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D-2968/2019

D-2968/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), eine afghanische Staatsangehörige paschtunischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. September 2015 in Richtung Iran. Von dort aus reiste sie in die Türkei und gelangte mithilfe eines Schleppers am 26. Oktober 2015 in die Schweiz. Am selben Tag stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch und wurde am 11. November 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Das SEM hörte sie am 17. November 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, reiste gemäss eigenen Angaben zuletzt im November 2017 aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über den Iran und die Türkei nach Griechenland. Einige Monate später setzte er seine Reise fort und erreichte schliesslich am 12. Juni 2018 die Schweiz, wo er gleichentags im EVZ E._______ ein Asylgesuch stellte. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Dort wurden sowohl eine Personalienaufnahme als auch ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Am 13. August 2018 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 20. August 2018 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen und im selben Kanton wie die Beschwerdeführerin (F._______) untergebracht. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer BzP geltend, sie stamme aus G._______, Dorf H._______, Provinz I._______. Ihr Vater sei bei der örtlichen Polizei tätig gewesen, während sie selbst weder gearbeitet noch einen Beruf erlernt habe. Die Schule habe sie bis zur fünften Klasse besuchen können, wobei es sich aber nicht um eine offizielle Schule gehandelt habe; eine Frau aus dem Dorf habe jeweils die Mädchen unterrichtet. Gemäss dem IS (Islamischer Staat; Daesh) und den Taliban hätte sie jedoch nicht zur Schule gehen dürfen. Einmal seien deren Anhänger zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Vater gefragt, warum er für die örtliche Polizei arbeite und seiner Tochter erlaube, die Schule zu besuchen. Der Streit habe damit geendet, dass sie ihrem Vater den Kopf abgehackt hätten. Danach habe sie gehört, dass sie selbst auch getötet werden soll, weil sie als unverheiratete Frau schwanger geworden sei. Sie sei deshalb zu ihrer Tante gegangen und habe Afghanistan fünf oder sechs Tage nach diesem Ereignis verlassen. Bei der Ausreise in den Iran sei sie vergewaltigt worden; vermutlich habe es sich bei den Tätern um Grenzschützer gehandelt. B.b Bei ihrer Anhörung führte die Beschwerdeführerin einleitend aus, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Sie habe psychische Probleme, könne nicht schlafen und leide unter (...), zudem habe sie oft (...) und ständig (...). Sie reichte einen entsprechenden Abklärungsbericht der (...) - wo sie derzeit in Behandlung sei - vom 15. September 2017 zu den Akten. Weiter wies sie darauf hin, dass beim ersten Interview ein iranischer Dolmetscher dabei gewesen sei. Sie habe deshalb möglicherweise einige Fehler gemacht, da sie nur ganz wenig Dari könne und iranisches Farsi nicht verstehe. Sie sei im Dorf J._______ (Distrikt H._______, Provinz I._______) aufgewachsen und habe dort fünfeinhalb Jahre lang die Schule besucht. Aufgrund von Bedrohungen durch die Taliban sowie Daesh habe sie die Schule zwar nicht weiter besuchen können, in der Folge aber selbst Waisenkinder unterrichtet. Ihr Vater sei Kommandant der Bürgerwehr gewesen und habe sie manchmal auch zu Hausdurchsuchungen mitgenommen, damit sie die Frauen durchsuche. Sie sei jedoch weiterhin Drohungen ausgesetzt gewesen und nun aufgefordert worden, mit ihrer Arbeitstätigkeit aufzuhören. Manchmal seien Leute von UN-Organisationen zu ihrem Dorf gekommen, um der lokalen Bevölkerung zu helfen. Ihr Vater sei für deren Sicherheit zuständig gewesen und sie selbst habe ihnen jeweils gezeigt, wo Waisenkinder und Witwen gewohnt hätten. Auch deswegen sei sie bedroht worden und es habe geheissen, dass sie vom Glauben abgekommen sei und mit Ausländern herumlaufe. Im Rahmen dieser Arbeit habe sie einen afghanischen Jungen kennengelernt, der mit einer UN-Organisation dorthin gekommen sei. Sie habe sich mit ihm angefreundet und sei später von ihm schwanger geworden. Als sie ihren Eltern davon erzählt habe, sei ihre Mutter wütend geworden und habe ihr gedroht. Ihr Vater sei zwar auch verärgert gewesen, habe aber schliesslich gemeint, er würde sie miteinander verloben und es sei ja nicht so schlimm. Daraufhin sei der Mullah gekommen und habe sie verlobt sowie religiös getraut; das sei gerade in einem geschehen. Der Junge sei dann wieder weggegangen und die Bedrohungen hätten zugenommen, so dass sie ihren Job als Lehrerin habe aufgeben müssen. Ihre Familie habe auch Drohbriefe erhalten mit der Aufforderung, dass sie mit der Schule und der Arbeit aufhören solle sowie dass ihr Vater seiner Arbeit nicht mehr nachgehen soll. Schliesslich seien eines Abends Daesh-Anhänger zu ihnen gekommen und hätten die Türe eingeschlagen. Als ihr Bruder aufgestanden sei um zu schauen, wer dort ist, hätten sie ihn sofort erschossen. Sie seien dann ins Zimmer hineingekommen und hätten sie an den Haaren gepackt. Ihre Mutter habe geweint und sie angefleht, ihre Tochter nicht mitzunehmen; sie sei von ihnen aber weggetreten worden. Dann hätten sie ihren Vater gepackt und ihm den Kopf abgeschnitten. Weil sie zuvor draussen das Fahrzeug ihres Vaters in Brand gesetzt hätten, hätten sich viele Leute versammelt. Die Daesh-Leute hätten deshalb von ihr abgelassen und seien gegangen. Ihre Mutter habe die Fassung verloren, habe auf sie eingeschlagen und ihr die Schuld an den Ereignissen gegeben, weil sie gearbeitet habe und schwanger geworden sei. Sie sei daraufhin bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Sie habe dort ihre Mutter herumschreien hören, dass ihre Tochter - die Beschwerdeführerin -"Zina" (Ehebruch; aussereheliche sexuelle Handlungen) begangen habe und dass sie ihretwegen ihren Sohn und ihren Ehemann verloren habe. Die ganze Verwandtschaft sei im Spital gewesen und habe dies gehört, darunter auch ihre konservativen Cousins, die den Taliban angehört hätten. Ihr habe deshalb gedroht, von den Leuten gesteinigt zu werden. Aus Mitleid habe eine Tante ihr geholfen, über einen Hinterausgang aus dem Krankenhaus zu fliehen. In der Folge habe die Tante sie für einige Tage bei sich aufgenommen. Weil sie aber in Gefahr gewesen sei und ihre Anwesenheit auch die Familie ihrer Tante gefährdet habe, habe deren Ehemann schliesslich ihre Ausreise organisiert. Unterwegs habe die Tante sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass an jenem Abend auch zwei ihrer Schwestern von den Schüssen getroffen worden und ums Leben gekommen seien. Sie habe ihr zudem mitgeteilt, dass ihre Mutter in der Zwischenzeit im Krankenhaus verstorben sei. B.c Nach ihrer Ankunft in der Schweiz brachte die Beschwerdeführerin am (...) ihren Sohn C._______ zur Welt. B.d Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus dem Dorf K._______ (Distrikt L._______, Provinz M._______). Eine Schule habe er nicht besucht, da es in seinem Dorf ausser "Taliban-Madrasas" (Anm. Gericht: Schule, in welcher islamische Wissenschaften unterrichtet werden) keine Schulen gegeben habe. Zeitweise habe er eine solche "Madrasa" besucht, aber mehrheitlich habe er gearbeitet. Sie hätten viel eigenes Land gehabt und einen LKW besessen, mit welchem sie verschiedene Transporte durchgeführt hätten. Als er einmal seinen Vater bei einer Transportfahrt begleitet habe, hätten die Taliban ihnen Waren aufgeladen und darunter ohne ihr Wissen verschiedene Waffen versteckt. Der LKW habe sich einem Checkpoint genähert, als plötzlich Taliban auf Motorrädern aufgetaucht seien und das Feuer auf die Regierungstruppen eröffnet hätten. Es sei zu einem heftigen Gefecht gekommen und die Taliban hätten seinen Vater mitgenommen. Er selbst sei in die Strassengrube gesprungen und zu den Soldaten gelaufen. Diese hätten ihn aber inhaftiert und ihm vorgeworfen, Waffen für die Taliban zu transportieren. Gegen Geldzahlung sei er nach einigen Tagen freigekommen. Sein Vater sei jedoch in der Zwischenzeit von den Taliban geköpft worden und dessen Onkel habe das Land der Familie an sich gerissen. Nach diesem Ereignis habe er im Jahr 2009 Afghanistan verlassen und sei nach Italien gegangen. Etwa zwei Jahre lang habe er dort gelebt und einen Schutzstatus erhalten. Die Lage sei aber sehr schlecht gewesen, weshalb er nach England gegangen sei und dort schwarz gearbeitet habe. Im Jahr 2013 sei für kurze Zeit nach Italien zurückgekehrt und dann nach Deutschland gereist, wo er für eine Person namens N._______ habe arbeiten können. Dieser sei Händler und Inhaber einer GmbH gewesen; zudem habe er alte Fahrzeuge, Kleider sowie andere Spenden nach Afghanistan transportiert. Zusammen mit N._______ sei er im Jahr 2015 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, vor allem um seine Familie besuchen zu können. Danach habe er N._______ nach I._______ begleitet, um dort bei der Verteilung von Spenden zu helfen. In einem Dorf im Distrikt H._______ habe er die Beschwerdeführerin, seine jetzige Ehefrau, kennengelernt. Sie sei von ihm schwanger geworden und sie hätten sich verlobt respektive religiös geheiratet. Etwa vier Monate lang sei er in Afghanistan geblieben, wobei sie jeweils in O._______ die zu verteilenden Waren abgeholt und nach I._______ gebracht hätten. Als sie unterwegs in ein Dorf gewesen seien, hätten ihnen die Taliban aufgelauert und auf sie geschossen. N._______ sei dabei getötet worden, während er selbst und ein anderer Mitarbeiter von den Taliban mitgenommen worden seien. Da sie bei ihm eine italienische Identitätskarte gefunden hätten, sei er der Spionage bezichtigt worden. Sie hätten ihn eingesperrt, gefoltert und bedroht, bevor es ihm schliesslich gelungen sei, zu fliehen. Danach sei er nach Kabul gegangen und von dort aus erneut nach Italien gereist. Nachdem er keine Arbeit gefunden habe, sei er nach Deutschland gegangen, wo er aber nirgends habe bleiben können und krank geworden sei. Er habe gehört, dass das Haus seiner Frau von Daesh-Leuten angegriffen worden sei, dabei aber nicht gewusst, was mit ihr geschehen sei. Um seine Familie zu suchen, habe er deshalb in seinen Heimatstaat zurückkehren wollen. Weil er kein Geld gehabt habe, sei er nach Frankreich gegangen und habe sich auf die Ausschaffungsliste setzen lassen. Nach mehreren Monaten Wartezeit habe er am (...) März 2017 mit Rückkehrhilfe nach Kabul fliegen können. Da es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei, sei er für vier Monate ins P._______-Krankenhaus gekommen. Sein Onkel habe für ihn nach seiner Familie gesucht und so die Adresse der Tante seiner Ehefrau in Erfahrung bringen können. Nach anfänglichem Zögern habe sich deren Ehemann schliesslich bereit erklärt, ihm die Telefonnummer der Beschwerdeführerin zu geben. Er habe dann mit seiner Ehefrau gesprochen und erfahren, dass sie in der Schweiz sei. Daraufhin habe er sich entschieden, zu ihr zu kommen, und Afghanistan schliesslich am 20. November 2017 verlassen. B.e Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Pass und einen afghanischen sowie einen internationalen Führerausweis (alle im Original) zu den Akten. Zudem liessen die Beschwerdeführenden dem SEM eine Kopie ihrer Heiratsurkunde zukommen. B.f Am (...) brachte die Beschwerdeführerin das zweite gemeinsame Kind, die Tochter D._______, zur Welt. C. Die Begleitperson der Beschwerdeführenden, Q._______, reichte beim SEM (Eingang am 1. März 2019) ein Gesuch um prioritäre Behandlung ein, welches auch von den Beschwerdeführenden unterzeichnet wurde. Darin wurde der Sachverhalt aus ihrer Sicht erneut dargestellt und darum gebeten, bald einen Asylentscheid zu fällen. D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 - eröffnet am 14. Mai 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme anordnete. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhoben sie Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung - der Abklärungsbericht der (...) vom 15. September 2017 betreffend die Beschwerdeführerin, ein E-Mail der behandelnden Psychologin an die Rechtsvertreterin vom 22. Mai 2019 und eine Liste mit den bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertreterin eingereicht. F. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder andernfalls einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 wurde fristgerecht eine "Bescheinigung wirtschaftliche Sozialhilfe" der zuständigen Stelle des Kantons F._______, datierend vom 26. Juni 2019, zu den Akten gereicht. Daraufhin wurde mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und den Beschwerdeführenden MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 17. Juli 2019 zur Beschwerde vom 11. Juni 2019 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 13. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein, unter Beilage eines Berichts der (...) vom 5. August 2019 über den Behandlungsverlauf der Beschwerdeführerin sowie einer aktualisierten Kostenaufstellung der Rechtsvertreterin.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangs-bestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers führte das SEM in seiner Verfügung aus, dass er zuletzt im Jahr 2017 nach Afghanistan gegangen sei, um seine Ehefrau zu finden. In Kabul sei er vier Monate im P._______-Krankenhaus gewesen und habe sich - nachdem er erfahren habe, dass sich seine Familie in der Schweiz befinde - entschlossen, ebenfalls hierher zu kommen. Während seines letzten Aufenthalts in Afghanistan sei es zu keinen besonderen Vorfällen gekommen und er habe sich ausschliesslich deshalb zur Ausreise entschieden, weil sich seine Ehefrau und sein Sohn zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hätten. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weshalb es sich erübrige, auf die Ereignisse bei seinen vorangehenden Aufenthalten in Afghanistan näher einzugehen. Zur Asylbegründung der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, dass diese zahlreiche Ungereimtheiten aufweise. So habe sie erklärt, ihre Familie sei sehr konservativ und habe sie aufgrund ihrer vorehelichen Schwangerschaft sogar töten wollen, da sie ihr vorgeworfen hätten, Zina begangen zu haben. Dies mache jedoch wenig Sinn, da sie auch erklärt habe, ein Mullah habe sie mit dem Einverständnis ihres Vaters getraut. Sodann sei sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz im (...) Monat schwanger gewesen und habe ihr Kind im (...) zur Welt gebracht, was bedeute, dass dieses etwa im (...) gezeugt worden sein müsse. Ihren Aussagen zufolge habe ihr Ehemann Afghanistan nach der Verlobung verlassen, welche etwa (...) vor ihrer eigenen Ankunft in der Schweiz stattgefunden habe. Dies würde ungefähr (...) entsprechen und darauf schliessen lassen, dass das Kind erst nach der religiösen Trauung entstanden sei, womit der Vorwurf ihrer Familie, sie sei vor der Heirat schwanger geworden, keinen Sinn ergebe. Damit wäre auch ihre ganze Asylbegründung, welche auf diesem Vorwurf fusse, hinfällig. In der Anhörung habe sie wiederum gesagt, dass sie sich ungefähr (...) vor dem Vorfall mit Daesh verlobt habe, was etwa um den (...) herum gewesen sein müsste. Bezeichnenderweise gebe auch die in Kopie eingereichte Heiratsurkunde keinen Hinweis darauf, wann die Trauung stattgefunden habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien weiter in zentralen Punkten unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen. Es sei abwegig, dass sie mit ihrem Ehemann, welcher bei ihrer Familie zu Besuch gewesen sei, in einem Zimmer Geschlechtsverkehr gehabt haben wolle, ohne dass dies jemand bemerkt hätte. In der sehr strikt auf die Trennung von Mann und Frau bedachten afghanischen Gesellschaft sei so etwas nicht vorstellbar und absolut realitätsfremd. Ebenso seien ihre Ausführungen dazu, wie die Daesh-Anhänger in ihr Haus eingedrungen seien und ihren Vater sowie ihren Bruder umgebracht hätten, vage und unsubstanziiert. Sie habe ein sehr stereotypes Bild der Eindringlinge gezeichnet und angegeben, dieselben Leute hätten ihrer Familie auch Drohbriefe geschickt. Sie habe sich jedoch nicht mehr daran erinnern können, wann genau dies begonnen habe. Zudem hätten die Schilderungen der weiteren Ereignisse - ihre Mutter habe die Fassung verloren, auf sie eingeschlagen und ihr die Schuld am Tod des Vaters sowie des Bruders gegeben - realitätsfremd gewirkt, ebenso wie ihre angebliche Flucht aus dem Spital. Insgesamt seien ihre Angaben zu zentralen Punkten schematisch und knapp sowie aus logischen Gründen nicht nachvollziehbar ausgefallen. Es fehle an den typischen Realkennzeichen, welche normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten, und ihre Aussagen liessen weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden erkennen. Die Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft sowie an die Glaubhaftigkeit nicht stand.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin falsch beurteilt. Insbesondere sei durch den fehlenden Einbezug des Abklärungsberichts der (...) vom 15. September 2017 ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da ihre medizinische Situation im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung hätte berücksichtigt werden müssen. Im Abklärungsbericht sei eine (...) mit (...) diagnostiziert worden und die Beschwerdeführerin sei noch heute in Behandlung. Die zuständige Psychologin weise in ihrer E-Mail vom 22. Mai 2019 an die Rechtsvertreterin darauf hin, dass es Personen, die unter (...) litten, schwerfalle, detaillierte Zusammenhänge zu schildern; sie vergässen wichtige Details und könnten sich nicht an Daten und Zeiten erinnern. Angesichts dessen könne die Auffassung der Vorinstanz, die Aussagen der der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert, nicht mehr aufrechterhalten werden. Sodann könne der Argumentation, gewisse Vorbringen seien unlogisch oder abwegig, keineswegs gefolgt werden, da es sich dabei um eine subjektive Einschätzung des zuständigen SEM-Mitarbeiters handle. Das Bundesverwaltungsgericht spreche sich für eine zurückhaltende Anwendung des Kriteriums der Plausibilität aus und habe hierzu festgehalten, es sei wissenschaftlich erwiesen, dass ein Vorbringen für eine Person im hiesigen Umfeld absolut plausibel erscheinen könne, während dasselbe Vorbringen für jemanden aus einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völlig unplausibel erscheine. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführerin weder ihr eigenes noch fremdes Verhalten anzulasten, selbst wenn dieses nachträglich aus Sicht einer in der Schweiz sozialisierten Person als nicht nachvollziehbar erscheine. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe aus den Befragungsprotokollen der Beschwerdeführerin zudem sowohl eine Emotionalität als auch eine persönliche Betroffenheit offensichtlich hervor. Die positiven Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprächen, seien jedoch ausser Acht gelassen worden. Die BzP und die Anhörung stimmten in den Kernpunkten überein, die Schilderungen enthielten diverse Realkennzeichen und die Aussagen würden sich - hinsichtlich der vorehelichen Schwangerschaft sowie den Vorwürfen von Seiten der Mutter - mit jenen ihres Ehemannes decken. Folglich sei das Verfahren aufgrund mangelhafter Sachverhaltsabklärung sowie einer fehlerhaften Glaubhaftigkeitsprüfung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Afghanistan gebe es eine gesellschaftliche und kulturelle Diskriminierung von Frauen und es werde islamisches Recht angewendet. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schätze Afghanistan deshalb als sehr gefährliches Land für Frauen und Mädchen ein, da deren Diskriminierung gesellschaftlich tief verwurzelt sei und Rechte zu ihrem Schutz nicht durchgesetzt würden. Bei erfolgter "Zina" - gemäss afghanischem Recht ein Verbrechen - oder blossem Verdacht darauf würden routinemässig Gefängnisstrafen verhängt. Der Begriff Zina schliesse auch das Weglaufen von zu Hause, die Auflehnung gegen einen von der Familie ausgewählten Ehepartner oder die Flucht vor häuslicher Gewalt mit ein. Neben mehrjährigen Haftstrafen könne einer Frau wegen Zina auch die Steinigung drohen. Mit ihrer vorehelichen Schwangerschaft erfülle die Beschwerdeführerin klarerweise den Tatbestand des Zina, wodurch sie ihre Ehre respektive die Familienehre verletzt habe. Angesicht des Stellenwertes der Ehre einer Familie in stark patriarchalischen Gesellschaften wie Afghanistan drohe ihr die Gefahr, dass sie im Falle einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen von Seiten ihrer Familienangehörigen ausgesetzt wäre. Dies gelte - wenn auch aus anderer Optik - ebenso für den Beschwerdeführer. Der an der ausserehelichen Beziehung beteiligte Mann sei gemäss verschiedenen Berichten ebenfalls gefährdet, weil die Familie der betroffenen Frau oft damit drohe, sowohl die eigene Tochter als auch deren Partner zu töten. Ehrverbrechen dieser Art seien in Afghanistan verbreitet und in einigen Gebieten komme es ohne Einschaltung eines Gerichts zu Steinigungen. Sodann habe das SEM die Verschleppung des Beschwerdeführers durch die Taliban in ihrer Verfügung nicht genügend gewürdigt. Aus den Befragungsprotokollen ergäben sich klare Hinweise darauf, dass er von den Taliban identifiziert und als Spion registriert worden sei. Die Argumentation, er sei nach seiner Rückkehr 2017 keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, überzeuge nicht. Einerseits sei seine Rückkehr aufgrund einer Notlage erfolgt, da seine Ehefrau in Afghanistan bedroht gewesen sei und er sie und das gemeinsame Kind habe beschützen wollen. Zum anderen habe er sich während dieser Zeit stets versteckt gehalten. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr könne somit zum heutigen Zeitpunkt nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Jedenfalls hätte die Vorinstanz sich mit einer möglichen Verfolgung durch die Taliban vertiefter befassen müssen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung nahm das SEM insbesondere zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin Stellung. Es wies darauf hin, dass in der E-Mail der behandelnden Psychologin vom 22. Mai 2019 an die Rechtsvertreterin davon gesprochen werde, dass es an (...) leidenden Personen schwerfalle, detaillierte Zusammenhänge zu schildern; sie würden wichtige Details vergessen und könnten sich nicht an Daten und Zeiten erinnern. Diese Aussage der Psychologin sei erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgt, und zwar - gemäss den Ausführungen in der E-Mail - aufgrund eines Gesprächs der Beschwerdeführerin mit ihrer Psychologin, in welchem erstere erklärt habe, ihr sei aufgrund nicht stimmiger Zeitangaben der Flüchtlingsstatus verweigert worden. Im Abklärungsbericht vom 15. September 2017 werde hingegen ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide nicht unter Bewusstseinsstörungen; es bestünden zwar subjektiv empfundene Konzentrationsstörungen, ansonsten seien aber keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen vorhanden. Bei der Anhörung habe die Beschwerdeführerin einleitend erwähnt, dass sie unter (...) und (...) leide sowie sich schnell aufrege. Dem Protokoll lasse sich entnehmen, dass die Anhörung in der Folge ohne nennenswerte Auffälligkeiten verlaufen sei. Es ergäben sich kaum Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin Erinnerungslücken aufgewiesen hätte, zumal die freie Schilderung der Asylvorbringen sehr ausführlich gewesen sei und nicht den Eindruck habe entstehen lassen, dass sie in ihren Ausführungen gehemmt gewesen sei. Sie habe auch von schlimmen Erlebnissen wie der angeblichen Ermordung ihrer Familienmitglieder berichtet. Eine Ausnahme bildeten die Ereignisse auf dem Reiseweg im afghanisch-iranischen Grenzgebiet, über welche sie nicht habe sprechen wollen. Dies sei denn auch das einzige Thema geblieben, bei welchem sie Erinnerungslücken geltend gemacht habe. Insgesamt gebe es im Anhörungsprotokoll aber keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylvorbringen ausführlich zu schildern. Es werde nicht in Frage gestellt, dass sich im Grenzgebiet ein Vorfall ereignet habe und die Beschwerdeführerin vielleicht sogar vergewaltigt worden sei. Es wäre auch nachvollziehbar, dass ein solches Ereignis eine (...) ausgelöst hätte. Weder der Abklärungsbericht noch das Anhörungsprotokoll gäben jedoch Hinweise darauf, dass dies die Beschwerdeführerin in ihrem Erinnerungsvermögen oder ihrer Denkfähigkeit in relevanter Weise eingeschränkt hätte. Die vom SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit beruhe auf verschiedenen Argumenten und nicht einzig auf zeitlichen Diskrepanzen. Letztere beschränkten sich zudem auf die Schilderung der angeblichen vorehelichen Schwangerschaft, während sie ansonsten zeitlich konsistente Angaben gemacht und chronologisch erzählt habe. Zudem wiesen die Aussagen der Beschwerdeführerin weitere Widersprüche auf, die auch mit Erinnerungslücken nur schwerlich zu erklären seien. So habe sie anlässlich ihrer BzP erwähnt, nur ihr Vater sei von den Taliban umgebracht worden; ihre Geschwister sowie die Mutter würden alle noch zuhause leben. Bei der Anhörung habe sie dagegen berichtet, nicht nur ihr Vater, sondern auch zwei ihrer Schwestern und der ältere Bruder seien getötet worden. Sie habe diese unterschiedlichen Angaben auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem iranischen Dolmetscher bei der BzP zurückgeführt, da dieser Farsi gesprochen habe. Dieses Argument werde jedoch oft ins Feld geführt, wenn Gesuchstellende mit Widersprüchen konfrontiert würden; zudem habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP keine Verständigungsprobleme geltend gemacht und zu Beginn sowie am Ende des Gesprächs angegeben, sie verstehe die dolmetschende Person gut. Insgesamt gebe es zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vorfälle nicht so abgespielt hätten, wie es die Beschwerdeführerin darlege. Die Widersprüche, logischen Brüche und fehlende Substanz liessen sich nicht allein mit der (...) erklären. Das SEM sehe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in keiner Weise verletzt und ihrem Gesundheitszustand sei durch die vorläufige Aufnahme vollumfänglich Rechnung getragen worden.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden liessen im Rahmen ihrer Replik geltend machen, die Vernehmlassung enthalte lediglich eine nachträgliche Stellungnahme zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin. Auf die weiteren Rügen, namentlich betreffend Plausibilität und Logik sowie fehlende Berücksichtigung der positiven Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, gehe das SEM nicht ein. Fraglich sei zudem, inwieweit die Argumentation, wonach es den Vorbringen der Beschwerdeführerin an Realkennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen sowie räumlichen und zeitlichen Verknüpfungen fehle, in Verbindung mit den ärztlichen Berichten über ihre psychiatrische Situation aufrechterhalten werden könne. Es sei auf den aktuellen Arztbericht vom 5. August 2019 zu verweisen, welcher bei ihr weiterhin eine (...) sowie (...) beschreibe und festhalte, wie schwierig es für sie sei, die traumatischen Erlebnisse in Raum, Zeit und Kontext spontan einzuordnen. Selbst im Handbuch des SEM werde darauf hingewiesen, dass es bei traumatisierten Personen wie Folter- oder Vergewaltigungsopfern durchaus nachvollziehbar zu widersprüchlichen Aussagen zum wesentlichen Erlebnis kommen könne. Die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ebenfalls angegeben habe, dass seine heutige Ehefrau bereits vor der Eheschliessung schwanger gewesen sei. Stattdessen verwerfe sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit einer Berechnung aus von ihr angegebenen Daten, welche dagegen sprächen, dass sie vor der Heirat schwanger geworden sei. Diese Berechnungen seien jedoch zurückzuweisen, zumal Daten schlecht in Erinnerung blieben und auch die medizinischen Berichte auf die Ungenauigkeit von Daten bei Vorliegen einer (...) hinwiesen. Befremdlich sei auch die Argumentation der Vorinstanz, es sei "völlig abwegig", dass die Beschwerdeführenden in einem Zimmer Geschlechtsverkehr gehabt hätten, ohne dass dies jemand bemerkt hätte. Zu diesem Thema seien der Beschwerdeführerin gerade einmal zwei Fragen gestellt worden, welche sie verständlicherweise beschämt und ungenau beantwortet habe.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, indem sie dem SEM eine unrichtige respektive unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen. Es habe insbesondere die medizinische Situation der Beschwerdeführerin nicht in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einbezogen und die Glaubhaftigkeitsprüfung sei auch aus verschiedenen weiteren Gründen fehlerhaft. Ebenso hätte sich die Vorinstanz vertiefter mit einer möglichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers durch die Taliban auseinandersetzen müssen. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten und tatbeständlichen Behauptungen einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) beinhaltet sodann insbesondere auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.3.1 Auf Beschwerdeebene wird in erster Linie eine fehlerhafte Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin gerügt. Dies wird unter anderem damit begründet, dass die Vorinstanz den Abklärungsbericht der (...) vom 15. September 2017 nicht berücksichtigt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mit deren Gesundheitszustand auseinandergesetzt hat. Dies wird in der Beschwerdeschrift zu Recht beanstandet, da sowohl aus dem aktenkundigen Abklärungsbericht vom 15. September 2017 als auch aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich war, dass die Beschwerdeführerin an diversen medizinischen Problemen leidet. Entsprechend wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, diese zu berücksichtigen und sich in der angefochtenen Verfügung zum Gesundheitszustand sowie dessen allfälligen Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu äussern. Sie unterliess dies jedoch und verletzte dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, da sie für Beurteilung des Sachverhalts wesentliche Umstände nicht angemessen würdigte.

E. 5.3.2 Grundsätzlich führt eine Verletzung aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Regel zur Aufhebung des betroffenen Entscheides. Ausnahmsweise kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1174 f.). Vorliegend hat sich die Vorinstanz auf Stufe der Vernehmlassung einlässlich zu den im Abklärungsbericht vom 15. September 2017 dokumentierten medizinischen Problemen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben geäussert. Die Beschwerdeführenden erhielten die Gelegenheit, in ihrer Replik zu den entsprechenden Argumenten Stellung nehmen. Vor diesem Hintergrund ist der Verfahrensfehler des SEM im Zusammenhang mit der fehlenden Berücksichtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin als geheilt zu betrachten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz - zur Vornahme einer erneuten Glaubhaftigkeitsprüfung unter Einbezug der gesundheitlichen Probleme - ist deshalb nicht angebracht.

E. 5.4 In der Beschwerdeschrift wurde weiter bemängelt, das SEM habe nur die Elemente berücksichtigt, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprächen. Es habe sich zudem stark auf angeblich unplausible und unlogische Elemente in ihren Angaben abgestützt, obwohl das Kriterium der Plausibilität gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung angewendet werden sollte. Aufgrund der fehlerhaften Glaubhaftigkeitsprüfung sei der Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung und die Begründungspflicht mit den Regeln der Beweiswürdigung vermengen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sowie in seiner Vernehmlassung ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet, womit es seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass es bei der Beurteilung ihrer Aussagen unter anderem deren Plausibilität und Logik in Betracht zieht. Wie diese Elemente gewichtet werden und inwiefern sich dies auf die Gesamtbeurteilung auswirkt, stellt eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht der Begründungspflicht oder richtigen Sachverhaltsfeststellung dar. Vorliegend war es den Beschwerdeführenden möglich, sich aufgrund der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ein Bild über deren Motive zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

E. 5.5 Sodann wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass sich das SEM in seiner Verfügung nicht vertiefter mit einer möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz erwähnte das betreffende Sachverhaltselement in der angefochtenen Verfügung, kam jedoch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers - er habe Afghanistan zuletzt allein deshalb verlassen, um bei seiner Ehefrau und seinem Sohn zu sein - zum Schluss, dass er damals keiner Verfolgung (mehr) ausgesetzt gewesen sei. Nur weil die Beschwerdeführenden diese Auffassung nicht teilen, ist noch nicht von einer unvollständigen Erstellung des Sachverhalts oder einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Vielmehr betrifft dies ebenfalls eine Frage der rechtlichen Würdigung, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt erweist. Zwar verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, indem es ihren Gesundheitszustand bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht berücksichtigte. Nachdem sich das SEM jedoch in seiner Vernehmlassung ausführlich zu den medizinischen Problemen und deren Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit äusserte und die Beschwerdeführenden dazu in ihrer Replik Stellung nehmen konnten, ist dieser Verfahrensfehler als geheilt zu betrachten. Da auch keine anderen Gründe vorliegen, welche eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten, ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen. Der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist hingegen im Kosten- und Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 6.2.1 In den Aussagen der Beschwerdeführerin finden sich vorliegend mehrere gravierende Widersprüche. So führte sie bei ihrer Anhörung aus, dass an jenem Abend, als die Daesh-Anhänger ihren Vater getötet hätten, auch ihr älterer Bruder erschossen worden sei (vgl. A19, F27). Gemäss ihren Angaben bei der BzP war der ältere Bruder aber gar nicht anwesend, als die Leute des IS respektive der Taliban gekommen seien, da er sich bei einer Tante aufgehalten habe (vgl. A3, Ziff. 7.01). Weiter gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung an, sie habe unterwegs ihre Tante angerufen und diese habe ihr mitgeteilt, ihre Mutter sei zwischenzeitlich ebenfalls verstorben und die Daesh-Leute hätten damals auch zwei ihrer Schwestern erschossen (vgl. A19, F98). Dies ist jedoch nicht vereinbar mit ihrer Aussage an der BzP, dass sowohl ihre Mutter als auch ihre drei Schwestern sowie die beiden Brüder nach wie vor in ihrem Heimatdorf leben würden (vgl. A3, Ziff. 3.01). Die Vorinstanz merkte auch zutreffend an, dass sie anlässlich ihrer BzP noch angab, sie habe nie eine Tazkara besessen und könne allenfalls versuchen, über ihre Eltern in Afghanistan eine solche ausstellen zu lassen (vgl. A3, Ziff. 4.07), während sie bei der Anhörung erklärte, sie habe zwar eine Tazkara gehabt, diese sei aber wohl mit ihrem Haus zerstört worden (vgl. A19, F129 f.). Die Beschwerdeführerin erklärte diese massiven Widersprüche damit, dass der Dolmetscher bei der BzP iranisches Farsi gesprochen und sie diesen nicht verstanden habe (vgl. A19, F15, F24 f. und F107). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP sowohl einleitend als auch am Ende der Befragung - welche gemäss dem Protokoll in Dari durchgeführt wurde - angab, sie verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A3, S. 2 und 8). Dem Protokoll der BzP lassen sich auch an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sein könnte. Selbst wenn die BzP in Farsi durchgeführt worden sein sollte, ist somit nicht davon auszugehen, dass sich dies für die Beschwerdeführerin nachteilig ausgewirkt hätte. Vielmehr handelt es sich beim in Afghanistan gesprochenen "Dari" und dem iranischen "Farsi" um dieselbe Sprache und es bestehen lediglich wenige Unterschiede im Vokabular und in der Aussprache (vgl. Urteil des BVGer D-5814/2016 vom 22. Februar 2017 E. 5.4 m.H.). Die Beschwerdeführerin behauptete in der Anhörung jedoch, sie verstehe kein iranisches Farsi, da sich diese Sprache sehr stark von Dari unterscheide. Es ist aber davon auszugehen, dass sie - wenn sie den Dolmetscher tatsächlich derart schlecht verstanden hätte - dies bei der BzP angemerkt hätte oder sich aus dem Protokoll Hinweise auf Probleme bei der Verständigung ergeben würden. Dies ist jedoch nicht der Fall, weshalb die Aussage der Beschwerdeführerin, allfällige Widersprüche zwischen der Anhörung und der BzP seien darauf zurückzuführen, dass sie den Dolmetscher nicht richtig verstanden habe, als Schutzbehauptung zu werten ist.

E. 6.2.2 Zur zeitlichen Einordnung der Ereignisse führte die Beschwerdeführerin bei der BzP im November 2015 aus, dass sie zurzeit im (...) Monat schwanger sei und sich vor etwa (...) Monaten verlobt habe (vgl. A3, Ziff. 3.04). Anlässlich der Anhörung gab sie an, die Verlobung habe gleichzeitig mit der religiösen Trauung stattgefunden (vgl. A19, F66 f.). In Verbindung mit ihren Aussagen anlässlich der BzP würde dies darauf schliessen lassen, dass sie - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung angemerkt - erst nach ihrer Verlobung respektive Heirat schwanger geworden ist. Dies lässt sich ohne Weiteres aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ableiten, denn bei der Anhörung führte sie in diesem Zusammenhang aus, sie habe sich etwa (...) vor dem Vorfall mit Daesh verlobt (vgl. A19, F81). Angesichts ihrer Angabe, dass sie wenige Tage nach jenem Ereignis am 27. September 2015 ausgereist sei (vgl. A3, Ziff. 5.01 und 7.02), hätte die Verlobung somit ungefähr (...) stattgefunden. Der Zeitpunkt ist deshalb von zentraler Bedeutung, weil das gemeinsame Kind etwa im (...) gezeugt worden sein müsste und die angebliche Verfolgung der Beschwerdeführerin darauf gründet, dass sie vor der Verlobung respektive religiösen Trauung schwanger geworden sei. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, dass es ihr nicht gelingt, kohärente Angaben zur zeitlichen Einordnung ihrer Schwangerschaft sowie der religiösen Heirat zu machen. Zu Recht wies das SEM auch darauf hin, dass sich der in Kopie eingereichten Heiratsurkunde keinerlei Hinweise auf das Datum der Trauung entnehmen lassen.

E. 6.2.3 Soweit das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unlogisch und unplausibel einstuft, ist seinen Ausführungen nicht zuzustimmen. Die angegebene Reaktion des Vaters auf die Schwangerschaft erscheint zwar ungewöhnlich, passt aber zur Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vater die konservativen Ansichten der übrigen Familie nicht geteilt und sie sowohl zur Schule habe gehen als auch arbeiten lassen (A19, F46 und F63 f.). Weiter trifft es zwar zu, dass die afghanische Gesellschaft patriarchalisch geprägt und relativ strikt auf die Trennung von Mann und Frau bedacht ist. Daraus lässt sich aber kaum schliessen, es sei völlig abwegig, dass es anlässlich eines Besuchs des Beschwerdeführers bei der Familie seiner jetzigen Ehefrau zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Auch in Afghanistan dürfte es unter Umständen möglich sei, dass sich ein Paar unbemerkt in ein anderes Zimmer zurückzieht.

E. 6.2.4 Zutreffend ist demgegenüber die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Abends, als die Daesh-Anhänger in ihr Haus eingedrungen seien, vage und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A19, F27 und F31). Ihre Angaben zu den Tätern sind als stereotyp anzusehen und beschränken sich darauf, dass sie diese als Daesh-Leute erkannt habe, weil sie - anders als die Taliban mit ihren Turbanen - schwarze Tücher auf dem Kopf gehabt hätten; zudem seien ihre Gesichter vermummt gewesen und sie seien sehr skrupellos (vgl. A19, F40). An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der BzP auf die Frage, wer die Leute waren, die sei zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihren Vater getötet hätten, mit "Die Leute sagen, dass es IS und Taliban sind" geantwortet hatte (vgl. A3, Ziff. 7.02). Sie nahm damals weder eine Differenzierung zwischen dem IS und den Taliban vor noch würde diese Aussage darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Lage gewesen wäre, die Angreifer der einen oder anderen Gruppierung zuzuordnen. Wenig nachvollziehbar fielen auch ihre Darstellungen zu den Ereignissen nach dem Überfall aus. So führte sie hierzu aus, sie sei im Spital wieder zu sich gekommen und habe ihre Mutter herumschreien hören, dass sie wegen ihrer Tochter einen Sohn und ihren Ehemann verloren habe. Sie habe die Krankenschwester gebeten, sie zu ihrer Mutter gehen zu lassen. Diese habe es ihr aber nicht erlaubt, weil auch ihre ganzen Cousins respektive Verwandten anwesend gewesen seien und diese sie - gemäss der Krankenschwester - steinigen oder sonst etwas mit ihr anstellen würden, wenn sie zu ihnen ginge (vgl. A18, F31). Sie habe schliesslich mit ihrer Tante über einen Hinterausgang aus dem Krankenhaus fliehen können, indem sie beide Burkas getragen hätten (vgl. A19, F71). Sie konnte weder weitere Angaben zur angeblichem Flucht aus dem Spitalgebäude machen noch diese erlebnisgeprägt schildern oder nachvollziehbar erklären, weshalb es ihre Mutter und die ganzen anwesenden Verwandten nicht bemerkt haben sollten, dass sie das Krankenhaus verliess (vgl. A19, F72 ff.). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass es den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den zentralen fluchtauslösenden Ereignissen weitestgehend an Realkennzeichen fehlt. Zwar wurde dem in der Beschwerde entgegengehalten, dass die freie Rede, das Zugeben von Erinnerungslücken, die Korrekturen sowie die Emotionen (weinen) als vorhandene Realkennzeichen zu werten seien. Es ist jedoch festzuhalten, dass eine lange freie Rede noch nichts über die Substanziiertheit der betreffenden Ausführungen aussagt. Vorliegend betraf denn auch ein nicht unerheblicher Teil der freien Rede zu den Asylgründen den persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin sowie ihre Arbeitstätigkeit und das Kennenlernen ihres zukünftigen Ehemannes (vgl. A19, F27). Erinnerungslücken machte sie nur im Zusammenhang mit den Ereignissen im iranisch-afghanischen Grenzgebiet geltend (vgl. A19, F116 ff.). Dass sich dort ein gravierender und möglicherweise traumatisierender Vorfall ereignet hat, wird vom SEM nicht bezweifelt. Es verneinte jedoch richtigerweise die Asylrelevanz des betreffenden Geschehnisses. Sodann zeigte die Beschwerdeführerin vor allem Emotionen und musste weinen, als sie vom Tod ihres Vaters erzählte und als es um den Vorfall beim Grenzübertritt ging (vgl. A19, F27 ff. und F108 f.). Diese Reaktion ist nachvollziehbar, zumal weder der Tod des Vaters noch der erlittene Übergriff bei der Grenze in Frage gestellt werden. Daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die Aussagen zur behaupteten vorehelichen Schwangerschaft, zum Angriff der IS-Anhänger oder dem Aufenthalt im Krankenhaus ziehen.

E. 6.2.5 Auf Beschwerdeebene wurde insbesondere geltend gemacht, dass sich die Auffassung der Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft, angesichts ihres Gesundheitszustands nicht aufrechterhalten lasse. Im Abklärungsbericht vom 15. September 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin eine (...) und eine (...) diagnostiziert. Es wurde festgehalten, dass keine Bewusstseinsstörungen vorlägen und sie zwar subjektiv empfundene Konzentrationsstörungen habe, ansonsten aber keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen vorhanden seien. Zudem leide sie unter anderem an Symptomen wie (...). Im Bericht der (...) über den Behandlungsverlauf vom 5. August 2019 wurde die Diagnose (...) sowie eine (...) bestätigt. Die Beschwerdeführerin beschreibe teilweise eine Unfähigkeit, sich an einige wichtige Aspekte von belastenden Situationen zu erinnern. Im Rahmen der Therapie sei deutlich geworden, wie schwer es ihr falle, die traumatischen Ereignisse in Raum, Zeit und Kontext spontan einzuordnen. Es habe sich gezeigt, dass die entsprechenden Erlebnisse (insbesondere die sexuelle Gewalt) sehr schambehaftet seien und es ihr schwergefallen sei, darüber zu sprechen. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass eine (...) und eine (...) das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen können, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Angesichts der gravierenden Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer BzP sowie der Anhörung - welche sich nicht mit Dolmetscherproblemen erklären lassen - ist dies jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Gemäss dem Bericht über den Behandlungsverlauf vom 5. August 2019 scheint die Beschwerdeführerin auch vor allem Mühe damit zu haben, über die erlittene sexuelle Gewalt - mithin die Ereignisse im afghanisch-iranischen Grenzgebiet - zu sprechen. Auch wenn ihre Probleme bei der zeitlichen Einordnung möglicherweise auf die psychische Erkrankung zurückgeführt werden können, so lassen sich mit dieser weder die wenig erlebnisgeprägten und unsubstanziierten Ausführungen zu den Ereignissen vor ihrer Ausreise noch die teilweise gänzlich unterschiedlichen Angaben zu ihrer Kernfamilie erklären. Ergänzend ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Beschwerdeführerin offenbar gegenüber der behandelnden Psychologin Angaben zu ihrer Familie machte, welche sich weder mit ihren Aussagen anlässlich der BzP noch jenen der Anhörung decken. Dem Abklärungsbericht vom 15. September 2017 lässt sich entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin vor ihren Augen von den Taliban gehängt worden sei, weil er Polizist gewesen sei. Ihre Mutter sei aufgrund einer schweren Krankheit kurz danach verstorben und auch ihre beiden Brüder seien nicht mehr am Leben. Sodann sei eine ihrer Schwestern verheiratet worden und die Beschwerdeführerin habe weder zu dieser noch zu den anderen beiden Schwestern Kontakt. Damit wird eine weitere Version geschildert, welche sich sowohl von der bei der BzP dargelegten Situation als auch von den bei der Anhörung gemachten Ausführungen unterscheidet.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Ereignisse vor ihrer Ausreise glaubhaft zu machen. Ihre diesbezüglichen Angaben sind widersprüchlich, undetailliert und es fehlt ihnen weitgehend an Realkennzeichen. Auch unter Berücksichtigung ihrer medizinischen Probleme kommt das Gericht deshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass ihre Vorbringen die Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erfüllen.

E. 7 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe mehrmals Probleme mit den Taliban gehabt. Zuletzt ging er jedoch freiwillig zurück nach Kabul, um seine Familie zu suchen. Er verneinte dabei explizit, bei seinem letzten mehrmonatigen Aufenthalt in Afghanistan irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Zwar schreibt er dies dem Umstand zu, dass er sich versteckt gehalten habe. Dies präzisierte er in der Folge dahingehend, dass er eigentlich nichts Besonderes gemacht und sich oft bei seinem Onkel aufgehalten habe sowie jeweils mit diesem unterwegs gewesen sei (vgl. A48, F93 f.). Daran lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer spezielle Vorsichtsmassnahmen getroffen hat. Vielmehr unterliess er es einfach, in seine unweit von Kabul gelegene Heimatprovinz M._______ zu gehen, um ein Aufeinandertreffen mit den Taliban zu vermeiden (vgl. A48, F95). Er erklärte zum Ende der Anhörung auch, dass er möglicherweise wieder einmal nach Afghanistan zurückkehren werde, um seine Mutter zu besuchen (vgl. A48, F148). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei seinem letzten Aufenthalt in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen war oder dass er begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung hatte.

E. 8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft eingestuft und die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Es kam deshalb zutreffend zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche abzulehnen sind.

E. 9 Lehnt das das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG SR 142.20]).

E. 10.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Diese bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich zumindest teilweise den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Kosten indessen zu verzichten.

E. 12.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels ist den Beschwerdeführenden trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Für den Rest ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entrichten. Mit der Replik reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Liste ihrer Aufwendungen ein und machte dabei einen zeitlichen Aufwand von 675 Minuten geltend. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurde ein Stundenhonorar von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) sowie ein Auslagenersatz von Fr. 53.85 vereinbart. Der zeitliche Aufwand erweist sich vorliegend als angemessen, der Stundenansatz ist - wie bereits in der Verfügung vom 5. Juli 2019 dargelegt - bei der amtlichen Entschädigung der nicht-anwaltlichen Vertreterin auf Fr. 150.- zu reduzieren. Daraus folgt, dass den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'117.- (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten des SEM zuzusprechen ist. Im Übrigen ist der Rechtsvertreterin durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 935.- (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'117.- auszurichten.
  4. Die amtliche Rechtsbeiständin wird mit Fr. 935.- zulasten der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2968/2019lan Urteil vom 18. September 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019. Sachverhalt: A. A.a B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), eine afghanische Staatsangehörige paschtunischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. September 2015 in Richtung Iran. Von dort aus reiste sie in die Türkei und gelangte mithilfe eines Schleppers am 26. Oktober 2015 in die Schweiz. Am selben Tag stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch und wurde am 11. November 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Das SEM hörte sie am 17. November 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, reiste gemäss eigenen Angaben zuletzt im November 2017 aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über den Iran und die Türkei nach Griechenland. Einige Monate später setzte er seine Reise fort und erreichte schliesslich am 12. Juni 2018 die Schweiz, wo er gleichentags im EVZ E._______ ein Asylgesuch stellte. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Dort wurden sowohl eine Personalienaufnahme als auch ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Am 13. August 2018 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 20. August 2018 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen und im selben Kanton wie die Beschwerdeführerin (F._______) untergebracht. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer BzP geltend, sie stamme aus G._______, Dorf H._______, Provinz I._______. Ihr Vater sei bei der örtlichen Polizei tätig gewesen, während sie selbst weder gearbeitet noch einen Beruf erlernt habe. Die Schule habe sie bis zur fünften Klasse besuchen können, wobei es sich aber nicht um eine offizielle Schule gehandelt habe; eine Frau aus dem Dorf habe jeweils die Mädchen unterrichtet. Gemäss dem IS (Islamischer Staat; Daesh) und den Taliban hätte sie jedoch nicht zur Schule gehen dürfen. Einmal seien deren Anhänger zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Vater gefragt, warum er für die örtliche Polizei arbeite und seiner Tochter erlaube, die Schule zu besuchen. Der Streit habe damit geendet, dass sie ihrem Vater den Kopf abgehackt hätten. Danach habe sie gehört, dass sie selbst auch getötet werden soll, weil sie als unverheiratete Frau schwanger geworden sei. Sie sei deshalb zu ihrer Tante gegangen und habe Afghanistan fünf oder sechs Tage nach diesem Ereignis verlassen. Bei der Ausreise in den Iran sei sie vergewaltigt worden; vermutlich habe es sich bei den Tätern um Grenzschützer gehandelt. B.b Bei ihrer Anhörung führte die Beschwerdeführerin einleitend aus, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Sie habe psychische Probleme, könne nicht schlafen und leide unter (...), zudem habe sie oft (...) und ständig (...). Sie reichte einen entsprechenden Abklärungsbericht der (...) - wo sie derzeit in Behandlung sei - vom 15. September 2017 zu den Akten. Weiter wies sie darauf hin, dass beim ersten Interview ein iranischer Dolmetscher dabei gewesen sei. Sie habe deshalb möglicherweise einige Fehler gemacht, da sie nur ganz wenig Dari könne und iranisches Farsi nicht verstehe. Sie sei im Dorf J._______ (Distrikt H._______, Provinz I._______) aufgewachsen und habe dort fünfeinhalb Jahre lang die Schule besucht. Aufgrund von Bedrohungen durch die Taliban sowie Daesh habe sie die Schule zwar nicht weiter besuchen können, in der Folge aber selbst Waisenkinder unterrichtet. Ihr Vater sei Kommandant der Bürgerwehr gewesen und habe sie manchmal auch zu Hausdurchsuchungen mitgenommen, damit sie die Frauen durchsuche. Sie sei jedoch weiterhin Drohungen ausgesetzt gewesen und nun aufgefordert worden, mit ihrer Arbeitstätigkeit aufzuhören. Manchmal seien Leute von UN-Organisationen zu ihrem Dorf gekommen, um der lokalen Bevölkerung zu helfen. Ihr Vater sei für deren Sicherheit zuständig gewesen und sie selbst habe ihnen jeweils gezeigt, wo Waisenkinder und Witwen gewohnt hätten. Auch deswegen sei sie bedroht worden und es habe geheissen, dass sie vom Glauben abgekommen sei und mit Ausländern herumlaufe. Im Rahmen dieser Arbeit habe sie einen afghanischen Jungen kennengelernt, der mit einer UN-Organisation dorthin gekommen sei. Sie habe sich mit ihm angefreundet und sei später von ihm schwanger geworden. Als sie ihren Eltern davon erzählt habe, sei ihre Mutter wütend geworden und habe ihr gedroht. Ihr Vater sei zwar auch verärgert gewesen, habe aber schliesslich gemeint, er würde sie miteinander verloben und es sei ja nicht so schlimm. Daraufhin sei der Mullah gekommen und habe sie verlobt sowie religiös getraut; das sei gerade in einem geschehen. Der Junge sei dann wieder weggegangen und die Bedrohungen hätten zugenommen, so dass sie ihren Job als Lehrerin habe aufgeben müssen. Ihre Familie habe auch Drohbriefe erhalten mit der Aufforderung, dass sie mit der Schule und der Arbeit aufhören solle sowie dass ihr Vater seiner Arbeit nicht mehr nachgehen soll. Schliesslich seien eines Abends Daesh-Anhänger zu ihnen gekommen und hätten die Türe eingeschlagen. Als ihr Bruder aufgestanden sei um zu schauen, wer dort ist, hätten sie ihn sofort erschossen. Sie seien dann ins Zimmer hineingekommen und hätten sie an den Haaren gepackt. Ihre Mutter habe geweint und sie angefleht, ihre Tochter nicht mitzunehmen; sie sei von ihnen aber weggetreten worden. Dann hätten sie ihren Vater gepackt und ihm den Kopf abgeschnitten. Weil sie zuvor draussen das Fahrzeug ihres Vaters in Brand gesetzt hätten, hätten sich viele Leute versammelt. Die Daesh-Leute hätten deshalb von ihr abgelassen und seien gegangen. Ihre Mutter habe die Fassung verloren, habe auf sie eingeschlagen und ihr die Schuld an den Ereignissen gegeben, weil sie gearbeitet habe und schwanger geworden sei. Sie sei daraufhin bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Sie habe dort ihre Mutter herumschreien hören, dass ihre Tochter - die Beschwerdeführerin -"Zina" (Ehebruch; aussereheliche sexuelle Handlungen) begangen habe und dass sie ihretwegen ihren Sohn und ihren Ehemann verloren habe. Die ganze Verwandtschaft sei im Spital gewesen und habe dies gehört, darunter auch ihre konservativen Cousins, die den Taliban angehört hätten. Ihr habe deshalb gedroht, von den Leuten gesteinigt zu werden. Aus Mitleid habe eine Tante ihr geholfen, über einen Hinterausgang aus dem Krankenhaus zu fliehen. In der Folge habe die Tante sie für einige Tage bei sich aufgenommen. Weil sie aber in Gefahr gewesen sei und ihre Anwesenheit auch die Familie ihrer Tante gefährdet habe, habe deren Ehemann schliesslich ihre Ausreise organisiert. Unterwegs habe die Tante sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass an jenem Abend auch zwei ihrer Schwestern von den Schüssen getroffen worden und ums Leben gekommen seien. Sie habe ihr zudem mitgeteilt, dass ihre Mutter in der Zwischenzeit im Krankenhaus verstorben sei. B.c Nach ihrer Ankunft in der Schweiz brachte die Beschwerdeführerin am (...) ihren Sohn C._______ zur Welt. B.d Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus dem Dorf K._______ (Distrikt L._______, Provinz M._______). Eine Schule habe er nicht besucht, da es in seinem Dorf ausser "Taliban-Madrasas" (Anm. Gericht: Schule, in welcher islamische Wissenschaften unterrichtet werden) keine Schulen gegeben habe. Zeitweise habe er eine solche "Madrasa" besucht, aber mehrheitlich habe er gearbeitet. Sie hätten viel eigenes Land gehabt und einen LKW besessen, mit welchem sie verschiedene Transporte durchgeführt hätten. Als er einmal seinen Vater bei einer Transportfahrt begleitet habe, hätten die Taliban ihnen Waren aufgeladen und darunter ohne ihr Wissen verschiedene Waffen versteckt. Der LKW habe sich einem Checkpoint genähert, als plötzlich Taliban auf Motorrädern aufgetaucht seien und das Feuer auf die Regierungstruppen eröffnet hätten. Es sei zu einem heftigen Gefecht gekommen und die Taliban hätten seinen Vater mitgenommen. Er selbst sei in die Strassengrube gesprungen und zu den Soldaten gelaufen. Diese hätten ihn aber inhaftiert und ihm vorgeworfen, Waffen für die Taliban zu transportieren. Gegen Geldzahlung sei er nach einigen Tagen freigekommen. Sein Vater sei jedoch in der Zwischenzeit von den Taliban geköpft worden und dessen Onkel habe das Land der Familie an sich gerissen. Nach diesem Ereignis habe er im Jahr 2009 Afghanistan verlassen und sei nach Italien gegangen. Etwa zwei Jahre lang habe er dort gelebt und einen Schutzstatus erhalten. Die Lage sei aber sehr schlecht gewesen, weshalb er nach England gegangen sei und dort schwarz gearbeitet habe. Im Jahr 2013 sei für kurze Zeit nach Italien zurückgekehrt und dann nach Deutschland gereist, wo er für eine Person namens N._______ habe arbeiten können. Dieser sei Händler und Inhaber einer GmbH gewesen; zudem habe er alte Fahrzeuge, Kleider sowie andere Spenden nach Afghanistan transportiert. Zusammen mit N._______ sei er im Jahr 2015 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, vor allem um seine Familie besuchen zu können. Danach habe er N._______ nach I._______ begleitet, um dort bei der Verteilung von Spenden zu helfen. In einem Dorf im Distrikt H._______ habe er die Beschwerdeführerin, seine jetzige Ehefrau, kennengelernt. Sie sei von ihm schwanger geworden und sie hätten sich verlobt respektive religiös geheiratet. Etwa vier Monate lang sei er in Afghanistan geblieben, wobei sie jeweils in O._______ die zu verteilenden Waren abgeholt und nach I._______ gebracht hätten. Als sie unterwegs in ein Dorf gewesen seien, hätten ihnen die Taliban aufgelauert und auf sie geschossen. N._______ sei dabei getötet worden, während er selbst und ein anderer Mitarbeiter von den Taliban mitgenommen worden seien. Da sie bei ihm eine italienische Identitätskarte gefunden hätten, sei er der Spionage bezichtigt worden. Sie hätten ihn eingesperrt, gefoltert und bedroht, bevor es ihm schliesslich gelungen sei, zu fliehen. Danach sei er nach Kabul gegangen und von dort aus erneut nach Italien gereist. Nachdem er keine Arbeit gefunden habe, sei er nach Deutschland gegangen, wo er aber nirgends habe bleiben können und krank geworden sei. Er habe gehört, dass das Haus seiner Frau von Daesh-Leuten angegriffen worden sei, dabei aber nicht gewusst, was mit ihr geschehen sei. Um seine Familie zu suchen, habe er deshalb in seinen Heimatstaat zurückkehren wollen. Weil er kein Geld gehabt habe, sei er nach Frankreich gegangen und habe sich auf die Ausschaffungsliste setzen lassen. Nach mehreren Monaten Wartezeit habe er am (...) März 2017 mit Rückkehrhilfe nach Kabul fliegen können. Da es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei, sei er für vier Monate ins P._______-Krankenhaus gekommen. Sein Onkel habe für ihn nach seiner Familie gesucht und so die Adresse der Tante seiner Ehefrau in Erfahrung bringen können. Nach anfänglichem Zögern habe sich deren Ehemann schliesslich bereit erklärt, ihm die Telefonnummer der Beschwerdeführerin zu geben. Er habe dann mit seiner Ehefrau gesprochen und erfahren, dass sie in der Schweiz sei. Daraufhin habe er sich entschieden, zu ihr zu kommen, und Afghanistan schliesslich am 20. November 2017 verlassen. B.e Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Pass und einen afghanischen sowie einen internationalen Führerausweis (alle im Original) zu den Akten. Zudem liessen die Beschwerdeführenden dem SEM eine Kopie ihrer Heiratsurkunde zukommen. B.f Am (...) brachte die Beschwerdeführerin das zweite gemeinsame Kind, die Tochter D._______, zur Welt. C. Die Begleitperson der Beschwerdeführenden, Q._______, reichte beim SEM (Eingang am 1. März 2019) ein Gesuch um prioritäre Behandlung ein, welches auch von den Beschwerdeführenden unterzeichnet wurde. Darin wurde der Sachverhalt aus ihrer Sicht erneut dargestellt und darum gebeten, bald einen Asylentscheid zu fällen. D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 - eröffnet am 14. Mai 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme anordnete. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhoben sie Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung - der Abklärungsbericht der (...) vom 15. September 2017 betreffend die Beschwerdeführerin, ein E-Mail der behandelnden Psychologin an die Rechtsvertreterin vom 22. Mai 2019 und eine Liste mit den bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertreterin eingereicht. F. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder andernfalls einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 wurde fristgerecht eine "Bescheinigung wirtschaftliche Sozialhilfe" der zuständigen Stelle des Kantons F._______, datierend vom 26. Juni 2019, zu den Akten gereicht. Daraufhin wurde mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und den Beschwerdeführenden MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 17. Juli 2019 zur Beschwerde vom 11. Juni 2019 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 13. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein, unter Beilage eines Berichts der (...) vom 5. August 2019 über den Behandlungsverlauf der Beschwerdeführerin sowie einer aktualisierten Kostenaufstellung der Rechtsvertreterin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangs-bestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers führte das SEM in seiner Verfügung aus, dass er zuletzt im Jahr 2017 nach Afghanistan gegangen sei, um seine Ehefrau zu finden. In Kabul sei er vier Monate im P._______-Krankenhaus gewesen und habe sich - nachdem er erfahren habe, dass sich seine Familie in der Schweiz befinde - entschlossen, ebenfalls hierher zu kommen. Während seines letzten Aufenthalts in Afghanistan sei es zu keinen besonderen Vorfällen gekommen und er habe sich ausschliesslich deshalb zur Ausreise entschieden, weil sich seine Ehefrau und sein Sohn zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hätten. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weshalb es sich erübrige, auf die Ereignisse bei seinen vorangehenden Aufenthalten in Afghanistan näher einzugehen. Zur Asylbegründung der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, dass diese zahlreiche Ungereimtheiten aufweise. So habe sie erklärt, ihre Familie sei sehr konservativ und habe sie aufgrund ihrer vorehelichen Schwangerschaft sogar töten wollen, da sie ihr vorgeworfen hätten, Zina begangen zu haben. Dies mache jedoch wenig Sinn, da sie auch erklärt habe, ein Mullah habe sie mit dem Einverständnis ihres Vaters getraut. Sodann sei sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz im (...) Monat schwanger gewesen und habe ihr Kind im (...) zur Welt gebracht, was bedeute, dass dieses etwa im (...) gezeugt worden sein müsse. Ihren Aussagen zufolge habe ihr Ehemann Afghanistan nach der Verlobung verlassen, welche etwa (...) vor ihrer eigenen Ankunft in der Schweiz stattgefunden habe. Dies würde ungefähr (...) entsprechen und darauf schliessen lassen, dass das Kind erst nach der religiösen Trauung entstanden sei, womit der Vorwurf ihrer Familie, sie sei vor der Heirat schwanger geworden, keinen Sinn ergebe. Damit wäre auch ihre ganze Asylbegründung, welche auf diesem Vorwurf fusse, hinfällig. In der Anhörung habe sie wiederum gesagt, dass sie sich ungefähr (...) vor dem Vorfall mit Daesh verlobt habe, was etwa um den (...) herum gewesen sein müsste. Bezeichnenderweise gebe auch die in Kopie eingereichte Heiratsurkunde keinen Hinweis darauf, wann die Trauung stattgefunden habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien weiter in zentralen Punkten unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen. Es sei abwegig, dass sie mit ihrem Ehemann, welcher bei ihrer Familie zu Besuch gewesen sei, in einem Zimmer Geschlechtsverkehr gehabt haben wolle, ohne dass dies jemand bemerkt hätte. In der sehr strikt auf die Trennung von Mann und Frau bedachten afghanischen Gesellschaft sei so etwas nicht vorstellbar und absolut realitätsfremd. Ebenso seien ihre Ausführungen dazu, wie die Daesh-Anhänger in ihr Haus eingedrungen seien und ihren Vater sowie ihren Bruder umgebracht hätten, vage und unsubstanziiert. Sie habe ein sehr stereotypes Bild der Eindringlinge gezeichnet und angegeben, dieselben Leute hätten ihrer Familie auch Drohbriefe geschickt. Sie habe sich jedoch nicht mehr daran erinnern können, wann genau dies begonnen habe. Zudem hätten die Schilderungen der weiteren Ereignisse - ihre Mutter habe die Fassung verloren, auf sie eingeschlagen und ihr die Schuld am Tod des Vaters sowie des Bruders gegeben - realitätsfremd gewirkt, ebenso wie ihre angebliche Flucht aus dem Spital. Insgesamt seien ihre Angaben zu zentralen Punkten schematisch und knapp sowie aus logischen Gründen nicht nachvollziehbar ausgefallen. Es fehle an den typischen Realkennzeichen, welche normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten, und ihre Aussagen liessen weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden erkennen. Die Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft sowie an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin falsch beurteilt. Insbesondere sei durch den fehlenden Einbezug des Abklärungsberichts der (...) vom 15. September 2017 ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da ihre medizinische Situation im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung hätte berücksichtigt werden müssen. Im Abklärungsbericht sei eine (...) mit (...) diagnostiziert worden und die Beschwerdeführerin sei noch heute in Behandlung. Die zuständige Psychologin weise in ihrer E-Mail vom 22. Mai 2019 an die Rechtsvertreterin darauf hin, dass es Personen, die unter (...) litten, schwerfalle, detaillierte Zusammenhänge zu schildern; sie vergässen wichtige Details und könnten sich nicht an Daten und Zeiten erinnern. Angesichts dessen könne die Auffassung der Vorinstanz, die Aussagen der der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert, nicht mehr aufrechterhalten werden. Sodann könne der Argumentation, gewisse Vorbringen seien unlogisch oder abwegig, keineswegs gefolgt werden, da es sich dabei um eine subjektive Einschätzung des zuständigen SEM-Mitarbeiters handle. Das Bundesverwaltungsgericht spreche sich für eine zurückhaltende Anwendung des Kriteriums der Plausibilität aus und habe hierzu festgehalten, es sei wissenschaftlich erwiesen, dass ein Vorbringen für eine Person im hiesigen Umfeld absolut plausibel erscheinen könne, während dasselbe Vorbringen für jemanden aus einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völlig unplausibel erscheine. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführerin weder ihr eigenes noch fremdes Verhalten anzulasten, selbst wenn dieses nachträglich aus Sicht einer in der Schweiz sozialisierten Person als nicht nachvollziehbar erscheine. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe aus den Befragungsprotokollen der Beschwerdeführerin zudem sowohl eine Emotionalität als auch eine persönliche Betroffenheit offensichtlich hervor. Die positiven Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprächen, seien jedoch ausser Acht gelassen worden. Die BzP und die Anhörung stimmten in den Kernpunkten überein, die Schilderungen enthielten diverse Realkennzeichen und die Aussagen würden sich - hinsichtlich der vorehelichen Schwangerschaft sowie den Vorwürfen von Seiten der Mutter - mit jenen ihres Ehemannes decken. Folglich sei das Verfahren aufgrund mangelhafter Sachverhaltsabklärung sowie einer fehlerhaften Glaubhaftigkeitsprüfung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Afghanistan gebe es eine gesellschaftliche und kulturelle Diskriminierung von Frauen und es werde islamisches Recht angewendet. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schätze Afghanistan deshalb als sehr gefährliches Land für Frauen und Mädchen ein, da deren Diskriminierung gesellschaftlich tief verwurzelt sei und Rechte zu ihrem Schutz nicht durchgesetzt würden. Bei erfolgter "Zina" - gemäss afghanischem Recht ein Verbrechen - oder blossem Verdacht darauf würden routinemässig Gefängnisstrafen verhängt. Der Begriff Zina schliesse auch das Weglaufen von zu Hause, die Auflehnung gegen einen von der Familie ausgewählten Ehepartner oder die Flucht vor häuslicher Gewalt mit ein. Neben mehrjährigen Haftstrafen könne einer Frau wegen Zina auch die Steinigung drohen. Mit ihrer vorehelichen Schwangerschaft erfülle die Beschwerdeführerin klarerweise den Tatbestand des Zina, wodurch sie ihre Ehre respektive die Familienehre verletzt habe. Angesicht des Stellenwertes der Ehre einer Familie in stark patriarchalischen Gesellschaften wie Afghanistan drohe ihr die Gefahr, dass sie im Falle einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen von Seiten ihrer Familienangehörigen ausgesetzt wäre. Dies gelte - wenn auch aus anderer Optik - ebenso für den Beschwerdeführer. Der an der ausserehelichen Beziehung beteiligte Mann sei gemäss verschiedenen Berichten ebenfalls gefährdet, weil die Familie der betroffenen Frau oft damit drohe, sowohl die eigene Tochter als auch deren Partner zu töten. Ehrverbrechen dieser Art seien in Afghanistan verbreitet und in einigen Gebieten komme es ohne Einschaltung eines Gerichts zu Steinigungen. Sodann habe das SEM die Verschleppung des Beschwerdeführers durch die Taliban in ihrer Verfügung nicht genügend gewürdigt. Aus den Befragungsprotokollen ergäben sich klare Hinweise darauf, dass er von den Taliban identifiziert und als Spion registriert worden sei. Die Argumentation, er sei nach seiner Rückkehr 2017 keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, überzeuge nicht. Einerseits sei seine Rückkehr aufgrund einer Notlage erfolgt, da seine Ehefrau in Afghanistan bedroht gewesen sei und er sie und das gemeinsame Kind habe beschützen wollen. Zum anderen habe er sich während dieser Zeit stets versteckt gehalten. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr könne somit zum heutigen Zeitpunkt nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Jedenfalls hätte die Vorinstanz sich mit einer möglichen Verfolgung durch die Taliban vertiefter befassen müssen. 4.3 In seiner Vernehmlassung nahm das SEM insbesondere zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin Stellung. Es wies darauf hin, dass in der E-Mail der behandelnden Psychologin vom 22. Mai 2019 an die Rechtsvertreterin davon gesprochen werde, dass es an (...) leidenden Personen schwerfalle, detaillierte Zusammenhänge zu schildern; sie würden wichtige Details vergessen und könnten sich nicht an Daten und Zeiten erinnern. Diese Aussage der Psychologin sei erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgt, und zwar - gemäss den Ausführungen in der E-Mail - aufgrund eines Gesprächs der Beschwerdeführerin mit ihrer Psychologin, in welchem erstere erklärt habe, ihr sei aufgrund nicht stimmiger Zeitangaben der Flüchtlingsstatus verweigert worden. Im Abklärungsbericht vom 15. September 2017 werde hingegen ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide nicht unter Bewusstseinsstörungen; es bestünden zwar subjektiv empfundene Konzentrationsstörungen, ansonsten seien aber keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen vorhanden. Bei der Anhörung habe die Beschwerdeführerin einleitend erwähnt, dass sie unter (...) und (...) leide sowie sich schnell aufrege. Dem Protokoll lasse sich entnehmen, dass die Anhörung in der Folge ohne nennenswerte Auffälligkeiten verlaufen sei. Es ergäben sich kaum Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin Erinnerungslücken aufgewiesen hätte, zumal die freie Schilderung der Asylvorbringen sehr ausführlich gewesen sei und nicht den Eindruck habe entstehen lassen, dass sie in ihren Ausführungen gehemmt gewesen sei. Sie habe auch von schlimmen Erlebnissen wie der angeblichen Ermordung ihrer Familienmitglieder berichtet. Eine Ausnahme bildeten die Ereignisse auf dem Reiseweg im afghanisch-iranischen Grenzgebiet, über welche sie nicht habe sprechen wollen. Dies sei denn auch das einzige Thema geblieben, bei welchem sie Erinnerungslücken geltend gemacht habe. Insgesamt gebe es im Anhörungsprotokoll aber keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylvorbringen ausführlich zu schildern. Es werde nicht in Frage gestellt, dass sich im Grenzgebiet ein Vorfall ereignet habe und die Beschwerdeführerin vielleicht sogar vergewaltigt worden sei. Es wäre auch nachvollziehbar, dass ein solches Ereignis eine (...) ausgelöst hätte. Weder der Abklärungsbericht noch das Anhörungsprotokoll gäben jedoch Hinweise darauf, dass dies die Beschwerdeführerin in ihrem Erinnerungsvermögen oder ihrer Denkfähigkeit in relevanter Weise eingeschränkt hätte. Die vom SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit beruhe auf verschiedenen Argumenten und nicht einzig auf zeitlichen Diskrepanzen. Letztere beschränkten sich zudem auf die Schilderung der angeblichen vorehelichen Schwangerschaft, während sie ansonsten zeitlich konsistente Angaben gemacht und chronologisch erzählt habe. Zudem wiesen die Aussagen der Beschwerdeführerin weitere Widersprüche auf, die auch mit Erinnerungslücken nur schwerlich zu erklären seien. So habe sie anlässlich ihrer BzP erwähnt, nur ihr Vater sei von den Taliban umgebracht worden; ihre Geschwister sowie die Mutter würden alle noch zuhause leben. Bei der Anhörung habe sie dagegen berichtet, nicht nur ihr Vater, sondern auch zwei ihrer Schwestern und der ältere Bruder seien getötet worden. Sie habe diese unterschiedlichen Angaben auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem iranischen Dolmetscher bei der BzP zurückgeführt, da dieser Farsi gesprochen habe. Dieses Argument werde jedoch oft ins Feld geführt, wenn Gesuchstellende mit Widersprüchen konfrontiert würden; zudem habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP keine Verständigungsprobleme geltend gemacht und zu Beginn sowie am Ende des Gesprächs angegeben, sie verstehe die dolmetschende Person gut. Insgesamt gebe es zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vorfälle nicht so abgespielt hätten, wie es die Beschwerdeführerin darlege. Die Widersprüche, logischen Brüche und fehlende Substanz liessen sich nicht allein mit der (...) erklären. Das SEM sehe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in keiner Weise verletzt und ihrem Gesundheitszustand sei durch die vorläufige Aufnahme vollumfänglich Rechnung getragen worden. 4.4 Die Beschwerdeführenden liessen im Rahmen ihrer Replik geltend machen, die Vernehmlassung enthalte lediglich eine nachträgliche Stellungnahme zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin. Auf die weiteren Rügen, namentlich betreffend Plausibilität und Logik sowie fehlende Berücksichtigung der positiven Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, gehe das SEM nicht ein. Fraglich sei zudem, inwieweit die Argumentation, wonach es den Vorbringen der Beschwerdeführerin an Realkennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen sowie räumlichen und zeitlichen Verknüpfungen fehle, in Verbindung mit den ärztlichen Berichten über ihre psychiatrische Situation aufrechterhalten werden könne. Es sei auf den aktuellen Arztbericht vom 5. August 2019 zu verweisen, welcher bei ihr weiterhin eine (...) sowie (...) beschreibe und festhalte, wie schwierig es für sie sei, die traumatischen Erlebnisse in Raum, Zeit und Kontext spontan einzuordnen. Selbst im Handbuch des SEM werde darauf hingewiesen, dass es bei traumatisierten Personen wie Folter- oder Vergewaltigungsopfern durchaus nachvollziehbar zu widersprüchlichen Aussagen zum wesentlichen Erlebnis kommen könne. Die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ebenfalls angegeben habe, dass seine heutige Ehefrau bereits vor der Eheschliessung schwanger gewesen sei. Stattdessen verwerfe sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit einer Berechnung aus von ihr angegebenen Daten, welche dagegen sprächen, dass sie vor der Heirat schwanger geworden sei. Diese Berechnungen seien jedoch zurückzuweisen, zumal Daten schlecht in Erinnerung blieben und auch die medizinischen Berichte auf die Ungenauigkeit von Daten bei Vorliegen einer (...) hinwiesen. Befremdlich sei auch die Argumentation der Vorinstanz, es sei "völlig abwegig", dass die Beschwerdeführenden in einem Zimmer Geschlechtsverkehr gehabt hätten, ohne dass dies jemand bemerkt hätte. Zu diesem Thema seien der Beschwerdeführerin gerade einmal zwei Fragen gestellt worden, welche sie verständlicherweise beschämt und ungenau beantwortet habe. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, indem sie dem SEM eine unrichtige respektive unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen. Es habe insbesondere die medizinische Situation der Beschwerdeführerin nicht in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einbezogen und die Glaubhaftigkeitsprüfung sei auch aus verschiedenen weiteren Gründen fehlerhaft. Ebenso hätte sich die Vorinstanz vertiefter mit einer möglichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers durch die Taliban auseinandersetzen müssen. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten und tatbeständlichen Behauptungen einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) beinhaltet sodann insbesondere auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 5.3.1 Auf Beschwerdeebene wird in erster Linie eine fehlerhafte Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin gerügt. Dies wird unter anderem damit begründet, dass die Vorinstanz den Abklärungsbericht der (...) vom 15. September 2017 nicht berücksichtigt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mit deren Gesundheitszustand auseinandergesetzt hat. Dies wird in der Beschwerdeschrift zu Recht beanstandet, da sowohl aus dem aktenkundigen Abklärungsbericht vom 15. September 2017 als auch aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich war, dass die Beschwerdeführerin an diversen medizinischen Problemen leidet. Entsprechend wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, diese zu berücksichtigen und sich in der angefochtenen Verfügung zum Gesundheitszustand sowie dessen allfälligen Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu äussern. Sie unterliess dies jedoch und verletzte dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, da sie für Beurteilung des Sachverhalts wesentliche Umstände nicht angemessen würdigte. 5.3.2 Grundsätzlich führt eine Verletzung aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Regel zur Aufhebung des betroffenen Entscheides. Ausnahmsweise kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1174 f.). Vorliegend hat sich die Vorinstanz auf Stufe der Vernehmlassung einlässlich zu den im Abklärungsbericht vom 15. September 2017 dokumentierten medizinischen Problemen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben geäussert. Die Beschwerdeführenden erhielten die Gelegenheit, in ihrer Replik zu den entsprechenden Argumenten Stellung nehmen. Vor diesem Hintergrund ist der Verfahrensfehler des SEM im Zusammenhang mit der fehlenden Berücksichtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin als geheilt zu betrachten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz - zur Vornahme einer erneuten Glaubhaftigkeitsprüfung unter Einbezug der gesundheitlichen Probleme - ist deshalb nicht angebracht. 5.4 In der Beschwerdeschrift wurde weiter bemängelt, das SEM habe nur die Elemente berücksichtigt, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprächen. Es habe sich zudem stark auf angeblich unplausible und unlogische Elemente in ihren Angaben abgestützt, obwohl das Kriterium der Plausibilität gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung angewendet werden sollte. Aufgrund der fehlerhaften Glaubhaftigkeitsprüfung sei der Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung und die Begründungspflicht mit den Regeln der Beweiswürdigung vermengen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sowie in seiner Vernehmlassung ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet, womit es seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass es bei der Beurteilung ihrer Aussagen unter anderem deren Plausibilität und Logik in Betracht zieht. Wie diese Elemente gewichtet werden und inwiefern sich dies auf die Gesamtbeurteilung auswirkt, stellt eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht der Begründungspflicht oder richtigen Sachverhaltsfeststellung dar. Vorliegend war es den Beschwerdeführenden möglich, sich aufgrund der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ein Bild über deren Motive zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. 5.5 Sodann wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass sich das SEM in seiner Verfügung nicht vertiefter mit einer möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz erwähnte das betreffende Sachverhaltselement in der angefochtenen Verfügung, kam jedoch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers - er habe Afghanistan zuletzt allein deshalb verlassen, um bei seiner Ehefrau und seinem Sohn zu sein - zum Schluss, dass er damals keiner Verfolgung (mehr) ausgesetzt gewesen sei. Nur weil die Beschwerdeführenden diese Auffassung nicht teilen, ist noch nicht von einer unvollständigen Erstellung des Sachverhalts oder einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Vielmehr betrifft dies ebenfalls eine Frage der rechtlichen Würdigung, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt erweist. Zwar verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, indem es ihren Gesundheitszustand bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht berücksichtigte. Nachdem sich das SEM jedoch in seiner Vernehmlassung ausführlich zu den medizinischen Problemen und deren Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit äusserte und die Beschwerdeführenden dazu in ihrer Replik Stellung nehmen konnten, ist dieser Verfahrensfehler als geheilt zu betrachten. Da auch keine anderen Gründe vorliegen, welche eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten, ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen. Der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist hingegen im Kosten- und Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 6.2.1 In den Aussagen der Beschwerdeführerin finden sich vorliegend mehrere gravierende Widersprüche. So führte sie bei ihrer Anhörung aus, dass an jenem Abend, als die Daesh-Anhänger ihren Vater getötet hätten, auch ihr älterer Bruder erschossen worden sei (vgl. A19, F27). Gemäss ihren Angaben bei der BzP war der ältere Bruder aber gar nicht anwesend, als die Leute des IS respektive der Taliban gekommen seien, da er sich bei einer Tante aufgehalten habe (vgl. A3, Ziff. 7.01). Weiter gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung an, sie habe unterwegs ihre Tante angerufen und diese habe ihr mitgeteilt, ihre Mutter sei zwischenzeitlich ebenfalls verstorben und die Daesh-Leute hätten damals auch zwei ihrer Schwestern erschossen (vgl. A19, F98). Dies ist jedoch nicht vereinbar mit ihrer Aussage an der BzP, dass sowohl ihre Mutter als auch ihre drei Schwestern sowie die beiden Brüder nach wie vor in ihrem Heimatdorf leben würden (vgl. A3, Ziff. 3.01). Die Vorinstanz merkte auch zutreffend an, dass sie anlässlich ihrer BzP noch angab, sie habe nie eine Tazkara besessen und könne allenfalls versuchen, über ihre Eltern in Afghanistan eine solche ausstellen zu lassen (vgl. A3, Ziff. 4.07), während sie bei der Anhörung erklärte, sie habe zwar eine Tazkara gehabt, diese sei aber wohl mit ihrem Haus zerstört worden (vgl. A19, F129 f.). Die Beschwerdeführerin erklärte diese massiven Widersprüche damit, dass der Dolmetscher bei der BzP iranisches Farsi gesprochen und sie diesen nicht verstanden habe (vgl. A19, F15, F24 f. und F107). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP sowohl einleitend als auch am Ende der Befragung - welche gemäss dem Protokoll in Dari durchgeführt wurde - angab, sie verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A3, S. 2 und 8). Dem Protokoll der BzP lassen sich auch an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sein könnte. Selbst wenn die BzP in Farsi durchgeführt worden sein sollte, ist somit nicht davon auszugehen, dass sich dies für die Beschwerdeführerin nachteilig ausgewirkt hätte. Vielmehr handelt es sich beim in Afghanistan gesprochenen "Dari" und dem iranischen "Farsi" um dieselbe Sprache und es bestehen lediglich wenige Unterschiede im Vokabular und in der Aussprache (vgl. Urteil des BVGer D-5814/2016 vom 22. Februar 2017 E. 5.4 m.H.). Die Beschwerdeführerin behauptete in der Anhörung jedoch, sie verstehe kein iranisches Farsi, da sich diese Sprache sehr stark von Dari unterscheide. Es ist aber davon auszugehen, dass sie - wenn sie den Dolmetscher tatsächlich derart schlecht verstanden hätte - dies bei der BzP angemerkt hätte oder sich aus dem Protokoll Hinweise auf Probleme bei der Verständigung ergeben würden. Dies ist jedoch nicht der Fall, weshalb die Aussage der Beschwerdeführerin, allfällige Widersprüche zwischen der Anhörung und der BzP seien darauf zurückzuführen, dass sie den Dolmetscher nicht richtig verstanden habe, als Schutzbehauptung zu werten ist. 6.2.2 Zur zeitlichen Einordnung der Ereignisse führte die Beschwerdeführerin bei der BzP im November 2015 aus, dass sie zurzeit im (...) Monat schwanger sei und sich vor etwa (...) Monaten verlobt habe (vgl. A3, Ziff. 3.04). Anlässlich der Anhörung gab sie an, die Verlobung habe gleichzeitig mit der religiösen Trauung stattgefunden (vgl. A19, F66 f.). In Verbindung mit ihren Aussagen anlässlich der BzP würde dies darauf schliessen lassen, dass sie - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung angemerkt - erst nach ihrer Verlobung respektive Heirat schwanger geworden ist. Dies lässt sich ohne Weiteres aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ableiten, denn bei der Anhörung führte sie in diesem Zusammenhang aus, sie habe sich etwa (...) vor dem Vorfall mit Daesh verlobt (vgl. A19, F81). Angesichts ihrer Angabe, dass sie wenige Tage nach jenem Ereignis am 27. September 2015 ausgereist sei (vgl. A3, Ziff. 5.01 und 7.02), hätte die Verlobung somit ungefähr (...) stattgefunden. Der Zeitpunkt ist deshalb von zentraler Bedeutung, weil das gemeinsame Kind etwa im (...) gezeugt worden sein müsste und die angebliche Verfolgung der Beschwerdeführerin darauf gründet, dass sie vor der Verlobung respektive religiösen Trauung schwanger geworden sei. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, dass es ihr nicht gelingt, kohärente Angaben zur zeitlichen Einordnung ihrer Schwangerschaft sowie der religiösen Heirat zu machen. Zu Recht wies das SEM auch darauf hin, dass sich der in Kopie eingereichten Heiratsurkunde keinerlei Hinweise auf das Datum der Trauung entnehmen lassen. 6.2.3 Soweit das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unlogisch und unplausibel einstuft, ist seinen Ausführungen nicht zuzustimmen. Die angegebene Reaktion des Vaters auf die Schwangerschaft erscheint zwar ungewöhnlich, passt aber zur Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vater die konservativen Ansichten der übrigen Familie nicht geteilt und sie sowohl zur Schule habe gehen als auch arbeiten lassen (A19, F46 und F63 f.). Weiter trifft es zwar zu, dass die afghanische Gesellschaft patriarchalisch geprägt und relativ strikt auf die Trennung von Mann und Frau bedacht ist. Daraus lässt sich aber kaum schliessen, es sei völlig abwegig, dass es anlässlich eines Besuchs des Beschwerdeführers bei der Familie seiner jetzigen Ehefrau zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Auch in Afghanistan dürfte es unter Umständen möglich sei, dass sich ein Paar unbemerkt in ein anderes Zimmer zurückzieht. 6.2.4 Zutreffend ist demgegenüber die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Abends, als die Daesh-Anhänger in ihr Haus eingedrungen seien, vage und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A19, F27 und F31). Ihre Angaben zu den Tätern sind als stereotyp anzusehen und beschränken sich darauf, dass sie diese als Daesh-Leute erkannt habe, weil sie - anders als die Taliban mit ihren Turbanen - schwarze Tücher auf dem Kopf gehabt hätten; zudem seien ihre Gesichter vermummt gewesen und sie seien sehr skrupellos (vgl. A19, F40). An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der BzP auf die Frage, wer die Leute waren, die sei zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihren Vater getötet hätten, mit "Die Leute sagen, dass es IS und Taliban sind" geantwortet hatte (vgl. A3, Ziff. 7.02). Sie nahm damals weder eine Differenzierung zwischen dem IS und den Taliban vor noch würde diese Aussage darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Lage gewesen wäre, die Angreifer der einen oder anderen Gruppierung zuzuordnen. Wenig nachvollziehbar fielen auch ihre Darstellungen zu den Ereignissen nach dem Überfall aus. So führte sie hierzu aus, sie sei im Spital wieder zu sich gekommen und habe ihre Mutter herumschreien hören, dass sie wegen ihrer Tochter einen Sohn und ihren Ehemann verloren habe. Sie habe die Krankenschwester gebeten, sie zu ihrer Mutter gehen zu lassen. Diese habe es ihr aber nicht erlaubt, weil auch ihre ganzen Cousins respektive Verwandten anwesend gewesen seien und diese sie - gemäss der Krankenschwester - steinigen oder sonst etwas mit ihr anstellen würden, wenn sie zu ihnen ginge (vgl. A18, F31). Sie habe schliesslich mit ihrer Tante über einen Hinterausgang aus dem Krankenhaus fliehen können, indem sie beide Burkas getragen hätten (vgl. A19, F71). Sie konnte weder weitere Angaben zur angeblichem Flucht aus dem Spitalgebäude machen noch diese erlebnisgeprägt schildern oder nachvollziehbar erklären, weshalb es ihre Mutter und die ganzen anwesenden Verwandten nicht bemerkt haben sollten, dass sie das Krankenhaus verliess (vgl. A19, F72 ff.). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass es den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den zentralen fluchtauslösenden Ereignissen weitestgehend an Realkennzeichen fehlt. Zwar wurde dem in der Beschwerde entgegengehalten, dass die freie Rede, das Zugeben von Erinnerungslücken, die Korrekturen sowie die Emotionen (weinen) als vorhandene Realkennzeichen zu werten seien. Es ist jedoch festzuhalten, dass eine lange freie Rede noch nichts über die Substanziiertheit der betreffenden Ausführungen aussagt. Vorliegend betraf denn auch ein nicht unerheblicher Teil der freien Rede zu den Asylgründen den persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin sowie ihre Arbeitstätigkeit und das Kennenlernen ihres zukünftigen Ehemannes (vgl. A19, F27). Erinnerungslücken machte sie nur im Zusammenhang mit den Ereignissen im iranisch-afghanischen Grenzgebiet geltend (vgl. A19, F116 ff.). Dass sich dort ein gravierender und möglicherweise traumatisierender Vorfall ereignet hat, wird vom SEM nicht bezweifelt. Es verneinte jedoch richtigerweise die Asylrelevanz des betreffenden Geschehnisses. Sodann zeigte die Beschwerdeführerin vor allem Emotionen und musste weinen, als sie vom Tod ihres Vaters erzählte und als es um den Vorfall beim Grenzübertritt ging (vgl. A19, F27 ff. und F108 f.). Diese Reaktion ist nachvollziehbar, zumal weder der Tod des Vaters noch der erlittene Übergriff bei der Grenze in Frage gestellt werden. Daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die Aussagen zur behaupteten vorehelichen Schwangerschaft, zum Angriff der IS-Anhänger oder dem Aufenthalt im Krankenhaus ziehen. 6.2.5 Auf Beschwerdeebene wurde insbesondere geltend gemacht, dass sich die Auffassung der Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft, angesichts ihres Gesundheitszustands nicht aufrechterhalten lasse. Im Abklärungsbericht vom 15. September 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin eine (...) und eine (...) diagnostiziert. Es wurde festgehalten, dass keine Bewusstseinsstörungen vorlägen und sie zwar subjektiv empfundene Konzentrationsstörungen habe, ansonsten aber keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen vorhanden seien. Zudem leide sie unter anderem an Symptomen wie (...). Im Bericht der (...) über den Behandlungsverlauf vom 5. August 2019 wurde die Diagnose (...) sowie eine (...) bestätigt. Die Beschwerdeführerin beschreibe teilweise eine Unfähigkeit, sich an einige wichtige Aspekte von belastenden Situationen zu erinnern. Im Rahmen der Therapie sei deutlich geworden, wie schwer es ihr falle, die traumatischen Ereignisse in Raum, Zeit und Kontext spontan einzuordnen. Es habe sich gezeigt, dass die entsprechenden Erlebnisse (insbesondere die sexuelle Gewalt) sehr schambehaftet seien und es ihr schwergefallen sei, darüber zu sprechen. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass eine (...) und eine (...) das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen können, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Angesichts der gravierenden Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer BzP sowie der Anhörung - welche sich nicht mit Dolmetscherproblemen erklären lassen - ist dies jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Gemäss dem Bericht über den Behandlungsverlauf vom 5. August 2019 scheint die Beschwerdeführerin auch vor allem Mühe damit zu haben, über die erlittene sexuelle Gewalt - mithin die Ereignisse im afghanisch-iranischen Grenzgebiet - zu sprechen. Auch wenn ihre Probleme bei der zeitlichen Einordnung möglicherweise auf die psychische Erkrankung zurückgeführt werden können, so lassen sich mit dieser weder die wenig erlebnisgeprägten und unsubstanziierten Ausführungen zu den Ereignissen vor ihrer Ausreise noch die teilweise gänzlich unterschiedlichen Angaben zu ihrer Kernfamilie erklären. Ergänzend ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Beschwerdeführerin offenbar gegenüber der behandelnden Psychologin Angaben zu ihrer Familie machte, welche sich weder mit ihren Aussagen anlässlich der BzP noch jenen der Anhörung decken. Dem Abklärungsbericht vom 15. September 2017 lässt sich entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin vor ihren Augen von den Taliban gehängt worden sei, weil er Polizist gewesen sei. Ihre Mutter sei aufgrund einer schweren Krankheit kurz danach verstorben und auch ihre beiden Brüder seien nicht mehr am Leben. Sodann sei eine ihrer Schwestern verheiratet worden und die Beschwerdeführerin habe weder zu dieser noch zu den anderen beiden Schwestern Kontakt. Damit wird eine weitere Version geschildert, welche sich sowohl von der bei der BzP dargelegten Situation als auch von den bei der Anhörung gemachten Ausführungen unterscheidet. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Ereignisse vor ihrer Ausreise glaubhaft zu machen. Ihre diesbezüglichen Angaben sind widersprüchlich, undetailliert und es fehlt ihnen weitgehend an Realkennzeichen. Auch unter Berücksichtigung ihrer medizinischen Probleme kommt das Gericht deshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass ihre Vorbringen die Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erfüllen.

7. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe mehrmals Probleme mit den Taliban gehabt. Zuletzt ging er jedoch freiwillig zurück nach Kabul, um seine Familie zu suchen. Er verneinte dabei explizit, bei seinem letzten mehrmonatigen Aufenthalt in Afghanistan irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Zwar schreibt er dies dem Umstand zu, dass er sich versteckt gehalten habe. Dies präzisierte er in der Folge dahingehend, dass er eigentlich nichts Besonderes gemacht und sich oft bei seinem Onkel aufgehalten habe sowie jeweils mit diesem unterwegs gewesen sei (vgl. A48, F93 f.). Daran lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer spezielle Vorsichtsmassnahmen getroffen hat. Vielmehr unterliess er es einfach, in seine unweit von Kabul gelegene Heimatprovinz M._______ zu gehen, um ein Aufeinandertreffen mit den Taliban zu vermeiden (vgl. A48, F95). Er erklärte zum Ende der Anhörung auch, dass er möglicherweise wieder einmal nach Afghanistan zurückkehren werde, um seine Mutter zu besuchen (vgl. A48, F148). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei seinem letzten Aufenthalt in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen war oder dass er begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung hatte.

8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft eingestuft und die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Es kam deshalb zutreffend zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche abzulehnen sind.

9. Lehnt das das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG SR 142.20]). 10.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Diese bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich zumindest teilweise den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Kosten indessen zu verzichten. 12.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels ist den Beschwerdeführenden trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Für den Rest ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entrichten. Mit der Replik reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Liste ihrer Aufwendungen ein und machte dabei einen zeitlichen Aufwand von 675 Minuten geltend. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurde ein Stundenhonorar von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) sowie ein Auslagenersatz von Fr. 53.85 vereinbart. Der zeitliche Aufwand erweist sich vorliegend als angemessen, der Stundenansatz ist - wie bereits in der Verfügung vom 5. Juli 2019 dargelegt - bei der amtlichen Entschädigung der nicht-anwaltlichen Vertreterin auf Fr. 150.- zu reduzieren. Daraus folgt, dass den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'117.- (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten des SEM zuzusprechen ist. Im Übrigen ist der Rechtsvertreterin durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 935.- (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'117.- auszurichten.

4. Die amtliche Rechtsbeiständin wird mit Fr. 935.- zulasten der Gerichtskasse entschädigt.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: