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E-57/2016

E-57/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller stellte am 19. September 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2015 ablehnte; gleichzeitig wurden die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. September 2015 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 ab. Instruktionsrichter in jenem Verfahren und vorsitzender Richter im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 war Richter Daniel Willisegger. B. B.a Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember 2015 beantragte der Gesuchsteller, das Urteil E-5358/2015 sei gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG aufzuheben. Es sei unter Mitwirkung von Richter Willisegger ergangen, obwohl dieser zum Ausstand verpflichtet gewesen wäre, wie ihm der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 25. November 2015 ausdrücklich zur Kenntnis gebracht habe. B.b Mit Urteil E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die als Ausstandsbegehren entgegengenommene Eingabe vom 7. Dezember 2015 nicht ein. Zur Begründung wurde gestützt auf Art. 38 Abs. 3 BGG festgehalten, der geltend gemachte Ausstandsgrund sei erst nach Abschluss des Verfahrens E-5358/2015 entdeckt worden und sei mithin in einem Revisionsverfahren geltend zu machen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 200.- wurden dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers persönlich auferlegt; für die Begründung wird auf das Verfahren E-8095/2015 verwiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 verlangt der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, das Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sei wegen der mehrfachen Verletzung von Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG in Revision zu ziehen. Nach der Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren entsprechend dem Begehren in der Verwaltungsbeschwerde vom 2. September 2015 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wird um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses ersucht sowie beantragt, dem Gesuchsteller sei gestützt auf die eingereichte Kostennote eine angemessene Parteientschädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten. Zudem wird darum ersucht, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme durch das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich anzuordnen, dass der Gesuchsteller das Recht habe, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, und das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sofort anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. C.b Zur Begründung des Gesuchs wird ausgeführt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sei gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG wegen der Mitwirkung von Richter Daniel Willisegger, der als befangen zu gelten habe, aufzuheben. Der Inhalt der beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 (vorsitzender Richter in diesem Urteil war ebenfalls Richter Daniel Willisegger) sowie E- 5358/2015 vom 2. Dezember 2015 könne zum Beweis für die übermässige Häufung von schwerwiegenden fachlichen Fehlern in der Amtstätigkeit von Richter Daniel Willisegger verwendet werden. Nach ständiger Praxis und Lehre könne nämlich bei einem Richter oder einer Richterin neben anderen Gründen auch bei einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, sprich bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fehlern, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen würden, ein Ausstandsgrund vorliegen. Mit Schreiben vom 25. November 2015 habe der Rechtsvertreter Richter Daniel Willisegger mitgeteilt, dass bei ihm - ausgehend von der anzunehmenden übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern - eine Befangenheit vorliege. Richter Daniel Willisegger sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er in allen (weiteren) Verfahren in den Ausstand zu treten habe, was er jedoch unterlassen habe. Folglich sei Art. 38 Abs. 3 BGG klar nicht anwendbar, da der Ausstandsgrund vor Abschluss des Verfahrens entdeckt und auch vorher dem verantwortlichen Richter mitgeteilt worden sei. Weshalb im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 dennoch festgehalten worden sei, dass der Ausstandsgrund erst mit der erfolgten Zustellung des Urteils E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 entdeckt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Namentlich habe das Gericht im besagten Urteil ausgeführt, das Verfahren E-5358/2015 sei mit Urteil vom 2. Dezember 2015 abgeschlossen und der geltend gemachte Ausstandsgrund (Mitwirkung des als befangen zu geltenden Richters Daniel Willisegger am Urteil) sei mit der am 3. Dezember 2015 erfolgten Zustellung des Urteils, mithin erst nach Abschluss des Verfahrens, entdeckt worden; ein nach Abschluss des Verfahrens entdeckter Ausstandsgrund sei indes in einem Revisionsgesuch geltend zu machen. Besonders pikant an diesem Urteil sei sodann die Behauptung, für den Rechtsvertreter sei die Unzulässigkeit des Begehrens klar erkennbar gewesen und er habe den damit verursachten unnötigen Aufwand bewusst in Kauf genommen, weshalb die Verfahrenskosten ihm persönlich aufzuerlegen seien. Dem Rechtsvertreter ein Fehlverhalten vorzuwerfen und ihm deshalb die Verfahrenskosten strafweise aufzuerlegen, sei grob fehlerhaft, zumal von einer klar aktenwidrigen Feststellung ausgegangen worden sei. Da der rechtlich korrekte Weg zur Aufhebung des Urteils E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG mit Urteil E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 verwehrt worden sei, habe das vorliegende Revisionsgesuch eingereicht werden müssen. Anhand des Gesagten könne jedenfalls festgehalten werden, dass Richter Daniel Willisegger ab dem 26. November 2015 darüber informiert gewesen sei, dass er aufgrund der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern in verschiedenen Verfahren, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen würden, als befangen erscheine und somit in allen Verfahren in den Ausstand zu treten habe (so eben auch im Verfahren E-5358/2015). Im Übrigen dürfe die als befangen erscheinende und auch bezeichnete Person, solange die Frage der Befangenheit nicht geklärt sei, keine Amtshandlungen vornehmen und schon gar keine Urteile fällen. Indem sich Richter Daniel Willisegger über die Vorschriften über den Ausstand hinweggesetzt habe, liege ein klarer und einfach zu beurteilender Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG vor. C.c Unter der Überschrift "Fachliche Fehler" werden weiter fundamentale Verfahrensgarantien und die damit zusammenhängenden Rechtsgrundsätze - "Anspruch auf rechtliches Gehör", "Zwingende Notwendigkeit, einen rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abzuklären", "Notwendigkeit, Ansprüche zu beweisen; Recht auf Beweis und Recht auf Beweisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)", "Begründungspflicht" sowie "Der Grundsatz iura novit curia" - dargelegt, welche zum sogenannten Juristenhandwerkszeug gehören würden. C.d Ferner folgen unter dem Titel "Zur Person des Gesuchstellers" Ausführungen zum persönlichen Hintergrund sowie den Asylvorbringen des Gesuchstellers. Unter der Überschrift "Negativer Asylentscheid SEM vom 29. Juli 2015 (N 628 910) und Verwaltungsbeschwerde vom 2. September 2015" wird sodann auf die im Verfahren E-5358/2015 erhobenen Rügen sowie die Begründung und die entsprechenden angeblichen Fehler der Vorinstanz verwiesen. Unter der Bezeichnung "Grundsätzliches zur Verantwortlichkeit der Gerichtspersonen des BVGer für ein Urteil und Zwischenverfügungen" folgen Anmerkungen über das Zustandekommen von Urteilen sowie Ausführungen darüber, welche Gerichtspersonen für fachliche Fehler verantwortlich zu machen seien. Insbesondere wird auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015, E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 verwiesen (alle unter Vorsitz von Richter Daniel Willisegger ergangen). C.e In den weiteren Erläuterungen wird unter der Überschrift "Auflistung schwerwiegenden fachlichen Fehlern von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger im Urteil vom 2. Dezember 2015 (E-5358/2015), im Urteil vom 1. Dezember 2015 (E-4786/2015), im Urteil vom 20. November 2015 (E-7097/2015) und im Urteil vom 14. Oktober 2015 (E-5502/2015)" festgehalten, dass mit der Zustellung des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 am 16. Oktober 2015, welches eine grosse Zahl von schwerwiegenden fachlichen Fehlern aufweise, der Nachweis der übermässigen Häufung und der Befangenheit noch nicht habe erbracht werden können. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein einzelnes Urteil, welches klar fachliche Fehler aufweise, angesichts des Einwands der blossen Urteilskritik noch nicht ausgereicht hätte, um ein Revisionsgesuch zur Aufhebung des entsprechenden Urteils wegen der sich nun ergebenden Befangenheit einer Gerichtsperson zu begründen. Dies habe sich aber mit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 geändert. Weiter würden das Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 sowie das vorliegend in Revision zu ziehende Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 wiederum zahlreiche schwerwiegende fachliche Fehler aufweisen. C.f Im Einzelnen wird in Bezug auf das Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 beanstandet, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die letzte Anhörung des Gesuchstellers anderthalb Jahre zurückgelegen habe, als das SEM den angefochtenen Entscheid erlassen habe. Im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 werde in E. 5.2 festgehalten, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV keine zeitliche Vorgaben für die Erteilung des rechtlichen Gehörs ergeben würden und es deshalb dem SEM freigestanden sei, den Gesuchsteller nicht erneut anzuhören. Es entspreche aber einem fachlichen Fehler, wenn Richter Daniel Willisegger verfassungsmässig verankerte Verfahrensgarantien gebrauche, um mit einer unstimmigen Interpretation diese Garantien ausser Kraft zu setzen. Im Übrigen wird unter dem Titel "zwingende Notwendigkeit einen rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären; Notwendigkeit Ansprüche zu beweisen; Recht auf Beweis und Recht auf Beweisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)" moniert, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt und somit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 werde in E. 7.2 weiterhin davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um ein gemeinrechtliches Delikt handle, und es nicht notwendig sei, den Anträgen betreffend eine Botschaftsabklärung oder eine Kontaktaufnahme mit dem türkischen Anwalt des Gesuchstellers nachzukommen. Indem Richter Daniel Willisegger an dieser aktenwidrigen Sachverhaltsannahme festhalte und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt sowie dem Gesuchsteller die weitere Beweiserbringung im Rahmen der gemachten Anträge verweigert habe, habe er das Recht des Gesuchstellers auf die Erbringung des Beweises massiv missachtet. Ausserdem halte Richter Daniel Willisegger in Bezug auf die geltend gemachte veränderte Lage in der Türkei im entsprechenden Urteil fest, es sei dem Gesuchsteller möglich gewesen, sich betreffend die Sicherheitslage in der Türkei im Rahmen seines Verfahrens einzubringen, wenn er dies für nötig gehalten habe, weshalb der Sachverhalt korrekt abgeklärt worden sei (E. 7.2). Aus der allgemein schwierigen Situation in der Türkei lasse sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers beziehungsweise Gesuchstellers ableiten. Die dortige Lage habe zudem nicht belegtermassen Auswirkungen auf das weitere Verfahren, in welchem sich der Gesuchsteller befinde (E. 8.4). Damit werde der Anspruch auf Einbringung des Beweises für den rechtserheblichen Sachverhalt ignoriert. Überdies werde mit dieser Argumentation missachtet, dass das Vorbringen von Noven auf Beschwerdeebene absolut zulässig sei sowie zwingend eine Auseinandersetzung mit dem dargelegten Sachverhalt stattzufinden habe. Indem sich Richter Daniel Willisegger auch dieser gesetzlich vorgesehenen Prüfung von Noven auf Beschwerdeebene verweigert habe, habe er den Grundsatz "iura novit curia" verletzt. C.g Es folgen kritische Auseinandersetzungen mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015, E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015. C.h Sodann wird unter dem Titel "Frühere fachliche Fehler von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger" festgehalten, dass in der Beilage eine Liste mit negativen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab November 2011 bis September 2013 - alle betreffend Sri Lanka - eingereicht werde, welche dem Rechtsvertreter in dieser Periode durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt worden seien. Aus dieser Liste ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger insgesamt sechs solcher Urteile als vorsitzender Richter und sieben Urteile als Zweitrichter gefällt habe. Gemeinsam sei den aufgeführten Urteilen, dass die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Länderinformationen über die Gefährdung bei der Rückschaffung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nach Sri Lanka bewusst und systematisch ignoriert worden seien; damit sei die Situation geschaffen worden, welche im Juli und August 2013 dazu geführt habe, dass zwei abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien, wo sie verhaftet, massiv gefoltert sowie über längere Zeit inhaftiert geblieben seien. Die an den aufgelisteten Urteilen beteiligten Richter seien aufgrund sehr umfangreicher Eingaben des Rechtsvertreters mit aktuellen Länderinformationen vollumfänglich darüber informiert gewesen, dass eine solche Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückschaffung drohe. Das bewusste Ignorieren von Beweismitteln und damit das Schaffen einer direkten Gefahr für abgewiesene Asylsuchende müsse als schwerwiegender fachlicher Fehler bezeichnet werden. C.i Unter der Rubrik "Beweisantrag zur Einholung eines Rechtsgutachtens" wird im Übrigen verlangt, dass, falls den vorstehenden Ausführungen zu den schwerwiegenden und wiederholten fachlichen Fehlern von Richter Daniel Willisegger nicht gefolgt werden sollte, das Gericht darum ersucht werde - unter Einbezug weiterer Urteile des betreffenden Richters -, bei einem auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften spezialisierten Sachverständigen ein Gutachten einzuholen C.j Zur "Einhaltung der Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG" wird zudem wiederholt, was bereits weiter oben festgehalten wurde (vgl. Prozessgeschichte Bst. C.b). Mit Urteil E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 sei festgelegt worden, dass der entsprechende Ausstandsgrund mit der Zustellung des Urteils E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 am 3. Dezember 2015 erfolgt sei. Das vorliegende Revisionsgesuch sei somit rechtzeitig erfolgt. C.k Zusammenfassend ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger nicht nur besonders schwerwiegende, sondern auch eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern begangen habe, weswegen er aufgrund der schweren Amtspflichtverletzung als befangen zu gelten habe. Das Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sei folglich gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG in Revision zu ziehen. C.l Schliesslich wird seitens des Gesuchstellers hinsichtlich der "Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuches" darauf verwiesen, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V im Zusammenhang mit sri-lankischen Asylsuchenden (vgl. die eingereichte Zusammenstellung negativer Urteile oben, Bst. C.h) gehäuft fachliche Fehler begangen hätten. Man müsse für die Zeit vom November 2011 bis September 2013 von einem kollektiven Versagen sprechen. Es würden allerdings durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach eine grosse Anzahl der Richterinnen und Richter der Asylabteilungen derartige fachliche Fehler in diesem Umfang und dieser Häufung nicht mehr begehen würden. Gleichwohl gebe es auch andere Gerichtspersonen, wie das Beispiel von Richter Daniel Willisegger zeige, welche dieses gleiche System der fachlichen Fehler weiterführen würden. Daher sei bei ihnen von einer übermässigen Häufung auszugehen und sie hätten dementsprechend als befangen zu gelten. Für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs stelle sich dennoch die Frage, ob bei Richterinnen und Richtern, welche selber mit auf der anonymisierten Liste aufgeführten Fehlurteilen belastet seien, nicht die Gefahr bestehe, dass diese für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs befangen sein könnten. Aus diesem Grund dürfte es sich auch im vorliegenden Verfahren rechtfertigen, wenn Gerichtspersonen anderer Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der oben erwähnten und eingereichten Liste nicht aufgeführt seien, für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig würden. C.m Zur Stützung der geltend gemachten Ausführungen sind diverse Beweisunterlagen eingereicht worden. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 stellte Rechtsanwalt Gabriel Püntener - der im vorliegenden Verfahren Rechtsvertreter des Gesuchstellers ist - beim Bundesverwaltungsgericht ein generelles Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Willisegger gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG und beantragte, Richter Willisegger habe in sämtlichen Fällen der Abteilungen IV und V, welche er als Anwalt betreue, in den Ausstand zu treten; namentlich erscheine er aufgrund einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, beziehungsweise wegen besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fehlern, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen würden, generell als befangen. Auf dieses generelle Ausstandsbegehren trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8435/2015 vom 14. September 2016 nicht ein. E. Mit Telefax vom 6. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter im vorliegenden Revisionsverfahren in Kopie seine beiden Schreiben vom 8. beziehungsweise 10. Januar 2016 an den Präsidenten der Abteilung IV beziehungsweise den Gerichtspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zur Orientierung ein. Zudem wies er nochmals darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mitwirken dürften. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2016 wird seitens des Gesuchstellers aus-geführt, wie mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015 und E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015, D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015, D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Januar 2016 dokumentiert worden sei, sei in keinem dieser Verfahren, die mit der vorliegenden Angelegenheit zusammenhängen würden, die Sache ernst genommen worden. Namentlich sei nicht von dem durch den Rechtsvertreter vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen worden, sondern das Gericht habe bewusst unrichtige Behauptungen aufgestellt. Gestützt darauf sei ihm danach unterstellt worden, seine Eingaben seien als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen, und es seien ihm persönliche Nachteile zugefügt worden. Die besagten Verfahren würden klar den Beleg dafür erbringen, dass die bisher in solchen Verfahren involvierten Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V nicht in der Lage gewesen seien, die Angelegenheit objektiv und unbefangen zu beurteilen und die notwendigen Abklärungen sowie darauf basierend einen Entscheid zu treffen. Aufgrund der offensichtlich anzunehmenden Befangenheit der Abteilungen IV und V in der vorliegenden Sache sei das vorliegende Verfahren unverzüglich den anderen Abteilungen zur Behandlung zu übergeben. Im Übrigen ist ein weiteres Dokument zum Beleg der Vorbringen ins Recht gelegt worden. H. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 wies der Rechtsvertreter des Gesuchsteller darauf hin, dass der im Verfahren D-298/2016 (Urteil vom 20. Januar 2016) betreffende Asylsuchende und Mandant des Rechtsvertreters infolge des angeblich fehlerhaften und willkürlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2016 einen Selbstmordversuch unternommen habe und sich seither in stationärer Spitalpflege befinde. Damit liege ein neuer Sachverhalt vor, der am 7. Februar 2016 im Rahmen eines neuen Asylgesuchs beim SEM anhängig gemacht worden sei. Es bestehe folglich kein Grund mehr, ein Revisionsgesuch gegen das Urteil D-298/2016 vom 20. Januar 2016 einzureichen. Die Urteile D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Januar 2016 würden den klaren Beweis dafür erbringen, dass die bei den Asylabteilungen beschäftigten Gerichtspersonen das vorliegende Revisionsverfahren nicht behandeln könnten. Angesichts des Umstands, dass Gerichtspersonen in den Asylabteilungen tätig seien, die als befangen zu gelten hätten, müsse verlangt werden, dass sämtliche Gerichtspersonen der Asylabteilungen bei der Behandlung der vorliegenden Sache in den Ausstand treten sollten (er verweise hierzu auch auf die Ausführungen in einem Schreiben vom 22. Februar 2016 an den im Verfahren D-298/2016 zuständigen Richter).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Zudem ist es im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig, wobei die Bestimmungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG; BVGE 2007/4 E. 1.1). Es ist überdies zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

E. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 erster Satz BGG). Ein Ausstandsbegehren gestützt auf Art. 34 ff. BGG kann sich indes nur auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Verfahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten gemäss Art. 38 Abs. 3 BGG die Bestimmungen über die Revision. Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 4. Januar 2016 geltend, im Verfahren E-5358/2015 seien die Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger verletzt worden. Die beanstandeten angeblichen Verfehlungen von Richter Daniel Willisegger beziehen sich mithin auf ein Verfahren, das mit rechtskräftigem Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 seinen Abschluss gefunden hat, weshalb im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Revision (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zur Anwendung gelangen. Indes erschliesst sich nicht, weshalb gemäss Ansicht des Rechtsvertreters Art. 38 Abs. 3 BGG vorliegend nicht anwendbar sein sollte. Ein Ausstandsgesuch muss sich auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Verfahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so ist er mittels eines Revisionsgesuchs geltend zu machen, wobei sich auch in diesem Fall das Gesuch auf ein konkretes Urteil zu beziehen hat (vgl. zum Ganzen bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015). Ein generelles, auf sämtliche künftigen potentiellen Verfahren bezogenes Gesuch genügt dieser Anforderung nicht. Es entspricht nicht der gesetzlichen Ausgestaltung der Zusammensetzung eines Gerichts, dessen Mitglieder vom Parlament zu wählen und in ihrem Amt zu bestätigen sind, dass einzelne Richter (oder gar pauschal alle Richter gewisser Abteilungen) aufgrund der Behauptung eines Rechtsvertreters, sie würden krass fehlerhaft arbeiten, in sämtlichen potentiellen Verfahren jenes Rechtsvertreters generell von ihrer Amtsausübung abzusehen hätten. Das Gesetz kennt mithin keine generellen Ausstandsgründe. Die gesetzlichen Ausstandsgründe sind vielmehr jeweils in einem individuellen Verfahren geltend zu machen. Ein generelles Ausstandsbegehren erweist sich als unzulässig (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7951/2015 vom 29. September 2016 E. 3 sowie E-8433/2015 vom 15. November 2016 E. 2.2). Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte der vorliegende Rechtsvertreter Richter Daniel Willisegger mit, dass aufgrund der abgeschlossenen Verfahren E-5502/2015 und E-7097/2015 eine angebliche Befangenheit bei ihm vorliege. Dieses Schreiben wurde richtigerweise als Folgekorrespondenz im Verfahren E-7097/2015 und nicht als (unzulässiges, generelles) Ausstandsbegehren zu den Akten genommen. Anschliessend wurde mit vorliegend zu behandelndem Gesuch vom 4. Januar 2016 formgerecht ein Revisionsgesuch betreffend das abgeschlossene Verfahren E-5358/2015 eingereicht (im Übrigen wurden auch in weiteren Verfahren entsprechende Revisionsgesuche gestellt). Für Richter Daniel Willisegger bestand somit nach dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 25. November 2015 kein Anlass, in entsprechenden Verfahren in Ausstand zu treten, da es sich beim betreffenden Schreiben aufgrund seiner generellen Ausgestaltung nicht um ein (zulässiges) formelles Austandssbegehren gehandelt hat beziehungsweise handeln konnte. Somit ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend die Bestimmungen über die Revision nicht anwendbar sein sollten.

E. 2.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu enthalten.

E. 2.3 Der Gesuchsteller ruft (sinngemäss) den Revisionsgrund der Verletzung von Ausstandsbestimmungen (Art 121 Bst. a BGG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG) fristgerecht an (30 Tage nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds, Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3 Bevor in der Sache materiell zu entscheiden ist, ist zunächst auf die seitens des Gesuchstellers geäusserten Bedenken einzugehen, wonach die angeblichen Verfehlungen in anderen Verfahren sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts als befangen erscheinen liessen und sie deshalb für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs in den Ausstand zu treten hätten. Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die eingereichte anonymisierte Liste von negativen Beschwerdeentscheiden für die Zeit zwischen November 2011 und September 2013 betreffend sri-lankische Beschwerdeführende, die sich aus seiner Sicht allesamt als Fehlentscheide darstellen, nachdem sich das SEM im Herbst 2013 (aufgrund der bekannt gewordenen Festnahme zweier aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeführten abgewiesenen Asylsuchenden) zu einer generellen Überprüfung seiner Sri Lanka-Praxis veranlasst sah (vgl. Prozessgeschichte Bst. C.h, C.l, F, G und H). Hierzu ist festzuhalten, dass bereits im Verfahren B-3927/2015 dieses Vorbringen geltend gemacht worden ist. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat in ihrem Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 zum vom Gesuchsteller gestellten Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilung IV und V festgestellt, dass sich die vorgebrachten Ausstandsgründe nach Massgabe des Gesetzes insgesamt als nicht dazu geeignet erweisen würden, eine Pflicht zum Ausstand zu begründen (E. 3.2). Ein pauschales Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V wird ferner in den Urteilen E-8435/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) und D-7951/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) als unzulässig eingeschätzt; es kann auf die entsprechenden Erwägungen an dieser Stelle uneingeschränkt verwiesen werden (vgl. hierzu bereits Urteil des BVGer E-8433/2015 vom 15. November 2016 E. 3). Über das vorliegende Gesuch entscheidet daher ein Spruchgremium, welches sich aus Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zusammensetzt.

E. 4.1 Der Gesuchsteller erhebt den Vorwurf, im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 (sowie in weiteren Urteilen) seien durch Richter Daniel Willisegger elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Dieses Urteil stelle auch den endgültigen Nachweis dafür dar, dass durch ihn schwerwiegende und wiederholte fachliche Fehler begangen worden seien. Vorgängig habe er bereits mit Urteilen E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015, E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 eine grosse Anzahl fachlicher Fehler begangen. Aufgrund des Gesagten seien durch Richter Daniel Willisegger im abgeschlossenen Verfahren E-5358/2015 (Urteil des BVGer vom 2. Dezember 2015) die Ausstandsvorschriften verletzt worden.

E. 4.2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Anschein der Befangenheit genügt; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1 S. 210; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; j.m.H.).

E. 4.2.2 Der Gesuchsteller rügt (sinngemäss) eine Verletzung von Art. 121 Bst. a BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierten Bestimmung treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (Isabelle Häner, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2011, Art. 34 Rz. 6, 16 und 17). Um welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist jeweils unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann insbesondere auch das Zusammentreffen verschiedener Umstände, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur begründeten Besorgnis der Befangenheit führen.

E. 4.2.3 Seitens des Gesuchstellers wird der Vorwurf erhoben, Richter Daniel Willisegger habe schwerwiegende Verfahrensfehler in wiederholter Weise begangen. Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; ebenso Urteile des BVGer B-2703/2010 vom 6. Juli 2010, D-2381/2016 vom 21. September 2016 sowie E-8433/2015 vom 15. November 2016; Isabelle Häner, a.a.O., Art. 34 Rz. 19).

E. 5.1 Wie oben dargelegt, stellen schwerwiegende Mängel im Verfahren die Unbefangenheit eines Entscheidträgers dann in Frage, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich darin gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nachfolgend ist auf die einzelnen vom Gesuchsteller vorgebrachten Verfahrensfehler einzugehen und zu ermitteln, ob sich daraus eine Befangenheit im umschriebenen Sinn ableiten lässt beziehungsweise ob im abgeschlossenen Verfahren E-5358/2015 die Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger verletzt worden seien.

E. 5.2 Der Gesuchsteller rügt im Einzelnen, Richter Daniel Willisegger habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die letzte Anhörung des Gesuchstellers anderthalb Jahre zurückgelegen habe, als das SEM den angefochtenen Entscheid erlassen habe. Im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 werde in E. 5.2 lediglich festgehalten, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV keine zeitliche Vorgabe für die Erteilung des rechtlichen Gehörs ergeben würden und es deshalb dem SEM freigestanden sei, den Gesuchsteller nicht erneut anzuhören. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend Richter Daniel Willisegger verfassungsmässig verankerte Verfahrensgarantien verwenden solle, um mit einer angeblich unstimmigen Interpretation diese Garantien ausser Kraft zu setzen. Die Ablehnung des Antrags um erneute Anhörung des Gesuchstellers erfolgte begründet. Alleine aufgrund einer seitens des Gesuchstellers abweichenden Einschätzung der Sachverhaltsfeststellung kann im Übrigen nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der zuständige Richter sei voreingenommen. Es sind auch keine anderen Rechtsfehler dargetan, womit der entsprechende Einwand keine Befangenheit aufzuzeigen vermag.

E. 5.3 Sodann wird moniert, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt und somit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Zudem werde im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 in E. 7.2 angenommen, dass es sich vorliegend um ein gemeinrechtliches Delikt handle, und es nicht notwendig sei, den Anträgen betreffend eine Botschaftsabklärung oder eine Kontaktaufnahme mit dem türkischen Anwalt des Gesuchstellers nachzukommen. Indem Richter Daniel Willisegger an dieser aktenwidrigen Sachverhaltsannahme festhalte, die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe und dem Gesuchsteller die weitere Beweiserbringung im Rahmen der gemachten Anträge verweigert habe, habe er das Recht des Gesuchstellers auf die Erbringung des Beweises massiv missachtet. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das Beweisantragsrecht ist ein Teilaspekt der Mitwirkungsrechte der Betroffenen an der Beweiserhebung und fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Behörde hat die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen Umstand Beweis zu erbringen. Ferner kann die Behörde im Einzelfall von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Insofern kommt der Behörde bei der Auswahl der abzunehmenden Beweise ein gewisses Ermessen zu (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 33 N 3, 14 ff., 21 ff., m.w.H.). In antizipierter Beweiswürdigung kann namentlich auch eine Abnahme von Beweisen, die an einem bereits feststehenden Resultat nichts Relevantes mehr zu ändern vermögen, abgelehnt werden. Demnach kann einem angebotenen Beweismittel der rechtsgenügliche Beweiswert mittels antizipierter Beweiswürdigung abgesprochen werden, wenn sich der offerierte Beweis in einer vorgängigen (summarischen) Würdigung als nicht geeignet erweist, an dem bereits hinreichend abgeklärten Sachverhalt etwas zu ändern. Ob die (antizipierte) Beweiswürdigung im Verfahren E-5358/2015 zu Recht vorgenommen wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, zumal eine fehlerhafte Beweiswürdigung keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG darstellt. Die Rüge, die im Beschwerdeverfahren vorgenommene (antizipierte) Beweiswürdigung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise verletze insbesondere Art. 32 und 33 VwVG, wäre zwar ein Revisionsgrund nach Art. 66 VwVG. Gemäss Art. 45 VGG geltend jedoch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht die Revisionsbestimmungen des VwVG, sondern jene des BGG sinngemäss. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich darauf verzichtet, die Normen des VwVG für anwendbar zu erklären (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2013/22 und 2015/20). Es würde demnach einer Gesetzesumgehung gleichkommen, wenn unter den Titeln "Ausstand" und "Verfahrensfehler" die Revisionsgründe der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden könnten, die in den Revisionsgründen des BGG, anders als im VwVG, nicht explizit vorgesehen sind.

E. 5.4 Ferner halte Richter Daniel Willisegger in Bezug auf die geltend gemachte veränderte Lage in der Türkei im entsprechenden Urteil fest, es sei dem Gesuchsteller möglich gewesen, sich betreffend die Sicherheitslage in der Türkei im Rahmen seines Verfahrens einzubringen, wenn er dies für nötig gehalten habe, weshalb der Sachverhalt korrekt abgeklärt worden sei. Damit werde der Anspruch auf Einbringung des Beweises für den rechtserheblichen Sachverhalt ignoriert. Mit dieser Argumentation werde überdies missachtet, dass das Vorbringen von Noven auf Beschwerdeebene absolut zulässig sei sowie zwingend eine Auseinandersetzung mit dem dargelegten Sachverhalt stattzufinden habe. Indem sich Richter Daniel Willisegger auch dieser gesetzlich vorgesehenen Prüfung von Noven auf Beschwerdeebene verweigert habe, habe er den Grundsatz "iura novit curia" verletzt. Auch dieser Einwand vermag keine schwere Verletzung von Richterpflichten aufzuzeigen. Dem Urteil E-5358/2015 ist nicht zu entnehmen, dass sich Richter Daniel Willisegger mit den Anliegen des Gesuchstellers nicht auseinandergesetzt und diese nicht gewürdigt hat. In E. 8.4 wird namentlich festgehalten, dass sich aus der allgemein schwierigen Situation in der Türkei nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lasse. Die dortige Lage habe zudem nicht belegtermassen Auswirkungen auf das weitere Verfahren, in welchem sich der Gesuchsteller befinde. Schliesslich handelt es sich bei den übrigen Ausführungen seitens des Gesuchstellers um reine Urteilskritik, welche jedoch den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt und somit nicht tauglich für die Begründung einer Ausstandspflicht ist.

E. 5.5 Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller verbindlich festgestellte respektive klar erkennbare Verfahrensfehler, die ihrer Natur nach besonders schwer wiegen und eine Ausstandspflicht begründen könnten, nicht darzutun vermag. Da vorliegend keine krassen Verfahrensfehler festgestellt werden konnten, sind die übrigen Ausführungen, wonach in anderen Verfahren die gleichen Fehler begangen worden seien, nicht geeignet, wiederholte Irrtümer beziehungsweise eine aussergewöhnliche Häufung von Verfahrensfehlern aufzuzeigen.

E. 5.6 Bei dieser Sach- und Rechtslage sind im Übrigen auch alle Anträge in diesem Zusammenhang abzuweisen. Ausdrücklich ist in Bezug auf das beantragte Einholen eines Rechtsgutachtens Folgendes festzuhalten: Art. 12 Bst. e VwVG sieht als Beweismittel unter anderem Gutachten von Sachverständigen vor (vgl. dazu Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 ff. des Bundesgesetz über den Bundeszivilprozesses vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273]). Mit solchen Expertisen wird gestützt auf besondere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und Würdigung erstattet. Dem Sachverständigen sind bloss Sach- und keine Rechtsfragen zu unterbreiten; die Beantwortung Letzterer obliegt zwingend dem Gericht (vgl. hierzu Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 7. Juli 2016 m.w.H.; Urteil des BVGer E-8433/2015 vom 15. November 2015). Die Anwendung von Rechtsvorschriften der schweizerischen Rechtsordnung ist mithin Kernbereich der Aufgaben der Gerichtspersonen selber. Der Antrag auf Einholen eines Rechtsgutachtens ist folglich abzuweisen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend kein in objektiver Weise gerechtfertigter Verdacht auf Befangenheit infolge Verletzung von Ausstandsbestimmungen ergibt. Folglich sind keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 ist demnach abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7.2 Der Gesuchsteller beantragt indes, es sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Begründung trägt er vor, das Bundesverwaltungsgericht habe - namentlich mit dem Urteil E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 - verhindert, dass der von ihm ursprünglich beantragte einfache Weg, das Urteil E-5358/2015 aufzuheben, habe eingeschlagen werden können, und habe damit einen ungleich grösseren Aufwand, sowohl beim Gericht als auch beim Rechtsvertreter des Gesuchstellers, verursacht. Da das Urteil E-8095/2015 aufgrund der "Feststellung eines aktenwidrigen Sachverhaltes" ergangen sei und "fachlich unrichtig" sei, scheine es angezeigt, dass das Bundesveraltungsgericht den verursachten Aufwand zu tragen habe, weshalb dem Gesuchsteller keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und eine Parteientschädigung auszurichten sei (Revisionsgesuch S. 54 f.). Diese Ausführungen erweisen sich nach dem oben Gesagten als unbehelflich, um eine Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu begründen. Diese richtet sich vielmehr nach Massgabe von Art. 65 Abs. 1 (i.V.m. Art. 68 Abs. 2) VwVG. Ungeachtet der Tatsache, dass die Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht belegt worden ist, müssen die Begehren des vorliegenden Revisionsgesuchs als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzulehnen ist.

E. 7.3 Die Verfahrenskosten sind demnach praxisgemäss auf Fr. 1200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-57/2016 Urteil vom 16. Januar 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision des Urteils E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller stellte am 19. September 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2015 ablehnte; gleichzeitig wurden die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. September 2015 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 ab. Instruktionsrichter in jenem Verfahren und vorsitzender Richter im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 war Richter Daniel Willisegger. B. B.a Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember 2015 beantragte der Gesuchsteller, das Urteil E-5358/2015 sei gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG aufzuheben. Es sei unter Mitwirkung von Richter Willisegger ergangen, obwohl dieser zum Ausstand verpflichtet gewesen wäre, wie ihm der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 25. November 2015 ausdrücklich zur Kenntnis gebracht habe. B.b Mit Urteil E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die als Ausstandsbegehren entgegengenommene Eingabe vom 7. Dezember 2015 nicht ein. Zur Begründung wurde gestützt auf Art. 38 Abs. 3 BGG festgehalten, der geltend gemachte Ausstandsgrund sei erst nach Abschluss des Verfahrens E-5358/2015 entdeckt worden und sei mithin in einem Revisionsverfahren geltend zu machen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 200.- wurden dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers persönlich auferlegt; für die Begründung wird auf das Verfahren E-8095/2015 verwiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 verlangt der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, das Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sei wegen der mehrfachen Verletzung von Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG in Revision zu ziehen. Nach der Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren entsprechend dem Begehren in der Verwaltungsbeschwerde vom 2. September 2015 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wird um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses ersucht sowie beantragt, dem Gesuchsteller sei gestützt auf die eingereichte Kostennote eine angemessene Parteientschädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten. Zudem wird darum ersucht, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme durch das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich anzuordnen, dass der Gesuchsteller das Recht habe, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, und das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sofort anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. C.b Zur Begründung des Gesuchs wird ausgeführt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sei gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG wegen der Mitwirkung von Richter Daniel Willisegger, der als befangen zu gelten habe, aufzuheben. Der Inhalt der beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 (vorsitzender Richter in diesem Urteil war ebenfalls Richter Daniel Willisegger) sowie E- 5358/2015 vom 2. Dezember 2015 könne zum Beweis für die übermässige Häufung von schwerwiegenden fachlichen Fehlern in der Amtstätigkeit von Richter Daniel Willisegger verwendet werden. Nach ständiger Praxis und Lehre könne nämlich bei einem Richter oder einer Richterin neben anderen Gründen auch bei einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, sprich bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fehlern, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen würden, ein Ausstandsgrund vorliegen. Mit Schreiben vom 25. November 2015 habe der Rechtsvertreter Richter Daniel Willisegger mitgeteilt, dass bei ihm - ausgehend von der anzunehmenden übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern - eine Befangenheit vorliege. Richter Daniel Willisegger sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er in allen (weiteren) Verfahren in den Ausstand zu treten habe, was er jedoch unterlassen habe. Folglich sei Art. 38 Abs. 3 BGG klar nicht anwendbar, da der Ausstandsgrund vor Abschluss des Verfahrens entdeckt und auch vorher dem verantwortlichen Richter mitgeteilt worden sei. Weshalb im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 dennoch festgehalten worden sei, dass der Ausstandsgrund erst mit der erfolgten Zustellung des Urteils E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 entdeckt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Namentlich habe das Gericht im besagten Urteil ausgeführt, das Verfahren E-5358/2015 sei mit Urteil vom 2. Dezember 2015 abgeschlossen und der geltend gemachte Ausstandsgrund (Mitwirkung des als befangen zu geltenden Richters Daniel Willisegger am Urteil) sei mit der am 3. Dezember 2015 erfolgten Zustellung des Urteils, mithin erst nach Abschluss des Verfahrens, entdeckt worden; ein nach Abschluss des Verfahrens entdeckter Ausstandsgrund sei indes in einem Revisionsgesuch geltend zu machen. Besonders pikant an diesem Urteil sei sodann die Behauptung, für den Rechtsvertreter sei die Unzulässigkeit des Begehrens klar erkennbar gewesen und er habe den damit verursachten unnötigen Aufwand bewusst in Kauf genommen, weshalb die Verfahrenskosten ihm persönlich aufzuerlegen seien. Dem Rechtsvertreter ein Fehlverhalten vorzuwerfen und ihm deshalb die Verfahrenskosten strafweise aufzuerlegen, sei grob fehlerhaft, zumal von einer klar aktenwidrigen Feststellung ausgegangen worden sei. Da der rechtlich korrekte Weg zur Aufhebung des Urteils E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG mit Urteil E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 verwehrt worden sei, habe das vorliegende Revisionsgesuch eingereicht werden müssen. Anhand des Gesagten könne jedenfalls festgehalten werden, dass Richter Daniel Willisegger ab dem 26. November 2015 darüber informiert gewesen sei, dass er aufgrund der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern in verschiedenen Verfahren, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen würden, als befangen erscheine und somit in allen Verfahren in den Ausstand zu treten habe (so eben auch im Verfahren E-5358/2015). Im Übrigen dürfe die als befangen erscheinende und auch bezeichnete Person, solange die Frage der Befangenheit nicht geklärt sei, keine Amtshandlungen vornehmen und schon gar keine Urteile fällen. Indem sich Richter Daniel Willisegger über die Vorschriften über den Ausstand hinweggesetzt habe, liege ein klarer und einfach zu beurteilender Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG vor. C.c Unter der Überschrift "Fachliche Fehler" werden weiter fundamentale Verfahrensgarantien und die damit zusammenhängenden Rechtsgrundsätze - "Anspruch auf rechtliches Gehör", "Zwingende Notwendigkeit, einen rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abzuklären", "Notwendigkeit, Ansprüche zu beweisen; Recht auf Beweis und Recht auf Beweisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)", "Begründungspflicht" sowie "Der Grundsatz iura novit curia" - dargelegt, welche zum sogenannten Juristenhandwerkszeug gehören würden. C.d Ferner folgen unter dem Titel "Zur Person des Gesuchstellers" Ausführungen zum persönlichen Hintergrund sowie den Asylvorbringen des Gesuchstellers. Unter der Überschrift "Negativer Asylentscheid SEM vom 29. Juli 2015 (N 628 910) und Verwaltungsbeschwerde vom 2. September 2015" wird sodann auf die im Verfahren E-5358/2015 erhobenen Rügen sowie die Begründung und die entsprechenden angeblichen Fehler der Vorinstanz verwiesen. Unter der Bezeichnung "Grundsätzliches zur Verantwortlichkeit der Gerichtspersonen des BVGer für ein Urteil und Zwischenverfügungen" folgen Anmerkungen über das Zustandekommen von Urteilen sowie Ausführungen darüber, welche Gerichtspersonen für fachliche Fehler verantwortlich zu machen seien. Insbesondere wird auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015, E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 verwiesen (alle unter Vorsitz von Richter Daniel Willisegger ergangen). C.e In den weiteren Erläuterungen wird unter der Überschrift "Auflistung schwerwiegenden fachlichen Fehlern von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger im Urteil vom 2. Dezember 2015 (E-5358/2015), im Urteil vom 1. Dezember 2015 (E-4786/2015), im Urteil vom 20. November 2015 (E-7097/2015) und im Urteil vom 14. Oktober 2015 (E-5502/2015)" festgehalten, dass mit der Zustellung des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 am 16. Oktober 2015, welches eine grosse Zahl von schwerwiegenden fachlichen Fehlern aufweise, der Nachweis der übermässigen Häufung und der Befangenheit noch nicht habe erbracht werden können. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein einzelnes Urteil, welches klar fachliche Fehler aufweise, angesichts des Einwands der blossen Urteilskritik noch nicht ausgereicht hätte, um ein Revisionsgesuch zur Aufhebung des entsprechenden Urteils wegen der sich nun ergebenden Befangenheit einer Gerichtsperson zu begründen. Dies habe sich aber mit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 geändert. Weiter würden das Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 sowie das vorliegend in Revision zu ziehende Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 wiederum zahlreiche schwerwiegende fachliche Fehler aufweisen. C.f Im Einzelnen wird in Bezug auf das Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 beanstandet, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die letzte Anhörung des Gesuchstellers anderthalb Jahre zurückgelegen habe, als das SEM den angefochtenen Entscheid erlassen habe. Im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 werde in E. 5.2 festgehalten, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV keine zeitliche Vorgaben für die Erteilung des rechtlichen Gehörs ergeben würden und es deshalb dem SEM freigestanden sei, den Gesuchsteller nicht erneut anzuhören. Es entspreche aber einem fachlichen Fehler, wenn Richter Daniel Willisegger verfassungsmässig verankerte Verfahrensgarantien gebrauche, um mit einer unstimmigen Interpretation diese Garantien ausser Kraft zu setzen. Im Übrigen wird unter dem Titel "zwingende Notwendigkeit einen rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären; Notwendigkeit Ansprüche zu beweisen; Recht auf Beweis und Recht auf Beweisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)" moniert, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt und somit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 werde in E. 7.2 weiterhin davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um ein gemeinrechtliches Delikt handle, und es nicht notwendig sei, den Anträgen betreffend eine Botschaftsabklärung oder eine Kontaktaufnahme mit dem türkischen Anwalt des Gesuchstellers nachzukommen. Indem Richter Daniel Willisegger an dieser aktenwidrigen Sachverhaltsannahme festhalte und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt sowie dem Gesuchsteller die weitere Beweiserbringung im Rahmen der gemachten Anträge verweigert habe, habe er das Recht des Gesuchstellers auf die Erbringung des Beweises massiv missachtet. Ausserdem halte Richter Daniel Willisegger in Bezug auf die geltend gemachte veränderte Lage in der Türkei im entsprechenden Urteil fest, es sei dem Gesuchsteller möglich gewesen, sich betreffend die Sicherheitslage in der Türkei im Rahmen seines Verfahrens einzubringen, wenn er dies für nötig gehalten habe, weshalb der Sachverhalt korrekt abgeklärt worden sei (E. 7.2). Aus der allgemein schwierigen Situation in der Türkei lasse sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers beziehungsweise Gesuchstellers ableiten. Die dortige Lage habe zudem nicht belegtermassen Auswirkungen auf das weitere Verfahren, in welchem sich der Gesuchsteller befinde (E. 8.4). Damit werde der Anspruch auf Einbringung des Beweises für den rechtserheblichen Sachverhalt ignoriert. Überdies werde mit dieser Argumentation missachtet, dass das Vorbringen von Noven auf Beschwerdeebene absolut zulässig sei sowie zwingend eine Auseinandersetzung mit dem dargelegten Sachverhalt stattzufinden habe. Indem sich Richter Daniel Willisegger auch dieser gesetzlich vorgesehenen Prüfung von Noven auf Beschwerdeebene verweigert habe, habe er den Grundsatz "iura novit curia" verletzt. C.g Es folgen kritische Auseinandersetzungen mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015, E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015. C.h Sodann wird unter dem Titel "Frühere fachliche Fehler von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger" festgehalten, dass in der Beilage eine Liste mit negativen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab November 2011 bis September 2013 - alle betreffend Sri Lanka - eingereicht werde, welche dem Rechtsvertreter in dieser Periode durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt worden seien. Aus dieser Liste ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger insgesamt sechs solcher Urteile als vorsitzender Richter und sieben Urteile als Zweitrichter gefällt habe. Gemeinsam sei den aufgeführten Urteilen, dass die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Länderinformationen über die Gefährdung bei der Rückschaffung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nach Sri Lanka bewusst und systematisch ignoriert worden seien; damit sei die Situation geschaffen worden, welche im Juli und August 2013 dazu geführt habe, dass zwei abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien, wo sie verhaftet, massiv gefoltert sowie über längere Zeit inhaftiert geblieben seien. Die an den aufgelisteten Urteilen beteiligten Richter seien aufgrund sehr umfangreicher Eingaben des Rechtsvertreters mit aktuellen Länderinformationen vollumfänglich darüber informiert gewesen, dass eine solche Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückschaffung drohe. Das bewusste Ignorieren von Beweismitteln und damit das Schaffen einer direkten Gefahr für abgewiesene Asylsuchende müsse als schwerwiegender fachlicher Fehler bezeichnet werden. C.i Unter der Rubrik "Beweisantrag zur Einholung eines Rechtsgutachtens" wird im Übrigen verlangt, dass, falls den vorstehenden Ausführungen zu den schwerwiegenden und wiederholten fachlichen Fehlern von Richter Daniel Willisegger nicht gefolgt werden sollte, das Gericht darum ersucht werde - unter Einbezug weiterer Urteile des betreffenden Richters -, bei einem auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften spezialisierten Sachverständigen ein Gutachten einzuholen C.j Zur "Einhaltung der Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG" wird zudem wiederholt, was bereits weiter oben festgehalten wurde (vgl. Prozessgeschichte Bst. C.b). Mit Urteil E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 sei festgelegt worden, dass der entsprechende Ausstandsgrund mit der Zustellung des Urteils E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 am 3. Dezember 2015 erfolgt sei. Das vorliegende Revisionsgesuch sei somit rechtzeitig erfolgt. C.k Zusammenfassend ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger nicht nur besonders schwerwiegende, sondern auch eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern begangen habe, weswegen er aufgrund der schweren Amtspflichtverletzung als befangen zu gelten habe. Das Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sei folglich gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG in Revision zu ziehen. C.l Schliesslich wird seitens des Gesuchstellers hinsichtlich der "Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuches" darauf verwiesen, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V im Zusammenhang mit sri-lankischen Asylsuchenden (vgl. die eingereichte Zusammenstellung negativer Urteile oben, Bst. C.h) gehäuft fachliche Fehler begangen hätten. Man müsse für die Zeit vom November 2011 bis September 2013 von einem kollektiven Versagen sprechen. Es würden allerdings durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach eine grosse Anzahl der Richterinnen und Richter der Asylabteilungen derartige fachliche Fehler in diesem Umfang und dieser Häufung nicht mehr begehen würden. Gleichwohl gebe es auch andere Gerichtspersonen, wie das Beispiel von Richter Daniel Willisegger zeige, welche dieses gleiche System der fachlichen Fehler weiterführen würden. Daher sei bei ihnen von einer übermässigen Häufung auszugehen und sie hätten dementsprechend als befangen zu gelten. Für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs stelle sich dennoch die Frage, ob bei Richterinnen und Richtern, welche selber mit auf der anonymisierten Liste aufgeführten Fehlurteilen belastet seien, nicht die Gefahr bestehe, dass diese für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs befangen sein könnten. Aus diesem Grund dürfte es sich auch im vorliegenden Verfahren rechtfertigen, wenn Gerichtspersonen anderer Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der oben erwähnten und eingereichten Liste nicht aufgeführt seien, für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig würden. C.m Zur Stützung der geltend gemachten Ausführungen sind diverse Beweisunterlagen eingereicht worden. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 stellte Rechtsanwalt Gabriel Püntener - der im vorliegenden Verfahren Rechtsvertreter des Gesuchstellers ist - beim Bundesverwaltungsgericht ein generelles Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Willisegger gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG und beantragte, Richter Willisegger habe in sämtlichen Fällen der Abteilungen IV und V, welche er als Anwalt betreue, in den Ausstand zu treten; namentlich erscheine er aufgrund einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, beziehungsweise wegen besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fehlern, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen würden, generell als befangen. Auf dieses generelle Ausstandsbegehren trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8435/2015 vom 14. September 2016 nicht ein. E. Mit Telefax vom 6. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter im vorliegenden Revisionsverfahren in Kopie seine beiden Schreiben vom 8. beziehungsweise 10. Januar 2016 an den Präsidenten der Abteilung IV beziehungsweise den Gerichtspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zur Orientierung ein. Zudem wies er nochmals darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mitwirken dürften. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2016 wird seitens des Gesuchstellers aus-geführt, wie mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015 und E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015, D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015, D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Januar 2016 dokumentiert worden sei, sei in keinem dieser Verfahren, die mit der vorliegenden Angelegenheit zusammenhängen würden, die Sache ernst genommen worden. Namentlich sei nicht von dem durch den Rechtsvertreter vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen worden, sondern das Gericht habe bewusst unrichtige Behauptungen aufgestellt. Gestützt darauf sei ihm danach unterstellt worden, seine Eingaben seien als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen, und es seien ihm persönliche Nachteile zugefügt worden. Die besagten Verfahren würden klar den Beleg dafür erbringen, dass die bisher in solchen Verfahren involvierten Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V nicht in der Lage gewesen seien, die Angelegenheit objektiv und unbefangen zu beurteilen und die notwendigen Abklärungen sowie darauf basierend einen Entscheid zu treffen. Aufgrund der offensichtlich anzunehmenden Befangenheit der Abteilungen IV und V in der vorliegenden Sache sei das vorliegende Verfahren unverzüglich den anderen Abteilungen zur Behandlung zu übergeben. Im Übrigen ist ein weiteres Dokument zum Beleg der Vorbringen ins Recht gelegt worden. H. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 wies der Rechtsvertreter des Gesuchsteller darauf hin, dass der im Verfahren D-298/2016 (Urteil vom 20. Januar 2016) betreffende Asylsuchende und Mandant des Rechtsvertreters infolge des angeblich fehlerhaften und willkürlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2016 einen Selbstmordversuch unternommen habe und sich seither in stationärer Spitalpflege befinde. Damit liege ein neuer Sachverhalt vor, der am 7. Februar 2016 im Rahmen eines neuen Asylgesuchs beim SEM anhängig gemacht worden sei. Es bestehe folglich kein Grund mehr, ein Revisionsgesuch gegen das Urteil D-298/2016 vom 20. Januar 2016 einzureichen. Die Urteile D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Januar 2016 würden den klaren Beweis dafür erbringen, dass die bei den Asylabteilungen beschäftigten Gerichtspersonen das vorliegende Revisionsverfahren nicht behandeln könnten. Angesichts des Umstands, dass Gerichtspersonen in den Asylabteilungen tätig seien, die als befangen zu gelten hätten, müsse verlangt werden, dass sämtliche Gerichtspersonen der Asylabteilungen bei der Behandlung der vorliegenden Sache in den Ausstand treten sollten (er verweise hierzu auch auf die Ausführungen in einem Schreiben vom 22. Februar 2016 an den im Verfahren D-298/2016 zuständigen Richter). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Zudem ist es im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig, wobei die Bestimmungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG; BVGE 2007/4 E. 1.1). Es ist überdies zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 erster Satz BGG). Ein Ausstandsbegehren gestützt auf Art. 34 ff. BGG kann sich indes nur auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Verfahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten gemäss Art. 38 Abs. 3 BGG die Bestimmungen über die Revision. Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 4. Januar 2016 geltend, im Verfahren E-5358/2015 seien die Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger verletzt worden. Die beanstandeten angeblichen Verfehlungen von Richter Daniel Willisegger beziehen sich mithin auf ein Verfahren, das mit rechtskräftigem Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 seinen Abschluss gefunden hat, weshalb im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Revision (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zur Anwendung gelangen. Indes erschliesst sich nicht, weshalb gemäss Ansicht des Rechtsvertreters Art. 38 Abs. 3 BGG vorliegend nicht anwendbar sein sollte. Ein Ausstandsgesuch muss sich auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Verfahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so ist er mittels eines Revisionsgesuchs geltend zu machen, wobei sich auch in diesem Fall das Gesuch auf ein konkretes Urteil zu beziehen hat (vgl. zum Ganzen bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015). Ein generelles, auf sämtliche künftigen potentiellen Verfahren bezogenes Gesuch genügt dieser Anforderung nicht. Es entspricht nicht der gesetzlichen Ausgestaltung der Zusammensetzung eines Gerichts, dessen Mitglieder vom Parlament zu wählen und in ihrem Amt zu bestätigen sind, dass einzelne Richter (oder gar pauschal alle Richter gewisser Abteilungen) aufgrund der Behauptung eines Rechtsvertreters, sie würden krass fehlerhaft arbeiten, in sämtlichen potentiellen Verfahren jenes Rechtsvertreters generell von ihrer Amtsausübung abzusehen hätten. Das Gesetz kennt mithin keine generellen Ausstandsgründe. Die gesetzlichen Ausstandsgründe sind vielmehr jeweils in einem individuellen Verfahren geltend zu machen. Ein generelles Ausstandsbegehren erweist sich als unzulässig (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7951/2015 vom 29. September 2016 E. 3 sowie E-8433/2015 vom 15. November 2016 E. 2.2). Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte der vorliegende Rechtsvertreter Richter Daniel Willisegger mit, dass aufgrund der abgeschlossenen Verfahren E-5502/2015 und E-7097/2015 eine angebliche Befangenheit bei ihm vorliege. Dieses Schreiben wurde richtigerweise als Folgekorrespondenz im Verfahren E-7097/2015 und nicht als (unzulässiges, generelles) Ausstandsbegehren zu den Akten genommen. Anschliessend wurde mit vorliegend zu behandelndem Gesuch vom 4. Januar 2016 formgerecht ein Revisionsgesuch betreffend das abgeschlossene Verfahren E-5358/2015 eingereicht (im Übrigen wurden auch in weiteren Verfahren entsprechende Revisionsgesuche gestellt). Für Richter Daniel Willisegger bestand somit nach dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 25. November 2015 kein Anlass, in entsprechenden Verfahren in Ausstand zu treten, da es sich beim betreffenden Schreiben aufgrund seiner generellen Ausgestaltung nicht um ein (zulässiges) formelles Austandssbegehren gehandelt hat beziehungsweise handeln konnte. Somit ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend die Bestimmungen über die Revision nicht anwendbar sein sollten. 2.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu enthalten. 2.3 Der Gesuchsteller ruft (sinngemäss) den Revisionsgrund der Verletzung von Ausstandsbestimmungen (Art 121 Bst. a BGG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG) fristgerecht an (30 Tage nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds, Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3. Bevor in der Sache materiell zu entscheiden ist, ist zunächst auf die seitens des Gesuchstellers geäusserten Bedenken einzugehen, wonach die angeblichen Verfehlungen in anderen Verfahren sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts als befangen erscheinen liessen und sie deshalb für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs in den Ausstand zu treten hätten. Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die eingereichte anonymisierte Liste von negativen Beschwerdeentscheiden für die Zeit zwischen November 2011 und September 2013 betreffend sri-lankische Beschwerdeführende, die sich aus seiner Sicht allesamt als Fehlentscheide darstellen, nachdem sich das SEM im Herbst 2013 (aufgrund der bekannt gewordenen Festnahme zweier aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeführten abgewiesenen Asylsuchenden) zu einer generellen Überprüfung seiner Sri Lanka-Praxis veranlasst sah (vgl. Prozessgeschichte Bst. C.h, C.l, F, G und H). Hierzu ist festzuhalten, dass bereits im Verfahren B-3927/2015 dieses Vorbringen geltend gemacht worden ist. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat in ihrem Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 zum vom Gesuchsteller gestellten Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilung IV und V festgestellt, dass sich die vorgebrachten Ausstandsgründe nach Massgabe des Gesetzes insgesamt als nicht dazu geeignet erweisen würden, eine Pflicht zum Ausstand zu begründen (E. 3.2). Ein pauschales Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V wird ferner in den Urteilen E-8435/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) und D-7951/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) als unzulässig eingeschätzt; es kann auf die entsprechenden Erwägungen an dieser Stelle uneingeschränkt verwiesen werden (vgl. hierzu bereits Urteil des BVGer E-8433/2015 vom 15. November 2016 E. 3). Über das vorliegende Gesuch entscheidet daher ein Spruchgremium, welches sich aus Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zusammensetzt. 4. 4.1 Der Gesuchsteller erhebt den Vorwurf, im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 (sowie in weiteren Urteilen) seien durch Richter Daniel Willisegger elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Dieses Urteil stelle auch den endgültigen Nachweis dafür dar, dass durch ihn schwerwiegende und wiederholte fachliche Fehler begangen worden seien. Vorgängig habe er bereits mit Urteilen E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015, E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 eine grosse Anzahl fachlicher Fehler begangen. Aufgrund des Gesagten seien durch Richter Daniel Willisegger im abgeschlossenen Verfahren E-5358/2015 (Urteil des BVGer vom 2. Dezember 2015) die Ausstandsvorschriften verletzt worden. 4.2 4.2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Anschein der Befangenheit genügt; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1 S. 210; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; j.m.H.). 4.2.2 Der Gesuchsteller rügt (sinngemäss) eine Verletzung von Art. 121 Bst. a BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierten Bestimmung treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (Isabelle Häner, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2011, Art. 34 Rz. 6, 16 und 17). Um welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist jeweils unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann insbesondere auch das Zusammentreffen verschiedener Umstände, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur begründeten Besorgnis der Befangenheit führen. 4.2.3 Seitens des Gesuchstellers wird der Vorwurf erhoben, Richter Daniel Willisegger habe schwerwiegende Verfahrensfehler in wiederholter Weise begangen. Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; ebenso Urteile des BVGer B-2703/2010 vom 6. Juli 2010, D-2381/2016 vom 21. September 2016 sowie E-8433/2015 vom 15. November 2016; Isabelle Häner, a.a.O., Art. 34 Rz. 19). 5. 5.1 Wie oben dargelegt, stellen schwerwiegende Mängel im Verfahren die Unbefangenheit eines Entscheidträgers dann in Frage, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich darin gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nachfolgend ist auf die einzelnen vom Gesuchsteller vorgebrachten Verfahrensfehler einzugehen und zu ermitteln, ob sich daraus eine Befangenheit im umschriebenen Sinn ableiten lässt beziehungsweise ob im abgeschlossenen Verfahren E-5358/2015 die Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger verletzt worden seien. 5.2 Der Gesuchsteller rügt im Einzelnen, Richter Daniel Willisegger habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die letzte Anhörung des Gesuchstellers anderthalb Jahre zurückgelegen habe, als das SEM den angefochtenen Entscheid erlassen habe. Im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 werde in E. 5.2 lediglich festgehalten, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV keine zeitliche Vorgabe für die Erteilung des rechtlichen Gehörs ergeben würden und es deshalb dem SEM freigestanden sei, den Gesuchsteller nicht erneut anzuhören. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend Richter Daniel Willisegger verfassungsmässig verankerte Verfahrensgarantien verwenden solle, um mit einer angeblich unstimmigen Interpretation diese Garantien ausser Kraft zu setzen. Die Ablehnung des Antrags um erneute Anhörung des Gesuchstellers erfolgte begründet. Alleine aufgrund einer seitens des Gesuchstellers abweichenden Einschätzung der Sachverhaltsfeststellung kann im Übrigen nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der zuständige Richter sei voreingenommen. Es sind auch keine anderen Rechtsfehler dargetan, womit der entsprechende Einwand keine Befangenheit aufzuzeigen vermag. 5.3 Sodann wird moniert, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt und somit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Zudem werde im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 in E. 7.2 angenommen, dass es sich vorliegend um ein gemeinrechtliches Delikt handle, und es nicht notwendig sei, den Anträgen betreffend eine Botschaftsabklärung oder eine Kontaktaufnahme mit dem türkischen Anwalt des Gesuchstellers nachzukommen. Indem Richter Daniel Willisegger an dieser aktenwidrigen Sachverhaltsannahme festhalte, die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe und dem Gesuchsteller die weitere Beweiserbringung im Rahmen der gemachten Anträge verweigert habe, habe er das Recht des Gesuchstellers auf die Erbringung des Beweises massiv missachtet. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das Beweisantragsrecht ist ein Teilaspekt der Mitwirkungsrechte der Betroffenen an der Beweiserhebung und fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Behörde hat die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen Umstand Beweis zu erbringen. Ferner kann die Behörde im Einzelfall von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Insofern kommt der Behörde bei der Auswahl der abzunehmenden Beweise ein gewisses Ermessen zu (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 33 N 3, 14 ff., 21 ff., m.w.H.). In antizipierter Beweiswürdigung kann namentlich auch eine Abnahme von Beweisen, die an einem bereits feststehenden Resultat nichts Relevantes mehr zu ändern vermögen, abgelehnt werden. Demnach kann einem angebotenen Beweismittel der rechtsgenügliche Beweiswert mittels antizipierter Beweiswürdigung abgesprochen werden, wenn sich der offerierte Beweis in einer vorgängigen (summarischen) Würdigung als nicht geeignet erweist, an dem bereits hinreichend abgeklärten Sachverhalt etwas zu ändern. Ob die (antizipierte) Beweiswürdigung im Verfahren E-5358/2015 zu Recht vorgenommen wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, zumal eine fehlerhafte Beweiswürdigung keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG darstellt. Die Rüge, die im Beschwerdeverfahren vorgenommene (antizipierte) Beweiswürdigung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise verletze insbesondere Art. 32 und 33 VwVG, wäre zwar ein Revisionsgrund nach Art. 66 VwVG. Gemäss Art. 45 VGG geltend jedoch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht die Revisionsbestimmungen des VwVG, sondern jene des BGG sinngemäss. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich darauf verzichtet, die Normen des VwVG für anwendbar zu erklären (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2013/22 und 2015/20). Es würde demnach einer Gesetzesumgehung gleichkommen, wenn unter den Titeln "Ausstand" und "Verfahrensfehler" die Revisionsgründe der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden könnten, die in den Revisionsgründen des BGG, anders als im VwVG, nicht explizit vorgesehen sind. 5.4 Ferner halte Richter Daniel Willisegger in Bezug auf die geltend gemachte veränderte Lage in der Türkei im entsprechenden Urteil fest, es sei dem Gesuchsteller möglich gewesen, sich betreffend die Sicherheitslage in der Türkei im Rahmen seines Verfahrens einzubringen, wenn er dies für nötig gehalten habe, weshalb der Sachverhalt korrekt abgeklärt worden sei. Damit werde der Anspruch auf Einbringung des Beweises für den rechtserheblichen Sachverhalt ignoriert. Mit dieser Argumentation werde überdies missachtet, dass das Vorbringen von Noven auf Beschwerdeebene absolut zulässig sei sowie zwingend eine Auseinandersetzung mit dem dargelegten Sachverhalt stattzufinden habe. Indem sich Richter Daniel Willisegger auch dieser gesetzlich vorgesehenen Prüfung von Noven auf Beschwerdeebene verweigert habe, habe er den Grundsatz "iura novit curia" verletzt. Auch dieser Einwand vermag keine schwere Verletzung von Richterpflichten aufzuzeigen. Dem Urteil E-5358/2015 ist nicht zu entnehmen, dass sich Richter Daniel Willisegger mit den Anliegen des Gesuchstellers nicht auseinandergesetzt und diese nicht gewürdigt hat. In E. 8.4 wird namentlich festgehalten, dass sich aus der allgemein schwierigen Situation in der Türkei nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lasse. Die dortige Lage habe zudem nicht belegtermassen Auswirkungen auf das weitere Verfahren, in welchem sich der Gesuchsteller befinde. Schliesslich handelt es sich bei den übrigen Ausführungen seitens des Gesuchstellers um reine Urteilskritik, welche jedoch den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt und somit nicht tauglich für die Begründung einer Ausstandspflicht ist. 5.5 Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller verbindlich festgestellte respektive klar erkennbare Verfahrensfehler, die ihrer Natur nach besonders schwer wiegen und eine Ausstandspflicht begründen könnten, nicht darzutun vermag. Da vorliegend keine krassen Verfahrensfehler festgestellt werden konnten, sind die übrigen Ausführungen, wonach in anderen Verfahren die gleichen Fehler begangen worden seien, nicht geeignet, wiederholte Irrtümer beziehungsweise eine aussergewöhnliche Häufung von Verfahrensfehlern aufzuzeigen. 5.6 Bei dieser Sach- und Rechtslage sind im Übrigen auch alle Anträge in diesem Zusammenhang abzuweisen. Ausdrücklich ist in Bezug auf das beantragte Einholen eines Rechtsgutachtens Folgendes festzuhalten: Art. 12 Bst. e VwVG sieht als Beweismittel unter anderem Gutachten von Sachverständigen vor (vgl. dazu Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 ff. des Bundesgesetz über den Bundeszivilprozesses vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273]). Mit solchen Expertisen wird gestützt auf besondere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und Würdigung erstattet. Dem Sachverständigen sind bloss Sach- und keine Rechtsfragen zu unterbreiten; die Beantwortung Letzterer obliegt zwingend dem Gericht (vgl. hierzu Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 7. Juli 2016 m.w.H.; Urteil des BVGer E-8433/2015 vom 15. November 2015). Die Anwendung von Rechtsvorschriften der schweizerischen Rechtsordnung ist mithin Kernbereich der Aufgaben der Gerichtspersonen selber. Der Antrag auf Einholen eines Rechtsgutachtens ist folglich abzuweisen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend kein in objektiver Weise gerechtfertigter Verdacht auf Befangenheit infolge Verletzung von Ausstandsbestimmungen ergibt. Folglich sind keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Der Gesuchsteller beantragt indes, es sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Begründung trägt er vor, das Bundesverwaltungsgericht habe - namentlich mit dem Urteil E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 - verhindert, dass der von ihm ursprünglich beantragte einfache Weg, das Urteil E-5358/2015 aufzuheben, habe eingeschlagen werden können, und habe damit einen ungleich grösseren Aufwand, sowohl beim Gericht als auch beim Rechtsvertreter des Gesuchstellers, verursacht. Da das Urteil E-8095/2015 aufgrund der "Feststellung eines aktenwidrigen Sachverhaltes" ergangen sei und "fachlich unrichtig" sei, scheine es angezeigt, dass das Bundesveraltungsgericht den verursachten Aufwand zu tragen habe, weshalb dem Gesuchsteller keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und eine Parteientschädigung auszurichten sei (Revisionsgesuch S. 54 f.). Diese Ausführungen erweisen sich nach dem oben Gesagten als unbehelflich, um eine Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu begründen. Diese richtet sich vielmehr nach Massgabe von Art. 65 Abs. 1 (i.V.m. Art. 68 Abs. 2) VwVG. Ungeachtet der Tatsache, dass die Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht belegt worden ist, müssen die Begehren des vorliegenden Revisionsgesuchs als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzulehnen ist. 7.3 Die Verfahrenskosten sind demnach praxisgemäss auf Fr. 1200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: