Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Im Juli 2012 verliess die Beschwerdeführerin Syrien und gelangte am 16. August 2012 in die Schweiz, wo sie am 28. August 2012 um Asyl nachsuchte. Am 6. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Das SEM hörte sie am 13. März 2014 zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, ihr Sohn C._______, der für ein Koordinationsgremium der Revolution gearbeitet habe, sei aus Syrien geflüchtet, nachdem er aus der Haft freigelassen worden sei. Deswegen sei ihre Wohnung, in der sie zusammen mit ihrer beiden Töchtern D._______ und E._______ gelebt habe, mehrmals von Sicherheitsbeamten aus Damaskus gestürmt worden. Diese hätten ihren Töchtern mehrfach mit Vergewaltigung gedroht. Ihr Sohn F._______ habe für die (...) gearbeitet und sei im Sommer 2012 desertiert. Eine Woche später sei sie zusammen mit ihren beiden Töchtern aus Syrien geflohen, da sie Massnahmen der syrischen Behörden gefürchtet hätten. Zudem sei ihr Sohn G._______ von den syrischen Behörden mitgenommen worden und sei seither verschwunden. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 (eröffnet am 18. Juli 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akte 15/1 und den internen VA-Antrag zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte 15/1 und zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte sie den positiven Asylentscheid ihres Sohnes F._______ sowie die Beschwerde bezüglich ihrer Tochter D._______ ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 stellte der Instruktionsrichter eine Kopie des Aktenstücks 15/1 zu und wies die Gesuche um Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel ein (Kopie Bestätigung der Ehefrau des Sohnes der Beschwerdeführerin betreffend die Inhaftierung desselben in H._______ inkl. Übersetzung). Mit Schreiben vom 16. März 2015 reichte sie eine analoge Bestätigung gemäss der Beilage vom 19. Dezember 2014 ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (E. 7) einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhebt (Beschwerde Ziff. 15-17), legt sie nicht ansatzweise dar, worin die Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien (Beschwerde Ziff. 15-17). Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. An diesem Umstand ändert auch nichts, dass die angefochtene Verfügung nicht erwähnt, dass ihr Sohn F._______ in der Schweiz Asyl erhalten hat. Die Vorinstanz stellt nämlich in der der angefochtenen Verfügung fest, dass ihr Sohn in der Schweiz ebenfalls ein Asylverfahren durchlaufen habe, und verneint eine Reflexverfolgung nach Konsultation des Dossiers ihres Sohnes. Der Begründungspflicht ist Genüge getan.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin befragt, angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungspflicht. Demnach ist der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass zwischen den Hausstürmungen, die sich gemäss der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausreise ihres Sohnes C._______ ereignet hätten und der Ausreise der Beschwerdeführerin rund sechs oder sieben Monate später kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Auch aufgrund der Desertion ihres Sohnes F._______, der beim (...) gearbeitet habe, bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnte.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen auf Beschwerdeebene nichts vor, verweist jedoch auf die Beschwerde ihrer Tochter D._______, welche eine ähnliche Argumentation aufweise. Eine Verweisung auf eine andere Eingabe ist grundsätzlich zulässig, zumal die Beschwerde der Tochter D._______ in der eigenen Beschwerdeschrift abgedruckt ist. Doch es muss zumindest ersichtlich sein, auf welche Teile der Beschwerde verwiesen wird und welche Rügen übernommen werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 124 Rz. 2.221; Bochsler/Seethaler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 52 N 72). Beim Verweis der Beschwerdeführerin fehlt es an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Es ist nicht Sache des Gerichts, aus der doch sehr umfangreichen Beschwerde der Schwester den Sachverhalt und mögliche Rügen herauszusuchen, die auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zutreffen könnten. Aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person und in der Anhörung sowie aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich jedoch klar, dass die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer beiden Söhne, die aus Syrien geflüchtet sind, geltend macht. Ob die Vorinstanz eine solche rechtmässig verneint hat, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 5.3 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.
E. 5.4 Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden in ihrem konkreten Fall nicht zu erbringen. Sie macht geltend, sie sei wegen ihrer Söhne C._______ und F._______ ausgereist. C._______ sei regimekritisch aktiv gewesen und sei auch im Gefängnis gewesen. Nach seiner Haftentlassung sei er ausgereist. Weil die Behörden C._______ gesucht hätten, hätten sie mehrmals ihr Haus gestürmt und ihren Töchtern mit Vergewaltigung gedroht. Sie hätten diese Unterdrückung jedoch geduldet (SEM-Akten, A17/11 F22). Ihre beiden Töchter (Verfahren E-4610/2014 und E-4611/2014) bringen übereinstimmend vor, dass die Belästigungen sechs oder sieben Monate vor der Ausreise aufgehört hätten. Schon allein deshalb sind diese Vorbringen nicht asylrelevant. Es fehlt an einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise der Beschwerdeführerin und den vorgebrachten Belästigungen ihrer Töchter durch die Behörden. Zudem sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Hausstürmungen durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin widerspricht sich bezüglich dem Zeitpunkt, wann die Hausstürmungen begonnen hätten. Darauf angesprochen meint sie nur, sie wisse es nicht mehr genau (SEM-Akten, A17/11 F56). Zudem macht sie bezüglich der Anzahl Behördenmitglieder, die an den Hausstürmungen beteiligt waren, unterschiedliche Angaben und erklärt dies damit, dass sie bereits ein wenig älter sei (SEM-Akten, A17/11 F57). Ihr Sohn F._______ habe bei der (...) gearbeitet. Er habe nicht mehr für die Regierung arbeiten wollen, weil er sich nicht am Töten habe beteiligen wollen, weshalb er ausgereist sei. Eine Woche später sei sie mit ihren beiden Töchtern ebenfalls ausgereist, aus Angst, dass ihre Töchter wiederum von den Behörden belästigt und dieses Mal tatsächlich mitgenommen und vergewaltigt werden würden. Allein die Tatsache, dass ihr Sohn F._______ in der Schweiz Asyl erhalten hat, reicht noch nicht für die Annahme einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeit oder der Ausreise ihres Sohnes F._______ das Interesse der syrischen Behörden geweckt hätte und dass ihre Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen begründet ist. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass ihr Sohn innerhalb der (...) eine herausragende Stellung innegehabt hätte, die das Interesse der Behörden nach dessen Flucht ebenfalls auf die Beschwerdeführerin hätte lenken können. Das Schreiben der Ehefrau ihres Sohnes G._______, das die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, das bestätigen soll, dass auch dieser von Reflexverfolgungsmassnahmen des syrischen Regimes betroffen sei, hat nur eine geringe Beweiskraft und ist mangels anderer Hinweise auf den vorgebrachten Sachverhalt als Gefälligkeitsschreiben ihrer Schwiegertochter zu betrachten. Eine Reflexverfolgung liegt nicht vor.
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsbegehren, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Nr. 7) sinngemäss vor, sie berufe sich auf subjektive Nachfluchtgründe. In ihrer Beschwerde bringt sie jedoch nichts dergleichen vor. Subjektive Nachfluchtgründe sind auch keine ersichtlich.
E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos und darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4612/2014 Urteil vom 11. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Im Juli 2012 verliess die Beschwerdeführerin Syrien und gelangte am 16. August 2012 in die Schweiz, wo sie am 28. August 2012 um Asyl nachsuchte. Am 6. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Das SEM hörte sie am 13. März 2014 zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, ihr Sohn C._______, der für ein Koordinationsgremium der Revolution gearbeitet habe, sei aus Syrien geflüchtet, nachdem er aus der Haft freigelassen worden sei. Deswegen sei ihre Wohnung, in der sie zusammen mit ihrer beiden Töchtern D._______ und E._______ gelebt habe, mehrmals von Sicherheitsbeamten aus Damaskus gestürmt worden. Diese hätten ihren Töchtern mehrfach mit Vergewaltigung gedroht. Ihr Sohn F._______ habe für die (...) gearbeitet und sei im Sommer 2012 desertiert. Eine Woche später sei sie zusammen mit ihren beiden Töchtern aus Syrien geflohen, da sie Massnahmen der syrischen Behörden gefürchtet hätten. Zudem sei ihr Sohn G._______ von den syrischen Behörden mitgenommen worden und sei seither verschwunden. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 (eröffnet am 18. Juli 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akte 15/1 und den internen VA-Antrag zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte 15/1 und zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte sie den positiven Asylentscheid ihres Sohnes F._______ sowie die Beschwerde bezüglich ihrer Tochter D._______ ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 stellte der Instruktionsrichter eine Kopie des Aktenstücks 15/1 zu und wies die Gesuche um Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel ein (Kopie Bestätigung der Ehefrau des Sohnes der Beschwerdeführerin betreffend die Inhaftierung desselben in H._______ inkl. Übersetzung). Mit Schreiben vom 16. März 2015 reichte sie eine analoge Bestätigung gemäss der Beilage vom 19. Dezember 2014 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (E. 7) einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhebt (Beschwerde Ziff. 15-17), legt sie nicht ansatzweise dar, worin die Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien (Beschwerde Ziff. 15-17). Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. An diesem Umstand ändert auch nichts, dass die angefochtene Verfügung nicht erwähnt, dass ihr Sohn F._______ in der Schweiz Asyl erhalten hat. Die Vorinstanz stellt nämlich in der der angefochtenen Verfügung fest, dass ihr Sohn in der Schweiz ebenfalls ein Asylverfahren durchlaufen habe, und verneint eine Reflexverfolgung nach Konsultation des Dossiers ihres Sohnes. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin befragt, angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungspflicht. Demnach ist der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass zwischen den Hausstürmungen, die sich gemäss der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausreise ihres Sohnes C._______ ereignet hätten und der Ausreise der Beschwerdeführerin rund sechs oder sieben Monate später kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Auch aufgrund der Desertion ihres Sohnes F._______, der beim (...) gearbeitet habe, bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnte. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen auf Beschwerdeebene nichts vor, verweist jedoch auf die Beschwerde ihrer Tochter D._______, welche eine ähnliche Argumentation aufweise. Eine Verweisung auf eine andere Eingabe ist grundsätzlich zulässig, zumal die Beschwerde der Tochter D._______ in der eigenen Beschwerdeschrift abgedruckt ist. Doch es muss zumindest ersichtlich sein, auf welche Teile der Beschwerde verwiesen wird und welche Rügen übernommen werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 124 Rz. 2.221; Bochsler/Seethaler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 52 N 72). Beim Verweis der Beschwerdeführerin fehlt es an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Es ist nicht Sache des Gerichts, aus der doch sehr umfangreichen Beschwerde der Schwester den Sachverhalt und mögliche Rügen herauszusuchen, die auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zutreffen könnten. Aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person und in der Anhörung sowie aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich jedoch klar, dass die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer beiden Söhne, die aus Syrien geflüchtet sind, geltend macht. Ob die Vorinstanz eine solche rechtmässig verneint hat, ist nachfolgend zu prüfen. 5.3 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. 5.4 Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden in ihrem konkreten Fall nicht zu erbringen. Sie macht geltend, sie sei wegen ihrer Söhne C._______ und F._______ ausgereist. C._______ sei regimekritisch aktiv gewesen und sei auch im Gefängnis gewesen. Nach seiner Haftentlassung sei er ausgereist. Weil die Behörden C._______ gesucht hätten, hätten sie mehrmals ihr Haus gestürmt und ihren Töchtern mit Vergewaltigung gedroht. Sie hätten diese Unterdrückung jedoch geduldet (SEM-Akten, A17/11 F22). Ihre beiden Töchter (Verfahren E-4610/2014 und E-4611/2014) bringen übereinstimmend vor, dass die Belästigungen sechs oder sieben Monate vor der Ausreise aufgehört hätten. Schon allein deshalb sind diese Vorbringen nicht asylrelevant. Es fehlt an einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise der Beschwerdeführerin und den vorgebrachten Belästigungen ihrer Töchter durch die Behörden. Zudem sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Hausstürmungen durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin widerspricht sich bezüglich dem Zeitpunkt, wann die Hausstürmungen begonnen hätten. Darauf angesprochen meint sie nur, sie wisse es nicht mehr genau (SEM-Akten, A17/11 F56). Zudem macht sie bezüglich der Anzahl Behördenmitglieder, die an den Hausstürmungen beteiligt waren, unterschiedliche Angaben und erklärt dies damit, dass sie bereits ein wenig älter sei (SEM-Akten, A17/11 F57). Ihr Sohn F._______ habe bei der (...) gearbeitet. Er habe nicht mehr für die Regierung arbeiten wollen, weil er sich nicht am Töten habe beteiligen wollen, weshalb er ausgereist sei. Eine Woche später sei sie mit ihren beiden Töchtern ebenfalls ausgereist, aus Angst, dass ihre Töchter wiederum von den Behörden belästigt und dieses Mal tatsächlich mitgenommen und vergewaltigt werden würden. Allein die Tatsache, dass ihr Sohn F._______ in der Schweiz Asyl erhalten hat, reicht noch nicht für die Annahme einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeit oder der Ausreise ihres Sohnes F._______ das Interesse der syrischen Behörden geweckt hätte und dass ihre Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen begründet ist. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass ihr Sohn innerhalb der (...) eine herausragende Stellung innegehabt hätte, die das Interesse der Behörden nach dessen Flucht ebenfalls auf die Beschwerdeführerin hätte lenken können. Das Schreiben der Ehefrau ihres Sohnes G._______, das die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, das bestätigen soll, dass auch dieser von Reflexverfolgungsmassnahmen des syrischen Regimes betroffen sei, hat nur eine geringe Beweiskraft und ist mangels anderer Hinweise auf den vorgebrachten Sachverhalt als Gefälligkeitsschreiben ihrer Schwiegertochter zu betrachten. Eine Reflexverfolgung liegt nicht vor. 5.5 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsbegehren, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Nr. 7) sinngemäss vor, sie berufe sich auf subjektive Nachfluchtgründe. In ihrer Beschwerde bringt sie jedoch nichts dergleichen vor. Subjektive Nachfluchtgründe sind auch keine ersichtlich. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos und darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: