Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1-4 suchten am 29. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 3. Oktober 2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 3. März 2015 machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer 1 sei Mitglied einer Tanz- und Musikgruppe gewesen. Von Oktober 2008 bis April 2009 sei er inhaftiert gewesen und in den Jahren 2010 und 2011 auf Arbeitssuche nach Beirut gegangen. Die Beschwerdeführerin 2 sei Sängerin und für eine Frauenorganisation tätig gewesen. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 6. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage mehrerer Fotos, Internetauszügen und eines Zeitungsberichts beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen vollständige Einsicht in die gesamten Akten beim SEM zu gewähren, wonach ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015 (recte: 6. Juli 2015) infolge Begründungspflichtverletzung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM (recte: SEM) zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers gut, wies die Anträge auf Einsicht in das Aktenstück A 20/2 und anschliessende Beschwerdeergänzung ab und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-; diesen leisteten sie fristgerecht am 27. August 2015. E. Mit Schreiben vom 31. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden weitere Internetauszüge, einen Asylentscheid aus dem Jahr 2008, das dazugehörige Anhörungsprotokoll aus dem Jahr 2007 und zwei Interviews nach und beantragten, es sei eine Frist zur Nachreichung der Asylunterlagen eines Bruders aus Österreich anzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Fristansetzung zur Ergänzung von Beweismitteln ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Diese wurde - nach einer Fristerstreckung - mit Schreiben vom 30. September 2015 beantwortet. G. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 beantragten die Beschwerdeführenden eine Fristansetzung zur Replik.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E. 3 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Gehörsverletzung in der Form der Begründungspflicht (E. 4) und behaupten eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5). Insoweit diese Rügen die Frage der Asylrelevanz oder Glaubhaftigkeit beschlagen, sind diese unter Erwägung 6 zu behandeln.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst die Verletzung der Begründungspflicht. Die Flucht sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht lediglich aufgrund der allgemein prekären Lage, sondern insbesondere aus Angst vor einer politisch motivierten Verfolgung seitens des syrischen, allenfalls des islamischen oder gar des türkischen Staates erfolgt. Es sei verkannt worden, dass es sich um zwei prominente Persönlichkeiten aus der syrisch-kurdischen Politkulturszene handle. Die Beschwerde führt zur Untermauerung mehrere Fundstellen der Protokolle auf und kommt zum Schluss, es liege auf der Hand, dass die Würdigung der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich, also nicht sorgfältig und ernsthaft sei. Insbesondere hätte gewürdigt werden müssen, dass die Beschwerdeführenden an prokurdischen und regierungskritischen Demonstrationen in Qamischli teilgenommen hätten. Es hätten zwingend die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner zweiten Inhaftierung von Oktober 2008 bis April 2009 ernsthafter geprüft werden müssen. Es sei auch nicht geprüft worden, welche Bedrohung sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ergebe.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführenden listen Aussagen des vorinstanzlichen Verfahrens auf und kommen zum Schluss, es liege auf der Hand, dass keine sorgfältige und ernsthafte Würdigung der Vorbringen vorgenommen worden sei. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Es ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfügung ausreichend begründet hat, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist Genüge getan.
E. 4.4 Andere Gehörsverletzungen sind nicht ersichtlich. Wie mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 bereits festgestellt, wurde das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt und das Äusserungs- oder Beweisrecht wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht als verletzt gerügt. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. Insofern gerügt wird, die Vorinstanz habe das politische Engagement der Beschwerdeführenden falsch eingeschätzt, ist auf Erwägung 6 zu verweisen.
E. 5.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Sachverhaltsabklärungen. Insbesondere fehle es an Hintergrundinformation der Vorinstanz in Bezug auf die Rolle der Kurden und im Besonderen in Bezug auf die politisch aktiven Beschwerdeführenden. Indem die Vorinstanz ein Leiturteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) und die aktuellen Länderinformationen zur Situation der Kurden in Syrien nicht beigezogen habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig abgeklärt. Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführenden erneut das aus ihrer Sicht von der Vorinstanz falsch eingeschätzte politische Gewicht. Die Vorinstanz habe es trotz zahlreicher Beweismittel und Aussagen unterlassen, nähere Abklärungen hierzu zu treffen. Sodann ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden zahlreiche enge familiäre Verbindungen zu Personen aus dem militanten kurdischen Umfeld hätten, was aktenkundig sei und eine Reflexverfolgung seitens der Vorinstanz somit hätte geprüft werden müssen. Bei einer vollständigen Abklärung des Sachverhalts hätte sich auch herausgestellt, dass die Grenzübertritte jeweils illegal stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführenden hätten sodann zu den exilpolitischen Aktivitäten befragt werden müssen und der geltend gemachte Entführungsversuch sei nicht entsprechend gewürdigt worden.
E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 5.3 Die Vorinstanz hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden die entscheiderheblichen Sachverhaltselemente gewürdigt. Indem die Beschwerdeführenden erneut einzelne Aussagen, Berichte (insbesondere Wikipedia-Berichte) und Urteile zitieren, die angeblich nicht oder nicht korrekt berücksichtigt worden sein sollen, gelingt es ihnen nicht aufzuzeigen, in Bezug auf welches rechtserhebliche Element der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz - entgegen der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - vertieft auf die Frage des Bekanntheitsgrads der Beschwerdeführenden und deren politischen Engagements eingegangen ist (Verfügung SEM, S. 3 f.). Was das politische Profil der Beschwerdeführenden anbelangt, wurde vertieft in den Befragungen nach den Aufgaben in der PYD gefragt und es ist ihren Aussagen nicht ein erhöhtes Mass an politsicher Teilnahme zu entnehmen (z. B. SEM-Akten, A 18 S. 4 und A 17 S. 4 ff.). Aufgrund der klaren Aussagen kann der Vorinstanz schwerlich eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung unterstellt werden. Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die Länderberichte vermögen an den klaren Aussagen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Die Rüge, die Vorinstanz hätte bei genauer Abklärung merken müssen, dass die jeweiligen Ausreisen illegal gewesen seien, geht fehl. Die Abklärungspflicht findet ihre Schranke an der Mitwirkungspflicht. Der wichtigste Pass (Reisepass Beschwerdeführer 1) wurde ohne nachvollziehbaren Grund nicht eingereicht; die anderen Reisepässe (Beschwerdeführende 2-4) liegen hingegen alle vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb gerade der wichtigste Reisepass - und nur dieser - "zuhause geblieben" sein soll (SEM-Akten, A 4 S. 6). Der Vorinstanz kann auch in Anbetracht der aktuellen Lage vor Ort keine fehlerhafte Abklärung vorgeworfen werden.
E. 5.4 Was das Einreichen beziehungsweise Beiziehen anderer Unterlagen und Dossiers anbelangt, so hatten die Beschwerdeführenden - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. September 2015 festgestellt - einerseits hierzu seit Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung genügend Zeit. Andererseits haben die Beschwerdeführenden auf das Urteil D-5779/2013, auf weitere Urteile und insbesondere auf andere Asylentscheide verwiesen. Hiermit rügen sie indirekt eine Verletzung des Gleichheitsgebots. Dabei verkennen sie, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. In Syrienfällen hat sie im Flüchtlingspunkt auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle Syrer als Flüchtlinge anerkannt würden. Selbst wenn in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden wäre, könnten die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt.
E. 5.5 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die gerügte Rechtsanwendung nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 6.2 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die 1994 respektive 1995 geltend gemachte Suche der Beschwerdeführerin 2 durch die Behörden in keinem genügend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise im September 2013 stehe. Die Nachstellungen hätten im Übrigen der Schwester gegolten, die Beschwerdeführerin 2 habe keine Schwierigkeiten geltend gemacht. Die Haft des Beschwerdeführers 1 von Oktober 2008 bis April 2009 sei aufgrund des fünfjährigen Weiterverbleibs in Syrien ebenso wenig asylbeachtlich. Was das geltend gemachte Engagement für die Gruppe "E._______", respektive für die Frauenorganisation "F._______" anbelange, so seien die politischen Profile nicht ausreichend, um eine asylrelevante Gefährdung geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin 2 sei bis zu ihrer Ausreise in der Frauenorganisation tätig gewesen und gebe an, persönlich aufgrund ihrer Tätigkeiten keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben. Überdies würden Veranstaltungen, die der Pflege kurdisch kulturellen Erbes dienten, von den syrischen Behörden toleriert.
E. 6.3 Die Beschwerdeführer wenden hiergegen ein, sie hätten als bekannte und exponiert auftretende Personen pro kurdisches und regierungsfeindliches Gedankengut öffentlichkeitswirksam verkündet. Aufgrund seines politisch-kulturellen Engagements sei der Beschwerdeführer 1999 sowie 2008/2009 von den syrischen Behörden inhaftiert worden. Er sei unter Folter gezwungen worden, Geständnisse abzulegen, habe sich nach seiner Haftentlassung dem Gerichtsprozess nach kurzer Zeit entzogen und sei daher mehrmals behördlich an seinem Wohnort gesucht worden. Nachdem die behördliche Suche weniger intensiv geworden sei, habe eine subtile Verfolgung eingesetzt. Auch hätten die Beschwerdeführenden Verbindung zu regierungskritischen pro kurdischen Organisationen. So zeige sich bereits aus den Verfolgungshandlungen, dass die syrischen Behörden - zumindest ausserhalb des herrschenden Bürgerkriegs - ein grosses Interesse daran hätten, pro kurdischen Aktivismus zu unterbinden. Die momentanen Verhältnisse seien auch dem Leiturteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu entnehmen. Entsprechend dieser Rechtsprechung bestehe entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz tatsächlich ein Risikoprofil.
E. 6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz ausreichend und nachvollziehbar, welche Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, weswegen auf eine ausführliche Aufzählung der Elemente der Unglaubhaftigkeit verzichtet werden kann. So wurde von der Vorinstanz richtig erkannt, dass die angebliche Gefahr nicht eine unmittelbare sein kann, wenn die Beschwerdeführenden trotz der angeblichen Probleme derart lange in ihrem Land verbleiben. Dies wird durch die beiden Reisen des Beschwerdeführers 1 auf Arbeitssuche in den Jahren 2010 und 2011 nach Beirut - und vor allem die zweimalige Rückkehr - unterstrichen. Angeblich haben erste Suchaktionen gegen die Beschwerdeführerin 2 bereits 1994 stattgefunden. Der Beschwerdeführer 1 will "willkürlich" 1999 und von 2008 bis 2009 für sechs Monate inhaftiert und danach immer wieder gesucht worden sein. Die letzte Suchaktion fand im Jahr 2011 statt, die Ausreise erfolgte erst im September 2013. Die Beschwerdeführerin 2 wurde - entgegen der Beschwerde - vertieft von der Vorinstanz zu ihrem politischen Profil und zu ihren Aufgaben in der PYD befragt. Es ist ihren Aussagen nicht ein erhöhtes Mass an politischer Teilnahme zu entnehmen (z. B. SEM-Akten, A 18 S. 4). Sie habe persönlich keine Probleme gehabt; hätten sie sie verhaften wollen, hätten sie dies getan. Sie wiederholt, "ich persönlich habe keine Probleme gehabt" (SEM-Akten A 18 S. 4 und S. 6). Auch vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin 2, inwiefern sie Probleme wegen der Verhaftungen ihres Mannes gehabt haben will, keine Asylrelevanz zu entfalten. Sie seien mehrmals wegen ihm - nicht wegen ihr - gekommen. Nach dem Aufstand (2011) seien sie jedoch nicht mehr gekommen (SEM-Akten, A 18 S. 6). Was die Kundgebungen anbelangt und die angebliche Angst in diesem Zusammenhang, habe die Regierung zwar dort nichts zu tun gehabt, aber sie seien immer besorgt gewesen und einmal sei ihr kleines Kind fast entführt worden (SEM-Akten, A 18 S. 5). Dass die Beschwerdeführerin 2 - entgegen der Beschwerde - nicht als politische Agitatorin wahrgenommen worden sein kann, ist auch daraus zu schliessen, dass sie trotz des geltend gemachten Profils der Familie, der Verhaftung ihres Mannes und der Tätigkeit für die Organisationen, nie gezielt gegen ihre Person gerichteten Nachstellungen ausgeliefert war. Aus den Aussagen hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass nicht von einer gezielt gegen die Beschwerdeführerin 2 gerichteten Verfolgung ausgegangen werden kann und die Suche nach dem Beschwerdeführer 1 - sofern diese überhaupt stattgefunden hat - lange vor der Ausreise aufgehört hat. Mithin ist auch nicht auf Elemente der Unglaubhaftigkeit einzugehen und vermögen die Beweismittel dieser Schlussfolgerung nichts entgegenzustellen. Auch der Beschwerdeführer 1 wurde nach negativen Folgen seines Fernbleibens vom Gericht gefragt, gab jedoch keine solchen an. Einzig hätten die Behörden beim Vater nach seinem Verbleib gefragt. Letztmals seien die Behörden 2011 gekommen (SEM-Akten, A 17 S. 6 f.). Ein Zusammenhang mit der "eher willkürlichen" Haft im Jahr 1999 (SEM-Akten, A 17 S. 8 und SEM-Akten, A 5 S. 7), wie er in der Beschwerde konstruiert wird, kann dahin gestellt bleiben. Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung fest, wäre die Verfolgung eine tatsächlich lebensbedrohliche gewesen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Ausreisen nach Libanon nicht freiwillig nach Syrien zurückgekehrt wäre (Vernehmlassung S. 4) und sie hält weiter zutreffend fest, dass es bei diesen Ein- und Ausreisen nach Libanon nicht zu Schwierigkeiten gekommen sei (Vernehmlassung S. 4 und SEM-Akten, A 17 S. 9). Ebenso ist der Auffassung zu folgen, dass es sich beim Engagement des Beschwerdeführers 1 um eine Tanz- und Musikgruppe, bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Sängerin handelt und somit ihr Profil offensichtlich nicht mit jenem des international gefeierten Regisseurs Mano Khalil verglichen werden kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist schliesslich anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an deren Schlussfolgerung auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden erst in der Vernehmlassung gewürdigt. Im vorliegenden Fall gilt das Folgende: Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgetragenen Weise tätig. Es ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und Informationen sammelt. Dieser Umstand reicht aber nicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Eine solche Annahme setzt zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für ein Interesse des syrischen Staates voraus. Nach der Rechtsprechung werden exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 mit Verweisen). Massgebend ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken, dass - aus Sicht des syrischen Regimes - eine potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte und Fotos zeigen die Beschwerdeführerin 2 an exilpolitischen Veranstaltungen und zusammen mit ihrem Onkel. Diese, die Facebook-Seiten und YouTube-Ausdrucke und die bereits vor der Vorinstanz eingereichten Fotos, vermögen offensichtlich nicht den Eindruck zu erwecken, dass aus Sicht des syrischen Regimes eine potentielle Bedrohung wahrgenommen werden könnte. Es geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführenden in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv sind. Das Engagement exponiert sie jedoch nicht derart, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr haben müssten. Aus den Akten und den Beweismitteln geht nicht hervor, dass sie im Vergleich zu anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortreten. In der Schweiz werden unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt, weshalb es den syrischen Behörden unmöglich ist, alle Anlässe genau zu überwachen. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu denen die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gehören (vgl. Urteil BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015). Die Beschwerdeführenden erfüllen folglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG).
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Vernehmlassung der Vorinstanz beinhaltet keine neuen Tatsachen oder Beweismittel. Die Beschwerdeführenden hatten seit deren Kenntnisnahme genügend Zeit, Stellung zu nehmen. Dem Antrag auf Replik gemäss separatem Schreiben vom 6. Oktober 2015 ist somit nicht stattzugeben.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 27. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten benutzt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4786/2015 Urteil vom 1. Dezember 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, alle Syrien, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende 1-4, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-4 suchten am 29. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 3. Oktober 2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 3. März 2015 machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer 1 sei Mitglied einer Tanz- und Musikgruppe gewesen. Von Oktober 2008 bis April 2009 sei er inhaftiert gewesen und in den Jahren 2010 und 2011 auf Arbeitssuche nach Beirut gegangen. Die Beschwerdeführerin 2 sei Sängerin und für eine Frauenorganisation tätig gewesen. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 6. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage mehrerer Fotos, Internetauszügen und eines Zeitungsberichts beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen vollständige Einsicht in die gesamten Akten beim SEM zu gewähren, wonach ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015 (recte: 6. Juli 2015) infolge Begründungspflichtverletzung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM (recte: SEM) zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers gut, wies die Anträge auf Einsicht in das Aktenstück A 20/2 und anschliessende Beschwerdeergänzung ab und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-; diesen leisteten sie fristgerecht am 27. August 2015. E. Mit Schreiben vom 31. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden weitere Internetauszüge, einen Asylentscheid aus dem Jahr 2008, das dazugehörige Anhörungsprotokoll aus dem Jahr 2007 und zwei Interviews nach und beantragten, es sei eine Frist zur Nachreichung der Asylunterlagen eines Bruders aus Österreich anzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Fristansetzung zur Ergänzung von Beweismitteln ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Diese wurde - nach einer Fristerstreckung - mit Schreiben vom 30. September 2015 beantwortet. G. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 beantragten die Beschwerdeführenden eine Fristansetzung zur Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
3. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Gehörsverletzung in der Form der Begründungspflicht (E. 4) und behaupten eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5). Insoweit diese Rügen die Frage der Asylrelevanz oder Glaubhaftigkeit beschlagen, sind diese unter Erwägung 6 zu behandeln. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst die Verletzung der Begründungspflicht. Die Flucht sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht lediglich aufgrund der allgemein prekären Lage, sondern insbesondere aus Angst vor einer politisch motivierten Verfolgung seitens des syrischen, allenfalls des islamischen oder gar des türkischen Staates erfolgt. Es sei verkannt worden, dass es sich um zwei prominente Persönlichkeiten aus der syrisch-kurdischen Politkulturszene handle. Die Beschwerde führt zur Untermauerung mehrere Fundstellen der Protokolle auf und kommt zum Schluss, es liege auf der Hand, dass die Würdigung der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich, also nicht sorgfältig und ernsthaft sei. Insbesondere hätte gewürdigt werden müssen, dass die Beschwerdeführenden an prokurdischen und regierungskritischen Demonstrationen in Qamischli teilgenommen hätten. Es hätten zwingend die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner zweiten Inhaftierung von Oktober 2008 bis April 2009 ernsthafter geprüft werden müssen. Es sei auch nicht geprüft worden, welche Bedrohung sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ergebe. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführenden listen Aussagen des vorinstanzlichen Verfahrens auf und kommen zum Schluss, es liege auf der Hand, dass keine sorgfältige und ernsthafte Würdigung der Vorbringen vorgenommen worden sei. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Es ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfügung ausreichend begründet hat, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. 4.4 Andere Gehörsverletzungen sind nicht ersichtlich. Wie mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 bereits festgestellt, wurde das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt und das Äusserungs- oder Beweisrecht wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht als verletzt gerügt. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. Insofern gerügt wird, die Vorinstanz habe das politische Engagement der Beschwerdeführenden falsch eingeschätzt, ist auf Erwägung 6 zu verweisen. 5. 5.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Sachverhaltsabklärungen. Insbesondere fehle es an Hintergrundinformation der Vorinstanz in Bezug auf die Rolle der Kurden und im Besonderen in Bezug auf die politisch aktiven Beschwerdeführenden. Indem die Vorinstanz ein Leiturteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) und die aktuellen Länderinformationen zur Situation der Kurden in Syrien nicht beigezogen habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig abgeklärt. Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführenden erneut das aus ihrer Sicht von der Vorinstanz falsch eingeschätzte politische Gewicht. Die Vorinstanz habe es trotz zahlreicher Beweismittel und Aussagen unterlassen, nähere Abklärungen hierzu zu treffen. Sodann ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden zahlreiche enge familiäre Verbindungen zu Personen aus dem militanten kurdischen Umfeld hätten, was aktenkundig sei und eine Reflexverfolgung seitens der Vorinstanz somit hätte geprüft werden müssen. Bei einer vollständigen Abklärung des Sachverhalts hätte sich auch herausgestellt, dass die Grenzübertritte jeweils illegal stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführenden hätten sodann zu den exilpolitischen Aktivitäten befragt werden müssen und der geltend gemachte Entführungsversuch sei nicht entsprechend gewürdigt worden. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.3 Die Vorinstanz hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden die entscheiderheblichen Sachverhaltselemente gewürdigt. Indem die Beschwerdeführenden erneut einzelne Aussagen, Berichte (insbesondere Wikipedia-Berichte) und Urteile zitieren, die angeblich nicht oder nicht korrekt berücksichtigt worden sein sollen, gelingt es ihnen nicht aufzuzeigen, in Bezug auf welches rechtserhebliche Element der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz - entgegen der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - vertieft auf die Frage des Bekanntheitsgrads der Beschwerdeführenden und deren politischen Engagements eingegangen ist (Verfügung SEM, S. 3 f.). Was das politische Profil der Beschwerdeführenden anbelangt, wurde vertieft in den Befragungen nach den Aufgaben in der PYD gefragt und es ist ihren Aussagen nicht ein erhöhtes Mass an politsicher Teilnahme zu entnehmen (z. B. SEM-Akten, A 18 S. 4 und A 17 S. 4 ff.). Aufgrund der klaren Aussagen kann der Vorinstanz schwerlich eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung unterstellt werden. Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die Länderberichte vermögen an den klaren Aussagen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Die Rüge, die Vorinstanz hätte bei genauer Abklärung merken müssen, dass die jeweiligen Ausreisen illegal gewesen seien, geht fehl. Die Abklärungspflicht findet ihre Schranke an der Mitwirkungspflicht. Der wichtigste Pass (Reisepass Beschwerdeführer 1) wurde ohne nachvollziehbaren Grund nicht eingereicht; die anderen Reisepässe (Beschwerdeführende 2-4) liegen hingegen alle vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb gerade der wichtigste Reisepass - und nur dieser - "zuhause geblieben" sein soll (SEM-Akten, A 4 S. 6). Der Vorinstanz kann auch in Anbetracht der aktuellen Lage vor Ort keine fehlerhafte Abklärung vorgeworfen werden. 5.4 Was das Einreichen beziehungsweise Beiziehen anderer Unterlagen und Dossiers anbelangt, so hatten die Beschwerdeführenden - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. September 2015 festgestellt - einerseits hierzu seit Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung genügend Zeit. Andererseits haben die Beschwerdeführenden auf das Urteil D-5779/2013, auf weitere Urteile und insbesondere auf andere Asylentscheide verwiesen. Hiermit rügen sie indirekt eine Verletzung des Gleichheitsgebots. Dabei verkennen sie, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. In Syrienfällen hat sie im Flüchtlingspunkt auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle Syrer als Flüchtlinge anerkannt würden. Selbst wenn in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden wäre, könnten die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. 5.5 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die gerügte Rechtsanwendung nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die 1994 respektive 1995 geltend gemachte Suche der Beschwerdeführerin 2 durch die Behörden in keinem genügend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise im September 2013 stehe. Die Nachstellungen hätten im Übrigen der Schwester gegolten, die Beschwerdeführerin 2 habe keine Schwierigkeiten geltend gemacht. Die Haft des Beschwerdeführers 1 von Oktober 2008 bis April 2009 sei aufgrund des fünfjährigen Weiterverbleibs in Syrien ebenso wenig asylbeachtlich. Was das geltend gemachte Engagement für die Gruppe "E._______", respektive für die Frauenorganisation "F._______" anbelange, so seien die politischen Profile nicht ausreichend, um eine asylrelevante Gefährdung geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin 2 sei bis zu ihrer Ausreise in der Frauenorganisation tätig gewesen und gebe an, persönlich aufgrund ihrer Tätigkeiten keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben. Überdies würden Veranstaltungen, die der Pflege kurdisch kulturellen Erbes dienten, von den syrischen Behörden toleriert. 6.3 Die Beschwerdeführer wenden hiergegen ein, sie hätten als bekannte und exponiert auftretende Personen pro kurdisches und regierungsfeindliches Gedankengut öffentlichkeitswirksam verkündet. Aufgrund seines politisch-kulturellen Engagements sei der Beschwerdeführer 1999 sowie 2008/2009 von den syrischen Behörden inhaftiert worden. Er sei unter Folter gezwungen worden, Geständnisse abzulegen, habe sich nach seiner Haftentlassung dem Gerichtsprozess nach kurzer Zeit entzogen und sei daher mehrmals behördlich an seinem Wohnort gesucht worden. Nachdem die behördliche Suche weniger intensiv geworden sei, habe eine subtile Verfolgung eingesetzt. Auch hätten die Beschwerdeführenden Verbindung zu regierungskritischen pro kurdischen Organisationen. So zeige sich bereits aus den Verfolgungshandlungen, dass die syrischen Behörden - zumindest ausserhalb des herrschenden Bürgerkriegs - ein grosses Interesse daran hätten, pro kurdischen Aktivismus zu unterbinden. Die momentanen Verhältnisse seien auch dem Leiturteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu entnehmen. Entsprechend dieser Rechtsprechung bestehe entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz tatsächlich ein Risikoprofil. 6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz ausreichend und nachvollziehbar, welche Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, weswegen auf eine ausführliche Aufzählung der Elemente der Unglaubhaftigkeit verzichtet werden kann. So wurde von der Vorinstanz richtig erkannt, dass die angebliche Gefahr nicht eine unmittelbare sein kann, wenn die Beschwerdeführenden trotz der angeblichen Probleme derart lange in ihrem Land verbleiben. Dies wird durch die beiden Reisen des Beschwerdeführers 1 auf Arbeitssuche in den Jahren 2010 und 2011 nach Beirut - und vor allem die zweimalige Rückkehr - unterstrichen. Angeblich haben erste Suchaktionen gegen die Beschwerdeführerin 2 bereits 1994 stattgefunden. Der Beschwerdeführer 1 will "willkürlich" 1999 und von 2008 bis 2009 für sechs Monate inhaftiert und danach immer wieder gesucht worden sein. Die letzte Suchaktion fand im Jahr 2011 statt, die Ausreise erfolgte erst im September 2013. Die Beschwerdeführerin 2 wurde - entgegen der Beschwerde - vertieft von der Vorinstanz zu ihrem politischen Profil und zu ihren Aufgaben in der PYD befragt. Es ist ihren Aussagen nicht ein erhöhtes Mass an politischer Teilnahme zu entnehmen (z. B. SEM-Akten, A 18 S. 4). Sie habe persönlich keine Probleme gehabt; hätten sie sie verhaften wollen, hätten sie dies getan. Sie wiederholt, "ich persönlich habe keine Probleme gehabt" (SEM-Akten A 18 S. 4 und S. 6). Auch vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin 2, inwiefern sie Probleme wegen der Verhaftungen ihres Mannes gehabt haben will, keine Asylrelevanz zu entfalten. Sie seien mehrmals wegen ihm - nicht wegen ihr - gekommen. Nach dem Aufstand (2011) seien sie jedoch nicht mehr gekommen (SEM-Akten, A 18 S. 6). Was die Kundgebungen anbelangt und die angebliche Angst in diesem Zusammenhang, habe die Regierung zwar dort nichts zu tun gehabt, aber sie seien immer besorgt gewesen und einmal sei ihr kleines Kind fast entführt worden (SEM-Akten, A 18 S. 5). Dass die Beschwerdeführerin 2 - entgegen der Beschwerde - nicht als politische Agitatorin wahrgenommen worden sein kann, ist auch daraus zu schliessen, dass sie trotz des geltend gemachten Profils der Familie, der Verhaftung ihres Mannes und der Tätigkeit für die Organisationen, nie gezielt gegen ihre Person gerichteten Nachstellungen ausgeliefert war. Aus den Aussagen hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass nicht von einer gezielt gegen die Beschwerdeführerin 2 gerichteten Verfolgung ausgegangen werden kann und die Suche nach dem Beschwerdeführer 1 - sofern diese überhaupt stattgefunden hat - lange vor der Ausreise aufgehört hat. Mithin ist auch nicht auf Elemente der Unglaubhaftigkeit einzugehen und vermögen die Beweismittel dieser Schlussfolgerung nichts entgegenzustellen. Auch der Beschwerdeführer 1 wurde nach negativen Folgen seines Fernbleibens vom Gericht gefragt, gab jedoch keine solchen an. Einzig hätten die Behörden beim Vater nach seinem Verbleib gefragt. Letztmals seien die Behörden 2011 gekommen (SEM-Akten, A 17 S. 6 f.). Ein Zusammenhang mit der "eher willkürlichen" Haft im Jahr 1999 (SEM-Akten, A 17 S. 8 und SEM-Akten, A 5 S. 7), wie er in der Beschwerde konstruiert wird, kann dahin gestellt bleiben. Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung fest, wäre die Verfolgung eine tatsächlich lebensbedrohliche gewesen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Ausreisen nach Libanon nicht freiwillig nach Syrien zurückgekehrt wäre (Vernehmlassung S. 4) und sie hält weiter zutreffend fest, dass es bei diesen Ein- und Ausreisen nach Libanon nicht zu Schwierigkeiten gekommen sei (Vernehmlassung S. 4 und SEM-Akten, A 17 S. 9). Ebenso ist der Auffassung zu folgen, dass es sich beim Engagement des Beschwerdeführers 1 um eine Tanz- und Musikgruppe, bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Sängerin handelt und somit ihr Profil offensichtlich nicht mit jenem des international gefeierten Regisseurs Mano Khalil verglichen werden kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist schliesslich anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an deren Schlussfolgerung auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden erst in der Vernehmlassung gewürdigt. Im vorliegenden Fall gilt das Folgende: Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgetragenen Weise tätig. Es ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und Informationen sammelt. Dieser Umstand reicht aber nicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Eine solche Annahme setzt zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für ein Interesse des syrischen Staates voraus. Nach der Rechtsprechung werden exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 mit Verweisen). Massgebend ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken, dass - aus Sicht des syrischen Regimes - eine potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte und Fotos zeigen die Beschwerdeführerin 2 an exilpolitischen Veranstaltungen und zusammen mit ihrem Onkel. Diese, die Facebook-Seiten und YouTube-Ausdrucke und die bereits vor der Vorinstanz eingereichten Fotos, vermögen offensichtlich nicht den Eindruck zu erwecken, dass aus Sicht des syrischen Regimes eine potentielle Bedrohung wahrgenommen werden könnte. Es geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführenden in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv sind. Das Engagement exponiert sie jedoch nicht derart, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr haben müssten. Aus den Akten und den Beweismitteln geht nicht hervor, dass sie im Vergleich zu anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortreten. In der Schweiz werden unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt, weshalb es den syrischen Behörden unmöglich ist, alle Anlässe genau zu überwachen. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu denen die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gehören (vgl. Urteil BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015). Die Beschwerdeführenden erfüllen folglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG). 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Vernehmlassung der Vorinstanz beinhaltet keine neuen Tatsachen oder Beweismittel. Die Beschwerdeführenden hatten seit deren Kenntnisnahme genügend Zeit, Stellung zu nehmen. Dem Antrag auf Replik gemäss separatem Schreiben vom 6. Oktober 2015 ist somit nicht stattzugeben.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 27. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten benutzt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: