (eröffnet am 18. Juli 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akte A11/1 und in den internen VA-Antrag zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu der Akte A11/1 und zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte sie den positiven Asylentscheid ihres Bruders D._______ sowie eine CD mit Film betreffend der Beerdigung von E._______ ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie des Aktenstücks A11/1 zu und wies die Gesuche um Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel ein (Kopie Bestätigung der Ehefrau des Bruders der Beschwerdeführerin betreffend die Inhaftierung desselben in F._______ inkl. Übersetzung). Mit Schreiben vom 16. März 2015 reichte sie eine analoge Bestätigung gemäss der Beilage vom 19. Dezember 2014 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (E. 7) einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhebt (Beschwerde Ziff. 12-17), legt sie nicht ansatzweise dar, worin die Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien (Beschwerde Ziff. 12-17). Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. An diesem Umstand ändert auch nichts, dass die angefochtene Verfügung nicht erwähnt, dass ihr Bruder D._______ in der Schweiz Asyl erhalten hat. Die Vorinstanz stellt nämlich in der der angefochtenen Verfügung fest, dass der Bruder in der Schweiz ebenfalls ein Asylverfahren durchlaufen habe, und verneint eine Reflexverfolgung nach Konsultation des Dossiers ihres Bruders. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin befragt, angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungspflicht, auch nicht bezüglich der angeblichen Nichtberücksichtigung des positiven Asylentscheides ihres Bruders D._______ (vgl. E. 3.2) oder bezüglich der angeblichen gerichtlichen Verfolgung wegen des Verlassens des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin. Demnach ist der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. 3.5 Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Verletzung des Willkürverbots geltend, indem die Vorinstanz keinen genügenden Kausalzusammenhang zwischen der Flucht ihres Bruders C._______ und ihrer eigenen Flucht erkenne. Zudem behaupte die Vorinstanz ohne Begründung, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Diese Rügen werden anhand der nachfolgenden Erwägungen zur Sache geprüft. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass zwischen den Hausstürmungen, die sich gemäss der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausreise ihres Bruders C._______ ereignet hätten, und der Ausreise der Beschwerdeführerin rund sechs oder sieben Monate später kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Auch aufgrund der Desertion ihres Bruders D._______, der beim (...) gearbeitet habe, bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnte. Ihr weiteres Vorbringen, dass sie aufgrund der Aufgabe der Stelle bei der Schuldirektion als Verräterin angesehen werde, würde den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei bereits nach der Flucht ihres Bruders C._______ mehrmals von den Behörden aufgesucht worden, weshalb nach der Flucht ihres Bruders D._______ eine überaus hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie wiederum von den Behörden gesucht werde, zumal sie als Schwester eines (...)mitarbeiters wichtige Informationen über ihren Bruder preisgeben könnte. Zudem weise D._______ als Mitglied eines (...) einen hohen Grad an Exponiertheit auf. Die Tatsache, dass sie ohne zu kündigen ihre Stelle aufgegeben habe, sei von asylrechtlicher Relevanz. Zudem seien ihre Identität und ihre familiären Beziehungen den Behörden bekannt. Ihr Bruder G._______ sei in Syrien wegen D._______ verhaftet worden und sei immer noch in Haft. Ein Cousin namens E._______ sei vom syrischen Regime ermordet worden, was ebenfalls im Zusammenhang mit D._______ stehe. 5.3 Was die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen gerichtlichen Verfolgung, weil sie ihre Stelle bei der Schule verlassen hat, betrifft, sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Um Wiederholung zu vermeiden, kann dazu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. 5.4 Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden in ihrem konkreten Fall nicht zu erbringen. Sie macht geltend, sie sei wegen ihrer Brüder C._______ und D._______ ausgereist. C._______ sei regimekritisch aktiv gewesen und sei auch im Gefängnis gewesen. Nach seiner Haftentlassung sei er ausgereist. Weil die Behörden C._______ gesucht hätten, hätten sie mehrmals ihr Haus gestürmt und ihr und ihrer Schwester mit Vergewaltigung gedroht. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Belästigungen sechs oder sieben Monate vor der Ausreise aufgehört hätten (SEM-Akten, A15/19 F58). Schon allein deshalb sind diese Vorbringen nicht asylrelevant. Es fehlt an einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise der Beschwerdeführerin und den vorgebrachten Belästigungen durch die Behörden. Zudem sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfolgung ihres Bruders C._______ nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin antwortete auf Fragen bezüglich der Tätigkeit vom C._______ sowie dessen angeblichen Gefängnisaufenthalts stets unsubstantiiert und ausweichend (vgl. SEM-Akten, A15/19 F61 ff.). Widersprüche mit den Aussagen ihres Bruders C._______ kann sie nicht erklären (SEM-Akten, A15/19 F76 ff.). Ihr Bruder D._______ habe beim Luftwaffengeheimdienst gearbeitet und sei desertiert. Eine Woche später sei sie mit ihrer Schwester und ihrer Mutter ebenfalls ausgereist, aus Angst, dass sie wiederum von den Behörden belästigt und dieses Mal tatsächlich mitgenommen und vergewaltigt werden würden. Allein die Tatsache, dass ihr Bruder D._______ in der Schweiz Asyl erhalten hat, reicht nicht für die Annahme einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeit oder der Ausreise ihres Bruders D._______ das Interesse der syrischen Behörden geweckt hätte und dass ihre Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen begründet ist. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass ihr Bruder innerhalb des (...) eine herausragende Stellung innegehabt hätte, die das Interesse der Behörden nach dessen Flucht ebenfalls auf die Beschwerdeführerin hätte lenken können. Ebenfalls gelingt es der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass bereits weitere Verwandte wegen der Ausreise von D._______ ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Das Schreiben der Ehefrau ihres Bruders G._______, das die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, das bestätigen soll, dass auch dieser von Reflexverfolgungsmassnahmen des syrischen Regimes betroffen sei, hat nur eine geringe Beweiskraft und ist mangels anderer Hinweise auf den vorgebrachten Sachverhalt als Gefälligkeitsschreiben ihrer Schwägerin zu betrachten. Aus der eingereichten CD mit dem Film der Beerdigung ihres Cousins E._______ kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ist aus dem Film doch nicht ersichtlich, dass es sich tatsächlich um ihren Cousin handelt, und dass ein Zusammenhang zur Desertion ihres Bruders D._______ vorhanden ist. Aus Zitaten des Berichts des UNHCR "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II" vom 22. Oktober 2013 kann die Beschwerdeführerin ebenfalls keine individuelle Verfolgung herleiten. Eine Reflexverfolgung liegt nicht vor. 5.5 Zudem hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, warum kein Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise des Bruders der Beschwerdeführerin (C._______) und ihrer eigenen Ausreise bestehe, was die obigen Ausführung bestätigen. Auch bezüglich des Nichtbestehens einer Reflexverfolgung ist die Begründung der Vorinstanz zu schützen. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht vor. 5.6 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsbegehren, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Nr. 7) vor, sie berufe sich auf subjektive Nachfluchtgründe. In ihrer Beschwerde bringt sie jedoch nichts dergleichen vor. Sie verweist einzig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-776/2013 vom 8. April 2014, was nicht geeignet ist, subjektive Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Subjektive Nachfluchtgründe sind auch keine ersichtlich. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos und darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: