Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden gaben zunächst an, bis (...) in F._______ gelebt zu haben und von dort über die Türkei am 13. Juli 2011 in die Schweiz gelangt zu sein. An der Anhörung korrigierte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), er habe Syrien bereits (...) verlassen und habe während (...) Jahren in Griechenland gelebt und gearbeitet. Seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei ihm (...) nach Griechenland gefolgt. Am 3. Juli 2011 seien sie von Griechenland nach Deutschland und am 13. Juli 2011 in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18. Juli 2011 wurden sie zur Person und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Akten BFM A5/10 und A6/10), die Anhörungen zu den Asylgründen erfolgten am 22. Januar 2013 (A15/11 und A16/13). A.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer an der Summarbefragung vor, er habe am (...) 2011 in F._______ an Demonstrationen teilgenommen, welche vom Geheimdienst beobachtet und angegriffen worden seien. Geheimdienstleute hätten nach ihm gefragt und ihn gesucht. 2004 habe er an Demonstrationen in Kamishli teilgenommen, sei festgenommen worden und während zweieinhalb Monaten in Haft gewesen. Bei der Anhörung widerrief er diese Aussagen und führte aus, er sei (...) nach Griechenland, um ein besseres Leben zu haben. Seither sei er viermal in Syrien gewesen, letztmals 2005. Bei der Einreise sei er jeweils verhört worden. In Griechenland habe er an Demonstrationen und an Anlässen der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) teilgenommen, sei jedoch kein Mitglied gewesen. Seine in Griechenland lebenden Brüder seien bei der Einreise nach Syrien im Jahr (...) beziehungsweise (...) festgenommen und für etwa 40-45 Tage inhaftiert worden. In Griechenland hätten Anhänger der Shabiha-Miliz einmal eine Demonstration angegriffen und fotografiert. Ihn selber hätten sie ein paarmal bedroht. Seine Familie in F._______ sei aufgesucht und sein Bruder für eine Woche verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie reichten einen Personenregisterauszug und das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, einen Familienregisterauszug, griechische Geburtsscheine der Kinder, zwei Fotos einer Demonstration in Griechenland und Fotos sowie Flugblätter von Demonstrationen in der Schweiz ein. A.c Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 - eröffnet am 12. Juli 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ihre vorläufige Aufnahme an. B. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. August 2013 anfechten. In materieller Hinsicht beantragten sie, es sei "die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges" festzustellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; (sub)eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; (subsub)eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die Akten A2/4 (recte: A1/4), A7/1, A12/1-7 und A20/1 zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A20/1 zuzustellen, und danach sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sie legten der Beschwerde Dokumentationen ihrer Teilnahme an fünf Demonstrationen in Bern, mehrere Berichte zur Situation von (politisch aktiven) Exil-Syrern, einen Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers sowie Berichte zu politischen Entwicklungen in Syrien bei. Am 27. August 2013 reichten sie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______, (...) nach. C. C.a Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 fest, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht in Rechtskraft erwachsen sei, wies das BFM an, Einsicht in die Akten A2/4 (recte: A1/4) und A12 zu gewähren und setzte Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung. Im Übrigen wies er das Gesuch um Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf. C.b Die Beschwerdeführenden reichten am 11. September 2013 ihr Sozialhilfebudget für September 2013 und eine Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom Juni 2013 ein und ersuchten um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Verlängerung der Zahlungsfrist. C.c Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 hob der Instruktionsrichter die Ziffern 4 und 5 der früheren Zwischenverfügung wiedererwägungsweise auf und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf einen Kostenvorschusses gut. C.d Die Beschwerdeergänzung erfolgte am 23. September 2013 fristgerecht. Am 1. Oktober 2013 dokumentierten die Beschwerdeführenden ihre Teilnahme an weiteren Demonstrationen. D. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2013, den Beschwerdeführenden am 29. November 2013 zur Kenntnis gebracht, ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. E. Am 30. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden zwei Fotos einer Parteiversammlung und eine Bestätigung der PYD ein. Mit Eingaben vom 3. März, 30. September und 10. November 2014 dokumentierten sie die Teilnahme an weiteren Demonstrationen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da das BFM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal das Gericht die nicht in Rechtskraft getretene vorläufige Aufnahme im Eventualstandpunkt akzeptiert. Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit sich diese auf die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bezieht, da ein schutzwürdiges Interesse diesbezüglich ebenfalls fehlt. Dass auf den im Widerspruch zu anderen Rechtsbegehren stehenden Antrag, es sei "die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges" festzustellen, nicht eingetreten werden kann (zumal das Gegenteil zutrifft), wurde dem Rechtsvertreter bereits mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 erklärt.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.). Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht die (nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung) nachgesuchte Einsicht in die Akten A2/4 (recte: A1/4) und A12 nicht gewährt hat. Indessen wurde auf Beschwerdeebene Einsicht in die genannten Akten gewährt und eine Stellungnahme ermöglicht. Mithin ist ihnen kein prozessualer Nachteil erwachsen. Bei den Akten A20/1 und A7/1 handelt es sich hingegen um interne Dokumente, welche nicht zur Edition vorgesehen sind. Das BFM war daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, sie zur Einsicht zuzustellen.
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) viermal nach Syrien gereist sei und bei der Ein- oder Ausreise jeweils Probleme gehabt habe, und dass er nicht mehr zurückgekehrt sei, weil er sonst vermutlich (wieder) Probleme bekommen hätte. Es habe nicht erwähnt, dass seine Brüder während jeweils 40-45 Tagen im Gefängnis gewesen seien, sondern die Haftdauer fälschlicherweise mit "kurze Zeit" umschrieben, und dass die Beschwerdeführenden bei Demonstrationen in Syrien von Mitgliedern der Shabiha-Miliz fotografiert worden seien, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers in F._______ von den Behörden beziehungsweise der Shabiha-Miliz aufgesucht und nach der Teilnahme der Beschwerdeführenden an Demonstrationen in Griechenland gefragt worden seien und dass der Bruder des Beschwerdeführers deshalb eine Woche in Haft gewesen sei. Zudem habe das BFM das politische Profil des Beschwerdeführers in Griechenland nicht richtig erfasst.
E. 3.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3.3 Im angefochtenen Entscheid setzte sich das Bundesamt mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten und nicht glaubhaft seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das BFM von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht beachtet hätte. Dass das BFM Aussagen, welche vom Beschwerdeführer später widerrufen wurden (Teilnahme an Demonstrationen in Syrien im Sommer 2011), in der Verfügung nicht nannte, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 3.4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle gleichzeitig eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM keine Botschaftsabklärung - deren Aussagekraft und Zuverlässigkeit indessen umstritten wäre - durchgeführt habe.
E. 3.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 3.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach das Bundesamt den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt hatte. Der Beschwerdeführer präzisiert denn auch nicht, welche Elemente im Sachverhalt nicht aufgenommen oder ungenügend abgeklärt worden wären. Soweit geltend gemacht wird, das BFM hätte bezüglich der mehrmaligen Reisen des Beschwerdeführers nach Syrien (welche in der Anhörung vom 22. Januar 2013 erstmals vorgebracht wurden) eine Botschaftsabklärung in Syrien durchführen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Schweizer Vertretung in Damaskus aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien seit dem 29. Februar 2012 geschlossen ist.
E. 3.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juli 2013 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung muss einerseits subjektiv vorhanden sein; anderseits bedarf es einer Objektivierung dieser Furcht durch die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlich drohenden Gefahr (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 m.w.H.). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM, welches sich vorab mit der Frage nach subjektiven Nachfluchtgründen befasste, aus, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Gemäss eigenen Angaben hätten die Beschwerdeführenden zudem alle Beweise für die angebliche Bedrohungslage eigenhändig und vorsätzlich vernichtet. Ein solches Vorgehen sei nicht nachvollziehbar und schwäche ihre Glaubwürdigkeit. Zu allfälligen vorbestandenen Fluchtgründen stellte das BFM fest, gemäss der Angaben der Beschwerdeführenden seien alle Kontakte mit den syrischen Behörden problemlos verlaufen. So sei der Personenregisterauszug des Beschwerdeführers im Jahr 2010 bereitwillig ausgestellt worden, und die syrische Botschaft in Athen habe ihm sechs Monate vor der Weiterreise in die Schweiz dienstbereit einen Familienregisterauszug zukommen lassen. Zudem sei die Beschwerdeführerin ihrem Mann im (...) 2006 auf legalem Weg nach Griechenland nachgereist. Es gebe somit keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Die Vorbringen würden somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit genügen.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden hielten der vorinstanzlichen Argumentation entgegen, es sei absurd und willkürlich, mit der Unlogik des Handelns eines diktatorischen Regimes zu argumentieren. Wie der Beschwerdeführer ausgeführt habe, bekomme man mit der Botschaft keine Schwierigkeiten, sondern erst bei einer Rückkehr nach Syrien. Er habe damit glaubhaft geschildert, dass aus der Ausstellung des Familienregisterauszuges nicht abgeleitet werden könne, es drohe ihm keine gezielte Verfolgung. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die legale Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen solle. Bei seinen Reisen nach Syrien zwischen 1994 und 2005 sei der Beschwerdeführer wiederholt kontrolliert, befragt und behelligt worden. Insbesondere habe man ihn immer wieder zu seinen politischen Aktivitäten im Ausland befragt. Zudem seien seine Brüder in Syrien wiederholt verhaftet worden. Es stehe somit fest, dass er im Zeitpunkt der letzten Ausreise aus Syrien gezielt gesucht worden sei. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren. In Griechenland sei der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Tätigkeiten gezielt bedroht worden. Weiter seien seine Familienangehörigen in F._______ deswegen gesucht worden. Das BFM müsse diese konkreten Hinweise auf eine Verfolgung prüfen. Es sei offensichtlich, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Entgegen der Ansicht des BFM genüge bereits eine geringe Aktivität, um ins Visier der syrischen Behörden zu gelangen. Er sei seit mehreren Jahrzehnten politisch aktiv und habe an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen. Er habe offensichtlich die Schwelle eines "low level activist" überschritten, und es müsse davon ausgegangen werden, dass seine exilpolitische Tätigkeit den syrischen Behörden bekannt sei. Bei den Demonstrationen falle er zudem dadurch auf, dass er oft mit seinen Kindern teilnehme und die ganze Familie aus der Menge heraus identifizierbar sei. Nach Demonstrationen und Publikationen im Internet seien Angehörige von Exil-Syrern in Syrien bedroht, verhaftet und gefoltert worden. Der syrische Staat lasse Demonstrationen gegen das Regime im Ausland überwachen und Teilnehmende identifizieren. Er sei den syrischen Behörden bekannt und es drohe ihm im Falle einer Rückkehr Verfolgung. Auch über das Internet würden exilpolitische Tätigkeiten überwacht, namentlich E-Mail-Konversationen, Twitter- und Facebook-Accounts. Der Beschwerdeführer würde auch aufgrund seines öffentlich zugänglichen Facebook-Profils von den syrischen Behörden als Oppositioneller erfasst und verfolgt werden. Ausserdem sei der Umstand, dass er der kurdischen Ethnie angehöre, zu beachten, da diese Minderheit diskriminiert werde und die Gefahr einer Verfolgung für politisch aktive Kurden noch höher sei. Schliesslich könne auch bereits sein Status als abgewiesener Asylbewerber und der mehrjährige Aufenthalt im Ausland zu einer asylrelevanten Verfolgung führen. Ein Ende des Bürgerkrieges in Syrien sei nicht absehbar. In der Beschwerdeergänzung wurde zusätzlich ausgeführt, aus dem Militärbüchlein ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer jederzeit der Einzug ins Militär drohe, falls er nicht anderweitig gezielt verfolgt würde. Im Falle der Dienstverweigerung würde er sodann verfolgt werden.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.
E. 4.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht verfolgt war, als er (...) nach Griechenland zog (A16 F45). Voranzustellen ist aber auch, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden durch den Umstand, dass sie anlässlich der summarischen Befragung eine Lügengeschichte auftischten, beeinträchtigt ist. Auch die Äusserung des Beschwerdeführers, er habe alles zerrissen, was ihm von den Anhängern des syrischen Regimes - er bezeichnet sie als Shabiba - an Fotos und Drohungen zugestellt worden sei, reduziert seine Glaubwürdigkeit. In der Beschwerde wird erstmals geltend gemacht, die Kontrollen und Befragungen anlässlich der Einreisen bei späteren Besuchen in der Heimat würden eine gezielte Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Behauptung, bei der Einreise jeweils kontrolliert und befragt worden zu sein, mag zwar im länderspezifischen Kontext zutreffen, lässt jedoch nicht auf eine gezielte Verfolgung schliessen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, sei das Ziel dieser Kontrollen gewesen, die Leute einzuschüchtern, damit sie nicht politisch aktiv würden und damit namentlich Kurden nicht in die Heimat zurückkehren würden (vgl. A16 F62 u. 69). Auch die vorgebrachten Festnahmen seiner beiden Brüder stellte er in diesen Kontext der Einschüchterung und machte keinen Zusammenhang mit allfälligen politischen Aktivitäten seinerseits geltend (vgl. A16 F71). Es sind keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung in Syrien ersichtlich. Zudem wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wenn tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an seiner Person bestanden hätte, anlässlich der Kontrollen und Befragungen in Syrien verhaftet worden wäre und nicht ohne weitere Probleme hätte ein- beziehungsweise wieder ausreisen können. Sodann kann er weder als Deserteur noch als Militärdienstverweigerer gelten, solange er weder desertiert hat noch überhaupt in den Militärdienst einberufen worden ist. Seine wiederholten Rückkehren beweisen, dass bereits das subjektive Element der Furcht vor Verfolgung fehlt. Nicht geltend gemacht wurde, dass dem Beschwerdeführer bei seinem letzten Aufenthalt in Syrien im Jahr 2005 etwas besonders Einschneidendes, über das bei den früheren Kontrollen Geschehene Hinausgehendes, widerfahren sei. Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei in Syrien tatsächlich gesucht worden. Bezüglich der Beschwerdeführerin wurde eine Verfolgung im Heimatland nicht behauptet.
E. 4.4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in Griechenland und in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie sie dies geltend machen. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso völlig offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführenden.
E. 4.4.2.1 Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist aber auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind (vgl. bspw. Human Rights Watch, Country Summary, Syria, January 2014). Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zogen respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurden. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile durch die Beteiligung an Kampfhandlungen absorbiert und geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden grossen Opposition - von den drei Millionen ins Ausland geflohenen syrischen Staatsangehörigen dürften die meisten sich zu den Gegnern des Assad-Regimes zählen - liegt.
E. 4.4.2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, bereits in Griechenland an diversen Kundgebungen teilgenommen zu haben. Sie seien aus diesem Grunde dort bedroht worden, und ein Bruder des Beschwerdeführers sei deswegen bei einer Rückreise von Griechenland nach Syrien für eine Woche festgenommen worden. Auf den beiden eingereichten Fotos, die den Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in Griechenland zeigen sollen, ist zu sehen, wie dieser an einer Demonstration mitläuft. Eine darüber hinausgehende Aktivität ist nicht ersichtlich. Die Teilnahme an weiteren Veranstaltungen ist nicht dokumentiert, und die angeblichen schriftlichen Drohungen mit Kopien von Fotos der Demonstrationen blieben ebenso unbelegt wie die vorgebrachte einwöchige Verhaftung seines Bruders. Dass der Beschwerdeführer die Beweise für die Drohungen zerstört habe, erscheint dabei nicht wahrscheinlicher als die Annahme, dass solche nie existiert haben. Die Vorbringen und die beiden eingereichten Fotos vermögen demnach nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, er sei wegen exilpolitischer Aktivitäten in Griechenland bedroht worden und werde deshalb von den syrischen Behörden gesucht.
E. 4.4.3 Die Teilnahme der Beschwerdeführenden (insbesondere des Beschwerdeführers) an zahlreichen Demonstrationen in der Schweiz ist durch eine grosse Anzahl von Fotos, Flugblättern und Internetausdrucken belegt. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht das Interesse der Beschwerdeführenden an den Geschehnissen und politischen Entwicklungen in Syrien und ihr grundsätzliches Engagement im Rahmen von exilpolitischen Veranstaltungen. Es ergibt sich aus den eingereichten Dokumentationen indessen keine exponierte exilpolitische Tätigkeit, welche über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen hinausgehen würde. Die Beschwerdeführenden haben sich nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben und sich auch anderweitig nicht namentlich exponiert. Auch die vom Beschwerdeführer auf Facebook geteilten Inhalte stellen keine sich von der Masse abhebende exilpolitische Aktivität dar.
E. 4.4.4 Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, führt nicht zur Annahme, dass sie bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht geltend machen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, wonach angesichts der heutigen Situation in Syrien jeder Staatsangehörige, der eine längere Zeit landesabwesend sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei der Wiedereinreise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was bei den Beschwerdeführenden nicht zutrifft.
E. 4.4.5 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer während seiner ganzen Aufenthaltsdauer in Griechenland die Kontakte mit den heimischen Behörden aufrechterhalten; nach seinen Angaben fand der letzte Kontakt nur gerade sechs Monate vor seiner Ausreise aus Griechenland statt (A16 F93-95). Die Beschwerdeführenden dürften auch weiterhin im Besitz echter und gültiger syrischer Reisepässe sein, zumal sie ja in Griechenland legalen Aufenthalt hatten und gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin ihre Pässe für die Reise von Griechenland nach Deutschland benutzt haben. Ihre Angabe, sie und ihr Mann hätten die Pässe auf der Reise von Deutschland in die Schweiz im Zug zerrissen (A15 F9-15; dem Beschwerdeführer wurden diesbezüglich keine Fragen gestellt, s. A15), ist nicht zuletzt angesichts der reduzierten Glaubwürdigkeit der beiden Beschwerdeführenden kein Glauben zu schenken. Angesichts der anzunehmenden Benutzung der Pässe und deren bis heute unterbliebenen Abgabe an das BFM bzw. SEM (zur Abgabepflicht vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bis zum heutigen Tag den diplomatischen Schutz durch ihr Heimatland Syrien in Anspruch nehmen, was ohnehin einer flüchtlingsrechtlichen Schutzgewährung und Anerkennung als Flüchtling entgegenstehen würde (vgl. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 4.4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Asylgesuche wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.).
E. 5.2 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführenden seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Weshalb das BFM auch von einer Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland abgesehen hat, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Dass der Vollzug der Wegweisung (auch) in einen Drittstaat nicht zumutbar sei, wird in der Verfügung (E. II.Ziff.2) lediglich im Sinne einer Behauptung festgestellt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4550/2013 Urteil vom 5. Januar 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden gaben zunächst an, bis (...) in F._______ gelebt zu haben und von dort über die Türkei am 13. Juli 2011 in die Schweiz gelangt zu sein. An der Anhörung korrigierte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), er habe Syrien bereits (...) verlassen und habe während (...) Jahren in Griechenland gelebt und gearbeitet. Seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei ihm (...) nach Griechenland gefolgt. Am 3. Juli 2011 seien sie von Griechenland nach Deutschland und am 13. Juli 2011 in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18. Juli 2011 wurden sie zur Person und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Akten BFM A5/10 und A6/10), die Anhörungen zu den Asylgründen erfolgten am 22. Januar 2013 (A15/11 und A16/13). A.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer an der Summarbefragung vor, er habe am (...) 2011 in F._______ an Demonstrationen teilgenommen, welche vom Geheimdienst beobachtet und angegriffen worden seien. Geheimdienstleute hätten nach ihm gefragt und ihn gesucht. 2004 habe er an Demonstrationen in Kamishli teilgenommen, sei festgenommen worden und während zweieinhalb Monaten in Haft gewesen. Bei der Anhörung widerrief er diese Aussagen und führte aus, er sei (...) nach Griechenland, um ein besseres Leben zu haben. Seither sei er viermal in Syrien gewesen, letztmals 2005. Bei der Einreise sei er jeweils verhört worden. In Griechenland habe er an Demonstrationen und an Anlässen der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) teilgenommen, sei jedoch kein Mitglied gewesen. Seine in Griechenland lebenden Brüder seien bei der Einreise nach Syrien im Jahr (...) beziehungsweise (...) festgenommen und für etwa 40-45 Tage inhaftiert worden. In Griechenland hätten Anhänger der Shabiha-Miliz einmal eine Demonstration angegriffen und fotografiert. Ihn selber hätten sie ein paarmal bedroht. Seine Familie in F._______ sei aufgesucht und sein Bruder für eine Woche verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie reichten einen Personenregisterauszug und das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, einen Familienregisterauszug, griechische Geburtsscheine der Kinder, zwei Fotos einer Demonstration in Griechenland und Fotos sowie Flugblätter von Demonstrationen in der Schweiz ein. A.c Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 - eröffnet am 12. Juli 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ihre vorläufige Aufnahme an. B. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. August 2013 anfechten. In materieller Hinsicht beantragten sie, es sei "die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges" festzustellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; (sub)eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; (subsub)eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die Akten A2/4 (recte: A1/4), A7/1, A12/1-7 und A20/1 zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A20/1 zuzustellen, und danach sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sie legten der Beschwerde Dokumentationen ihrer Teilnahme an fünf Demonstrationen in Bern, mehrere Berichte zur Situation von (politisch aktiven) Exil-Syrern, einen Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers sowie Berichte zu politischen Entwicklungen in Syrien bei. Am 27. August 2013 reichten sie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______, (...) nach. C. C.a Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 fest, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht in Rechtskraft erwachsen sei, wies das BFM an, Einsicht in die Akten A2/4 (recte: A1/4) und A12 zu gewähren und setzte Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung. Im Übrigen wies er das Gesuch um Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf. C.b Die Beschwerdeführenden reichten am 11. September 2013 ihr Sozialhilfebudget für September 2013 und eine Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom Juni 2013 ein und ersuchten um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Verlängerung der Zahlungsfrist. C.c Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 hob der Instruktionsrichter die Ziffern 4 und 5 der früheren Zwischenverfügung wiedererwägungsweise auf und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf einen Kostenvorschusses gut. C.d Die Beschwerdeergänzung erfolgte am 23. September 2013 fristgerecht. Am 1. Oktober 2013 dokumentierten die Beschwerdeführenden ihre Teilnahme an weiteren Demonstrationen. D. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2013, den Beschwerdeführenden am 29. November 2013 zur Kenntnis gebracht, ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. E. Am 30. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden zwei Fotos einer Parteiversammlung und eine Bestätigung der PYD ein. Mit Eingaben vom 3. März, 30. September und 10. November 2014 dokumentierten sie die Teilnahme an weiteren Demonstrationen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da das BFM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal das Gericht die nicht in Rechtskraft getretene vorläufige Aufnahme im Eventualstandpunkt akzeptiert. Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit sich diese auf die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bezieht, da ein schutzwürdiges Interesse diesbezüglich ebenfalls fehlt. Dass auf den im Widerspruch zu anderen Rechtsbegehren stehenden Antrag, es sei "die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges" festzustellen, nicht eingetreten werden kann (zumal das Gegenteil zutrifft), wurde dem Rechtsvertreter bereits mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 erklärt.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.). Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht die (nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung) nachgesuchte Einsicht in die Akten A2/4 (recte: A1/4) und A12 nicht gewährt hat. Indessen wurde auf Beschwerdeebene Einsicht in die genannten Akten gewährt und eine Stellungnahme ermöglicht. Mithin ist ihnen kein prozessualer Nachteil erwachsen. Bei den Akten A20/1 und A7/1 handelt es sich hingegen um interne Dokumente, welche nicht zur Edition vorgesehen sind. Das BFM war daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, sie zur Einsicht zuzustellen. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) viermal nach Syrien gereist sei und bei der Ein- oder Ausreise jeweils Probleme gehabt habe, und dass er nicht mehr zurückgekehrt sei, weil er sonst vermutlich (wieder) Probleme bekommen hätte. Es habe nicht erwähnt, dass seine Brüder während jeweils 40-45 Tagen im Gefängnis gewesen seien, sondern die Haftdauer fälschlicherweise mit "kurze Zeit" umschrieben, und dass die Beschwerdeführenden bei Demonstrationen in Syrien von Mitgliedern der Shabiha-Miliz fotografiert worden seien, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers in F._______ von den Behörden beziehungsweise der Shabiha-Miliz aufgesucht und nach der Teilnahme der Beschwerdeführenden an Demonstrationen in Griechenland gefragt worden seien und dass der Bruder des Beschwerdeführers deshalb eine Woche in Haft gewesen sei. Zudem habe das BFM das politische Profil des Beschwerdeführers in Griechenland nicht richtig erfasst. 3.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3.3 Im angefochtenen Entscheid setzte sich das Bundesamt mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten und nicht glaubhaft seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das BFM von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht beachtet hätte. Dass das BFM Aussagen, welche vom Beschwerdeführer später widerrufen wurden (Teilnahme an Demonstrationen in Syrien im Sommer 2011), in der Verfügung nicht nannte, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.4 3.4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle gleichzeitig eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM keine Botschaftsabklärung - deren Aussagekraft und Zuverlässigkeit indessen umstritten wäre - durchgeführt habe. 3.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 3.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach das Bundesamt den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt hatte. Der Beschwerdeführer präzisiert denn auch nicht, welche Elemente im Sachverhalt nicht aufgenommen oder ungenügend abgeklärt worden wären. Soweit geltend gemacht wird, das BFM hätte bezüglich der mehrmaligen Reisen des Beschwerdeführers nach Syrien (welche in der Anhörung vom 22. Januar 2013 erstmals vorgebracht wurden) eine Botschaftsabklärung in Syrien durchführen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Schweizer Vertretung in Damaskus aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien seit dem 29. Februar 2012 geschlossen ist. 3.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juli 2013 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung muss einerseits subjektiv vorhanden sein; anderseits bedarf es einer Objektivierung dieser Furcht durch die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlich drohenden Gefahr (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 m.w.H.). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM, welches sich vorab mit der Frage nach subjektiven Nachfluchtgründen befasste, aus, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Gemäss eigenen Angaben hätten die Beschwerdeführenden zudem alle Beweise für die angebliche Bedrohungslage eigenhändig und vorsätzlich vernichtet. Ein solches Vorgehen sei nicht nachvollziehbar und schwäche ihre Glaubwürdigkeit. Zu allfälligen vorbestandenen Fluchtgründen stellte das BFM fest, gemäss der Angaben der Beschwerdeführenden seien alle Kontakte mit den syrischen Behörden problemlos verlaufen. So sei der Personenregisterauszug des Beschwerdeführers im Jahr 2010 bereitwillig ausgestellt worden, und die syrische Botschaft in Athen habe ihm sechs Monate vor der Weiterreise in die Schweiz dienstbereit einen Familienregisterauszug zukommen lassen. Zudem sei die Beschwerdeführerin ihrem Mann im (...) 2006 auf legalem Weg nach Griechenland nachgereist. Es gebe somit keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Die Vorbringen würden somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit genügen. 4.3 Die Beschwerdeführenden hielten der vorinstanzlichen Argumentation entgegen, es sei absurd und willkürlich, mit der Unlogik des Handelns eines diktatorischen Regimes zu argumentieren. Wie der Beschwerdeführer ausgeführt habe, bekomme man mit der Botschaft keine Schwierigkeiten, sondern erst bei einer Rückkehr nach Syrien. Er habe damit glaubhaft geschildert, dass aus der Ausstellung des Familienregisterauszuges nicht abgeleitet werden könne, es drohe ihm keine gezielte Verfolgung. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die legale Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen solle. Bei seinen Reisen nach Syrien zwischen 1994 und 2005 sei der Beschwerdeführer wiederholt kontrolliert, befragt und behelligt worden. Insbesondere habe man ihn immer wieder zu seinen politischen Aktivitäten im Ausland befragt. Zudem seien seine Brüder in Syrien wiederholt verhaftet worden. Es stehe somit fest, dass er im Zeitpunkt der letzten Ausreise aus Syrien gezielt gesucht worden sei. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren. In Griechenland sei der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Tätigkeiten gezielt bedroht worden. Weiter seien seine Familienangehörigen in F._______ deswegen gesucht worden. Das BFM müsse diese konkreten Hinweise auf eine Verfolgung prüfen. Es sei offensichtlich, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Entgegen der Ansicht des BFM genüge bereits eine geringe Aktivität, um ins Visier der syrischen Behörden zu gelangen. Er sei seit mehreren Jahrzehnten politisch aktiv und habe an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen. Er habe offensichtlich die Schwelle eines "low level activist" überschritten, und es müsse davon ausgegangen werden, dass seine exilpolitische Tätigkeit den syrischen Behörden bekannt sei. Bei den Demonstrationen falle er zudem dadurch auf, dass er oft mit seinen Kindern teilnehme und die ganze Familie aus der Menge heraus identifizierbar sei. Nach Demonstrationen und Publikationen im Internet seien Angehörige von Exil-Syrern in Syrien bedroht, verhaftet und gefoltert worden. Der syrische Staat lasse Demonstrationen gegen das Regime im Ausland überwachen und Teilnehmende identifizieren. Er sei den syrischen Behörden bekannt und es drohe ihm im Falle einer Rückkehr Verfolgung. Auch über das Internet würden exilpolitische Tätigkeiten überwacht, namentlich E-Mail-Konversationen, Twitter- und Facebook-Accounts. Der Beschwerdeführer würde auch aufgrund seines öffentlich zugänglichen Facebook-Profils von den syrischen Behörden als Oppositioneller erfasst und verfolgt werden. Ausserdem sei der Umstand, dass er der kurdischen Ethnie angehöre, zu beachten, da diese Minderheit diskriminiert werde und die Gefahr einer Verfolgung für politisch aktive Kurden noch höher sei. Schliesslich könne auch bereits sein Status als abgewiesener Asylbewerber und der mehrjährige Aufenthalt im Ausland zu einer asylrelevanten Verfolgung führen. Ein Ende des Bürgerkrieges in Syrien sei nicht absehbar. In der Beschwerdeergänzung wurde zusätzlich ausgeführt, aus dem Militärbüchlein ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer jederzeit der Einzug ins Militär drohe, falls er nicht anderweitig gezielt verfolgt würde. Im Falle der Dienstverweigerung würde er sodann verfolgt werden. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. 4.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht verfolgt war, als er (...) nach Griechenland zog (A16 F45). Voranzustellen ist aber auch, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden durch den Umstand, dass sie anlässlich der summarischen Befragung eine Lügengeschichte auftischten, beeinträchtigt ist. Auch die Äusserung des Beschwerdeführers, er habe alles zerrissen, was ihm von den Anhängern des syrischen Regimes - er bezeichnet sie als Shabiba - an Fotos und Drohungen zugestellt worden sei, reduziert seine Glaubwürdigkeit. In der Beschwerde wird erstmals geltend gemacht, die Kontrollen und Befragungen anlässlich der Einreisen bei späteren Besuchen in der Heimat würden eine gezielte Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Behauptung, bei der Einreise jeweils kontrolliert und befragt worden zu sein, mag zwar im länderspezifischen Kontext zutreffen, lässt jedoch nicht auf eine gezielte Verfolgung schliessen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, sei das Ziel dieser Kontrollen gewesen, die Leute einzuschüchtern, damit sie nicht politisch aktiv würden und damit namentlich Kurden nicht in die Heimat zurückkehren würden (vgl. A16 F62 u. 69). Auch die vorgebrachten Festnahmen seiner beiden Brüder stellte er in diesen Kontext der Einschüchterung und machte keinen Zusammenhang mit allfälligen politischen Aktivitäten seinerseits geltend (vgl. A16 F71). Es sind keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung in Syrien ersichtlich. Zudem wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wenn tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an seiner Person bestanden hätte, anlässlich der Kontrollen und Befragungen in Syrien verhaftet worden wäre und nicht ohne weitere Probleme hätte ein- beziehungsweise wieder ausreisen können. Sodann kann er weder als Deserteur noch als Militärdienstverweigerer gelten, solange er weder desertiert hat noch überhaupt in den Militärdienst einberufen worden ist. Seine wiederholten Rückkehren beweisen, dass bereits das subjektive Element der Furcht vor Verfolgung fehlt. Nicht geltend gemacht wurde, dass dem Beschwerdeführer bei seinem letzten Aufenthalt in Syrien im Jahr 2005 etwas besonders Einschneidendes, über das bei den früheren Kontrollen Geschehene Hinausgehendes, widerfahren sei. Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei in Syrien tatsächlich gesucht worden. Bezüglich der Beschwerdeführerin wurde eine Verfolgung im Heimatland nicht behauptet. 4.4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in Griechenland und in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie sie dies geltend machen. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso völlig offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführenden. 4.4.2.1 Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist aber auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind (vgl. bspw. Human Rights Watch, Country Summary, Syria, January 2014). Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zogen respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurden. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile durch die Beteiligung an Kampfhandlungen absorbiert und geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden grossen Opposition - von den drei Millionen ins Ausland geflohenen syrischen Staatsangehörigen dürften die meisten sich zu den Gegnern des Assad-Regimes zählen - liegt. 4.4.2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, bereits in Griechenland an diversen Kundgebungen teilgenommen zu haben. Sie seien aus diesem Grunde dort bedroht worden, und ein Bruder des Beschwerdeführers sei deswegen bei einer Rückreise von Griechenland nach Syrien für eine Woche festgenommen worden. Auf den beiden eingereichten Fotos, die den Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in Griechenland zeigen sollen, ist zu sehen, wie dieser an einer Demonstration mitläuft. Eine darüber hinausgehende Aktivität ist nicht ersichtlich. Die Teilnahme an weiteren Veranstaltungen ist nicht dokumentiert, und die angeblichen schriftlichen Drohungen mit Kopien von Fotos der Demonstrationen blieben ebenso unbelegt wie die vorgebrachte einwöchige Verhaftung seines Bruders. Dass der Beschwerdeführer die Beweise für die Drohungen zerstört habe, erscheint dabei nicht wahrscheinlicher als die Annahme, dass solche nie existiert haben. Die Vorbringen und die beiden eingereichten Fotos vermögen demnach nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, er sei wegen exilpolitischer Aktivitäten in Griechenland bedroht worden und werde deshalb von den syrischen Behörden gesucht. 4.4.3 Die Teilnahme der Beschwerdeführenden (insbesondere des Beschwerdeführers) an zahlreichen Demonstrationen in der Schweiz ist durch eine grosse Anzahl von Fotos, Flugblättern und Internetausdrucken belegt. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht das Interesse der Beschwerdeführenden an den Geschehnissen und politischen Entwicklungen in Syrien und ihr grundsätzliches Engagement im Rahmen von exilpolitischen Veranstaltungen. Es ergibt sich aus den eingereichten Dokumentationen indessen keine exponierte exilpolitische Tätigkeit, welche über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen hinausgehen würde. Die Beschwerdeführenden haben sich nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben und sich auch anderweitig nicht namentlich exponiert. Auch die vom Beschwerdeführer auf Facebook geteilten Inhalte stellen keine sich von der Masse abhebende exilpolitische Aktivität dar. 4.4.4 Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, führt nicht zur Annahme, dass sie bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht geltend machen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, wonach angesichts der heutigen Situation in Syrien jeder Staatsangehörige, der eine längere Zeit landesabwesend sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei der Wiedereinreise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was bei den Beschwerdeführenden nicht zutrifft. 4.4.5 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer während seiner ganzen Aufenthaltsdauer in Griechenland die Kontakte mit den heimischen Behörden aufrechterhalten; nach seinen Angaben fand der letzte Kontakt nur gerade sechs Monate vor seiner Ausreise aus Griechenland statt (A16 F93-95). Die Beschwerdeführenden dürften auch weiterhin im Besitz echter und gültiger syrischer Reisepässe sein, zumal sie ja in Griechenland legalen Aufenthalt hatten und gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin ihre Pässe für die Reise von Griechenland nach Deutschland benutzt haben. Ihre Angabe, sie und ihr Mann hätten die Pässe auf der Reise von Deutschland in die Schweiz im Zug zerrissen (A15 F9-15; dem Beschwerdeführer wurden diesbezüglich keine Fragen gestellt, s. A15), ist nicht zuletzt angesichts der reduzierten Glaubwürdigkeit der beiden Beschwerdeführenden kein Glauben zu schenken. Angesichts der anzunehmenden Benutzung der Pässe und deren bis heute unterbliebenen Abgabe an das BFM bzw. SEM (zur Abgabepflicht vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bis zum heutigen Tag den diplomatischen Schutz durch ihr Heimatland Syrien in Anspruch nehmen, was ohnehin einer flüchtlingsrechtlichen Schutzgewährung und Anerkennung als Flüchtling entgegenstehen würde (vgl. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 4.4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Asylgesuche wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.). 5.2 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführenden seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Weshalb das BFM auch von einer Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland abgesehen hat, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Dass der Vollzug der Wegweisung (auch) in einen Drittstaat nicht zumutbar sei, wird in der Verfügung (E. II.Ziff.2) lediglich im Sinne einer Behauptung festgestellt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub