Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen mit ihrem Sohn C._______ eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Syrien Mitte September 2013, reisten in die Türkei und gelangten anschliessend mit Besuchsvisa auf dem Luftweg am 2. März 2014 legal in die Schweiz, wo sie am 12. März 2014 ein Asylgesuch stellten. Am 28. März 2014 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus E._______ (Provinz al Hasaka). Die letzten sechs Jahre vor der Ausreise aus Syrien habe er mit seiner Familie in Damaskus gelebt, wo sie registriert gewesen seien. Er habe mit seiner Familie Syrien wegen des dort herrschenden Kriegs verlassen. Er habe als Kleinunternehmer mit zwei Teilhabern ein eigenes Geschäft geführt. Seine Teilhaber und er hätten verschiedene leere Gebäude der Freien Syrischen Armee (auch Freiheitsarmee genannt; Free Syrian Armee; FSA) zur Verfügung gestellt. Die syrische Regierung habe dies in Erfahrung gebracht und den Beschwerdeführer im März 2013 an einem Kontrollposten festgenommen. Er sei anschliessend sechs Monate lang - bis September 2013 - im Gefängnis F._______ in (...) inhaftiert worden. Es habe kein Gerichtsverfahren gegen ihn gegeben. Im Gefängnis sei er schlecht behandelt und unter anderem geschlagen worden. Weil er Magenprobleme bekommen habe, sei er in Spitalpflege gebracht und operiert worden. Er hätte nach seinem Spitalaufenthalt wieder ins Gefängnis zurückverlegt werden sollen, sei aber aus dem Spital geflohen und habe sich zum Bruder in G._______ begeben. Seine Frau und sein Sohn hätten ihn dort getroffen und die Familie habe Syrien gemeinsam verlassen. Davon abgesehen habe er keine Probleme mit den syrischen Behörden oder mit Dritten gehabt. Er sei ansonsten vom Krieg in Syrien nicht persönlich betroffen worden. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, sich aber nicht weitergehend politisch engagiert im Heimatland. Die Beschwerdeführerin trug bei der BzP im Wesentlichen vor, sie sei Kurdin und stamme aus E._______. Seit ihrer Heirat im Jahr 2010 habe sie in Damaskus gelebt. Sie habe mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn Syrien wegen des Krieges verlassen und weil ihr Ehemann in Haft gewesen sei. Sie habe persönlich nie Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt und sei vom Krieg in Syrien nicht persönlich betroffen worden. Im März 2013 sei ihr Ehemann im Gefängnis F._______ in (...) inhaftiert worden, weil er die Freie Syrische Armee unterstützt und an Demonstrationen teilgenommen habe. Sie glaube, dass er seine Wohnungen zur Verfügung gestellt habe und dass in diesen Räumlichkeiten Verletzte untergebracht worden seien. Ihr Ehemann habe nach sechs Monaten Inhaftierung mit Hilfe der FSA aus dem Spital fliehen können. Die Beschwerdeführenden reichten zwei syrische Identitätskarten, ein syrisches Familienbüchlein inklusive Übersetzung ("Marrige [recte: Marriage] Document"), einen Zivilregisterauszug ("Personalienliste") vom 18. September 2012 sowie drei "Laissez-Passer für die Einreise einer schriftenlosen Person in die Schweiz" vom 26. Februar 2014 (alle im Original) zu den Akten. B. Am 27. Mai 2014 fand die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen durch das SEM statt. B.a Der Beschwerdeführer trug dabei im Wesentlichen vor, er habe mit zwei Geschäftspartnern ([...] und [...]) Land gekauft und darauf Gebäude erstellt. Nachdem die syrische Revolution begonnen habe, sei ein ihm seit Jahren geschäftlich bekannter Eisen- und Zementhändler namens H._______ an ihn herangetreten. Im Verlaufe ihres Gesprächs habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, die FSA zu unterstützen und die Kellerräume seiner Liegenschaft in I._______ zur Verfügung zu stellen, damit die FSA dort ihre Verletzten unterbringen und Versammlungen abhalten könne. Der Beschwerdeführer habe in der Folge die FSA so weit wie möglich unterstützt und ihr insbesondere seine Kellerräumlichkeiten sowie finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, habe aber nie bewaffnete Konflikte unterstützt. Die FSA habe seine Kellerräume für längere Zeit in Anspruch genommen. Die politische Lage habe sich zugespitzt. In (...) (Damaskus) habe er wöchentlich an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Er habe oftmals gesehen, wie seine Freunde oder Kollegen an diesen Kundgebungen verletzt und verhaftet worden seien. Eines Tages habe er von H._______ erfahren, dass die syrischen Behörden in seine Kellerräumlichkeiten eingedrungen seien und die dort schlafenden Freiheitskämpfer getötet hätten. Weil der Gebäudeblock ihm gehört habe, habe der Beschwerdeführer angenommen, dass die Behörden auf ihn zukommen würden. Er habe seine Ehefrau zu seiner in Damaskus lebenden Schwester geschickt. Er selbst sei im März 2013 während einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei einem Sicherheitsdienstkontrollposten überprüft worden. Er habe seinen Identitätsausweis vorzeigen müssen. Weil er auf einer Liste der gesuchten Personen gestanden habe, sei er verhaftet, in Handschellen gesteckt und zum politischen Sicherheitsdienst verbracht worden. Anschliessend sei er in einer Einzelzelle im F._______-Gefängnis inhaftiert worden, wo er während sechs Monaten schwer misshandelt und beschimpft worden sei. Er sei zur "Gruppe" befragt worden. Während seiner Haft habe er keine Kontakte nach aussen gehabt und nie das Tageslicht gesehen. Insbesondere habe man ihn am Kopf geschlagen, Ohrfeigen erteilt und ihn in den Bauch getreten, worauf seine Verletzungen im Spital "(...)" in Damaskus hätten behandelt werden müssen. Eine Krankenschwester habe ihm geholfen, H._______ zu kontaktieren. Mit der Unterstützung von H._______ und Angehörigen der FSA sei ihm die Flucht aus dem Spital gelungen. Nach einer dreitägigen Fahrt sei er in G._______ an der türkischen Grenze abgesetzt worden. Dort habe er sich mit seiner Frau und seinem Sohn treffen können. Die Familie sei mit der Hilfe eines Schleppers in die Türkei gebracht worden. Er habe versucht, in Istanbul zu arbeiten und dort zu überleben. Nachdem er vom Bruder (...) erfahren habe, dass dieser für die Familie ein humanitäres Visum für Syrer erhalten habe, habe er mit seiner Frau und seinem Sohn legal in die Schweiz einreisen können. Er habe in Syrien viele Wohnungen und Wohnblöcke besessen. Als die Behörden erfahren hätten, dass er die Freiheitsarmee unterstützt habe, hätten diese die Umgebung mit Flugzeugen und Panzern beschossen und alles bodengleich gemacht. Alles, was er in Damaskus besessen habe, sei von der Regierung zerstört worden. Er habe die Freiheitsarmee nur unterstützt und sei nicht deren Mitglied gewesen. Zu seinen ehemaligen Geschäftspartnern habe er keinen Kontakt mehr und habe nichts über deren Schicksal erfahren. Er könne nicht nach Syrien zurück, weil er dort gesucht werde. B.b Die Beschwerdeführerin trug ihrerseits vor, sie und ihre Familie hätten Syrien verlassen, weil ihr Ehemann an Demonstrationen teilgenommen habe, die syrische Freiheitsarmee unterstützt habe und von den Behörden gesucht worden sei. Ihr Ehemann habe der FSA Kellerräume in I._______ zur Verfügung gestellt, den FSA-Angehörigen dort Unterschlupf gewährt und die FSA mit Geld unterstützt. Zudem habe er in (...) an Demonstrationen teilgenommen, die sich gegen die Regierung gerichtet hätten. Der Entschluss zur Ausreise sei gefällt worden, nachdem ihr Ehemann im März 2013 verhaftet worden und später nach G._______ geflohen sei. Ihr Ehemann habe davon berichtet, dass er während seiner Haft gefoltert worden sei. Er habe sich jeweils aufgeregt, wenn sie dieses Thema angesprochen habe. Als sie ihn in G._______ wieder getroffen habe, habe sie ihn nicht wiedererkannt. Sie habe wegen der Verhaftung ihres Ehemannes keine persönlichen Probleme bekommen. Sie habe sich auch nie politisch betätigt. Ihr Bruder sei ebenfalls aus Syrien geflüchtet; ein anderer Bruder habe sich versteckt. Nur noch ihre Eltern und Schwestern lebten in Syrien. B.c Die Beschwerdeführenden reichten anlässlich ihrer Anhörungen vom 27. Mai 2014 drei fremdsprachige Dokumente in Kopie (Festnetzvertrag, Eigentumsverträge betreffend Haus und Wohnung in Syrien) nach. C. Mit Verfügung vom 12. September 2014, eröffnet am 16. September 2014, stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Ihre Asylgesuche wurden abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde angesichts der in Syrien herrschenden Sicherheitslage wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. So sei das von den Beschwerdeführenden geschilderte Verhalten, nachdem sie erfahren hätten, dass die Behörden den Keller, welchen der Beschwerdeführer der FSA zur Verfügung gestellt habe, entdeckt hätten und alle sich darin befindliche Personen getötet hätten, unglaubhaft. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar seine Ehefrau und ihren Sohn weggeschickt habe, selbst jedoch nicht mitgegangen und noch ein paar Tage lang zu Hause geblieben sei. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, wo er hingehen solle, und sei schliesslich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ins Zentrum gegangen, sei angesichts seiner Kenntnisse über die überall stationierten Kontrollposten nicht nachvollziehbar und widerspreche der Logik des Handelns. Im Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine sechsmonatige Inhaftierung, über die dabei erlittenen Folterungen sowie der Beschrieb der Haftumstände wenig detailliert und differenziert ausgefallen. Seine Angaben enthielten kaum Elemente, die darauf hinweisen würden, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. Insbesondere habe er nicht angeben können, wie die Zelle, in welcher er sechs Monate verbracht haben wolle, ausgesehen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Flucht aus dem Spital wenig detailliert und differenziert schildern können. Seine diesbezüglichen Angaben erschöpften sich in pauschalen Erklärungen, die Leute, die ihm geholfen hätten, hätten "ihre eigenen Methoden" gehabt und seien vorbereitet gewesen. Wie genau diese Leute an der Polizei vorbeigekommen sein sollten, habe er nicht dargelegt. Ausserdem sei völlig unklar, wie er 20 Minuten Zeit gehabt haben solle, um aus dem Spital zu fliehen, ohne dass dies, insbesondere den Polizisten, welche gemäss seinen eigenen Angaben alles ständig bewacht hätten, aufgefallen wäre. Es fehle an Details, die klären würden, wie unter den geschilderten Umständen eine Flucht aus dem Spital erfolgt sein könnte. Zudem sei allgemein bekannt, dass die syrische Regierung Ärzte und Spitäler vom Geheimdienst streng überwachen lasse. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass Polizisten das Zimmer einer überwachten Person verlassen und nicht zumindest vor der Tür Wache halten würden, wenn ein Arzt ins Zimmer komme. Nachdem die aufgeführten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Aus diesem Grund seien auch die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen nicht als asylrelevant zu betrachten, da diese allein nicht für die Annahme einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG genügen würden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich vorgebracht, wegen der Haft ihres Ehemannes aus Syrien geflohen zu sein, und habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Da die Vorbringen des Ehemannes als unglaubhaft zu erachten seien, seien auch ihre Vorbingen, die sich darauf beziehen würden, als nicht glaubhaft anzusehen. Daran vermöchten auch die eingereichten Verträge und die Festnetzrechnung nichts zu ändern. Zum einen komme diesen Beweismitteln ein geringer Beweiswert zu, weil es sich um Kopien handle. Zum anderen genüge die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Immobilien und einen Telefonanschluss besessen hätten, nicht, um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer der Freien Syrischen Armee einen Keller zur Verfügung gestellt habe und deswegen verhaftet und gefoltert worden sei. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2014 erhoben die Beschwerdeführenden frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 12. September 2014. In der Rechtsmitteleingabe liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen ergänzende Akteneinsicht und anschliessend das rechtliche Gehör dazu zu gewähren sowie eine entsprechende Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen; die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. September 2014 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen; eventualiter sei die BFM-Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien - unter Aufhebung der BFM-Verfügung - die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Dazu wurde namentlich ausgeführt, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. Die kurdische Herkunft des Beschwerdeführers und dessen familiäre Situation, insbesondere der Umstand, dass seinem Bruder (...) (N [...]) und dessen Familie in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, seien nicht gewürdigt worden. Ferner seien die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel und einige der geltend gemachten Vorfälle (Ausmass der erlittenen Folter, Hintergründe, weshalb die Folterer den Beschwerdeführer ins Spital gebracht hätten, Zerstörung der Wohnungen und Blöcke durch die syrischen Behörden) von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Da der Beschwerdeführer über sechs Monate lang inhaftiert und gefoltert worden sei, hätte er gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zwingend von einem reinen Männerteam befragt werden müssen, nachdem es notorisch sei, das sie syrischen Behörden in den Gefängnissen sexuelle Folter anwenden würden. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Haftumstände wenig detailliert und differenziert (Foltermethoden, Beschrieb und Skizzierung der Gefängniszelle) geschildert habe. Bei der Anhörung habe er in freier Rede und ohne Unterbruch seine Vorbringen detailliert geschildert; seine Ausführungen seien auf vier Seiten protokolliert worden. Es sei auch nicht unglaubhaft, dass er nach Hause zurückgekehrt sei, nachdem er erfahren habe, dass die syrischen Behörden seinen Keller entdeckt hätten. Wenn er mit seiner Ehefrau und seinem Kind geflohen wäre, hätte er diese zusätzlich in Gefahr gebracht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer deutlich dargelegt, wie die Flucht aus dem Spital vonstatten gegangen sei. Das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Nachdem sein Bruder als Flüchtling anerkannt worden sei, sei zudem auch in diesem Zusammenhang von einer asylrelevanten Reflexverfolgungssituation auszugehen. Auch die Behauptung des BFM, die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich irrelevant, sei tatsachenwidrig. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass sich Syrien seit 2011 im Kriegszustand befinde und das syrische Regime gegen Oppositionelle und gegen Gefangene mit grosser Brutalität vorgehe, wozu auf einen Bericht vom Januar 2014 (A report into the credibility of certain evidence with regard to torture and execution of persons incarcerated by the current Syrian regime) und auf weitere Medienberichte verwiesen wurde. Der genannte Bericht bezeuge zweifelsfrei, mit welcher systematischen Gewalt das Assad-Regime gegen Oppositionelle vorgehe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Oppositionsbewegung dasselbe Schicksal ereilt hätte wie die im Bericht erwähnten Folter- und Mordopfer. Im Weiteren wurde zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung auf den Bericht des UNHCR "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II" vom 22. Oktober 2013 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe sich auch in der Schweiz exilpolitisch exponiert und sich stark für die kurdische Sache eingesetzt. Namentlich habe er während Demonstrationen im (...) 2014 in (...) respektive am (...) Oktober 2014 in (...) gegen die Terrormiliz ISIS und die prekäre Lage in Kobane mehrere Plakate und eine Flagge in den Händen gehalten und sich vehement engagiert. Aus den diesbezüglich eingereichten Fotoaufnahmen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer immer an vorderster Front demonstriert habe und nicht in der Masse an Demonstranten untergegangen sei. Der veröffentlichte Auftritt mit der kurdischen Flagge und mit eindeutiger Erkennbarkeit zeugten von einem hartnäckigen Engagement. Es sei davon auszugehen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten in Syrien wahrgenommen würden. Das BFM habe es unterlassen, ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen. Zur Überwachung der syrischen Exilopposition wurde auf ein im Internet publiziertes Urteil eines deutschen Oberverwaltungsgerichts und auf mehrere Berichte und Filme verwiesen. Zudem wurde der Beizug der Akten von acht schweizerischen Asylverfahren beantragt. Im Weiteren wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückschaffung nach Syrien aufgrund ihres Herkunftsgebietes und ihrer kurdischen Ethnie auch einer gezielten asylrelevanten (Kollektiv-) Verfolgung durch islamistische Gruppen ausgesetzt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden acht Farbfotos ein, welche den Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung abbilden. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten sich aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme und gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz aufhalten. Die Anträge auf ergänzende Akteneinsicht und Ansetzung einer Beschwerdeergänzungsfrist wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erhoben. F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen und reichten eine Fürsorgebestätigung (...) vom 29. Oktober 2014 nach. G. Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und in Abänderung der Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamts (...) vom (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden, D._______, am (...) zur Welt. Das Kind wird in das hängige Verfahren der Beschwerdeführenden aufgenommen. I. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 wurden eine Bestätigung der "[kurdische Exilorganisation]" vom 6. April 2015 im Original sowie vier Fotoaufnahmen betreffend Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen nachgereicht. J. In der Vernehmlassung vom 15. Juli 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführenden hätten im bisherigen Verfahren nie geltend gemacht, in der Schweiz politisch aktiv gewesen zu sein. Mangels entsprechenden Angaben habe das SEM die diesbezüglichen Vorbringen daher nicht prüfen können. Zudem stammten die mit der Beschwerde eingereichten Fotos vom 8. Oktober 2014 und somit von einem Zeitpunkt, der nach der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2014 liege. Es entstehe daher der Anschein, dass der Beschwerdeführer erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen habe. Für die Annahme einer Gefährdung sei gemäss Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011) nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, ebenso wenig wie die Mitgliedschaftsbestätigung der Partei. Im Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dieser Bestätigung um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben, nach Syrien zurückzukehren, wenn der Krieg vorbei sei, was darauf hinweise, dass er nicht verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Haftumstände seiner sechsmonatigen Haft und die dabei erlittene Folter nicht detaillierter zu schildern vermocht, weshalb er diese Haft nicht habe glaubhaft machen können. Eine ergänzende Anhörung in einem reinen Männerteam hätte am ergangenen Entscheid nichts ändern können. Nachdem der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die syrischen Behörden habe glaubhaft machen können, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von ihm vorgetragenen Zerstörungen seiner Wohnblöcke im Zusammenhang mit seiner Unterstützung der Freiheitsarmee gestanden seien. Im Weiteren sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer aus den positiven Entscheiden seiner Brüder etwas ableiten wolle. Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen ihrer Asylverfahren nichts geltend gemacht, was auf einen Zusammenhang mit den Dossiers der Brüder hinweisen würde. Beim Bruder (...) komme hinzu, dass sich dessen Vorbringen auf wesentlich ältere Vorbringen beziehen würden, als jene des Beschwerdeführers. K. Mit Replikeingabe vom 23. Juli 2015 führten die Beschwerdeführenden aus, sie befänden sich seit März 2014 in der Schweiz und hätten nach kurzem Einleben und neu gewonnener Sicherheit ihre politische Aktivitäten im Herbst 2014 in der Schweiz fortgeführt. Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht hätten sie damit nicht lange zugewartet. Zudem sei nicht relevant, ob sich die Beschwerdeführenden vor oder nach dem Asylentscheid in der Schweiz politisch betätigt hätten. Tatsache sei, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien wie auch in der Schweiz gegen das syrische Regime zur Wehr gesetzt habe. Nachdem das SEM auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2011 verwiesen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die neuste bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gemäss Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 nicht kenne. Gemäss diesem Entscheid könnten bereits einfache Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen in Syrien eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, sofern eine Identifizierung des Teilnehmenden möglich sei. Seit dem Ausbruch des Konflikts gingen die staatlichen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hätten, seien in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen und hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung gleichkomme. Es sei davon auszugehen, dass diese Praxisänderung auch auf Demonstrationen und politische Tätigkeiten im Exil anzuwenden sei, weshalb diesbezüglich ein geringeres Mass an Exponiertheit ausreichen müsse. Wie aus weiteren Urteilen (D-5779/2013 und D-5553/2013) vom Februar 2015 hervorgehe, sei die prekäre Lage in Syrien über Jahre hinweg falsch eingeschätzt und somit falsch gewürdigt worden. Es sei offensichtlich, dass den Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeiten eine flüchtlingsbeachtliche Verfolgung drohe. Im Weiteren habe das SEM nicht dargelegt, inwiefern es der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer die Haftumstände nicht ausführlich genug geschildert habe. Betrachte man Frage 22 der einlässlichen Befragung, werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von sich aus über eine Seite lang detailliert und logisch nachvollziehbar auf die Haftumstände und die Folterung eingegangen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Aussagen nicht ausführlich genug seien. Auf eine derart unspezifische Begründung könne der Asylentscheid nicht abgestellt werden. Zudem habe das SEM die Bestimmungen von Art. 6 AsylV1, die Abklärungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem es den Beschwerdeführer nicht in einem reinen Männerteam befragt habe. Betreffend die Zerstörung der Wohnblöcke habe das SEM willkürlich argumentiert. Das Behaupten der angeblichen Unglaubhaftigkeit gewisser Punkte hätte zur Folge, dass die anderen Vorbringen gar nicht gewürdigt werden müssten. Das SEM müsse im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtliche wesentlichen Vorbringen erfassen und würdigen, was vorliegend unterlassen worden sei. Zudem habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt. Die positiven Entscheide der Brüder des Beschwerdeführers würden bedeuten, dass diese von den syrischen Behörden auf gezielte, asylbeachtliche Weise verfolgt worden seien, was vom SEM rechtskräftig entschieden worden sei. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien würden die syrischen Behörden fraglos eine Verknüpfung zwischen ihm und seinen beiden verfolgten Brüdern machen und auch ihn als Regimegegner identifizieren. Es sei offensichtlich, dass die Reflexverfolgung vom SEM hätte erwähnt und gewürdigt werden müssen. Schliesslich sei in Bezug auf die Problematik der Kollektivverfolgung der Kurden auf den aktualisierten UNHCR-Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic Update III" vom 27. Oktober 2014 zu verweisen, auf den auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (so in D-5779/2013) Bezug nehme. Es wiege schwer, dass das SEM die Ausführungen der neusten Bundesverwaltungsgerichtspraxis beziehungsweise des UNHCR mit keinem Wort erwähnt oder gewürdigt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen sei. L. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 äusserten sich die Beschwerdeführenden ergänzend zur jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und liessen eine erneute vernehmlassungsweise Überweisung der Verfahrensakten ans SEM beantragen; sie wiesen ferner erneut auf die Brüder des Beschwerdeführers hin, denen Asyl gewährt worden sei, und machten eine drohende Reflexverfolgung geltend.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Im Nachfolgenden ist in einem ersten Schritt der Frage nachzugehen, ob die von den Beschwerdeführenden deponierten formellen Anträge und Rügen stichhaltig sind.
E. 4.1 Was die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts und den Antrag auf Feststellung der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme anbelangt, ist festzustellen, dass diese beiden Anträge im Rahmen des Instruktionsverfahrens behandelt wurden und sich somit weitere Ausführungen dazu erübrigen; es kann auf die Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2014 verwiesen werden.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe (Artikel 22, S. 9) wird weiter die formell-rechtliche Rüge erhoben, es hätte sich angesichts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen massiven Folter aufgedrängt, die Anhörung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 AsylV1 in einer reinen Männerrunde durchzuführen. Zur weiteren Begründung wird vorgetragen, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, während seiner Haft gefoltert und "auf alle Körperteile" geschlagen worden zu sein. Es sei allgemein bekannt, dass die syrischen Behörden in den Gefängnissen die Opfer sehr ausgiebig und häufig an den Geschlechtsteilen foltern würden. Hierzu ist das Folgende festzuhalten:
E. 4.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1, der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet, ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. zum Ganzen: BVGE 2015/42 E. 5 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilun-gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a bis 5c).
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner BzP vom 28. März 2014, bei welcher seitens des SEM ein männlicher Befrager und ein männlicher Dolmetscher anwesend waren, zwar angegeben, er sei im Gefängnis schlecht behandelt und geschlagen worden; er habe zudem Magenprobleme gehabt. Er hat indessen keine explizit geschlechtsspezifische Misshandlungen vorgetragen. In der Folge wurde für die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen am 27. Mai 2014 nicht ein nur aus Männern zusammengesetztes Befragungsteam zusammengestellt, sondern eine weibliche Befragerin und ein männlicher Dolmetscher eingesetzt; an der Befragung nahm zudem eine weibliche Hilfswerksvertretung ("la représentante des oeuvres d'entraide") teil. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist mangels Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung nicht zu beanstanden. An dieser einlässlichen Befragung trug der Beschwerdeführer vor, "viel geschlagen" und "viel beschimpft" worden zu sein; man habe ihm "viel weh" getan. Er sei von abends um 8 Uhr bis frühmorgens gefoltert worden; er habe nicht schlafen können; er sei mit Peitschen und "mit anderen Foltermethoden" geschlagen worden. Ungefähr sechs Personen hätten sich jeweils um eine Person gesammelt und auf ihn geschlagen; "für sie sei es kein Problem, wo sie uns treffen". Sie hätten "viele Foltermethoden gehabt und mit diesen Foltermethoden haben sie uns gefoltert"; "die Menschenehre und Menschenwürde war für die gar nichts". Als der Beschwerdeführer zum Verhör im Gefängnis abgeholt worden sei, habe er lauter Angst gehabt, "ohne zu wissen, ohne etwas zu machen, habe ich in die Hosen gemacht" (vgl. Akte A12, Antwort 22, S. 4 f.). Diesen Schilderungen sind ebenfalls keine expliziten Hinweise auf geschlechtsspezifische Misshandlungen zu entnehmen. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kann indessen nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Anwesenheit der weiblichen SEM-Befragerin und der Hilfswerksvertreterin nicht gänzlich frei und ohne Scham seine Vorbringen schildern konnte und aufgrund von allenfalls erlittenen sexuellen Misshandlungen im Gefängnis in Syrien möglicherweise gehemmt war in seinem Sachverhaltsvortrag zur Gefängnisinhaftierung und zu den dabei erlittenen Misshandlungen. Insbesondere der Hinweis des Beschwerdeführers innerhalb seines freien Berichts auf die Menschenehre und Menschenwürde könnte darauf hinweisen, dass er dadurch männerspezifische Verfolgungsmassnahmen ansprach respektive erlitten hat. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen gehemmt war, über seine Behandlung im Gefängnis zu berichten, spricht zusätzlich auch der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer einlässlichen Anhörung zu Protokoll gab, ihr Ehemann habe ihr berichtet, er sei gefoltert worden; sie habe aber gemerkt, dass "er es mir nicht erzählen wollte. Weil jedes Mal als ich dieses Thema erwähnt hatte, war er aufgeregt. Wir wollten ihm keine Angst einjagen"; es sei "für ihn unangenehm" gewesen (vgl. Akte A13, Antwort 56 und 58, S. 7).
E. 4.2.3 Nach dem Gesagten liegen anhand der protokollierten Angaben der Beschwerdeführenden gewisse Hinweise, jedoch keine expliziten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer psychisch gehemmt gewesen sein könnte, allfällige geschlechtsspezifische Verfolgungsmassnahmen zu schildern und dadurch in seinem Aussageverhalten eingeschränkt gewesen sein könnte, nachdem er nicht im Beisein eines reinen Männerteams zu seinen Asylgründen befragt worden ist. Es kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zur Begründung seines Asylgesuches hat vortragen können. Das betreffende Befragungsprotokoll vom 27. Mai 2014 hat zwar möglicherweise nicht alle Umstände der Gefängnisinhaftierung vollständig ausgeleuchtet. Wie nachstehend aufgezeigt wird, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefängnishaft und die dabei erlittenen Misshandlungen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch gesamthaft betrachtet als glaubhaft einzuschätzen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Haft massive Misshandlungen erlebt hat. Die Frage, ob die Behandlung, die ihm im syrischen Gefängnis widerfahren ist, ausserdem auch sexuelle Gewalt beinhaltet hat, und der Beschwerdeführer demzufolge (auch) geschlechtsspezifische Verfolgungsmassnahmen erlitten hat, ist indessen nicht von ausschlaggebender Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; eine Kassation aus diesem Grund drängt sich nicht auf.
E. 4.3 In der Beschwerdeeingabe wird weiter vorgetragen, das SEM habe sowohl die Begründungspflicht verletzt als auch den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe und in der angefochtenen Verfügung verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit erwähnt und gewürdigt habe. Namentlich sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Verfügung nicht hinlänglich begründet worden, und es dränge sich der Verdacht auf, das SEM habe Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs miteinander vermischt (Beschwerde Art. 3 ff.). Verschiedene Vorbringen - so beispielsweise, dass an denselben Demonstrationen in Syrien, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, seine Freunde verletzt und verhaftet worden seien; ferner der Ablauf der geschilderten Folter, die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers, die Bombardierung und Zerstörung des Wohnquartiers der Beschwerdeführenden - seien in der Verfügung nicht erwähnt und gewürdigt worden (Beschwerde Art. 9 ff.). Dass die Vorinstanz die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Syrien einzig mit dem Hinweis auf "die dortige Sicherheitslage" begründet hat, ist im Lichte von Art. 35 VwVG nicht zu beanstanden, zumal gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auf eine Begründung verzichtet werden kann, wenn den Begehren der Parteien entsprochen wird. Ferner ist auch die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jede Sachverhaltsangabe des Beschwerdeführers einzeln einzugehen, nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt. Nach der Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; René Rhinow/ Heinrich Koller/ Christina Kiss/ Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345). Vorliegend hat das SEM eine konkrete Würdigung des Einzelfalls vorgenommen und sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden genügend differenziert auseinandergesetzt; ebenso wurden die eingereichten Beweismittel abgehandelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht zu bejahen, und eine Kassation drängt sich nicht auf. Ob das SEM die Vorbringen zu Recht als unglaubhaft gewürdigt hat, ist demgegenüber eine Frage der materiellen Prüfung, auf die nachfolgend einzugehen ist.
E. 5.1 Das SEM unterzog die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer Glaubhaftigkeitsprüfung und kam dabei zum Schluss, dass diese unlogisch und realitätsfremd ausgefallen seien. Insbesondere wurde die Verhaltensweise der Beschwerdeführenden, nachdem sie erfahren hätten, dass die Behörden die Kellerräumlichkeiten in I._______ ausgehoben hätten, als unglaubhaft gewürdigt. Es widerspreche der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer die ersten zwei bis drei Tage nach der Entdeckung der Keller durch die Behörden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ins Zentrum gefahren sei, obwohl er gewusst habe, dass überall Kontrollposten ausgestellt seien. Zudem habe er die Umstände seiner sechsmonatigen Inhaftierung nur wenig differenziert und detailliert schildern können.
E. 5.2 Dieser Einschätzung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Wie in der Beschwerdeeingabe zutreffend ausgeführt (vgl. Artikel 36), sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in weiten Zügen ausführlich und detailliert ausgefallen. Aus dem Protokoll der einlässlichen Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu seinen Geschäftstätigkeiten und -partnern sowie zu seiner Kontaktperson zur syrischen Freiheitsarmee konkrete Angaben und Namen zu Protokoll gab (vgl. Akte A12, insbesondere Fragen 22 und 29-31). Er zeigte im Rahmen eines freien Berichtes (vgl. Akte A12, S. 3-7) auf rund vier A4-Seiten des Protokolls auf, wie er seine Geschäftsräumlichkeiten der FSA zur Verfügung stellte, meistens freitags an Demonstrationen in (...) teilnahm, wie er erfuhr, dass die syrischen Sicherheitskräfte davon erfahren hätten, dass in seinen Geschäftsräumlichkeiten in I._______ Freiheitskämpfer untergebracht worden seien, und diese getötet hätten. Er konnte auch den Ort nennen und lokalisieren, wo er demonstriert habe (vgl. Akte A12, Frage 35). Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers weisen durchaus Realkennzeichen auf. In freier Schilderung machte er ausführliche, substantiierte und detaillierte Angaben; sämtliche ihm gestellten Nachfragen beantwortete er schlüssig und widerspruchsfrei. Insbesondere äusserte er sich zum Gefängnis (vgl. Akte A12, Frage 111 ff.) und zur ungefähren Grösse seiner Gefängniszelle; er konnte den Tagesablauf skizzieren und angeben, zu welchen Tageszeiten die ihm zugefügten Misshandlungen erfolgten; ebenso konnte er auch konkrete Angaben zur anschliessenden Behandlung seiner Magenverletzungen im Spital machen. Im Rahmen seines freien Berichtes machte er auch Ausführungen zur anschliessenden Flucht aus dem Spital und zu seiner Reise bis zur türkischen Grenze sowie Angaben dazu, wie er seine Ehefrau habe kontaktieren können. Auf Nachfrage hin legte er auf plausible Weise dar, dass seine Geschäftsräumlichkeiten in I._______ gelegen seien, während er und seine Familie in K._______, eine Fahrstunde entfernt, wohnhaft gewesen seien. Er legte auf nachvollziehbare Weise dar, wie und wo er vom Einschreiten und vom Überfall der syrischen Behörden in seinen Räumlichkeiten erfahren habe, wie er verhaftet und zum politischen Sicherheitsdienstgebäude in F._______ verbracht worden sei (vgl. Akte A12, Fragen 41 bis 50). Auch zur geltend gemachten Gefängnishaft und zu den dabei erlittenen Misshandlungen machte der Beschwerdeführer im Rahmen einer freien Schilderung seiner Asylgründe und auf Fragen hin konzise Angaben. Er konnte seine Inhaftierung im März 2013 datieren, nannte den Namen und den Ort der betreffenden Haftanstalt und schilderte - wie bereits oben dargelegt - die erlittenen massiven Misshandlungen (vgl. A12, Fragen 22 sowie 54 ff.). Dabei schilderte er auch den Gefängnisalltag rudimentär und machte weitere Zeitangaben, nannte konkrete Folterinstrumente und gab zu Protokoll, dass er nach den erlittenen Verletzungen am Magen ein bis zwei Tage lang bewusstlos gewesen und im Spital (...) aufgewacht sei. Auch zum Spitalaufenthalt und seiner Flucht von dort nach G._______ und an die türkische Grenze gab er einige konkrete Angaben zu Protokoll (vgl. A12, Fragen 22 und 72 ff.).
E. 5.3 Der vorinstanzlichen Einschätzung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu wenig substanziiert seien, schliesst sich das Gericht nicht an; seine Aussagen zu den Gründen und Umständen seiner Inhaftierung, zu den konkreten Haftumständen und zu den erlittenen massiven Misshandlungen sind ausführlich und hinlänglich detailliert und machen den Eindruck, dass von selbst Erlebtem berichtet wird. Die Angaben in der Befragung zur Person und in der ausführlichen Anhörung stimmen ferner inhaltlich überein; es finden sich keine Widersprüche in den Aussagen; ebenso werden die Aussagen des Beschwerdeführers durch die ihrerseits in sich ebenfalls stimmigen und widerspruchsfreien Darstellungen seiner Ehefrau bestätigt. Die Beschwerdeführerin schilderte die Ereignisse aus ihrer Sicht, wie sie sie hat wahrnehmen können; ohne dass ein Eindruck abgesprochener oder konstruierter Vorbringen entsteht, decken sich die Aussagen der Beschwerdeführerin inhaltlich mit den Angaben ihres Ehemannes.
E. 5.4 Zu gewissen Aspekten, die für die Beurteilung der Vorbringen von Interesse wären, fehlen in den Aussagen der Beschwerdeführenden konkrete Einzelheiten, die nicht erfragt worden sind. So geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers beispielsweise nicht klar hervor, in welchem präzisen Zeitpunkt die syrischen Behörden davon Kenntnis bekommen haben sollen, dass die der FSA zur Verfügung gestellten Kellerräume dem Beschwerdeführer und seinen Geschäftspartnern gehörten. Entsprechende Ergänzungsfragen wurden von der SEM-Befragerin nicht gestellt. Aufgrund der unterbliebenen Nachfragen zu diesem wichtigen Punkt wurde sodann auch die Anschlussfrage nicht gestellt, zu welchem Zeitpunkt die syrischen Behörden den Beschwerdeführer konkret in eine Verbindung mit der - aus Sicht der syrischen Machthaber missliebigen - FSA brachten und ein Verfolgungsinteresse an seiner Person entwickelten. Das Protokoll muss in diesem Zusammenhang als lückenhaft betrachtet werden. Der Vorhalt des SEM, das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten, wonach er zunächst zu Hause geblieben und später an einem Kontrollposten verhaftet worden sei, widerspreche der Logik des Handelns, lässt sich angesichts dieser Protokolllücken nicht aufrechterhalten. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der in K._______ gewohnt und dort von den behördlichen Eingriffen in seinen Kellerräumlichkeiten in I._______ erfahren hat, mangels anderweitiger Alternativen vorerst zwei bis drei Tage zu Hause in K._______ verblieben sei und zunächst nur dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau und sein Sohn in Sicherheit gebracht wurden; auch seine Überlegung, die Frau und das Kind durch seine Begleitung möglicherweise gar in zusätzliche Gefahr zu bringen (vgl. Beschwerde Art. 39), erscheint nachvollziehbar.
E. 6.1 Nach dem Gesagten ist von einem grundsätzlich glaubhaft vorgetragenen Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers auszugehen. Das Gericht hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer Geschäftsräumlichkeiten der Freien Syrischen Armee zur Verfügung gestellt hat und nach der Entdeckung dieser Räumlichkeiten durch die syrischen Sicherheitskräfte auf eine Suchliste der syrischen Behörden geraten und anlässlich einer Kontrolle verhaftet und inhaftiert worden ist. Er hat weiter auf glaubhafte Weise geschildert, wie er während seiner sechsmonatigen Gefängnishaft massive Misshandlungen erlitten hat und in der Folge ins Spital "(...)" in Damaskus überführt worden ist, von wo ihm mit Hilfe von FSA-Angehörigen die Flucht gelungen ist.
E. 6.2 Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht sind die entsprechenden Vorbringen insgesamt als glaubhaft gemacht einzuschätzen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile - in Form der glaubhaft gemachten Inhaftierung und Folter - erlitten hat, die ihm von staatlicher Seite wegen seiner Unterstützung und vermuteten Zugehörigkeit zur FSA als bewaffnete, oppositionelle Rebellenmiliz (vgl. dazu: UNHCR: International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV vom November 2015, Punkt 2 [Fussnote 5], S. 3 i.V.m. Punkt 38, S. 23) gezielt zugefügt wurden. Eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit kann bei der geschilderten Sachlage nicht angenommen werden, nachdem die Verfolgungsmassnahmen von staatlicher Seite ausgingen. Die erlebte Verfolgung war im Zeitpunkt der unmittelbar nach der Flucht aus der Haft anschliessenden Ausreise aus Syrien zweifellos aktuell und ein Kausalzusammenhang zwischen erlebter Verfolgung und Flucht somit gegeben. Angesichts seiner Erlebnisse und der Tatsache, dass er nicht aus der Haft entlassen, sondern während der anschliessend erfolgten Spitalpflege geflohen ist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an eine asylrelevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu genügen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es ist ihm Asyl zu erteilen. Hinweise auf Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG finden sich in den Akten nicht.
E. 6.3 Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seiner Fluchtgründe, die zur Ausreise aus Syrien geführt haben, zu bejahen ist, stellt sich die Frage nach allfälligen Nachfluchtgründen nicht mehr. Es kann daher auf eine einlässliche Würdigung des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers und der entsprechenden Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verzichtet werden.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie trug vor, Syrien wegen des Bürgerkrieges und wegen der Haft ihres Ehemannes verlassen zu haben. Es steht ausser Frage, dass die Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem in Syrien erstgeborenen Kind C._______ im Verlauf des syrischen Bürgerkrieges miterleben musste - insbesondere die Angriffe auf Wohngebiete und die Zerstörungen von Gebäuden - schrecklich und traumatisierend waren. In Syrien herrschte im Zeitpunkt ihrer Ausreise und herrscht auch heute weiterhin eine Situation verbreiteter Gewalt, Zerstörung und Elend. Den schrecklichen Auswirkungen des syrischen Bürgerkrieges mangelt es gemäss Rechtsprechung an der vom Asylgesetz geforderten Gezieltheit; der Situation wird praxisgemäss bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin, der Sohn C._______ und die in der Schweiz geborene Tochter D._______ erfüllen daher die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Beschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Kinder sind indes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ins Asyl ihres Ehemannes und Vaters - des Beschwerdeführers - einzubeziehen, nachdem auch für sie keine Hinweise auf einen Asylausschlussgrund vorliegen.
E. 7 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2014 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin B._______ und die beiden Kinder C._______ und D._______ sind gestützt auf Art. 51 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen ins Asyl ihres Ehemannes respektive Vaters einzubeziehen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der notwendige Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Soweit im Beschwerdeverfahren in verschiedenen Punkten redundante Ausführungen vorgebracht wurden und des weiteren Anträge gestellt wurden (beispielsweise auf Einsicht in interne Akten, auf Feststellung des Fortbestands der vorläufigen Aufnahme bei Aufhebung der Verfügung; ebenso auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, obwohl bereits eine vorläufige Aufnahme angeordnet war), die das Gericht in anderweitigen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden bereits wiederholt und einlässlich als unzulässig oder offenkundig unbegründet gewürdigt hat, sind die entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften nicht als notwendiger Aufwand anzuerkennen. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6011/2014 Urteil vom 23. Januar 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM vormals: Bundesamt für Migration; BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 12. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen mit ihrem Sohn C._______ eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Syrien Mitte September 2013, reisten in die Türkei und gelangten anschliessend mit Besuchsvisa auf dem Luftweg am 2. März 2014 legal in die Schweiz, wo sie am 12. März 2014 ein Asylgesuch stellten. Am 28. März 2014 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus E._______ (Provinz al Hasaka). Die letzten sechs Jahre vor der Ausreise aus Syrien habe er mit seiner Familie in Damaskus gelebt, wo sie registriert gewesen seien. Er habe mit seiner Familie Syrien wegen des dort herrschenden Kriegs verlassen. Er habe als Kleinunternehmer mit zwei Teilhabern ein eigenes Geschäft geführt. Seine Teilhaber und er hätten verschiedene leere Gebäude der Freien Syrischen Armee (auch Freiheitsarmee genannt; Free Syrian Armee; FSA) zur Verfügung gestellt. Die syrische Regierung habe dies in Erfahrung gebracht und den Beschwerdeführer im März 2013 an einem Kontrollposten festgenommen. Er sei anschliessend sechs Monate lang - bis September 2013 - im Gefängnis F._______ in (...) inhaftiert worden. Es habe kein Gerichtsverfahren gegen ihn gegeben. Im Gefängnis sei er schlecht behandelt und unter anderem geschlagen worden. Weil er Magenprobleme bekommen habe, sei er in Spitalpflege gebracht und operiert worden. Er hätte nach seinem Spitalaufenthalt wieder ins Gefängnis zurückverlegt werden sollen, sei aber aus dem Spital geflohen und habe sich zum Bruder in G._______ begeben. Seine Frau und sein Sohn hätten ihn dort getroffen und die Familie habe Syrien gemeinsam verlassen. Davon abgesehen habe er keine Probleme mit den syrischen Behörden oder mit Dritten gehabt. Er sei ansonsten vom Krieg in Syrien nicht persönlich betroffen worden. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, sich aber nicht weitergehend politisch engagiert im Heimatland. Die Beschwerdeführerin trug bei der BzP im Wesentlichen vor, sie sei Kurdin und stamme aus E._______. Seit ihrer Heirat im Jahr 2010 habe sie in Damaskus gelebt. Sie habe mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn Syrien wegen des Krieges verlassen und weil ihr Ehemann in Haft gewesen sei. Sie habe persönlich nie Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt und sei vom Krieg in Syrien nicht persönlich betroffen worden. Im März 2013 sei ihr Ehemann im Gefängnis F._______ in (...) inhaftiert worden, weil er die Freie Syrische Armee unterstützt und an Demonstrationen teilgenommen habe. Sie glaube, dass er seine Wohnungen zur Verfügung gestellt habe und dass in diesen Räumlichkeiten Verletzte untergebracht worden seien. Ihr Ehemann habe nach sechs Monaten Inhaftierung mit Hilfe der FSA aus dem Spital fliehen können. Die Beschwerdeführenden reichten zwei syrische Identitätskarten, ein syrisches Familienbüchlein inklusive Übersetzung ("Marrige [recte: Marriage] Document"), einen Zivilregisterauszug ("Personalienliste") vom 18. September 2012 sowie drei "Laissez-Passer für die Einreise einer schriftenlosen Person in die Schweiz" vom 26. Februar 2014 (alle im Original) zu den Akten. B. Am 27. Mai 2014 fand die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen durch das SEM statt. B.a Der Beschwerdeführer trug dabei im Wesentlichen vor, er habe mit zwei Geschäftspartnern ([...] und [...]) Land gekauft und darauf Gebäude erstellt. Nachdem die syrische Revolution begonnen habe, sei ein ihm seit Jahren geschäftlich bekannter Eisen- und Zementhändler namens H._______ an ihn herangetreten. Im Verlaufe ihres Gesprächs habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, die FSA zu unterstützen und die Kellerräume seiner Liegenschaft in I._______ zur Verfügung zu stellen, damit die FSA dort ihre Verletzten unterbringen und Versammlungen abhalten könne. Der Beschwerdeführer habe in der Folge die FSA so weit wie möglich unterstützt und ihr insbesondere seine Kellerräumlichkeiten sowie finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, habe aber nie bewaffnete Konflikte unterstützt. Die FSA habe seine Kellerräume für längere Zeit in Anspruch genommen. Die politische Lage habe sich zugespitzt. In (...) (Damaskus) habe er wöchentlich an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Er habe oftmals gesehen, wie seine Freunde oder Kollegen an diesen Kundgebungen verletzt und verhaftet worden seien. Eines Tages habe er von H._______ erfahren, dass die syrischen Behörden in seine Kellerräumlichkeiten eingedrungen seien und die dort schlafenden Freiheitskämpfer getötet hätten. Weil der Gebäudeblock ihm gehört habe, habe der Beschwerdeführer angenommen, dass die Behörden auf ihn zukommen würden. Er habe seine Ehefrau zu seiner in Damaskus lebenden Schwester geschickt. Er selbst sei im März 2013 während einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei einem Sicherheitsdienstkontrollposten überprüft worden. Er habe seinen Identitätsausweis vorzeigen müssen. Weil er auf einer Liste der gesuchten Personen gestanden habe, sei er verhaftet, in Handschellen gesteckt und zum politischen Sicherheitsdienst verbracht worden. Anschliessend sei er in einer Einzelzelle im F._______-Gefängnis inhaftiert worden, wo er während sechs Monaten schwer misshandelt und beschimpft worden sei. Er sei zur "Gruppe" befragt worden. Während seiner Haft habe er keine Kontakte nach aussen gehabt und nie das Tageslicht gesehen. Insbesondere habe man ihn am Kopf geschlagen, Ohrfeigen erteilt und ihn in den Bauch getreten, worauf seine Verletzungen im Spital "(...)" in Damaskus hätten behandelt werden müssen. Eine Krankenschwester habe ihm geholfen, H._______ zu kontaktieren. Mit der Unterstützung von H._______ und Angehörigen der FSA sei ihm die Flucht aus dem Spital gelungen. Nach einer dreitägigen Fahrt sei er in G._______ an der türkischen Grenze abgesetzt worden. Dort habe er sich mit seiner Frau und seinem Sohn treffen können. Die Familie sei mit der Hilfe eines Schleppers in die Türkei gebracht worden. Er habe versucht, in Istanbul zu arbeiten und dort zu überleben. Nachdem er vom Bruder (...) erfahren habe, dass dieser für die Familie ein humanitäres Visum für Syrer erhalten habe, habe er mit seiner Frau und seinem Sohn legal in die Schweiz einreisen können. Er habe in Syrien viele Wohnungen und Wohnblöcke besessen. Als die Behörden erfahren hätten, dass er die Freiheitsarmee unterstützt habe, hätten diese die Umgebung mit Flugzeugen und Panzern beschossen und alles bodengleich gemacht. Alles, was er in Damaskus besessen habe, sei von der Regierung zerstört worden. Er habe die Freiheitsarmee nur unterstützt und sei nicht deren Mitglied gewesen. Zu seinen ehemaligen Geschäftspartnern habe er keinen Kontakt mehr und habe nichts über deren Schicksal erfahren. Er könne nicht nach Syrien zurück, weil er dort gesucht werde. B.b Die Beschwerdeführerin trug ihrerseits vor, sie und ihre Familie hätten Syrien verlassen, weil ihr Ehemann an Demonstrationen teilgenommen habe, die syrische Freiheitsarmee unterstützt habe und von den Behörden gesucht worden sei. Ihr Ehemann habe der FSA Kellerräume in I._______ zur Verfügung gestellt, den FSA-Angehörigen dort Unterschlupf gewährt und die FSA mit Geld unterstützt. Zudem habe er in (...) an Demonstrationen teilgenommen, die sich gegen die Regierung gerichtet hätten. Der Entschluss zur Ausreise sei gefällt worden, nachdem ihr Ehemann im März 2013 verhaftet worden und später nach G._______ geflohen sei. Ihr Ehemann habe davon berichtet, dass er während seiner Haft gefoltert worden sei. Er habe sich jeweils aufgeregt, wenn sie dieses Thema angesprochen habe. Als sie ihn in G._______ wieder getroffen habe, habe sie ihn nicht wiedererkannt. Sie habe wegen der Verhaftung ihres Ehemannes keine persönlichen Probleme bekommen. Sie habe sich auch nie politisch betätigt. Ihr Bruder sei ebenfalls aus Syrien geflüchtet; ein anderer Bruder habe sich versteckt. Nur noch ihre Eltern und Schwestern lebten in Syrien. B.c Die Beschwerdeführenden reichten anlässlich ihrer Anhörungen vom 27. Mai 2014 drei fremdsprachige Dokumente in Kopie (Festnetzvertrag, Eigentumsverträge betreffend Haus und Wohnung in Syrien) nach. C. Mit Verfügung vom 12. September 2014, eröffnet am 16. September 2014, stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Ihre Asylgesuche wurden abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde angesichts der in Syrien herrschenden Sicherheitslage wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. So sei das von den Beschwerdeführenden geschilderte Verhalten, nachdem sie erfahren hätten, dass die Behörden den Keller, welchen der Beschwerdeführer der FSA zur Verfügung gestellt habe, entdeckt hätten und alle sich darin befindliche Personen getötet hätten, unglaubhaft. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar seine Ehefrau und ihren Sohn weggeschickt habe, selbst jedoch nicht mitgegangen und noch ein paar Tage lang zu Hause geblieben sei. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, wo er hingehen solle, und sei schliesslich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ins Zentrum gegangen, sei angesichts seiner Kenntnisse über die überall stationierten Kontrollposten nicht nachvollziehbar und widerspreche der Logik des Handelns. Im Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine sechsmonatige Inhaftierung, über die dabei erlittenen Folterungen sowie der Beschrieb der Haftumstände wenig detailliert und differenziert ausgefallen. Seine Angaben enthielten kaum Elemente, die darauf hinweisen würden, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. Insbesondere habe er nicht angeben können, wie die Zelle, in welcher er sechs Monate verbracht haben wolle, ausgesehen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Flucht aus dem Spital wenig detailliert und differenziert schildern können. Seine diesbezüglichen Angaben erschöpften sich in pauschalen Erklärungen, die Leute, die ihm geholfen hätten, hätten "ihre eigenen Methoden" gehabt und seien vorbereitet gewesen. Wie genau diese Leute an der Polizei vorbeigekommen sein sollten, habe er nicht dargelegt. Ausserdem sei völlig unklar, wie er 20 Minuten Zeit gehabt haben solle, um aus dem Spital zu fliehen, ohne dass dies, insbesondere den Polizisten, welche gemäss seinen eigenen Angaben alles ständig bewacht hätten, aufgefallen wäre. Es fehle an Details, die klären würden, wie unter den geschilderten Umständen eine Flucht aus dem Spital erfolgt sein könnte. Zudem sei allgemein bekannt, dass die syrische Regierung Ärzte und Spitäler vom Geheimdienst streng überwachen lasse. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass Polizisten das Zimmer einer überwachten Person verlassen und nicht zumindest vor der Tür Wache halten würden, wenn ein Arzt ins Zimmer komme. Nachdem die aufgeführten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Aus diesem Grund seien auch die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen nicht als asylrelevant zu betrachten, da diese allein nicht für die Annahme einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG genügen würden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich vorgebracht, wegen der Haft ihres Ehemannes aus Syrien geflohen zu sein, und habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Da die Vorbringen des Ehemannes als unglaubhaft zu erachten seien, seien auch ihre Vorbingen, die sich darauf beziehen würden, als nicht glaubhaft anzusehen. Daran vermöchten auch die eingereichten Verträge und die Festnetzrechnung nichts zu ändern. Zum einen komme diesen Beweismitteln ein geringer Beweiswert zu, weil es sich um Kopien handle. Zum anderen genüge die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Immobilien und einen Telefonanschluss besessen hätten, nicht, um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer der Freien Syrischen Armee einen Keller zur Verfügung gestellt habe und deswegen verhaftet und gefoltert worden sei. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2014 erhoben die Beschwerdeführenden frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 12. September 2014. In der Rechtsmitteleingabe liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen ergänzende Akteneinsicht und anschliessend das rechtliche Gehör dazu zu gewähren sowie eine entsprechende Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen; die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. September 2014 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen; eventualiter sei die BFM-Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien - unter Aufhebung der BFM-Verfügung - die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Dazu wurde namentlich ausgeführt, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. Die kurdische Herkunft des Beschwerdeführers und dessen familiäre Situation, insbesondere der Umstand, dass seinem Bruder (...) (N [...]) und dessen Familie in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, seien nicht gewürdigt worden. Ferner seien die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel und einige der geltend gemachten Vorfälle (Ausmass der erlittenen Folter, Hintergründe, weshalb die Folterer den Beschwerdeführer ins Spital gebracht hätten, Zerstörung der Wohnungen und Blöcke durch die syrischen Behörden) von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Da der Beschwerdeführer über sechs Monate lang inhaftiert und gefoltert worden sei, hätte er gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zwingend von einem reinen Männerteam befragt werden müssen, nachdem es notorisch sei, das sie syrischen Behörden in den Gefängnissen sexuelle Folter anwenden würden. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Haftumstände wenig detailliert und differenziert (Foltermethoden, Beschrieb und Skizzierung der Gefängniszelle) geschildert habe. Bei der Anhörung habe er in freier Rede und ohne Unterbruch seine Vorbringen detailliert geschildert; seine Ausführungen seien auf vier Seiten protokolliert worden. Es sei auch nicht unglaubhaft, dass er nach Hause zurückgekehrt sei, nachdem er erfahren habe, dass die syrischen Behörden seinen Keller entdeckt hätten. Wenn er mit seiner Ehefrau und seinem Kind geflohen wäre, hätte er diese zusätzlich in Gefahr gebracht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer deutlich dargelegt, wie die Flucht aus dem Spital vonstatten gegangen sei. Das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Nachdem sein Bruder als Flüchtling anerkannt worden sei, sei zudem auch in diesem Zusammenhang von einer asylrelevanten Reflexverfolgungssituation auszugehen. Auch die Behauptung des BFM, die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich irrelevant, sei tatsachenwidrig. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass sich Syrien seit 2011 im Kriegszustand befinde und das syrische Regime gegen Oppositionelle und gegen Gefangene mit grosser Brutalität vorgehe, wozu auf einen Bericht vom Januar 2014 (A report into the credibility of certain evidence with regard to torture and execution of persons incarcerated by the current Syrian regime) und auf weitere Medienberichte verwiesen wurde. Der genannte Bericht bezeuge zweifelsfrei, mit welcher systematischen Gewalt das Assad-Regime gegen Oppositionelle vorgehe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Oppositionsbewegung dasselbe Schicksal ereilt hätte wie die im Bericht erwähnten Folter- und Mordopfer. Im Weiteren wurde zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung auf den Bericht des UNHCR "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II" vom 22. Oktober 2013 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe sich auch in der Schweiz exilpolitisch exponiert und sich stark für die kurdische Sache eingesetzt. Namentlich habe er während Demonstrationen im (...) 2014 in (...) respektive am (...) Oktober 2014 in (...) gegen die Terrormiliz ISIS und die prekäre Lage in Kobane mehrere Plakate und eine Flagge in den Händen gehalten und sich vehement engagiert. Aus den diesbezüglich eingereichten Fotoaufnahmen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer immer an vorderster Front demonstriert habe und nicht in der Masse an Demonstranten untergegangen sei. Der veröffentlichte Auftritt mit der kurdischen Flagge und mit eindeutiger Erkennbarkeit zeugten von einem hartnäckigen Engagement. Es sei davon auszugehen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten in Syrien wahrgenommen würden. Das BFM habe es unterlassen, ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen. Zur Überwachung der syrischen Exilopposition wurde auf ein im Internet publiziertes Urteil eines deutschen Oberverwaltungsgerichts und auf mehrere Berichte und Filme verwiesen. Zudem wurde der Beizug der Akten von acht schweizerischen Asylverfahren beantragt. Im Weiteren wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückschaffung nach Syrien aufgrund ihres Herkunftsgebietes und ihrer kurdischen Ethnie auch einer gezielten asylrelevanten (Kollektiv-) Verfolgung durch islamistische Gruppen ausgesetzt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden acht Farbfotos ein, welche den Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung abbilden. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten sich aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme und gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz aufhalten. Die Anträge auf ergänzende Akteneinsicht und Ansetzung einer Beschwerdeergänzungsfrist wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erhoben. F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen und reichten eine Fürsorgebestätigung (...) vom 29. Oktober 2014 nach. G. Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und in Abänderung der Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamts (...) vom (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden, D._______, am (...) zur Welt. Das Kind wird in das hängige Verfahren der Beschwerdeführenden aufgenommen. I. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 wurden eine Bestätigung der "[kurdische Exilorganisation]" vom 6. April 2015 im Original sowie vier Fotoaufnahmen betreffend Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen nachgereicht. J. In der Vernehmlassung vom 15. Juli 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführenden hätten im bisherigen Verfahren nie geltend gemacht, in der Schweiz politisch aktiv gewesen zu sein. Mangels entsprechenden Angaben habe das SEM die diesbezüglichen Vorbringen daher nicht prüfen können. Zudem stammten die mit der Beschwerde eingereichten Fotos vom 8. Oktober 2014 und somit von einem Zeitpunkt, der nach der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2014 liege. Es entstehe daher der Anschein, dass der Beschwerdeführer erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen habe. Für die Annahme einer Gefährdung sei gemäss Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011) nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, ebenso wenig wie die Mitgliedschaftsbestätigung der Partei. Im Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dieser Bestätigung um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben, nach Syrien zurückzukehren, wenn der Krieg vorbei sei, was darauf hinweise, dass er nicht verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Haftumstände seiner sechsmonatigen Haft und die dabei erlittene Folter nicht detaillierter zu schildern vermocht, weshalb er diese Haft nicht habe glaubhaft machen können. Eine ergänzende Anhörung in einem reinen Männerteam hätte am ergangenen Entscheid nichts ändern können. Nachdem der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die syrischen Behörden habe glaubhaft machen können, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von ihm vorgetragenen Zerstörungen seiner Wohnblöcke im Zusammenhang mit seiner Unterstützung der Freiheitsarmee gestanden seien. Im Weiteren sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer aus den positiven Entscheiden seiner Brüder etwas ableiten wolle. Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen ihrer Asylverfahren nichts geltend gemacht, was auf einen Zusammenhang mit den Dossiers der Brüder hinweisen würde. Beim Bruder (...) komme hinzu, dass sich dessen Vorbringen auf wesentlich ältere Vorbringen beziehen würden, als jene des Beschwerdeführers. K. Mit Replikeingabe vom 23. Juli 2015 führten die Beschwerdeführenden aus, sie befänden sich seit März 2014 in der Schweiz und hätten nach kurzem Einleben und neu gewonnener Sicherheit ihre politische Aktivitäten im Herbst 2014 in der Schweiz fortgeführt. Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht hätten sie damit nicht lange zugewartet. Zudem sei nicht relevant, ob sich die Beschwerdeführenden vor oder nach dem Asylentscheid in der Schweiz politisch betätigt hätten. Tatsache sei, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien wie auch in der Schweiz gegen das syrische Regime zur Wehr gesetzt habe. Nachdem das SEM auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2011 verwiesen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die neuste bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gemäss Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 nicht kenne. Gemäss diesem Entscheid könnten bereits einfache Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen in Syrien eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, sofern eine Identifizierung des Teilnehmenden möglich sei. Seit dem Ausbruch des Konflikts gingen die staatlichen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hätten, seien in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen und hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung gleichkomme. Es sei davon auszugehen, dass diese Praxisänderung auch auf Demonstrationen und politische Tätigkeiten im Exil anzuwenden sei, weshalb diesbezüglich ein geringeres Mass an Exponiertheit ausreichen müsse. Wie aus weiteren Urteilen (D-5779/2013 und D-5553/2013) vom Februar 2015 hervorgehe, sei die prekäre Lage in Syrien über Jahre hinweg falsch eingeschätzt und somit falsch gewürdigt worden. Es sei offensichtlich, dass den Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeiten eine flüchtlingsbeachtliche Verfolgung drohe. Im Weiteren habe das SEM nicht dargelegt, inwiefern es der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer die Haftumstände nicht ausführlich genug geschildert habe. Betrachte man Frage 22 der einlässlichen Befragung, werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von sich aus über eine Seite lang detailliert und logisch nachvollziehbar auf die Haftumstände und die Folterung eingegangen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Aussagen nicht ausführlich genug seien. Auf eine derart unspezifische Begründung könne der Asylentscheid nicht abgestellt werden. Zudem habe das SEM die Bestimmungen von Art. 6 AsylV1, die Abklärungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem es den Beschwerdeführer nicht in einem reinen Männerteam befragt habe. Betreffend die Zerstörung der Wohnblöcke habe das SEM willkürlich argumentiert. Das Behaupten der angeblichen Unglaubhaftigkeit gewisser Punkte hätte zur Folge, dass die anderen Vorbringen gar nicht gewürdigt werden müssten. Das SEM müsse im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtliche wesentlichen Vorbringen erfassen und würdigen, was vorliegend unterlassen worden sei. Zudem habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt. Die positiven Entscheide der Brüder des Beschwerdeführers würden bedeuten, dass diese von den syrischen Behörden auf gezielte, asylbeachtliche Weise verfolgt worden seien, was vom SEM rechtskräftig entschieden worden sei. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien würden die syrischen Behörden fraglos eine Verknüpfung zwischen ihm und seinen beiden verfolgten Brüdern machen und auch ihn als Regimegegner identifizieren. Es sei offensichtlich, dass die Reflexverfolgung vom SEM hätte erwähnt und gewürdigt werden müssen. Schliesslich sei in Bezug auf die Problematik der Kollektivverfolgung der Kurden auf den aktualisierten UNHCR-Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic Update III" vom 27. Oktober 2014 zu verweisen, auf den auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (so in D-5779/2013) Bezug nehme. Es wiege schwer, dass das SEM die Ausführungen der neusten Bundesverwaltungsgerichtspraxis beziehungsweise des UNHCR mit keinem Wort erwähnt oder gewürdigt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen sei. L. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 äusserten sich die Beschwerdeführenden ergänzend zur jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und liessen eine erneute vernehmlassungsweise Überweisung der Verfahrensakten ans SEM beantragen; sie wiesen ferner erneut auf die Brüder des Beschwerdeführers hin, denen Asyl gewährt worden sei, und machten eine drohende Reflexverfolgung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Im Nachfolgenden ist in einem ersten Schritt der Frage nachzugehen, ob die von den Beschwerdeführenden deponierten formellen Anträge und Rügen stichhaltig sind. 4.1 Was die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts und den Antrag auf Feststellung der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme anbelangt, ist festzustellen, dass diese beiden Anträge im Rahmen des Instruktionsverfahrens behandelt wurden und sich somit weitere Ausführungen dazu erübrigen; es kann auf die Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2014 verwiesen werden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe (Artikel 22, S. 9) wird weiter die formell-rechtliche Rüge erhoben, es hätte sich angesichts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen massiven Folter aufgedrängt, die Anhörung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 AsylV1 in einer reinen Männerrunde durchzuführen. Zur weiteren Begründung wird vorgetragen, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, während seiner Haft gefoltert und "auf alle Körperteile" geschlagen worden zu sein. Es sei allgemein bekannt, dass die syrischen Behörden in den Gefängnissen die Opfer sehr ausgiebig und häufig an den Geschlechtsteilen foltern würden. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: 4.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1, der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet, ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. zum Ganzen: BVGE 2015/42 E. 5 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilun-gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a bis 5c). 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner BzP vom 28. März 2014, bei welcher seitens des SEM ein männlicher Befrager und ein männlicher Dolmetscher anwesend waren, zwar angegeben, er sei im Gefängnis schlecht behandelt und geschlagen worden; er habe zudem Magenprobleme gehabt. Er hat indessen keine explizit geschlechtsspezifische Misshandlungen vorgetragen. In der Folge wurde für die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen am 27. Mai 2014 nicht ein nur aus Männern zusammengesetztes Befragungsteam zusammengestellt, sondern eine weibliche Befragerin und ein männlicher Dolmetscher eingesetzt; an der Befragung nahm zudem eine weibliche Hilfswerksvertretung ("la représentante des oeuvres d'entraide") teil. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist mangels Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung nicht zu beanstanden. An dieser einlässlichen Befragung trug der Beschwerdeführer vor, "viel geschlagen" und "viel beschimpft" worden zu sein; man habe ihm "viel weh" getan. Er sei von abends um 8 Uhr bis frühmorgens gefoltert worden; er habe nicht schlafen können; er sei mit Peitschen und "mit anderen Foltermethoden" geschlagen worden. Ungefähr sechs Personen hätten sich jeweils um eine Person gesammelt und auf ihn geschlagen; "für sie sei es kein Problem, wo sie uns treffen". Sie hätten "viele Foltermethoden gehabt und mit diesen Foltermethoden haben sie uns gefoltert"; "die Menschenehre und Menschenwürde war für die gar nichts". Als der Beschwerdeführer zum Verhör im Gefängnis abgeholt worden sei, habe er lauter Angst gehabt, "ohne zu wissen, ohne etwas zu machen, habe ich in die Hosen gemacht" (vgl. Akte A12, Antwort 22, S. 4 f.). Diesen Schilderungen sind ebenfalls keine expliziten Hinweise auf geschlechtsspezifische Misshandlungen zu entnehmen. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kann indessen nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Anwesenheit der weiblichen SEM-Befragerin und der Hilfswerksvertreterin nicht gänzlich frei und ohne Scham seine Vorbringen schildern konnte und aufgrund von allenfalls erlittenen sexuellen Misshandlungen im Gefängnis in Syrien möglicherweise gehemmt war in seinem Sachverhaltsvortrag zur Gefängnisinhaftierung und zu den dabei erlittenen Misshandlungen. Insbesondere der Hinweis des Beschwerdeführers innerhalb seines freien Berichts auf die Menschenehre und Menschenwürde könnte darauf hinweisen, dass er dadurch männerspezifische Verfolgungsmassnahmen ansprach respektive erlitten hat. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen gehemmt war, über seine Behandlung im Gefängnis zu berichten, spricht zusätzlich auch der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer einlässlichen Anhörung zu Protokoll gab, ihr Ehemann habe ihr berichtet, er sei gefoltert worden; sie habe aber gemerkt, dass "er es mir nicht erzählen wollte. Weil jedes Mal als ich dieses Thema erwähnt hatte, war er aufgeregt. Wir wollten ihm keine Angst einjagen"; es sei "für ihn unangenehm" gewesen (vgl. Akte A13, Antwort 56 und 58, S. 7). 4.2.3 Nach dem Gesagten liegen anhand der protokollierten Angaben der Beschwerdeführenden gewisse Hinweise, jedoch keine expliziten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer psychisch gehemmt gewesen sein könnte, allfällige geschlechtsspezifische Verfolgungsmassnahmen zu schildern und dadurch in seinem Aussageverhalten eingeschränkt gewesen sein könnte, nachdem er nicht im Beisein eines reinen Männerteams zu seinen Asylgründen befragt worden ist. Es kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zur Begründung seines Asylgesuches hat vortragen können. Das betreffende Befragungsprotokoll vom 27. Mai 2014 hat zwar möglicherweise nicht alle Umstände der Gefängnisinhaftierung vollständig ausgeleuchtet. Wie nachstehend aufgezeigt wird, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefängnishaft und die dabei erlittenen Misshandlungen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch gesamthaft betrachtet als glaubhaft einzuschätzen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Haft massive Misshandlungen erlebt hat. Die Frage, ob die Behandlung, die ihm im syrischen Gefängnis widerfahren ist, ausserdem auch sexuelle Gewalt beinhaltet hat, und der Beschwerdeführer demzufolge (auch) geschlechtsspezifische Verfolgungsmassnahmen erlitten hat, ist indessen nicht von ausschlaggebender Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; eine Kassation aus diesem Grund drängt sich nicht auf. 4.3 In der Beschwerdeeingabe wird weiter vorgetragen, das SEM habe sowohl die Begründungspflicht verletzt als auch den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe und in der angefochtenen Verfügung verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit erwähnt und gewürdigt habe. Namentlich sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Verfügung nicht hinlänglich begründet worden, und es dränge sich der Verdacht auf, das SEM habe Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs miteinander vermischt (Beschwerde Art. 3 ff.). Verschiedene Vorbringen - so beispielsweise, dass an denselben Demonstrationen in Syrien, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, seine Freunde verletzt und verhaftet worden seien; ferner der Ablauf der geschilderten Folter, die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers, die Bombardierung und Zerstörung des Wohnquartiers der Beschwerdeführenden - seien in der Verfügung nicht erwähnt und gewürdigt worden (Beschwerde Art. 9 ff.). Dass die Vorinstanz die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Syrien einzig mit dem Hinweis auf "die dortige Sicherheitslage" begründet hat, ist im Lichte von Art. 35 VwVG nicht zu beanstanden, zumal gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auf eine Begründung verzichtet werden kann, wenn den Begehren der Parteien entsprochen wird. Ferner ist auch die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jede Sachverhaltsangabe des Beschwerdeführers einzeln einzugehen, nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt. Nach der Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; René Rhinow/ Heinrich Koller/ Christina Kiss/ Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345). Vorliegend hat das SEM eine konkrete Würdigung des Einzelfalls vorgenommen und sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden genügend differenziert auseinandergesetzt; ebenso wurden die eingereichten Beweismittel abgehandelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht zu bejahen, und eine Kassation drängt sich nicht auf. Ob das SEM die Vorbringen zu Recht als unglaubhaft gewürdigt hat, ist demgegenüber eine Frage der materiellen Prüfung, auf die nachfolgend einzugehen ist. 5. 5.1 Das SEM unterzog die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer Glaubhaftigkeitsprüfung und kam dabei zum Schluss, dass diese unlogisch und realitätsfremd ausgefallen seien. Insbesondere wurde die Verhaltensweise der Beschwerdeführenden, nachdem sie erfahren hätten, dass die Behörden die Kellerräumlichkeiten in I._______ ausgehoben hätten, als unglaubhaft gewürdigt. Es widerspreche der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer die ersten zwei bis drei Tage nach der Entdeckung der Keller durch die Behörden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ins Zentrum gefahren sei, obwohl er gewusst habe, dass überall Kontrollposten ausgestellt seien. Zudem habe er die Umstände seiner sechsmonatigen Inhaftierung nur wenig differenziert und detailliert schildern können. 5.2 Dieser Einschätzung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Wie in der Beschwerdeeingabe zutreffend ausgeführt (vgl. Artikel 36), sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in weiten Zügen ausführlich und detailliert ausgefallen. Aus dem Protokoll der einlässlichen Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu seinen Geschäftstätigkeiten und -partnern sowie zu seiner Kontaktperson zur syrischen Freiheitsarmee konkrete Angaben und Namen zu Protokoll gab (vgl. Akte A12, insbesondere Fragen 22 und 29-31). Er zeigte im Rahmen eines freien Berichtes (vgl. Akte A12, S. 3-7) auf rund vier A4-Seiten des Protokolls auf, wie er seine Geschäftsräumlichkeiten der FSA zur Verfügung stellte, meistens freitags an Demonstrationen in (...) teilnahm, wie er erfuhr, dass die syrischen Sicherheitskräfte davon erfahren hätten, dass in seinen Geschäftsräumlichkeiten in I._______ Freiheitskämpfer untergebracht worden seien, und diese getötet hätten. Er konnte auch den Ort nennen und lokalisieren, wo er demonstriert habe (vgl. Akte A12, Frage 35). Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers weisen durchaus Realkennzeichen auf. In freier Schilderung machte er ausführliche, substantiierte und detaillierte Angaben; sämtliche ihm gestellten Nachfragen beantwortete er schlüssig und widerspruchsfrei. Insbesondere äusserte er sich zum Gefängnis (vgl. Akte A12, Frage 111 ff.) und zur ungefähren Grösse seiner Gefängniszelle; er konnte den Tagesablauf skizzieren und angeben, zu welchen Tageszeiten die ihm zugefügten Misshandlungen erfolgten; ebenso konnte er auch konkrete Angaben zur anschliessenden Behandlung seiner Magenverletzungen im Spital machen. Im Rahmen seines freien Berichtes machte er auch Ausführungen zur anschliessenden Flucht aus dem Spital und zu seiner Reise bis zur türkischen Grenze sowie Angaben dazu, wie er seine Ehefrau habe kontaktieren können. Auf Nachfrage hin legte er auf plausible Weise dar, dass seine Geschäftsräumlichkeiten in I._______ gelegen seien, während er und seine Familie in K._______, eine Fahrstunde entfernt, wohnhaft gewesen seien. Er legte auf nachvollziehbare Weise dar, wie und wo er vom Einschreiten und vom Überfall der syrischen Behörden in seinen Räumlichkeiten erfahren habe, wie er verhaftet und zum politischen Sicherheitsdienstgebäude in F._______ verbracht worden sei (vgl. Akte A12, Fragen 41 bis 50). Auch zur geltend gemachten Gefängnishaft und zu den dabei erlittenen Misshandlungen machte der Beschwerdeführer im Rahmen einer freien Schilderung seiner Asylgründe und auf Fragen hin konzise Angaben. Er konnte seine Inhaftierung im März 2013 datieren, nannte den Namen und den Ort der betreffenden Haftanstalt und schilderte - wie bereits oben dargelegt - die erlittenen massiven Misshandlungen (vgl. A12, Fragen 22 sowie 54 ff.). Dabei schilderte er auch den Gefängnisalltag rudimentär und machte weitere Zeitangaben, nannte konkrete Folterinstrumente und gab zu Protokoll, dass er nach den erlittenen Verletzungen am Magen ein bis zwei Tage lang bewusstlos gewesen und im Spital (...) aufgewacht sei. Auch zum Spitalaufenthalt und seiner Flucht von dort nach G._______ und an die türkische Grenze gab er einige konkrete Angaben zu Protokoll (vgl. A12, Fragen 22 und 72 ff.). 5.3 Der vorinstanzlichen Einschätzung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu wenig substanziiert seien, schliesst sich das Gericht nicht an; seine Aussagen zu den Gründen und Umständen seiner Inhaftierung, zu den konkreten Haftumständen und zu den erlittenen massiven Misshandlungen sind ausführlich und hinlänglich detailliert und machen den Eindruck, dass von selbst Erlebtem berichtet wird. Die Angaben in der Befragung zur Person und in der ausführlichen Anhörung stimmen ferner inhaltlich überein; es finden sich keine Widersprüche in den Aussagen; ebenso werden die Aussagen des Beschwerdeführers durch die ihrerseits in sich ebenfalls stimmigen und widerspruchsfreien Darstellungen seiner Ehefrau bestätigt. Die Beschwerdeführerin schilderte die Ereignisse aus ihrer Sicht, wie sie sie hat wahrnehmen können; ohne dass ein Eindruck abgesprochener oder konstruierter Vorbringen entsteht, decken sich die Aussagen der Beschwerdeführerin inhaltlich mit den Angaben ihres Ehemannes. 5.4 Zu gewissen Aspekten, die für die Beurteilung der Vorbringen von Interesse wären, fehlen in den Aussagen der Beschwerdeführenden konkrete Einzelheiten, die nicht erfragt worden sind. So geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers beispielsweise nicht klar hervor, in welchem präzisen Zeitpunkt die syrischen Behörden davon Kenntnis bekommen haben sollen, dass die der FSA zur Verfügung gestellten Kellerräume dem Beschwerdeführer und seinen Geschäftspartnern gehörten. Entsprechende Ergänzungsfragen wurden von der SEM-Befragerin nicht gestellt. Aufgrund der unterbliebenen Nachfragen zu diesem wichtigen Punkt wurde sodann auch die Anschlussfrage nicht gestellt, zu welchem Zeitpunkt die syrischen Behörden den Beschwerdeführer konkret in eine Verbindung mit der - aus Sicht der syrischen Machthaber missliebigen - FSA brachten und ein Verfolgungsinteresse an seiner Person entwickelten. Das Protokoll muss in diesem Zusammenhang als lückenhaft betrachtet werden. Der Vorhalt des SEM, das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten, wonach er zunächst zu Hause geblieben und später an einem Kontrollposten verhaftet worden sei, widerspreche der Logik des Handelns, lässt sich angesichts dieser Protokolllücken nicht aufrechterhalten. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der in K._______ gewohnt und dort von den behördlichen Eingriffen in seinen Kellerräumlichkeiten in I._______ erfahren hat, mangels anderweitiger Alternativen vorerst zwei bis drei Tage zu Hause in K._______ verblieben sei und zunächst nur dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau und sein Sohn in Sicherheit gebracht wurden; auch seine Überlegung, die Frau und das Kind durch seine Begleitung möglicherweise gar in zusätzliche Gefahr zu bringen (vgl. Beschwerde Art. 39), erscheint nachvollziehbar. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist von einem grundsätzlich glaubhaft vorgetragenen Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers auszugehen. Das Gericht hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer Geschäftsräumlichkeiten der Freien Syrischen Armee zur Verfügung gestellt hat und nach der Entdeckung dieser Räumlichkeiten durch die syrischen Sicherheitskräfte auf eine Suchliste der syrischen Behörden geraten und anlässlich einer Kontrolle verhaftet und inhaftiert worden ist. Er hat weiter auf glaubhafte Weise geschildert, wie er während seiner sechsmonatigen Gefängnishaft massive Misshandlungen erlitten hat und in der Folge ins Spital "(...)" in Damaskus überführt worden ist, von wo ihm mit Hilfe von FSA-Angehörigen die Flucht gelungen ist. 6.2 Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht sind die entsprechenden Vorbringen insgesamt als glaubhaft gemacht einzuschätzen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile - in Form der glaubhaft gemachten Inhaftierung und Folter - erlitten hat, die ihm von staatlicher Seite wegen seiner Unterstützung und vermuteten Zugehörigkeit zur FSA als bewaffnete, oppositionelle Rebellenmiliz (vgl. dazu: UNHCR: International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV vom November 2015, Punkt 2 [Fussnote 5], S. 3 i.V.m. Punkt 38, S. 23) gezielt zugefügt wurden. Eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit kann bei der geschilderten Sachlage nicht angenommen werden, nachdem die Verfolgungsmassnahmen von staatlicher Seite ausgingen. Die erlebte Verfolgung war im Zeitpunkt der unmittelbar nach der Flucht aus der Haft anschliessenden Ausreise aus Syrien zweifellos aktuell und ein Kausalzusammenhang zwischen erlebter Verfolgung und Flucht somit gegeben. Angesichts seiner Erlebnisse und der Tatsache, dass er nicht aus der Haft entlassen, sondern während der anschliessend erfolgten Spitalpflege geflohen ist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an eine asylrelevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu genügen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es ist ihm Asyl zu erteilen. Hinweise auf Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG finden sich in den Akten nicht. 6.3 Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seiner Fluchtgründe, die zur Ausreise aus Syrien geführt haben, zu bejahen ist, stellt sich die Frage nach allfälligen Nachfluchtgründen nicht mehr. Es kann daher auf eine einlässliche Würdigung des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers und der entsprechenden Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verzichtet werden. 6.4 Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie trug vor, Syrien wegen des Bürgerkrieges und wegen der Haft ihres Ehemannes verlassen zu haben. Es steht ausser Frage, dass die Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem in Syrien erstgeborenen Kind C._______ im Verlauf des syrischen Bürgerkrieges miterleben musste - insbesondere die Angriffe auf Wohngebiete und die Zerstörungen von Gebäuden - schrecklich und traumatisierend waren. In Syrien herrschte im Zeitpunkt ihrer Ausreise und herrscht auch heute weiterhin eine Situation verbreiteter Gewalt, Zerstörung und Elend. Den schrecklichen Auswirkungen des syrischen Bürgerkrieges mangelt es gemäss Rechtsprechung an der vom Asylgesetz geforderten Gezieltheit; der Situation wird praxisgemäss bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin, der Sohn C._______ und die in der Schweiz geborene Tochter D._______ erfüllen daher die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Beschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Kinder sind indes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ins Asyl ihres Ehemannes und Vaters - des Beschwerdeführers - einzubeziehen, nachdem auch für sie keine Hinweise auf einen Asylausschlussgrund vorliegen. 7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2014 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin B._______ und die beiden Kinder C._______ und D._______ sind gestützt auf Art. 51 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen ins Asyl ihres Ehemannes respektive Vaters einzubeziehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der notwendige Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Soweit im Beschwerdeverfahren in verschiedenen Punkten redundante Ausführungen vorgebracht wurden und des weiteren Anträge gestellt wurden (beispielsweise auf Einsicht in interne Akten, auf Feststellung des Fortbestands der vorläufigen Aufnahme bei Aufhebung der Verfügung; ebenso auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, obwohl bereits eine vorläufige Aufnahme angeordnet war), die das Gericht in anderweitigen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden bereits wiederholt und einlässlich als unzulässig oder offenkundig unbegründet gewürdigt hat, sind die entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften nicht als notwendiger Aufwand anzuerkennen. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: