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D-3437/2013

D-3437/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden - zwei Brüder syrischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Ethnie - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. September 2011 auf dem Landweg in Richtung C._______. Von dort reisten sie, (...), an einen ihnen unbekannten Ort, von wo sie am 9. November 2011 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gebracht wurden. Am 10. November 2011 suchten sie in D._______ um Asyl nach. Am 17. November 2011 wurden sie im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) separat zur Person befragt (BzP). A.b Mit Schreiben vom 17. November 2011 teilte das BFM zuhanden der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mit, dass es sich beim Beschwerdeführenden 2 um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) handle und ersuchte um Einleitung der diesbezüglichen Schutzmassnahmen oder um Meldung der Anwesenheit der betroffenen Person an die zuständige kantonale Vormundschaftsbehörde. A.c Mit Verfügung vom 21. November 2011 wurden die Beschwerdeführenden für das Asylverfahren dem Kanton E._______ zugewiesen. A.d Mit je einem Schreiben vom 30. November 2011 (Beschwerdeführender 2) und vom 28. Dezember 2011 (Beschwerdeführender 1) teilte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden namens F._______, dem BFM unter Beilage entsprechender Vollmachten mit, dass sie von jenen zur Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt worden sei. Im Schreiben vom 28. Dezember 2011 wurden die Asylgründe schriftlich dargelegt. Gleichzeitig reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten sowie Fotos von einem Spitalaufenthalt des Beschwerdeführenden 1 im Jahr 2008 und diesbezüglich auf einem USB-Stick gespeicherte Foto- und Videoaufnahmen als Beweismittel ein. A.e Am 4. Juli 2012 hörte das BFM die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertreterin eingehend (getrennt) zu den Asylgründen an (Anhörung). A.e.a Der Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf G._______, habe sich am (...) 2008 mit dem Motorrad einer Polizeikontrolle entzogen und sei daraufhin gestürzt beziehungsweise habe einen Selbstunfall verursacht. Er sei in Spitalpflege gebracht und dort während (...) festgehalten worden. Dank Bestechung sei er freigekommen. (...) Monate später sei er in diesem Zusammenhang festgenommen und während (...) im Gefängnis von H._______ festgehalten und dabei auch geschlagen worden. Dank Bestechung sei er freigelassen worden. Während seines Militärdienstes von (...) 2009 bis (...) 2011 sei er (...) für (...) unter dem Vorwurf, er wolle ein unabhängiges Kurdistan gründen, in Haft genommen worden. Am (...) 2011 sei er während einer Busfahrt nach I._______ bei einem Checkpoint im Zusammenhang mit einer im Bus herumliegenden (...), welche nicht ihm, sondern einem Sitznachbarn gehört habe, abgeführt und festgenommen worden. Er sei in einen Keller zu vielen anderen Häftlingen gebracht worden. Am (...) August 2011 sei er mit der Auflage, sich beim politischen Sicherheitsposten in H._______ zu melden, entlassen worden. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich ins Dorf J._______ begeben, wohin später auch der Beschwerdeführende 2 gekommen sei. Von dort aus hätten sie die Ausreise aus Syrien angetreten. A.e.b Der Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, er habe seit (...) Jahren vor der Ausreise bei (...) in I._______ gewohnt. Dort habe er bei einem (...) gearbeitet und sei wegen der allgemein schlechten Lage besorgt gewesen. Ein Kunde (...) habe ihm einen Job als Spitzel angeboten. Er habe eingewilligt, jedoch seine Arbeit nicht zur Zufriedenheit seines Auftraggebers ausgeführt. Deswegen sei er von diesem geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Deshalb habe er I._______ verlassen und sei in sein Elternhaus im Dorf zurückgekehrt. Später habe er erfahren, dass das Haus und der Besitz seines ehemaligen Auftraggebers verbrannt seien und dieser geflüchtet sei. Er habe jedoch Angst vor dessen Freunden gehabt. A.f Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. A.g A.g.a Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin unter Beilage eines ärztlichen Berichts des (...) Kantonsspitals vom (...) 2012 das BFM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführenden 2 zu korrigieren. Dieser leidet dem Bericht zufolge an, in welchem Zusammenhang ein retardiertes Knochenalter von (...) Jahren (chronologisch [...] Jahren) festgestellt wurde, sowie an (...). Der Beschwerdeführende 2 habe sich anlässlich der Sprechstunde vom (...) 2012 in einem unverändert guten Allgemeinzustand präsentiert. (...). A.g.b In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2013 teilte das BFM der damaligen Rechtsvertreterin mit, dass es gestützt auf die Akten nicht in der Lage sei, von dem in der Identitätskarte vermerkten Geburtsdatum des Beschwerdeführenden 2 abzuweichen. A.h Mit Schreiben vom 1. Mai 2013 gewährte das BFM der damaligen Rechtsvertreterin unter Beilage des Aktenverzeichnisses und der Akten in Kopie die von jener mit Schreiben vom 19. Juli 2012 ersuchte Akteneinsicht vor Fällung des Entscheids. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 - eröffnet am 24. Mai 2013 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3-7). Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. B.a So weise die Schilderung des eigentlichen Ausreisegrundes durch den Beschwerdeführenden 1 Ungereimtheiten auf, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er seinen Heimatstaat verlassen habe, um sich damit einer Vorladung des politischen Sicherheitsdienstes zu entziehen. Insbesondere habe er anlässlich der BzP geltend gemacht, er sei am (...) August 2011 aus der Haft entlassen worden und hätte sich Anfang (...) 2011 beim politischen Sicherheitsposten in H._______ melden müssen, wogegen er sich gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung (...) Tage nach der Haftentlassung hätte melden müssen. Es sei ihm nicht gelungen, diese widersprüchlichen Aussagen, bei welchen er sich behaften lassen müsse, aufzulösen. Überdies erscheine dieses Vorbringen realitätsfremd, zumal er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Haftort zum Sicherheitsposten überführt worden wäre, wenn die syrischen Sicherheitsorgane tatsächlich an ihm interessiert gewesen wären, und ihm auf diese Weise keine Möglichkeit zur Flucht geboten hätten. Dasselbe gelte bezüglich der geltend gemachten Festnahme wegen der (...), zumal die syrischen Organe nicht nur ihn, sondern auch weitere Passagiere festgenommen hätten, wenn der Grund für die Festnahme tatsächlich die fragliche (...) mit einem (...) - den die Behörden demnach als heikel eingestuft haben müssten - gewesen wäre. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass er bei einer Festnahme im Zusammenhang mit einer verdächtigen (...) eingehend verhört worden wäre, was er jedoch klar verneint habe. Somit bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des geltend gemachten Festnahmemotivs. Diese würden dadurch bestätigt, dass er in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2011 wesentliche Umstände dieser Festnahme abweichend dargelegt habe, namentlich bezüglich Inhalt der (...) (...), Anwesenheit von deren Besitzer (...) und Zeitpunkt der Festnahme (am [...] Juni 2011), wobei die von ihm diesbezüglich geltend gemachten Übersetzungsfehler nicht zu überzeugen vermöchten. Demnach könne nicht geglaubt werden, dass er im (...) 2011 anlässlich einer Kontrolle bei einem Checkpoint aus den von ihm geltend gemachten Gründen festgenommen worden sei. Ebenfalls nicht glaubhaft sei, dass er im Zusammenhang mit einem Motorradunfall aus politischen Motiven (...) zur Rechenschaft gezogen worden sei, woran die diesbezüglich von ihm eingereichten Beweismittel - Fotos, auf welchen er (...) an ein Spitalbett gekettet zu erkennen sei - nichts zu ändern vermöchten, zumal er zum einen diesen Sachverhalt in zwei wesentlich voneinander abweichenden Versionen geschildert habe und es zum andern naheliegend erscheine, dass man ihn wegen eines (gemeinrechtlichen) Strassenverkehrsdelikts habe zur Rechenschaft ziehen wollen. Schliesslich würden sich auch die (...) angeblichen Inhaftierungen während des Militärdiensts als unglaubhaft erweisen. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass er in Syrien aus asylbeachtlichen Motiven verfolgt worden sei beziehungsweise solche Verfolgung zu befürchten habe. B.b Der Beschwerdeführende 2 habe sein Vorbringen (Spitzeltätigkeiten für [...]) in vielerlei Hinsicht ungereimt beziehungsweise widersprüchlich geschildert, weshalb diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. B.c Die Beschwerdeführenden stammten schliesslich zwar aus einer Region, welche zum fraglichen Zeitpunkt (Sommer und Herbst 2011) von kriegerischen Ereignissen betroffen gewesen sei, woraus ihnen Nachteile entstanden sein könnten. Da es ihnen, wie oben dargelegt, indes nicht gelungen sei, eine gezielte Verfolgung aus asylbeachtlichen Gründen glaubhaft zu machen, stellten diese Vorbringen keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 wegen des Motorradunfalls von den Behörden zur Rechenschaft gezogen worden sei. Deshalb komme diesem Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zu. C. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem BFM die Niederlegung des Mandats der Beschwerdeführenden mit sofortiger Wirkung mit. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Datum des Poststempels) reichten die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Gleichzeitig reichten sie je ein Schreiben und eine E-Mail ihrer vormaligen Rechtsvertreterin an ihren aktuellen Rechtsvertreter sowie (...) Fotos der Beschwerdeführenden bei einer Demonstration vom (...) 2012 in K._______ ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt und wies dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen fehlender sachlicher Notwendigkeit ab. F. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 reichte der Rechtsvertreter die beiden Vollmachten der Beschwerdeführenden sowie ein Aufgebot des (...) Kantonsspitals vom (...) Juni 2013 zu einer Untersuchung des Beschwerdeführenden 2 ein. G. G.a In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden 3. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 4.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht als erfüllt zu erachten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit dem darin bezüglich beider Beschwerdeführenden erhobenen Einwand, wonach die Protokolle der BzP überbewertet worden seien und Ungereimtheiten zwischen diesem Protokoll und demjenigen der Anhörung nur dann verwendbar seien, wenn diametrale Abweichungen bestünden, ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. Es trifft zwar auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu, dass die BzP summarischen Charakter hat und in aller Regel nicht den Detailreichtum und die Differenziertheit einer Anhörung aufweist; es kann aber erwartet werden, dass der Inhalt von Protokollsequenzen, bei denen die gesuchstellende Person frei reden kann, unabhängig von der Art des Protokolls weitgehend identisch sein müsste, zumal andernfalls Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen aufkommen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine gesuchstellende Person bei der BzP und der Anhörung ohne Not grob abweichende Zeitangaben macht und nicht in der Lage ist, widersprüchliche Angaben auf Vorhalt plausibel zu erklären (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 2. Juli 2013).

E. 4.4.1 Mit Bezug auf den Beschwerdeführenden 1 erweisen sich vorab die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz insoweit als zutreffend, als dessen Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, wonach er betreffend den Zeitpunkt, zu welchem er sich beim Sicherheitsposten von H._______ hätte melden sollen, die Monate (...) und (...) verwechselt habe, in keiner Weise geeignet ist, die diesbezüglichen Widersprüche in seinen Aussagen zu entkräften. Sodann trifft sein Einwand nicht zu, wonach die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Grund für seine angebliche Festnahme vom (...) 2011 und der Auflage bei der Haftentlassung vom (...) August 2011 auf Regelvermutungen zurückgegriffen und diese zu eigentlichen Fiktionen aufgebaut habe. Vielmehr wird in der Beschwerde versucht, den Sachverhalt nachträglich anzupassen, indem entgegen den protokollierten Aussagen ausgeführt wird, der Besitzer der (...) mit dem (...) sei im Kleinbus nicht neben, sondern vor dem Beschwerdeführenden 1 gesessen und die übrigen Passagiere hätten bestätigt, dass die (...) nicht dem eigentlichen Besitzer gehöre, offensichtlich um nicht selbst in Verdacht zu geraten; so hätten die Behörden übereinstimmende Aussagen darüber erhalten, dass die (...) dem Beschwerdeführenden 1 gehöre, weshalb sie keinen Grund für eine Festnahme weiterer Passagiere gehabt hätten. In Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörung zu Protokoll, die anderen Passagiere hätten den den Kleinbus kontrollierenden Beamten gesagt, die (...) würde keinem von ihnen gehören; er war nicht in der Lage, die Frage zu beantworten, weshalb er und nicht der Besitzer der (...) mitgenommen worden sei, wobei seine Erklärung, ihm sei wegen seiner beschränkten Arabischkenntnisse vorgeworfen worden, der Besitzer der (...) zu sein, nicht zu überzeugen vermag, zumal er über bessere Kenntnisse dieser Sprache zu verfügen scheint, als er vorgibt. Sodann wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführende 1 sei in der Haft nicht verhört worden, weil es zum einen nicht möglich gewesen wäre, die Vielzahl der Häftlinge zu verhören, und er zum andern für die Behörden als Besitzer der (...) gegolten habe; zudem wäre ein Verhör vor der Auswertung des Inhalts des (...) ungewöhnlich gewesen, wobei diese längere Zeit beansprucht habe, weshalb der Beschwerdeführende 1 mit der Auflage, sich beim Sicherheitsposten von H._______ zu melden, freigelassen worden sei. Diese Einwände sind jedoch nicht stichhaltig. So will der Beschwerdeführende 1 eigenen Angaben zufolge während mehr als (...) inhaftiert gewesen sein. Wäre in dieser Zeitspanne keine Auswertung des Inhalts des (...) erfolgt, so hätte es keinen plausiblen Grund für die Haftentlassung des Beschwerdeführenden 1 ohne dessen vorherige Einvernahme gegeben. Eine Haftentlassung mit der Auflage, sich zu einem späteren Zeitpunkt beim Sicherposten von H._______ zu melden, erscheint bei bestehender Fluchtgefahr ohnehin realitätsfremd. Sodann vermag der Beschwerdeführende 1 aus der in der Rechtsmitteleingabe wiederholten Erklärung, wonach die Widersprüche zwischen seiner Eingabe vom 28. Dezember 2011 und seinen Aussagen auf die aus verschiedenen Ländern stammenden kurdischsprachigen Dolmetscher zurückzuführen sein könnten, wie bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, in casu nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 2008 wird in der Beschwerdeeingabe Folgendes eingewendet: Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführenden 1 seien nicht widersprüchlich, sondern bei der Anhörung ausführlicher ausgefallen, da er bei der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten. Der Begriff Selbstunfall (BzP) sei ihm nicht bekannt und von ihm nicht verwendet worden, sondern müsse vom Dolmetscher eingebracht worden sein. Zudem passe er auf einen Vorfall, bei dem der Beschwerdeführende 1 ohne direkte Einwirkung von aussen - (...) - mit dem Motorrad gestürzt sei. Aus seinen Schilderungen könne entgegen der Vorinstanz nicht auf ein reines Verkehrsdelikt geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe erst nach der Entlassung aus dem Spital beziehungsweise aus der Haft im Anschluss an den Spitalaufenthalt erfahren, dass der (...) - unmittelbar nachdem ihm von diesem die (...) übergeben worden seien - verhaftet worden sei. Auf diese Weise hätten die Sicherheitsorgane erfahren, dass der Beschwerdeführende 1 (...) mit sich geführt habe, und deshalb gezielt Jagd auf ihn gemacht. Der Umstand, dass er, wie auf dem von ihm eingereichten Bildmaterial ersichtlich, an das Spitalbett gekettet gewesen sei, spreche jedenfalls gegen einen gewöhnlichen Selbstunfall. Im Normalfall würden derart schwer verletzte Personen nicht einmal in Syrien an das Spitalbett gekettet. Deshalb sei im Zweifelsfall eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Dieser Vorfall sei auch insofern wichtig, als es sich dabei um den Grund für die Festnahme im (...) 2011 gehandelt haben dürfte, da bei jener Kontrolle im Bus der Name des Beschwerdeführers aufgetaucht und bei ihm gleichzeitig der verdächtig erscheinende (...) gefunden worden sei. Auch diese Einwände des Beschwerdeführenden 1 sind nicht stichhaltig. So wurden ihm zum einen seine Aussagen vor Abschluss der BzP in seine kurdische Muttersprache rückübersetzt, wobei er bestätigte den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Er muss sich deshalb dabei behaften lassen. Zum andern brachte er damals weder vor, durch (...) noch durch (...) zu Fall gebracht worden zu sein, sondern er habe vor dem Sturz eine Aufforderung der Behörden zum Anhalten missachtet. Wäre dem Sturz indessen eine Fremdeinwirkung vorausgegangen - gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung habe er (...) - so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits bei der BzP erwähnt hätte. Beim Vorbringen, wonach die Person, welche ihm zuvor die (...) übergeben habe, unmittelbar danach verhaftet worden sei, dürfte es sich um eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts handeln, zumal er dieses - falls es den Tatsachen entsprechen sollte - wichtige Sachverhaltselement bereits nach der Entlassung aus dem Spital beziehungsweise der Haft erfahren habe und deshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er es im Rahmen der Schilderung seiner Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte. Aufgrund der unterschiedlichen Schilderungen des erwähnten Vorbringens gelingt es dem Beschwerdeführenden 1 auch in Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, sein Vorbringen, wonach sein Motorradunfall im Zusammenhang mit politischen Motiven gestanden beziehungsweise er aus solchen von den syrischen Behörden behelligt worden sei, glaubhaft darzutun. Mithin bleibt auch unglaubhaft, dass er aus den von ihm genannten Gründen als verletzter Patient an ein Spitalbett gekettet wurde, weshalb sich eine Botschaftsabklärung in diesem Zusammenhang erübrigt und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. Unter diesen Umständen erscheint schliesslich ein Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und den (...) angeblichen Inhaftierungen während des Militärdiensts sowie demjenigen von (...) 2011 als unwahrscheinlich.

E. 4.4.2 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist es auch bezüglich der Schilderung der Sachverhaltsvorbringen durch den Beschwerdeführenden 2 - die angeblichen Spitzeltätigkeiten im Auftrag eines (...) - zu relevanten Abweichungen zwischen der BzP und der Anhörung gekommen. Diesbezüglich ist vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, welche sich nach einer Überprüfung als zutreffend erweisen, sowie auf die Vernehmlassung des BFM zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B und E. 4.4). Sodann trifft auch der Vorwurf nicht zu, dass sich der Beschwerdeführende 2 bei der Anhörung nicht ernst genommen und wie ein Kind behandelt gefühlt habe, was sich bereits daraus ergebe, dass er damals geduzt worden sei, weshalb eine neue Anhörung durch psychologisch geschulte Befrager vorzunehmen sei. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführende 2 sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung geduzt wurde. Bereits kurz nach Beginn der Anhörung wurde er vom Befrager nach seinem Alter gefragt, woraufhin er (...) Jahre gemäss seiner Identitätskarte nannte, was jedoch nicht zutreffe, welche Einschätzung vom Befrager geteilt wurde, woraufhin er, nach dem Grund dafür gefragt, erklärte, dass er von (...) anlässlich seiner Registrierung (...) Jahre älter gemacht worden und tatsächlich erst (...) Jahre alt sei (...). Seitens der anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) wurde am Schluss der Anhörung folgende Beobachtung vermerkt: "Der Gesuchsteller wirkt sehr jung. Das Geburtsjahr (...) scheint nicht realistisch. Er macht einen kindlichen Eindruck." Schliesslich ersuchte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden 2 das BFM am 22. Januar 2013 schriftlich, durch eine Korrektur 1997 als dessen Geburtsjahr zu registrieren, nachdem sich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung ein retardiertes Knochenalter von (...) Jahren (chronologisch [...] Jahre) ergeben hatte (vgl. Sachverhalt Bst. A.g.a). Die Überprüfung des Protokolls ergibt, dass die Anhörung den besonderen, durch die Person und die Persönlichkeit des Beschwerdeführenden 2 bedingten Umständen in geeigneter Weise Rechnung trug, wobei insbesondere auf dessen Alter und Reife gebührend Rücksicht genommen wurde und dabei auch die entsprechenden internen Weisungen des SEM beachtet wurden. Zudem sah sich die bei der Anhörung anwesende vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden 2 zu keinerlei diesbezüglichen Beanstandungen veranlasst. Mithin erübrigt sich die Durchführung einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführenden 2, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist.

E. 4.5 Zusammenfassend vermögen die von den Beschwerdeführenden für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach in diesem Punkt zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 In der Beschwerde wird schliesslich ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden ihre in Syrien begonnene politische Tätigkeit im Exil fortgesetzt hätten. In diesem Zusammenhang reichten sie einstweilen Fotos ein, welche sie bei einer Demonstration vom (...) 2012 in K._______ zeigen würden. Diese seien nicht für die Beschwerdeführenden aufgenommen worden, sondern für andere Familienmitglieder, wobei der Beschwerdeführende 1 bloss auffalle, weil er gebeten worden sei, das bei der Demonstration verteilte (...) ins Bild zu halten. Sie klärten ab, ob in diesem Zusammenhang noch weitere Fotos von ihnen bestehen würden. Wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit seien sie in jedem Fall als Flüchtlinge anzuerkennen.

E. 5.2 Es bleibt mithin in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den von ihnen für den Zeitraum ihres Aufenthalts in der Schweiz geltend gemachten Aktivitäten - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1993). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).

E. 5.4 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerken­nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.

E. 5.5 In diesem Zusammenhang ist vorweg auf Erwägung 4 zu verweisen, wonach es den Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht gelungen ist, eine politische Tätigkeit in Syrien glaubhaft zu machen. Zudem verwies das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011: So ist bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv sind und - beispielweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausüben. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. In diesem Kontext teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung in der Vernehmlassung des BFM, wonach es sich bei der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Teilnahme an einer Kundgebung nicht um qualifizierte exilpolitische Aktivitäten im dargelegten Sinn handelt, welche erwarten liesse, dass die Beschwerdeführenden dadurch das Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben könnten (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 2. Juli 2013). Dem ist beizufügen, dass seitens der Beschwerdeführer seit der Einreichung ihrer Beschwerde keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht wurden.

E. 5.6 Die mit Bezug auf die Schweiz geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anzuerkennen sind.

E. 6 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.

E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene - Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten erlassen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3437/2013 Urteil vom 22. April 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - zwei Brüder syrischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Ethnie - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. September 2011 auf dem Landweg in Richtung C._______. Von dort reisten sie, (...), an einen ihnen unbekannten Ort, von wo sie am 9. November 2011 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gebracht wurden. Am 10. November 2011 suchten sie in D._______ um Asyl nach. Am 17. November 2011 wurden sie im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) separat zur Person befragt (BzP). A.b Mit Schreiben vom 17. November 2011 teilte das BFM zuhanden der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mit, dass es sich beim Beschwerdeführenden 2 um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) handle und ersuchte um Einleitung der diesbezüglichen Schutzmassnahmen oder um Meldung der Anwesenheit der betroffenen Person an die zuständige kantonale Vormundschaftsbehörde. A.c Mit Verfügung vom 21. November 2011 wurden die Beschwerdeführenden für das Asylverfahren dem Kanton E._______ zugewiesen. A.d Mit je einem Schreiben vom 30. November 2011 (Beschwerdeführender 2) und vom 28. Dezember 2011 (Beschwerdeführender 1) teilte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden namens F._______, dem BFM unter Beilage entsprechender Vollmachten mit, dass sie von jenen zur Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt worden sei. Im Schreiben vom 28. Dezember 2011 wurden die Asylgründe schriftlich dargelegt. Gleichzeitig reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten sowie Fotos von einem Spitalaufenthalt des Beschwerdeführenden 1 im Jahr 2008 und diesbezüglich auf einem USB-Stick gespeicherte Foto- und Videoaufnahmen als Beweismittel ein. A.e Am 4. Juli 2012 hörte das BFM die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertreterin eingehend (getrennt) zu den Asylgründen an (Anhörung). A.e.a Der Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf G._______, habe sich am (...) 2008 mit dem Motorrad einer Polizeikontrolle entzogen und sei daraufhin gestürzt beziehungsweise habe einen Selbstunfall verursacht. Er sei in Spitalpflege gebracht und dort während (...) festgehalten worden. Dank Bestechung sei er freigekommen. (...) Monate später sei er in diesem Zusammenhang festgenommen und während (...) im Gefängnis von H._______ festgehalten und dabei auch geschlagen worden. Dank Bestechung sei er freigelassen worden. Während seines Militärdienstes von (...) 2009 bis (...) 2011 sei er (...) für (...) unter dem Vorwurf, er wolle ein unabhängiges Kurdistan gründen, in Haft genommen worden. Am (...) 2011 sei er während einer Busfahrt nach I._______ bei einem Checkpoint im Zusammenhang mit einer im Bus herumliegenden (...), welche nicht ihm, sondern einem Sitznachbarn gehört habe, abgeführt und festgenommen worden. Er sei in einen Keller zu vielen anderen Häftlingen gebracht worden. Am (...) August 2011 sei er mit der Auflage, sich beim politischen Sicherheitsposten in H._______ zu melden, entlassen worden. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich ins Dorf J._______ begeben, wohin später auch der Beschwerdeführende 2 gekommen sei. Von dort aus hätten sie die Ausreise aus Syrien angetreten. A.e.b Der Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, er habe seit (...) Jahren vor der Ausreise bei (...) in I._______ gewohnt. Dort habe er bei einem (...) gearbeitet und sei wegen der allgemein schlechten Lage besorgt gewesen. Ein Kunde (...) habe ihm einen Job als Spitzel angeboten. Er habe eingewilligt, jedoch seine Arbeit nicht zur Zufriedenheit seines Auftraggebers ausgeführt. Deswegen sei er von diesem geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Deshalb habe er I._______ verlassen und sei in sein Elternhaus im Dorf zurückgekehrt. Später habe er erfahren, dass das Haus und der Besitz seines ehemaligen Auftraggebers verbrannt seien und dieser geflüchtet sei. Er habe jedoch Angst vor dessen Freunden gehabt. A.f Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. A.g A.g.a Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin unter Beilage eines ärztlichen Berichts des (...) Kantonsspitals vom (...) 2012 das BFM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführenden 2 zu korrigieren. Dieser leidet dem Bericht zufolge an, in welchem Zusammenhang ein retardiertes Knochenalter von (...) Jahren (chronologisch [...] Jahren) festgestellt wurde, sowie an (...). Der Beschwerdeführende 2 habe sich anlässlich der Sprechstunde vom (...) 2012 in einem unverändert guten Allgemeinzustand präsentiert. (...). A.g.b In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2013 teilte das BFM der damaligen Rechtsvertreterin mit, dass es gestützt auf die Akten nicht in der Lage sei, von dem in der Identitätskarte vermerkten Geburtsdatum des Beschwerdeführenden 2 abzuweichen. A.h Mit Schreiben vom 1. Mai 2013 gewährte das BFM der damaligen Rechtsvertreterin unter Beilage des Aktenverzeichnisses und der Akten in Kopie die von jener mit Schreiben vom 19. Juli 2012 ersuchte Akteneinsicht vor Fällung des Entscheids. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 - eröffnet am 24. Mai 2013 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3-7). Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. B.a So weise die Schilderung des eigentlichen Ausreisegrundes durch den Beschwerdeführenden 1 Ungereimtheiten auf, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er seinen Heimatstaat verlassen habe, um sich damit einer Vorladung des politischen Sicherheitsdienstes zu entziehen. Insbesondere habe er anlässlich der BzP geltend gemacht, er sei am (...) August 2011 aus der Haft entlassen worden und hätte sich Anfang (...) 2011 beim politischen Sicherheitsposten in H._______ melden müssen, wogegen er sich gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung (...) Tage nach der Haftentlassung hätte melden müssen. Es sei ihm nicht gelungen, diese widersprüchlichen Aussagen, bei welchen er sich behaften lassen müsse, aufzulösen. Überdies erscheine dieses Vorbringen realitätsfremd, zumal er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Haftort zum Sicherheitsposten überführt worden wäre, wenn die syrischen Sicherheitsorgane tatsächlich an ihm interessiert gewesen wären, und ihm auf diese Weise keine Möglichkeit zur Flucht geboten hätten. Dasselbe gelte bezüglich der geltend gemachten Festnahme wegen der (...), zumal die syrischen Organe nicht nur ihn, sondern auch weitere Passagiere festgenommen hätten, wenn der Grund für die Festnahme tatsächlich die fragliche (...) mit einem (...) - den die Behörden demnach als heikel eingestuft haben müssten - gewesen wäre. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass er bei einer Festnahme im Zusammenhang mit einer verdächtigen (...) eingehend verhört worden wäre, was er jedoch klar verneint habe. Somit bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des geltend gemachten Festnahmemotivs. Diese würden dadurch bestätigt, dass er in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2011 wesentliche Umstände dieser Festnahme abweichend dargelegt habe, namentlich bezüglich Inhalt der (...) (...), Anwesenheit von deren Besitzer (...) und Zeitpunkt der Festnahme (am [...] Juni 2011), wobei die von ihm diesbezüglich geltend gemachten Übersetzungsfehler nicht zu überzeugen vermöchten. Demnach könne nicht geglaubt werden, dass er im (...) 2011 anlässlich einer Kontrolle bei einem Checkpoint aus den von ihm geltend gemachten Gründen festgenommen worden sei. Ebenfalls nicht glaubhaft sei, dass er im Zusammenhang mit einem Motorradunfall aus politischen Motiven (...) zur Rechenschaft gezogen worden sei, woran die diesbezüglich von ihm eingereichten Beweismittel - Fotos, auf welchen er (...) an ein Spitalbett gekettet zu erkennen sei - nichts zu ändern vermöchten, zumal er zum einen diesen Sachverhalt in zwei wesentlich voneinander abweichenden Versionen geschildert habe und es zum andern naheliegend erscheine, dass man ihn wegen eines (gemeinrechtlichen) Strassenverkehrsdelikts habe zur Rechenschaft ziehen wollen. Schliesslich würden sich auch die (...) angeblichen Inhaftierungen während des Militärdiensts als unglaubhaft erweisen. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass er in Syrien aus asylbeachtlichen Motiven verfolgt worden sei beziehungsweise solche Verfolgung zu befürchten habe. B.b Der Beschwerdeführende 2 habe sein Vorbringen (Spitzeltätigkeiten für [...]) in vielerlei Hinsicht ungereimt beziehungsweise widersprüchlich geschildert, weshalb diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. B.c Die Beschwerdeführenden stammten schliesslich zwar aus einer Region, welche zum fraglichen Zeitpunkt (Sommer und Herbst 2011) von kriegerischen Ereignissen betroffen gewesen sei, woraus ihnen Nachteile entstanden sein könnten. Da es ihnen, wie oben dargelegt, indes nicht gelungen sei, eine gezielte Verfolgung aus asylbeachtlichen Gründen glaubhaft zu machen, stellten diese Vorbringen keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 wegen des Motorradunfalls von den Behörden zur Rechenschaft gezogen worden sei. Deshalb komme diesem Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zu. C. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem BFM die Niederlegung des Mandats der Beschwerdeführenden mit sofortiger Wirkung mit. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Datum des Poststempels) reichten die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Gleichzeitig reichten sie je ein Schreiben und eine E-Mail ihrer vormaligen Rechtsvertreterin an ihren aktuellen Rechtsvertreter sowie (...) Fotos der Beschwerdeführenden bei einer Demonstration vom (...) 2012 in K._______ ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt und wies dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen fehlender sachlicher Notwendigkeit ab. F. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 reichte der Rechtsvertreter die beiden Vollmachten der Beschwerdeführenden sowie ein Aufgebot des (...) Kantonsspitals vom (...) Juni 2013 zu einer Untersuchung des Beschwerdeführenden 2 ein. G. G.a In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden 3. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht als erfüllt zu erachten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit dem darin bezüglich beider Beschwerdeführenden erhobenen Einwand, wonach die Protokolle der BzP überbewertet worden seien und Ungereimtheiten zwischen diesem Protokoll und demjenigen der Anhörung nur dann verwendbar seien, wenn diametrale Abweichungen bestünden, ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. Es trifft zwar auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu, dass die BzP summarischen Charakter hat und in aller Regel nicht den Detailreichtum und die Differenziertheit einer Anhörung aufweist; es kann aber erwartet werden, dass der Inhalt von Protokollsequenzen, bei denen die gesuchstellende Person frei reden kann, unabhängig von der Art des Protokolls weitgehend identisch sein müsste, zumal andernfalls Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen aufkommen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine gesuchstellende Person bei der BzP und der Anhörung ohne Not grob abweichende Zeitangaben macht und nicht in der Lage ist, widersprüchliche Angaben auf Vorhalt plausibel zu erklären (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 2. Juli 2013). 4.4.1 Mit Bezug auf den Beschwerdeführenden 1 erweisen sich vorab die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz insoweit als zutreffend, als dessen Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, wonach er betreffend den Zeitpunkt, zu welchem er sich beim Sicherheitsposten von H._______ hätte melden sollen, die Monate (...) und (...) verwechselt habe, in keiner Weise geeignet ist, die diesbezüglichen Widersprüche in seinen Aussagen zu entkräften. Sodann trifft sein Einwand nicht zu, wonach die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Grund für seine angebliche Festnahme vom (...) 2011 und der Auflage bei der Haftentlassung vom (...) August 2011 auf Regelvermutungen zurückgegriffen und diese zu eigentlichen Fiktionen aufgebaut habe. Vielmehr wird in der Beschwerde versucht, den Sachverhalt nachträglich anzupassen, indem entgegen den protokollierten Aussagen ausgeführt wird, der Besitzer der (...) mit dem (...) sei im Kleinbus nicht neben, sondern vor dem Beschwerdeführenden 1 gesessen und die übrigen Passagiere hätten bestätigt, dass die (...) nicht dem eigentlichen Besitzer gehöre, offensichtlich um nicht selbst in Verdacht zu geraten; so hätten die Behörden übereinstimmende Aussagen darüber erhalten, dass die (...) dem Beschwerdeführenden 1 gehöre, weshalb sie keinen Grund für eine Festnahme weiterer Passagiere gehabt hätten. In Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörung zu Protokoll, die anderen Passagiere hätten den den Kleinbus kontrollierenden Beamten gesagt, die (...) würde keinem von ihnen gehören; er war nicht in der Lage, die Frage zu beantworten, weshalb er und nicht der Besitzer der (...) mitgenommen worden sei, wobei seine Erklärung, ihm sei wegen seiner beschränkten Arabischkenntnisse vorgeworfen worden, der Besitzer der (...) zu sein, nicht zu überzeugen vermag, zumal er über bessere Kenntnisse dieser Sprache zu verfügen scheint, als er vorgibt. Sodann wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführende 1 sei in der Haft nicht verhört worden, weil es zum einen nicht möglich gewesen wäre, die Vielzahl der Häftlinge zu verhören, und er zum andern für die Behörden als Besitzer der (...) gegolten habe; zudem wäre ein Verhör vor der Auswertung des Inhalts des (...) ungewöhnlich gewesen, wobei diese längere Zeit beansprucht habe, weshalb der Beschwerdeführende 1 mit der Auflage, sich beim Sicherheitsposten von H._______ zu melden, freigelassen worden sei. Diese Einwände sind jedoch nicht stichhaltig. So will der Beschwerdeführende 1 eigenen Angaben zufolge während mehr als (...) inhaftiert gewesen sein. Wäre in dieser Zeitspanne keine Auswertung des Inhalts des (...) erfolgt, so hätte es keinen plausiblen Grund für die Haftentlassung des Beschwerdeführenden 1 ohne dessen vorherige Einvernahme gegeben. Eine Haftentlassung mit der Auflage, sich zu einem späteren Zeitpunkt beim Sicherposten von H._______ zu melden, erscheint bei bestehender Fluchtgefahr ohnehin realitätsfremd. Sodann vermag der Beschwerdeführende 1 aus der in der Rechtsmitteleingabe wiederholten Erklärung, wonach die Widersprüche zwischen seiner Eingabe vom 28. Dezember 2011 und seinen Aussagen auf die aus verschiedenen Ländern stammenden kurdischsprachigen Dolmetscher zurückzuführen sein könnten, wie bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, in casu nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 2008 wird in der Beschwerdeeingabe Folgendes eingewendet: Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführenden 1 seien nicht widersprüchlich, sondern bei der Anhörung ausführlicher ausgefallen, da er bei der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten. Der Begriff Selbstunfall (BzP) sei ihm nicht bekannt und von ihm nicht verwendet worden, sondern müsse vom Dolmetscher eingebracht worden sein. Zudem passe er auf einen Vorfall, bei dem der Beschwerdeführende 1 ohne direkte Einwirkung von aussen - (...) - mit dem Motorrad gestürzt sei. Aus seinen Schilderungen könne entgegen der Vorinstanz nicht auf ein reines Verkehrsdelikt geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe erst nach der Entlassung aus dem Spital beziehungsweise aus der Haft im Anschluss an den Spitalaufenthalt erfahren, dass der (...) - unmittelbar nachdem ihm von diesem die (...) übergeben worden seien - verhaftet worden sei. Auf diese Weise hätten die Sicherheitsorgane erfahren, dass der Beschwerdeführende 1 (...) mit sich geführt habe, und deshalb gezielt Jagd auf ihn gemacht. Der Umstand, dass er, wie auf dem von ihm eingereichten Bildmaterial ersichtlich, an das Spitalbett gekettet gewesen sei, spreche jedenfalls gegen einen gewöhnlichen Selbstunfall. Im Normalfall würden derart schwer verletzte Personen nicht einmal in Syrien an das Spitalbett gekettet. Deshalb sei im Zweifelsfall eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Dieser Vorfall sei auch insofern wichtig, als es sich dabei um den Grund für die Festnahme im (...) 2011 gehandelt haben dürfte, da bei jener Kontrolle im Bus der Name des Beschwerdeführers aufgetaucht und bei ihm gleichzeitig der verdächtig erscheinende (...) gefunden worden sei. Auch diese Einwände des Beschwerdeführenden 1 sind nicht stichhaltig. So wurden ihm zum einen seine Aussagen vor Abschluss der BzP in seine kurdische Muttersprache rückübersetzt, wobei er bestätigte den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Er muss sich deshalb dabei behaften lassen. Zum andern brachte er damals weder vor, durch (...) noch durch (...) zu Fall gebracht worden zu sein, sondern er habe vor dem Sturz eine Aufforderung der Behörden zum Anhalten missachtet. Wäre dem Sturz indessen eine Fremdeinwirkung vorausgegangen - gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung habe er (...) - so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits bei der BzP erwähnt hätte. Beim Vorbringen, wonach die Person, welche ihm zuvor die (...) übergeben habe, unmittelbar danach verhaftet worden sei, dürfte es sich um eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts handeln, zumal er dieses - falls es den Tatsachen entsprechen sollte - wichtige Sachverhaltselement bereits nach der Entlassung aus dem Spital beziehungsweise der Haft erfahren habe und deshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er es im Rahmen der Schilderung seiner Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte. Aufgrund der unterschiedlichen Schilderungen des erwähnten Vorbringens gelingt es dem Beschwerdeführenden 1 auch in Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, sein Vorbringen, wonach sein Motorradunfall im Zusammenhang mit politischen Motiven gestanden beziehungsweise er aus solchen von den syrischen Behörden behelligt worden sei, glaubhaft darzutun. Mithin bleibt auch unglaubhaft, dass er aus den von ihm genannten Gründen als verletzter Patient an ein Spitalbett gekettet wurde, weshalb sich eine Botschaftsabklärung in diesem Zusammenhang erübrigt und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. Unter diesen Umständen erscheint schliesslich ein Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und den (...) angeblichen Inhaftierungen während des Militärdiensts sowie demjenigen von (...) 2011 als unwahrscheinlich. 4.4.2 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist es auch bezüglich der Schilderung der Sachverhaltsvorbringen durch den Beschwerdeführenden 2 - die angeblichen Spitzeltätigkeiten im Auftrag eines (...) - zu relevanten Abweichungen zwischen der BzP und der Anhörung gekommen. Diesbezüglich ist vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, welche sich nach einer Überprüfung als zutreffend erweisen, sowie auf die Vernehmlassung des BFM zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B und E. 4.4). Sodann trifft auch der Vorwurf nicht zu, dass sich der Beschwerdeführende 2 bei der Anhörung nicht ernst genommen und wie ein Kind behandelt gefühlt habe, was sich bereits daraus ergebe, dass er damals geduzt worden sei, weshalb eine neue Anhörung durch psychologisch geschulte Befrager vorzunehmen sei. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführende 2 sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung geduzt wurde. Bereits kurz nach Beginn der Anhörung wurde er vom Befrager nach seinem Alter gefragt, woraufhin er (...) Jahre gemäss seiner Identitätskarte nannte, was jedoch nicht zutreffe, welche Einschätzung vom Befrager geteilt wurde, woraufhin er, nach dem Grund dafür gefragt, erklärte, dass er von (...) anlässlich seiner Registrierung (...) Jahre älter gemacht worden und tatsächlich erst (...) Jahre alt sei (...). Seitens der anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) wurde am Schluss der Anhörung folgende Beobachtung vermerkt: "Der Gesuchsteller wirkt sehr jung. Das Geburtsjahr (...) scheint nicht realistisch. Er macht einen kindlichen Eindruck." Schliesslich ersuchte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden 2 das BFM am 22. Januar 2013 schriftlich, durch eine Korrektur 1997 als dessen Geburtsjahr zu registrieren, nachdem sich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung ein retardiertes Knochenalter von (...) Jahren (chronologisch [...] Jahre) ergeben hatte (vgl. Sachverhalt Bst. A.g.a). Die Überprüfung des Protokolls ergibt, dass die Anhörung den besonderen, durch die Person und die Persönlichkeit des Beschwerdeführenden 2 bedingten Umständen in geeigneter Weise Rechnung trug, wobei insbesondere auf dessen Alter und Reife gebührend Rücksicht genommen wurde und dabei auch die entsprechenden internen Weisungen des SEM beachtet wurden. Zudem sah sich die bei der Anhörung anwesende vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden 2 zu keinerlei diesbezüglichen Beanstandungen veranlasst. Mithin erübrigt sich die Durchführung einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführenden 2, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. 4.5 Zusammenfassend vermögen die von den Beschwerdeführenden für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach in diesem Punkt zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 In der Beschwerde wird schliesslich ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden ihre in Syrien begonnene politische Tätigkeit im Exil fortgesetzt hätten. In diesem Zusammenhang reichten sie einstweilen Fotos ein, welche sie bei einer Demonstration vom (...) 2012 in K._______ zeigen würden. Diese seien nicht für die Beschwerdeführenden aufgenommen worden, sondern für andere Familienmitglieder, wobei der Beschwerdeführende 1 bloss auffalle, weil er gebeten worden sei, das bei der Demonstration verteilte (...) ins Bild zu halten. Sie klärten ab, ob in diesem Zusammenhang noch weitere Fotos von ihnen bestehen würden. Wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit seien sie in jedem Fall als Flüchtlinge anzuerkennen. 5.2 Es bleibt mithin in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den von ihnen für den Zeitraum ihres Aufenthalts in der Schweiz geltend gemachten Aktivitäten - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1993). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 5.4 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerken­nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. 5.5 In diesem Zusammenhang ist vorweg auf Erwägung 4 zu verweisen, wonach es den Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht gelungen ist, eine politische Tätigkeit in Syrien glaubhaft zu machen. Zudem verwies das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011: So ist bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv sind und - beispielweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausüben. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. In diesem Kontext teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung in der Vernehmlassung des BFM, wonach es sich bei der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Teilnahme an einer Kundgebung nicht um qualifizierte exilpolitische Aktivitäten im dargelegten Sinn handelt, welche erwarten liesse, dass die Beschwerdeführenden dadurch das Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben könnten (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 2. Juli 2013). Dem ist beizufügen, dass seitens der Beschwerdeführer seit der Einreichung ihrer Beschwerde keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht wurden. 5.6 Die mit Bezug auf die Schweiz geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anzuerkennen sind. 6. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.

7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene - Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten erlassen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: