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D-6164/2019

D-6164/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellerin suchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme anordnete. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2968/2019 vom 18. September 2019 ab. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 (Datutm Poststempel) reichte die Gesuchstellerin beim SEM ein als "Mehrfachgesuch gemäss Artikel 111c AsylG" betiteltes Schreiben ein, in welchem sie im Wesentlichen geltend machte, dass sie in der Zwischenzeit neue erhebliche Beweismittel erhalten habe beziehungsweise Tatsachen vorhanden seien, über welche sie vorher nicht dokumentarisch verfügt habe. Die Dokumente seien erst nach der letzten Prüfung am 5. Oktober 2019 aus Afghanistan eingetroffen und hätten deshalb beim letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht einbezogen respektive beurteilt werden können. E. Mit Schreiben vom 20. November 2019 stellte das SEM fest, dass in der Eingabe vom 23. Oktober 2019 keine Gründe geltend gemacht würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien, und überwies sie deshalb zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang des Revisionsgesuches mit Schreiben vom 26. November 2019.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Die Gesuchstellerin ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 18. September 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 2.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).

E. 2.4 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Diese Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 66 VwVG N 45; analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 123 BGG N 8).

E. 2.5 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung eines Beweismittels sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.

E. 3.1 Die Gesuchstellerin reicht das Original einer Todesbescheinigung (death certificate) vom (...). August 2019 ein. Dazu führt sie aus, dass sie diese Bescheinigung am 5. Oktober 2019 aus Afghanistan erhalten habe. Das Dokument belege, dass bei dem Überfall durch den Daesh der Vater und alle ihre Geschwister ausser ihrem jüngeren Bruder getötet worden seien und die Mutter ein paar Tage später (im Spital) verstorben sei. Mit einer Bescheinigung wie sie vorliegend durch die Gesuchstellerin eingereicht wurde, wird auf Antrag einer Person ein Umstand durch Zeugen vor einem Gericht bekräftigt. Die Gesuchstellerin legt in ihrer Eingabe nicht ansatzweise dar, warum es erst kurz vor dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts möglich gewesen sein soll, in Afghanistan ein entsprechendes Dokument ausstellen zu lassen. Es ist in dieser Hinsicht anzunehmen, dass sich die Gesuchstellerin früher um die Ausstellung eines entsprechenden Dokumentes hätte bemühen beziehungsweise ein solches bereits im vorinstanzlichen Verfahren oder zumindest Beschwerdeverfahren, mithin im ordentlichen Asylverfahren, hätte beibringen können, zumal sie bereits anlässlich der BzP auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde ([...]) und anlässlich der Anhörung nochmals gefragt wurde, ob sie Dokumente abzugeben habe ([...]). Ihr sollte demnach bewusst gewesen sein, dass sie sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Zudem gab sie auch an, nach wie vor Kontakt zu ihrer Tante in Afghanistan zu haben ([...]). Mithin verfügte sie über Kontakte nach Afghanistan, die ihr bei der Beschaffung von Beweismitteln behilflich sein konnten. Das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist insbesondere zu verneinen, wenn die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können; dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kusneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Das im Rahmen des Revisionsgesuches eingereichte Beweismittel ist somit offensichtlich als verspätet einzustufen.

E. 3.2 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Dokument ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens hätte beschafft werden können. Aus diesem Grund ist es aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie 46 VGG zu erachten.

E. 3.3 Insofern die Gesuchstellerin sich in ihrer Eingabe schliesslich auf ihre Traumatisierung beruft, die zu widersprüchlichen Angaben im Asylverfahren geführt habe, stellt dies rein appellatorische Urteilskritik dar, was praxisgemäss nicht zur Revision eines Urteils zu führen vermag.

E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob das verspätet eingereichte Beweismittel geeignet ist, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnte.

E. 4.2 Denn revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Im vorliegenden Verfahren kann indessen angesichts der Gesuchstellerin gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob allenfalls ein - nebst dem bereits festgestellten Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit - weiteres Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, abgesehen werden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-5738/2012 vom 25. April 2013).

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des Urteils D-2968/2019 vom 18. September 2019 ist nicht einzutreten.

E. 6.1 Die Gesuchstellerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu geltend habe, weshalb das Gesuch unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6164/2019 Urteil vom 10. Dezember 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Gesuchstellerin, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2968/2019 vom 18. September 2019 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin suchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme anordnete. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2968/2019 vom 18. September 2019 ab. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 (Datutm Poststempel) reichte die Gesuchstellerin beim SEM ein als "Mehrfachgesuch gemäss Artikel 111c AsylG" betiteltes Schreiben ein, in welchem sie im Wesentlichen geltend machte, dass sie in der Zwischenzeit neue erhebliche Beweismittel erhalten habe beziehungsweise Tatsachen vorhanden seien, über welche sie vorher nicht dokumentarisch verfügt habe. Die Dokumente seien erst nach der letzten Prüfung am 5. Oktober 2019 aus Afghanistan eingetroffen und hätten deshalb beim letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht einbezogen respektive beurteilt werden können. E. Mit Schreiben vom 20. November 2019 stellte das SEM fest, dass in der Eingabe vom 23. Oktober 2019 keine Gründe geltend gemacht würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien, und überwies sie deshalb zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang des Revisionsgesuches mit Schreiben vom 26. November 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellerin ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 18. September 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). 2.4 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Diese Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 66 VwVG N 45; analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 123 BGG N 8). 2.5 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung eines Beweismittels sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. 3. 3.1 Die Gesuchstellerin reicht das Original einer Todesbescheinigung (death certificate) vom (...). August 2019 ein. Dazu führt sie aus, dass sie diese Bescheinigung am 5. Oktober 2019 aus Afghanistan erhalten habe. Das Dokument belege, dass bei dem Überfall durch den Daesh der Vater und alle ihre Geschwister ausser ihrem jüngeren Bruder getötet worden seien und die Mutter ein paar Tage später (im Spital) verstorben sei. Mit einer Bescheinigung wie sie vorliegend durch die Gesuchstellerin eingereicht wurde, wird auf Antrag einer Person ein Umstand durch Zeugen vor einem Gericht bekräftigt. Die Gesuchstellerin legt in ihrer Eingabe nicht ansatzweise dar, warum es erst kurz vor dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts möglich gewesen sein soll, in Afghanistan ein entsprechendes Dokument ausstellen zu lassen. Es ist in dieser Hinsicht anzunehmen, dass sich die Gesuchstellerin früher um die Ausstellung eines entsprechenden Dokumentes hätte bemühen beziehungsweise ein solches bereits im vorinstanzlichen Verfahren oder zumindest Beschwerdeverfahren, mithin im ordentlichen Asylverfahren, hätte beibringen können, zumal sie bereits anlässlich der BzP auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde ([...]) und anlässlich der Anhörung nochmals gefragt wurde, ob sie Dokumente abzugeben habe ([...]). Ihr sollte demnach bewusst gewesen sein, dass sie sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Zudem gab sie auch an, nach wie vor Kontakt zu ihrer Tante in Afghanistan zu haben ([...]). Mithin verfügte sie über Kontakte nach Afghanistan, die ihr bei der Beschaffung von Beweismitteln behilflich sein konnten. Das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist insbesondere zu verneinen, wenn die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können; dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kusneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Das im Rahmen des Revisionsgesuches eingereichte Beweismittel ist somit offensichtlich als verspätet einzustufen. 3.2 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Dokument ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens hätte beschafft werden können. Aus diesem Grund ist es aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie 46 VGG zu erachten. 3.3 Insofern die Gesuchstellerin sich in ihrer Eingabe schliesslich auf ihre Traumatisierung beruft, die zu widersprüchlichen Angaben im Asylverfahren geführt habe, stellt dies rein appellatorische Urteilskritik dar, was praxisgemäss nicht zur Revision eines Urteils zu führen vermag. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob das verspätet eingereichte Beweismittel geeignet ist, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnte. 4.2 Denn revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Im vorliegenden Verfahren kann indessen angesichts der Gesuchstellerin gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob allenfalls ein - nebst dem bereits festgestellten Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit - weiteres Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, abgesehen werden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-5738/2012 vom 25. April 2013).

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des Urteils D-2968/2019 vom 18. September 2019 ist nicht einzutreten. 6. 6.1 Die Gesuchstellerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu geltend habe, weshalb das Gesuch unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler