Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer und seine Familie verliessen Sri Lanka nach eigenen Angaben am 2. Mai 2013 auf dem Seeweg. Am 3. Juni 2013 reisten sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 6. Juni 2013 wurden er und seine Ehefrau im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). B. Das Asylgesuch seiner Ehefrau und der Kinder wurde am 1. Oktober 2013 abgeschrieben, da diese die Schweiz wieder verlassen hatten. C. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, am 20. oder 22. November 2012 sei er auf seinem Motorrad von zwei bewaffneten Personen angehalten und bedroht worden. Er habe ihnen sodann sein Motorrad überlassen. Dieses habe er am nächsten Tag wieder aufgefunden. Der Vorfall habe ihn psychisch schwer belastet, weshalb er psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe. Er sei als Fischer tätig gewesen und im Januar 2013 habe er zwei Mal sein Boot nicht am Strand vorgefunden, es sei jedoch beide Male wieder aufgetaucht. Er wisse nicht, wer sein Boot benutzt habe. Im Februar und im März 2013 seien zwei Mal Personen bei ihm vorbeigekommen und hätten sich erkundigt, weshalb sein Boot zwei Mal verschwunden sei. Er habe jeweils geantwortet, dass er es nicht wisse. Am (...) seien mehrere Personen bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihm vorgeworfen, dass er sein Boot der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gegeben habe. Sie hätten ihn mit einer Waffe bedroht, die Hände zusammengebunden und geschlagen. Aus Angst sei er mit seiner Familie zu Verwandten gegangen. Sie hätten sich dort versteckt und hätten Sri Lanka schliesslich auf einem Fischkutter verlassen. D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 - eröffnet am 5. Oktober 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 4. November 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte er eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit Quellen) sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. Juni 2013 zur Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas zu den Akten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (E. 4), Verletzung der Begründungspflicht (E. 5) sowie verschiedene Bundesrechtsverletzungen (E. 6 und 7).
E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des BVGer E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen seiner Ehefrau weder bei der Erstellung des Sachverhalts noch bei der Glaubwürdigkeitsprüfung miteinbezogen. Die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt, dass die Aussagen seiner Ehefrau mit den seinigen übereinstimmen würden. Die Befragung der Ehefrau liegt den Akten bei (SEM-Akten, A5/10). Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Aussagen der Ehefrau vorliegend rechtserheblich sind, zumal die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, offensichtlich unglaubhaft sind. Da das Befragungsprotokoll der Ehefrau den Akten der Vorinstanz beiliegt und schon immer beigelegen ist, ist der Antrag um Beiziehung dieses Protokolls gegenstandslos.
E. 4.4 Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel bezüglich seines Gesundheitszustandes nicht gewürdigt und habe keine weiteren medizinischen Abklärungen veranlasst, obwohl dies dringend angezeigt gewesen wäre. Das zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingereichte Dokument liegt den Akten bei (SEM-Akten, A16) und wurde von der Vorinstanz soweit relevant berücksichtigt. Die Veranlassung weiterer medizinischer Abklärungen war vorliegend nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll gibt, er befinde sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung (SEM-Akten, A15/14 F68). Desweiteren ist auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Hätte sich sein Gesundheitszustand grundlegend geändert, wäre er gehalten gewesen, dies der Vorinstanz mitzuteilen und entsprechende Beweismittel einzureichen, was er vorliegend nicht getan hat. Der Antrag, es sei eine gesundheitliche Behandlung des Beschwerdeführers von Amtes wegen einzuleiten, ist abzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme haben, kann er sich an die zuständigen Behörden wenden.
E. 4.5 Weiter habe es die Vorinstanz versäumt, das tatsächliche aktuelle Verfolgungsinteresse abzuklären. Durch die Befragung des Adoptivkindes des Beschwerdeführers hätte die Verfolgung mit geringem Aufwand bewiesen werden können. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, zu den entsprechenden Vorbingen betreffend der Geschichte von B._______, welche Parallelen zu derjenigen des Beschwerdeführers aufweise, nähere Abklärungen zu tätigen. Angesichts der offensichtlich unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom (...) war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen. Sie hat den Sachverhalt diesbezüglich, soweit rechtserheblich, hinreichend abgeklärt. Somit sind auch die entsprechenden Beweisanträge (Befragung des Adoptivkindes und Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweise) abzuweisen.
E. 4.6 Weiter habe die Vorinstanz die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht genügend abgeklärt. Hätte die Vorinstanz die Lage korrekt abgeklärt, hätte sich ergeben, dass er aufgrund seiner untergeordneten Unterstützung der LTTE verfolgt wird. Hierzu gilt zu sagen, dass den Schweizerischen Asylbehörden die Situation in Sri Lanka bekannt ist, und dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, diese in jedem einzelnen Entscheid umfassend darzulegen.
E. 4.7 Der Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festgestellt. Der Beschwerdeführer hatte in genügendem Ausmass Gelegenheit, zu seinen Asylgründen und zu seiner Situation Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Er hat sich denn auch im Beschwerdeverfahren ausführlich geäussert und zahlreiche Beweismittel eingereicht. Der Antrag auf Ansetzung einer weiteren Anhörung, ist deshalb abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen.).
E. 5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Ehefrau nicht entsprechend gewürdigt. Gleiches gelte für den vorgebrachten Sachverhalt, dass sein Adoptivkind zusammengeschlagen und über ihn befragt worden sei, und dass B._______ verschwunden sei. Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel zu seinem Gesundheitszustand nicht entsprechend gewürdigt. Allgemein sei keine sorgfältige Prüfung der Sache erfolgt.
E. 5.4 Sämtliche vom Beschwerdeführer unter dem Titel "Begründungspflicht" vorgebrachten Rügen betreffen nicht die Begründungspflicht der Verfügung, sondern die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Darauf ist später einzugehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vorfall vom (...), bei dem Personen zu ihm nach Hause gekommen seien, sei aufgrund sich erheblich widersprechender Aussagen nicht glaubhaft. Der Vorfall vom November 2012, bei dem ihm das Motorrad geklaut worden sei, sei wegen des Fehlens eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs nicht asylrelevant. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit würden keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Der Vorfall mit seinem Adoptivkind, das zusammengeschlagen worden sei, vermöge, sofern von der Glaubhaftigkeit auszugehen sei, ebenfalls keine Verfolgung zu begründen, da er diesen Sachverhalt nur vom Hörensagen her kenne.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er schildere die Sachverhaltselemente extrem eindrücklich, besonders lebendig und in emotionaler Art und Weise. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche seien zwar zutreffend, jedoch handle es sich um marginale Abweichungen. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er in der freien Erzählung äusserst substantiierte Angaben macht, die zahlreiche Realkennzeichen und Glaubhaftigkeitselemente aufweisen würden. Zudem seien seine Vorbringen deckungsgleich mit denjenigen seiner Ehefrau.
E. 7.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ist. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall, der sich angeblich am (...) zugetragen hat, nicht glaubhaft sind. So führt er in der BzP aus, sechs Personen seien auf drei Motorrädern um zirka 5.30 Uhr abends zu ihm nach Hause gekommen. Einer habe ihm die Pistole an die Brust gesetzt, ein anderer habe seine Hände hinter dem Rücken festgehalten (SEM-Akten, A4/12 S. 9). In der Anhörung dagegen bringt er vor, es seien acht Personen auf vier Motorrädern am Morgen vorbeigekommen. Einer habe ihm die Hände festgehalten, ein anderer habe ihn auf den Körper und ins Gesicht geschlagen, eine dritte Person habe ihm die geladene Pistole an die Stirn gehalten (SEM-Akten, A15/14 F16). Der Beschwerdeführer widerspricht sich somit bezüglich beinahe sämtlicher Sachverhaltselemente. Von marginalen Abweichungen, wie es vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, kann hier keine Rede sein. Ausserdem erwähnt der Beschwerdeführer in der BzP, dass er sich innert einer Woche im Armeelager C._______ melden müsse, um weitere Angaben zur Sache zu machen (SEM-Akten, A4/12 S. 9). Dies erwähnte er in der Anhörung zu den Asylgründen nicht mehr. Auch machte seine Ehefrau in ihrer BzP hierzu keine Angaben (vgl. SEM-Akten, A5/10 S. 7). In Anbetracht dieser Widersprüche kann nicht von der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Bezüglich des Vorfalles, bei dem ihm im November 2012 sein Motorrad geraubt wurde, kann auf die zutreffende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Es handelt sich dabei um einen Vorfall ohne Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein (vgl. dazu BVGE 2011/24). Er selbst war weder LTTE-Mitglied, noch wird er verdächtigt mit der LTTE in Verbindung gestanden zu haben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte, zumal seine Aussagen zum Vorfall vom (...) unglaubhaft sind und somit auch die angebliche Belästigung seines Adoptivkindes wegen dieses Vorfalls im November 2014 nicht glaubhaft ist. Aus dem blossen Zitieren von Entscheiden der Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerdeschrift S. 24 f.). Gleiches gilt für die eingereichten Länderinformationen zu Sri Lanka, die keinerlei konkreten Bezug zur angefochtenen Verfügung haben.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus D._______ in der Nordprovinz (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen Mann im mittleren Alter mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung. Sodann hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige in Sri Lanka. So leben beispielsweise seine Brüder in Sri Lanka. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme sind nicht nachgewiesen. Ein aktuelles Arztzeugnis liegt den Akten keines bei, und der Beschwerdeführer bringt in der Anhörung vor, gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung zu sein (SEM-Akten, A15/14 F68). Ausserdem ist davon auszugehen, dass die in Sri Lanka diagnostizierte Schizophrenie ohne weiteres dort behandelt werden kann, zumal der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise ambulant therapiert wurde. Aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wird die Zusammensetzung des Spruchkörpers einschliesslich des Gerichtsschreibers mit der Zustellung des Urteils bekannt gegeben, womit der entsprechende Antrag gegenstandslos wird.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7097/2015 Urteil vom 20. November 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und seine Familie verliessen Sri Lanka nach eigenen Angaben am 2. Mai 2013 auf dem Seeweg. Am 3. Juni 2013 reisten sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 6. Juni 2013 wurden er und seine Ehefrau im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). B. Das Asylgesuch seiner Ehefrau und der Kinder wurde am 1. Oktober 2013 abgeschrieben, da diese die Schweiz wieder verlassen hatten. C. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, am 20. oder 22. November 2012 sei er auf seinem Motorrad von zwei bewaffneten Personen angehalten und bedroht worden. Er habe ihnen sodann sein Motorrad überlassen. Dieses habe er am nächsten Tag wieder aufgefunden. Der Vorfall habe ihn psychisch schwer belastet, weshalb er psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe. Er sei als Fischer tätig gewesen und im Januar 2013 habe er zwei Mal sein Boot nicht am Strand vorgefunden, es sei jedoch beide Male wieder aufgetaucht. Er wisse nicht, wer sein Boot benutzt habe. Im Februar und im März 2013 seien zwei Mal Personen bei ihm vorbeigekommen und hätten sich erkundigt, weshalb sein Boot zwei Mal verschwunden sei. Er habe jeweils geantwortet, dass er es nicht wisse. Am (...) seien mehrere Personen bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihm vorgeworfen, dass er sein Boot der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gegeben habe. Sie hätten ihn mit einer Waffe bedroht, die Hände zusammengebunden und geschlagen. Aus Angst sei er mit seiner Familie zu Verwandten gegangen. Sie hätten sich dort versteckt und hätten Sri Lanka schliesslich auf einem Fischkutter verlassen. D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 - eröffnet am 5. Oktober 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 4. November 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte er eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit Quellen) sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. Juni 2013 zur Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (E. 4), Verletzung der Begründungspflicht (E. 5) sowie verschiedene Bundesrechtsverletzungen (E. 6 und 7). 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des BVGer E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen seiner Ehefrau weder bei der Erstellung des Sachverhalts noch bei der Glaubwürdigkeitsprüfung miteinbezogen. Die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt, dass die Aussagen seiner Ehefrau mit den seinigen übereinstimmen würden. Die Befragung der Ehefrau liegt den Akten bei (SEM-Akten, A5/10). Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Aussagen der Ehefrau vorliegend rechtserheblich sind, zumal die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, offensichtlich unglaubhaft sind. Da das Befragungsprotokoll der Ehefrau den Akten der Vorinstanz beiliegt und schon immer beigelegen ist, ist der Antrag um Beiziehung dieses Protokolls gegenstandslos. 4.4 Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel bezüglich seines Gesundheitszustandes nicht gewürdigt und habe keine weiteren medizinischen Abklärungen veranlasst, obwohl dies dringend angezeigt gewesen wäre. Das zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingereichte Dokument liegt den Akten bei (SEM-Akten, A16) und wurde von der Vorinstanz soweit relevant berücksichtigt. Die Veranlassung weiterer medizinischer Abklärungen war vorliegend nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll gibt, er befinde sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung (SEM-Akten, A15/14 F68). Desweiteren ist auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Hätte sich sein Gesundheitszustand grundlegend geändert, wäre er gehalten gewesen, dies der Vorinstanz mitzuteilen und entsprechende Beweismittel einzureichen, was er vorliegend nicht getan hat. Der Antrag, es sei eine gesundheitliche Behandlung des Beschwerdeführers von Amtes wegen einzuleiten, ist abzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme haben, kann er sich an die zuständigen Behörden wenden. 4.5 Weiter habe es die Vorinstanz versäumt, das tatsächliche aktuelle Verfolgungsinteresse abzuklären. Durch die Befragung des Adoptivkindes des Beschwerdeführers hätte die Verfolgung mit geringem Aufwand bewiesen werden können. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, zu den entsprechenden Vorbingen betreffend der Geschichte von B._______, welche Parallelen zu derjenigen des Beschwerdeführers aufweise, nähere Abklärungen zu tätigen. Angesichts der offensichtlich unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom (...) war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen. Sie hat den Sachverhalt diesbezüglich, soweit rechtserheblich, hinreichend abgeklärt. Somit sind auch die entsprechenden Beweisanträge (Befragung des Adoptivkindes und Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweise) abzuweisen. 4.6 Weiter habe die Vorinstanz die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht genügend abgeklärt. Hätte die Vorinstanz die Lage korrekt abgeklärt, hätte sich ergeben, dass er aufgrund seiner untergeordneten Unterstützung der LTTE verfolgt wird. Hierzu gilt zu sagen, dass den Schweizerischen Asylbehörden die Situation in Sri Lanka bekannt ist, und dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, diese in jedem einzelnen Entscheid umfassend darzulegen. 4.7 Der Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festgestellt. Der Beschwerdeführer hatte in genügendem Ausmass Gelegenheit, zu seinen Asylgründen und zu seiner Situation Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Er hat sich denn auch im Beschwerdeverfahren ausführlich geäussert und zahlreiche Beweismittel eingereicht. Der Antrag auf Ansetzung einer weiteren Anhörung, ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen.). 5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Ehefrau nicht entsprechend gewürdigt. Gleiches gelte für den vorgebrachten Sachverhalt, dass sein Adoptivkind zusammengeschlagen und über ihn befragt worden sei, und dass B._______ verschwunden sei. Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel zu seinem Gesundheitszustand nicht entsprechend gewürdigt. Allgemein sei keine sorgfältige Prüfung der Sache erfolgt. 5.4 Sämtliche vom Beschwerdeführer unter dem Titel "Begründungspflicht" vorgebrachten Rügen betreffen nicht die Begründungspflicht der Verfügung, sondern die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Darauf ist später einzugehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vorfall vom (...), bei dem Personen zu ihm nach Hause gekommen seien, sei aufgrund sich erheblich widersprechender Aussagen nicht glaubhaft. Der Vorfall vom November 2012, bei dem ihm das Motorrad geklaut worden sei, sei wegen des Fehlens eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs nicht asylrelevant. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit würden keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Der Vorfall mit seinem Adoptivkind, das zusammengeschlagen worden sei, vermöge, sofern von der Glaubhaftigkeit auszugehen sei, ebenfalls keine Verfolgung zu begründen, da er diesen Sachverhalt nur vom Hörensagen her kenne. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er schildere die Sachverhaltselemente extrem eindrücklich, besonders lebendig und in emotionaler Art und Weise. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche seien zwar zutreffend, jedoch handle es sich um marginale Abweichungen. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er in der freien Erzählung äusserst substantiierte Angaben macht, die zahlreiche Realkennzeichen und Glaubhaftigkeitselemente aufweisen würden. Zudem seien seine Vorbringen deckungsgleich mit denjenigen seiner Ehefrau. 7.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ist. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall, der sich angeblich am (...) zugetragen hat, nicht glaubhaft sind. So führt er in der BzP aus, sechs Personen seien auf drei Motorrädern um zirka 5.30 Uhr abends zu ihm nach Hause gekommen. Einer habe ihm die Pistole an die Brust gesetzt, ein anderer habe seine Hände hinter dem Rücken festgehalten (SEM-Akten, A4/12 S. 9). In der Anhörung dagegen bringt er vor, es seien acht Personen auf vier Motorrädern am Morgen vorbeigekommen. Einer habe ihm die Hände festgehalten, ein anderer habe ihn auf den Körper und ins Gesicht geschlagen, eine dritte Person habe ihm die geladene Pistole an die Stirn gehalten (SEM-Akten, A15/14 F16). Der Beschwerdeführer widerspricht sich somit bezüglich beinahe sämtlicher Sachverhaltselemente. Von marginalen Abweichungen, wie es vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, kann hier keine Rede sein. Ausserdem erwähnt der Beschwerdeführer in der BzP, dass er sich innert einer Woche im Armeelager C._______ melden müsse, um weitere Angaben zur Sache zu machen (SEM-Akten, A4/12 S. 9). Dies erwähnte er in der Anhörung zu den Asylgründen nicht mehr. Auch machte seine Ehefrau in ihrer BzP hierzu keine Angaben (vgl. SEM-Akten, A5/10 S. 7). In Anbetracht dieser Widersprüche kann nicht von der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Bezüglich des Vorfalles, bei dem ihm im November 2012 sein Motorrad geraubt wurde, kann auf die zutreffende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Es handelt sich dabei um einen Vorfall ohne Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein (vgl. dazu BVGE 2011/24). Er selbst war weder LTTE-Mitglied, noch wird er verdächtigt mit der LTTE in Verbindung gestanden zu haben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte, zumal seine Aussagen zum Vorfall vom (...) unglaubhaft sind und somit auch die angebliche Belästigung seines Adoptivkindes wegen dieses Vorfalls im November 2014 nicht glaubhaft ist. Aus dem blossen Zitieren von Entscheiden der Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerdeschrift S. 24 f.). Gleiches gilt für die eingereichten Länderinformationen zu Sri Lanka, die keinerlei konkreten Bezug zur angefochtenen Verfügung haben. 7.4 Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus D._______ in der Nordprovinz (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen Mann im mittleren Alter mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung. Sodann hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige in Sri Lanka. So leben beispielsweise seine Brüder in Sri Lanka. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme sind nicht nachgewiesen. Ein aktuelles Arztzeugnis liegt den Akten keines bei, und der Beschwerdeführer bringt in der Anhörung vor, gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung zu sein (SEM-Akten, A15/14 F68). Ausserdem ist davon auszugehen, dass die in Sri Lanka diagnostizierte Schizophrenie ohne weiteres dort behandelt werden kann, zumal der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise ambulant therapiert wurde. Aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wird die Zusammensetzung des Spruchkörpers einschliesslich des Gerichtsschreibers mit der Zustellung des Urteils bekannt gegeben, womit der entsprechende Antrag gegenstandslos wird.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel