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E-677/2014

E-677/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) mit letztem Wohnsitz in D._______ - verliess Syrien nach eigenen Angaben am 31. August 2010 und gelangte am 21. September 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags, zusammen mit seiner Schwester (N [...]), um Asyl nachsuchte. Am 28. September 2010 wurde er befragt und am 19. Juli 2012 zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten Befragungsprotokoll: A1/10; Anhörungsprotokoll: A22/13). Zu den Beweggründen seiner Ausreise machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in Syrien zweimal verhaftet worden, da er in einem (...) in D._______ gearbeitet habe, welches aufgrund seiner zentralen Lage zum "Beobachten" der insbesondere kurdisch stämmigen Nachbarschaft besonders geeignet gewesen sei. Zudem seien die "anderen Geschäftsbesitzer" alle Alawiten gewesen. Die Behörden hätten von ihm als Kurden erfahren wollen, wo und wann die Kurden ihre Sitzungen abhalten und was sie machen würden. Im Quartier seien viele Kurden wohnhaft gewesen, und er habe die Leute dort gekannt, da er sich dort während etwa sieben Jahren aufgehalten und gearbeitet habe (vgl. A22/13, S. 8 und S. 10). Die erste Verhaftung habe im (...) stattgefunden und die Haft habe zehn Tage gedauert. Das zweite Mal sei er am (...) verhaftet und am (...) freigelassen worden. Beide Male habe man ihn verhört und schwer misshandelt. Die Freilassung aus der ersten Haft sei auf Veranlassung seines Arbeitsgebers, eines Alawiten, erfolgt. Zudem hätten die Behörden von ihm "nichts profitiert", da er keine Auskünfte über "Parteigruppierungen" oder "Organisationen" zu bieten gehabt habe, obwohl sie ihm fälschlicherweise vorgeworfen hätten, er sei für eine politische Partei tätig (vgl. A1/10 S. 5 f.; A22/13 S. 3). Das zweite Mal habe man ihn nur unter der Auflage freigelassen, dass er für die Behörden als "Agent" arbeiten werde, indem er das Quartier beobachten und sie darüber informieren werde, welche politischen Aktivitäten im Quartier ausgeübt und welche Fahrzeuge ins Quartier kommen würden, wer dort aktiv sei und so weiter. Sie hätten auch von ihm verlangt, dass er sich wöchentlich bei ihnen melde. Da er zwei Wochen in Folge angegeben habe, er habe keine Nachrichten, da er im Quartier nichts beobachtet habe, hätten die Behörden ihn schikaniert und beleidigt. In der Folge habe er seinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt er ertrage die Situation nicht mehr. Dieser habe dann für ihn (den Beschwerdeführer) und seine Schwester einen Schlepper organisiert. Am 26. August 2010 hätten sie D._______ verlassen und seien zu ihren Eltern zurückgekehrt. Am 31. August 2010 hätten sie sodann über E._______ Syrien in Begleitung des Schleppers "halb legal, halb illegal" verlassen (vgl. A22/13 S. 3 ff.). In der Schweiz habe der Beschwerdeführer an einigen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen; von diesen Kundgebungen reichte er einige Fotografien mit seinem Abbild ein. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014, eröffnet am 8. Januar 2014, lehnte das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftmachung (Vorfluchtgründe) sowie Asylrelevanz (subjektive Nachfluchtgründe) ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete seine vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Vollzugs an. C. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptantrag sei die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In der Beschwerdeschrift wird zur Verifizierung seiner Vorbringen um Beizug des Dossiers der Schwester (F._______, N [...]), welche zusammen mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz gereist sei, ersucht. Die Schwester habe mit Verfügung vom 6. Januar 2014 einen betreffend ihrer originären Asylgründe (Reflexverfolgung aufgrund der Asylvorbringen des Beschwerdeführers) abschlägigen Entscheid erhalten. Gleichzeitig habe man ihr, da sie mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet sei, das Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt. Aufgrund dieses im Ergebnis positiven Asylentscheides habe die Schwester darauf verzichtet, den Entscheid betreffend die Ablehnung ihres Asylgesuches gestützt auf Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG anzufechten. Schliesslich wird in der Beschwerde auch vorgebracht, dass der syrische Geheimdienst im Ausland, auch hier in der Schweiz, extensiv und flächendeckend Informationen zu regierungskritischen Aktivitäten sammle. Diese Geheimdienstarbeit habe dazu geführt, dass die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in Syrien bekannt geworden seien. Zudem dürften die syrischen Behörden auch registriert haben, dass er engen Kontakt mit Familienmitgliedern in der Schweiz pflege, welche - wie sein Schwager (Ehemann der Schwester F._______, N [...]) und einer seiner mittlerweile ebenfalls in die Schweiz eingereisten Brüder (G._______, N [...] und H._______, N [...]) - als Flüchtlinge anerkannt seien und Asyl erhalten hätten. Auch deren Dossiers seien zum Verfahren beizuziehen. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch aufgrund subjektiver (exilpolitische Aktivitäten) und objektiver Nachfluchtgründe (Reflexverfolgung) anzuerkennen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer, wie beantragt, der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt. E. Die Vorinstanz liess sich am 11. März 2014 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 25. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass neben den in der Beschwerdeschrift erwähnten Bruder H._______ auch G._______ einen positiven Asylentscheid erhalten habe. F. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Kopie eines gegen ihn im Jahr 2010 ergangenen "Haftbefehls" zukommen. Dieser scheine im Rahmen der Bürgerkriegswirren aufgetaucht zu sein. Da die vollständigen Personalien des Beschwerdeführers darin aufgeführt seien, sei der "Haftbefehl" an seine Familie in Syrien weitergeleitet worden. Sodann wird darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit die Eltern (I._______ und J._______) und zwei weitere Geschwister (K._______ und L._______) in die Schweiz eingereist seien und hier Asylgesuche eingereicht hätten. G. Am 24. Oktober 2016 (Urteilszeitpunkt) ging beim Gericht noch die Kostennote des Rechtsvertreters ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme für undurchführbaren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid in Bezug auf die Fluchtgeschichte im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, denn seine Aussagen zur zweimaligen Verhaftung, anlässlich welcher er geschlagen und gefoltert sowie zur "Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert" worden sei, würden einige Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. So habe er in der Befragung vorgebracht, er sei beim ersten Mal im Oktober (...) abends von Zuhause abgeholt und ins Gefängnis M._______ gebracht worden. Nach der Freilassung habe er sich einmal pro Woche auf dem gleichen Posten namens M._______ melden müssen. Anlässlich der Anhörung habe er diesbezüglich indes ausgeführt, er sei beim ersten Mal circa um zwölf Uhr nachts vor dem (...), wo er gearbeitet habe, festgenommen worden. Damals sei er nach 10 Tagen ohne Auflagen freigelassen worden und habe bis zu seiner zweiten Haft keinen direkten Behördenkontakt mehr gehabt. Ausserdem würden zahlreiche Widersprüche zwischen seinen Ausführungen und den Angaben seiner Schwester (F._______, N [...]) bestehen. So habe sie ausgeführt, sie hätten beide den letzten Monat vor der Ausreise bei den Eltern im Heimatdorf verbracht. Demgegenüber habe er angegeben, er habe nach der Freilassung aus der zweiten Haft bis zu seiner Ausreise in der Wohnung in D._______ gelebt und seine Eltern in Syrien nicht mehr gesehen.

E. 3.2 Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen) stellte das SEM fest, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein öffentliches Exponieren, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (mit Hinweis auf das Urteil E-4301/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2011). Aus seinen Ausführungen ergebe sich offenkundig kein derartiges Profil, das ihn als reelle Bedrohung für das syrische Regime erscheinen liesse. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien daher nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.

E. 4.1 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorab entgegen, dass die Vorinstanz mir ihrem Vorgehen sein rechtliches Gehör verletzt habe. So habe der Rechtsvertreter am 21. Juli 2011 zum ersten Mal ein Gesuch um Gewährung von Akteneinsicht gestellt. Dieses Gesuch sei am 25. Juli 2011 mit dem Hinweis abgelehnt worden, dass das Untersuchungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden, insbesondere der Beschwerdeführer noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Am 12. November 2012 habe der Rechtsvertreter - mithin nach der Anhörung vom 19. Juli 2012 - erneut ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, um abzuklären, ob zu den, im dazumal parallel verlaufenden Asylverfahren der ebenfalls vom rubrizierten Rechtsanwalt vertretenen Schwester des Beschwerdeführers festgestellten, vermeintlichen Widersprüchen in den Aussagen der Geschwister noch weitere vorhanden seien. Gleichzeitig sei zu eruieren gewesen, ob die im Verfahren der Schwester vom Rechtsvertreter eingereichte Stellungnahme vom 16. August 2012 zu den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen der Geschwister auch Eingang in die Akten des vorliegenden Verfahrens gefunden habe. Das SEM habe indes mit gleicher Begründung die Akteneinsicht nicht gewährt, sondern dem Rechtsvertreter die Akten erst am 24. Dezember 2013 zukommen lassen. Da dieser vom 21. Dezember 2013 bis am 7. Januar 2014 im Ausland gewesen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, die Akten zu sichten und rechtzeitig eine Eingabe zu verfassen, zumal der angefochtene Entscheid vom 6. Januar 2014 zeitnah in seiner Abwesenheit ergangen und ihm danach zugestellt worden sei. Obwohl der Fristenstillstand nicht für das Asylverfahren gelte, müsse dem SEM bewusst gewesen sein, dass Anwälte zu diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht im Büro anzutreffen seien. Zudem sei aus dem Aktenverzeichnis ersichtlich, dass das Untersuchungsverfahren bereits im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs vom 12. November 2012 abgeschlossen gewesen sei. Daraus müsse geschlossen werden, dass das SEM mit der Gewährung der beantragten Akteneinsicht zugewartet habe, um die rechtzeitige Eingabe einer Stellungnahme zu verhindern. Offenbar handle es sich um ein systematisches Vorgehen seitens der Vorinstanz, wobei das SEM sich auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 8), wonach die dargestellte Vorgehensweise der Vorinstanz zwar unter dem Aspekt der Verfahrensfairness und -ökonomie "unbefriedigend" sei, damit das rechtliche Gehör indes nicht verletzt werde, abstütze. In dem Sinne wurde das Gericht darum ersucht, sich mit der Frage zu befassen, ob ein systematisches Verzögern der Gewährung der Akteneinsicht bis kurz vor dem Erlass des Asylentscheides nicht doch das rechtliche Gehör verletze. Zudem sei dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu allfälligen Fehlern bei der Sachverhaltsermittlung zu äussern und auf fehlende Sachverhaltselemente hinzuweisen, was Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bilde, weshalb letzteres damit verletzt sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer weder die Gelegenheit erhalten, sich, wie seine Schwester, zu angeblichen Widersprüchen in den Aussagen der Geschwister zu äussern noch sei die entsprechende im Verfahren der Schwester eingereichte Stellungnahme ins vorliegende Verfahren aufgenommen worden. Auch dieses Vorgehen müsse als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden.

E. 4.2 Materiell wird zudem gerügt, dass das SEM die vorgehaltenen Widersprüche konstruiert habe beziehungsweise habe es die durch die Rechtsprechung definierten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG in unzulässiger Weise "abgeändert" und "eigene Regeln eingeführt", weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletze. So habe das SEM, um die Widersprüche überhaupt konstruieren zu können, vorab die Befragung im EVZ von einer "Befragung zur Person" zu einer "Erstbefragung" aufgewertet, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung angehalten worden sei, er solle sich kurz fassen, er könne seine Asylgründe bei der eigentlichen Anhörung ausführlicher darstellen. Betreffend seine Aussagen anlässlich der Befragung und diejenigen bei der Anhörung wolle das SEM einen Widerspruch darin entdeckt haben, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung ausgesagt haben solle, er sei von Zuhause abgeholt worden, währenddessen er bei der Anhörung ausgesagt haben solle, er sei vor dem (...) festgenommen worden. Hier liege ein Missverständnis vor, das auf dem Umstand beruhe, dass der Beschwerdeführer im gleichen Gebäude gewohnt habe, in dem sich im Erdgeschoss auch der (...) seines Arbeitgebers befände, eine (...), (...). Der Beschwerdeführer sei also auf dem "Heimweg", das bedeute nach dem Verlassen der Arbeitsstelle auf dem Weg in die Wohnung festgenommen worden. In diesem Zusammenhang werde auf die vom Rechtsvertreter im Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers zu den Akten gereichte Stellungnahme vom 16. August 2012 verwiesen, welche offenbar keinen Eingang in das vorliegende Verfahren beziehungsweise keine Berücksichtigung darin gefunden habe, obwohl darin festgestellt worden sei, dass sich der Laden des Arbeitgebers, die Wohnung des Arbeitsgebers und die Wohnung des Beschwerdeführers alle im gleichen Gebäude befunden hätten (vgl. dazu die Ausführungen zur Gehörsverletzung oben in E. 4.2.1). Der "Arbeitsweg" des Beschwerdeführers habe also darin bestanden, eine Treppe runter zu steigen. Sodann gehe die Definition des Begriffs "Abend" in der kurdischen Sprache weiter als im Deutschen. Sie umfasse die Zeit bis Mitternacht, so dass das Ende der Arbeitszeit des Beschwerdeführers im (...) noch unter "Abend" subsumiert werden könne. Dies betreffe diesen konkreten Tag; es sei indes auch vorgekommen, dass der (...) bis um 03:00 oder gar 04:00 Uhr offen geblieben sei. Die Frage nach der Meldepflicht sei bei der Anhörung gar nicht gestellt worden, er sei nämlich nicht gefragt worden, ob die Freilassung unter irgendwelchen Auflagen erfolgt sei, sondern, ob es für die Freilassung irgendwelche Bedingungen gegeben habe. Darunter habe der Beschwerdeführer verstanden, ob eine Art Lösegeld habe bezahlt werden oder ob er sich als Spitzel habe zur Verfügung stellen müssen. Dies habe er verneinen können, weil die Entlassung bedingungslos erfolgt sei. Bei der zweiten Inhaftierung sei es anders gewesen: Dort habe er sich verpflichten müssen, als Spitzel tätig zu werden, andernfalls er nicht freigelassen worden wäre. Man müsse also klar unterscheiden zwischen Auflagen und Bedingungen. Das SEM habe den Beschwerdeführer nur nach Bedingungen, nicht aber nach Auflagen gefragt. Dem vorgehaltenen Widerspruch in den Aussagen der Geschwister wird sodann in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei die ersten zwei Mal seiner wöchentlichen Meldepflicht nachgekommen. Dann habe er seine Eltern kontaktiert und sie darum ersucht, einen Schlepper zu organisieren. Er und seine Schwester hätten ihre Sachen erst zusammen gepackt, nachdem die Eltern den Kontakt zum Schlepper hergestellt hätten. Sie seien zu den Eltern gereist und hätten von dort aus mit ihrer Flucht begonnen. In diesem Zusammenhang müsse noch erwähnt werden, dass die Schwester des Beschwerdeführers (...) gewesen sei, als sie am 19. Juli 2012 durch das SEM angehört worden sei. Sie habe Probleme (...) gehabt und deswegen Medikamente einnehmen müssen. Dank dieser sei es ihr gut gegangen, weshalb sie die am Beginn der Bundesanhörung gestellte Frage nach dem Befinden wahrheitsgemäss mit "gut" beantwortet habe. Die Medikamente hätten aber eine Ermüdung bewirkt, was wiederum dazu geführt haben dürfte, dass die Konzentration gegen Ende der Anhörung nachgelassen habe. Dies könne erklären, weshalb sie aus einem Zeitraum von zwei bis drei Wochen einen Zeitraum von zwei bis drei Tagen gemacht habe. Es wäre doch gar nicht möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer einer wöchentlichen Meldepflicht zwei Mal nachgekommen sei, wenn sie bereits nach zwei bis drei Tagen zu den Eltern gegangen wären. Wegen der eingenommenen Medikamente habe die Konzentrationsfähigkeit der Schwester des Beschwerdeführers - wie erwähnt - gegen Ende der Anhörung immer mehr abgenommen. Beim Rückübersetzen habe sie sich dann gar nicht mehr richtig konzentrieren können. Da sie die Anhörung hinter sich habe bringen wollen, habe sie sich nicht gewehrt und stattdessen versucht, der Rückübersetzung zu folgen. Es sei deshalb gut möglich, dass sie dabei etwas übersehen habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kohärent seien. Es wäre schlicht nicht möglich gewesen, der wöchentlichen Meldepflicht zwei Mal nachzukommen, wenn die Abreise aus D._______ bereits zwei oder drei Tage nach der Haftentlassung erfolgt wäre. Der Fehler sei also in den Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers zu suchen. Dieser lasse sich damit erklären, dass sie die beiden für sie wichtigen Kernereignisse, die Rückkehr des Bruders aus der Haft und die Vorbereitung der Flucht, miteinander vermengt habe. Wegen der Ermüdung als Folge des Medikamentengebrauchs scheine sie dies beim Rückübersetzen nicht bemerkt zu haben. Daraus könne aber nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

E. 5.1 Zunächst ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden (vgl. zum Ganzen Ausführungen oben in Erwägung 4.1).

E. 5.2 Tatsächlich erscheint das vorliegend vom SEM gewählte Vorgehen unter dem Aspekt der Verfahrensfairness beziehungsweise -ökonomie (vgl. auch die zutreffend zitierte Rechtsprechung aus EMARK 2001 Nr. 8) bedenklich. Hingegen vermag das Argument hinsichtlich des "absichtlich ungünstig" gewählten Zeitpunktes der Gewährung der Akteneinsicht, namentlich am 24. Dezember 2013, so dass der vom 21. Dezember 2013 bis 7. Januar 2014 auslandsabwesende Rechtsvertreter nicht mehr rechtzeitig habe eine Eingabe einreichen können, unter dem Gesichtspunkt der Gehörsverletzung nicht zu überzeugen. Richtig ist, wie der Rechtvertreter selbst ausführte, dass im Asylverfahren von Gesetzes wegen die Regelung von Art. 22a VwVG über den Fristenstillstand (unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar [Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG]) keine Anwendung findet (Art. 17 Abs. 1 AsylG), so dass allfällige Abwesenheiten dem Rechtsvertreter anzurechnen sind. Zudem kann der unbelegte und pauschal vorgebrachte Vorwurf, es handle sich hierbei um ein absichtliches und insbesondere systematisches Verzögern der Gewährung der Akteneinsicht bis kurz vor dem Erlass des Asylentscheides zur Verhinderung einer rechtzeitigen Einreichung einer Stellungnahme, auch unter Beizug des Dossiers der Schwester (F._______, N [...]), nicht bestätigt werden. Vielmehr erscheint das Verhalten der, sowohl für das vorliegende als auch für das Verfahren der Schwester, zuständigen Sachbearbeiterin mehr auf eine individuelle Fehlleistung als auf ein systematisch angeordnetes Fehlverhalten hinzudeuten. Damit erübrigt es sich, auf den in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert vorgetragenen Antrag, das Gericht möge angesichts dieses systematischen (und damit wohl implizit als rechtsmissbräuchlich taxiertes) Vorgehen der Vorinstanz seine Rechtsprechung aus EMARK 2001 Nr. 8 "überdenken", näher einzugehen.

E. 5.3 Auch der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, mit dem gewählten Vorgehen habe das SEM den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt (vgl. Erwägung 4.1, 2. Absatz oben), ist nicht zu bestätigen. Das Gericht stellt fest, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu zwei Widersprüchen zwischen seinen und den Aussagen seiner Schwester zu äussern (vgl. A22/13 S. 9, F 60 und 61). Obwohl in der Begründung der abweisenden Verfügung zunächst pauschal "zahlreiche" Widersprüche erwähnt werden, wird dann lediglich der Widerspruch bezüglich der zeitlichen Abweichung zur Dauer des Aufenthaltes bei den Eltern (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien sie nach seiner zweiten Haftentlassung gar nicht beziehungsweise erst zwei bis drei Wochen später zu den Eltern gereist, wohingegen die Schwester ausgesagt habe, sie hätten beide den letzten Monat vor der Ausreise bei den Eltern im Heimatdorf verbracht) angeführt (vgl. Erwägung 3.1 oben). Genau mit diesem Widerspruch wurde der Beschwerdeführer indes anlässlich der Anhörung konfrontiert (vgl. A22/13 S. 9 F 61). Damit spielt es keine Rolle, dass die im Verfahren der Schwester eingereichte Stellungnahme betreffend die Widersprüche in den Aussagen der Geschwister im Verfahren des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurde. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum einzigen angeführten Widerspruch anlässlich der Anhörung gewährt und der Sachverhalt damit rechtsgenügend erstellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung darzutun.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Vorab gilt festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Zudem sind gemäss Praxis Widersprüche in den Aussagen einer Person ihrer Glaubwürdigkeit nur dann abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbegründung betreffen; gravierend sind insbesondere abweichende Darstellungen bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend gemachten Verfolgung, mithin solche die der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft dienen. Eine untergeordnete Rolle spielen gemäss der Rechtsprechung deshalb Ungereimtheiten bezüglich Reiseweg und Umstände der Flucht (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 6). Ferner dürfen Widersprüche, die zwischen Befragung und Anhörung entstanden sind, nur dann für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden. Keine entscheidrelevante Bedeutung haben in der Befragung gemachte Angaben, welche sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollständigkeiten und unwesentliche Abweichungen erweisen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).

E. 7.2.1 In Bezug auf die Glaubhaftmachung wird in der Beschwerdeschrift zu Recht moniert, dass die Vorinstanz jegliches Abwägen von Elementen die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.) unterlassen und damit überhaupt keine Glaubhaftigkeitsprüfung im Sinne einer Gesamtbeurteilung vorgenommen hat (vgl. E. 7.1, 1. Absatz). Als anschauliches Beispiel für eine dem Beschwerdeführer entgegengehaltene Unstimmigkeit, die sich als nicht wesentlich für die Beurteilung der Asylrelevanz erweist beziehungsweise ohne weiteres erklären lässt, kann die Angabe zum Zeitpunkt und Ort der ersten Verhaftung ("am Abend von zu Hause weg" [A1/10 S.5] versus "ungefähr um 12 Uhr nachts, vor dem (...) wo ich arbeitete" [A22/13 S. 3, Antwort auf Frage 15]) dienen. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausführlich und in überzeugender Weise erläutert, dass es sich dabei um eine vernachlässigbare Ungenauigkeit handelt (vgl. Erwägung 4.2, 2. Absatz), welche darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass die Wohnung des Beschwerdeführers sich offenbar im selben Haus wie (...) befunden hat - obwohl der Beschwerdeführer selbst bereits anlässlich seiner Anhörung hingewiesen hatte (vgl. A22/13 S. 9, Antwort zu Frage 60) - unbeachtet gelassen hat. Ferner ergibt sich aus den vorinstanzlichen Befragungs- und Anhörungsprotokollen, dass der Beschwerdeführer in detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt hat, weshalb er im (...) und im (...) ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Die zwei Verhaftungen seien erfolgt, da er offenbar aufgrund seiner langjährigen Arbeit in einem von einem Alawiten betriebenen (...), welches sich in einem vornehmlich von Kurden bewohnten Quartier befunden habe, in den Augen des syrischen Geheimdienstes zur Beschaffung von Informationen prädestiniert erschien sei. Er antwortet zudem plausibel auf die Frage, weshalb die zweite Inhaftierung im (...) überhaupt erfolgt sei, nachdem ihn die Behörden fast ein Jahr nicht behelligt hätten, dass die Behörden zu diesem Zeitpunkt anscheinend bereits Vorahnungen gehabt hätten betreffend die bekanntermassen fünf Monate nach seiner Ausreise ausgebrochene Revolution. Aufgrund der zentralen Lage (...) in einem Quartier mit unterschiedlichen Ethnien, habe man von dort aus Vieles beobachten können, und die Behörden hätten offenbar von ihm profitieren wollen (vgl. A22/13 S. 8). Dass es sich dabei um eine "gängige Praxis" des syrischen Geheimdienstes zu jener Zeit gehandelt hat, wird auch von einem Bericht von "Landinfo" (das norwegische "Country of Origin Information Centre", eine unabhängige Einheit innerhalb der norwegischen Migrationsbehörden) aus dem Jahr 2010 bestätigt. So habe ein Vertreter einer internationalen Organisation gegenüber "Landinfo" angegeben, dass ein grosser Teil der syrischen Bevölkerung auf die eine oder andere Weise an der Beschaffung von Informationen über Individuen beteiligt sei. Zudem hätten gemäss eines Repräsentanten einer kurdischen Partei (die Konversation habe im März 2010 in Damaskus stattgefunden) die vier Geheimdienstorganisationen Büros in allen grösseren Städten in der kurdischen Region. All diese unterschiedlichen Einheiten seien in die Informationsbeschaffung involviert (vgl. Landinfo, Kurds in Syria: Groups at risk and reactions against political activists, 16. Juni 2010, abbrufbar unter: http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1295893173_1513-1.pdf). In eindrücklicher Weise schildert der Beschwerdeführer schliesslich die von ihm während der Haft geltend gemachte Folter. So führt er zur ersten Haft unter anderem realitätsnah aus, wie er dort heftig geschlagen und täglich gedemütigt worden sei (A22/13 S. 3). Die freie Schilderung der Umstände der zweiten Haft, insbesondere zu den erlittenen Demütigungen und Misshandlungen, ist substantiiert und ausführlich ausgefallen und mit etlichen Realkennzeichen versehen. Auch wie der Beschwerdeführer eine direkte Verbindung zur zuvor erfolgten (...) zieht, weil sich die Wunde aufgrund der Misshandlungen wieder geöffnet habe (A 22/13 S. 4), wirkt nicht konstruiert.

E. 7.2.2 Demgegenüber stehen allerdings gewichtige Momente, die zu Ungunsten der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausfallen. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich die beiden anderen, von der Vorinstanz in der Verfügung angeführten beziehungsweise auch noch weitere Widersprüche nicht auflösen lassen. So bezieht der Beschwerdeführer die Meldepflicht anlässlich der Befragung ausdrücklich auf die erste Festnahme, indem er dies noch dadurch bekräftigt, dass er sich am gleichen Ort hätte melden müssen ("Auf dem gleichen Posten M._______, in D._______." vgl. A1/10 S. 6). An der Anhörung (vgl. A22/13 S. 8) und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gibt er diesbezüglich an, die Meldepflicht sei ihm lediglich nach der zweiten Haft auferlegt worden. Deutlich geht aus seinen Aussagen hervor, dass er zwischen der ersten und der zweiten Haft keinen Behördenkontakt gehabt habe (vgl. etwa A22/13, S. 8, Antwort auf Frage 48). Dabei handelt es sich um einen gravierenden Widerspruch, gerade auch in Anbetracht dessen, dass die zweite Haft an einem anderen Ort stattgefunden habe. Die Ausführungen in der Beschwerde zum Unterschied zwischen Auflagen und Bedingungen vermögen daran nichts zu ändern (vgl. Erwägung 4.2, 2. Absatz). Zudem handelt es sich beim vorgehaltenen Widerspruch in den Aussagen der Geschwister (vgl. Erwägung 3.1) tatsächlich um eine in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht gravierende Abweichung. Auch wenn man das Augenmerk darauf richtet, dass es sich vorliegend um die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers und nicht um jene seiner Schwester handelt, vermag das Argument, die Schwester sei anlässlich der Anhörung (...) und aufgrund eingenommener Medikamente übermüdet gewesen und habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt, das Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Schwester tatsächlich auf die Frage nach ihrem Befinden diesbezüglich keine Einwände vorgebracht und auch nicht darauf verwiesen hatte, dass sie Medikamente einnehme. Unbestrittenermassen war die Schwester im Zeitpunkt der Anhörung (...) und ihre anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen sind in der Tat im Vergleich zu denjenigen ihres Bruders, dessen Verfolgungsgeschichte sie ja auch nur durch Hörensagen von ihm erfahren hatte, kurz und knapp ausgefallen. Nichtsdestotrotz kann die Ursache des Widerspruches nicht eindeutig auf eine Falschaussage der Schwester zurückgeführt werden. Dasselbe ist festzustellen betreffend einen weiteren, zu Recht von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch in den Aussagen der Geschwister, zu welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war, welcher aber dann von der Vorinstanz in der Verfügung nicht erwähnt wurde: So habe die Schwester, gemäss ihren Angaben, nach der Hausdurchsuchung den Arbeitgeber des Beschwerdeführers aufgesucht, und dieser habe dann den Beschwerdeführer über die behördliche Suche nach ihm informiert. Der Beschwerdeführer habe sich danach zum Polizeiposten begeben, die Schwester habe ihn nicht mehr angetroffen (vgl. A22/13 S. 9, F 60 und E. 5.3 oben). Der Beschwerdeführer hingegen hatte zuerst in freier Erzählung ausgesagt, er sei, als er nachts nach Hause gekommen sei, von seiner Schwester über den "Behördenbesuch" informiert worden, danach hätten sie sich zuerst gemeinsam zu seinem Arbeitgeber begeben, danach sei er alleine auf den Polizeiposten gegangen (vgl. A22/13 S. 4). Auf diesen Widerspruch angesprochen, führt der Beschwerdeführer, entgegen seiner vorherigen Aussage aus, die Schwester habe ihn telefonisch vom (...) aus von der Hausdurchsuchung informiert (vgl. A22/13 S. 9, F 60). Unabhängig davon, wie und von wem der Beschwerdeführer von der Hausdurchsuchung erfahren haben will, erstaunt es, dass er nicht sofort die Flucht ergriffen, sondern sich vielmehr noch bei den Behörden gemeldet hat, zumal er angeblich bereits anlässlich der ersten Haft schwere Folter erlebt haben will. Die Erklärung, er habe seine Schwester schützen wollen, überzeugt nicht, hätte er doch bereits in jenem Zeitpunkt mit ihr zusammen fliehen können. Zuungunsten des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu werten, dass er die schwere Folter erst anlässlich der Anhörung vorbrachte. So findet sich im Befragungsprotokoll bei den Zusatzangaben lediglich ein Hinweis zu "Schlägen" anlässlich der zweiten Haft (vgl. A1/10 S. 8). Entscheidend nachteilig auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wirkt sich schliesslich die Tatsache aus, dass er seine Verfolgungsgeschichte nachträglich mit vermutungsweise gefälschten Beweismitteln zu belegen versucht. So ist der Beweiswert des mit Schreiben vom 20. Mai 2014 dem Gericht in Kopie zugegangenen, gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2010 ergangenen, "Haftbefehls" (wohl eher "Haftanweisung") aufgrund der angeblichen Umstände seiner Entdeckung - das Dokument sei "im Rahmen der Bürgerkriegswirren aufgetaucht" und an seine Familie in Syrien weitergeleitet worden - sowie aufgrund der Tatsache, dass es nur in Kopie vorliegt, von vorneherein als gering einzuschätzen. Zudem deutet das Ausstellungsdatum der "Haftanweisung", der (...), auf eine Fälschung hin, da der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben bereits in Haft befunden habe (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 7.3 Das Gericht kommt nach einer Abwägung der für und gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente zum Schluss, dass zwar die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um seine Asylgründe durchaus teilweise stimmig ausfallen, auf der anderen Seite aber in wesentlichen Punkten unauflösbare Widersprüche bestehen bleiben und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des eingereichten Beweismittels leidet, weshalb in einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen, weshalb er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.

E. 7.4 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2, 2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Hinsichtlich einer allenfalls begründeten Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ist zwar die im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 (als Referenzurteil publiziert) vom 25. Februar 2015 skizzierte Änderung der Lage in Syrien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011 zu berücksichtigen. Nachdem der Beschwerdeführer aber keine Identifizierung als Regimegegner hat glaubhaft machen können, weshalb das im genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner sich nicht auf ihn übertragen lässt. Auch wurde im obgenannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Syrien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert. Auch das in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argument, ein objektiver Nachfluchtgrund ergebe sich aus den Kontakten des Beschwerdeführers mit seinen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüdern beziehungsweise mit seinem Schwager (vgl. Sachverhalt Bst. C, 3. Abschnitt) überzeugt das Gericht nicht. Gemäss Rechtsprechung kann zwar ein objektiver Nachfluchtgrund vorliegen, wenn durch das Verhalten eines Familienmitgliedes die ganze Familie - und somit auch die sich im Ausland befindenden Familienangehörigen (Reflexverfolgung) - oppositioneller Aktivitäten verdächtigt wird (vgl. BVGE 2010/44 und EMARK 1994 Nr. 17). Vorliegend hatte sich indes keines der als Flüchtlinge anerkannten Familienmitglieder im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in Syrien politisch betätigt beziehungsweise waren sich der Beschwerdeführer und sein Schwager in Syrien gar nicht bekannt. Folglich hat das SEM sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

E. 7.5 Sodann sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - das heisst nach seiner Ausreise aus Syrien von ihm selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft unter Umständen begründen könnten - zu prüfen.

E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer macht auf vorinstanzlicher Ebene das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er exilpolitische Tätigkeiten (Teilnahme an diversen Demonstrationen) angibt. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass der syrische Geheimdienst im Ausland, auch hier in der Schweiz, extensiv und flächendeckend Informationen zu regierungskritischen Aktivitäten sammle. Diese Geheimdienstarbeit habe dazu geführt, dass die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in Syrien bekannt geworden seien. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei deshalb aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe anzuerkennen.

E. 7.5.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 7.5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 7.5.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.5.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1 bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6).

E. 7.5.6 Vorliegend ist den bei den Akten liegenden Fotos nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Erwägung 3.2 verwiesen. Die gemäss Bundesverwaltungsgerichtsurteils D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 vorausgesetzte "Wahrnehmung exilpolitisch aktiver Personen als potenzielle Bedrohung durch das syrische Regime" zur Bestätigung subjektiver Nachfluchtgründe ist vorliegend offensichtlich nicht anzunehmen. Es ist nach dem Gesagten nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Syrien gefährdet wäre. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch keine subjektiven Nachfluchtgründe dargetan hat.

E. 7.6 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Flucht- und von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 25. Februar 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2014 als amtlicher Beistand beigeordnet. Trotz Unterliegens ist dem Rechtsbeistand der notwendige Aufwand als Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote (rechtzeitig [vgl. Sachverhalt Bst. G oben]) eingereicht, weshalb das Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) angesetzt wird. Entsprechend ist der Rechtsvertreter aufzufordern, seine Zahladresse dem Gericht mitzuteilen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Jürg Walker, Fürsprecher, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'500. - ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-677/2014 Urteil vom 24. Oktober 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) mit letztem Wohnsitz in D._______ - verliess Syrien nach eigenen Angaben am 31. August 2010 und gelangte am 21. September 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags, zusammen mit seiner Schwester (N [...]), um Asyl nachsuchte. Am 28. September 2010 wurde er befragt und am 19. Juli 2012 zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten Befragungsprotokoll: A1/10; Anhörungsprotokoll: A22/13). Zu den Beweggründen seiner Ausreise machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in Syrien zweimal verhaftet worden, da er in einem (...) in D._______ gearbeitet habe, welches aufgrund seiner zentralen Lage zum "Beobachten" der insbesondere kurdisch stämmigen Nachbarschaft besonders geeignet gewesen sei. Zudem seien die "anderen Geschäftsbesitzer" alle Alawiten gewesen. Die Behörden hätten von ihm als Kurden erfahren wollen, wo und wann die Kurden ihre Sitzungen abhalten und was sie machen würden. Im Quartier seien viele Kurden wohnhaft gewesen, und er habe die Leute dort gekannt, da er sich dort während etwa sieben Jahren aufgehalten und gearbeitet habe (vgl. A22/13, S. 8 und S. 10). Die erste Verhaftung habe im (...) stattgefunden und die Haft habe zehn Tage gedauert. Das zweite Mal sei er am (...) verhaftet und am (...) freigelassen worden. Beide Male habe man ihn verhört und schwer misshandelt. Die Freilassung aus der ersten Haft sei auf Veranlassung seines Arbeitsgebers, eines Alawiten, erfolgt. Zudem hätten die Behörden von ihm "nichts profitiert", da er keine Auskünfte über "Parteigruppierungen" oder "Organisationen" zu bieten gehabt habe, obwohl sie ihm fälschlicherweise vorgeworfen hätten, er sei für eine politische Partei tätig (vgl. A1/10 S. 5 f.; A22/13 S. 3). Das zweite Mal habe man ihn nur unter der Auflage freigelassen, dass er für die Behörden als "Agent" arbeiten werde, indem er das Quartier beobachten und sie darüber informieren werde, welche politischen Aktivitäten im Quartier ausgeübt und welche Fahrzeuge ins Quartier kommen würden, wer dort aktiv sei und so weiter. Sie hätten auch von ihm verlangt, dass er sich wöchentlich bei ihnen melde. Da er zwei Wochen in Folge angegeben habe, er habe keine Nachrichten, da er im Quartier nichts beobachtet habe, hätten die Behörden ihn schikaniert und beleidigt. In der Folge habe er seinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt er ertrage die Situation nicht mehr. Dieser habe dann für ihn (den Beschwerdeführer) und seine Schwester einen Schlepper organisiert. Am 26. August 2010 hätten sie D._______ verlassen und seien zu ihren Eltern zurückgekehrt. Am 31. August 2010 hätten sie sodann über E._______ Syrien in Begleitung des Schleppers "halb legal, halb illegal" verlassen (vgl. A22/13 S. 3 ff.). In der Schweiz habe der Beschwerdeführer an einigen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen; von diesen Kundgebungen reichte er einige Fotografien mit seinem Abbild ein. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014, eröffnet am 8. Januar 2014, lehnte das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftmachung (Vorfluchtgründe) sowie Asylrelevanz (subjektive Nachfluchtgründe) ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete seine vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Vollzugs an. C. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptantrag sei die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In der Beschwerdeschrift wird zur Verifizierung seiner Vorbringen um Beizug des Dossiers der Schwester (F._______, N [...]), welche zusammen mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz gereist sei, ersucht. Die Schwester habe mit Verfügung vom 6. Januar 2014 einen betreffend ihrer originären Asylgründe (Reflexverfolgung aufgrund der Asylvorbringen des Beschwerdeführers) abschlägigen Entscheid erhalten. Gleichzeitig habe man ihr, da sie mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet sei, das Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt. Aufgrund dieses im Ergebnis positiven Asylentscheides habe die Schwester darauf verzichtet, den Entscheid betreffend die Ablehnung ihres Asylgesuches gestützt auf Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG anzufechten. Schliesslich wird in der Beschwerde auch vorgebracht, dass der syrische Geheimdienst im Ausland, auch hier in der Schweiz, extensiv und flächendeckend Informationen zu regierungskritischen Aktivitäten sammle. Diese Geheimdienstarbeit habe dazu geführt, dass die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in Syrien bekannt geworden seien. Zudem dürften die syrischen Behörden auch registriert haben, dass er engen Kontakt mit Familienmitgliedern in der Schweiz pflege, welche - wie sein Schwager (Ehemann der Schwester F._______, N [...]) und einer seiner mittlerweile ebenfalls in die Schweiz eingereisten Brüder (G._______, N [...] und H._______, N [...]) - als Flüchtlinge anerkannt seien und Asyl erhalten hätten. Auch deren Dossiers seien zum Verfahren beizuziehen. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch aufgrund subjektiver (exilpolitische Aktivitäten) und objektiver Nachfluchtgründe (Reflexverfolgung) anzuerkennen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer, wie beantragt, der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt. E. Die Vorinstanz liess sich am 11. März 2014 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 25. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass neben den in der Beschwerdeschrift erwähnten Bruder H._______ auch G._______ einen positiven Asylentscheid erhalten habe. F. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Kopie eines gegen ihn im Jahr 2010 ergangenen "Haftbefehls" zukommen. Dieser scheine im Rahmen der Bürgerkriegswirren aufgetaucht zu sein. Da die vollständigen Personalien des Beschwerdeführers darin aufgeführt seien, sei der "Haftbefehl" an seine Familie in Syrien weitergeleitet worden. Sodann wird darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit die Eltern (I._______ und J._______) und zwei weitere Geschwister (K._______ und L._______) in die Schweiz eingereist seien und hier Asylgesuche eingereicht hätten. G. Am 24. Oktober 2016 (Urteilszeitpunkt) ging beim Gericht noch die Kostennote des Rechtsvertreters ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme für undurchführbaren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid in Bezug auf die Fluchtgeschichte im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, denn seine Aussagen zur zweimaligen Verhaftung, anlässlich welcher er geschlagen und gefoltert sowie zur "Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert" worden sei, würden einige Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. So habe er in der Befragung vorgebracht, er sei beim ersten Mal im Oktober (...) abends von Zuhause abgeholt und ins Gefängnis M._______ gebracht worden. Nach der Freilassung habe er sich einmal pro Woche auf dem gleichen Posten namens M._______ melden müssen. Anlässlich der Anhörung habe er diesbezüglich indes ausgeführt, er sei beim ersten Mal circa um zwölf Uhr nachts vor dem (...), wo er gearbeitet habe, festgenommen worden. Damals sei er nach 10 Tagen ohne Auflagen freigelassen worden und habe bis zu seiner zweiten Haft keinen direkten Behördenkontakt mehr gehabt. Ausserdem würden zahlreiche Widersprüche zwischen seinen Ausführungen und den Angaben seiner Schwester (F._______, N [...]) bestehen. So habe sie ausgeführt, sie hätten beide den letzten Monat vor der Ausreise bei den Eltern im Heimatdorf verbracht. Demgegenüber habe er angegeben, er habe nach der Freilassung aus der zweiten Haft bis zu seiner Ausreise in der Wohnung in D._______ gelebt und seine Eltern in Syrien nicht mehr gesehen. 3.2 Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen) stellte das SEM fest, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein öffentliches Exponieren, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (mit Hinweis auf das Urteil E-4301/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2011). Aus seinen Ausführungen ergebe sich offenkundig kein derartiges Profil, das ihn als reelle Bedrohung für das syrische Regime erscheinen liesse. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien daher nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 4. 4.1 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorab entgegen, dass die Vorinstanz mir ihrem Vorgehen sein rechtliches Gehör verletzt habe. So habe der Rechtsvertreter am 21. Juli 2011 zum ersten Mal ein Gesuch um Gewährung von Akteneinsicht gestellt. Dieses Gesuch sei am 25. Juli 2011 mit dem Hinweis abgelehnt worden, dass das Untersuchungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden, insbesondere der Beschwerdeführer noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Am 12. November 2012 habe der Rechtsvertreter - mithin nach der Anhörung vom 19. Juli 2012 - erneut ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, um abzuklären, ob zu den, im dazumal parallel verlaufenden Asylverfahren der ebenfalls vom rubrizierten Rechtsanwalt vertretenen Schwester des Beschwerdeführers festgestellten, vermeintlichen Widersprüchen in den Aussagen der Geschwister noch weitere vorhanden seien. Gleichzeitig sei zu eruieren gewesen, ob die im Verfahren der Schwester vom Rechtsvertreter eingereichte Stellungnahme vom 16. August 2012 zu den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen der Geschwister auch Eingang in die Akten des vorliegenden Verfahrens gefunden habe. Das SEM habe indes mit gleicher Begründung die Akteneinsicht nicht gewährt, sondern dem Rechtsvertreter die Akten erst am 24. Dezember 2013 zukommen lassen. Da dieser vom 21. Dezember 2013 bis am 7. Januar 2014 im Ausland gewesen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, die Akten zu sichten und rechtzeitig eine Eingabe zu verfassen, zumal der angefochtene Entscheid vom 6. Januar 2014 zeitnah in seiner Abwesenheit ergangen und ihm danach zugestellt worden sei. Obwohl der Fristenstillstand nicht für das Asylverfahren gelte, müsse dem SEM bewusst gewesen sein, dass Anwälte zu diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht im Büro anzutreffen seien. Zudem sei aus dem Aktenverzeichnis ersichtlich, dass das Untersuchungsverfahren bereits im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs vom 12. November 2012 abgeschlossen gewesen sei. Daraus müsse geschlossen werden, dass das SEM mit der Gewährung der beantragten Akteneinsicht zugewartet habe, um die rechtzeitige Eingabe einer Stellungnahme zu verhindern. Offenbar handle es sich um ein systematisches Vorgehen seitens der Vorinstanz, wobei das SEM sich auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 8), wonach die dargestellte Vorgehensweise der Vorinstanz zwar unter dem Aspekt der Verfahrensfairness und -ökonomie "unbefriedigend" sei, damit das rechtliche Gehör indes nicht verletzt werde, abstütze. In dem Sinne wurde das Gericht darum ersucht, sich mit der Frage zu befassen, ob ein systematisches Verzögern der Gewährung der Akteneinsicht bis kurz vor dem Erlass des Asylentscheides nicht doch das rechtliche Gehör verletze. Zudem sei dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu allfälligen Fehlern bei der Sachverhaltsermittlung zu äussern und auf fehlende Sachverhaltselemente hinzuweisen, was Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bilde, weshalb letzteres damit verletzt sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer weder die Gelegenheit erhalten, sich, wie seine Schwester, zu angeblichen Widersprüchen in den Aussagen der Geschwister zu äussern noch sei die entsprechende im Verfahren der Schwester eingereichte Stellungnahme ins vorliegende Verfahren aufgenommen worden. Auch dieses Vorgehen müsse als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden. 4.2 Materiell wird zudem gerügt, dass das SEM die vorgehaltenen Widersprüche konstruiert habe beziehungsweise habe es die durch die Rechtsprechung definierten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG in unzulässiger Weise "abgeändert" und "eigene Regeln eingeführt", weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletze. So habe das SEM, um die Widersprüche überhaupt konstruieren zu können, vorab die Befragung im EVZ von einer "Befragung zur Person" zu einer "Erstbefragung" aufgewertet, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung angehalten worden sei, er solle sich kurz fassen, er könne seine Asylgründe bei der eigentlichen Anhörung ausführlicher darstellen. Betreffend seine Aussagen anlässlich der Befragung und diejenigen bei der Anhörung wolle das SEM einen Widerspruch darin entdeckt haben, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung ausgesagt haben solle, er sei von Zuhause abgeholt worden, währenddessen er bei der Anhörung ausgesagt haben solle, er sei vor dem (...) festgenommen worden. Hier liege ein Missverständnis vor, das auf dem Umstand beruhe, dass der Beschwerdeführer im gleichen Gebäude gewohnt habe, in dem sich im Erdgeschoss auch der (...) seines Arbeitgebers befände, eine (...), (...). Der Beschwerdeführer sei also auf dem "Heimweg", das bedeute nach dem Verlassen der Arbeitsstelle auf dem Weg in die Wohnung festgenommen worden. In diesem Zusammenhang werde auf die vom Rechtsvertreter im Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers zu den Akten gereichte Stellungnahme vom 16. August 2012 verwiesen, welche offenbar keinen Eingang in das vorliegende Verfahren beziehungsweise keine Berücksichtigung darin gefunden habe, obwohl darin festgestellt worden sei, dass sich der Laden des Arbeitgebers, die Wohnung des Arbeitsgebers und die Wohnung des Beschwerdeführers alle im gleichen Gebäude befunden hätten (vgl. dazu die Ausführungen zur Gehörsverletzung oben in E. 4.2.1). Der "Arbeitsweg" des Beschwerdeführers habe also darin bestanden, eine Treppe runter zu steigen. Sodann gehe die Definition des Begriffs "Abend" in der kurdischen Sprache weiter als im Deutschen. Sie umfasse die Zeit bis Mitternacht, so dass das Ende der Arbeitszeit des Beschwerdeführers im (...) noch unter "Abend" subsumiert werden könne. Dies betreffe diesen konkreten Tag; es sei indes auch vorgekommen, dass der (...) bis um 03:00 oder gar 04:00 Uhr offen geblieben sei. Die Frage nach der Meldepflicht sei bei der Anhörung gar nicht gestellt worden, er sei nämlich nicht gefragt worden, ob die Freilassung unter irgendwelchen Auflagen erfolgt sei, sondern, ob es für die Freilassung irgendwelche Bedingungen gegeben habe. Darunter habe der Beschwerdeführer verstanden, ob eine Art Lösegeld habe bezahlt werden oder ob er sich als Spitzel habe zur Verfügung stellen müssen. Dies habe er verneinen können, weil die Entlassung bedingungslos erfolgt sei. Bei der zweiten Inhaftierung sei es anders gewesen: Dort habe er sich verpflichten müssen, als Spitzel tätig zu werden, andernfalls er nicht freigelassen worden wäre. Man müsse also klar unterscheiden zwischen Auflagen und Bedingungen. Das SEM habe den Beschwerdeführer nur nach Bedingungen, nicht aber nach Auflagen gefragt. Dem vorgehaltenen Widerspruch in den Aussagen der Geschwister wird sodann in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei die ersten zwei Mal seiner wöchentlichen Meldepflicht nachgekommen. Dann habe er seine Eltern kontaktiert und sie darum ersucht, einen Schlepper zu organisieren. Er und seine Schwester hätten ihre Sachen erst zusammen gepackt, nachdem die Eltern den Kontakt zum Schlepper hergestellt hätten. Sie seien zu den Eltern gereist und hätten von dort aus mit ihrer Flucht begonnen. In diesem Zusammenhang müsse noch erwähnt werden, dass die Schwester des Beschwerdeführers (...) gewesen sei, als sie am 19. Juli 2012 durch das SEM angehört worden sei. Sie habe Probleme (...) gehabt und deswegen Medikamente einnehmen müssen. Dank dieser sei es ihr gut gegangen, weshalb sie die am Beginn der Bundesanhörung gestellte Frage nach dem Befinden wahrheitsgemäss mit "gut" beantwortet habe. Die Medikamente hätten aber eine Ermüdung bewirkt, was wiederum dazu geführt haben dürfte, dass die Konzentration gegen Ende der Anhörung nachgelassen habe. Dies könne erklären, weshalb sie aus einem Zeitraum von zwei bis drei Wochen einen Zeitraum von zwei bis drei Tagen gemacht habe. Es wäre doch gar nicht möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer einer wöchentlichen Meldepflicht zwei Mal nachgekommen sei, wenn sie bereits nach zwei bis drei Tagen zu den Eltern gegangen wären. Wegen der eingenommenen Medikamente habe die Konzentrationsfähigkeit der Schwester des Beschwerdeführers - wie erwähnt - gegen Ende der Anhörung immer mehr abgenommen. Beim Rückübersetzen habe sie sich dann gar nicht mehr richtig konzentrieren können. Da sie die Anhörung hinter sich habe bringen wollen, habe sie sich nicht gewehrt und stattdessen versucht, der Rückübersetzung zu folgen. Es sei deshalb gut möglich, dass sie dabei etwas übersehen habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kohärent seien. Es wäre schlicht nicht möglich gewesen, der wöchentlichen Meldepflicht zwei Mal nachzukommen, wenn die Abreise aus D._______ bereits zwei oder drei Tage nach der Haftentlassung erfolgt wäre. Der Fehler sei also in den Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers zu suchen. Dieser lasse sich damit erklären, dass sie die beiden für sie wichtigen Kernereignisse, die Rückkehr des Bruders aus der Haft und die Vorbereitung der Flucht, miteinander vermengt habe. Wegen der Ermüdung als Folge des Medikamentengebrauchs scheine sie dies beim Rückübersetzen nicht bemerkt zu haben. Daraus könne aber nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 5. 5.1 Zunächst ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden (vgl. zum Ganzen Ausführungen oben in Erwägung 4.1). 5.2 Tatsächlich erscheint das vorliegend vom SEM gewählte Vorgehen unter dem Aspekt der Verfahrensfairness beziehungsweise -ökonomie (vgl. auch die zutreffend zitierte Rechtsprechung aus EMARK 2001 Nr. 8) bedenklich. Hingegen vermag das Argument hinsichtlich des "absichtlich ungünstig" gewählten Zeitpunktes der Gewährung der Akteneinsicht, namentlich am 24. Dezember 2013, so dass der vom 21. Dezember 2013 bis 7. Januar 2014 auslandsabwesende Rechtsvertreter nicht mehr rechtzeitig habe eine Eingabe einreichen können, unter dem Gesichtspunkt der Gehörsverletzung nicht zu überzeugen. Richtig ist, wie der Rechtvertreter selbst ausführte, dass im Asylverfahren von Gesetzes wegen die Regelung von Art. 22a VwVG über den Fristenstillstand (unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar [Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG]) keine Anwendung findet (Art. 17 Abs. 1 AsylG), so dass allfällige Abwesenheiten dem Rechtsvertreter anzurechnen sind. Zudem kann der unbelegte und pauschal vorgebrachte Vorwurf, es handle sich hierbei um ein absichtliches und insbesondere systematisches Verzögern der Gewährung der Akteneinsicht bis kurz vor dem Erlass des Asylentscheides zur Verhinderung einer rechtzeitigen Einreichung einer Stellungnahme, auch unter Beizug des Dossiers der Schwester (F._______, N [...]), nicht bestätigt werden. Vielmehr erscheint das Verhalten der, sowohl für das vorliegende als auch für das Verfahren der Schwester, zuständigen Sachbearbeiterin mehr auf eine individuelle Fehlleistung als auf ein systematisch angeordnetes Fehlverhalten hinzudeuten. Damit erübrigt es sich, auf den in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert vorgetragenen Antrag, das Gericht möge angesichts dieses systematischen (und damit wohl implizit als rechtsmissbräuchlich taxiertes) Vorgehen der Vorinstanz seine Rechtsprechung aus EMARK 2001 Nr. 8 "überdenken", näher einzugehen. 5.3 Auch der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, mit dem gewählten Vorgehen habe das SEM den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt (vgl. Erwägung 4.1, 2. Absatz oben), ist nicht zu bestätigen. Das Gericht stellt fest, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu zwei Widersprüchen zwischen seinen und den Aussagen seiner Schwester zu äussern (vgl. A22/13 S. 9, F 60 und 61). Obwohl in der Begründung der abweisenden Verfügung zunächst pauschal "zahlreiche" Widersprüche erwähnt werden, wird dann lediglich der Widerspruch bezüglich der zeitlichen Abweichung zur Dauer des Aufenthaltes bei den Eltern (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien sie nach seiner zweiten Haftentlassung gar nicht beziehungsweise erst zwei bis drei Wochen später zu den Eltern gereist, wohingegen die Schwester ausgesagt habe, sie hätten beide den letzten Monat vor der Ausreise bei den Eltern im Heimatdorf verbracht) angeführt (vgl. Erwägung 3.1 oben). Genau mit diesem Widerspruch wurde der Beschwerdeführer indes anlässlich der Anhörung konfrontiert (vgl. A22/13 S. 9 F 61). Damit spielt es keine Rolle, dass die im Verfahren der Schwester eingereichte Stellungnahme betreffend die Widersprüche in den Aussagen der Geschwister im Verfahren des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurde. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum einzigen angeführten Widerspruch anlässlich der Anhörung gewährt und der Sachverhalt damit rechtsgenügend erstellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung darzutun. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Vorab gilt festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Zudem sind gemäss Praxis Widersprüche in den Aussagen einer Person ihrer Glaubwürdigkeit nur dann abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbegründung betreffen; gravierend sind insbesondere abweichende Darstellungen bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend gemachten Verfolgung, mithin solche die der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft dienen. Eine untergeordnete Rolle spielen gemäss der Rechtsprechung deshalb Ungereimtheiten bezüglich Reiseweg und Umstände der Flucht (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 6). Ferner dürfen Widersprüche, die zwischen Befragung und Anhörung entstanden sind, nur dann für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden. Keine entscheidrelevante Bedeutung haben in der Befragung gemachte Angaben, welche sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollständigkeiten und unwesentliche Abweichungen erweisen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 7.2 7.2.1 In Bezug auf die Glaubhaftmachung wird in der Beschwerdeschrift zu Recht moniert, dass die Vorinstanz jegliches Abwägen von Elementen die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.) unterlassen und damit überhaupt keine Glaubhaftigkeitsprüfung im Sinne einer Gesamtbeurteilung vorgenommen hat (vgl. E. 7.1, 1. Absatz). Als anschauliches Beispiel für eine dem Beschwerdeführer entgegengehaltene Unstimmigkeit, die sich als nicht wesentlich für die Beurteilung der Asylrelevanz erweist beziehungsweise ohne weiteres erklären lässt, kann die Angabe zum Zeitpunkt und Ort der ersten Verhaftung ("am Abend von zu Hause weg" [A1/10 S.5] versus "ungefähr um 12 Uhr nachts, vor dem (...) wo ich arbeitete" [A22/13 S. 3, Antwort auf Frage 15]) dienen. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausführlich und in überzeugender Weise erläutert, dass es sich dabei um eine vernachlässigbare Ungenauigkeit handelt (vgl. Erwägung 4.2, 2. Absatz), welche darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass die Wohnung des Beschwerdeführers sich offenbar im selben Haus wie (...) befunden hat - obwohl der Beschwerdeführer selbst bereits anlässlich seiner Anhörung hingewiesen hatte (vgl. A22/13 S. 9, Antwort zu Frage 60) - unbeachtet gelassen hat. Ferner ergibt sich aus den vorinstanzlichen Befragungs- und Anhörungsprotokollen, dass der Beschwerdeführer in detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt hat, weshalb er im (...) und im (...) ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Die zwei Verhaftungen seien erfolgt, da er offenbar aufgrund seiner langjährigen Arbeit in einem von einem Alawiten betriebenen (...), welches sich in einem vornehmlich von Kurden bewohnten Quartier befunden habe, in den Augen des syrischen Geheimdienstes zur Beschaffung von Informationen prädestiniert erschien sei. Er antwortet zudem plausibel auf die Frage, weshalb die zweite Inhaftierung im (...) überhaupt erfolgt sei, nachdem ihn die Behörden fast ein Jahr nicht behelligt hätten, dass die Behörden zu diesem Zeitpunkt anscheinend bereits Vorahnungen gehabt hätten betreffend die bekanntermassen fünf Monate nach seiner Ausreise ausgebrochene Revolution. Aufgrund der zentralen Lage (...) in einem Quartier mit unterschiedlichen Ethnien, habe man von dort aus Vieles beobachten können, und die Behörden hätten offenbar von ihm profitieren wollen (vgl. A22/13 S. 8). Dass es sich dabei um eine "gängige Praxis" des syrischen Geheimdienstes zu jener Zeit gehandelt hat, wird auch von einem Bericht von "Landinfo" (das norwegische "Country of Origin Information Centre", eine unabhängige Einheit innerhalb der norwegischen Migrationsbehörden) aus dem Jahr 2010 bestätigt. So habe ein Vertreter einer internationalen Organisation gegenüber "Landinfo" angegeben, dass ein grosser Teil der syrischen Bevölkerung auf die eine oder andere Weise an der Beschaffung von Informationen über Individuen beteiligt sei. Zudem hätten gemäss eines Repräsentanten einer kurdischen Partei (die Konversation habe im März 2010 in Damaskus stattgefunden) die vier Geheimdienstorganisationen Büros in allen grösseren Städten in der kurdischen Region. All diese unterschiedlichen Einheiten seien in die Informationsbeschaffung involviert (vgl. Landinfo, Kurds in Syria: Groups at risk and reactions against political activists, 16. Juni 2010, abbrufbar unter: http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1295893173_1513-1.pdf). In eindrücklicher Weise schildert der Beschwerdeführer schliesslich die von ihm während der Haft geltend gemachte Folter. So führt er zur ersten Haft unter anderem realitätsnah aus, wie er dort heftig geschlagen und täglich gedemütigt worden sei (A22/13 S. 3). Die freie Schilderung der Umstände der zweiten Haft, insbesondere zu den erlittenen Demütigungen und Misshandlungen, ist substantiiert und ausführlich ausgefallen und mit etlichen Realkennzeichen versehen. Auch wie der Beschwerdeführer eine direkte Verbindung zur zuvor erfolgten (...) zieht, weil sich die Wunde aufgrund der Misshandlungen wieder geöffnet habe (A 22/13 S. 4), wirkt nicht konstruiert. 7.2.2 Demgegenüber stehen allerdings gewichtige Momente, die zu Ungunsten der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausfallen. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich die beiden anderen, von der Vorinstanz in der Verfügung angeführten beziehungsweise auch noch weitere Widersprüche nicht auflösen lassen. So bezieht der Beschwerdeführer die Meldepflicht anlässlich der Befragung ausdrücklich auf die erste Festnahme, indem er dies noch dadurch bekräftigt, dass er sich am gleichen Ort hätte melden müssen ("Auf dem gleichen Posten M._______, in D._______." vgl. A1/10 S. 6). An der Anhörung (vgl. A22/13 S. 8) und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gibt er diesbezüglich an, die Meldepflicht sei ihm lediglich nach der zweiten Haft auferlegt worden. Deutlich geht aus seinen Aussagen hervor, dass er zwischen der ersten und der zweiten Haft keinen Behördenkontakt gehabt habe (vgl. etwa A22/13, S. 8, Antwort auf Frage 48). Dabei handelt es sich um einen gravierenden Widerspruch, gerade auch in Anbetracht dessen, dass die zweite Haft an einem anderen Ort stattgefunden habe. Die Ausführungen in der Beschwerde zum Unterschied zwischen Auflagen und Bedingungen vermögen daran nichts zu ändern (vgl. Erwägung 4.2, 2. Absatz). Zudem handelt es sich beim vorgehaltenen Widerspruch in den Aussagen der Geschwister (vgl. Erwägung 3.1) tatsächlich um eine in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht gravierende Abweichung. Auch wenn man das Augenmerk darauf richtet, dass es sich vorliegend um die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers und nicht um jene seiner Schwester handelt, vermag das Argument, die Schwester sei anlässlich der Anhörung (...) und aufgrund eingenommener Medikamente übermüdet gewesen und habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt, das Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Schwester tatsächlich auf die Frage nach ihrem Befinden diesbezüglich keine Einwände vorgebracht und auch nicht darauf verwiesen hatte, dass sie Medikamente einnehme. Unbestrittenermassen war die Schwester im Zeitpunkt der Anhörung (...) und ihre anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen sind in der Tat im Vergleich zu denjenigen ihres Bruders, dessen Verfolgungsgeschichte sie ja auch nur durch Hörensagen von ihm erfahren hatte, kurz und knapp ausgefallen. Nichtsdestotrotz kann die Ursache des Widerspruches nicht eindeutig auf eine Falschaussage der Schwester zurückgeführt werden. Dasselbe ist festzustellen betreffend einen weiteren, zu Recht von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch in den Aussagen der Geschwister, zu welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war, welcher aber dann von der Vorinstanz in der Verfügung nicht erwähnt wurde: So habe die Schwester, gemäss ihren Angaben, nach der Hausdurchsuchung den Arbeitgeber des Beschwerdeführers aufgesucht, und dieser habe dann den Beschwerdeführer über die behördliche Suche nach ihm informiert. Der Beschwerdeführer habe sich danach zum Polizeiposten begeben, die Schwester habe ihn nicht mehr angetroffen (vgl. A22/13 S. 9, F 60 und E. 5.3 oben). Der Beschwerdeführer hingegen hatte zuerst in freier Erzählung ausgesagt, er sei, als er nachts nach Hause gekommen sei, von seiner Schwester über den "Behördenbesuch" informiert worden, danach hätten sie sich zuerst gemeinsam zu seinem Arbeitgeber begeben, danach sei er alleine auf den Polizeiposten gegangen (vgl. A22/13 S. 4). Auf diesen Widerspruch angesprochen, führt der Beschwerdeführer, entgegen seiner vorherigen Aussage aus, die Schwester habe ihn telefonisch vom (...) aus von der Hausdurchsuchung informiert (vgl. A22/13 S. 9, F 60). Unabhängig davon, wie und von wem der Beschwerdeführer von der Hausdurchsuchung erfahren haben will, erstaunt es, dass er nicht sofort die Flucht ergriffen, sondern sich vielmehr noch bei den Behörden gemeldet hat, zumal er angeblich bereits anlässlich der ersten Haft schwere Folter erlebt haben will. Die Erklärung, er habe seine Schwester schützen wollen, überzeugt nicht, hätte er doch bereits in jenem Zeitpunkt mit ihr zusammen fliehen können. Zuungunsten des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu werten, dass er die schwere Folter erst anlässlich der Anhörung vorbrachte. So findet sich im Befragungsprotokoll bei den Zusatzangaben lediglich ein Hinweis zu "Schlägen" anlässlich der zweiten Haft (vgl. A1/10 S. 8). Entscheidend nachteilig auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wirkt sich schliesslich die Tatsache aus, dass er seine Verfolgungsgeschichte nachträglich mit vermutungsweise gefälschten Beweismitteln zu belegen versucht. So ist der Beweiswert des mit Schreiben vom 20. Mai 2014 dem Gericht in Kopie zugegangenen, gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2010 ergangenen, "Haftbefehls" (wohl eher "Haftanweisung") aufgrund der angeblichen Umstände seiner Entdeckung - das Dokument sei "im Rahmen der Bürgerkriegswirren aufgetaucht" und an seine Familie in Syrien weitergeleitet worden - sowie aufgrund der Tatsache, dass es nur in Kopie vorliegt, von vorneherein als gering einzuschätzen. Zudem deutet das Ausstellungsdatum der "Haftanweisung", der (...), auf eine Fälschung hin, da der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben bereits in Haft befunden habe (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 7.3 Das Gericht kommt nach einer Abwägung der für und gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente zum Schluss, dass zwar die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um seine Asylgründe durchaus teilweise stimmig ausfallen, auf der anderen Seite aber in wesentlichen Punkten unauflösbare Widersprüche bestehen bleiben und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des eingereichten Beweismittels leidet, weshalb in einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen, weshalb er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. 7.4 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2, 2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Hinsichtlich einer allenfalls begründeten Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ist zwar die im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 (als Referenzurteil publiziert) vom 25. Februar 2015 skizzierte Änderung der Lage in Syrien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011 zu berücksichtigen. Nachdem der Beschwerdeführer aber keine Identifizierung als Regimegegner hat glaubhaft machen können, weshalb das im genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner sich nicht auf ihn übertragen lässt. Auch wurde im obgenannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Syrien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert. Auch das in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argument, ein objektiver Nachfluchtgrund ergebe sich aus den Kontakten des Beschwerdeführers mit seinen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüdern beziehungsweise mit seinem Schwager (vgl. Sachverhalt Bst. C, 3. Abschnitt) überzeugt das Gericht nicht. Gemäss Rechtsprechung kann zwar ein objektiver Nachfluchtgrund vorliegen, wenn durch das Verhalten eines Familienmitgliedes die ganze Familie - und somit auch die sich im Ausland befindenden Familienangehörigen (Reflexverfolgung) - oppositioneller Aktivitäten verdächtigt wird (vgl. BVGE 2010/44 und EMARK 1994 Nr. 17). Vorliegend hatte sich indes keines der als Flüchtlinge anerkannten Familienmitglieder im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in Syrien politisch betätigt beziehungsweise waren sich der Beschwerdeführer und sein Schwager in Syrien gar nicht bekannt. Folglich hat das SEM sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7.5 Sodann sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - das heisst nach seiner Ausreise aus Syrien von ihm selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft unter Umständen begründen könnten - zu prüfen. 7.5.1 Der Beschwerdeführer macht auf vorinstanzlicher Ebene das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er exilpolitische Tätigkeiten (Teilnahme an diversen Demonstrationen) angibt. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass der syrische Geheimdienst im Ausland, auch hier in der Schweiz, extensiv und flächendeckend Informationen zu regierungskritischen Aktivitäten sammle. Diese Geheimdienstarbeit habe dazu geführt, dass die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in Syrien bekannt geworden seien. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei deshalb aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe anzuerkennen. 7.5.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.5.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.5.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1 bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6). 7.5.6 Vorliegend ist den bei den Akten liegenden Fotos nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Erwägung 3.2 verwiesen. Die gemäss Bundesverwaltungsgerichtsurteils D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 vorausgesetzte "Wahrnehmung exilpolitisch aktiver Personen als potenzielle Bedrohung durch das syrische Regime" zur Bestätigung subjektiver Nachfluchtgründe ist vorliegend offensichtlich nicht anzunehmen. Es ist nach dem Gesagten nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Syrien gefährdet wäre. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch keine subjektiven Nachfluchtgründe dargetan hat. 7.6 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Flucht- und von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 25. Februar 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2014 als amtlicher Beistand beigeordnet. Trotz Unterliegens ist dem Rechtsbeistand der notwendige Aufwand als Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote (rechtzeitig [vgl. Sachverhalt Bst. G oben]) eingereicht, weshalb das Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) angesetzt wird. Entsprechend ist der Rechtsvertreter aufzufordern, seine Zahladresse dem Gericht mitzuteilen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Jürg Walker, Fürsprecher, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'500. - ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand: